4a O 132/02 – Grabenverbau-Einheit

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 168

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. März 2003, Az. 4a O 132/02

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Grabenverbau-Einheiten mit einander gegenüberliegend angeordneten, hohlgestalteten, innere Stützstege aufweisenden Wänden, die von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen,

gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich jede der Wände aus mehreren übereinander angeordneten Teilwänden aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die Längskanten der Teilwände auf der einen Seite eine Nut und auf der anderen Seite eine Feder ausbilden, und die Schuh-Leiste sich aus einem U-Profil und einem unmittelbar benachbart angeordneten C-Profil zusammensetzt, wobei die beiden Profile dadurch miteinander verbunden sind, dass sie mit der jeweiligen Teilwand verschweißt sind, wobei ferner das C-Profil eine Vertiefung zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt und von dem C-Steg sich in von einer Teilwand abgewandter Richtung zwei hakenförmige Stege freifliegend grabenwandseitig erstrecken und wobei die eine Teilwandfläche überlappenden, parallel in Erstreckungsrichtung des C-Steges verlaufenden U-Schenkel des U-Profils vorstehende Flansche zum Angriff der Streben bilden, derart, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1987 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen und Typen­bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und –preisen und Typen­be­zeich­nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu der Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei

– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;

– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Juni 1990 zu ma-

chen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 30. Oktober 1987 bis zum 2. Juni 1990 begangenen Hand­lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo­bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun­des­republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be­ste­hen­den Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 600.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 7. Januar 1987 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 27. Februar 1986 angemeldeten europäischen Patents 0 238 783 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 30. September 1987 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 2. Mai 1990 im Patentblatt bekannt gemacht.

Mit patentanwaltlichen Schreiben vom 14. November 2001 (Anlage K4) reichte die Klägerin zu dem Klagepatent einen ergänzenden allgemeinen Beschreibungsteil beim Deutschen Patent- und Markenamt ein.

Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbau-Einheit.

Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem im Kraft stehenden deutschen Teil ihres Schutzrechtes auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- sowie Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Anspruch 1 des Klagepatents hat in seiner durch Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2001 (Anlage K2) beschränkten Fassung folgenden Wortlaut:

Grabenverbau-Einheit mit einander gegenüberliegend angeordneten, hohl gestalteten, innere Stützstege aufweisenden Wänden, die von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen, dadurch gekennzeichnet, dass sich jede der Wände (W) aus mehreren übereinander angeordneten Teilwänden (2) aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die Längskanten der Teilwände (2) auf der einen Seite eine Nut (2) und auf der anderen Seite eine Feder (6) ausbilden, und die Schuh-Leiste (11) sich aus einem U-Profil (17) und einem von diesem ausgehenden T-förmig gestalteten Fuß zusammensetzt, dessen einer grabenwandseitiger T-Schenkel (12) in Verbindung mit dem T-Steg (14) und dem parallel zum T-Schenkel (12) verlaufenden U-Steg (c) die Vertiefung (10) zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt und dessen anderer T-Schenkel (13) sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenseitig erstreckt, und wobei die eine Teilwandfläche überlappenden, parallel in Erstreckungsrichtung des T-Steges (14) verlaufenden U-Schenkel (a, b) des U-Profiles (17) vorstehende Flansche (F) zum Angriff der Streben (1) bilden, derart, dass die Verlängerung der Achse (y-y) der Streben (1) die Teilwand (2) kreuzt.

Die nachfolgend zum Teil verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Veranschaulichung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Figur 3 zeigt eine der Verbindungsstellen zwischen Strebe und Wand der Grabenverbau-Einheit. Die Figur 5 ist eine Draufsicht der Wände. Die Figur 6 stellt einen vertikalen Querschnitt durch einen von seitlichen Schuhleisten eingefassten Wandanschnitt dar.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Grabenverbau-Einheiten, zu denen die Klägerin als Anlage K9 fünf, nachfolgend zum Teil wiedergegebene Lichtbilder zur Gerichtsakte gereicht hat, auf die im Übrigen Bezug genommen wird.

Hiernach sind die Verbau-Einheiten wie folgt aufgebaut:

Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents mit wortsinngemäßen, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen .

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, bei den von ihr hergestellten und vertriebenen Grabenverbau-Einheiten setze sich die Schuh-Leiste entgegen der Lehre des Klagepatents nicht aus einem U-Profil und einem von diesem Profil ausgehenden T-förmig gestalteten Fuß zusammen. Die Schuh-Leiste werde allein durch ein die Teilwand-Querkanten formschlüssig umfassendes U-Profil gebildet, das mit dem zur Aufnahme der Streben auf die Wand der Verbau-Einheit geschweißten C-Profil nicht verbunden sei.

Ein T-Steg, durch welchen die Teilwand-Querkanten verstärkt würden, liege bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vor.

Die genannte Ausführungsform verfüge auch nicht über einen T-förmigen Schenkel, der sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenseitig erstreckt. Der von der Teilwand abgewandte Schenkel verlaufe mit Abstand zur Grabenwand und sei an seinem Ende zur Grabenwand hin abgebogen. Entgegen der erfindungsgemäßen Lehre habe dieser Schenkel keine Abstandsfunktion. Weil sie keine voluminösen Steckbolzen verwende, sei für die angegriffene Ausführungsform ein Abstandhalter nicht erforderlich. Der Schenkel gehöre zu einer Führungsleiste, mit deren Hilfe das Einschieben der Verbauplatte in eine Grabenstütze erleichtert werde.

Durch das zur Aufnahme der Streben auf die Wand der Verbau-Einheit geschweißte C-Profil schließlich, würden nicht eine, sondern mehrere Teilwandflächen überlappt.

Gegenüber einer äquivalenten Verwirklichung des Klagepatents macht die Beklagte hilfsweise geltend, die angegriffene Ausführungsform sei dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wege des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte das Klagepatent mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Grabenverbau-Einheiten unberechtigt benutzt.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbau-Einheit mit einander gegenüberliegend angeordneten, hohl gestalteten, innere Stützstege aufweisenden Wänden, die von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen.

Für eine solche Verbau-Einheit nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die europäische Patentanmeldung 0 111 289 (Anlage K5) Bezug, in der eine Platte für den Grabenverbau beschrieben wird, bei der an den Querkanten der Teilwände seitliche Schuh-Leisten vorgesehen sind, die im Querschnitt hammerkopfartige Führungsleisten bilden. Die Führungsleisten dienen dazu, in lotrechte Führungsstützen eingeführt und von diesen Stützen formschlüssig gehalten zu werden. Der Angriff der Streben erfolgt an den Führungsstützen und nicht an den Schuh-Leisten. Um das Einführen der Teilwände in die Führungsstützen zu erleichtern, sind an den Schuh-Leisten Rollen vorgesehen.

Das Klagepatent befasst sich dann mit der deutschen Offenlegungsschrift 2 202 567 (Anlage K6), die ein Element zum Grabenverbau zum Gegenstand hat, bei der die Wände aus einem Paar parallel zueinander angeordneter Stahlplatten bestehen, zwischen denen Abstandhalter in Form von U-Profilen angeordnet sind, wobei die Verbindung zwischen den Stahlplatten und den Schenkeln der U-Profile auf Punktverschweißung beruht.

An einem solchen Konstruktionsentwurf beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass er ein verhältnismäßig hohes Eigengewicht aufweist und sich in seiner Fertigung als sehr aufwendig und zeitraubend erweist.

Hieran anschließend erwähnt das Klagepatent eine Vorrichtung zum Aussteifen der Wände von Baugräben, Rohrgräben oder dergleichen nach dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a), die aus zwei durch Spindelstreben verbundene Wandtafeln besteht, derart, dass die Verlängerung der Achsen der Streben die Teilwand kreuzen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Wandtafeln aus stählernen, waagerecht angeordneten Hohlkörpern bestehen, die durch eine Schweißverbindung miteinander verbunden und an lotrechten, zweiteiligen Gurtträgern befestigt sind.

Eine solche Vorrichtung hat den Nachteil, dass sie durch die aus Stahl bestehenden Hohlkörper und die aus zwei gesonderten Profilen bestehenden Gurtträger notwendigerweise über ein hohes Eigengewicht verfügt. Hinzu kommt, dass an jeder Schmalseite einer Wandtafel jeweils zwei Gurtträger parallel und mit zueinander fluchtenden Aussparungen für die Spindelstreben sichernden Steckbolzen zu befestigen sind.

Das Klagepatent geht schließlich auf die französische Patentanmeldung 80 17 668 (Anlage K6b) ein, in der eine Leichtbau-Lösung offenbart wird, bei der jede Wand aus Teilwänden zusammengesetzt ist, die aus Aluminium oder stranggepresster Aluminiumlegierung bestehen. Die Teilwände greifen nut- und federartig ineinander. Die Kopfenden der Teilwände sind von U-Profilen aufgenommen. Mittel zur seitlichen Krafteinleitung durch Spindeln fehlen, weshalb ein Zusammenbau zu einer Grabenverbau-Einheit nicht möglich ist.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Grabenverbau-Einheit der in Rede stehenden Art so auszugestalten, dass neben einem geringen Eigengewicht ohne Minderung der Stabilität eine günstige Krafteinleitung für die Streben gegeben ist bei leichter Montage der Grabenverbau-Einheit.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Verbau-Einheit mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um eine Grabenverbau-Einheit mit einander gegenüberliegend angeordneten Wänden;

2.

die Wände

a)

sind hohl gestaltet,

b)

weisen innere Stützstege auf,

c)

sind von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt,

d)

tauchen im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten ein;

3.

jede der Wände (W) besteht aus mehreren übereinander angeordneten Teilwänden (2) aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil;

4.

die Längskanten der Teilwände (2) bilden auf der einen Seite eine Nut (5) und auf der anderen Seite eine Feder (6) aus;

5.

die Schuh-Leiste (11) setzt sich aus einem U-Profil (17) und einem von diesem ausgehenden T-förmig gestalteten Fuß zusammen;

6.

der eine grabenwandseitige T-Schenkel (12) des T-förmigen Fußes formt in Verbindung mit dem T-Steg (14) und dem parallel zum T-Schenkel (12) verlaufenden Steg (c) die Vertiefung (10) zum Eintritt der Teilwand-Querkante;

7.

der andere T-Schenkel (13) des T-förmigen Fußes erstreckt sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig;

8.

die U-Schenkel (a, b) des U-Profils (17)

a)

überlappen eine Teilwandfläche,

b)

verlaufen parallel in Erstreckungsrichtung des T-Steges (14),

c)

bilden vorstehende Flansche (F) zum Angriff der Streben (1) derart, dass die Verlängerung der Achse (y-y) der Streben (1) die Teilwand (2) kreuzt.

Durch die dortigen Schuh-Leisten, so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter, erfährt jede aus Aluminium gefertigte Teilwand im Bereich ihrer Querkante eine erhebliche Stabilisierung, so dass bei geringem Gewicht eine gegenüber bekannten Lösungen vergleichbare Stabilität vorliegt. Die Schuh-Leiste weist eine solche Querschnittprofilierung auf, dass durch sie einerseits die Vertiefung bzw. die Aufnahmekammer zum Eintritt der Teilwand-Querkante gegeben ist. Die entsprechende Aufnahmekammer wird durch den einen T-Schenkel des T-förmig gestalteten Fußes, des T-Steges und des U-Steges gebildet. Die vom U-Steg ausgehenden U-Schenkel formen die entsprechenden Flansche, an welchen die Streben angreifen. Weil die Teilwand durch den U-Steg überlappt wird, werden die von den Streben ausgehenden Kräfte in die Teilwand selbst geleitet, und zwar dadurch, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt. Neben der Stabilisierung der Schuh-Leiste erfüllt der andere, von der Teilwand abgekehrte T-Schenkel die Aufgabe einer Abstandsfunktion zu einer benachbarten Teilwand, so dass stets genügend Raum zwischen benachbarten Streben verbleibt. Es ist also nicht erforderlich, gesonderte Führungsstützen einzulassen und in diese die Teilwände einzuführen.

II.

Zur Frage einer Verletzung des Klagepatents steht zwischen den Parteien zutreffend außer Streit, dass die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1 bis 4, 8.b) und 8.c) von der angegriffenen Ausführungsform wortlautgemäß verwirklicht werden, so dass es hierzu keiner weiteren Erläuterungen bedarf.

1.

Die angegriffene Ausführungsform macht auch von dem Merkmal 5 Gebrauch, nach dem sich die Schuh-Leiste aus einem U-Profil und einem von diesem ausgehenden, T-förmig gestalteten Fuß zusammensetzt.

Das Merkmal steht in funktionalem Zusammenhang mit dem Merkmal 6, welches besagt, dass die zur Schuh-Leiste gehörende, für den Eintritt der Teilwand-Querkante vorgesehene Vertiefung durch den einen grabenwandseitigen T-Schen-kel des T-förmigen Fußes in Verbindung mit dem T-Steg und dem parallel zum T-Schenkel verlaufenden U-Steg gebildet wird.

Die räumlich-körperliche Ausgestaltung des T-förmigen Fußes wird ergänzend in dem Merkmal 7 festgelegt, nachdem der andere T-Schenkel des T-förmigen Fußes sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig erstreckt.

a)

Entgegen dem einschränkenden Verständnis der Beklagten setzt das Klagepatent in den genannten Merkmalen nicht voraus, dass das U-Profil und der T-förmig gestaltete Fuß bereits vor ihrer Verbindung mit den Teilwänden ein einstückiges Bauteil bilden. Von der Lehre des Klagepatents werden vielmehr auch solche Ausführungen umfasst, bei denen das U-Profil und der T-förmig gestaltete Fuß erst bei der fertig montierten Grabenverbau-Einheit – beispielsweise durch Verschweißen mit den Teilwänden – zu einem einheitlichen Bauteil miteinander verbunden sind.

Für die gegenteilige Betrachtungsweise der Beklagten enthält das Klagepatent in seinem Anspruchswortlaut, seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und Lösung keinen Hinweis. Insbesondere lässt sich aus der im Anspruchswortlaut enthaltenen Formulierung, wonach sich die Schuh-Leiste aus einem U-Profil und einem von diesen ausgehenden T-förmig gestalteten Fuß zusammensetzt, nicht zwingend herleiten, dass das U-Profil und der T-förmig ge-staltete Fuß bereits vor ihrer Verbindung mit den Teilwänden zu einem einheitlichen Bauteil zusammengefasst sind.

Ein solches Verständnis wird dem Fachmann auch nicht durch technisch-funktionale Überlegungen nahegelegt .

Mit der erfindungsgemäßen Schuh-Leiste grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik bekannten Verbauvorrichtungen ab.

Zu diesen Verbauvorrichtungen nimmt das Klagepatent auf die europäische Patentanmeldung 0 111 289 (Anlage K5) Bezug, die einen Konstruktionsentwurf offenbart, bei dem an den Querkanten der Teilwände seitliche Schuh-Leisten vorgesehen sind, die im Querschnitt hammerkopfartige Führungsleisten ausbilden. Die Führungsleisten werden in lotgerechte Führungsstützen eingeführt und von diesen Stützen formschlüssig gehalten. Der Angriff der Streben erfolgt nicht an den Schuh-Leisten, sondern an den Führungsstützen (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 5 bis 13).

Wie der Fachmann aus der erfindungsgemäßen Aufgabenstellung und den Vorteilsangaben ersieht, bewertet das Klagepatent eine Krafteinleitung der Streben auf die außerhalb der Teilwände angeordneten Führungsstützen als nachteilig (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 30 bis 33 und Zeilen 55 bis 59). Die auf die Führungsstützen gerichtete Kräfte vermögen den vom Grabenrand auf die Teilwände lastenden Erddruck nicht unmittelbar entgegenzuwirken.

Zur Vermeidung dieses Nachteils sieht das Klagepatent nach seinem Merkmal 8.c) in Übereinstimmung mit dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a) für die Streben eine Anordnung vor, bei der die Längsachsen der Streben in einer gedachten Verlängerung die Teilwand kreuzen. Der bei einer solchen Ausführung auf den betroffenen Wandabschnitt lastende Druck macht es erforderlich, dass die Teilwand über eine hohe Biegesteifigkeit verfügt. So sieht das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 423 als Material für die Teilwände aus Stahl bestehende Hohlkörper und zusätzlich für die Krafteinleitung der Streben aus zwei gesonderten Profilen bestehende Gurtträger vor, was zur Folge hat, dass die in der genannten Gebrauchsmusterschrift beschriebene Verbauvorrichtung über ein hohes Eigengewicht verfügt.

Für die erfindungsgemäße Grabenverbau-Einheit will das Klagepatent hingegen ein hohes Eigengewicht vermeiden. In seinem Merkmal 3 schreibt es daher vor, dass die Teilwände aus flachem Aluminium-Kastenprofil bestehen. Aluminium verfügt allerdings nicht über eine Biegesteifigkeit, die gewährleistet, dass die aus diesem Material hergestellten Teilwände der Krafteinleitung der Streben und der gegen die Wände wirkenden Erdlast standhält. Um die Teilwände gegenüber diesen Kräften zu stabilisieren, schreibt das Klagepatent einerseits in seinem Merkmal 4 vor, dass die Längskanten der Teilwände durch Nut und Feder ineinander gehalten werden. Zum anderen werden die Querkanten der Teilwände nach dem Merkmal 2.d) formschlüssig von Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eingefasst. Die Schuh-Leisten tragen erheblich zur Stabilisierung jeder Teilwand im Bereich ihrer Querkante bei, so dass bei geringem Gewicht eine gegenüber bekannten Lösungen vergleichbare Stabilität vorliegt (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 42 bis 46). Gegenüber einer seitlich gegen die Teilwände drückenden Erdlast wirken die Vertiefungen als Zuggurt, der ein Abheben oder Spaltbildungen in der Nutfederverbindung zwischen den Teilwänden vermeidet. Dem Erddruck vermögen die im Bereich ihrer Querkanten stabilisierten Teilwände zusätzlich dadurch standhalten, dass die von den Streben gegenläufig ausgerichtete Kraftentfaltung nicht mehr auf einen Bereich außerhalb der Teilwände, sondern auf einen Teilwandabschnitt wirkt, der durch das U-Profil über ein hohes Biegewiderstandsmoment verfügt.

Für eine Verwirklichung dieser Aufgaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass das U-Profil und der T-förmig ge-staltete Fuß bereits vor ihrer Verbindung mit den Teilwänden ein einheitliches Bauteil bilden. Um ein Abheben oder Spaltbildungen in den Nutfederverbindungen zwischen den Teilwänden zu vermeiden und zugleich die von den Streben ausgehende Kraft unmittelbar auf die Aluminium-Teilwände einleiten zu können, reicht es vielmehr aus, dass das U-Profil und der T-förmige Fuß auf den Teilwänden ortsfest – bei-spielsweise durch Verschweißen mit den Teilwänden – so zueinander angeordnet sind, dass der Bereich zwischen dem T-Steg und dem U-Profil über ein Biegewiderstandsmoment verfügt, welches den hierauf lastenden Kräften entgegenzuwirken vermag.

b)

Für die räumlich-körperliche Ausgestaltung des in den Merkmalen 6 und 7 näher beschriebenen T-förmigen Fußes enthält das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und Lösung keine weiteren Vorgaben.

Aus dem in der Klagepatentschrift als erfindungsgemäß beschriebenen Ausführungsbeispiel vermag der Fachmann zu ersehen, dass es sich bei dem Begriff der T-Förmigkeit nicht um ein an einem entsprechenden Druckbuchstaben angelehntes Ausgestaltungsmerkmal handelt. Entgegen einer druckbuchstabengemäßen Ausgestaltung verfügt der rechte der beiden in dem Ausführungsbeispiel beschriebene T-Schenkel (13) zur Materialversteifung nämlich über zwei der Grabenwand abgewandte Vertikalrippen (15).

Eine mit dem genannten Druckbuchstaben übereinstimmende Ausgestaltung wird dem Fachmann auch in funktionaler Hinsicht nicht nahelegt.

Zur technischen Aufgabe des T-förmigen Fußes führt das in seiner allgemeinen Beschreibung aus, dass der eine T-Schenkel (12) des Fußes zusammen mit dem T-Steg und dem U-Steg die Vertiefung bildet, von dem die Teilwände im Bereich ihrer Querkante formschlüssig aufgenommen werden (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 52). Die geforderte Formschlüssigkeit setzt voraus, dass die der Grabenwand abgewandte Innenfläche des T-Schenkels mit der Oberfläche der aufzunehmenden Teilwandabschnitte übereinstimmt.

Der andere, von der Teilwand abgewandte T-Schenkel (13) hat nach dem Klagepatent die Aufgabe, einen Abstand zu einer benachbarten Teilwand einzuhalten, so dass stets genügend Raum zwischen benachbarten Streben besteht. Durch diesen T-Schenkel erübrigt es sich, gesonderte Führungsstützen einzulassen und hierin die Teilwände einzuführen (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 59 bis Spalte 2, Zeile 1).

Unbeschadet der im Beschreibungsteil enthaltenen Funktionsangabe hat der von der Teilwand abgewandte T-Schenkel (13) – im Rahmen vom Anspruch 1 – für die Stabilisierung der Schuh-Leiste keine Bedeutung. Wie das Landgericht Düsseldorf bereits in seiner das Klagepatent betreffenden Entscheidung vom 14. März 1995 – 4 0 146/94 – (Anlage K11) erläutert hat, bezieht sich die im Beschreibungsteil erwähnte Stabilisierungsfunktion allein auf die Grabenverbau-Einheit nach dem Unteranspruch 2, bei welcher sich der T-Steg (14) unter geradliniger Verlängerung in den U-Schenkel (c) fortsetzt. Für eine solche Schuh-Leiste gilt, dass der andere T-Schenkel mit zur Stabilisierung beiträgt, weil sich die Druckbelastung auf die Kopfstücke der Teilwände und auf den T-förmig gestalteten Fuß, folglich auch auf den T-Schenkel verteilt (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 5 bis 7). Eine solche Ausgestaltung ist allerdings nicht zwingend für den hier allein geltend gemachten Anspruch 1 vorgesehen, so dass der T-Schenkel (13) in diesem Zusammenhang allein die Abstandsfunktion erfüllt, indem er sich nach dem Merkmal 7 von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig erstreckt.

Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die Querkanten der Teilwände formschlüssig von einem C-Profil eingefasst. Gegenüber einer seitlich gegen die Teilwände drückenden Erdlast wirkt die aus dem C-Profil für die Querkanten geformte Vertiefung als Zuggurt, durch den ein Abheben oder Spaltbildungen in den Nutfederverbindungen zwischen den Teilwänden verhindert wird. Zur Aufnahme der von den Streben ausgehenden gegenläufigen Kraftentfaltung ist auf den Teilwänden ein U-förmiges Profil aufgeschweißt. Über das U-Profil wird die von den Streben ausgehende Kraft unmittelbar in die Aluminium-Teilwände geleitet, und zwar dadurch, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt. Das U-Profil und das C-förmige Profil sind durch Verschweißen auf den Teilwänden miteinander verbunden. Sie sind so zueinander angeordnet, dass sie zusammen mit den Teilwänden über ein Biegewiderstandsmoment verfügen, das den die auf die Teilwände einwirkenden Erddruck und der durch die Streben in die Teilwände eingeleiteten Kraft standhält.

Von dem C-förmigen Profil gehen zwei Schenkel aus, die zunächst in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig verlaufen, wobei der eine Schenkel im weiteren Verlauf zur Grabenwand hin abknickt und der andere Schenkel von der Grabenwand weg gekrümmt ist. Durch die beiden Schenkel wird ein Abstand zu einer benachbarten Teilwand eingehalten, so dass stets genügend Raum zwischen benachbarten Streben verbleibt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausführungsform unbeschadet der beiden nicht geradlinig, sondern gekrümmt ausgebildeten Abstandhalter von den Merkmalen 5 bis 7 des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch macht. Hierfür spricht, dass es dem Klagepatent – wie bereits dargelegt – für den T-förmig gestalteten Fuß, und folglich auch für den zu diesem Fuß gehörenden, die Abstandsfunktion sicherstellenden T-Schenkel, auf eine druckbuchstabengemäße Ausgestaltung nicht ankommt.

Im Ergebnis kann die Frage einer wortlautgemäßen Verwirklichung der Merkmale 5 bis 7 offen bleiben.

Denn der Schutzbereich eines Patentes umfasst gemäß § 14 PatG nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern er schließt auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 – Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zerlegvorrichtung für Baumstämme). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im Wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier im Hinblick auf die Merkmale 5 bis 7 unzweifelhaft vor.

Denn für die dem anderen T-Schenkel (13) erfindungsgemäß zugedachte Funktion, einen Abstand zwischen zwei benachbarten Teilwänden einzuhalten, ist es unerheblich, ob sich der Abstandhalter in geradliniger Verlängerung des T-Schenkels (12) über die Höhe des T-Steges (14) hinaus erstreckt, oder – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – grabenwandseitig mehr in Richtung Grabenmitte angeordnet ist. Durch die hakenförmige Ausgestaltung von zwei Abstandshaltern am Fuß der Schuh-Leiste wird die Abstandsfunktion bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr noch weiter verbessert.

Ausgehend von den oben dargelegten, zur Beabstandung der Teilwände an dem Patentanspruch ausgerichteten Überlegungen, vermag der Fachmann unter Zuhilfenahme seines Fachwissens auch ohne Weiteres zu einem Konstruktionsentwurf zu gelangen, bei dem an dem Fuß der Schuh-Leiste ein Anstandshalter grabenwandseitig in Richtung Grabenmitte und ein weiterer Abstandshalter entsprechend grabenseitig angebracht sind.

Gegen eine äquivalente Verwirklichung der Merkmale 5 bis 7 wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, der von der Teilwand weg verlaufende Schenkel gehöre bei der angegriffenen Ausführungsform zu einer Führungsleiste, mit deren Hilfe das Einschieben der Verbauplatte in eine Grabenstütze erleichtert werden soll. Denn der Schutz des Patents ist nicht auf die in der Patentschrift genannten Zwecke und Funktionen beschränkt. Macht eine angegriffene Ausführung – wie hier – von den Merkmalen des Patents objektiv Gebrauch, dann ist es gleichgültig, zu welchem Zweck sie vom Verletzer benutzt wird (BGH, GRUR 1979, 149, 151 -Schießbolzen; BGH, GRUR 1992, 436, 441 -Befestigungsvorrichtung II).

2.

Wortsinngemäß durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ist schließlich das Merkmal 8.a), das besagt, dass die U-Schenkel des U-Profils eine Teilwandfläche überlappen.

Entgegen dem einschränkenden Verständnis der Beklagten lässt sich dem Merkmal keine Mengenbegrenzung entnehmen, wonach die U-Schenkel des U-Profils nicht mehr als eine Teilwandfläche überragen dürfen.

Für eine solche Betrachtungsweise gibt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und Lösung keinen Hinweis. Sie wird dem Fachmann auch nicht durch technisch-funktionale Überlegungen nahegelegt.

Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung hervorhebt, hat die Überlappung der Teilwand durch den U-Steg zur Folge, dass die von den Streben ausgehenden Kräfte in die Teilwand selbst geleitet werden, und zwar dadurch, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 55 bis 59).

Durch dieses technische Prinzip grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik nach der europäischen Patentanmeldung 0 111 289 (Anlage K5) bekannten Verbauplatten ab, bei denen die von den Streben ausgehenden Kräfte in Führungsstützen geleitet werden, von denen die Teilwände mit Hilfe von seitlichen Schuh-Leisten formschlüssig gehalten werden. Der Angriff der Streben erfolgt somit nicht an den Schuh-Leisten, sondern an den Führungsstützen. Wie bereits oben erläutert, bewertet das Klagepatent eine Krafteinleitung der Streben auf die außerhalb der Teilwände angeordneten Führungsstützen als nachteilig. Die auf die Führungsstützen gerichteten Kräfte vermögen den vom Grabenrand auf die Teilwände lastenden Erddruck nicht unmittelbar entgegenzuwirken.

Zur Vermeidung des Nachteils schlägt das Klagepatent ein U-Profil vor, dessen Schenkel nach dem Merkmal 8.a) eine Teilwandfläche überlappen und nach dem Merkmal 8.c) vorstehende Flansche zum Angriff der Streben derart bilden, dass die Verlängerung der Achse (y-y) der Streben die Teilwand kreuzt. Mit Hilfe der erfindungsgemäß eine Teilwandfläche überlappenden U-Schenkel werden die von den Streben ausgehenden Kräfte in die Teilwand geleitet, so dass die Kräften dem auf die Teilwand lastenden Erddruck unmittelbar entgegenzuwirken vermögen.

Für eine Verwirklichung dieser Aufgabe ist es aus der Sicht des Fachmanns gleichgültig, ob die Schenkel des U-Profils lediglich eine oder mehrere Teilwandflächen überlappen. In beiden Fällen lässt sich mit Hilfe der U-Schenkel sicherstellen, dass die Stützkraft der Streben dem auf die Teilwände lastenden Erddruck unmittelbar entgegenzuwirken vermag. Folgerichtig heißt es auch in der Beschreibung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels, dass die Schenkel (a, b) des U-Profils (17) mit Befestigungslöchern (18) für Steckbolzen (19) der Streben (1) ausgestattet sind, die sich über die gesamte Höhe der als Vertikalgurt dienenden Schuh-Leisten erstrecken, wobei auf jede Teilwand jeweils etwa drei solcher Befestigungslöcher entfallen (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 56 bis 64).

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Schenkel des U-förmigen Profils vertikal über 3 Teilwandflächen aufgeschweißt. Die Schenkel bilden vorstehende Flansche, über welche die von den Streben ausgehenden Stützkräfte direkt in die Teilwände eingeleitet werden, so dass die Stützkräfte dem auf die Teilwände lastenden Erddruck unmittelbar entgegenzuwirken vermag.

Hierdurch wird das Merkmal 8.a) wortsinngemäß verwirklicht.

3.

Gegenüber einer Verwirklichung des Lehre des Klagepatents wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, die angegriffene Ausführungsform sei dem Fachmann durch den Stand der Technik, nämlich durch eine Kombination der französischen Patentanmeldung 80 17 668 (Anlage K6b) mit dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a) oder den von der Firma L2 vor Priorität des Klagepatents veröffentlichten Werbeinformationsschriften über Verbau-Systeme (Anlagen B4 bis B7) nahegelegt.

Zwar fällt eine angegriffene Ausführungsform bei einer zum Teil äquivalenten Merkmalsverwirklichung dann nicht in den Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters, wenn sie im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik naheliegend ergibt. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die angegriffene Ausführungsform in der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortlautgemäß oder äquivalent verwirklicht, aus dem Stand der Technik herleiten lässt (BGH, GRUR 1986, 803 -Formstein).

Die für einen solchen Einwand gebotenen Voraussetzungen hat die Beklagte indes nicht schlüssig dargetan.

Die französische Patentanmeldung 80 17 668 (Anlage K6b) offenbart aus Aluminium oder stranggepresster Aluminiumlegierung hergestellte, zusammenbaubare Hohlprofile, insbesondere für den Bau von Spundwänden und Schütze. Die Hohlprofile weisen an ihrer Oberseite ein längs vorstehendes Profilteil (1) und an ihrer Unterseite eine Einwölbung (5) auf, die mit dem längs vorstehenden Profilteil (1) symmetrisch ist. Die Hohlprofile sind vertikal in einen Befestigungsrahmen (10) eingebaut, der aus U10-Profilen besteht.

Im Gegensatz zur angegriffenen Ausführungsform enthält die französische Patentanmeldung 80 17 668 keinen Hinweis, wonach die Hohlprofile innere Stützstege aufweisen. Eine Abstützung der Hohlprofile mit Hilfe von längenveränderbaren Streben wird in der genannten Patentanmeldung nicht beschrieben. Folgerichtig befindet sich an den Hohlprofilen auch kein U-Profil, dessen U-Schenkel vorstehende Flansche zum Angriff solcher Stützstreben derart bilden, dass die axiale Verlängerung der Streben die aus den Hohlprofilen gebildete Teilwand kreuzt.

Es ist nicht zu erkennen und von der Beklagten auch nicht spezifiziert dargetan worden, anhand welcher am Stand der Technik ausgerichteten Überlegungen der Fachmann, wenn er die Profilwände nach der französischen Patentanmeldung 80 17 668 durch längenveränderbare Streben gegeneinander abstützen und folgerichtig die Biegesteifigkeit der Aluminium-Hohlprofile erhöhen will, zu einem Konstruktionsentwurf zu gelangen vermag, bei dem die Streben – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – an die Schenkel eines auf die Hohlprofile geschweißten und über diese Verschweißung mit dem Befestigungsrahmen verbundenen U-Profils greifen.

Das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a) gibt ihm hierzu keinen Hinweis, weil die hiernach auszusteifenden Wände von Baugräben, Rohrgräben oder dergleichen nicht aus Aluminium- sondern Stahlhohlkörpern bestehen, die bereits wegen ihrer Materialbeschaffenheit über eine zum Angriff von Streben hinreichende Biegesteifigkeit verfügen. Folgerichtig wird in der genannten Gebrauchsmusterschrift auch an keiner Stelle erwähnt, dass das Biegewiderstandsmoment der Stahlhohlkörper durch die zur Aufnahme der Streben vorgesehenen Gurtträger verbessert werden soll.

Nichts anderes gilt für die in den Werbeinformationsschriften der Firma L2 (Anlagen B4 bis B7) dargestellten Verbau-Systeme. Die Werbeinformationsschriften beschreiben aus Stahlplatten bestehende Verbau-Elemente. Auf eine Verbesserung der Biegesteifigkeit dieser Verbau-Elemente durch die an ihren Längsenden zur Aufnahme von Stützstreben befindlichen U-Profile gehen die Werbeinformationsschriften nicht ein.

Dessen ungeachtet offenbaren weder die französische Patentanmeldung 80 17 668 und auch nicht das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 423 oder die Werbeinformationsschriften der Firma L2 einen an einer Schuh-Leiste angeformten Schenkel, durch den zwei benachbart anzuordnende Teilwände ausreichend voneinander beabstandet werden.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte das Klagepatent unberechtigt benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Außerdem kann die Klägerin von der Beklagten für die Zeit bis zur Veröffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents gemäß § 33 PatG Entschädigung und im Anschluss daran nach § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es über­dies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts­verletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver­schul­­­­den nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht­liches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Scha­densersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

V.

Der Streitwert beträgt € 600.000,00.

Dr. X1 X2 X3