4b O 130/13 – Wintergerste (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2288

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 130/13

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

TATBESTAND

I.
Die Klägerin wurde unter anderem von der A B GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Sortenschutzrechte bezüglich der nach deutschem Recht geschützten Wintergerstensorte „C“ beauftragt. Gegen den Beklagten, den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, hat die Klägerin im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft (Klageantrag zu 1.), Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2.), Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3.) und Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz (Klageantrag zu 4.) geltend gemacht.

Anlass waren angebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2009/2010 mit der Wintergerstensorte „C“ Nachbau betrieben hat. Die Klägerin forderte den Beklagten im April 2010 zur Auskunft über etwaige Nachbauhandlungen im Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf (vgl. Anlage K1). Mit Schreiben vom 17.09.2010 (Anlage K2) wiederholte die Klägerin diese Aufforderung, nunmehr unter ausdrücklicher Nennung der streitgegenständlichen Sorte „C“. Da der Beklagte nicht reagierte, wiederholten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Auskunftsersuchen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2010 (Anlage K3).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Wirtschaftsjahr 2006/2007 zertifiziertes Saatgut der Sorte „C“ gekauft. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2007/2008 eigenerzeugtes Erntegut der streitgegenständlichen Sorte habe aufbereiten lassen. Dies habe sie einer entsprechenden Aufbereitermeldung der D e.G. (Anlage K5) entnommen. Beim Verkauf von zertifiziertem Saatgut werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass Sortenschutz bestehe und das Material nur unter bestimmten Bedingungen zur Vermehrung verwendet werden dürfe. Als Beispiel für solche Hinweise hat die Klägerin das Anlagenkonvolut K4 zur Akte gereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Anbau zur Ernte 2010) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte A B GmbH nach nationalem Recht geschützten Wintergerstensorte „C“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen,
2. an die Klägerin 130,50 € zu zahlen,
3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern,
4. ggf. an die Klägerin Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1 des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat der Beklagtenvertreter für den Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu Auskunftszwecken mitgeteilt, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2009/2010 keinen Nachbau mit der Sorte „C“ betrieben hat.

Die Klägerin hat daraufhin die Klageanträge zu Ziffer 1. und 4. für erledigt erklärt und den Klageantrag zu Ziffer 3. fallengelassen. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt und hinsichtlich des noch im Streit stehenden Klageantrags zu Ziffer 2 Klageabweisung beantragt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Kosten in Höhe von 130,50 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere befand sich der Beklagte nicht mit einer ihn gemäß § 10a Abs. 6 SortG treffenden Auskunftspflicht in Verzug, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind.

Gemäß § 10a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des betriebenen Nachbaus verpflichtet. Dies setzt allerdings voraus, dass der Sortenschutzinhaber ein entsprechendes sortenspezifisches Auskunftsverlangen an den Landwirt richtet und zwar in dem Wirtschaftsjahr, für das Auskunft verlangt wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 407 ff. m.w.N.). Insofern stehen der deutsche und der gemeinschaftsrechtliche Sortenschutz im Einklang (BGH, GRUR 2005, 668 ff.; OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2014, 87).

An einem solchen sortenspezifischen Auskunftsverlangen im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2009/2010 fehlt es vorliegend. Denn unstreitig hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.09.2010 (Anlage K2) und damit nach Ablauf des am 30.06.2010 endenden Wirtschaftsjahres 2009/2010 den Beklagten unter Nennung der Sorte „C“ zur Auskunft aufgefordert. Das im April 2010 erfolgte allgemeine Auskunftsverlangen genügt nicht, um einen Auskunftsanspruch wirksam begründen zu können (vgl. BGH, GRUR 2005, 668 ff.; BGH, GRUR 2006, 407 ff.; OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2014, 87).

Soweit die Klägerin sich hilfsweise darauf beruft, der Beklagte habe vor dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 Saatgut der Sorte „C“ gekauft und sei dabei auf den bestehenden Sortenschutz und dessen rechtliche Folgen hingewiesen worden, kann auch dies einen Auskunftsanspruch für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 nicht begründen. Denn insofern fehlt es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin zieht den Rückschluss auf den behaupteten Kauf von zertifiziertem Saatgut durch den Beklagten aus der Aufbereitermeldung der D für das Wirtschaftsjahr 2007/2008. Selbst wenn man dem folgend – entgegen des anderslautenden Vortrags des Beklagten – von einem Kauf zertifizierten Saatguts im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ausgehen wollte, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte bei diesem Kauf auf den bestehenden Sortenschutz und die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Die mit dem Anlagenkonvolut K4 vorgelegten Unterlagen sind lediglich Beispiele für solche Hinweise, lassen aber jeden Bezug zum Beklagten vermissen. Eine den Beklagten betreffende Rechnung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Auch ist unklar, ob der abgebildete Saatgutsack überhaupt die hier streitgegenständliche Sorte „C“ betrifft. Die Klägerin selbst behauptet an keiner Stelle ausdrücklich, dass tatsächlich sämtliche Rechnungen und Saatgutsäcke mit einem entsprechenden Hinweis versehen sind. Vor diesem Hintergrund ist ihr Vortrag nicht geeignet, den zwingenden Rückschluss darauf zu ziehen, dass der Beklagte bei einem – unterstellten – Kauf von Saatgut der Sorte „C“ auf den bestehenden Sortenschutz und die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2. ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nach billigem Ermessen hat der Beklagte auch diese Kosten zu tragen, weil die Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands mit ihren Klageanträgen zu Ziffer 1 und 4. Unterlegen gewesen wäre. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € bis zum 31.07.2014 festgesetzt, danach auf 130,50 €.

Die Berufung wird nicht zugelassen.