4a O 75/13 – Speichenrad (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2274

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. September 2014, Az. 4a O 75/13

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 (im Folgenden kurz: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 04.05.2007 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatum 12.05.2006 der FR 604XXX angemeldet. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 05.12.2011 eingetragen und die Eintragung am 26.01.2012 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.

Die im Wesentlichen aus den Ansprüchen 1, 8 und 9 bestehende, geltend gemachte Anspruchskombination lautet:

„Speichenräder für ein Fahrrad mit einer peripheren Felge, einer zentralen Nabe und einzelnen Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe, wobei die Speichen auf zwei Lagen aufgeteilt sind,

wobei in dem freien Zustand die Speichen ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge und der Nabe montiert sind und jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann

und der Körper jeder Speiche röhrenförmig ist und die Speichen aus Karbonfasern hergestellt sind“.

Für die weiteren Ansprüche wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen. Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 1 des Klagegebrauchsmusters eingeblendet:

Die Beklagte hat unter dem 11.11.2013 die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht entschieden.

Die Parteien sind in Frankreich ansässige Unternehmen, die Fahrradbauteile herstellen. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Speichenräder für Fahrräder unter den Bezeichnungen „A“, „B“ und „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Diese bietet sie unter anderem über ihre deutschsprachige Internetseite www.D.de an. Angegriffene Ausführungsformen lieferte sie ferner an mindestens einen Kunden in Deutschland und stellte solche im August 2013 auch auf der Messe E in F aus. Im Folgenden wird zur Verdeutlichung eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform „A“ eingeblendet:

Die Speichen der angegriffenen Ausführungsformen sind bei der Montage nicht gespannt. Im eingebauten Zustand weisen die Speichen eine Zug- oder Druckkraft von weniger als 1 daN auf.

Bei der Herstellung der Speichen wird eine Schnur aus synthetischen Fasern in Karbonfasern (als „prepregs“) eingerollt und dann heiß gehärtet. Dabei verschmelzen die „prepregs“ mit der Schnur. Karbonfasern und Schnur können nach der Herstellung nicht mehr getrennt werden. Die Dicke von Schnur und Karbonfasern ist innerhalb der Speiche nicht konstant. Die Breite der Speichen variiert über deren Länge, so dass sie eine konische Form aufweisen.

Die Speichen sind innerhalb der Felge nachträglich miteinander verbunden. Die zunächst einzeln vorliegenden Speichen werden paarweise an ihren Enden an der Felgenseite mit Kragen aus Karbonfasermaterial versehen, wobei die Kragen mit Bindemitteln versehen sind. Die Kragen werden dann zueinander gebogen und dauerhaft verbunden. Ferner sind jeweils zwei Speichen auch mit einem weißen Duroplast in der Felge miteinander verbunden.

Am 04.07.2012 wurde am Sitz der Beklagten eine auf Antrag der Klägerin gerichtlich angeordnete Besichtigung („Saisie Contrefaçon“) durchgeführt. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Besichtigung und die Übersetzung (Anlage K5/K5a) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die geltend gemachte Anspruchskombination sei schutzfähig und werde von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Die Schutzfähigkeit ergebe sich schon daraus, dass hierfür das Europäische Patent EP 2 311 XXX B1 erteilt worden ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei daher nicht angezeigt.

Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Speichen seien „einzelne Verbindungsspeichen“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Einzelne Speichen, die paarweise montiert sind, seien vom Klagegebrauchsmuster erfasst. Mit dem Merkmal der „einzelnen Speichen“ setze sich das Klagegebrauchsmuster von Doppel- bzw. Duplexspeichen sowie von gegossenen, unitären Laufrädern, bei denen Nabe, Speichen und Felge aus einem Teil bestehen, ab. Bei Doppelspeichen seien die Speichen (um-) gebogen, so dass die Speiche zweimal die Strecke zwischen Felge und Nabe überbrücke. Einzelne Speichen, wie sie das Klagegebrauchsmuster vorsehe, überbrückten die Strecke zwischen Nabe und Felge dagegen nur einmal. Auf die Befestigung der einzelnen Speichen komme es dem Klagegebrauchsmuster nicht an, was sich etwa in Abs. [0053] des Klagegebrauchsmusters zeige, wo die paarweise Montage zweier benachbarter Speichen angesprochen ist.

In den angegriffenen Ausführungsformen seien einzelne Speichen paarweise angeordnet, aber als individuelle Speichen auch in der Felge vorhanden, wie folgende Radiographie-Aufnahmen zeige:

Jede Speiche in den angegriffenen Ausführungsformen könne eine Druckbelastung von mehr als 60 daN ertragen, ohne zu knicken. Hierbei sei der eingebaute Zustand zu betrachten. Bei Messungen der Klägerin hätten Kräfte von über 60 daN bei den Speichen in den angegriffenen Ausführungsformen kein Knicken verursacht (vgl. für die Messungen: Anlage K6/K6a). Hierbei sei eine Kraft von 200 daN auf eine angegriffene Anführungsform aufgebracht worden, was in den einzelnen Speichen zu Kräften von über 60 daN geführt habe.

Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen auch röhrenförmige Speichen auf. Hierunter fielen auch elliptische Querschnitte, wie die Abs. [0042], [0043] des Klagegebrauchsmuster zeigten. Ferner gehe aus Abs. [0043] hervor, dass auch – etwa mit Schaum – gefüllte Karbongeflechte vom Klagegebrauchsmuster erfasst seien. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall.

Die Klägerin hat ihre Anträge gegenüber der Klageschrift erweitert und beantragt nunmehr:

I. Die Beklagte wird verurteilt:

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Speichenräder für ein Fahrrad mit einer peripheren Felge, einer zentralen Nabe und einzelnen Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe, wobei die Speichen auf zwei Lagen aufgeteilt sind, wobei in dem freien Zustand die Speichen ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge und der Nabe montiert sind und jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann und der Körper jeder Speiche röhrenförmig ist und die Speichen aus Karbonfasern hergestellt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Unterziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Februar 2012 begangen hat, unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind,

und dabei hinsichtlich der Angaben zu Ziff. I.2.a) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. die in ihrem in der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Speichenräder zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre — der Beklagten — Kosten herauszugeben;

4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 26. Februar 2012 in Verkehr gebrachten Speichenräder gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter der Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 26.02.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen das Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagte trägt vor, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Dieses sei nicht ausführbar und im Stand der Technik neuheitsschädlich durch mehrere Entgegenhaltungen getroffen. Zudem sei dessen Lehre auch auf Grundlage anderer Schriften naheliegend. Das Verfahren sei daher in Bezug auf das anhängige Löschungsverfahren auszusetzen.

Die geltend gemachte Anspruchskombination werde zudem von den angegriffenen Ausführungsformen nicht verletzt.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien keine „einzelne Verbindungsspeichen“ vorhanden, da zwischen den Speichen – insoweit unstreitig – eine feste Verbindung bestehe, die nachträglich hergestellt ist. Zur Verdeutlichung wird eine von der Beklagten eingereichte Abbildung zweier Speichen eingeblendet:

Solche Speichen seien als Duplex- oder Doppelspeichen zu qualifizieren, welche das Klagegebrauchsmuster nicht als „einzelne Verbindungsspeichen“ ansehe.

Die Klägerin könne zudem nicht den Nachweis führen, dass jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann. Die Klägerin habe die Druckbelastung der Speichen im eingebauten Zustand gemessen, richtigerweise müsse jedoch an einer isolierten Speiche gemessen werden. Nach dieser Vorgabe vorgenommene Untersuchungen der Beklagten hätten ergeben, dass ein Knicken der Speichen der angegriffenen Ausführungsformen bereits bei einer Druckbelastung von 32 daN eintrete, wie sich aus den Messungen in den Anlagen H12a bis H12h ergebe.

Das Klagegebrauchsmuster verlange mit dem Merkmal „röhrenförmig“ eine hohle Speiche. Eine im Klagegebrauchsmuster (Abs. [0043]) angesprochene Füllung komme nur in Betracht, wenn zunächst ein hohler Querschnitt vorhanden gewesen sei. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall, da hier die Speichen nicht hohl seien und auch während des Herstellungsvorgangs keinen Hohlraum aufwiesen, der anschließend gefüllt werden könnte.

Ferner fehle es an einer Röhrenform, da die Speichen eine konische Form hätten. Die Speichen seien zudem weder kreisförmig, noch bestehe ein definierbarer Innenradius.

Die Speichen in den angegriffenen Ausführungsformen seien auch nicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters aus Karbonfasern hergestellt. Das Klagegebrauchsmuster erfordere hierbei ein aus einem einzigen Material hergestellten Stoff mit hohen Widerstandseigenschaften, wie aus dessen Abs. [0042] hervorgehe. Dagegen bestehe die Speiche in den angegriffenen Ausführungsformen aus einem polymerisierten Verbundwerkstoff, bei dem die Schnur zumindest teilweise keine hohen Widerstandseigenschaften besitze.

Wegen der Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da sie eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte nicht aufzeigen konnte. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch, da hierin keine „einzelnen Verbindungsspeichen“ im Sinne der geschützten Lehre vorhanden sind.

I.
1.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Speichenrad für Fahrräder.

In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster die Vorteile von Speichenrädern gegenüber Massivrädern (Abs. [0002] des Klagegebrauchsmusters, im Folgenden sind Zitate nach Abs. ohne Quellenangaben solche des Klagegebrauchsmusters). Solche Speichenräder beständen üblicherweise aus einer periphere Felge, die dazu vorgesehen sei, einen Luftreifen, eine zentralen Nabe und Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe aufzunehmen (Abs. [0004]). Die Anzahl der Speichen sei entsprechend der Art der Räder variabel; sie variiere im Allgemeinen zwischen 12 und 40 Speichen, die regelmäßig auf zwei Lagen aufgeteilt seien (Abs. [0004]).

Neben solchen, vom Klagegebrauchsmuster als vorteilhaft geschilderten (Zug-) Speichenrädern existierten andere Räder, z. B. massive Räder oder Räder mit Stäben, die aus einem Verbundmaterial hergestellt sind, und die hauptsächlich aufgrund ihrer aerodynamischen Eigenschaften verwendet würden (Abs. [0006]). Diese hätten Vorteile, es sei aber dennoch das Zugspeichenrad, welches unter den verschiedenen Konstruktionsformen eines Rades den besten Kompromiss zwischen der Leichtigkeit und der Widerstandsfähigkeit biete, vorausgesetzt, dass solche Räder gut konstruiert und gut eingestellt seien (Abs. [0008]).

Allerdings wiesen auch Zugspeichenräder Nachteile auf, insbesondere induziere der Zug der Speichen Druckbelastungen in den Körper der Felge (Abs. [0010]). Dieser induzierte Druck schwäche die Felge bereits beträchtlich und könne zudem einen Einfluss auf die Verbindung zwischen der Felge und dem Luftreifen haben und zu unangebrachten Ablösungen der Felge und Unfällen führen (Abs. [0010] f.). Ferner induziere jede Speiche durch einen Zug eine lokale Scherbelastung auf Höhe ihres Befestigungsbereichs ebenso wie ein Biegemoment. Letzteres führe zu einer polygonalen Deformierung der Felge (Abs. [0012]).

Im Stand der Technik sei zur Lösung dieser Probleme eine ungerade Verspeichung vorgeschlagen worden (Abs. [0013]). Das Befestigen der Speichen in Paaren auf Höhe der Felge mildere zwar den Effekt der lokalen Verwindung gut ab, verstärke aber den polygonalen Effekt (Abs. [0013]). Zur Lösung dieses Problems sei eine zum Gegenteil vordeformierten Felge vorgeschlagen worden, die aber schwierig umzusetzen sei (Abs. [0014]).

Letztendlich habe man festgestellt, dass die Lebensdauer eines Rades, d. h. von jeder seiner Komponenten, im Wesentlichen indirekt proportional zu der Spannung der Speichen ist. Der Zug auf die Speiche bewirke bei der Rotation des Rades einen Be- und Entlastungskreislauf, der zur Beschädigung der Speiche, der Nabe oder der Felge führe und welcher schneller ablaufe, wenn der Zug in der Speiche erhöht ist. Daher hätten die gängigen Speichenräder keine optimale Lebensdauer (Abs. [0015]).

Vor diesem Hintergrund sieht das Klagegebrauchsmuster daher in Abs. [0015] f. eine Notwendigkeit für eine Radkonstruktion, die Leichtigkeit, Steifigkeit, Widerstandsfähigkeit und optimale Lebensdauer vereint und dessen geometrische Eigenschaften (Verwindung, Sprung, Evolute) so stabil wie möglich bleiben.

2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster ein Speichenrad nach der geltend gemachten Anspruchskombination vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:

1. Speichenrad für ein Fahrrad

2. mit einer peripheren Felge,

3. einer zentralen Nabe und

4. einzelnen Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe,

4.1 wobei die Speichen auf zwei Lagen aufgeteilt sind,

4.2 im freien Zustand die Speichen ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge und der Nabe montiert sind,

4.3 jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann,

4.4 der Körper jeder Speiche röhrenförmig ist und

4.5 die Speichen aus Karbonfasern hergestellt sind.

Nach § 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät); so entspricht § 12a GebrMG inhaltlich den für Patente einschlägigen Regelungen in § 14 S. 1 PatG und in Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ. Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Ansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift bzw. Gebrauchsmusterschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann vermittelt.

Unter Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe lässt sich eine Verwirklichung von Merkmal 4 in den angegriffenen Ausführungsformen nicht feststellen.

3.
Das Klagegebrauchsmuster schlägt demnach erfindungsgemäß ein übliches Speichenrad für Fahrräder vor, welches aus den bekannten Grundelementen besteht, d.h. einer periphereren Felge, einer zentralen Nabe und Verbindungsspeichen hierzwischen (vgl. Abs. [0004]). Die Speichen sind nach Merkmal 4.1 in zwei Lagen aufgeteilt, also beispielsweise an jeweils einer der beiden Seiten der Nabe befestigt (Abs. [0004]). Das andere Ende der Speiche ist jeweils an der Felge befestigt.

Um die in der einleitenden Beschreibung geschilderten Probleme zu vermeiden, sollen die Speichen nach Merkmal 4.2 im freien Zustand ohne Spannung oder Druck montiert sein. Im freien Zustand befindet sich ein Rad, wenn es nicht in Benutzung ist, also wenn auf das Rad keine Kräfte wirken. Durch die Montage ohne Druck oder Spannung wird eine (Druck-) Beanspruchung im freien Zustand vermieden (Abs. [0020]). Dies verhindert Verwindungen im Falle einer gebrochenen Speiche, ermöglicht, das Rad leichter zu machen, erhöht die Widerstandsfähigkeit von Felge und Nabe, reduziert die Beanspruchung und verringerter polygonale Effekte (Abs. [0020]). Dies steht im Gegensatz zu den üblichen (Zug-) Speichenräder, bei denen die Speichen gegenüber der Felge vorgespannt sind (Abs. [0019]).

4.
In den Merkmalen 4 bis 4.5 macht das Klagegebrauchsmuster verschiedene Vorgaben zur Ausgestaltung der Speichen. Hierbei verlangt Merkmal 4 ein Rad mit

„einzelnen Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe“.

Dies bedeutet, dass erfindungsgemäß zwischen den verschiedenen Speichen keine direkte, feste und dauerhafte Verbindung besteht; vielmehr sollen gebrauchsmustergemäß die Speichen ausschließlich mittelbar über die Felge und die Nabe verbunden sein, nicht aber unmittelbar miteinander.

a)
Wie sich zunächst aus Merkmal 4 ersehen lässt, schaffen die Speichen eine Verbindung zwischen der Felge und der Nabe des erfindungsgemäßen Speichenrads. Zusätzlich zu der Schaffung einer Verbindung zwischen Felge und Nabe verlangt Merkmal 4 jedoch auch, dass es sich um „einzelne“ Verbindungsspeichen handeln muss.

Das Merkmal „einzelne Verbindungsspeichen“ schließt zunächst Speichen aus, bei denen eine Speiche die Strecke zwischen der Nabe und der Felge mehrfach überbrückt, indem eine aus einem Stück bestehende Speiche an einem Ende umgelenkt wird. Bei solchen Ausführungsvarianten liegen die Speichen in (ge-) doppelter Form vor. Soweit zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang die Definition von Doppelspeichen oder Duplexspeichen im Stand der Technik des Klagegebrauchsmusters streitig ist, kann dies dahingestellt bleiben. Die Parteien gehen insoweit wohl davon aus, dass ausschließlich Doppelspeichen von der geltend gemachten Anspruchskombination nicht erfasst werden, da es sich hierbei nicht um „einzelne“ Verbindungsspeichen handele. Allerdings kann die Definition von Doppelspeichen offen bleiben, da Merkmal 4 nicht auf den Ausschluss von – wie auch immer gestalteten – Doppelspeichen reduziert werden kann. Der technische Wortsinn von Merkmal 4 ist unabhängig von der Definition von Doppelspeichen. Der Begriff „Doppelspeiche“ wird entsprechend vom Klagegebrauchsmuster weder in der geltend gemachten Anspruchskombination oder einem anderen der Ansprüche, noch in der Beschreibung verwendet, noch lässt sich dem Klagegebrauchsmuster sonst entnehmen, dass nach der Lehre des Klagegebrauchsmuster „einzelne Verbindungsspeichen“ das im technischen Sinne kontradiktorische Gegenteil von Doppelspeichen sind.

Weiterhin lässt sich Merkmal 4 auch nicht auf den Ausschluss von umgelenkten, durchgängigen Speichen beschränken, bei denen die Speiche die Strecke zwischen Felge und Nabe mehrfach überbrückt. Zwar werden – wie bereits erwähnt – solche Speichen von Merkmal 4 nicht erfasst, jedoch sind nicht alle übrigen, anders gestalteten Speichen zwingend „einzelne Verbindungsspeichen“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters.

Merkmal 4 erfasst damit nicht nur umgelenkte, durchgängige Speichen von der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht, sondern auch solche Speichen, die zwar nicht durchgängig ausgestaltet sind, aber auf eine andere Weise eine unmittelbare und feste Verbindung zueinander besitzen. Hierbei sind auch solche Speichen keine anspruchsgemäßen „einzelnen Verbindungsspeichen“, die erst nach dem Einsetzen im Rahmen der Fertigung des Rades fest miteinander verbunden werden. Denn diese Speichen liegen im vom Klagegebrauchsmuster betrachteten fertigen Speichenrad nicht mehr einzeln vor.

Diese Auslegung sieht der Fachmann durch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters bestätigt. So heißt es in Abs. [0020] im Rahmen der allgemeinen Vorteilsbeschreibung der Erfindung:

„[0020] Die Grundidee der Erfindung ist die vollständige (oder nahezu vollständige) Unterdrückung der Beanspruchung im Inneren des Rades (Felge, Speichen) in dem freien Zustand, was es ermöglicht, die globale Widerstandsfähigkeit eines solchen Rades wesentlich zu erhöhen. Weiterhin weist ein solches Rad die folgenden Vorteile auf:
(…)
— wenn eine Speiche gebrochen ist, kann man sie durch Entfernen der alten und Fixieren einer Speiche direkt auf dem Rad ohne eine bestimmte Montage ersetzen.“

Somit zählt die leichte und individuelle Austauschbarkeit der Speichen zu den erfindungsgemäßen Vorteilen der geschützten Lehre. Der Fachmann erkennt, dass sich dieser Vorteil zum einen durch die druck- und spannungslose Montage im freien Zustand (Merkmal 4.2), zum anderen aber auch durch die Verwendung von „einzelnen Verbindungsspeichen“ nach Merkmal 4 ergibt. Zur Erreichung dieses Vorteils ist es erforderlich, dass die Speichen im fertigen, anspruchsgemäßen Rad nicht fest miteinander verbunden sind, da sonst ein einzelner Austausch der Speichen unmöglich ist.

b)
Dem steht die vom Klagegebrauchsmuster in Abs. [0053] angesprochene „paarweise Montage“ von Speichen nicht entgegen. Aus Abs. [0053] entnimmt der Fachmann nur, dass es erfindungsgemäß zulässig ist, die einzelnen Verbindungsspeichen in Paaren anzuordnen. Über das Merkmal der „einzelnen Verbindungsspeichen“ trifft das Klagegebrauchsmuster hier keine Aussage. Abs. [0053] liest der Fachmann vor dem Hintergrund insbesondere des Abs. [0013], worin es heißt:

„Nebenbei ist zu betonen, dass das Befestigen der Speichen in Paaren auf Höhe der Felge, wie in EP 1316XXX beschrieben, den Effekt der lokalen Verbindung gut abmildert, aber den polygonalen Effekt verstärkt.“

Abs. [0053] stellt somit klar, dass erfindungsgemäß auch die paarweise Befestigung von Speichen möglich ist, obwohl dies bei der Kritik am Stand der Technik in Abs. [0013] als (teilweise) nachteilig beschrieben wurde. Eine paarweise Anordnung lässt sich aber sowohl mit anspruchsgemäßen einzelnen Verbindungsspeichen als auch mit vom Klagegebrauchsmuster unstreitig nicht erfassten, durchgängigen, umgelenkten Speichen erreichen. Insofern kann aus Abs. [0053] nichts für die Auslegung von Merkmal 4 selbst hergeleitet werden, sondern lediglich für die Positionierung der einzelnen Speichen.

c)
Schließlich führen auch Abs. [0059] und Fig. 10 nicht zu einer anderen Auslegung. Zur Verdeutlichung wird nunmehr Fig. 10 eingeblendet:

Hierzu heißt es in Abs. [0059]:

„(…) Die Speichen (40, 50) einer selben Lage können durch Paare eines weichen Verbindungsmittels (80) zusammengefügt werden (z. B. eine torische Dichtigkeitsverbindung oder eine Hülse aus einen künstlichen Material wie Delrin, Polyamid oder Azetat), um einen Knoten zu erzeugen und die Knickbeschränkungen jeder Speiche gegen Druck hinauszuschieben. (…)“

Bei der in Fig. 10 dargestellten Ausführungsform sind zwei Speichen mit einem Verbindungsmittel 80 (Verbindungshülse) gekoppelt. Hierbei handelt es sich aber ausdrücklich um ein weiches Verbindungsmittel. Ein solches Verbindungsmittel – etwa in Form einer Hülse – stellt keine feste, dauerhafte Verbindung zwischen zwei Speichen her. Vielmehr werden nur zwei Speichen durch das Verbindungsmittel aneinander gedrückt. Die in Abs. [0059] beschriebene Verbindungshülse verhindert auch nicht den Austausch einzelner Speichen, wie es von Abs. [0020] vorgesehen wird.

5.
Die Speichen in den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 4 nicht, da es sich hierbei nicht um „einzelne Verbindungsspeichen“ handelt. Zwischen den Speichen besteht im Bereich der Felge eine feste Verbindung. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sind die Speichen nicht nur über die Felge, sondern auch zusätzlich durch Epoxidharz und Karbonfasern an ihren Enden sowie ferner durch einen weißen Duroplast zwischen den Endabschnitten der Speichen (zwischen deren Ende und dem inneren Umfang der Felge) dauerhaft miteinander verbunden. Hierdurch wird der zerstörungsfreie Austausch einer einzelnen Speiche unmöglich gemacht. Dies lässt sich auch bei dem in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 von dem Beklagtenvertreter zur Akte gereichten Teil einer angegriffenen Ausführungsform mit zwei Speichen deutlich erkennen, von dem eine Fotografie auf Bl. 94 GA abgedruckt ist.

II.
Der Beklagten musste keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. Der Beklagtenvertreter hat eine Schriftsatzfrist von drei Wochen „zu den Hinweisen des Gerichts und dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2014“ beantragt. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO noch des § 283 S. 1 ZPO vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 zu der Einführung des Gerichts nicht erklären konnte. Entsprechendes gilt für den Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2014. Auch wenn dieser nach § 132 Abs. 1 ZPO verspätet eingereicht worden war, ist gleichwohl nicht erkennbar, dass sich der Beklagtenvertreter hierzu nicht erklären konnte. Der Beklagtenvertreter hat bereits nicht konkret dargelegt, zu welchem Hinweis bzw. zu welchem Vorbringen der Klägerin im genannten Schriftsatz er sich nicht erklären konnte.

III.
Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.