4 O 17/02 – Verletzerverlust

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 155

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. März 2003, Az. 4 O 17/02

Rechtsmittelinstanz: 2 U 39/03

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 353.858,20 € nebst 5 % Zinsen seit dem 05.11.1999 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 452.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 353.858,20 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 34 05 997, das eine Vorrichtung zum Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter betrifft.

Durch Urteil der Kammer vom 14.10.1999 wurden die Beklagten, die von der Klägerin wegen Verletzung des ihr aus dem Patent zustehenden Schutzrechtes auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen worden waren, antragsgemäß verurteilt (LG Düsseldorf, Az.: 4 O 362/98). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde von dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem 05.07.2001 zurückgewiesen.

Durch Beschluss der Kammer vom 07.04.2000 (Az.: 4 O 362/98 ZV II) wurde gegen die Beklagten in einem von der Klägerin gegen sie erhobenen Zwangsmittelverfahren ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 DM festgesetzt, da die bis dahin erteilten Auskünfte nur unzureichend waren. Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden wurden von dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen (Az.: 2 W 28/00).

Aufgrund der von den Beklagten daraufhin erteilten Rechnungslegung, deren Richtigkeit von den Beklagten zu 2. und 3. an Eides statt vor dem Amtsgericht Bingen (Az.: 5 M 3595/00) versichert wurde, erzielten die Beklagten mit der Veräußerung von 56 streitgegenständlichen Schüttvorrichtungen einen Verkaufserlös von 1.750.259,06 DM. Demgegenüber waren Materialkosten in Höhe von 927.052,56 DM angefallen. Lohnkosten für die Herstellung waren in Höhe von 131.120,00 DM entstanden.

Die Klägerin macht auf der Grundlage dieser erteilten Auskünfte mit der vorliegenden Klage die Herausgabe des Verletzergewinns geltend.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend: Der von ihnen erzielte Umsatz sei nicht kausal auf die Patentverletzung zurückzuführen; andere Wettbewerber mit nicht das Patent der Klägerin verletzenden Schüttungen seien mindestens so erfolgreich wie diese. Auch die von den Beklagten abgewandelten Ausführungsformen, die derzeit vertrieben würden, seien im Markt ebensogut abzusetzen. Die von ihnen im Rahmen der Rechnungslegung zu dem Verfahren 4 O 362/98 erteilten Auskünfte seien insofern unzutreffend, als die Beklagte zu 1. nicht über das entsprechende Instrumentarium verfügt habe, um die ihr entstandenen Kosten den jeweiligen Produkten zuordnen zu können. Daher seien lediglich auf Schätzung basierende Angaben gemacht worden. Nunmehr seien jedoch die genauen Zuordnungen zu den jeweils von ihr hergestellten Produkten möglich, was zu dem Ergebnis führe, dass sie mit den angegriffenen Ausführungsformen nicht einen Gewinn in Höhe von 353.858,20 € erwirtschaftet habe, sondern vielmehr einen Verlust in Höhe von 355.278,58 € erlitten habe.

An einzelnen Kostenpositionen seien zu berücksichtigen:

1. Lohnkosten für Mitarbeiter im Bereich

Konstruktion/ Erprobung 50.167,81€

2. Kosten für die Montage der Schüttungen

9.510,03€

3. Materialschwund (5% pauschal)

23.699,72€

4. Gewährleistungskosten

60.719,07€

5. Vertriebskosten

79.836,96€

6. Vorführkosten

36.960,00€

7. Innendienstmitarbeiter/Vertrieb

46.639,33€

8. Provisionen für Außendienst

36.010,43€

9. Frachtkosten für teilweise in Polen

hergestellte Schüttungen 14.316,17€

10. Kundendienstkosten

201.557,27€

11. Messebesuche

31.702,54€

12. Finanzierungskosten

25.673,03€

13. Rechts(-beistands-)kosten

66.138,67€

14. Drucksachen/Porto

524,08€

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und macht geltend, dass die von diesen behaupteten Kosten in keiner Weise nachvollziehbar seien. Zudem sei es im Hinblick auf die bisher durchgeführten Verfahren unglaubwürdig, dass die nunmehr behaupteten Kosten tatsächlich entstanden seien. Dem Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Kostenpositionen fehle es schließlich an jeglicher Substantiierung, so dass das geltend gemachte Zahlenwerk nicht nachvollziehbar sei.

Der Beklagtenvertreter bat in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2003 um einen gerichtlichen Hinweis für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, der Vortrag der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten Herausgabe des Verletzergewinnes in Höhe von 353.858,20 € verlangen.

1.

Durch die Entscheidungen der Kammer vom 14.10.1999 sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.07.2001 (Az: 4O 362/98 LG Düsseldorf, 2 U 212/99) ist festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin für die Verletzung ihres Patentschutzrechtes schadensersatzpflichtig sind, § 139 Abs. 2 PatG. Dies berechtigt die Klägerin auch, als Schadensersatz die Herausgabe des Gewinns zu verlangen, den die Beklagte zu 1. durch die Herstellung der streitgegenständlichen Schüttungen und deren Vertrieb erzielt hat.

Es handelt sich hierbei um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Methode, die damit begründet wird, der Verletzer habe das Schutzrecht lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt und müsse daher unter rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2 BGB, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herausgeben (BGH, GRUR 2001, 329,331 – Gemeinkostenanteil, Benkard, PatG, 9.Aufl., § 139 RN 72)

Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wird dabei fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechtes den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient dabei auch der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens (BGH, a.a.O.).

Aufgrund dessen kommt es nicht auf die von den Beklagten behauptete fehlende Kausalität an. Maßgeblich ist alleine, dass die Beklagten mit den das Patent verletzenden Ausführungsformen Umsatz und Gewinn erzielt haben, der von der Klägerin abgeschöpft werden kann. Ob die Beklagten mit anderen Produkten denselben Umsatz hätten erzielen können, ist nicht erheblich.

2.

a)

Zu unterscheiden ist der Verletzergewinn von dem Gewinn eines Unternehmens, das auch seine Gemeinkosten erwirtschaften muss. Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten, zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen) (BGH, a.a.O.). Würde dem Verletzer uneingeschränkt gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, würde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollständig abgeschöpft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten. Dies stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Grundsätze des Schadensausgleichs nach dem Prinzip des Verletzergewinns, da es dem Verletzten möglich gewesen wäre, für sich selber einen Beitrag zur Deckung seiner Fixkosten zu erwirtschaften, wenn er den Umsatz des Verletzers mit den angegriffenen Ausführungsformen mit seinem eigenen Unternehmen hätte machen können.

Zwar sind die zu diesen Fixkosten zählenden Gemeinkosten Voraussetzung für die Leistungserstellung und damit für die Herstellung und den Vertrieb schutzrechtsverletzender Gegenstände. Sie können jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (BGH, a.a.O.).

b)

Gem. § 138 ZPO hat derjenige, der die Darlegungs- und Beweislast trägt, sich so vollständig zu erklären, dass sein Vorbringen einer Schlüssigkeitsprüfung zugänglich ist. Wird sein Behaupten von dem Gegner bestritten, so hat er in Erfüllung seiner Substantiierungslast konkrete Einzelheiten vorzutragen, welche die von ihm erhobenen Einwendungen begründen. Erst dann kann von dem Gegner gefordert werden, dass er sein Bestreiten ebenfalls substantiiert. Genügt der Darlegungs- und Beweispflichtige diesen Anforderungen nicht, so geht dies zu seinen Lasten, d.h. seine Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Dies folgt aus § 138 Abs. 3 ZPO.

c)

Das Gericht trifft eine Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Danach hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären, insbesondere auch ungenügende Angaben ergänzen. Nach der Neufassung des § 139 ZPO durch die Reform des Zivilprozeßrechts zum 01.01.2001 sind dem Gericht umfangreichere Hinweis- und Aufklärungspflichten auferlegt worden. Danach ist es zulässig und geboten, darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden (Zöller – Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 RN 17). Maßstab für die Erteilung eines Hinweises ist die Erforderlichkeit. Die Pflicht des Gerichts entfällt, wenn das Verhalten der Partei den Schluss zuläßt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (Zöller, a.a.O. RN 3 a.E.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei geringere Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht zu stellen sind. In der Regel genügt hier bereits ein knapper Hinweis ohne Begründung, soweit ein Hinweis überhaupt erforderlich ist. Weiter gehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen zuwider. „Daran ändert auch der stereotype Schlußsatz in Anwaltsschriftsätzen nichts, wonach um richterlichen Hinweis gebeten wird, falls weiterer Sachvortrag erforderlich sein sollte. Diese Floskel hat keinerlei Bedeutung“ (Zöller, a.a.O. RN 12).

3.

a)

Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagten als Verletzer des der Klägerin zustehenden Schutzrechtes für die von ihnen behaupteten Kostenpositionen darlegungs- und beweispflichtig sind. Da sämtliche Positionen in den internen Organisationsbereich der Beklagten fallen, ist es zulässig, dass die Klägerin die geltend gemachten Beträge und deren jeweiligen Anfall dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagten hätten aufgrund dieses Bestreitens ihren Vortrag näher substantiieren müssen, indem sie, ggf. unter Vorlage geeigneter Unterlagen jeweils zu der Höhe und dem Grund der von ihnen behaupteten Kosten vorgetragen hätten. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf steht, sind die Angaben so detailliert zu machen, dass der Verletzte in die Lage versetzt wird, den im Wege des Schadensersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret zu berechnen und die Richtigkeit der Angaben nachprüfen zu können. Der Berechtigte braucht sich insoweit nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen.

Danach gilt für die von den Beklagten geltend gemachten Einwendungen, die Höhe des Verletzergewinns betreffend folgendes (Es wird die Nummerierung aus dem Tatbestand beibehalten):

Zu 1.

Die Beklagten können von dem erzielten Umsatz mit den angegriffenen Ausführungsformen nicht Personalkosten in Höhe von 74.729, 45 € in Abzug bringen (50.167,81 € + 24.561,64 €). Die Beklagten haben in der von ihnen erteilten Rechnungslegung bereits Personalkosten in Ansatz gebracht, die für die von ihnen hergestellten und vertriebenen Schüttungen angefallen sind. Es ist vor diesem Hintergrund nicht schlüssig, dass vier weitere Mitarbeiter für die Konstruktion und zwei für die Erprobung eingestellt worden sein sollen, die nicht bereits zuvor bei den Personalkosten Berücksichtigung gefunden hätten. Trotz des Bestreitens der Klägerin haben die Beklagten ihren Vortrag hierzu nicht näher konkretisiert. Auch haben sie nicht weiter dazu vorgetragen, um wen es sich gehandelt haben soll, wann die behaupteten Mitarbeiter eingestellt wurden, welcher Zeitaufwand für diese Mitarbeiter für die Konstruktion/Erprobung der angegriffenen Ausführungsformen angefallen ist und welche Zahlungen im Einzelnen an diese Mitarbeiter geleistet wurden. Die pauschale Behauptung, dass für eine bestimmte Anzahl Angestellter ein bestimmter Betrag an Geld gezahlt wurde, ist in keiner Weise überprüfbar und damit einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich.

Zu 2.

Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Montage der Schüttungen an die Müllsammelfahrzeuge in Höhe von 9.510,03 € können ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Auch hier hätten die Beklagten infolge des ausreichenden Bestreitens der Klägerin ihren Vortrag weiter konkretisieren müssen. Es hätte insoweit der genauen Angabe bedurft, bei welchen Abnehmern die Montage zu welchen Kosten angefallen ist, ohne dass diese Kosten den Abnehmern in Rechnung gestellt worden seien. Der pauschale Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht ausreichend substantiiert.

Zu 3.

Die Beklagten können gegen die Höhe des geltend gemachten Verletzergewinnes auch nicht einwenden, dass in ihrem Betrieb ein Materialschwund in Höhe von 5% auftrete. Gemessen an dem unstreitigen Materialaufwand in Höhe von 473.994,45 € ergebe sich ein Betrag von 23.699,72 €. Bei dem geltend gemachten Materialschwund handelt es sich um einen Gemeinkostenanteil, der nach der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH nicht in Abzug gebracht werden kann. Wenn in dem Betrieb der Beklagten Material abhanden kommt, so handelt es sich nicht um einen Kostenanteil, der konkret der Herstellung der streitgegenständlichen Produkte zugeordnet werden kann. Dies wird bereits daran erkennbar, dass die Beklagten hier mit Pauschalbeträgen rechnen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie es in dem Betrieb der Beklagten zu einem Materialschwund in Höhe von 5 % kommen kann, wenn die Schüttungen selber in Polen hergestellt werden.

Zu 4.

Soweit die Beklagten Gewährleistungskosten für die von ihnen hergestellten und vertriebenen Schüttungen in Höhe von 60.719,07 € geltend machen, ist dieser –von der Klägerin bestrittene- Posten in keiner Weise substantiiert dargelegt worden. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, wie die von den Beklagten behaupteten Kosten entstanden sind, für welche Tätigkeiten welche Kosten angefallen sind. Die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben dies auch trotz des Bestreitens der Klägerin nicht näher zu erläutern versucht.

Zu 5.

Auch die der Klageforderung entgegengestellten Vertriebskosten, die für durchschnittlich 5 Fahrten zu „repräsentativen“ Zielorten in Deutschland ermittelt worden sein sollen, sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Es hätte den Beklagten hier oblegen, diese bestrittene Position im Einzelnen nachprüfbar aufzugliedern für jede einzelne vertriebene Ausführungsform und die hierfür angefallenen tatsächlichen Kosten. Der Vortrag ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, als danach insgesamt 25 Fahrten zu dem Abnehmer FAUN in Osterholz-Scharmbeck durchgeführt worden sein sollen, der ausweislich der –insoweit unstreitigen- Aufstellung über die Abnehmer (Anlage K6, dort: Anlage A zu 4 O 362/98) 25 angegriffene Ausführungsformen erworben hat.

Zu 6.

Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Vorführung der streitgegenständlichen Schüttungen bei den jeweiligen Abnehmern in Höhe von 36.960 € (56 x 20,- € + 330,- € + 310,- €) kann auf die vorstehenden Ausführungen zu 5. verwiesen werden.

Zu 7.

Soweit die Beklagten Personalkosten für einen für den Außendienst zuständigen Innendienstmitarbeiter geltend machen, wird auf die obigen Ausführungen zu 1. verwiesen.

Zu 8.

Die von den Beklagten geltend gemachten Provisionen in Höhe von 36.010, 43 €, die für den Vertrieb an die Außendienstmitarbeiter gezahlt worden sein sollen, sind ebenfalls nicht in Abzug zu bringen. Auch hier ist nicht ersichtlich und dargetan, wieso diese Position nicht bereits im Rahmen der Rechnungslegung angeführt wurde. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie sich diese Summe zusammensetzt. Es hätte den Beklagten oblegen, nachvollziehbare und prüfbare Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die von ihnen behaupteten Zahlungen an die Außendienstmitarbeiter ergeben. Auch hier haben die Beklagten ihren Vortrag trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin nicht substantiiert.

Zu 9.

Frachtkosten für teilweise in Polen hergestellte Schüttungen in Höhe von 14.316,17 € (56 x 500,00 DM) sind von dem erzielten Gewinn nicht abzuziehen. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten schon nicht nachvollziehbar, dass nur teilweise Schüttungen in Polen hergestellt wurden, jedoch für sämtliche Schüttungen Kosten geltend gemacht werden. Weiterhin steht der Vortrag auch im Widerspruch zu den in dem Rechnungslegungsverfahren gemachten Auskünften, dass die streitgegenständlichen Schüttungen nicht in Polen hergestellt worden sein sollen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 16.02.2000 (Anlage K6)). Jedenfalls haben die Beklagten aber weiterhin angegeben, dass eine Zuordnung der Frachtkosten zu den streitgegenständlichen Schüttungen nicht möglich sei, da bei den einzelnen Frachten auch andere Erzeugnisse betroffen gewesen seien (Anl. K 8, S. 4). Trotz des deutlichen Hinweises der Klägerseite auf diesen Widerspruch haben die Beklagten ihren Vortrag nicht weitergehend spezifiziert und keine detaillierten Angaben zu diesen Kosten gemacht.

Zu 10.

Hinsichtlich der von den Beklagten behaupteten Kundendienstkosten in Höhe von insgesamt 201.557,27 € kann auf die obigen Ausführungen zu 1., 2. und 4. verwiesen werden.

Zu 11.

Die Beklagten können auch nicht die von ihnen behaupteten Messekosten in Höhe von insgesamt 31.702,54 € gegen die Klageforderung einwenden. Es hätte den darlegungspflichtigen Beklagten oblegen, infolge des ausreichenden Bestreitens der Klägerin zu den einzelnen behaupteten Messeausstellung anhand nachvollziehbarer Unterlagen vorzutragen, welche Kosten für die jeweiligen Messen gezahlt werden mussten und was im Einzelnen dort ausgestellt wurde.

Zu 12.

Die von den Beklagten geltend gemachten Finanzierungskosten für die Vorfinanzierung der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen in Höhe von 25.673,03 € sind ebenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die von den Beklagten pauschal behaupteten Kosten sind in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt. Dies hätte den Beklagten aber den obigen Ausführungen folgend oblegen.

Zu 13.

Rechtskosten für den zwischen den Parteien geführten Patentverletzungsrechtsstreit in Höhe von 66.138,67 € sind keine vom jeweiligen Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechstverletzenden Gegenstände. Es handelt sich hierbei vielmehr um Gemeinkosten, die dem klageweise geltend gemachten Verletzergewinn nicht entgegengestellt werden können.

Zu 14.

Schließlich können die Beklagten auch nicht die nur pauschal behaupteten Kosten für Drucksachen/Porto in Höhe von 524,08 € in Abzug bringen. Auch hier hätte es infolge des Bestreitens der Klägerin einer Konkretisierung des Sachvortrages bedurft, die eine Nachprüfbarkeit dieser Kostenposition erst möglich gemacht hätte.

b)

Eines gerichtlichen Hinweises hat es vorliegend den obigen Ausführungen folgend nicht bedurft. Zunächst ist festzustellen, dass der Rechnungslegung in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 4 O 362 /98 ZV II –deren Richtigkeit an Eides statt versichert wurde- die Vermutung der Richtigkeit zukommt. Schon vor diesem Hintergrund muß den Beklagten klar gewesen sein, dass es einer ausführlichen Begründung und Darlegung bedarf, wenn sie nunmehr weitergehende Rechnungspositionen in diesem Rechtsstreit geltend machen wollen. Die erteilte Rechnungslegung ist von den anwaltlich beratenen Beklagten auch erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten Gemeinkosten-Entscheidung darlegte, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um sogenannte Gemeinkosten einem Verletzergewinn entgegensetzen zu können. Die in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Positionen hätten demnach auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgetragen werden können.

Darüber hinaus sind die anwaltlich vertretenen Beklagten bereits in dem Schriftsatz der Klägerseite vom 13.09.2002 darauf hingewiesen worden, dass die von ihnen vorgetragenen Positionen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare und –prüfbare Substantiierung genügen. Gleichwohl haben die Beklagten ihren Vortrag in keiner Weise näher konkretisiert oder mit Urkunden belegt.

Die Bitte des Beklagtenvertreters um einen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung, falls zu dem einen oder anderen Punkt noch ein ergänzender Vortrag für geboten erachtet wird, begründet keine Hinweispflicht des Gerichts.

Eine solche kam vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, da den Beklagten bereits im Laufe der Zwangsvollstreckungsverfahren in dieser Angelegenheit seitens der Kammer in dem Beschluss 07.04.2000 mitgeteilt wurde, welche Angaben erforderlich sind, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu genügen. Dass für die Verteidigung in dem sich an die Rechnungslegung anschließenden Höheverfahren keine anderen Maßstäbe anzulegen sind, lag hierbei auf der Hand.

Dieses Verhalten der Beklagten läßt in der Gesamtschau den Schluss zu, dass sie nicht näher zu den einzelnen Punkten vortragen können oder wollen, weswegen ein gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich ist. Er verbietet sich auch deshalb, weil den patentrechtlich erfahrenen anwaltlichen Vertretern der Beklagten – auch ohne jeden Hinweis seitens des Gegners oder des Gerichts – klar sein mußte und klar gewesen ist, dass die Behauptungen zu den der Klageforderung entgegen gehaltenen Kosten gänzlich unsubstantiiert sind und keinen ordnungdgemäßen Prozessvortrag darstellen. Die Beklagten haben insofern auf die Hinweispflicht spekuliert, um die Entscheidung des Rechtsstreits zu verzögern, weil auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2003 nicht einmal ein – bei ordnungsgemäßer Prozessführung ansonsten möglicher – Beweisbeschluss hätte ergehen können. Die Hinweispflicht des § 139 ZPO dient indessen nicht dazu, Verzögerungstaktiken des Beklagten zu sanktionieren.

c)

Soweit die Beklagten für die von ihnen pauschal vorgebrachten Kostenpositionen Beweis angeboten haben, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung der angebotenen Beweismittel hinauslaufen würde.

d)

Die Klageforderung berechnet sich danach aus den –unstreitigen- Positionen wie folgt:

Erlös aus dem Vertrieb der streit-

gegenständlichen Schüttungen 1.750.259,06 DM

abzüglich

Lohnkosten 131.120,00 DM

Material 927.052,56 DM

Gesamt: 692.086,50 DM

Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 353.858,20 €, mithin der Klageforderung.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach den oben dargelegten Grundsätzen gem. § 668 BGB in der beantragten Höhe seit dem 05.11.1999.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 108 ZPO.

Dr. D Dr. L4 L3