4a O 56/14 – Speichenrad

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2273

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. September 2014, Az. 4a O 56/14

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache erteilten, deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 311 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 04.05.2007 unter Inanspruchnahme des Prioritätstages 12.05.2006 der FR 0604XXX angemeldet. Das Klagepatent wurde erteilt und der Hinweis auf die Erteilung am 23.10.2013 vom Europäischen Patentamt veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Speichenrad“. Sein geltend gemachter Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

„Speichenrad für ein Fahrrad

umfassend eine periphere Felge (20, 120), eine zentrale Nabe (30, 130) und Verbindungsspeichen (40, 50, 140, 150) zwischen der Felge (20, 120) und der Nabe (30, 130), wobei die Speichen (40, 50, 40, 50) auf zwei Lagen aufgeteilt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Speichen (40, 50, 140, 150) einzelne Verbindungsspeichen sind, in dem freien Zustand die Speichen (40, 50, 40, 50) ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge (20, 120) und der Nabe (30, 30) montiert sind, jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann, und dadurch, dass die Speichen (40, 50, 140, 150) röhrenförmig und aus Karbonfasern hergestellt sind.“

Zur Verdeutlichung wird nunmehr Fig.1 des Klagepatents eingeblendet, die ein patentgemäßes Speichenrad (1) zeigt:

Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents unter dem 03.07.2014 Einspruch eingelegt, über den das Europäische Patentamt noch nicht entschieden hat. Für die näheren Einzelheiten wird auf die in Anlage H6 zur Akte gereichte Einspruchsbegründung bzw. deren deutsche Übersetzung (Anlage H15) verwiesen.

Die Parteien sind in Frankreich ansässige Unternehmen, die Fahrradbauteile herstellen. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Speichenräder für Fahrräder unter den Bezeichnungen „A“, „B“ und „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Diese bietet sie unter anderem über ihre deutschsprachige Internetseite www.D.de an. Angegriffene Ausführungsformen lieferte sie ferner an mindestens einen Kunden in Deutschland und stellte solche im August 2013 auch auf der Messe E in F aus. Im Folgenden wird zur Verdeutlichung eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform „A“ eingeblendet:

Die Speichen der angegriffenen Ausführungsformen sind bei der Montage nicht gespannt. Im eingebauten Zustand weisen die Speichen eine Zug- oder Druckkraft von weniger als 1 daN auf.

Bei der Herstellung der Speichen wird eine Schnur aus synthetischen Fasern in Karbonfasern (als „prepregs“) eingerollt und dann heiß gehärtet. Dabei verschmelzen die „prepregs“ mit der Schnur. Karbonfasern und Schnur können nach der Herstellung nicht mehr getrennt werden. Die Dicke von Schnur und Karbonfasern ist innerhalb der Speiche nicht konstant. Die Breite der Speichen variiert über deren Länge, so dass sie eine konische Form aufweisen.

Die Speichen sind innerhalb der Felge nachträglich miteinander verbunden. Die zunächst einzeln vorliegenden Speichen werden paarweise an ihren Enden an der Felgenseite mit Kragen aus Karbonfasermaterial versehen, wobei die Kragen mit Bindemitteln versehen sind. Die Kragen werden dann zueinander gebogen und dauerhaft verbunden. Ferner sind jeweils zwei Speichen auch mit einem weißen Duroplast in der Felge miteinander verbunden.

Am 04.07.2012 wurde am Sitz der Beklagten eine auf Antrag der Klägerin gerichtlich angeordnete Besichtigung („Saisie Contrefaçon“) durchgeführt. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Besichtigung und die Übersetzung (Anlage K5/K5a) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Speichen seien „einzelne Verbindungsspeichen“ im Sinne des Klagepatents. Einzelne Speichen, die paarweise montiert sind, seien vom Klagepatent erfasst. Mit dem Merkmal der „einzelnen Speichen“ setze sich das Klagepatent von Doppel- bzw. Duplexspeichen sowie von gegossenen, unitären Laufrädern, bei denen Nabe, Speichen und Felge aus einem Teil bestehen, ab. Bei Doppelspeichen seien die Speichen (um-) gebogen, so dass die Speiche zweimal die Strecke zwischen Felge und Nabe überbrücke. Einzelne Speichen, wie sie das Klagepatent vorsehe, überbrückten die Strecke zwischen Nabe und Felge dagegen nur einmal. Auf die Befestigung der einzelnen Speichen komme es dem Klagepatent nicht an, was sich etwa in Abs. [0040] des Klagepatents zeige, wo die paarweise Montage zweier benachbarter Speichen angesprochen ist.

In den angegriffenen Ausführungsformen seien einzelne Speichen paarweise angeordnet, aber als individuelle Speichen auch in der Felge vorhanden, wie folgende Radiographie-Aufnahmen zeige (von Bl. 65 GA):

Jede Speiche in den angegriffenen Ausführungsformen könne eine Druckbelastung von mehr als 60 daN ertragen, ohne zu knicken. Hierbei sei der eingebaute Zustand zu betrachten. Bei Messungen der Klägerin hätten Kräfte von über 60 daN bei den Speichen in den angegriffenen Ausführungsformen kein Knicken verursacht (vgl. für die Messungen: Anlage K6/K6a). Hierbei sei eine Kraft von 200 daN auf eine angegriffene Anführungsform aufgebracht worden, was in den einzelnen Speichen zu Kräften von über 60 daN geführt habe.

Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen auch röhrenförmige Speichen auf. Hierunter fielen auch elliptische Querschnitte, wie die Abs. [0030], [0031] des Klagepatents zeigten. Ferner gehe aus Abs. [0031] hervor, dass auch – etwa mit Schaum – gefüllte Karbongeflechte vom Klagepatent erfasst seien. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall.

Das Klagepatent sei auch rechtsbeständig; eine Aussetzung sei nicht angezeigt.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt:

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Speichenräder für Fahrräder umfassend eine periphere Felge, eine zentrale Nabe und Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe, wobei die Speichen auf zwei Lagen aufgeteilt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Speichen einzelne Verbindungsspeichen sind, in dem freien Zustand die Speichen ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge und der Nabe montiert sind, jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann, und die Speichen röhrenförmig und aus Karbonfasern hergestellt sind.

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Unterziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2013 begangen hat, unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind,

und dabei hinsichtlich der Angaben zu Ziff. I.2.a) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. die in ihrem in der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Speichenräder zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre — der Beklagten — Kosten herauszugeben;

4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 23. November 2013 in Verkehr gebrachten Speichenräder gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter der Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 23. November 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch auszusetzen.

Die Beklagte trägt vor, das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausführungsformen nicht verletzt.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien keine „einzelne Verbindungsspeichen“ vorhanden, da zwischen den Speichen – insoweit unstreitig – eine feste Verbindung bestehe, die nachträglich hergestellt ist. Zur Verdeutlichung wird eine von der Beklagten eingereichte Abbildung zweier Speichen eingeblendet:

Solche Speichen seien als Duplex- oder Doppelspeichen zu qualifizieren, welche das Klagepatent nicht als „einzelne Verbindungsspeichen“ ansehe.

Die Klägerin könne zudem nicht den Nachweis führen, dass jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann. Die Klägerin habe die Druckbelastung der Speichen im eingebauten Zustand gemessen, richtigerweise müsse jedoch an einer isolierten Speiche gemessen werden. Nach dieser Vorgabe vorgenommenen Untersuchungen der Beklagten hätten ergeben, dass ein Knicken der Speichen der angegriffenen Ausführungsformen bereits bei einer Druckbelastung von 32 daN eintrete, wie sich aus den Messungen in den Anlagen H12a bis H12h ergebe.

Das Klagepatent verlange mit dem Merkmal „röhrenförmig“ eine hohle Speiche. Eine im Klagepatent (Abs. [0031]) angesprochene Füllung komme nur in Betracht, wenn zunächst ein hohler Querschnitt vorhanden gewesen sei. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall, da hier die Speichen nicht hohl seien und auch während des Herstellungsvorgangs keinen Hohlraum aufwiesen, der anschließend gefüllt werden könnte.

Ferner fehle es an einer Röhrenform, da die Speichen eine konische Form hätten. Die Speichen seien zudem weder kreisförmig, noch bestehe ein definierbarer Innenradius.

Die Speichen in den angegriffenen Ausführungsformen seien auch nicht im Sinne des Klagepatents aus Karbonfasern hergestellt. Das Klagepatent erfordere hierbei ein aus einem einzigen Material hergestellten Stoff mit hohen Widerstandseigenschaften, wie aus dessen Abs. [0030] hervorgehe. Dagegen bestehe die Speiche in den angegriffenen Ausführungsformen aus einem polymerisierten Verbundwerkstoff, bei dem die Schnur zumindest teilweise keine hohen Widerstandseigenschaften besitze.

Hilfsweise sei das Verfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent auf den von der Beklagten eingelegten Einspruch als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Das Klagepatent sei nach Art. 52 – 57 EPÜ nicht patentierbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da sie eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte nicht aufzeigen konnte. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da hierin keine „einzelnen Verbindungsspeichen“ im Sinne der geschützten Lehre vorhanden sind.

I.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Speichenrad für Fahrräder.

In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent die Vorteile von Speichenrädern gegenüber Massivrädern (Abs. [0002] des Klagepatents, im Folgenden sind Zitate nach Abs. ohne Quellenangaben solche des Klagepatents). Solche Speichenräder beständen üblicherweise aus einer periphere Felge, die dazu vorgesehen sei, einen Luftreifen, eine zentralen Nabe und Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe aufzunehmen (Abs. [0004]). Die Anzahl der Speichen sei entsprechend der Art der Räder variabel; sie variiere im Allgemeinen zwischen 12 und 40 Speichen, die regelmäßig auf zwei Lagen aufgeteilt seien (Abs. [0004]).

Neben solchen, vom Klagepatent als vorteilhaft geschilderten (Zug-) Speichenrädern existierten andere Räder, z. B. massive Räder oder Räder mit Stäben, die aus einem Verbundmaterial hergestellt sind, und die hauptsächlich aufgrund ihrer aerodynamischen Eigenschaften verwendet würden (Abs. [0006]). Diese hätten Vorteile, es sei aber dennoch das Zugspeichenrad, welches unter den verschiedenen Konstruktionsformen eines Rades den besten Kompromiss zwischen der Leichtigkeit und der Widerstandsfähigkeit biete, vorausgesetzt, dass solche Räder gut konstruiert und gut eingestellt seien (Abs. [0008]).

Allerdings wiesen auch Zugspeichenräder Nachteile auf, insbesondere induziere der Zug der Speichen Druckbelastungen in den Körper der Felge (Abs. [0010]). Dieser induzierte Druck schwäche die Felge bereits beträchtlich und könne zudem einen Einfluss auf die Verbindung zwischen der Felge und dem Luftreifen haben und zu unangebrachten Ablösungen der Felge und Unfällen führen (Abs. [0010] f.). Ferner induziere jede Speiche durch einen Zug eine lokale Scherbelastung auf Höhe ihres Befestigungsbereichs ebenso wie ein Biegemoment. Letzteres führe zu einer polygonalen Deformierung der Felge (Abs. [0012]).

Im Stand der Technik sei zur Lösung dieser Probleme eine ungerade Verspeichung vorgeschlagen worden (Abs. [0013]). Das Befestigen der Speichen in Paaren auf Höhe der Felge mildere zwar den Effekt der lokalen Verwindung gut ab, verstärke aber den polygonalen Effekt (Abs. [0013]). Zur Lösung dieses Problems sei eine zum Gegenteil vordeformierten Felge vorgeschlagen worden, die aber schwierig umzusetzen sei (Abs. [0014]).

Letztendlich habe man festgestellt, dass die Lebensdauer eines Rades, d. h. von jeder seiner Komponenten, im Wesentlichen indirekt proportional zu der Spannung der Speichen ist. Der Zug auf die Speiche bewirke bei der Rotation des Rades einen Be- und Entlastungskreislauf, der zur Beschädigung der Speiche, der Nabe oder der Felge führe und welcher schneller ablaufe, wenn der Zug in der Speiche erhöht ist. Daher hätten die gängigen Speichenräder keine optimale Lebensdauer (Abs. [0015]).

Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent daher in Abs. [0015] f. eine Notwendigkeit für eine Radkonstruktion, die Leichtigkeit, Steifigkeit, Widerstandsfähigkeit und optimale Lebensdauer vereint und dessen geometrische Eigenschaften (Verwindung, Sprung, Evolute) so stabil wie möglich bleiben.

2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Speichenrad nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:

1. Speichenrad für ein Fahrrad umfassend

2 eine periphere Felge,

3. eine zentrale Nabe und

4. Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe,

4.1 wobei die Speichen auf zwei Lagen aufgeteilt sind,

4.2 die Speichen einzelne Verbindungsspeichen sind,

4.3 in dem freien Zustand die Speichen ohne Spannung oder Druck zwischen der Felge und der Nabe montiert sind,

4.4 jede Speiche eine Druckbelastung von mindestens 60 daN ohne Knicken ertragen kann,

4.5 und die Speichen röhrenförmig und

4.6. aus Karbonfasern hergestellt sind.

Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe – nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung – entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
Unter Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe lässt sich eine Verwirklichung von Merkmal 4.2 in den angegriffenen Ausführungsformen nicht feststellen.

3.
Das Klagepatent schlägt erfindungsgemäß ein übliches Speichenrad für Fahrräder vor, welches aus den bekannten Grundelementen besteht, d.h. einer periphereren Felge, einer zentralen Nabe und Verbindungsspeichen hierzwischen (Merkmale 1. bis 4., vgl. auch Abs. [0004]). Die Speichen sind nach Merkmal 4.1 in zwei Lagen aufgeteilt, also beispielsweise an jeweils einer der beiden Seiten der Nabe befestigt (Abs. [0004]). Das andere Ende der Speiche ist jeweils an der Felge befestigt.

Um die in der einleitenden Beschreibung geschilderten Probleme zu vermeiden, sollen die Speichen nach Merkmal 4.3 im freien Zustand ohne Spannung oder Druck montiert sein. Im freien Zustand befindet sich ein Rad, wenn es nicht in Benutzung ist, also wenn auf das Rad keine Kräfte wirken. Durch die Montage ohne Druck oder Spannung wird eine (Druck-) Beanspruchung im freien Zustand vermieden (Abs. [0020]). Dies verhindert Verwindungen im Falle einer gebrochenen Speiche, ermöglicht, das Rad leichter zu machen, erhöht die Widerstandsfähigkeit von Felge und Nabe, reduziert die Beanspruchung und verringerter polygonale Effekte (Abs. [0020]). Dies steht im Gegensatz zu den üblichen (Zug-) Speichenräder, bei denen die Speichen gegenüber der Felge vorgespannt sind (Abs. [0019]).

4.
In den Merkmalen 4.2, 4.4, 4.5 und 4.6 macht das Klagepatent weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der Speichen. Hierbei verlangt Merkmal 4.2, dass

„die Speichen einzelne Verbindungsspeichen sind“.

Dies bedeutet, dass erfindungsgemäß zwischen den verschiedenen Speichen keine direkte, feste und dauerhafte Verbindung besteht; vielmehr sollen patentgemäß die Speichen ausschließlich mittelbar über die Felge und die Nabe verbunden sein, nicht aber unmittelbar miteinander.

a)
Wie sich schon aus Merkmal 4,

„Verbindungsspeichen zwischen der Felge und der Nabe“,

ersehen lässt, schaffen die Speichen eine Verbindung zwischen der Felge und der Nabe des erfindungsgemäßen Speichenrads. Dieser Aspekt ist auch in Merkmal 4.2 enthalten, das insoweit erneut von „Verbindungsspeichen“ spricht, wohingegen diese Speichen in den Merkmalen 4.3 bis 4.5 nur als „Speichen“ bezeichnet werden. Zusätzlich zu der Schaffung einer Verbindung zwischen Felge und Nabe verlangt Merkmal 4.2 jedoch auch, dass es sich um „einzelne“ Verbindungsspeichen handeln muss.

Das Merkmal „einzelne Verbindungsspeichen“ schließt zunächst Speichen aus, bei denen eine Speiche die Strecke zwischen der Nabe und der Felge mehrfach überbrückt, indem eine aus einem Stück bestehende Speiche an einem Ende umgelenkt wird. Bei solchen Ausführungsvarianten liegen die Speichen in (ge-) doppelter Form vor. Soweit zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang die Definition von Doppelspeichen oder Duplexspeichen im Stand der Technik des Klagepatents streitig ist, kann dies dahingestellt bleiben. Die Parteien gehen insoweit wohl davon aus, dass ausschließlich Doppelspeichen von Anspruch 1 des Klagepatents nicht erfasst werden, da es sich hierbei nicht um „einzelne“ Verbindungsspeichen handele. Allerdings kann die Definition von Doppelspeichen offen bleiben, da Merkmal 4.2 nicht auf den Ausschluss von – wie auch immer gestalteten – Doppelspeichen reduziert werden kann. Der technische Wortsinn von Merkmal 4.2 ist unabhängig von der Definition von Doppelspeichen. Der Begriff „Doppelspeiche“ wird entsprechend vom Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung verwendet, noch lässt sich dem Klagepatent sonst entnehmen, dass nach der Lehre des Klagepatents „einzelne Verbindungsspeichen“ das im technischen Sinne kontradiktorische Gegenteil von Doppelspeichen sind.

Weiterhin lässt sich Merkmal 4.2 auch nicht auf den Ausschluss von umgelenkten, durchgängigen Speichen beschränken, bei denen die Speiche die Strecke zwischen Felge und Nabe mehrfach überbrückt. Zwar werden – wie bereits erwähnt – solche Speichen von Merkmal 4.2 nicht erfasst, jedoch sind nicht alle übrigen, anders gestalteten Speichen zwingend „einzelne Verbindungsspeichen“ im Sinne des Klagepatents.

Merkmal 4.2 erfasst damit nicht nur umgelenkte, durchgängige Speichen von der Lehre des Klagepatents nicht, sondern auch solche Speichen, die zwar nicht durchgängig ausgestaltet sind, aber auf eine andere Weise eine unmittelbare und feste Verbindung zueinander besitzen. Hierbei sind auch solche Speichen keine anspruchsgemäßen „einzelnen Verbindungsspeichen“, die erst nach dem Einsetzen im Rahmen der Fertigung des Rades fest miteinander verbunden werden. Denn diese Speichen liegen im vom Klagepatent betrachteten fertigen Speichenrad nicht mehr einzeln vor.

Diese Auslegung sieht der Fachmann durch die Beschreibung des Klagepatents bestätigt. So heißt es in Abs. [0020] im Rahmen der allgemeinen Vorteilsbeschreibung der Erfindung:

„[0020] Die Grundidee der Erfindung ist die vollständige (oder nahezu vollständige) Unterdrückung der Beanspruchung im Inneren des Rades (Felge, Speichen) in dem freien Zustand, was es ermöglicht, die globale Widerstandsfähigkeit eines solchen Rades wesentlich zu erhöhen. Weiterhin weist ein solches Rad die folgenden Vorteile auf:
(…)
— wenn eine Speiche gebrochen ist, kann man sie durch Entfernen der alten und Fixieren einer Speiche direkt auf dem Rad ohne eine bestimmte Montage ersetzen.“

Somit zählt die leichte und individuelle Austauschbarkeit der Speichen zu den erfindungsgemäßen Vorteilen der geschützten Lehre. Der Fachmann erkennt, dass sich dieser Vorteil zum einen durch die druck- und spannungslose Montage im freien Zustand (Merkmal 4.3), zum anderen aber auch durch die Verwendung von „einzelnen Verbindungsspeichen“ nach Merkmal 4.2 ergibt. Zur Erreichung dieses Vorteils ist es erforderlich, dass die Speichen im fertigen, anspruchsgemäßen Rad nicht fest miteinander verbunden sind, da sonst ein einzelner Austausch der Speichen unmöglich ist.

b)
Dem steht die vom Klagepatent in Abs. [0040] angesprochene „paarweise Montage“ von Speichen nicht entgegen. Aus Abs. [0040] entnimmt der Fachmann nur, dass es erfindungsgemäß zulässig ist, die einzelnen Verbindungsspeichen in Paaren anzuordnen. Über das Merkmal der „einzelnen Verbindungsspeichen“ trifft das Klagepatent hier keine Aussage. Abs. [0040] liest der Fachmann vor dem Hintergrund insbesondere des Abs. [0013], worin es heißt:

„Nebenbei ist zu betonen, dass das Befestigen der Speichen in Paaren auf Höhe der Felge, wie in EP 1316XXX beschrieben, den Effekt der lokalen Verbindung gut abmildert, aber den polygonalen Effekt verstärkt.“

Abs. [0040] stellt somit klar, dass erfindungsgemäß auch die paarweise Befestigung von Speichen möglich ist, obwohl dies bei der Kritik am Stand der Technik in Abs. [0013] als (teilweise) nachteilig beschrieben wurde. Eine paarweise Anordnung lässt sich aber sowohl mit anspruchsgemäßen einzelnen Verbindungsspeichen als auch mit vom Klagepatent unstreitig nicht erfassten, durchgängigen, umgelenkten Speichen erreichen. Insofern kann aus Abs. [0040] nichts für die Auslegung von Merkmal 4.2 selbst hergeleitet werden, sondern lediglich für die Positionierung der einzelnen Speichen.

c)
Schließlich führen auch Abs. [0046] und Fig. 10 nicht zu einer anderen Auslegung. Zur Verdeutlichung wird nunmehr Fig. 10 eingeblendet:

Hierzu heißt es in Abs. [0046]:

„(…) Die Speichen (40, 50) einer selben Lage können durch Paare eines weichen Verbindungsmittels (80) zusammengefügt werden (z. B. eine torische Dichtigkeitsverbindung oder eine Hülse aus einen künstlichen Material wie Delrin, Polyamid oder Azetat), um einen Knoten zu erzeugen und die Knickbeschränkungen jeder Speiche gegen Druck hinauszuschieben. (…)“

Bei der in Fig. 10 dargestellten Ausführungsform sind zwei Speichen mit einem Verbindungsmittel 80 (Verbindungshülse) gekoppelt. Hierbei handelt es sich aber ausdrücklich um ein weiches Verbindungsmittel. Ein solches Verbindungsmittel – etwa in Form einer Hülse – stellt keine feste, dauerhafte Verbindung zwischen zwei Speichen her. Vielmehr werden nur zwei Speichen durch das Verbindungsmittel aneinander gedrückt. Die in Abs. [0046] beschriebene Verbindungshülse verhindert auch nicht den Austausch einzelner Speichen, wie es von Abs. [0020] vorgesehen wird.

5.
Die Speichen in den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 4.2 nicht, da es sich hierbei nicht um „einzelne Verbindungsspeichen“ handelt. Zwischen den Speichen besteht im Bereich der Felge eine feste Verbindung. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sind die Speichen nicht nur über die Felge, sondern auch zusätzlich durch Epoxidharz und Karbonfasern an ihren Enden sowie ferner durch einen weißen Duroplast zwischen den Endabschnitten der Speichen (zwischen deren Ende und dem inneren Umfang der Felge) dauerhaft miteinander verbunden. Hierdurch wird der zerstörungsfreie Austausch einer einzelnen Speiche unmöglich gemacht. Dies lässt sich auch bei dem in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 im Parallelverfahren zwischen den Parteien (Az. 4a O 75/13) von dem Beklagtenvertreter zur Akte gereichten Teil einer angegriffenen Ausführungsform mit zwei Speichen deutlich erkennen, von dem eine Fotografie auf Bl. 94 GA abgedruckt ist.

II.
Der Beklagten musste keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. Der Beklagtenvertreter hat eine Schriftsatzfrist von drei Wochen „zu den Hinweisen des Gerichts und dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2014“ beantragt. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO noch des § 283 S. 1 ZPO vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 zu der Einführung des Gerichts nicht erklären konnte. Entsprechendes gilt für den Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2014. Auch wenn dieser nach § 132 Abs. 1 ZPO verspätet eingereicht worden war, ist gleichwohl nicht erkennbar, dass sich der Beklagtenvertreter hierzu nicht erklären konnte. Der Beklagtenvertreter hat bereits nicht konkret dargelegt, zu welchem Hinweis bzw. zu welchem Vorbringen der Klägerin im genannten Schriftsatz er sich nicht erklären konnte.

III.
Der Streitwert wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt.