4a O 44/14 – Prozesskartusche

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2417

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Juni 2015, Az. 4a O 44/14

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegenüber der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungs-winkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
(Anspruch 1 des Klagepatents)

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, die für die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen haben, unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

4. nur die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3): die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. nur die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3): die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder zu 3) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) oder zu 3) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) oder zu 3) die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors) ist das Urteil zudem gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 (insgesamt). Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Gegenstände, Veröffentlichung des hiesigen Urteils sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europäischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel „Prozesskartusche, Elektrophotgraphische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophographische Trommeleinheit“ (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K4, eine deutsche Übersetzung ist als Anlage K5a zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Prioritätsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europäische Patentamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

„Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),

die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

und eine Löswinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.“

In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet Anspruch 1:

“An electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:

i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;

ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);

wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.”

Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen ebenfalls geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 21(a) – (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausführungsformen der Erfindung zeigen. Die zunächst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgemäßen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) – (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegenüber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. Löswinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraftübertragungswinkelposition).

Schließlich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:

Die Klägerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergräte und Drucker einschließlich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) stellt die Klägerin zum einen für Laserdrucker der eigenen Marke „A“ her. Zum anderen fertigt sie Prozesskartuschen im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen B, wobei B die von der Klägerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke „C“ vertreibt. Diese Kartuschen werden von B weltweit vertrieben, ohne dass ein Hinweis auf den Kartuschen aufgedruckt ist, für welchen Markt die Kartusche jeweils bestimmt ist.

Die Beklagte zu 1) ist auf den Vertrieb von u.a. Druckerzubehör spezialisiert, wobei sie auch Toner-Kartuschen für Laserdrucker anbietet und vertreibt. Hierunter befinden sich auch Kartuschen der Marke „D“, die als Ersatz für von der Klägerin gefertigte und von B unter der Marke „C“ vertriebene Originalkartuschen verwendet werden können. Im Einzelnen handelt es sich um Lasertoner-Kartuschen mit den folgenden internen Bezeichnungen der Beklagten zu 1): H-T 119 I; H-T 120 I; H-T 121 I; H-T 131 I, H-T 132 I, H-T 163 I und H-T 164 I (vgl. Anlage K18, im Folgenden auch: angegriffene Kartuschen). Die Beklagte zu 1) lieferte die angegriffenen Kartuschen auch nach Deutschland.

Die Beklagte zu 3) ist ausweislich der Internetseite der Beklagten zu 1) ein Unternehmen aus der „D Gruppe“ und als Lieferant von Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen für den reproduzierenden Fachhandel in Europa tätig. Sie vertreibt Lasertoner-Kartuschen auch in Deutschland, wozu auch die angegriffenen Kartuschen der Marke D gehören.

Der Beklagte zu 2) ist einer der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) und einzelvertretungsberechtigt (vgl. den in Anlage K3 vorgelegten Handelsregisterauszug); er ist ferner Geschäftsführer der Beklagten zu 3).

Bei den genannten, von den Beklagten vertriebenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Klägerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke „C“ vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden auch als angegriffene Ausführungsform bezeichnet. Im Rahmen ihrer Wiederaufbereitung wird bei den angegriffenen Ausführungsformen die Trommel und der Flansch einer originalen Prozesskartusche entfernt und durch neue Bauteile (Trommel/Flansch) ersetzt, welche nicht von der Klägerin stammen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 33 GA) vorgelegtes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, die in dem Laserdrucker „C E PXXXX“ verwendet werden kann:

Die Klägerin gab eine in Anlage LSG4 vorliegende öffentliche Erklärung ab, in der es unter 4.4. in deutscher Übersetzung heißt:

„4.4 Kartuschen

Für alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:

4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem OEM für die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.

4.4.2 (…)

Die Anforderungen des Absatzes 4.4 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalität der Produkte, Kartuschen, etc. ausschließen oder behindern.“

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen.

Die öffentliche Erklärung der Klägerin (Anlage LSG4) dürfe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so ausgelegt werden, dass Patente nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Erklärung solle nur die Wiederverwertung oder das Recycling im Rahmen des rechtlich Zulässigen ermöglichen. Die hiesige Klage sei auch vom Vorbehalt für „Innovationen“ in der Erklärung gedeckt. Es handele sich bei der Erklärung zudem nur um eine unverbindliche Absichtserklärung der Klägerin.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Dieser beziehe sich ausschließlich auf eine Trommeleinheit und nicht – wie die Beklagten meinen – auf eine Gesamtvorrichtung aus Prozesskartusche samt Trommeleinheit und einer Bilderzeugungsvorrichtung. Der Anspruchswortlaut mit Formulierungen wie „mit … verwendbar“, „in Eingriff bringbar“ oder „derart angepasst“ zeige dem Fachmann, dass die Hauptbaugruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung nicht Teil des beanspruchten Erzeugnisses ist. Insofern werde mit diesen Zweckangaben vom Klagepatent nur eine Verwendungseignung der Trommeleinheit verlangt.

Hilfsweise liege auch dann eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents vor, wenn man – aus Sicht der Klägerin unzutreffend – annehmen würde, eine Gesamtvorrichtung aus Trommeleinheit und Hauptbaugruppe sei von Anspruch 1 geschützt. Der Erwerb der angegriffenen Ausführungsformen ergebe für den Abnehmer nur bei deren Montage in einem anspruchsgemäßen Drucker Sinn, der bereits beim Abnehmer vorhanden ist.

Die patentgemäß geforderte Rotierbarkeit des Kupplungselements sei erfüllt, wenn sich dieses mit der fotosensitiven Trommel drehen könne. Patentgemäße Funktion der Kupplungseinheit sei es, die Rotationskraft zu empfangen und auf die Trommel zu übertragen. Diese werde auch in Fig. 104 vom Klagepatent gezeigt, worin Trommel und Kupplung gemeinsam rotierten.

Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Ausschließlichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen nicht erschöpft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen.

Der Austausch der Trommel stelle eine Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identität der Trommeleinheit als patentgemäßer Gegenstand sei bei Entfernung der ursprünglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die fotosensitive Trommel mache mehr als 70 % des Wertes der Trommeleinheit aus. Die Trommel sei auch nicht als Austauschteil konzipiert, bei einem Austausch bestehe die Gefahr der Beschädigung. Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu berücksichtigen. Der Austausch des Flansches trage zusätzlich dazu bei, dass das Wirtschaftsgut Trommeleinheit als Ganzes erledigt sei. Wird auch der Flansch ausgetauscht bleibt – insofern unstreitig – von der originalen Trommeleinheit nur das Kupplungselement übrig.

Auch wenn es aufgrund der fehlenden Identität nicht darauf ankomme, handele es sich bei dem Austausch der Trommel nicht um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme, da diese kein Verschleißteil sei.

Eine Prüfung, ob die spezifischen Eigenschaften und Wirkung des beanspruchten Gegenstandes gerade in der ausgewechselten Trommel in Erscheinung treten, habe vor dem Hintergrund der fehlenden Identität ebenfalls nicht zu erfolgen. Aber auch dies sei bei der Trommel gegeben. Der technische Nutzen liege in der Kombination der Trommel mit einem Kupplungselement.

Die Aufarbeitung der Trommeleinheit sei auch nicht marktüblich. Lediglich 13 % der entleerten Trommeleinheiten und Tonerkartuschen würden erneut befüllt und nochmal verwendet.

Im Übrigen sei nicht mal in Bezug auf die Prozesskartusche – auf die nach Ansicht der Klägerin nicht abzustellen ist – Erschöpfung eingetreten. Die Prozesskartuschen würden aus den Einzelteilen verschiedener Originalkartuschen wieder zusammengefügt, ohne dass die ursprüngliche Zusammensetzung aufrechterhalten bleibe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe kein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand. Die Klägerin habe weder eine marktbeherrschende Stellung, noch handele sie durch die Geltendmachung des Klagepatents missbräuchlich. Die Marktanteile der Klägerin und B könnten nicht addiert werden. Es sei unklar, welchen Markt die Beklagten zu Grunde legten. Für monochrome Laserdrucker liege der Marktanteil der Klägerin bei ca. 7 %, der von C bei 23,5 %. Der Wettbewerb auf dem vorgelagerten Markt für Drucker wirke darüber hinaus nach Ansicht der EU-Kommission disziplinierend auf den nachgelagerten Markt für Kartuschen. Die Geltendmachung eines gewerblichen Schutzrechtes stelle nur in außergewöhnlichen, hier nicht gegebenen Umständen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, die hier nicht vorlägen. Die Beklagten hätten schon nicht dargelegt, dass es keine Alternativen zu den patentierten Lösungen gebe. Umgehungslösungen seien im Januar 2015 auf der Fachmesse „F“ in G als vermeintlich nicht patentverletzend vorgestellt worden. Die Prozesskartuschen der Beklagten stellten zudem kein neues Produkt dar. Die Erklärung in Anlage LSG4 sei auch keine FRAND-Verpflichtungserklärung.

Streitgegenstand seien auch Ausführungsformen, bei denen nur die Trommel (nicht aber der Flansch) im Vergleich zur Original-Kartusche ausgetauscht wurde. Ob zusätzlich auch der Flansch ausgetauscht wurde, sei für die Frage der Patentverletzung von Anspruch 1 nicht relevant. Der Unterlassungsantrag müsse nicht das bei den angegriffenen Ausführungsformen gegenüber den Originalprozesskartuschen bzw. originalen Trommeleinheiten ersetzte Teil bestimmen.

Die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung seien nicht unverhältnismäßig. Da die patentgemäße Trommeleinheit fest in den Prozesskartuschen verbaut sei, sei es nicht unverhältnismäßig, die Kartuschen als solche zurückzurufen. Es stehe den Beklagten zu 1) und zu 3) frei, die Trommeleinheit auszubauen und nur diese zu vernichten.

Die Klägerin meint, ihr stehe ferner ein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Beklagten nach § 140e PatG zu. Es bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass der Vertrieb der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausführungsformen eine Patentverletzung darstellt. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen („Recycler“ oder „Rebuilder“), die bei Trommeleinheiten Trommeln und/oder Flansch austauschen, etwa die in Parallelverfahren angegriffenen Unternehmen. Eine Veröffentlichung würde gleichartige Verletzungshandlungen zügig unterbinden oder gar nicht entstehen zu lassen. Über die von der Klägerin geführten Verfahren werde fortlaufend weltweit berichtet, wobei die Berichterstattung zum Teil fehlerhaft sei.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt, sowie zusätzlich,

I. 6. der Klägerin zu gestatten, den Urteilstenor sowie Auszüge aus der Urteilsbegründung auf Kosten der Beklagten durch Veröffentlichung auf der Homepage der Klägerin oder in der Zeitschrift „H“ oder in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der „I“ öffentlich bekannt zu machen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Insbesondere-Anträge zu den Unteransprüchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 – 7 GA) verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Dieser beziehe sich nicht nur auf eine isolierte Bildtrommeleinheit und/oder eine isolierte Prozesskartusche, sondern auf eine funktionale Kombination bestehend aus einer Bildtrommeleinheit (als Teil einer Prozesskartusche) zusammen mit der Hauptbaugruppe des Druckers. Der Anspruch enthalte Merkmale, die am Drucker vorhanden sein müssten. Eine Prüfung der Verwirklichung dieser Merkmale könne nur anhand (auch) eines Druckers erfolgen.

Das Merkmal „wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt (182) enthält“ beziehe sich ausschließlich auf den Drucker. Auch die anspruchsgemäße Demontierbarkeit stelle kein isoliertes Merkmal der Trommeleinheit dar, sondern verlange eine gezielt aufeinander abgestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit und der Hauptbaugruppe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Anweisung im Anspruch, dass das Kupplungselement mit der Antriebswelle des Druckers in Eingriff bringbar sein muss. Auch dieses Merkmal lasse sich ohne Drucker nicht verwirklichen. Gleiches gelte auch für die Rotationskraftübertragung von der Antriebswelle des Druckers auf das Kupplungselement. Die nach dem Anspruch erforderliche Bewegung der Kupplung von der Rotationskraftübertragungswinkelposition in die Löswinkelposition setze ebenfalls einen Drucker als Anspruchsgegenstand voraus. Die Trommeleinheit alleine verwirkliche diese Merkmale nicht.

Ferner sei Anspruch 1 nicht verwirklicht, soweit er verlangt, dass das Kupplungselement um seine Achse (L2) rotierbar sein muss. Hierfür müsse das Kupplungselement so gelagert sein, dass es eine solche Rotation zulässt. Dies sei in den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall.

Es liege allenfalls eine mittelbare Patentverletzung vor. Die Grundsätze der Lungenfunktionsmessgerät-Entscheidung des OLG Düsseldorf seien auf den hiesigen Fall nicht anwendbar, da der erforderliche Drucker keine Allerweltszutat sei. Zudem liege bezüglich des Druckers Erschöpfung vor.

Unabhängig davon schieden Ansprüche wegen Patentverletzung deshalb aus, da das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen erschöpft sei.

Abzustellen sei bei der Erschöpfung auf die Prozesskartusche als kleinste wirtschaftliche Einheit und nicht auf die Trommeleinheit.

Der Austausch der elektrofotografischen fotosensitiven Bildtrommel einer Lasertoner-Kartusche sei kein Fall der Neuherstellung, sondern eine übliche und gängige Maßnahme zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit. Diese Praxis sei so etabliert, dass es hierfür bereits DIN-Normen gebe. In Europa würden 50 % aller Tonerkartuschen für die Wiederaufbereitung von oder für Remanufacture-Unternehmen eingesammelt werden. Nur 30 % der Kartuschen würden wegegeschmissen, 20 % würden von den Originalherstellern wieder eingesammelt. Leere Prozesskartuschen seien auch werthaltig und könnten – insoweit unstreitig – von Verbrauchern verkauft oder gespendet werden. Es gibt – insoweit unstreitig – einen eigenen Industriezweig von Brokern, die mit leeren Prozesskartuschen handeln.

Die Abnehmer, auf deren Verkehrsauffassung abzustellen sei, seien – sofern man auf die Trommeleinheiten abstellen sollte – zum ganz überwiegenden Teil die Wiederaufbereiter.

Auf die konkreten Wertverhältnisse bei der Trommeleinheit komme es nicht an, sondern ob die angesprochenen Verkehrskreise mit einem Austausch üblicherweise rechnen. Dies sei der Fall.

Die Erfindung des Klagepatents spiegele sich auch nicht in dem(/n) Austauschteil(en) wider. Funktionsweise und Lebensdauer der fotosensitiven Trommel blieben dieselben. Ein Rotationskraftempfangsbauelement, wie in Unteranspruch 6 bekannt, sei im zitierten Stand der Technik EP 1 178 370 A2 (Anlage LSG6/6a) bereits bekannt gewesen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen nehme der Flansch wie im Stand der Technik nur die Rotationskraft und Bewegungen des Kupplungselements auf.

Die Klägerin selbst habe in der Anmeldung WO 2010/004XXX (Anlagen LSG7/7a) die Entfernung des Kupplungselements vom Flansch offenbart, um die Trommel auszutauschen.

Die Original-Prozesskartuschen seien auch mit mindestens konkludenter Zustimmung der Klägerin auf den EU-Markt gelangt. Sie gestatte B, die Original-Kartuschen weltweit zu vertreiben, weswegen diese auch – unstreitig – alle mit einem CE-Kennzeichen versehen sind.

Falls man zu einer Patentverletzung käme und den Erschöpfungseinwand ablehne, hätten die Beklagten einen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz aus Art. 102 AEUV. Die Klägerin habe zusammen mit B eine marktbeherrschende Stellung u.a. auf dem Markt für Prozesskartuschen für A und C-Drucker. Relevanter Markt sei hier der deutsche Markt für gewerblich verwendete Drucker (Office Drucker), auf den die Klägerin und C beständig einen Anteil von über 40 % hätten. Die Marktanteile der Klägerin und von B müssten zusammengezählt werden.

Es lägen außergewöhnliche Umständ vor, die eine Pflicht der Patentinhaberin (der Klägerin) zur Lizenzerteilung begründen. Bei einem Erfolg der Klage gäbe es keine realistische Möglichkeit, wiederaufbereitete Originalkartuschen für A und C-Drucker anzubieten. Bei den wiederaufbereiteten Kartuschen handelt es sich um neue Produkte, für die eine Nachfrage evident vorhanden sei. Die wiederaufbereiteten Kartuschen unterschieden sich auch von den Originalkartuschen, insbesondere da sie umweltverträglicher seien. Für eine Lizenzverweigerung seien auch keine sachlichen Gründe ersichtlich. Bei einem Verbot der Aufarbeitung von Original-Prozesskartuschen gelänge es der Klägerin auch, ein Monopol auf dem Markt der zu ihren Druckern kompatiblen Prozesskartuschen zu erlangen. Die Beklagten hätten nicht die Möglichkeit, alternative Kupplungselemente selbst zu entwickeln; solche seien auch nicht auf dem Markt erhältlich.

Die von der Klägerin abgegebene Verpflichtung (Anlage LSG4), die Wiederherstellung bzw. das Recycling von Prozesskartuschen zu ermöglichen und nicht zu behindern, untersage der Klägerin patentrechtliche Ansprüche gegen das Wiederherstellen der streitigen Prozesskartuschen durchzusetzen. Der Vorbehalt für Innovationen gelte schon deshalb für den hiesigen Fall nicht, weil es sich bei dem Klagepatent nur um eine Scheininnovation handele. Das jetzige System der Klägerin ersetze deren J-Druckersystem, sei aber gegenüber diesen nicht vorteilhaft.

Der Unterlassungsantrag sei nicht ausreichend bestimmt. Vorliegend handele es sich um eine Sondersituation, da streitig ist, ob und inwiefern der Austausch bestimmter Bauteile eine Neuherstellung und/oder Wiederherstellung darstellt. Daher sei das Austauschmittel konkret im Antrag zu bezeichnen. Der Streitgegenstand sei unklar, da nicht erkennbar sei, ob Ausführungsformen angegriffen werden, bei denen die Trommel alleine oder zusammen mit dem Flansch ausgetauscht wurde.

Die Anträge auf Vernichtung und Rückruf seien ebenfalls unbestimmt und ferner unverhältnismäßig. Es sei unklar, wie der Rückruf (nur) der Trommeleinheiten erfolgen solle. Der Rückruf und/oder die Vernichtung der gesamten Prozesskartusche seien dagegen unverhältnismäßig.

Ein gesteigertes öffentliches Interesse, das eine Urteilsveröffentlichung rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Die angegriffenen Handlungen hätten nur einen geringen Umfang. Es komme nur auf den vorliegenden Fall und nicht auf Parallelverfahren oder allgemein politische Erwägungen an. Der Veröffentlichungsanspruch diene auch nicht dazu, mögliche Falschdarstellungen in der Presse zu korrigieren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 (Bl. 284 f. GA) verwiesen.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, teilweise unbegründet. Der Klägerin stehen bis auf den Veröffentlichungsanspruch die geltend gemachten Ansprüche aus (Art. 64 EPÜ i.V.m.) §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu (hierzu unter V.).

Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin dar (hierzu unter I.). Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent unmittelbar und wortsinngemäß (hierzu unter II.). Die Beklagten können sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Erschöpfung berufen (hierzu unter III.). Auch der kartellrechtliche Einwand der Beklagten geht ins Leere (IV.).

I.
Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin im Sinne von § 242 BGB dar.

Aus der in Anlage LSG4 vorgelegten Erklärung der Klägerin kann eine Rechtsmissbräuchlichkeit der hiesigen Klage nicht hergeleitet werden. Soweit sich die Beklagten auf Klausel 4.4.1 berufen, verzichtet die Klägerin hierin nicht auf die Geltendmachung des Klagepatents. Ein Rechtsbindungswille gerichtet auf den Verzicht der Geltendmachung von Patentrechten kann aus der Erklärung nicht abgeleitet werden. Die Durchsetzung von Patenten wird hierin nicht angesprochen. Die Klausel 4 widmet sich nach ihrer Überschrift vielmehr Designanforderungen („Design Requirements“). Entsprechend bezieht sich auch Klausel 4.4.1 nur auf die Ausgestaltung von Kartuschen. Das Design der Kartuschen soll eine Wiedernutzung („reuse“) oder ein Recycling nicht verhindern. Dies ist für den vorliegenden Streitfall aber nicht relevant. Die Durchsetzung des Klagepatents hat mit dem Design der von der Klägerin gefertigten Lasertoner-Kartuschen nichts zu tun.

Ferner wird in Klausel 4.4.1 keine Aussage darüber getroffen, wer die Wiedernutzung oder das Recycling der Lasertoner-Kartusche vornehmen soll. Beides ist der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents rechtlich unstreitig weiter möglich und wird durch das Kartuschen-Design nicht verhindert.

Selbst wenn man unterstellt, Klausel 4.4.1 beträfe die Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten, wird die vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Denn hiermit werden die Wiederverwendung und das Recycling von Lasertoner-Kartuschen der Klägerin nicht verhindert. Eine Wiedernutzung der Lasertoner-Kartuschen ohne Austausch der Trommel oder mit einer nicht patentgemäßen Trommeleinheit wird von der Klage nicht verhindert. Dass eine solche Art der Wiedernutzung ausgeschlossen ist, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent (§ 9 Nr. 1 PatG).

1.
Die Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und – für den hiesigen Fall insbesondere relevant – eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.

a)
Bei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).

Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einstückig zusammengefügt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einstückige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).

Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und später wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Geräts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal ermöglicht (Abs. [0004]).

b)
Das Klagepatent erläutert weiter, dass bei einer herkömmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,XXX (Anlage K6) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelförmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements („fotosensitive Trommel“) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft etwa von einem Drucker auf die fotosensitive Trommel übertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum Übertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisförmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einstückig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisförmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem den Längsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand übertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausgeübt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel übertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,XXX (Anlage K6) verkleinert eingeblendet:

An diesem herkömmlichen Aufbau nach der US 5,903,XXX kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist nämlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den Öffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).

Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,XXX (Anlage K7) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnrädern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichförmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.

In Abs. [0013] f. erörtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten Lösungen Kritik zu üben.

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herkömmlichen Prozesskartuschen lösen können. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.

2.
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:

I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,

1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,

II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

2. ein Kupplungsbauelement (150),

a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und

b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,

3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

a) eine Rotationskraftübertragungswinkelposition

aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

bb) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

b) und eine Löswinkelposition einzunehmen,

aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist

bb) zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,

1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,

2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.

3.
Das Klagepatent löst die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker („Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung“) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.

Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. näher definierten Drucker zusammenarbeiten kann.

Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. näher spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt für die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) ermöglichen. Hierzu überträgt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierfür ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.

Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungswinkelposition in eine Löswinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist über Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegenüber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu abgeneigte Stellung. Dies ermöglicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.

Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:

Die Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abläuft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der Löswinkelposition und ist gegenüber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraftübertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.

Nachfolgend wird schließlich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgemäße Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:

4.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Zur Verwirklichung müssen entgegen der Ansicht der Beklagten weder eine Hauptbaugruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung noch eine Prozesskartusche vorhanden sein.

a)
Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Dabei kommt Zweck-, Funktions- und Wirkungsangaben regelmäßig keine unmittelbare schutzbereichsbeschränkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 – Bildunterstützung bei Katheternavigation; BGH, GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35). Durch die Zweckangabe wird nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert, d.h. die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Konstruktionselements mittelbar umschrieben (BGH, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Zweckangaben können damit mittelbar eine bestimmte, in den übrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion vorschreiben, nämlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein müssen, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung herbeiführen können (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 – Az. I-2 U 74/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 84). Andererseits ist es im Einzelfall auch möglich, dass die angegebene Wirkung bereits durch die anderen Merkmale des Anspruchs erreicht wird, so dass eine Zweckangabe letztlich irrelevant ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 47).

b)
Die von den Beklagten angeführten Merkmale setzen keine Hauptbaugruppe zur Verwirklichung des Anspruchs voraus. Sie beschrieben vielmehr die Ausgestaltung der beanspruchten Trommeleinheit (bestehend aus Trommel und Kupplungsbauelement), die anspruchsgemäß auch nicht Teil einer Prozesskartusche sein muss.

Merkmalsgruppe I.,

„Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,

1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist“,

erfordert lediglich, dass die beanspruchte Trommeleinheit „verwendbar“ mit einer Hauptbaugruppe ist. Damit ist klar, dass die nachfolgenden Merkmale I.1. und I.2. lediglich umschreiben, wie die Hauptbaugruppe ausgestaltet sein muss, mit der die patentgemäße Trommeleinheit zusammenwirken können muss. Damit spezifizieren die Merkmale I.1 und I.2 eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit selbst. Die beanspruchte Trommeleinheit muss hiernach so ausgestaltet sein, dass sie in einer Hauptbaugruppe mit einer bestimmten Antriebswelle verwendbar ist und im Wesentlichen senkrecht zur axialen Richtung der Antriebswelle demontiert werden kann.

Merkmal II.2.b), wonach die Trommeleinheit ein Kupplungsbauelement enthalten soll,

„das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren“,

ist ebenfalls eine Zweckangabe und verlangt keine Hauptbaugruppe zur Anspruchsverwirklichung. Bei diesem Merkmal wird gleichermaßen mittelbar eine Ausgestaltung der Trommel beschrieben, was durch das Wort „bringbar“ erkennbar ist. Merkmal II.2.b) verlangt, dass das Kupplungsbauelement so ausgestaltet ist, dass es eine Rotationskraft von einer Antriebswelle des Druckers (genauer: vom Rotationskraftanwendabschnitt der Antriebswelle der Hauptbaugruppe) auf die Trommel übertragen und diese so rotieren kann. Merkmal II.2.b) bestätigt damit auch, dass es sich bei Merkmal I.1. um eine Vorgabe für die Trommeleinheit handelt. Denn Merkmal II.2.b) ist insbesondere verständlich, wenn man aus Merkmal I.1. die Information erhalten hat, dass die in Merkmal II.2.b) genannte Antriebswelle die der Hauptbaugruppe ist und von einem Motor angetrieben wird.

Auch aus Merkmal II.3.b)bb),

„zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180)“,

lässt sich nicht herleiten, dass patentgemäß eine Hauptbaugruppe (Drucker) vorhanden sein muss. Dieses Merkmal beschreibt nur, wie das Kupplungsbauelement der Trommeleinheit ausgestaltet sein muss: Es muss in der Lage sein, eine Löswinkelposition einzunehmen, die das Lösen des Kupplungsbauelements von der Antriebswelle ermöglicht.

Entsprechendes gilt für die Merkmale III.1 und III.2.,

„III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,

1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,

2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt“.

Diese Merkmalsgruppe beschreibt ebenfalls die Ausgestaltung der Trommeleinheit, wie sich aus dem Wortlaut „derart eingerichtet“ klar entnehmen lässt. Insofern lehrt Merkmalsgruppe III. wie sich die Kupplung bei der Demontage von der Hauptbaugruppe verhalten soll.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch die Verwirklichung der anspruchsgemäßen Merkmale nur anhand einer Trommeleinheit überprüfen. Diese muss nicht tatsächlich mit einem Drucker zusammenwirken, es reicht aus, wenn die Trommeleinheit in der Lage dazu ist.

Ob die Hauptbaugruppe, mit der die Trommeleinheit kompatibel sein muss, vom Anspruch nur rudimentär oder im Detail beschrieben ist, hat keinen Einfluss darauf, dass es sich um reine Zweckangaben hinsichtlich der Trommeleinheit handelt. Denn wie sich aus dem Anspruchswortlaut etwa mit der Formulierung „mit (…) verwendbar“ klar ergibt, dient dies nur der indirekten Beschreibung der beanspruchten Trommeleinheit. Es ist insofern unerheblich, wie konkret der Anspruch die Hauptbaugruppe umschreibt. Entscheidend für die Anspruchsverwirklichung ist nur, dass die Trommeleinheit so ausgestaltet ist, dass sie kompatibel zu einer näher definierten Hauptbaugruppe ist.

Gleiches gilt umso mehr für die Patentbeschreibung. Dass hierin die Hauptbaugruppe im Detail beschrieben wird, hat im hier relevanten Anspruch 1 nicht in einer Form Niederschlag gefunden, der den Schluss zuließe, neben der Trommeleinheit sei eine Hauptbaugruppe oder die Prozesskartusche Gegenstand des Anspruchs.

Soweit die Beklagten der Auffassung sind, es müsse auch eine Kartusche zur Verwirklichung von Anspruch 1 vorhanden sein, ist dies aus den genannten Gründe nicht richtig. Zudem wird eine Kartusche im Anspruch nicht einmal erwähnt.

5.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch Merkmal II.2.a),

„ein Kupplungsbauelement (150),

a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist,“

wortsinngemäß.

a)
Merkmal II.2.a) verlangt ein Kupplungsbauelement, das um eine Achse (L2) rotierbar ist. Die Rotierbarkeit des Kupplungsbauelements um eine Achse soll patentgemäß ermöglichen, dass dieses Bauteil die Rotationskraft einer Antriebswelle aufnehmen und auf die Trommel (107) übertragen kann (Merkmal II.2.b)). Weiterhin sieht der Anspruch vor, dass das Kupplungsbauelement einerseits eine Rotationskraftübertragungswinkelposition „gleichachsig mit der Achse L1“ der Trommel und in eine hiervon weggeneigte Löswinkelposition einnehmen können muss (Merkmalsgruppe II.3.). Insofern muss eine bestimmte Rotationsachse (L3) der Kupplung vorhanden sein, zu der die Trommelachse (L1) eine gleichachsige Position einnehmen kann.

Dass das Kupplungsbauelement im eingebauten Zustand unabhängig von der Trommel (107) rotieren muss – wie es die Beklagten offensichtlich meinen –, sieht der Anspruch nicht vor. Ein technischer Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil muss das Kupplungselement in der Lage sein, sich mit der Trommel zu drehen, um diese rotieren zu lassen.

b)
Merkmal II.2.a) wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Die Kupplung lässt sich um eine Rotationsachse rotieren. Dass hierbei die Trommel mit rotieren muss, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.

6.
Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.

III.
Die Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht erschöpft.

1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 – Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespresso-Kapseln). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch für solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.

Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgemäßen Erzeugnisses erschöpft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgemäßen Gegenstands nicht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1795). Es steht weiterhin ausschließlich dem Patentinhaber zu.

Für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Für die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils während der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem „Verbrauch“ des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.

Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der geschützten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1809).

2.
Relevanter Gegenstand für die Frage der Erschöpfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche kommt es dagegen beim Erschöpfungseinwand grundsätzlich nicht an, da es sich bei dieser – im Gegensatz zur Trommeleinheit –nicht um den patentgemäßen Gegenstand handelt.

Bei der Frage der Erschöpfung ist nämlich stets auf den nach dem Patentanspruch geschützten Gegenstand abzustellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine im Geschäftsverkehr gehandelte Ware handelt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1796). Denn erschöpfen können sich nur die Ausschließlichkeitsrechte aus einem Patent an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verknüpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Erschöpfung würde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgemäßen Gegenstand abstellen würde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschränken würde.

Dieser Wertungswiderspruch zeigt sich anschaulich in der beispielshaften Konstellation, in der das patentgeschützte Erzeugnis insgesamt ein Verschleißteil ist, welches nicht selbstständig als Ware gehandelt wird, sondern als Bestandteil einer größeren Einheit in Verkehr gebracht wird. Würde man hier – unzutreffend – bei der Frage der Erschöpfung auf die im Verkehr gehandelte größere Einheit abstellen, müsste konsequenterweise auch die vollständige Neuherstellung des patentgeschützten Verschleißteils im Rahmen der Reparatur der größeren Einheit zulässig sein. Denn in Bezug auf die größere Einheit läge in dem Austausch des vollständig neu hergestellten, patentgemäßen Verschleißteils eine reguläre Erhaltungsmaßnahme. Damit würde der Erschöpfungseinwand unzulässig auf die Neuherstellung ausgedehnt, was die Möglichkeiten des Patentinhabers zur Verwertung seiner Erfindung ohne gesetzliche Grundlage beschränken würde.

Aufgrund des Abstellens auf die patentgemäße Trommeleinheit ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschleißteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine übliche Erhaltungsmaßnahme darstellt.

Wenn die patentgemäße Trommeleinheit insgesamt ein Verschleißteil der Prozesskartusche sein sollte, führte dies im Übrigen nicht zur Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin. Denn in diesem Falle stellte der Austausch des gesamten patentgemäßen Erzeugnisses dessen Neuherstellung dar, bei der kein Raum für Erschöpfungserwägungen ist.

3.
Entscheidend für die Frage des Erschöpfungseinwands ist damit vorliegend alleine, ob die Trommel ein Verschleißteil der patentgemäßen Trommeleinheit ist, so dass der Austausch der Trommel nicht als Neuherstellung der patentgemäßen Trommeleinheit, sondern als reguläre Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten sein könnte. Dies ist zu verneinen.

Für die den Erschöpfungseinwand stützenden Tatsachen sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1788). Ihnen obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel (und ggf. weiterer Bauteile) um Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgemäßer Gegenstände ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.

Auf Grundlage des Beklagtenvortrages lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgemäßen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist. Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich auch der Flansch ausgetauscht wird. Die Ersetzung eines weiteren Bauteils entfernt die angegriffene Ausführungsform noch weiter vom ursprünglich in Verkehr gebrachten Gegenstand, da von der ursprünglichen Trommeleinheit nur das Kupplungselement verbleibt. Deshalb kann zunächst nur auf den Austausch der Trommel abgestellt werden.

a)
Ob es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, mit der während der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden.

Auf eine tatsächliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. Für die zu betrachtenden Trommeleinheiten existieren keine realen Abnehmer, da die Trommeleinheiten kein tatsächlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind. Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen, befragt werden. Damit würde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschleißteil der Trommeleinheit ist.

Zudem besteht im vorliegenden Fall bereits kein Bedürfnis, auf fiktive Abnehmer abzustellen, da sich die Frage, ob eine Neuherstellung vorliegt, bereits anhand objektiver wirtschaftlicher Kriterien beantworten lässt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810, wonach eine repräsentative Befragung nur im Einzelfall sinnvoll ist, wenn objektive Kriterien keine eindeutige Aussage zulassen).

b)
Bei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsmaßnahme vorliegt, sind die Wertverhältnisse zwischen den ursprünglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu berücksichtigen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Denn wenn das ausgetauschte Teil den überwiegenden Wert der patentgemäßen Vorrichtung verkörpert und der restliche, unverändert fortbestehende Teil einen demgegenüber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles dafür, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgemäße Gegenstand insgesamt erledigt hat.

Die darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Klägerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt. Zu dem Wert der Trommeleinheit ohne Trommel haben die Beklagten keine konkreten Angaben vorgetragen. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Wert der Trommel mindestens 70 % der Trommeleinheit ausmacht, was nahelegt, den Austausch der Trommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Wert der Trommel betrage mehr als 70 % der Trommeleinheit. Aufgrund der Darlegungslast hätte es jedoch den Beklagten oblegen, einen konkreten anderen Wert vorzutragen, der ihre Behauptung einer Erhaltungsmaßnahme stützt.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 – Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 – Nespressokapseln). Bei dem Austausch einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich nämlich nicht ein Großteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entfällt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Großteil des Wertes der Trommeleinheit.

c)
Neben den Wertverhältnissen zeigen auch die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile der patentgemäßen Trommeleinheit, dass sich diese bei Entfernung der Trommel als Ganzes erledigt. Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile für die Erfindung wesentlich sind. Denn auf die patentgemäßen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte aus (abstrakter) Abnehmersicht relevant.

Die Beklagten haben insofern nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegenüber der für den Druckvorgang essentiellen Trommel. Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist auch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.

d)
Durch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identität der Trommeleinheit als patentgeschützter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleibt von der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und ggf. der Flansch übrig, falls dieser nicht auch ausgetauscht wird. Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegenüber der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden.

e)
Auch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsmaßnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die für den Erschöpfungseinwand darlegungsbelasteten Beklagten haben insofern nicht hinreichend dargelegt, dass der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel wesentlich geringer ist als der einer vollständigen Neuherstellung der Trommeleinheit. Es spricht aber gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen ähnlichen Aufwand erfordert wie eine vollständige Neuherstellung.

f)
Schließlich ist indiziell zu berücksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen wird. Dies war 2011 selbst nach dem Vortrag der Beklagten bei 30 % der Lasertoner-Kartuschen der Fall, wobei die Klägerin einen höheren Anteil behauptet hat. Ein weiterer relevanter Anteil der Kartuschen wurde meist kostenlos an die Originalhersteller zum Recycling zurückgegeben.

Zwar ist – wie vorstehend ausgeführt – nicht unmittelbar auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht für die Trommeleinheit ohne Trommel.

4.
Die Beklagten können sich damit auch nicht auf Erschöpfung berufen, soweit bei dem von ihm vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen neben der Trommel auch der Flansch der Trommeleinheit der ursprünglich auf den Markt gebrachten Prozesskartuschen ersetzt wurde. Bereits der Austausch nur der Trommel stellt keine reguläre Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar, so dass der Erschöpfungseinwand bei Austausch zusätzlich des Flansches erst recht nicht durchgreift.

IV.
Der von den Beklagten erhobene Zwangslizenzeinwand ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, den Beklagten eine Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents einzuräumen.

1.
Die Befugnis des Inhabers eines Patents, Dritte an der Herstellung, dem Anbieten und Inverkehrbringen des geschützten Gegenstandes ohne seine Zustimmung zu hindern, stellt gerade die Substanz seines ausschließlichen Rechts dar. Daraus folgt, dass eine dem Patentinhaber auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz an dem Gegenstand des Patents zu erteilen, diesem Inhaber selbst dann, wenn dies gegen angemessene Vergütung erfolgen würde, die Substanz seines ausschließlichen Rechts nehmen würde (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 8 – Volvo). Eine kartellrechtliche Zwangslizenz greift in den Kern des geistigen Eigentums ein und entwertet es weitgehend. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialgüterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 – Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N; EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 34 – IMS/Health). Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 9 – Volvo; GRUR 2004, 524 Rn. 34 – IMS/Health). Eine Pflicht zur Lizenzerteilung aus Art 102 AEUV setzt dementsprechend nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass der Patentinhaber eine marktbeherrschende Stellung innehat und außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, liegen solche „außergewöhnliche Umstände“ vor, wenn kumulativ:

(1) die begehrte Patentbenutzung für die Ausübung der Tätigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich ist, dass für sie auch bei gehöriger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tatsächlicher oder realistischer potenzieller Ersatz vorhanden ist,

(2) das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet und für die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht,

(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und

(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.
(vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 – Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N.; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, 1649 ff.).

2.
Zumindest das Vorliegen der beiden ersten Kriterien kann vorliegend nicht festgestellt werden. Damit kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt innehat.

a)
Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die begehrte Patentbenutzung für die Ausübung der Tätigkeit der Beklagten „unerlässlich“ ist.

aa)
Um den Zwangslizenzeinwand erfolgreich erheben zu können, müsste die Klägerin den Beklagten „den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind“. Dies ist nur der Fall wenn für das Produkt oder die Dienstleistung kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 – Az. I-2 U 92/10, Rn. 68 bei Juris m.w.N). Dem ist zu entnehmen, dass die nachgesuchte Patentbenutzung für die Ausübung der Tätigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich sein muss, dass für sie auch bei gehöriger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1650).

bb)
Vorliegend haben die Beklagten zwar behauptet, eine technische Umgehung erscheine unmöglich. Näher spezifiziert haben sie dies jedoch nicht. Sie haben nicht näher dargetan, welche Anstrengungen sie in dieser Hinsicht bislang unternommen haben, sondern nur pauschal darauf verwiesen, alle möglichen Lieferanten befragt zu haben. Ein Zeuge wird nur als N.N. benannt (Bl. 251 GA), konkrete Lieferanten werden nicht genannt.

b)
Der kartellrechtliche Einwand der Beklagten greift auch deshalb nicht durch, da durch die Durchsetzung des Klagepatents kein neues Produkt verhindert wird.

aa)
Der EuGH hat für die Einstufung der Lizenzverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung die Voraussetzung aufgestellt, dass dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert wird (EuGH, GRUR 2004, 524 – IMS/Health). Die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, kann nur dann als missbräuchlich eingestuft werden, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschränken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 – Az. I-2 U 92/10, Rn. 72 bei Juris m.w.N). Der EuGH hat deshalb entschieden, dass es eine Bedingung für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, dass das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem betreffenden Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 52 – IMS/Health). Die damit erforderliche „Neuheit“ ist nicht patent-, sondern kartellrechtlich zu verstehen. Es genügt infolge dessen nicht, dass sich das Produkt des Lizenzsuchers von den auf dem Markt befindlichen patentgemäßen Gegenständen durch irgendeine neue Eigenschaft unterscheidet oder dass irgendein neues technisches Merkmal vorliegt. Bei der gebotenen kartellrechtlichen Betrachtung ist vielmehr maßgeblich, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen den fraglichen Produkten – dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgemäßen Gegenständen andererseits – aus der Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass also die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgemäßen Gegenstände nicht befriedigt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 – Az. I-2 U 92/10, Rn. 76 bei Juris m.w.N; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1654).

bb)
Das Vorliegen dieses Kriteriums ist nicht ersichtlich. Als relevantes Produkt ist hier auf die patentgemäßen Original-Kartuschen abzustellen, da für die Trommeleinheiten kein realer Markt besteht. Die Nachfrage nach den Lasertoner-Kartuschen für die entsprechenden Drucker kann durch die patentgemäßen Produkte der Klägerin bzw. von B befriedigt werden. Die von den Beklagten vertriebenen Kartuschen dienen ausschließlich dem Ersatz von Original-Kartuschen. Die Argumentation der Beklagten, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen aus Kundensicht um ein anderes Produkt handelt, weil es wiederaufbereitet und damit umweltfreundlicher ist, kann nicht überzeugen. Die Funktion ist mit den patentgemäßen Produkten identisch. Der Austausch führt nicht zu einer Änderung des Produkts, vielmehr sind alle Bestandteile der angegriffenen Ausführungsformen baugleich mit den patentgemäßen Produkten.

V.
Aus der festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen, wobei der Beklagte zu 2) jeweils als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) (als deren Vorstandsvorsitzender) und der Beklagten zu 3) (als deren Geschäftsführer) haftet.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

Der Unterlassungstenor kann in der beantragten, allgemeinen Form gewährt werden. Streitgegenstand ist der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Kammer ist es im allgemeinen statthaft, bei einer wortsinngemäßen Patentverletzung den Unterlassungsantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. hierzu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1135). Dies gilt auch in dem hiesigen Fall, bei dem sich die Beklagten erfolglos auf Erschöpfung berufen. Welche Teile bei den angegriffenen Ausführungsformen gegenüber den von der Klägerin hergestellten Prozesskartuschen ausgetauscht worden sind, ist dagegen nur eine Frage für den Umfang des Erschöpfungseinwands. Der (letztlich nicht erfolgreiche) Erschöpfungseinwand ändert aber nichts daran, dass die Beklagten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verletzen. Aus den Urteilsgründen ist auch ersichtlich, welche Verletzungshandlungen streitgegenständlich waren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es angegriffene Ausführungsformen gibt, die zwar unter den allgemeinen Unterlassungstenor fallen würden, deren Vertrieb den Beklagten aufgrund von Erschöpfung jedoch gestattet ist. Dies wäre aber die Grundvoraussetzung für einen nur eingeschränkten Tenor. Wie oben dargestellt wäre auch beim isolierten Austausch nur der Trommel das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin nicht erschöpft.

2.
Gegenüber den Beklagte zu 1) und zu 3) steht der Klägerin des Weiteren gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Dieser ist nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht daraus, dass vor der Vernichtung die Trommeleinheit aus der Prozesskartusche ausgebaut werden muss, um die Zerstörung der letzteren zu verhindern.

3.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 3) ferner einen Anspruch auf Rückruf aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Der Rückrufantrag ist ausreichend bestimmt und entspricht in seiner Formulierung der Praxis der Kammer.

Der Rückrufanspruch ist auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen, da die patentgemäßen Trommeleinheiten in Prozesskartuschen eingebaut sind. Eine Alternative, um die Folgen der Patentverletzung insoweit zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Auch tragen die Beklagten nichts zu dem Wertverhältnis zwischen Trommeleinheit und Kartusche vor, was den Schluss zuließe, ein Rückruf sei aufgrund des hohen Werts der Kartusche verglichen mit der Trommeleinheit ausnahmsweise unverhältnismäßig.

4.
Die Klägerin hat auf Grund der Patentverletzung gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagten bzw. deren Geschäftsführer / Vorstandsvorsitzender die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

5.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Für die Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

6.
Der Klägerin steht dagegen kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140e PatG zu.

a)
Nach § 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Weitere Voraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt (§ 140e S. 1 a.E. PatG).

Für ein Obsiegen im Sinne von § 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1152). So genügt es, wenn – wie hier – ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageanträge wegen anderer Gründe (etwa Erfüllung oder Verjährung) abgewiesen werden.

Das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Bei der Prüfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu würdigen (Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, § 140e Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung sind Art, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 140e PatG, Rn. 9; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1158 ff.; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, § 140e Rn. 8 f.).

Im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpräventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu berücksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. – Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 § 140e PatG zurückgeht, „Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (…) veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen“. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch für einen Veröffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt § 140e PatG ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse für die Veröffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilveröffentlichung; vielmehr müssen besondere Umstände die öffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 140e PatG, Rn.8). Denn eine Veröffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuwägen sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten veröffentlichen kann und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht für die Veröffentlichung des Urteils aufkommen, um Schäden auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.

b)
Zwar ist die Klägerin hier als „obsiegende Partei“ anzusehen, da ihr ein Unterlassungsanspruch zu steht. Jedoch fehlt ihr für die Zuerkennung eines Urteilsveröffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret der Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung geführt hat. Zu dem Umfang der Verletzungshandlungen der Beklagten und deren Folgen fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin. Die von der Klägerin angeführten Parallelverfahren und (mögliche) Verletzungshandlungen durch andere Unternehmen sind zumindest im vorliegenden Fall nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass die anderen Verfahren Folgen des Verhaltens der Beklagten sind.

Das Interesse der Klägerin, durch die Veröffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten und unrichtige Presseberichte zu korrigieren, ist nicht ausreichend, um die hierfür entstehenden Kosten den Beklagten aufzubürden. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung u.a. über das hiesige Verfahren kann nicht auf den Beklagten zurückgeführt werden. Zudem steht es der Klägerin frei, durch eine Bekanntmachung des hiesigen Urteils auf eigene Kosten auf Verletzungshandlungen von Dritten zu reagieren und so die Presseberichterstattung ggf. zu korrigieren.

7.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin (hinsichtlich des Veröffentlichungsantrags) ist als geringfügig einzustufen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 3 ZPO. Auf Antrag der Klägerin war für Auskunfts- und Rechnungslegung und dem Kostenpunkt jeweils eine gesonderte Sicherheitsleistung festzusetzen.

VI.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO.

VII.
Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.