4a O 35/00 – CD-ROM

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 98

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2002, Az. 4a O 35/00

I.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich und in
geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

1.

in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis zum 18. Mai 2001

optische Datenträger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben

die folgende Merkmale aufweisen:

a) es handelt sich um Datenträger mit fehlergesicherten Datenwörtern in Form von Datenblöcken;

b) die auf den Datenträgern gespeicherten fehlergesicherten Datenwörter können mit folgendem Verfahren erzeugt werden:

b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k ) parallelen Kanälen wird je ein Datenwort aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen,

b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt,

b3) die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,

b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätsworts,

b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen wortweise seriell an,

b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern, nämlich 28 Wörtern, bilden,

b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1=4 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2=4>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=28+4=32=n2 Wörtern bilden,

b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten, nämlich vier, bzw. k2 zweiten, nämlich vier Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern, nämlich 28 bzw. 32 Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2<2m-1 ist:

wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Gerades über einen Galois-Körper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird;

c) jeder Block enthält eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörter abgeleitete Information, eine aus den ersten Paritätswörtern abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörter abgeleitete Information und eine aus den zweiten Paritätswörtern abgeleitete Information;

2.

in der Zeit vom 16. November 1986 bis zum 29. Juni 2001

Aufzeichnungsträger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben

die folgende Merkmale aufweisen:

a) es handelt sich um Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist;

b) die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers kann mit folgendem Verfahren erzeugt werden:

b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m=8 Datenbits aufgeteilt,

b2) diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits umcodiert, wobei n1+n2=14+3=17>m gilt,

b3) die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1=14 Informationsbits und einen Block von n2=3 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden,

b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d=2 und höchstens k=10 unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »O«, getrennt werden,

b5) die Blöcke aus m=8 Datenbits werden in Blöcke mit n1=14 Informationsbits derart umgewandelt, dass die
(d, k)-Bedingung erfüllt ist,

b6) mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2)=14+3=17 Kanalbits werden durch Ergänzen je eines Blocks von n1=14 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2=3 Trennbits erzeugt,

b7) es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen,

b8) es wird für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt,

b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt;

c) der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen ist maximal gleich (k+1)=10+1=11 Bitzellen und minimal gleich (d+1)=2+1=3 Bitzellen;

d) es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1)=10+1=11 Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden;

und zwar jeweils unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Rechnungsnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

2.

die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 hergestellten, unter I. 1 bezeichneten optischen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) sowie die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 hergestellten, unter I. 2. bezeichneten optischen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und der ihr der ihr durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.

der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und was sie durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen erlangt haben und noch erlangen werden,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz und zum Bereicherungsausgleich für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,– € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns, der unter der Geschäftsbezeichnung „P1xxxxx“ allgemein bekannt ist.

Sie ist eingetragene Inhaberin des am 18. Mai 1981 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 21. Mai 1980 angemeldeten deutschen Patents 31 19 669 (vgl. Anlage K 7; „C3xx“; nachfolgend: Klagepatent 1), das ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörtern, eine Anordnung zum Bilden von fehlergesicherten Datenwörtern gemäß diesem Verfahren, eine Anordnung zum Decodieren der nach diesem Verfahren fehlergesicherten Datenwörter und Datenträger mit gemäß diesem Verfahren erzeugten fehlergesicherten Datenwörtern betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 25. März 1982 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 14. Dezember 1989. Das Klagepatent 1 ist am 19. Mai 2001 durch Zeitablauf erloschen. Es hat bis zum Ende seiner Laufzeit in Kraft gestanden.

Die hier vornehmlich interessierenden Patentansprüche 1 und 15 des Klagepatents 1 lauten wie folgt:

1.

Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörtern, bei dem

a) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k1) parallelen Kanälen je ein Datenwort der Folge in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen wird,

b) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals einem ersten Fehlerkorrekturcoder zugeführt wird zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes,

c) die Datenwörter nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder und jedes daraus gebildete Paritätswort um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert werden zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,

d) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt wird zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätswortes,

e) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen seriell anfällt,

dadurch gekennzeichnet, dass vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet werden, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden, dass vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet werden, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2 = n2 Wörtern bilden, dass die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix erfolgt, wobei n2<2m-1 ist:

wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Grades über einen Galois-Körper GF (2) ist, und dass empfangsseitig zum Decodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird.

15.

Datenträger mit gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7 erzeugten fehlergesicherten Datenwörtern in Form von Datenblöcken, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Block eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörter abgeleitete Information, eine aus den ersten Paritätswörtern abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörtern abgeleitete Information und eine aus den zweiten Paritätswörtern abgeleitete Information enthält.

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung (Figur 6) stammt aus der Klagepatentschrift 1 und dient der näheren Erläuterung der Erfindung nach dem Klagepatent 1. Sie zeigt ein Blockschaltbild einer Anordnung zur Bildung fehlergesicherter Daten gemäß der Erfindung nach dem Klagepatent 1.

Die Klägerin ist außerdem eingetragene Inhaberin des am 29. Juni 1981 unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 14. Juli 1980 angemeldeten deutschen Patents 31 25 529 (vgl. Anlage K 11; „EFM“; nachfolgend: Klagepatent 2), das ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits, eine Anordnung zum Decodieren der nach diesem Verfahren codierten Kanalbits und Aufzeichnungsträger mit einer gemäß diesem Verfahren erzeugten Informationsstruktur betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 13. Mai 1981 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16. Oktober 1986. Das Klagepatent 2 ist am 29. Juni 2001 durch Zeitablauf erloschen. Bis dahin hat es ebenfalls in Kraft gestanden.

Die hier vornehmlich interessierenden Patentansprüche 1 und 11 des Klagepatents 2 haben folgenden Wortlaut:

1.

Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits, wobei die Folge Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt wird, und diese Blöcke in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2>M) umkodiert werden und wobei die Blöcke Kanalbits je einen Block von n1 lnformationsbits und einen Block von n2 Trennbits enthalten derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von lnformationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden, und dass eine (d, k)-Bedingung erfüllt ist, d.h. dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d dann höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden, gekennzeichnet durch die nachfolgenden Schritte:

-1- das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits derart, dass die
(d, k)-Bedingung erfüllt ist;

-2- das Erzeugen mehrerer möglicher Blöcke von (n1+n2) Kanalbits durch Ergänzen von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2 Trennbits;

-3- das Bestimmen derjenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen;

-4- das Ermitteln des Gleichstromanteils jedes der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden;

-5- das Auswählen des Blocks von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den in Schritt 4 bestimmten Blöcken.

11.

Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten lnformationsstruktur, mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal (d+1) Bitzellen ist, und dass höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1) Bitzellen der Pegelübergänge auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift 2 und dienen der Erläuterung der Erfindung nach dem Klagepatent 2 anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt einige Bitfolgen zur Erläuterung des erfindungsgemäßen Kodierungsformats, Figur 2 zeigt weitere Ausführungsbeispiele der Kanalcodierung, wie dies bei der Verringerung des Gleichstromanteils nach der Erfindung 2 benutzt werden kann, Figur 3 zeigt ein Flussdiagram eines Ausführungsbeispieles des erfindungsgemäßen Verfahrens, Figur 4 zeigt eine Darstellung eines Blocks Synchronisationsbits zum Gebrauch bei dem erfindungsgemäßen Verfahren und Figur 7 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines Rahmenformats zum Gebrauch bei dem erfindungsgemäßen Verfahren nach dem Klagepatent 2.

Gegen beide Klagepatente ist von dritter Seite Nichtigkeitsklage erhoben worden. Die gegen das Klagepatent 2 gerichtete Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 18. Juli 2001 (4 Ni 39/00) zurückgewiesen (vgl. Anlage K 24). Gegen dieses Urteil ist von der Nichtigkeitsklägerin Berufung eingelegt worden. Über die gegen das Klagepatent 1 erhobene Nichtigkeitsklage (4 Ni 38/00) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.

Die beiden Klagepatente haben Bedeutung für sog. Compact Discs (im Folgenden: CDs), bei denen es sich um optische Datenträger handelt. Es gibt u.a. sog. CD-Audios, auf denen Töne gespeichert sind, und sog. CD-ROMs, auf denen Computerdaten gespeichert sind, und zwar jeweils in Gestalt von Zahlen. Während CD-Audios auch von CD-ROM-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden können, können CD-ROMs normalerweise nicht von CD-Audio-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden. Sie können jedoch zusätzlich reine Audio-Bereiche aufweisen, auf denen nur Audio-Informationen gespeichert ist, die auch von CD-Audio-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden können.

Die digitale Speicherung und Wiedergabe der auf einer CD abgespeicherten Information erfolgen zusammengefasst wie folgt:

Auf einer lichtreflektierten Grundplatte wird ein binärer, d. h. nur aus den
Elementen „0“ und „1“ bestehender Zahlencode dergestalt aufgezeichnet, dass auf einer flachen Platte in einer spiralförmig angeordneten Spur genau definierte Vertiefungen angeordnet sind. Die Vertiefungen werden „Pits“ genannt und die plane Oberfläche zwischen zwei Vertiefungen bezeichnet man als „Lands“. Den Übergang von Pit zu Land und umgekehrt nennt man Pegelübergang. Die Abfolge von Pits und Lands stellt unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Länge den Code dar, in dem die Information (Tonsignale bei einer CD-Audio und Computerdaten bei einer CD-ROM) auf der CD gespeichert ist. Der Code ist so gestaltet, dass jede Pegeländerung (nebst der einem Zeittakt entsprechenden Länge der nachfolgenden Pits oder Lands) eine binäre „1“ und jeder pro Zeittakt gemessene fehlende Übergang eine binäre „O“ registriert. Im Abspielgerät wird die spiralförmige Spur auf der sich schnell drehenden CD mit einem feinen Laserstrahl, der etwas breiter als die Vertiefungen ist, abgetastet. Fällt der Strahl auf ein Land wird er voll reflektiert. Fällt der Laser hingegen auf ein Pit, wird der Strahl durch auftretende Interferenzen nur teilweise reflektiert. Durch den Unterschied der Reflektion von Pit und Land wird eine Hochfrequenz erzeugt, gemessen und als Signal registriert. Diesem Signal werden im Abspielgerät unter Berücksichtigung bestimmter Zeittakte Zahlen zugeordnet. Diese repräsentieren die eigentliche Information.

Die Herstellung einer CD erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird eine Glasscheibe mit einem lichtempfindlichen Lack beschichtet. Diese Glasscheibe wird dann in einer sog. Mastering-Anlage mit einer bestimmten Geschwindigkeit gedreht. Dabei bestrahlt ein Laserstrahl die lichtempfindliche Lackschicht entlang der spiralförmigen Spur. Durch An- und Ausschalten des Laserstrahls wird die Lackschicht teilweise belichtet und dadurch die Information auf die Glasscheibe übertragen. Das An- und Ausschalten des Lasers wird über die aufzuzeichnende Information gesteuert. Jedes Mal, wenn in dem Datenstrom eine „1“ erscheint, wird der Laser an- oder ausgeschaltet. Dort befindet sich dann ein Pegelübergang. Erscheinen im Datenstrom Nullen, bleibt der Laser an- bzw. ausgeschaltet. Dort befindet sich dann ein Pit oder Land. Das Ergebnis dieses Belichtungsvorganges ist, dass die spiralförmige Struktur auf der Oberfläche der Glasscheibe teilweise belichtet und teilweise nicht belichtet ist. Im Anschluss hieran wird die Glasscheibe mit der lichtempfindlichen Schicht chemisch behandelt. Dabei werden die belichteten Stellen auf der spiralförmigen Spur weggeätzt und damit die Vertiefungen hergestellt. Hiernach liegt ein sog. Glasmaster mit einer spiralförmigen Struktur vor, auf der die Information als Abfolge von Pits, Pegelübergängen und Lands abgebildet ist. In weiteren Verfahrenschritten (Beschichten mit Metall, Herstellung eines sog. Vater-Abdrucks, Herstellung eines Mutter-Abdrucks) wird sodann ein sog. Stamper hergestellt, mit dem anschließend im Spritzgussverfahren eine Polycarbonatscheibe hergestellt wird. Diese wird schließlich ihrerseits noch mit einer reflektierenden Metallschicht und mit einer Schutzschicht versehen. Hiernach liegt die CD vor.

Die Klägerin hat mit einer Vielzahl von CD-Herstellern (vgl. Anlage K 1) Lizenzverträge abgeschlossen. Als Anlage K 4 hat sie einen Standard-Lizenzvertrag, wie sie ihn seit Jahren – mit geringfügigen Änderungen – verwendet, zur Akte gereicht. Die von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträge beinhalten Lizenzen an einer Vielzahl von Patenten der Klägerin, u. a. an den Klagepatenten, sowie Sublizenzen an Patenten der S5xx Corporation. Als Gegenleistung hierfür sehen die Lizenzverträge eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,03 US-Dollar pro hergestellter und verkaufter CD sowie die Zahlung einer Abschlussgebühr von 25.000,– US-Dollar vor. Mit den Herstellern von Mastering-Anlagen hat die Klägerin keine Lizenzverträge abgeschlossen.

Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, hat während der Laufzeit der Klagepatente CD-ROMs hergestellt und vertrieben, die auf handelsüblichen CD-ROM-Abspielgeräten abgespielt werden können. Hergestellt hat sie diese CD-ROMs unter Verwendung von Stampern, die von verschiedenen Dritten stammen.

Die Klägerin sieht in der während der Laufzeit der Klagepatente erfolgten Herstellung und dem Vertrieb der CD-ROMs der Beklagten eine Verletzung beider Klagepatente.

Mit Schreiben vom 20. März 1997 (Anlage B 1) wandte sich eine Tochtergesellschaft der Klägerin an die Beklagte zu 1. und wies diese auf das Patentlizenzierungsprogramm von „P1xxxxx“ hin. Nachdem die Beklagte zu 1. dieses Schreiben beanstandet und um Angabe angeblich verletzter Schutzrechte gebeten hatte (vgl. Anlage B 3), wies die Tochtergesellschaft der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 (Anlage B 4) auf zehn Patente, darunter die beiden Klagepatente, hin, und machte geltend, dass eines oder mehrere dieser Patente von der Beklagten zu 1. verletzt würden. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 1998 (Anlage B 6) stellte die Beklagte zu 1. eine Verletzung mehrerer der genannten Patente in Abrede. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 (Anlage B 7) wies „P1xxxxx“ daraufhin nochmals auf fünf Patente, darunter die beiden Klagepatente, hin, und machte wiederum geltend, dass eines oder mehrere davon verletzt würden. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1998 (Anlage B 8) entgegen, wobei sie hinsichtlich der Klagepatente geltend machte, dass diese durch den vorbekannten Stand der Technik vorweggenommen seien. Im Oktober 1998 legte die Klägerin der Beklagten zu 1. einen Standardlizenzvertrag zum Abschluss vor (vgl. Anlagen B 10 und B 11). Den Abschluss dieses Lizenzvertrages lehnte die Beklagten zu 1. jedoch ab. In der Folgezeit kam es zu weiteren Lizenzverhandlungen, in deren Verlauf die Beklagte zu 1. der P1xxxxx I2xxxxxxxxxxx B.V. im Juli 1999 einen von ihr selbst ausgearbeiteten Lizenzvertrag (Anlage B 13), welcher nur eine Lizenzierung der beiden Klagepatente und die Zahlung einer Lizenzgebühr von 0,01 US-Dollar pro verkaufter CD vorsah, vorlegte. Mit dessen Inhalt war die Klägerin jedoch nicht einverstanden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten die Klagepatente bis zu deren Ablauf durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer CD-ROMs verletzt hätten. Sie macht geltend, dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs sowohl von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 als auch von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2, bei denen es sich um sog. Product-by-Process-Ansprüche handle, Gebrauch gemacht hätten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob bei der ursprünglichen Herstellung der CDs – d. h. bei der ursprünglichen Codierung zum Zwecke der Herstellung eines Masters – die einzelnen Verfahrensschritte nach dem jeweiligen Verfahrensanspruch der Klagepatente verwirklicht worden seien. Maßgeblich sei nur, ob das Ergebnis, das auf dem Datenträger gespeichert sei, die Merkmale aufweise, die die in Rede stehenden Patentansprüche beschrieben, was bei den CD-ROMs der Beklagten der Fall sei.

Die Benutzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 sowie des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2 ergebe sich bereits daraus, dass CD-ROMs nach dem Standard für CD-ROM, dem Standard ECMA-130 (Anlage K 9), welcher der internationalen Norm ISO/IEC 1049 entspreche, hergestellt sein müssten, um auf handelsüblichen Abspielgeräten abspielbar zu sein. Entsprechendes gelte im Übrigen auch für Audio-CDs, welche nach der DIN EN 60908 (Anlage K 10), die der internationalen Norm IEC 60908 entspreche, hergestellt sein müssten. Wäre dies nicht der Fall, würde ein handelsüblicher Player jeweils nur ein Fehlersignal abgeben. CDs, die die genannten Standards erfüllten, machten aber von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 und der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2 Gebrauch, weil sie die Erfindungen nach den Klagepatenten beschrieben und mit den Klagepatenten übereinstimmten. Die Standards verlangten im Ergebnis eine Fehlerkorrektursystematik und eine Datenstruktur, wie sie durch die beiden Klagepatente beschrieben würden. Dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs die Klagepatente benutzt hätten, ergebe sich darüber hinaus aber auch aus dem von ihr als Anlage K 16 vorgelegten Untersuchungsbericht.

Mit ihrer am 16. Februar 2000 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung der Klagepatente auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten
CD-ROMs und Feststellung ihrer Bereicherungshaftung in Anspruch genommen. Ferner hat sie später auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Im Verhandlungstermin vom 20. Dezember 2001 (Bl. 350 d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend die von der Klägerin erhobenen Unterlassungsansprüche im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf der Klagepatente übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Insoweit stellen sie nur noch wechselseitige Kostenanträge.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Klagepatente anhängigen Nichtigkeitsklagen auszusetzen,

ferner hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von dieser beauftragten und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen.

Sie stellen eine Verletzung der Klagepatente in Abrede. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche nur solche Datenträger- bzw. Aufzeichnungsträger erfassen, deren Datenwörter bzw. Informationsstruktur nach dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 der Klagepatente erzeugt worden sei. Die geltend gemachten Patentansprüche verlangten deshalb eine Verwirklichung der im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen Verfahrensschritte. Die angegriffenen Datenträger seien jedoch nicht nach den patentgemäßen Verfahren hergestellt worden. Eine Abweichung von den im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen Verfahrensschritten falle nicht unter die Patentansprüche.

Soweit die Klägerin auf bestimmte Normen verweise, sei dieser Verweis, so die Beklagten weiter, zur Darlegung und zum Nachweis einer Verletzung der Klagepatente nicht geeignet. So betreffe die DIN EN 60908, die der internationalen Norm IEC 60908 entspreche, CD-Audios und keine CD-ROMs. CD-Audios und CD-ROMs unterschieden sich in der Anordnung und Struktur der gespeicherten Daten aber grundlegend. Der von der Klägerin angeführte Standard ECMA-130 sei, ebenso wie die entsprechende internationale Norm ISO/IEC 1049, nicht in eine deutsche Norm umgesetzt worden. Überdies stellten DIN-Normen auch keine Rechtsnormen dar und müssten deshalb nicht angewandt werden. Schließlich ließen sich auch bestimmte Merkmale der Klagepatente nicht aus den Standards herleiten. Der von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht sei zum Nachweis der behaupten Patentverletzungen nicht geeignet.

Außerdem wenden die Beklagten ein, dass die Patentrechte der Klägerin erschöpft seien. Diesbezüglich tragen sie vor, dass die von ihnen zur Herstellung ihrer CD-ROMs verwendeten Stamper u.a. von der in der Schweiz ansässigen O2x P2xxxxxxxxx AG stammten. Diese habe die Glasmaster, aus denen die Stamper gefertigt worden seien, auf einer in der Schweiz stehenden Mastering-Anlage hergestellt, welche von der „P1xxxxx“-Gruppe erworben worden sei. Außerdem sei Erschöpfung auch deshalb eingetreten, weil alle Mastering-Anlagen, auf denen von ihren Zulieferern gearbeitet werde, von „P1xxxxx“ stammende Formmatter aufwiesen. Außerdem liefere die Klägerin bzw. „P1xxxxx“ auch Platinen- und Chipsätze für CD-Brenner, welche notwendig seien, um handelsübliche CD-Brenner in die Lage zu versetzen, die „Philips-V1xxxxxxx“ im CD-Brenner anzuwenden. Alle CD-Brenner enthielten von „P1xxxxx“ stammende Platinen und Philips-Chips.

Ferner machen die Beklagten geltend, dass, sofern der Inhalt der von der Klägerin angeführten Standards doch mit den Klagepatenten übereinstimme, die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen rechtsmissbräuchlich sei. Gemäß der DIN 820 Teil 1 sollten sich Normen nämlich nicht auf Gegenstände erstrecken, auf denen Schutzrechte ruhten. Sofern sich dies in Ausnahmefällen nicht vermeiden lasse, sei mit dem Berechtigten eine Vereinbarung zu treffen, die mit dem Allgemeininteresse in Einklang stehe, was bedeute, dass der Berechtigte angemessene Lizenzen vergeben müsse. Unter Zugrundelegung ihres Klagevortrages müsse sich die Klägerin deshalb auf die Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr verweisen lassen.

Schließlich, so die Beklagten weiter, sei der Klägerin auch ein Missbrauch von Marktmacht vorzuwerfen. Die Klägerin verlange in ihren Lizenzverträgen nämlich eine völlig unangemesse Lizenzgebühr, die etwa 20% des Fabrikabgabepreises einer unverpackten CD betrage. Außerdem beinhalte der ihr von der Klägerin vorgelegte Lizenzvertrag kartellrechtlich unzulässige Bestimmungen. So sehe der Lizenzvertrag, in dessen Anlagen ca. 140 Schutzrechtsfamilien genannt seien, unkündbar für die Dauer von zehn Jahren eine Lizenz und damit eine Verpflichtung zur Lizenzzahlung über die Dauer der von ihnen nach dem Vortrag der Klägerin angeblich (allein) benutzten Klagepatente vor. Ebenso solle für dieselbe Dauer die Verpflichtung zur Rücklizenzierung eigener weiterer das lizenzierte Gebiet betreffender Erfindungen erzwungen werden.

Ihren Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, dass sich die Klagepatente in den Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen würden.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten noch geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten Erzeugnisse, Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259, 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagten die beiden Klagepatente schuldhaft benutzt haben. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen die Klagepatente erhobenen Nichtigkeitsklagen besteht kein hinreichender Anlass.

A.

Mit den angegriffenen CD-ROMs haben die Beklagten von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 Gebrauch gemacht.

I.

Das Klagepatent 1 betrifft im hier interessierenden Umfang ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter sowie einen Datenträger mit derart fehlergesicherten Datenwörtern.

Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 beinhaltet das in Rede stehende Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter folgende Verfahrensschritte:

1. An jedem einer ersten Anzahl von (n1-k 1) parallelen Kanälen wird je ein Datenwort aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen.

2. Jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt.

3. Die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander.

4. Jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätsworts.

5. Jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen wortweise seriell an.

Wie die Klagepatentschrift 1 in ihrer Einleitung ausführt, ist ein Verfahren dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift 29 16 102 (Anlage F 2) bekannt. Die Klagepatentschrift gibt an, dass bei dem bekannten Verfahren aus jeweils zwei Datenwörtern ein Paritätswort und aus dem verzögerten Datenwort und dem unterschiedlich dazu gebildeten Paritätswort ein weiteres Paritätswort gebildet würden. Das eine Paritätswort werde dabei nicht verzögert, was als Verzögerung um eine Laufzeit Null angesehen werden könne. Die unterschiedlichen Verzögerungen stellten eine Verflechtung im Zeitbereich dar, was der Verringerung der Anzahl fehlerhafter Wörter in einem Fehlerkorrekturblock dadurch diene, dass die im Fehlerkorrekturblock enthaltenen Paritätswörter und die Datenwörter für die Fehlersicherung zeitlich gestreut und bei der Decodierung wieder in die ursprüngliche Zeitlage zurückgebracht würden. Dadurch würden beim Auftreten einer Fehlerhäufung zwischen Erzeugung der fehlergesicherten Datenwörter und deren Decodierung die fehlerhaften Wörter zeitlich gestreut. Hierdurch sei sogar dann, wenn ein Fehler beispielsweise durch die ersten Paritätswörter nicht korrigiert werden könne, diese Korrektur oft mit den zweiten Paritätswörtern möglich und umgekehrt (vgl. Anlage K 7. Seite 1, Zeilen 7 bis 17).

Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik jedoch als nachteilig, dass dann, wenn bei dem bekannten Verfahren ein Wort nur ein einziges fehlerhaftes Bit enthalte, das gesamte Wort als fehlerhaft behandelt werde. Dadurch ermögliche, so die Klagepatentschrift 1, die bekannte Verflechtung im Zeitbereich nicht immer eine ausreichende Korrektur von Fehlern, wenn die zu decodierenden Daten eine größere Anzahl einzelner Fehler enthielten (Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 18 bis 21).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 1 das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art anzugeben, bei dem sowohl Fehlerhäufungen als auch Einzelfehler gut korrigierbar sind (vgl. Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 22 bis 23).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent 1 in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter mit den eingangs genannten Merkmale vor, dass durch folgende weiteren Verfahrensmerkmale gekennzeichnet ist:

6. Vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden;

7. Vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 Wörtern bilden.

8. die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2<2m-1 ist:

wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Gerades όber einen Galois-Kφrper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird.

In seinem Patentanspruch 15, welcher von der Klägerin hier geltend gemacht wird, schlägt das Klagepatent 1 ferner einen Datenträger mit folgenden Merkmalen vor:

a) Datenträger mit fehlergesicherten Datenwörtern in Form von Datenblöcken.

b) Die auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter sind gemäß dem Verfahren nach Patentanspruch 1, d. h. wie folgt erzeugt worden:

b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k1 ) parallelen Kanälen wird je ein Datenwort aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen;

b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt;

b3) die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander;

b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätsworts;

b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen wortweise seriell an;

b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden;

b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 Wörtern bilden;

b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2<2m-1 ist:

wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und primitives Polynom des n-ten Gerades über einen Galois-Körper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird.

c) Jeder Block enthält eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörter abgeleitete Information, eine aus den ersten Paritätswörtern abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörter abgeleitete Information und eine aus den zweiten Paritätswörtern abgeleitete Information.

Soweit es in Merkmal b der vorstehenden Merkmalsgliederung heißt, dass die auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter gemäß dem Verfahren nach Patentanspruch 1 erzeugt worden sind, orientiert sich diese Formulierung am Wortlaut des Patentanspruchs 15, in dem von „Datenträger mit gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7 erzeugten fehlergesicherten Datenwörtern“ die Rede ist. Eine Feststellung darüber, ob die auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter nach diesem Verfahren hergestellt sein müssen, ist mit der Formulierung dieses Merkmals nicht getroffen.

II.

Mit den angegriffenen CD-ROMs haben die Beklagten von der Lehre des Anspruchs 15 des Klagepatents 1 („CIRC“) Gebrauch gemacht.

Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass die angegriffenen CD-ROMs auf handelsüblichen Abspielgeräten abgespielt werden können. Insoweit muss nicht geklärt werden, ob dies nur dann möglich ist, wenn die CD-ROM den CD-Standard ECMA-130 erfüllt, und es muss auch nicht entschieden werden, ob dieser Standard vollständig der Lehre der Klagepatente entspricht. Denn die Klägerin hat konkret belegt, dass die angegriffenen CD-ROMs der Beklagten sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 verwirklichen.

1.

Die beanstandeten CD-ROMs verwirklichen, wie die Klägerin dargetan hat und zwischen den Parteien – zu Recht – auch unstreitig ist, das Merkmal a der vorstehenden Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 15 wortsinngemäß. Denn bei den CD-ROMs der Beklagten handelt es sich um (optische) Datenträger, auf denen fehlergesicherte Datenwörter in Form von Datenblöcken gespeichert sind.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllen die angegriffenen CD-ROMs auch das Merkmal b, welches besagt, dass die auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter gemäß dem Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörtern nach Patentanspruch 1 erzeugt worden sind.

a)

Bei der Auslegung dieses Merkmals ist zu beachten, dass der Patentanspruch 15 des Klagepatents 1 ein auf einen Datenträger gerichteter Sachanspruch ist. Sein Gegenstand ist durch drei Merkmale gekennzeichnet: Zum ersten durch das Vorhandensein „fehlergesicherter Datenwörter in Form von Datenblöcken“ (Merkmal a), zum zweiten durch das Verfahren nach Anspruch 1 (Merkmal b) und zum dritten dadurch, dass die fehlergesicherten Datenblöcke die in Merkmal c) genannten Bestandteile in der dort aufgeführten Reihenfolge aufweisen müssen. Während das erste und das dritte Merkmal bestimmte Eigenschaften der auf dem Datenträger vorhandenen Datenwörter beschreiben, beschreibt das Merkmal b die Eigenschaften der Datenwörter „nur“ mittelbar durch das Verfahren zu ihrer Herstellung. Entgegen dem an sich hierfür sprechenden Wortlaut des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 wird hiermit aber nicht verlangt, dass die fehlergesicherten Datenwörter tatsächlich nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren gebildet sein müssen.

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Kennzeichnung eines Erzeugnisses durch das Verfahren seiner Herstellung zulässig ist, wenn eine Kennzeichnung durch Parameter seiner Eigenschaften unmöglich oder gänzlich unpraktisch ist (vgl. BGHZ 57, 1 – Trioxan; 73, 183 – Farbbildröhre; BGH, GRUR 1985, 31, 32 – Acrylfasern; GRUR 1993, 651, 655 – Tetraploide Kamille; vgl. ferner Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 15, 88). Die Möglichkeit der eindeutigen Kennzeichnung eines Erzeugnisses durch das Verfahren zu seiner Herstellung ist dabei nicht auf chemische Stoffe beschränkt, sondern gilt auch für auf eine andere Weise hergestellte Erzeugnisse (vgl. BGHZ 73, 183 – Farbbildröhre; BGH, GRUR 1985, 31, 32 – Acrylfasern). Ein derartiger Erzeugnisanspruch kann auch neben einem Verfahrensanspruch erteilt werden. Dem steht § 9 Nr. 3 PatG nicht entgegen. Obwohl diese Vorschrift die Schutzwirkungen eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt, ohne dass ein Anspruch auf die Erzeugnisse gerichtet ist, kann nach allgemeiner Auffassung neben dem Herstellungsverfahren, auch dass neue, fortschrittliche und erfinderische Erzeugnis unter Schutz gestellt werden , weil dessen Schutz sich auf sämtliche Herstellungsarten erstreckt, also weiter geht als der Schutz nach § 9 Nr. 3 PatG (vgl. BGHZ 53, 1, 23 ff – Trioxan; 73, 183, 186 – Farbbildröhre). Nur das Erzeugnispatent gewährt dem Erfinder ausreichenden Schutz gegen andere – neue und möglicherweise auch erfinderische – Herstellungsverfahren (Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 1 Rdnr. 88). Außerdem kann der Erfinder die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen neuen technischen Lehre entspricht. Lässt sich diese Lehre in mehrere Anspruchsformen fassen, muss der Erteilungsanspruch des Anmelders auf alle in Betracht kommenden Erscheinungsformen der Erfindung bezogen werden. Dies gilt für eine Lehre, die sich in verschiedene Kategorien einordnen lässt, in gleicher Weise, wie für eine Lehre, die mehrere Ausprägungen innerhalb derselben Kategorie findet, soweit diese schutzfähig ist (vgl. BGHZ 73, 183, 187 – Farbbildröhre).

Über die Gewährbarkeit der von der Klägerin gewählten und ihr auch erteilten Anspruchsfassung ist im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht zu befinden. Denn der Anspruch ist im Patentverletzungsrechtsstreit so, wie er erteilt oder beschränkt worden ist, vom Verletzungsgericht hinzunehmen. Für die Auslegung eines Anspruchs, wie er hier in Rede steht, ergibt sich aus dem Vorstehenden aber, dass sein Gegenstand trotz der Beschreibung des Herstellungsweges bzw. des Herstellungsverfahrens das Erzeugnis als solches ist und in der Art der Beschreibung des Herstellungsweges auch keine Beschränkung des Schutzes für das Erzeugnis auf den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg liegt (vgl. BGH, GRUR 1972, 80, 87 – Trioxan; GRUR 1993, 651, 654 – Tetraploide Kamille; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Auflage, § 14 Rdnr. 54; Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 1 Rdnr. 15, 88; Benkard/Ullmann, § 14 PatG Rdnr. 88). Die Wahl eines anderen Herstellungsverfahrens, mit dem ebenfalls das unter Schutz gestellte Erzeugnis gewonnen wird, führt nicht aus dem Schutzbereich des Patents heraus. Eine Benutzung eines solchen Patents kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn ein von dem im Patentanspruch zur Kennzeichnung des Erzeugnisses abweichendes Herstellungsverfahren angewandt wird (vgl. Benkard/Ullmann, a.a.O., § 14 PatG Rdnr. 88).

Dies gilt nicht nur, wenn der Anspruch so gefasst ist, dass von einem „Erzeugnis … erhältlich durch …“ die Rede ist, und schon durch die Wortwahl zum Ausdruck gebracht wird, dass das angegebene Verfahren nur ein Beispiel sein soll (vgl. Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 1 Rdnr. 88; Busse/Keukenschrijver, § 14 Rdnr. 54), sondern auch für eine Anspruchsformulierung, in der es „Erzeugnis … erhalten durch …“ oder „Erzeugnis … hergestellt nach …“ heißt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Trioxan“ (BGHZ 51, 1, 23) noch festgestellt, dass ein Patentanspruch mit der letztgenannten Fassung seinem Wortlaut nach nur ein solches Erzeugnis erfasse, wie er nach dem angegebenen Verfahren erhalten werde. Diese Entscheidung beruhte aber offenbar darauf, dass der dortige Anmelder mit der Wendung „erhalten durch“ tatsächlich einen solche Beschränkung gewollt hatte (vgl. BGHZ 51, 1, 23, wo auf die Begründung der Rechtsbeschwerde hingewiesen wird; vgl. hierzu auch Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 1 Rdnr. 88). Jedenfalls liegt aber nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer derartigen Anspruchsfassung keine entsprechende Beschränkung. So hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung „Farbbildröhre“ aus dem Jahre 1978 (BGHZ 73, 183, 186), der ein Fall zugrunde lag, in welchem die Anmelderin neben einem eine Belichtungsvorrichtung zur Herstellung eines Bildschirms für eine Farbbildröhre betreffenden Anspruch 1 auch einen Anspruch angemeldet hatte, der einen „Bildschirm für eine Farbbildröhre, hergestellt mit einer Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 1“ betraf, angedeutet, dass sich der Schutz des letzteren Anspruchs „auf sämtliche Herstellungsarten“ erstrecke, also weiter gehe als der nach § 6 Satz 2 PatG 1968, welcher insoweit wortgleich mit § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG 1981 ist. In seiner im Jahre 1993 ergangenen Entscheidung „Tetraploide Kamille“ (GRUR 1993, 651, 654 f.), in welcher es um Ansprüche mit der Wendung „erhalten durch“ ging, hat der Bundesgerichtshof sodann festgestellt, dass Gegenstand des dortigen Patents trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren das Erzeugnis als solches sei, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzung der Patentierbarkeit erfüllen müsse. In der Art der Beschreibung liege auch keine Beschränkung des Schutzes für das Erzeugnis auf den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg. Die Beschreibung des dort angegebenen Züchtungsweges diene nur der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Schließlich hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Entscheidung „Zipfelfreies Stahlband“ (GRUR 2001, 1129, 1133), in welcher er über die Patentfähigkeit eines Patentes zu befinden hatte, dessen Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl und dessen Anspruch 3 ein „zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl … hergestellt nach dem Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 …“ betraf, ausgeführt, dass es für den Rechtsbestand des dortigen Anspruchs 3 nicht auf die Patentfähigkeit des Verfahrens, sondern nur auf die Patentfähigkeit des beanspruchten Stahlblechs oder Stahlbandes ankommt. Die Anspruchsfassung enthielt also – übertragen auf die Frage des Schutzbereiches eines solchen Anspruches – nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofes keine Beschränkung des Schutzes nur auf solche Erzeugnisse, die durch Ausübung des genannten Verfahrens gewonnen werden.

Im Entscheidungsfall handelt es sich hiervon ausgehend bei dem Patentanspruch 15 des Klagepatents 1 um einen Erzeugnisanspruch, welcher auf einen Datenträger mit einer bestimmten Datenstruktur gerichtet ist, wobei die Datenstruktur u.a. durch das Verfahren zu ihrer Herstellung beschrieben ist. Dieser Erzeugnisanspruch schützt nicht nur solche Datenträger, deren fehlergesicherte Datenwörter in Form von Datenblöcken nach dem in Anspruch 1 des Klagepatents 1 beschriebenen Verfahren gebildet werden. Allein die Anwendung eines abweichenden Herstellungsverfahrens führt insoweit noch nicht aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 15 heraus (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 26.4.2001 – 315 O 373/00, Anlage K 19/H1, Seite 38 f.; Urt. v. 26.4.2001 – 315 O 217/00, Anlage K 23, Seite 17 ff.).

Soweit die Beklagte hingegen der Auffassung ist, dass vom Patentanspruch 15 nur solche Datenträger erfasst werden, deren fehlergesicherte Datenwörter nach dem im Anspruch 1 beschriebenen Verfahren hergestellt worden sind, kann dem aus den vorstehenden Gründen nicht beigetreten werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens nach Patentanspruch 1 kein Datenträger, sondern nur – auf diesem gespeicherte – Datenwörter gebildet werden. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei dem Anspruch 15 gleichwohl um einen Anspruch der vorgenannten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Art handelt. Entscheidend hierfür ist, dass durch das von Anspruch 15 in Bezug genommene Verfahren gemäß Anspruch 1 „fehlergesicherte Datenwörter“ gebildet werden, die auf dem geschützten Datenträger gespeichert sein sollen. Durch den Verweis auf das Verfahren zu ihrer Herstellung werden die auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter in Form von Datenblöcken weiter beschrieben. Es handelt sich um ein die Datenstruktur des Datenträgers und insoweit letztlich auch um ein den Datenträgers selbst beschreibendes Merkmal. Dass das Verfahren zur Herstellung des Datenträgers als solchem nicht beschrieben ist, ist unschädlich. Denn die vorgenannten Grundsätze kommen nicht nur zur Anwendung, wenn in einem Patentanspruch ein Herstellungsverfahren angegeben ist, das zur Herstellung des geschützten Erzeugnisses als solches führt, in dem also sämtliche zur Herstellung des geschützten Erzeugnisses notwendigen Schritte beschrieben sind. Sie gelten vielmehr auch dann, wenn – wie hier – durch den Verweis auf ein Verfahren nur ein Merkmal des Gegenstandes der Erfindung beschrieben wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Heranziehung des Herstellungsverfahrens nur insoweit zulässig ist, als die Gestaltung bzw. die charakteristischen Eigenschaften des geschützten Erzeugnisses nicht in zur Kennzeichnung ausreichendem Maße angegeben werden können. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof etwa auch in der Entscheidung „Polyäthylenfilamente“ (GRUR 1997, 612, 615) betont, dass mit der Angabe einer Verfahrensführung „besondere Eigenschaften wie sie bei der Verfahrensführung erhalten werden“ beschrieben werden. Ferner ist es auch in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen keineswegs stets so gewesen, dass dort das ganze Erzeugnis durch das Verfahren, auf das Bezug genommen wurde, beschrieben wurde. So lautete etwa der Erzeugnisanspruch in der bereits angesprochenen Entscheidung „Farbbildröhre“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 461): „Bildschirm für eine Farbbildröhre, hergestellt mit einer Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 1“. Mit dieser Belichtungsröhre konnte aber kein vollständiger Bildschirm für eine Farbbildröhre hergestellt werden.

Die von den Beklagten angesprochene Entscheidung „Polsterformkörper“ des Bundesgerichtshof (GRUR 1960, 468) steht der aufgezeigten Auslegung des Patentanspruchs 15 nicht entgegen. Bei dieser, noch zum alten Recht ergangenen Entscheidung, in welcher eine „Mischform zwischen Sach- und Verfahrenspatent“ angedacht worden ist (vgl. Benkard/Bruchhausen, a.a.O. § 1 Rdnr. 88), hat es sich offenbar um einen Ausnahmefall gehandelt. Ein solcher ist – soweit ersichtlich – vom Bundesgerichtshof in der Folgezeit aber nicht mehr anerkannt worden.

Der von der Beklagten als Anlage F 5 überreichte Bescheid des Prüfers vom 25. April 1988 aus dem Erteilungsverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung schließlich ebenfalls keinen Anlass. Aus den hieraus hervorgehenden Äußerungen des Prüfers ergibt sich nur, dass dieser an dem ursprünglich angemeldeten Anspruch beanstandet hat, dass dieser „inkorrekt formuliert“ sei, weil durch ein Verfahren zur Fehlerkorrektur kein Datenträger erzeugt werden könne, was zweifellos richtig ist. Die ungenaue Formulierung ist daraufhin geändert worden, wobei beachtet worden ist, dass das in Bezug genommene Verfahren nicht den Herstellungsweg eines Datenträgers, sondern ein Verfahren zur Erzeugung der auf dem Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter beschreibt.

Es kann damit festgehalten werden, dass das Merkmal b des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Durchführung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 verlangt. Soweit die Beklagten sich hauptsächlich damit verteidigen, dass die auf ihren CD-ROMs gespeicherten Datenwörter nicht nach dem patentgemäßen Verfahren gebildet worden seien, führt sie dies somit nicht schon aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 15 heraus. Andererseits bedeutet dies allerdings nicht, das der Verweis auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 und damit das Merkmal b bedeutungslos sind.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (vgl. Urt. v. 6.8.1996 – 4 O 265/95, Anlage K 29; Entscheidungen 1996, 65 – Oberflächenaktives Material) umschreiben die Angaben zum (möglichen) Herstellungsweg in einem Product-by-Process-Anspruch nämlich mittelbar das beanspruchte Erzeugnis. Sie sind damit eine Angabe, die der Identität dessen, was durch den Sachanspruch unter Schutz gestellt werden soll, dient. Was dies für die zu verlangenden Erzeugniseigenschaften bedeutet, ist anhand einer Auslegung des Patentanspruches unter Berücksichtigung des Inhaltes der Klagepatentschrift im Einzelfall zu ermitteln (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 1997, 612, 615 – Polyäthylenfilamente). Es ist hierbei zu ermitteln, inwieweit sich aus dem im Patent angegebenen Herstellungsweg bzw. –verfahren charakteristische Eigenschaften des beanspruchten Erzeugnisses ergeben, die ein auf anderem Wege hergestelltes Erzeugnis aufweisen muss, um in den Schutzbereich des Patentanspruchs zu fallen (so auch Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 14 Rdnr. 54). Diese Rechtsprechung steht mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner bereits angesprochenen Entscheidung „Zipfelfreies Stahlband“ vom 19. Juni 2001 (GRUR 2001, 1129, 1133) in Einklang, wonach bei einem Product-by-Process-Anspruch das Verfahren nicht bedeutungslos ist, sondern zu den Sachmerkmalen der hierdurch bezeichnete körperliche Gegenstand und seine erfindungsgemäßen körperlichen oder funktionalen Eigenschaften gehören, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Welche das seien, so der Bundesgerichtshof, sei durch Auslegung der Patentansprüche zu ermitteln. Maßgebend sei hierbei – wie stets – wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg verstehe und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache ziehe. Nicht anderes hat das angerufene Gericht bereits in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt.

b)

Im Streitfall versteht der von der Klagepatentschrift 1 angesprochene Fachmann den Hinweis in Patentanspruch 15 auf das Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörtern gemäß dem Patentanspruch 1 dahin, dass die auf dem geschützten Datenträger befindlichen fehlergesicherten Datenwörter in Form von Datenblöcken das Ergebnis des Verfahrens nach Anspruch 1 sein sollen. Wie dieses Ergebnis erreicht wird, ist insoweit nicht von Bedeutung. Es kommt „nur“ darauf an, dass das Ergebnis des angewandten Verfahrens identisch mit dem Ergebnis des patentgemäßen Verfahrens ist. In dem Ergebnis als solchem, das auf dem Datenträger gespeichert ist, liegt die besondere Eigenschaft des Datenträgers, die sich aus der Anwendung des in Bezug genommenen Verfahrens ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist also, dass die auf dem Datenträger aufgezeichneten fehlergesicherten Datenwörter identisch mit denen sind, die sich ergeben, wenn das in Anspruch 1 des Klagepatents 1 beschriebene Verfahren angewandt wird. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem Verweis auf das Verfahren nach Anspruch 1 nicht.

Dass die auf den angegriffenen CD-ROMs der Beklagten gespeicherten Datenwörter in Form von Datenblöcken identisch mit einem Datenstrom sind, der nach dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents codiert wurde, hat die Klägerin anhand des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16, welchen sie sowohl schriftsätzlich als auch im Verhandlungstermin am 20. Dezember 2001 eingehend erläutert hat, substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Hierdurch ist belegt, dass das Merkmal b wortsinngemäß verwirklicht ist.

Ausweislich des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 ist eine aus der Produktion der Beklagten zu 1. stammende CD-ROM von der Klägerin untersucht worden. Hierbei sind gemäß dem Untersuchungsbericht aus dem von der CD-ROM ausgelesenen Datenstrom die Ursprungsdaten zurückgewonnen worden, diese anschließend nach den Verfahren gemäß dem jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente erneut codiert worden und diese neu
codierten Daten dann mit den ausgelesenen Daten verglichen worden. Im Einzelnen ist gemäß den Erläuterungen der Klägerin wie folgt vorgegangen worden:

Zunächst ist der Datenstrom von der untersuchten CD-ROM ausgelesen worden, wobei auf einen fehlerfreien Abschnitt zurückgegriffen worden ist. Ein fehlerfreier Abschnitt ist ausgewählt worden, damit die durch Kanalcodierung und die Fehlerkorrekturcodierung hinzugefügten Teile des Code entfernt werden können und die tatsächlichen Ursprungsdaten erhalten werden, aus welchen der ausgelesene Datenstrom hergestellt worden ist. Bei Verwendung einer Stelle mit Fehlern hätten dagegen die unmittelbaren Ursprungsdaten nicht herausgefiltert werden können. Nur wenn die wirklichen Ursprungsdaten erhalten werden, kann aus diesen durch Neucodierung ein Datenstrom erzeugt werden, der dieselben Datenwörter enthält wie der ausgelesene Datenstrom. Von dem zugegriffenen (fehlerfreien) Abschnitt ist zunächst das aus der Datenstruktur resultierende Frequenzspektrum und der laufende digitale Summenwert (RDS) bestimmt worden. Ferner ist der fehlerfrei Abschnitt decodiert worden. Dabei wurden

– Rahmen gesucht, an deren Anfang eine Synchronisationsinformation mit der Bitkombination 100000000001000000000010 steht,

– diese Synchronisationsinformation entfernt,

– die Bits entfernt, die als Trennbits erkannt wurden,

– die verbliebenen 14-Bit Datenwörter in 8-Bit Datenwörter umgewandelt,

– von den erhaltenen 33 Datenwörter die 32 Informationswörter in 32 parallelen Kanäle geleitet,

– die Wörter der geradzahligen Kanäle um einen Rahmen entschachtelt,

– die Fehlerdetektion mittels der zweiten Paritätswörter durchgeführt, und da keine Fehler gefunden wurden, die zweiten Paritätswörter entfernt,

– eine Entschachtelung mit unterschiedlichen Laufzeiten durchgeführt,

– die Fehlerdetektion mittels der ersten Paritätswörter durchgeführt und, da keine Fehler gefunden wurden, die ersten Paritätswörter entfernt ohne eine Veränderung vorzunehmen,

– die geradzahligen und die ungeradzahligen Datenwörter in die richtigen Kanäle verschoben,

– die ungeradzahligen Wörter um zwei Blöcke entschachtelt,

– jeweils zwei 8-Bit Datenwörter zu einem 16-Bit Datenwort verbunden.

Hiernach haben die Ursprungsdaten vorgelegen. Diese Daten sind dann ausweislich des Untersuchungsberichtes (vgl. Anlage K 16, Seiten 14 bis 15; Bl. 134 ff. d. A.) neu codiert worden. Hierbei ist gemäß den Angaben der Klägerin zunächst – unter Berücksichtigung des zusätzlichen Merkmals c des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 – das CIRC-Verfahren durchgeführt und hiernach der serielle Datenstrom in der von der Klägerin auf Bl. 135 f. der Akten beschrieben Weise moduliert worden. Im Anschluss hieran sind die von der untersuchten CD-ROM ausgelesenen Daten mit den durch die Neucodierung erhaltenen Daten verglichen worden. Gemäß den Darlegungen der Klägerin ist festgestellt worden, dass die Daten identische Datenwörter und Synchronisationswörter in identischer Reihenfolge enthalten. Die auf der angegriffenen CD-ROM der Beklagten befindlichen Datenwörter in Form von Datenblöcken sind hiernach identisch mit einem Datenstrom, der nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1 des Klagepatents 1 codiert wird.

Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie bestreiten, dass die auf ihren CD-ROMs gespeicherten fehlergesicherten Datenwörter identisch sind mit einem Datenstrom, der nach dem erfindungsgemäßen codiert wird, reicht dieses einfache Bestreiten angesichts des – aufgrund des Analyseberichts – qualifizierten Sachvortrages der Klägerin nicht aus. Die Klägerin hat nachvollziehbar und substantiiert dargetan, dass sie aus der untersuchten CD-ROM der Beklagten die Ursprungsdaten zurückgewonnen hat, sie diese sodann dem patentgemäßen Verfahren unterworfen hat und dass das Ergebnis hiernach dasselbe gewesen ist, d. h. die „wiederhergestellten“ Daten mit denen Daten übereingestimmt haben, die sich auf der CD-ROM der Beklagten befinden. Die von ihr durchgeführte Untersuchung hat sie sowohl schriftsätzlich als auch im Verhandlungstermin eingehend erläutert. Die von den Beklagten gegen den von ihr vorgelegten Untersuchungsbericht erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.

Soweit die Beklagten anmerken, dass auf Seite 4 unter Ziffer 1 des Untersuchungsberichts allein auf Audiodaten abgestellt werde und die Figur 7 auf Seite 13 des Untersuchungsberichts ein Audio-Wiedergabeteil enthalte, sie hieraus folgern, dass von der Klägerin keine CD-ROM, sondern eine CD-Audio geprüft worden sein müsse, und sie insoweit ferner geltend machen, dass der Unterschied der Anforderung an beide CD-Arten von großer Wichtigkeit sei, weil bei CD-ROMs noch zusätzlich ein dritter Codiervorgang überlagert werde, lassen sich hieraus keine Bedenken gegen die Aussagekraft des Untersuchungsberichts herleiten. Der von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht bezieht sich ausweislich seines Deckblatts auf eine CD des Typs „O1xxxxx 8199 IFPI L621“, bei der es sich unstreitig um eine CD-ROM handelt. Eine solche CD ist gemäß dem Vortrag der Klägerin auch untersucht worden. Dass unter Ziffer 2.1 auf Seite 4 des Untersuchungsberichts gleichwohl allein auf Audiodaten abgestellt wird, lässt sich damit erklären, dass es sich hierbei um allgemeine Ausführungen einleitender Art zum CD-System handelt, wie sie von der Klägerin offenbar mehrfach verwendet werden. Die Klägerin hat insoweit klargestellt, dass es sich um ein Redaktionsversehen bzw. eine Ungenauigkeit handelt und es im letzten Satz des Absatzes 2 der Ziffer 2.1 des Testreports heißen muss, dass „CIRC“ bei der CD-Audio-Aufnahme die digitalisierten Audiodaten codiert und „CIRC“ bei der Aufnahme von CD-ROM-Daten entsprechend vorbereitete Daten codiert. Dafür, dass sich die einleitenden Ausführungen in dem Untersuchungsbericht auch auf CD-ROMs beziehen, sprechen zudem die anschließenden Erläuterungen unter Ziffer 2.2 des Untersuchungsberichtes, aus denen hervorgeht, dass die CD-Familie nicht ein einziges System, sondern eine ganze Familie von Systemen ist, zu denen u.a. die CD-ROM und die CD-Audio gehören, und aus sich auch ergibt, dass sich die Techniker der Klägerin in dem Bericht auf den CD-ROM ISO/IEC Standard beziehen.

Die in dem Bericht behandelte Fehlerkorrekturcodierung und die ferner behandelte Modulation gelten gemäß den überzeugenden Erläuterungen der Klägerin sowohl für CD-ROM als auch für CD-Audio. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass die Fehlerkorrekturcodierung nach dem Klagepatent 1 der vorletzte Datentbehandlungsschritt und die Modulation nach dem Klagepatent 2 der letzte Datenbehandlungsschritt ist, dem die Daten unterworfen werden. In beiden Fällen werden die zu verarbeitenden Daten für den vorletzten Datenbehandlungsschritt (CIRC-Fehlerkorrekturcodierung) erst vorbereitet und dann als 8-Bit-Datenwörter in die 24 parallelen Kanäle des CIRC-Kodieres angeliefert. Bei den Audiodaten besteht die Verarbeitung lediglich darin, dass die 16-Bit-Audioworte in zwei 8-Bit-Datenworte geteilt werden. Bei ROM-Daten ist die Verarbeitung hingegen aufwendiger. Bei diesen werden vor der CIRC-Codierung in den Datenstrom noch zusätzliche Adressen und Steuerzeichen und ggf. eine zweite Fehlerkorrektursystematik eingefügt. Hiernach werden sog. Sektoren gebildet, die aus 98×24 8-Bit-Datenwörtern bestehen. Diesbezüglich kann auf Seite 14 Ziffer 14 des Standards ECMA-130 (Anlage K 9) verwiesen werden, wo drei verschiedene Möglichkeiten von ROM-Sektoren von 2.352 Bytes (8-Bit-Datenwörtern) dargestellt sind. Diese Anzahl von 2.352 8-Bit-Datenblöcken lässt sich durch 24 teilen. Aus einem solchen sog. Frame lassen sich damit 98 Ausgangsblöcke von je 24 8-Bit-Datenwörter bilden. Solche Blöcke bilden die erste Spalte der Figur C.1 des Standards ECMA-130 (Anlage K 9, Seite 35). Ihre Bezeichnung ist identisch mit der Bezeichnung der Datenwörter im Block von 24 8-Bit-Datenwörter in der Spalte 2 der Figur 6 des Klagepatents 1. Gemäß dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist die weitere Datenbehandlung der 8-Bit-ROM-Datenwörter identisch mit der von 8-Bit-Audio-Datenwörtern. Wie aus Ziffer 14 des ECMA-Standards hervorgeht, werden die ROM-Daten vorbehandelt, bevor sie zu dem angesprochenen Sektor von 2.352 Bytes (8-Bit-Datenwörter) zusammengefügt und dann zu Blocks von je 24 Datenwörtern aufgeteilt werden, wobei es drei Alternativen der Vorbehandlung gibt, nämlich: Sektor Mode (00), Sektor Mode (01) und Sektor Mode (02). Lediglich bei ROM-Daten, bei denen es auf absolute Fehlergenauigkeit ankommt, wird gemäß den Erläuterungen der Klägerin im Rahmen dieser Vorbehandlung eine weitere Fehlerkorrekturbehandlung durchgeführt, und zwar nur bei dem Sektor Mode (01). Dazu werden 172 Datenwörter P-Parity und 104 Datenwörter Q-Parity eingefügt (vgl. Figur 11 des ECMA-Standards, Anlage K 9, Seite 14 unten). Es handelt sich hierbei um weitere Paritätswörter, mit deren Hilfe Computerdaten einer Fehlersicherung unterzogen werden, und zwar gemäß dem von den Beklagten angesprochenen europäischen Patent 0 156 440 (Anlage F 7). Diese Fehlerkorrekturcodierung findet gemäß den unwidersprochenen Darlegungen der Klägerin jedoch statt, bevor die Kodierung gemäß dem Klagepatent 1 erfolgt. Für den Nachweis, dass als Ergebnis eine Kodierung wie nach dem Verfahren gemäß dem Anspruch 1 des Klagepatents 1 vorliegt, ist die weitere Fehlerkorrekturlage nach den Angaben der Klägerin unbeachtlich. Bei der von der Klägerin durchgeführten Untersuchung wurden lediglich die aus der CD-ROM ausgelesenen Daten erst demoduliert und dann von CIRC-Fehlerkorrekturwörtern befreit und CIRC-entschachtelt. Der so erhaltene Datenstrom wurde sogleich wieder CIRC-fehlerkorrekturcodiert und ummoduliert . Um die Daten für einen Computer nutzbar zu machen, wäre es erforderlich gewesen, nach der Entschlüsselung gemäß dem Klagepatent 1 den Datenstrom in Sektoren zu gliedern und diese Sektoren zu decodieren. Die Klägerin hat dargelegt, dass dies für den hier relevanten Nachweis aber nicht notwendig ist, weil die Sektoren gemäß Ziffer 14 des ECMA-Standards die „Ursprungsdaten“ sind, von denen aus die Neucodierung und Modulierung vorgenommen worden ist, um zu belegen, dass das Ergebnis der Neucodierung und Modulierung identisch ist mit der auf der untersuchten CD vorgefundenen Datenstruktur.

Diesen plausiblen Darlegungen der Klägerin sind die Beklagten weder schriftsätzlich noch im Verhandlungstermin dadurch entgegengetreten, dass sie ihr pauschales Bestreiten weiter konkretisiert haben, weshalb ihre insoweit zunächst geäußerten Einwände als entkräftet anzusehen sind. Richtig ist im Übrigen zwar, dass die Figur 7 des Untersuchungsbericht in der Tat unvollständig ist, weil in dieser ein Kästchen mit der Bezeichnung „Audio-Steuerung“ und ein Lautsprecher dargestellt sind. Für den Fall von ROM-Daten hätte an dieser Stelle eigentlich „Sektorendecodierung“ stehen und ein Pfeil zu einem Computer eingezeichnet sein müssen. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich bloß um eine redaktionelle Ungenauigkeit, aus der sich nichts gegen die Brauchbarkeit des Analyseberichts der Klägerin herleiten lässt.

Das von den Beklagten außerdem vorgebrachte „Zirkelschluss-Argument“, wonach die von der Klägerin festgestellte Übereinstimmung auf einem Zirkelschluss beruhe, weil Codierung und Decodierung nach demselben Prinzip erfolgt seien und deshalb wieder zwingend zum selben Ergebnis geführt hätten, greift ebenfalls nicht durch. Wie die Klägerin erläutert hat, ist bei ihrer Untersuchung keineswegs ein Verfahren zunächst in einer Richtung angewandt, also zunächst decodiert worden, und dann das Ergebnis mit dem gleichen Verfahren wieder codiert worden. Bei dem Test gemäß Anlage K 16 ist – wie bereits im Einzelnen ausgeführt – zunächst ein fehlerfreier Abschnitt gesucht und für die Untersuchung verwendet worden, um die tatsächlichen Ursprungsdaten herauszufiltern und für die Untersuchung verwenden zu können. Bei dem herausgesuchten (zugegriffenen) Abschnitt wird keine Fehlerkorrektur vorgenommen. Es wird vielmehr nur mit Hilfe der Fehlerkorrekturworte ermittelt, ob es sich um einen fehlerfreien Bereich handelt. Dann werden die Fehlerkorrekturworte entfernt. Beim erneuten Codiervorgang werden diese Fehlerkorrekturworte dann neu berechnet. Diese neu berechneten Worte werden mit den entfernten Worten verglichen. Hierzu wird der Entschachtelungsvorgang einmal vorwärts und einmal rückwärts durchgeführt, so dass – was die Entschachtelung anbelangt – in der Tat dasselbe Ergebnis erreicht werden muss. Soweit es jedoch die Bildung der Fehlerkorrekturworte anbelangt, werden diese nach der im Klagepatent 1 angegebenen Matrix anhand der Blöcke, die im Prozess der Entschachtelung jeweils entstehen, neu berechnet. Es handelt sich damit nicht um einen Vorgang, bei dem bestimmte Schritte in eine Richtung und anschließend die Schritte in die andere Richtung gemacht werden. Vielmehr ist es so, dass Fehlerkorrekturworte zunächst entfernt und aus den erhaltenen Ursprungsdaten dann neu berechnet werden.

Den diesbezüglichen Erläuterungen der Klägerin sind die Beklagten im Übrigen ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere haben sie auch im Verhandlungstermin, in dem die Klägerin ihre Untersuchungsmethode nochmals erläutert hat, insoweit keine Einwände mehr erhoben und nicht ihrerseits anders in der Sache vorgetragen. Was die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen anbelangt, haben die Beklagten im Verhandlungstermin vielmehr im Wesentlichen nur noch geltend gemacht, und zwar erstmals, dass der von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsbericht mangels Vorlage der verglichenen Datenfolgen nicht belege, dass die verglichenen Daten tatsächlich identisch seien, weshalb der Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 für sie nicht nachvollziehbar sei. Dieses Bestreiten ist jedoch unerheblich. Aus dem Gutachten geht hervor, dass festgestellt worden ist, dass die aus der geprüften CD-ROM ausgelesenen Daten und die durch die erneute Kodierung erhaltenen Daten übereingestimmt haben. Sofern die Beklagten dies in Abrede stellen wollen, hätten sie im Hinblick auf den substantiierten Sachvortrag der Klägerin – ggf. unter Heranziehung eines Privatsachverständigen – eigene Untersuchungen anstellen und deren Ergebnisse vorlegen müssen. Dies haben sie indes nicht getan. Dass sie hierzu auch unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nicht in der Lage gewesen sind oder ihnen solche Untersuchungen nicht zumutbar gewesen ist, haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan.

Soweit die Beklagten schließlich offenbar auch bestreiten wollen, dass die Klägerin bei ihrer Untersuchung tatsächlich gemäß dem Verfahren nach dem Klagepatent 1 gearbeitet hat, kommt auch dem aus den vorgenannten Gründen keine Bedeutung zu. Insoweit hätten die Beklagten wiederum konkret dartun müssen, dass sie bei eigenen Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis gelangt sind. Soweit die Beklagten auch bestreiten, dass die Klägerin bei ihrer Untersuchung die Daten gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents 2 moduliert hat und sich diesbezüglich auf eine von ihr durchgeführte Computersimulation berufen hat, lässt sich hieraus, wie nachfolgend unter B. II. 2. noch ausgeführt wird, nichts gegen den Aussagewert des von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 herleiten.

In Ermangelung eigenen substantiierten Sachvortrages der Beklagten ist ihr Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals c damit insgesamt unerheblich.

3.

Die CD-ROMs der Beklagten verwirklichen schließlich auch das Merkmal c wortsinngemäß, dass die Bestandteilsgruppen der Datenblöcke und ihre Reihenfolge, in der sie sich auf dem Datenträger befinden, beschreibt. Die Klägerin hat unter Vorlage des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 schlüssig dargetan, dass jeder Block auf den angegriffenen CD-ROMs der Beklagten die in diesem Merkmal genannten Bestandteile in der dort angegebenen Reihenfolge enthält. Jeder Datenblock enthält hiernach eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörtern abgeleitete Information, dann eine aus den ersten Paritätswörtern abgeleitete Information, dann eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörtern abgeleitete Information und schließlich eine aus den zweiten Paritätswörter abgeleitete Information. Soweit ersichtlich, wollen die Beklagten dies auch nicht in Abrede stellen. Jedenfalls sind sie dem substantiierten Vortrag der Klägerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten.

Damit ist dargetan, dass die Beklagten zu 1. mit den angegriffenen CD-ROMs von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben.

B.

Die Beklagten haben mit den angegriffenen CD-ROMs auch das Klagepatent 2 („EFM“) benutzt.

I.

Das Klagepatent 2 betrifft in seinem hier interessierenden Umfang ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits und einen Aufzeichnungsträger mit einer gemäß diesem Verfahren erzeugten Informationsstruktur.

Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 hat das Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits folgende Merkmale:

1. Eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt.

2. Diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2>M) umcodiert.

3. Die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden.

4. Es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden.

Die Klagepatentschrift erläutert in ihrer Einleitung, dass bei der digitalen Übertragung oder in magnetischen und optischen Aufnahme-/Wiedergabesystemen die zu übertragende bzw. aufzunehmende Information meistens in Form einer Folge von Zeichen vorliegt, die zusammen das (oft binäre) Alphabet bilden. Das binäre Alphabet werde durch die Zeichen »1 und »0« dargestellt. Das eine Zeichen, beispielsweise »1«, könne auf der Magnetplatte, dem Magnetband oder auf der optischen Platte als Übergang zwischen zwei Zuständen von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch aktiven Bereichs festgelegt werden. Das andere Zeichen, die »0«, werde durch das Fehlen eines derartigen Überganges festgelegt (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 36 bis 43).

Infolge bestimmter Systemanforderungen, so die Patentschrift weiter, bestünden in der Praxis für die Folgen von Zeichen, die auftreten dürften, Beschränkungen. So werde in manchen Systemen die Anforderung gestellt, dass die Folge von Zeichen selbsttaktend sei. Dies bedeute, dass die Folge zu übertragender bzw. aufzunehmender Zeichen genügend Übergänge aufweisen müsse, um ein Taktimpulssignal, das zur Detektion und Synchronisation notwendig sei, aus der Zeichenfolge zu erzeugen. Eine andere Anforderung könne sein, dass bestimmte Zeichenfolgen in dem Informationssignal vermieden werden sollten, weil diese Folgen speziellen Zwecken, beispielsweise Synchronisationsfolgen, vorbehalten würden. Eine Nachahmung der Synchronisierungsfolge durch das Informationssignal beeinträchtige die Eindeutigkeit des Synchronisationssignals und damit die Eignung zu diesem Zweck. Eine weitere Anforderung könne sein, die Übergänge einander nicht zu schnell folgen zu lassen, um die Intersymbolinterferenz zu beschränken (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 44 bis 53).

Im Falle magnetischer oder optischer Aufzeichnung könne diese Anforderung auch mit der lnformationsdichte auf dem Aufzeichnungsträger in Zusammenhang gebracht werden. Wenn bei einem bestimmten Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Übergängen auf dem Aufzeichnungsträger das entsprechende minimale Zeitintervall des aufzuzeichnenden Signals vergrößert werden könne, werde die Informationsdichte in demselben Ausmaß vergrößert. Auch die minimale Bandbreite, die erforderlich sei, hänge mit dem minimalen Abstand zwischen Übergängen zusammen (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 54 bis 65).

Wenn Informationskanäle benutzt würden, die keinen Gleichstrom übertragen, wie dies meistens bei magnetischen Aufzeichnungskanälen der Fall sei, führe dies zu der Anforderung, dass die Zeichenfolge in den Informationskanälen einen möglichst geringen (oder überhaupt keinen) Gleichstromanteil aufwiesen (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 66 bis 68).

Zum Stand der Technik gibt die Klagepatentschrift 2 einleitend an, dass ein Verfahren der eingangs beschriebenen Art aus einer Publikation von Tang und Bahl („Block codes for a class of constrained noiseless channels“, in: Information and Control, Vol. 17, 1970, Seiten 436 bis 461; Anlage F 9) bekannt sei. Die Patentschrift erläutert, dass sich diese Veröffentlichung auf Blockcodierungen beziehe, wobei ausgegangen werde von d-, k- oder (d, k)-begrenzente q-wertigen Blöcken von Zeichen, und die Blöcke den nachfolgenden Anforderungen entsprächen:

(a) d-begrenzt: zwei Typ-»1«-Zeichen werden durch eine Folge von mindestens d aufeinanderfolgenden Typ-»0«-Zeichen getrennt

(b) k-begrenzt: die maximale Länge einer Folge aufeinanderfolgender Zeichen von dem Typ »0« ist k.

Bei dem bekannten Verfahren werde eine Folge von Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt. Diese Blöcke von m Datenbits würden zu Blöcken von n lnformationsbits umkodiert (n>m). Dadurch, dass n>m sei, sei die Anzahl der Kombinationen mit n lnformationsbits größer als die Anzahl möglicher Blöcke Datenbits (2m). Werde die Anforderung von beispielsweise d-begrenzt an die zu übertragenden bzw. aufzuzeichnenden Blöcke Informationsbits gestellt, so werde die Abbildung der 2m Blöcke Datenbits auf ebenfalls 2m Blöcke Informationsbits (aus einer möglichen Anzahl von 2n Blöcken) derart gewählt, dass nur auf diejenigen Blöcke Informationsbits abgebildet würden, die die gestellte Anforderung erfüllten. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden lnformationsworten könne jedoch in manchen Fällen nicht ohne weiteres die gestellte Anforderung erfüllt werden, weswegen in dem Artikel vorgeschlagen werde, zwischen den Blöcken von lnformationsbits Trennbits einzufügen (Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 1 bis 40).

Die Klagepatentschrift beanstandet an dieser Codierungsart als nachteilig, dass der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem Frequenzspektrum des Stroms von Kanalbits ziemlich hoch sei. Ein weiterer Nachteil sei, dass die Codierwandler (Modulator, Demodulator) und insbesondere der Demodulator verwickelt sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 41 bis 43).

In Bezug auf den erstgenannten Nachteil führt die Klagepatentschrift 2 schließlich noch aus, dass in einer Veröffentlichung von Patel („Charge-constrained byte-oriented [0,3] code“, in: IBM Technical Disclosure Bulletin, Vol. 19. Nr. 7, Dez. 1976, Seiten 2715 bis 2717; Anlage F 10) offenbart sei, dass der Gleichstromanteil der (d, k)-begrenzten Kodierungen dadurch beschränkt werden könne. dass die Kanalbits durch ein sog. investierendes bzw. ein nicht investierendes Glied verbunden würden. Das Vorzeichen des Beitrags des augenblicklichen Blocks Kanalbits zu dem Gleichstromanteil werde damit derart gewählt, dass der Gleichstromanteil der vorhergehenden Blöcke Kanalbits verringert werde. Es handele sich hier jedoch um eine (d, k)-begrenzte Codierung, deren Blöcke Informationsbits ohne Beeinträchtigung der (d, k)-Anforderung unmittelbar aufeinander folgen könnten, wodurch das Hinzufügen von Trennbits aus diesem Grunde überflüssig sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 44 bis 51).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 2 das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein Verfahren der eingangs erwähnten Art zum Codieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits zu schaffen, das die Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht (Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 55 bis 57).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent 2 in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 4 vor, dass durch folgende zusätzliche Verfahrensschritte gekennzeichnet ist:

5. Das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erfüllt ist.

6. Mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Ergänzen je eines Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2 Trennbits erzeugt.

7. Es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die
(d, k)-Bedingung erfüllen.

8. Für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt.

9. Es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt.

Soweit in Merkmal 7 gesagt wird, dass diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt werden, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen, versteht der von der Klagepatentschrift 2 angesprochene Fachmann dies im Lichte der Patentbeschreibung (vgl. Anlage K 11, Seite 6 Zeile 65 bis Seite 7 Zeile 3 sowie Blöcke 9 und 10 des Flussdiagramms der Figur 3) so, dass hier geprüft wird, ob die (d, k)-Bedingung beim Anschließen des jeweiligen „möglichen“ Blocks an den vorhergehenden Block erfüllt ist. Der im Patentanspruch angesprochene „nachfolgende“ Block ist demnach der gerade zu überprüfende Block aus den „möglichen“ Blocks, d.h. der aus der Menge der „möglichen“ Blöcke von Kanalbits gerade betrachtete Block (vgl. Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seiten 12 und 13).

In seinem Patentanspruch 11, den die Klägerin hier geltend macht, schlägt das Klagepatent 2 ferner einen Aufzeichnungsträger mit folgenden Merkmalen vor:

a) Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist.

b) Die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers ist mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1, d.h. wie folgt erzeugt worden:

b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt;

b2) diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2>M) umcodiert;

b3) die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch
jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden;

b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden;

b5) das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erfüllt ist;

b6) mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Ergänzen je eines Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2 Trennbits erzeugt;

b7) es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen;

b8) für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt;

b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt.

c) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen ist maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen.

d) Es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1) Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden.

Die Merkmale des Patentanspruchs 11 besagen u.a., dass die auf dem Aufzeichnungsträger befindliche Informationsstruktur Folgen von Kanalbitzellen aufweist, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (Merkmal a), und dass der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen ist. Diese Merkmale stehen in Einklang mit der in Anspruch 1 definierten (d, k)-Bedingung, die die Kanalbits erfüllen müssen. Während der Patentanspruch 1 nämlich davon spricht, dass „zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden“, nimmt der Anspruch 11 Bezug auf den „Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen“. Dieser Abstand ist aber, in Längen von Bitzellen ausgedrückt, jeweils um 1 größer als die Anzahl der zwischen den zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen (vgl. Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seite 14 vorletzter Absatz bis Seite 15 oben).

Mit der Formulierung des Merkmals b ist auch hier keine Aussage darüber verbunden, ob die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 erzeugt worden sein muss.

II.

Mit ihren CD-ROMs haben die Beklagte von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 2 Gebrauch gemacht.

1.

Wie die Klägerin unter Vorlage des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 schlüssig dargetan hat und von den Beklagten – zu Recht – auch nicht in Abrede gestellt wird, handelt es sich bei den angegriffenen CD-ROMs um Aufzeichnungs- bzw. Datenträger, die eine Informationsstruktur aufweisen, welche aus Folgen von Kanalbitzellen besteht, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (1= Pegelübergang; 0 = fehlender Pegelgang), so dass das Merkmal a der vorstehenden Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 11 wortsinngemäß erfüllt ist.

2.

Merkmal b, welches besagt, dass die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt worden ist, ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt auch das Merkmal b des Anspruchs 11 des Klagepatents 2 nicht, dass die Informationsstruktur des Datenträgers nach dem in Anspruch 1 des Klagepatents 2 beschriebenen Verfahren gebildet worden sein muss. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Merkmals b des Anspruchs 15 des Klagepatents 1. Denn auch bei der Auslegung des Merkmals 2 ist zu beachten, dass der Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 ein (selbständiger) Sachanspruch ist, dessen Gegenstand ein Aufzeichnungsträger, der durch das Vorhandensein einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbits gemäß dem Merkmal a, durch das Verfahren zur Erzeugung der Informationsstruktur nach Anspruch 1 (Merkmal b), durch den in Merkmal c) vorgegebenen Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen und schließlich durch die in Merkmal d) bezeichnete Synchronisationsinformation gekennzeichnet ist. Während die Merkmale a, c und d bestimmte Eigenschaften der auf dem Aufzeichnungsträger aufgezeichneten Informationsstruktur beschreiben, beschreibt Merkmal b die Eigenschaften der Informationsstruktur wiederum mittelbar durch das Verfahren zu ihrer Erzeugung. Damit wird aber nicht verlangt, dass die auf dem Aufzeichnungsträger abgespeicherte Informationsstruktur nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren erzeugt worden sein muss.

Soweit die Beklagten auf den im Erteilungsverfahren ergangenen Prüfungsbescheid des Prüfers vom 1. August 1985 (Anlage F 11) hinweisen, steht dieser der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs 11 in keiner Weise entgegen. Mit diesem Bescheid ist vom Prüfer hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs allein beanstandet worden, dass in diesem ganz allgemein ein Aufzeichnungsträger mit einer bestimmten Informationsstruktur beansprucht worden ist. Dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um einen Aufzeichnungsträger „mit einer gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten lnformationsstruktur“ handelt, ging nämlich aus der ursprünglichen Anspruchsfassung nicht hervor. Auf die entsprechende Beanstandung des Prüfers ist der entsprechende Verweis auf das erfindungsgemäße Verfahren in den Anspruch aufgenommen und der Anspruch sodann so erteilt worden. Hieraus können die Beklagten für ihren Standpunkt nichts herleiten.

Die Auslegung des Merkmals b durch die Kammer steht schließlich in Einklang mit der Auslegung des Patentanspruchs 11 durch das fachkundige Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren. Dieses hat den Anspruch 11 in seinem Urteil vom 18. Juli 2000 – mit Recht – dahin gewürdigt, dass es sich bei diesem „um eine Anspruchsart handelt, die auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Farbbildröhre“ vorlag (Anlage K 24, Seite 15, 2. Abs.), und festgestellt hat, dass Gegenstand des Anspruchs 11 ein Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur ist, die in der allgemeinsten, d. h., nur auf Anspruch 1 rückbezogenen Fassung des Anspruchs 11 nach Anspruch 1 erzeugt sein soll und die weiteren im Anspruch 11 aufgeführten Merkmale haben soll, und dass dieser Anspruchsgegenstand unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzung für die Patentierbarkeit erfüllen muss (vgl. Anlage K 24, Seite 14, 2. Abs.).

Aus der Rückbeziehung des Patentanspruchs 11 auf den Anspruch 1 ergibt sich für den von der Klagepatentschrift 2 angesprochenen Fachmann, dass sich auf dem Aufzeichnungsträger eine Informationsstruktur befindet, die im Ergebnis der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren gebildeten Informationsstruktur entspricht, was – bereits bezogen auf die konkrete Ausgestaltung im CD-System – insbesondere bedeutet, dass

– die Datenwörter (Datenblöcke) auf 14-Bit-Datenwörter umcodiert sein müssen,

– zwischen zwei 14-Bit-Datenwörter jeweils ein aus drei Bits bestehendes Trennbit eingefügt sein muss,

– die die Informationsstruktur bildenden Kanalbits die (d, K)-Bedingung erfüllen müssen, d. h. das im gesamten Datenstrom zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Einsen immer mindestens zwei und maximal zehn Nullen stehen müssen,

– die Informationsstruktur durch entsprechende Gestaltung der Trennbits gleichstromminimiert ist.

b)

Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen CD-ROMs der Beklagten. Denn die Klägerin hat unter Vorlage des bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 angesprochenen und gewürdigten Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 substantiiert dargetan, dass die auf diesen vorhandene Informationsstruktur einer Informationsstruktur entspricht, wie sie auch mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt werden kann. Insbesondere ist es hiernach so, dass die Datenwörter von 8 Bits auf 14 Bits moduliert worden sind, dass aus jeweils drei Bits bestehende Trennbits hinzugefügt worden sind und dass die Wörter dadurch gekennzeichnet sind, dass zwischen zwei Einsen wenigstens zwei und höchstens zehn Nullen stehen (wobei höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von zehn Nullen auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden). Soweit ersichtlich, wollen die Beklagten das Vorhandensein der drei letztgenannten Eigenschaften auch gar nicht bestreiten. Falls doch, ist ihr Bestreiten mangels konkreten gegenteiligen Sachvortrages unsubstantiiert und damit unerheblich.

Die Klägerin hat außerdem schlüssig dargetan, dass die auf den CD-ROMs der Beklagten vorhandene Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.

Der Gleichstromanteil eines Kanalcodes ist in der Signalübertragung ein bekanntes Problem. Aufgrund der Struktur des Zahlencodes und der daraus resultierenden unterschiedlichen Länge von Pits und Lands entstehen beim Lesen einer CD aus der Pit- und Landstruktur resultierende niedrige Frequenzen. Diese niedrigen Frequenzen sind geeignet, die Servosteuerung des Lasers, für die bestimmungsgemäß bestimmte niedrige Frequenzen im Hochfrequenzsignal enthalten sind, zu stören (vgl. auch Anlage K 11, Seite 5, Zeilen 57 bis 59), und damit das Ablesen der Information zu erschweren. Das Klagepatent hat es sich u.a. zur Aufgabe gemacht, das durch die Struktur des Zahlencodes verursachte Entstehen dieser niedrigen Frequenzen, welche das Steuerungsverhalten des Abspielgerätes beeinflussen können, in dem Auslesesignal so gut wie möglich zu unterdrücken bzw. – wie die Klagepatentschrift auf Seite 4, Zeilen 55 bis 57 sagt – die Niederfrequenzspektrumseigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals zu „verbessern“, und zwar gegenüber dem in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik, bei welchem der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift ziemlich hoch war (vgl. Seite 4, Zeilen 41 bis 43). Im Klagepatent 2 wird dies als Gleichstromminimierung bezeichnet. Erfindungsgemäß erfolgt die Gleichstromminimierung durch geschickte Auswahl der Trennbits. Diese werden nach der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 nicht nur dazu verwandt, für die Einhaltung der (d, K)-Bedingung zwischen zwei Datenwörtern zu sorgen, sondern darüber hinaus auch zum Minimalisieren des Gleichstromanteils (vgl. Anlage K 11, Seite 6, Zeilen 39 bis 41), und zwar dergestalt, dass der Gleichstromanteil über die Ziffernfolge der Trennbits gesteuert wird. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass zwar für manche Aneinanderschließungen von Blöcken Informationsbits ein bestimmtes Format der Blocks Trennbits vorgeschrieben wird, dass aber in einer Vielzahl von Fällen entweder keine Anforderungen oder nur beschränkte Anforderungen an das Format des Blocks Trennbits gestellt werden. Der auf diese Weise geschaffene Raum wird zum Minimalisieren des Gleichstromanteils benutzt (vgl. Anlage K 11, Seite 6, Zeilen 39 bis 45).

Hiermit befassen sich die Merkmale 8 und 9 des Anspruchs 1 bzw. die Merkmale b8 und b9 des Anspruchs 11. Das Klagepatent 2 gibt zunächst vor, dass diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt werden sollen, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen (Merkmal 7/Merkmal b7), wobei mit „nachfolgenden“ Block – wie bereits ausgeführt – der gerade zu überprüfende Block aus den „möglichen“ Blocks gemeint ist. Dieses Merkmal betrifft allein die (d, k)-Bedingung. Hinsichtlich der Gleichstromminimierung sagt das Klagepatent 2 dann, dass für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt werden soll (Merkmal 8/Merkmal b8). Hiernach soll aus den im vorhergehenden Schritt gemäß Merkmal 8/b8 bestimmten Blöcken von Kanalbits der Block mit minimalem Gleichstromanteil ausgewählt werden (Merkmal 9/Merkmal b9). Wie der Gleichstromanteil für die möglichen Blöcke von Kanalbits zu ermitteln ist, lässt das Klagepatent 2 jedoch offen. Es gibt insoweit nur vor, dass von den möglichen Blöcken derjenige Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgewählt werden soll. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist, macht der Patentanspruch 1 – und erst recht der Patentanspruch 11 – aber keine Vorgaben. Dies überlässt er vielmehr dem Fachmann.

Dieser entnimmt der Patentbeschreibung, dass es verschiedene Möglichkeiten zur Ermittlung des Gleichstromanteils gibt. Von der Patentschrift wird er insoweit zunächst darüber belehrt, dass ein oft angewandtes – und damit ein mögliches, aber nicht zwingendes – Maß für den Gleichstromanteil der sog. digitale Summenwert (DSW) ist (vgl. Seite 6, Zeilen 52 ff). Auf Seite 7, Zeilen 4 bis 10, führt die Patentschrift sodann mit Bezug auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 aus, dass für die möglichen Blöcke Kanalbits, die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und k-Begrenzung nicht widersprechen, ein erstes Anzeigesignal erzeugt und zum Schluss aus den möglichen Blöcken Kanalbits, für die ein erstes Anzeigesignal erzeugt ist, beispielsweise der Block Kanalbits gewählt wird, der im Absolutwert den kleinsten DSW hat. Der DSW wird bei diesem Ausführungsbeispiel, das als solches lediglich der Beschreibung einer Möglichkeit der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient und zu keiner Beschränkung des Schutzbereichs führt, also nur für den betrachteten Block ermittelt. Die Patentschrift bezeichnet es jedoch als besser, den DSW der vorhergehenden Blöcke zu speichern und aus den möglichen Blöcken Kanalbits denjenigen Block zu wählen, der den gespeicherten DSW im Absolutwert – d.h. betragsmäßig – abnehmen lässt (vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 13). In diesem Fall wird der DSW also über die vorhergehenden Blöcke und den betrachteten Block ermittelt. Weitere Möglichkeiten werden auf Seite 7, Zeilen 20 ff, der Patentschrift mit Bezug auf die Ausführungsbeispiele gemäß Figur 2 beschrieben. Bei diesen Ausführungsbeispielen wird der Gleichstromanteil über bzw. für mehrere Blöcke gleichzeitig ermittelt, beispielsweise – wie in Figur 2a dargestellt – über zwei Blöcke Kanalbits BCi und BCi+1. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt hierbei auf entsprechende Weise wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 in dem Sinne, dass je „Superblock“ SBCi die möglichen Formate „Superblöcke“ erzeugt werden, d. h. die Blöcke lnformationsbits für Block BCi und Block BCi+1 werden mit all den möglichen Kombinationen die mit den n2-Trennbits des Blocks BSi, und des Blocks BSi+1 gebildet werden können, ergänzt. Aus dieser Menge wird dann diejenige Kombination gewählt, die den Gleichstromanteil minimalisiert (Seite 4, Zeilen 24 bis 30). Gemäß den Erläuterungen der Patentschrift hat dieses Verfahren den Vorteil, dass der restliche Gleichstromanteil einen gleichmäßigeren Charakter aufweist, weil über mehr als nur einen Block Kanalbits im voraus ersichtlich ist, welcher Eingriff optimal ist (Seite 4, Zeilen 30 bis 32). Bei diesem Verfahren besteht der nachfolgende Block somit aus mehreren Blöcken („Superblock“). Da der Gleichstromanteil gemäß den Ausführungen der Patentschrift wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 ermittelt wird, bleibt – wie der Fachmann erkennt – auch hier die Wahl, wie der DSW bestimmt wird, so dass sowohl der DSW nur des „Superblocks“ als auch der DSW über die vorhergehenden Blöcke und den „Superblock“ errechnet werden kann. Eine günstige Abwandlung dieses Verfahrens besteht gemäß der weiteren Patentbeschreibung darin, dass der „Superblock“ SBCi nach durchgeführter Minimalisierung der Gleichstromunbalance um nur einen Block Kanalbits BCi verschoben wird. Das bedeutet, dass der Block BCi (in Figur 2a), der einen Teil des „Superblocks“ BCi bildet, verarbeitet wird und der folgende Superblock SBCi, (nicht dargestellt) die Blöcke BCi und BCi+2 (nicht dargestellt) enthält, wodurch eine Minimalisierung der Gleichstromunbalance durchgeführt wird (Seite 4, Zeilen 32 bis 41). Ein weiteres Ausführungsbeispiel, bei dem der Gleichstromanteil ebenfalls über mehrere Blöcke ermittelt wird, zeigt schließlich Figur 2b. Hier wird der Gleichstromanteil über vier Blöcke Kanalbits, nämlich über die Blöcke BCj(1), BCj(2), BCj(3) und BCj(4) ermittelt. Diese Blöcke Kanalbits enthalten je eine bestimmte Anzahl n1 Informationsbits. Die Anzahl Trennbits, die die Blöcke Trennbits BSj(1), BSj(2) BSj(3) und BSj(4) enthalten, ist jedoch nicht für jeden Block Kanalbits dieselbe. Beispielweise kann die Anzahl lnformationsbits 14 betragen und die Anzahl Trennbits kann für die BSj(1), BSj(2) und BSj(3) je zwei und für Block BSj(4) sechs betragen. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt auf entsprechende Weise wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2a (vgl. Seite 4, Zeilen 42 bis 54).

Für den Fachmann ergibt sich hieraus, dass das Klagepatent 2 kein bestimmtes Verfahren zur Bestimmung des minimalen Gleichstromanteils beschreibt, d. h. keine Vorgaben dazu macht, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist. Es sagt insbesondere nicht, auf welche Blöcke insgesamt bei der Ermittlung des Gleichstromanteils abzustellen ist. Es kommt nur darauf an, dass die Trennbits zur Gleichstromminimalisierung benutzt werden. Dies gilt jedenfalls für den Patentanspruch 11, bei dem es nicht auf das Verfahren, sondern nur auf das Ergebnis, nämlich auf die Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits ankommt.

Dieser Auslegung des Klagepatents 2 stehen die Ausführungen des Bundespatentgericht in seinem in dem das Klagepatent 2 betreffenden Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil vom 18. Juli 2001 (Anlage K 24) nicht entgegen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der erfindungsgemäßen Gleichstromminimalisierung nicht weiter befasst. Hinsichtlich des Patentanspruchs 11 hat es ausgeführt, dass sich aus der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 für den Aufzeichnungsträger nach Anspruch 11 bestimmte Merkmale ergeben (Anlage K 11, Seite 14, 3. Abs.), was der hier vertretenen Auslegung dieses Anspruchs entspricht. Nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts sind dies insbesondere die Merkmale, dass die die Informationsstruktur bildenden aufgezeichneten Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen und dass sie blockweise gleichstromminimiert sind. Auch dies steht in Einklang mit der Auslegung des Anspruchs 11 durch die Kammer. Soweit das Bundespatentgericht festgestellt hat, dass die die Informationsstruktur bildenden aufgezeichneten Kanalbits „blockweise“ gleichstromminimiert sind, lässt sich dem nicht entnehmen, dass hiermit gemeint ist, dass bei der Ermittlung des Gleichstroms nur jeweils ein (einzelner) Block einbezogen werden darf, d. h. dass die Minimalisierung des Gleichstromanteils für jeden der (n1 Datenbits und n2 Trennbits) enthaltenden Blöcke einzeln erfolgen muss, und damit der Gleichstrom – entgegen der Patentbeschreibung – nicht für mehrere Blöcke gleichzeitig ermittelt werden darf. Vielmehr soll mit dieser Formulierung offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass hinsichtlich jedes anzufügenden Blockes – und insoweit „blockweise“ – gleichstromminimiert wird.

Die Klägerin hat substantiiert dargetan und durch Vorlage des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 belegt, dass die auf den angegriffenen CD-ROMs aufgezeichnete Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.

Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im Einzelnen dargetan, aus der untersuchten CD-ROM der Datenstrom ausgelesen und auf einen fehlerfreien Abschnitt zugegriffen worden ist. Von diesem ist das aus der Datenstruktur resultierende Frequenzspektrum und der laufende digitale Summenwert (RDS = Running Digital Sum) bestimmt worden. Gemäß den durch den Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 belegten Darlegungen der Klägerin hat das erzeugte Frequenzspektrum der Ursprungsdaten den typischen Einschnitt im Bereich von 0 und 25.000 HZ aufgewiesen. Der RDS hat sich im Prinzip geradlinig entwickelt und nicht die – bei nicht durchgeführter Gleichstromminimalisierung auftretende – Wellenbewegung aufgewiesen. Dies ist – unwidersprochen – Folge der Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits.

Die Klägerin hat des Weiteren dargetan, dass der zugegriffene Abschnitt zunächst decodiert (vgl. Bl. 133 bis 134 d.A.), die Daten dann nach dem CIRC-Verfahren neu codiert (vgl. Bl. 134 bis 135 d.A.) und dieser serielle Datenstrom sodann zusammengefasst (vgl. im Einzelnen Bl. 35 bis 136 d.A.) wie folgt moduliert worden ist:

– Umwandlung der seriell angelieferten 8-Bit Datenwörter in 14-Bit Datenwörter,

– mit der Folge, dass in jedem Wort die (d, K)-Bedingung erfüllt ist, d.h. das zwischen zwei aufeinanderfolgenden Einsen jeweils mindestens zwei und höchsten zehn Nullen stehen,

– Hinzufügung einer Synchroninformation am Anfang eines jeden angelieferten Blockes von 32 Datenwörter,

– Einfügung von jeweils drei Trennbits zwischen jedes der 14-Bit-Datenwörter (und auch zwischen die Datenwörter und die Synchronisationswörter), und zwar so, dass

– im gesamten Datenstrom die (d, k)-Bedingung erfüllt wird,

– das zweimalige Aufeinanderfolgen von zehn Nullen zwischen Einsen vermieden wird (diese Folge ist für die Synchronisationsinformation reserviert worden),

– der Gleichstrom minimalisiert wird, d. h. die Trennbits sind so gebildet worden, dass die aus dem Datenstrom resultierende Struktur der Pits und Lands im Auslesesignal ein Frequenzspektrum erzeugen, dass bei Null Hertz und praktisch darüber praktisch keine Frequenzanteile aufweist und dessen Frequenzanteile bis ca. 25.0000 Hz nur langsam ansteigen.

Wie aus dem Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 hervorgeht, ist von den „wiederhergestellten“ (neu codierten) Daten ebenfalls das Frequenzspektrum und das RDS-Verhalten festgestellt worden. Hiernach ist ein Vergleich zwischen den zugegriffenen Daten mit den „wiederhergestellten“ Daten angestellt worden. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichtes ist festgestellt worden, dass das RDS-Verhalten bei den ausgelesenen Daten ähnlich zu dem RDS-Verhalten der neu codierten („wiederhergestellten“) Daten ist und auch das Spektrum der neu codierten Daten ähnlich zu dem der zugegriffenen Daten ist. Die wiederhergestellten Datenblöcke sind danach im Wesentlich genauso gleichstromminimiert gewesen, wie die ursprünglichen Datenblöcke.

Dass die Informationsstruktur auf ihren CD-ROMs gleichstromminimalisiert ist und die Gleichstromminimalisierung auch durch Auswahl von Trennbits herbeigeführt wird, wird von den Beklagten auch gar nicht, jedenfalls nicht konkret, bestritten. Insbesondere haben sie die Richtigkeit der Messungen der Klägerin betreffend den aus der CD ausgelesenen (noch nicht decodierten und nicht wieder codierten) Daten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagten sind vielmehr nur der Auffassung, dass das Klagepatent 2 verlange, dass durch Ergänzen je eines einzelnen Blockes aus der Menge aller Blöcke mit drei Trennbits mehrere Blöcke erzeugt werden müssten und für diese Blöcke dann der so erzeugte Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgewählt werden muss, also die Minimalisierung des Gleichstromanteils für jeden der (n1 Datenbits und n2 Trennbits) enthaltenden Blöcke einzeln erfolgen müsse, was bei der Bildung der auf ihren CD-ROMs aufgezeichneten Informationsstruktur nicht geschehen sei. Dieser Ausgangspunkt ist jedoch unzutreffend. Denn – wie dargelegt – verlangt der Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 keineswegs, dass der Gleichstromanteil für jeden (n1 Datenbits und n2 Trennbits enthaltenden) Block einzeln ermittelt werden muss.

Aus diesem Grunde ist auch die von den Beklagten durchgeführte Computersimulation, mit welcher sie darlegen wollen, dass sich bei der Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents hinsichtlich der Gleichstromminimalisierung ein anderes (schlechteres) Ergebnis ergibt, als dies von der Klägerin in der Anlage K 16 bei ihrer CD-ROM festgestellt worden ist, nicht geeignet, die von der Klägerin dargetane Verwirklichung des Merkmals b des Anspruchs 11 in Zweifel zu ziehen. Denn die Beklagten sind auch hier – zu Unrecht – davon ausgegangen, dass die Gleichstromminimalisierung nur unter Berücksichtigung eines nachfolgenden Blockes erfolgen darf.

Soweit sich die Beklagten im Übrigen auf das europäischen Patent 0 991 069 („S7xxxxxxx“-Patent; Anlage F 13) bezogen haben, haben sie damit nur zeigen wollen, dass es auch andere, ihrer Auffassung nach nicht unter das Klagepatent 2 fallende Verfahren – wie z.B. auch das Verfahren nach der ferner genannten US-PS 4 509 000 (Anlage F 12), hinsichtlich dessen die Kammer mangels weiterer Erläuterungen und Vorlage einer deutschen Übersetzung dieser Druckschrift schon nicht zu erkennen vermag, dass sich dieses Verfahren von dem in der Klagepatentschrift 2 beschriebenen „Superblock“-Verfahren unterscheidet – gibt. Dass die Informationsstruktur ihrer angegriffenen CD-ROMs nach dem „S7xxxxxxx“-Verfahren gebildet worden ist, machen sie jedoch nicht geltend, weshalb es hier schon deshalb einer weiteren Auseinandersetzung mit dem von den Beklagten angeführten „S7xxxxxxx“-Patent nicht bedarf. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Rechtsstreit allein um die Verletzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 2 geht. Insoweit käme es – wenn die Beklagten doch geltend machen wollten, dass ihre Informationsstruktur nach diesem Patent erzeugt worden sei – vorliegend nicht darauf an, ob bei der Durchführung des „S7xxxxxxx“-Verfahrens auch von dem Anspruch 1 des Klagepatents 2 Gebrauch gemacht wird oder nicht. Der in Rede stehende Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 verlangt nur, dass die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers durch geschickte Auswahl von Trennbits gleichstromminimiert ist. Dass sich eine nach dem „S7xxxxxxx“-Verfahren gebildete Informationsstruktur insoweit oder hinsichtlich der übrigen Merkmale des Anspruchs 11 von einer nach dem Klagepatent 2 erzeugten Informationsstruktur unterscheidet, haben die Beklagten nicht dargetan und dies vermag die Kammer, nicht anders als das Landgericht Hamburg, auf dessen diesbezügliche Ausführungen in den von den Parteien zu den Akten gereichten Urteilen (Anlage K 19/H1, Seiten 48 bis 50 oben; Anlage K 23, Seite 27 2. Abs. bis Seite 28 1. Abs.) insoweit ergänzend Bezug genommen, aus eigener Sachkunde auch nicht zu erkennen.

3.

Merkmal c ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Wie bereits ausgeführt, steht dieses Merkmal in Einklang mit der in Anspruch 1 bzw. Merkmal b8 definierten (d, k)-Bedingung, die es letztlich nur noch einmal wiederholt. Während Merkmal b8 darauf abstellt, dass „zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden“, nimmt das Merkmal c Bezug auf den „Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen“. Dieser Abstand ist, in Längen von Bitzellen ausgedrückt, jeweils um 1 größer als die Anzahl der zwischen den zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen. Dem so zu verstehenden Merkmal entsprechen die angegriffenen CD-ROMs. Denn der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen beträgt bei ihnen maximal 11 Bitzellen und minimal 3 Bitzellen.