4 O 330/01 – Loratadin II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 62

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. März 2002, Az. 4 O 330/01

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 112,53,– EUR und 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 13. Juli bis zum 5. Dezember 2001 auf einen Betrag von 1.437,39,– EUR (= 2.811,29,– DM) und seit dem 6. Dezember 2001 auf einen Betrag von 112,53,– EUR (= 220,08,– DM) zu zahlen sowie

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie Schreiben mit dem Inhalt

„obwohl A2xxxxxx-I1xx nicht gerade zu den kleinen Anbietern von Generika gehört, ist es uns doch nicht immer möglich, Sie bei einer wichtigen Neueinführung wie L3xx-P3xxx (L5xxxxxxx – bisher unter dem Namen L4xxxx) gleich am ersten Tag persönlich zu informieren“

gesandt hat, unter Angabe von Namen und Adressen der Empfänger in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen/Firmennamen der Empfänger.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– EUR. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– EUR abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Durchführung außergerichtlicher Abmahnstreitigkeiten auf Erstattung restlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch.

Die Klägerin war bis zum Ablauf des europäischen Patents 0 042 544 (Anlage L 10) am 11. Juni 2001 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland alleinberechtigte Vertreiberin auf Grundlage des vorgenannten Patents gefertigter Antihistaminarzneimittel mit dem Wirkstoff Loratadin. Inhaberin des Patents war die S6xxxxxx C3xxxxxxxxx, K5xxxxxxx, USA, die ebenso wie die Klägerin zum S6xxxxxx-P4xxxx-Konzern gehört. Der Vertrieb der Arzneimittel erfolgte und erfolgt auch nach Ablauf des Patents unter der Markenbezeichnung „L4xxxx“. Die Klägerin ist Inhaberin dieser u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke (Anlage L 2).

Seit Ablauf des vorbezeichneten Patents vertreibt die Beklagte unter der Bezeichnung „L3xx-P3xxx“ ebenfalls ein Antihistaminarzneimittel, das den ehemals patentgeschützten Wirkstoff Loratadin enthält.

Mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2001 (Anlage B 1) forderte die S6xxxxxx C3xxxxxxxxx die Beklagte zur Abgabe einer mit einem Vertragstrafeversprechen abgesicherten Unterlassungserklärung unter Hinweis darauf auf, dass Mitarbeiter der Beklagten ihre loratadinhaltigen Arzneimittel bundesweit Apothekern gegenüber zum Bezug ab dem Tag des Ablaufs des Patents angeboten hätten. Die Beklagte gab mit Anwaltsschriftsatz vom nächsten Tag (Anlage B 2) die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und erklärte dazu, die Abgabe sei zwar rechtsverbindlich, erfolge aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, da sie den Vorwurf nicht habe überprüfen können. Unter dem 21. Mai 2001 erhielt die Beklagte sodann eine Kostenrechnung, die mit einem auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 1. Mio. DM ermittelten Endbetrag von 5.462,21 DM schließt. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2001 (Anlage B 1) erklärte sich die Beklagte bereit, die der S6xxxxxx C3xxxxxxxxx entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, soweit zur Berechnung der Anspruchshöhe ein Gegenstandswert von 250.000 DM in Ansatz gebracht werde. Die S6xxxxxx C3xxxxxxxxx kündigte daraufhin an, den verbleibenden Differenzbetrag gerichtlich geltend machen zu wollen (Schreiben vom 6. Juni 2001, Anlage L 4), und trat sodann mit Erklärung vom 21. August 2001 (Anlage L 5) den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch an die Klägerin ab.

Die Beklagte versandte ferner an 3.400 Ärzte Werbeschreiben, in denen es u.a. heißt:

„Obwohl A2xxxxxx-I1xx nicht gerade zu den kleinen Anbietern von Generika gehört, ist es uns doch nicht immer möglich, Sie bei einer wichtigen Neueinführung wie L3xx-P3xxx (Loratadin – bisher unter dem Namen L4xxxx) gleich am ersten Tag persönlich zu informieren.“

Auf Anforderung der Klägerin gab die Beklagte unter dem 27. Juni 2001 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die Marke „L4xxxx“ im geschäftlichen Verkehr in der vorbezeichneten Art zu verwenden, sowie der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die Werbemaßnahme entstanden ist und noch entstehen wird.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 (Anlage L 7) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 5. Juli 2001 zur Erstattung ihrer Anwaltskosten auf, welche sich nach Darstellung der Klägerin unter Ansatz einer 7,5/10 Geschäftsgebühr und eines Gegenstandswertes von 500.000 DM auf 3.722,21 DM belaufen sollen.

Unter dem 5. Juli 2001 zahlte die Beklagte an die Klägerin 2.591,21 DM. Die Klägerin erklärte, diesen Betrag mit ihrer älteren, aus der Patentverletzungsabmahnung resultierenden Forderung in Höhe von 5.462,21 DM zu verrechnen. Sie hat die Beklagte ursprünglich auf Zahlung des sich daraus ergebenden Restbetrages von 2.871 DM sowie auf Zahlung von weiteren aus der Markenabmahnung folgenden 3.722,21 DM in Anspruch genommen (insgesamt 6.593,21 DM). Nachdem die Beklagte an die Klägerin am 5. Dezember 2001 weitere 2.591,21 DM gezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin behauptet: Ein Mitarbeiter der Beklagten habe vor Ablauf des Patents der M3xxxxxxxxxxx in D5xxxxxx E3xxx die Lieferung eines loratadinhaltigen Präparats mit der Bezeichnung „P3xxx“ nach Patentablauf angeboten. Derartige Angebote hätten die Mitarbeiter der Beklagten Apothekern bundesweit gemacht. Die Klägerin macht geltend: Hinsichtlich der Abmahnung, die die von ihr beanstandeten patentrechtswidrigen Angebotshandlungen betreffe, sei – ebenso wie bei den von ihr gegen andere Generikahersteller vor der Kammer anhängig gemachten Verfahren – ein Gegenstandswert von 1 Mio. DM angemessen. Wie sich aus Anlage L 9 ergebe, habe der monatliche Umsatz mit ihrem „L4xxxx“-Produkt unmittelbar vor Patentablauf mindestens 5 Mio. DM betragen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Markterfolg patentgeschützter Produkte zum Ablaufzeitpunkt hin stetig ansteige.

Soweit die Beklagte wegen des Werbeschreibens abgemahnt worden sei, sei der angesetzte Gegenstandswert von 500.000 DM ebenfalls gerechtfertigt, da die Marke „L4xxxx“ seit Jahren etabliert sei, das Produkt des Marktführers betreffe und durch die Werbeaussage in einer erheblichen Zahl von Fällen der Eindruck erweckt worden sei, das Produkt der Beklagten (L3xx P3xxx) ersetze das Produkt der Klägerin (L4xxxx). Der geltend gemacht Auskunftsanspruch stehe ihr, der Klägerin, als Beseitigungsanspruch und aus § 19 Abs. 2 MarkenG zu und diene ihr im übrigen zur Durchsetzung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.002 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinsatz ab dem 20. Juni 2001 auf 2.871 DM sowie ab 13. Juli 2001 auf weitere 3.722,21 DM zu zahlen sowie ihr im zuerkannten Umfang Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass es zu den von der Klägerin behaupteten patentrechtswidrigen Angebotshandlungen durch ihre Außendienstmitarbeiter gekommen sei, und macht geltend: Für die das Patent betreffende Abmahnung sei ein Gegenstandswert von lediglich 250.000 DM anzusetzen. Der Umsatz der Klägerin, der überdies nur ein Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwertes sei, sei nicht gefährdet worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Patent nur noch eine Laufzeit von vier Wochen gehabt und sie, die Beklagte, ihr Produkt erst nach Patentablauf auf den Markt gebracht habe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere sei die Kenntnis der Adressen für die Schadensberechnung nicht notwendig, da die angeschriebenen Ärzte keine Medikamente vertreiben würden. Ferner sei hinsichtlich der Werbeaussagen ein Gegenstandswert von lediglich 250.000 DM gerechtfertigt. Auch hierbei sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, keine Letztverbraucherwerbung betrieben, sondern lediglich Ärzte angeschrieben habe, denen ohnehin bekannt sei, dass „L4xxxx“ weiter auf dem Markt bleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung restlicher Anwaltskosten in Höhe von 112,53,– EUR sowie Auskunftserteilung in dem von ihr geltend gemachten Umfang verlangen.

I.

Soweit die Beklagte wegen patentverletzender Angebotshandlungen abgemahnt worden ist, stand der Klägerin aus abgetretenem Recht der S6xxxxxx C3xxxxxxxxx ursprünglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.233,75 DM zu. Dieser Anspruch ist jedoch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.

Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der rechtmäßig Abgemahnte auch unabhängig von einem Verschulden nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz der Abmahnkosten (vgl. nur BGH GRUR 1970, 189, 190 – Fotowettberwerb; GRUR 1980, 1074 – Aufwendungsersatz). Dass der Klägerin dem Grunde nach ein derartiger auf Ersatz der anfallenden Anwaltskosten gerichteter Zahlungsanspruch zusteht, hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2001 (Anlage L 3) bestätigt. Diese Bestätigung des Schuldgrundes beinhaltet ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten. Ein solches (kausales) Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn Streit oder Ungewißheit über das Bestehen und/oder den Umfang eines Schuldverhältnis besteht und mit der Bestätigung der Schuldgrund und/oder Schuldumfang – zumindest teilweise – dem Streit oder der Ungewißheit entzogen werden soll (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., § 781 Rdn. 3 m.w.N.).

Vorliegend hat die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 18. Mai 2001 (Anlage B 2) ohne Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung abgegeben, also ohne Zugeständnis, dass die Abmahnung rechtmäßig war und der Klägerin aus diesem Grunde ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Die hieraus resultierende Ungewißheit über die grundsätzliche Berechtigung des Erstattungsanspruchs hat die Beklagte sodann mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2001 (L 3) bewusst dem Streit zwischen den Parteien entziehen wollen. Dies gilt nicht nur für den Anspruchsgrund, sondern auch für die Anspruchshöhe, soweit dem Erstattungsanspruch (einschließlich Auslagenpauschale) ein Gegenstandswert von 250.000 DM zugrunde gelegt ist. Denn den sich hieraus ergebenden Betrag war die Beklagte ausweislich des vorgenannten Schreibens bereit an die Klägerin zu zahlen und er ist anschließend auch tatsächlich von ihr gezahlt worden. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2001 (Anlage L 4) hat die Klägerin das deklaratorische (Teil-) Schuldanerkenntnis (konkludent) angenommen. Auch sie sieht in jenem Schreiben Anspruchsgrund und –höhe bis zu einem Gegenstandswert von 250.000 DM nicht mehr als streitig an und macht daher lediglich den Differenzbetrag zu einem Gegenstandswert von 1 Mio. DM geltend.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat seinem Zweck entsprechend zur Folge, dass die Beklagte mit sämtlichen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschlossen ist, die den Erstattungsanspruch auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000 DM betreffen und die sie im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntisses kannte oder kennen musste. Demgemäß kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, der Klägerin stehe keinerlei Erstattungsanspruch zu, weil es zu einer patentverletzenden Angebotshandlung nicht gekommen und die Abmahnung aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen sei.

In welchem Umfang und auf welche Weise rechtswidrige Angebotshandlungen von Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorgenommen worden sind, ist jedoch noch insoweit für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch von Bedeutung, als sich daraus ein Gegenstandswert von mehr als 250.000 DM ableiten lassen muss. Feststellungen, die einen über 250.000 DM hinausgehenden Gegenstandswert rechtfertigen, lassen sich auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin allerdings nicht treffen.

Dafür, dass die Beklagte bzw. deren Außendienstmitarbeiter das von der Beklagten ab dem 12. Juni 2001 vertriebene Produkt „L3xx P3xxx“ bereits vor Ablauf des Patents im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG angeboten haben, ist die Klägerin mit Ausnahme eines Einzelfalls in einer Apotheke in D5xxxxxx darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ihr im übrigen unsubstantiiertes und pauschales Vorbringen, Kenntnis von bundesweiten vor Ablauf des Patents erfolgten Angebotshandlungen gegenüber Apothekern erhalten zu haben, durfte die Beklagte prozessual zulässig ebenso pauschal unter Hinweis darauf, dass keiner ihrer Außendienstmitarbeiter solche Handlungen bestätigt habe, bestreiten.

Unterstellt man, dass es zu der von der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragenen Angebotshandlung in D5xxxxxx gekommen ist, ist mangels konkreter Ausführungen und Anhaltspunkte zu weiteren Angebotshandlungen zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich insoweit – wie die Beklagte hilfsweise auch geltend gemacht hat (GA 20) – nur um einen Ausnahmefall gehandelt hat, der nicht dazu geeignet ist, die Umsatz- und Gewinnerwartungen der Klägerin für die geringfügige Restlaufzeit des Patents (ca. 1 Monat) in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Daher ist der Ansatz eines über 250.000 DM hinausgehenden Gegenstandswertes – auch vor dem Hintergrund der durchschnittlichen monatlichen Umsatzzahlen der Klägerin – nicht gerechtfertigt. Der Grund dafür, dass die Kammer in den von der Klägerin in Bezug genommenen Verfahren gegen andere Generikahersteller Streitwerte von 1 Mio. DM festgesetzt hat, liegt darin, dass sich dort – anders als vorliegend – systematische das gesamte Bundesgebiet abdeckende Angebotshandlungen feststellen ließen.

In Höhe eines Betrages von 2.233,75 DM sind die der Klägerin in Rechnung gestellten und nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen (GA 24) inzwischen von ihr bezahlten Anwaltskosten gerechtfertigt und daher von der Beklagten zu erstatten. Sie setzen sich zusammen aus einer auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000 DM ermittelten 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO (2.193,75 DM) und einer Auslagenpauschale von 40 DM. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist ihr in Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer kein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist jedoch untergegangen, da die Beklagte ihn bereits mit ihrer ersten Zahlung in Höhe von 2.591,21 DM vollständig erfüllt hat.

II.

Hinsichtlich der auf das Werbeanschreiben bezogenen Abmahnung steht der Klägerin ein restlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 220,08 DM (= 112,53 EUR) zu. Der ihr ursprünglich in Höhe von 2.988,67 DM zusätzlich zustehende Erstattungsbetrag ist durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.

1.

Anspruchsgrundlage für die Erstattung der der Klägerin entstandenen Anwaltskosten ist die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2001 (Anlage L 6). In jener Erklärung verpflichtet sich die Beklagte unter Punkt 2, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die beanstandete Äußerung entstanden ist und noch entstehen wird. Hierzu gehören auch die der Klägerin kausal durch die Handlung der Beklagten entstandenen Anwaltskosten. Dieses Angebot hat die Klägerin mit Schreiben vom folgenden Tage (Anlage L 7) angenommen. Da die Klägerin ihre Anwaltskosten nach ihrem unstreitig gebliebenen Vorbringen (GA 24) inzwischen beglichen hat, kann sie von der Beklagten dem Grunde nach Erstattung dieser Kosten verlangen. Im übrigen hatte sich der der Klägerin ursprünglich zustehende Freistellungsanspruch aber auch bereits gemäß § 250 S. 2 1. Halbs. BGB in einen Geldanspruch umgewandelt, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag damit begründet hat, dass der Klägerin der Erstattungsanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe überhaupt nicht zustehe. Damit hat die Beklagte die Leistung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass sich der Freistellungsanspruch auch ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung in einen Geldanspruch umwandelte (vgl. allgemein dazu BGH WM 1986, 1115, 1117; BGHZ 40, 345, 352).

2.

Die Klägerin konnte ursprünglich als Schadensersatz die Zahlung von 3.208,75 DM verlangen. In Höhe dieses Betrages sind die der Klägerin in Rechnung gestellten Anwaltskosten gerechtfertigt. Sie setzen sich zusammen aus einer auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 500.000 DM – ohne Mehrwertsteuer – ermittelten 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO (3.168,75 DM) und einer Auslagenpauschale in Höhe von 40 DM.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000 DM für das mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren billigem Ermessen im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO.

Bei der Bezeichnung „L4xxxx“ handelt es sich um die von der Klägerin langjährig verwendete Marke zur Kennzeichnung ihres mit dem Wirkstoff Loratadin versehenen Antihistaminarzneimittels. Die Klägerin war bis zum Ablauf des Patents Alleinvertreiberin des am Markt erfolgreich plazierten und mit Millionenumsätzen ausgestatteten Produkts. Es handelt sich mithin um eine intensiv genutzte und am Markt etablierte Marke, was allein schon durch den Umstand belegt wird, dass die Beklagte in der beanstandeten Passage ihres Werbeschreibens den Wirkstoff L5xxxxxxx mit der Bezeichnung „L4xxxx“ gleichsetzt („L5xxxxxxx – bisher unter dem Namen L4xxxx“). Hinzu kommt, dass die Fassung der beanstandeten Äußerung beim unbefangenen Empfänger den Eindruck zu erwecken vermag, mit dem Ablauf des Patents trete nunmehr das Produkt „L3xx-P3xxx“ an die Stelle von „L4xxxx“ oder stehe doch in unmittelbaren Zusammenhang zum Produkt der Klägerin. Diese Handlung ist in hohem Maße geeignet, die von der Beklagten in erheblicher Zahl angeschriebenen Ärzte dazu zu veranlassen, anstelle von „L4xxxx“ nunmehr das Produkt der Beklagten zu verordnen und dadurch den Umsatz der Klägerin in empfindlicher Weise zu schmälern. Die Markenrechte der Klägerin sind damit zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils in erheblicher Weise beeinträchtigt worden, so dass der Gegenstandswert für das Unterlassungs- und Schadensersatzverlangen mit 500.000 DM nicht zu hoch bemessen ist.

3.

Der der Klägerin ursprünglich zustehende Zahlungsanspruch in Höhe von 3.208,75 DM ist in Höhe eines Betrages von 2.988,67 DM durch Erfüllung untergegangen, so dass ein Betrag von 220,08 DM (= 112,53 EUR) verbleibt. Die Beklagte hat nämlich zu dem verbleibenden Rest aus der ersten, auf die Patentverletzungsabmahnung bezogenen Zahlung von 397,46 DM noch weitere 2.591,21 DM zum Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten gezahlt.

Der Zinsanspruch folgt § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259 BGB zu.

Aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 27. Juni 2001 (Anlage L 6) ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die beanstandete Äußerung entstanden ist und noch entstehen wird. Da die Klägerin naturgemäß keine näheren und umfassenden Kenntnisse über Art und Anzahl der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen haben kann, besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, welches es mit sich bringt, dass der Anspruchsberechtigte ohne eigenes Verschulden über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Anspruchsverpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann. Bei solch einer Fallgestaltung besteht für den Anspruchsverpflichteten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Pflicht, dem Berechtigten die zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., §§ 259-261, Rdn. 8 ff m.w.N.).

Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch auf die Mitteilung der Namen und Adressen derjenigen Personen, gegenüber denen die beanstandeten Äußerungen getätigt wurden. Allein die Auskunft, 3.400 seien Ärzte angeschrieben worden, reicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus. Um den ihr entstandenen Schaden so konkret wie möglich ermitteln zu können, ist es notwendig, dass die Klägerin in die Lage versetzt wird, mit den von der Beklagten angeschriebenen Personen in Kontakt treten zu können. Denn nur so kann die Klägerin weitere Feststellungen dazu treffen, ob und inwieweit die beanstandete Äußerung die angeschriebenen Ärzte dazu veranlasst hat, an Stelle des Produkts der Klägerin (L4xxxx) dasjenige der Beklagten (L3xx P3xxx) oder eines anderen Generikaherstellers zu verordnen, inwieweit die Äußerung also geeignet ist, den Umsatz der Klägerin zu schmälern. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bereits im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede stellt, dass die beanstandete Äußerung überhaupt geeignet ist, die angeschriebenen Ärzte zu der Annahme kommen zu lassen, „L4xxxx“ werde nunmehr durch „L3xx P3xxx“ ersetzt, und sie deshalb veranlassen könnte, es anstelle des eingeführten Präparats „L4xxxx“ zu verschreiben.

Im übrigen muss die Auskunftserteilung in einer Weise erfolgen, die dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, die Auskunft auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., §§ 259-261 BGB Rdn. 20). Die Mitteilung, 3.400 Ärzte angeschrieben zu haben, eröffnet der Klägerin jedoch nicht einmal im Ansatz eine solche Überprüfungsmöglichkeit. Auch hierfür ist es vielmehr notwendig, die Namen und Adressen der angeschriebenen Personen mitzuteilen.

IV.

Soweit die Beklagte den Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe eines Betrages von 2.591,21 DM erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfüllt hat, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ihr insoweit gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Streitwert:

bis zum 5. Februar 2002: 28.935,65 EUR (= 56.593,21 DM)

danach: 27.610,78 EUR (= 54.002 DM)

Dr. K2xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C2xxxxxxxx