4a O 27/13 – Forstseilwinde

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2228

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 4a O 27/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen- den Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen

eine Forstseilwinde, umfassend einen Rahmen an dem Anbaustellen für den Anbau der Seilwinde an den Dreipunkt-Hydraulikmechanismus des Traktors vorgesehen sind, sowie einen entsprechend starren Stützschild, der von den genannten Anbaustellen abgewandt und mit den restlichen Teilen des Rahmens starr verbunden ist, ferner umfassend mindestens einen Stützfuß, der aus einem nicht verstellbaren Teil, das mit dem Rahmen starr verbunden ist, und einem verstellbaren Teil besteht, das wahlweise in die aktive Position, in der dieses verstellbare Teil auf dem Untergrund aufliegt, oder in die inaktive Position, in der sich dieses nicht verstellbare Teil im entsprechenden Abstand vom Untergrund befindet, verstellbar ist, wobei das genannte verstellbare Teil sowohl in seiner aktiven als auch in seiner inaktiven Position vor unbeabsichtigtem Bewegen in Hinsicht auf das genannte nicht verstellbare Teil geschützt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei das verstellbare Teil des jeweiligen Fußes mit dem nichtverstellbaren Teil des Fußes schwenkbar verbunden und somit wahlweise aus der aktiven in die inaktive Position oder umgekehrt schwenkbar ist; (Anspruch 1);

und wobei der jeweilige Flansch des nicht verstellbaren Teils an seinem gegen den Untergrund gewandten Ende mit einer in Richtung gegen den Untergrund offenen Einschnappöffnung und an seinem vom Untergrund abgewandten Ende mit einer in Richtung weg vom Untergrund offenen Einschnappöffnung ausgestattet ist, während das verstellbare Teil des Fußes mit mindesten einem Schnappaufsatz, vorrangig jedoch mit zwei auseinander ragenden Aufsätzen ausgestattet ist; und wobei der jeweilige Aufsatz zum Einschnappen in die jeweilige verfügbare Öffnung dank der zu diesem Zweck verfügbaren Kraft der Feder konzipiert ist, (Anspruch 3);

und wobei die Feder zwischen dem nicht verstellbaren Teil und dem verstellbaren Teil des Fußes gespannt ist. (Anspruch 4);

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallenden Forstseilwinden auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden, seit dem 19.08.2007 im Besitz Dritter befindlichen Forstseilwinden aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Forstseilwinden eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2007 005 XXX U1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Forstseilwinden an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Forstseilwinden eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen Forstseilwinden nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 005 XXX U 1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Es wurde am 17.04.2007 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 20.04.2006 aus der Priorität SL-P- 200600XXX angemeldet. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 14.06.2007. Die Beklagte stellte am 26.07.2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) den Antrag, das Klagegebrauchsmuster zu löschen. Über den Löschungsantrag ist bisher noch nicht entschieden.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Forstseilwinde mit verbessertem Stützfuß“. Die hier maßgeblichen Schutzansprüche 1, 2 und 4, welche die Klägerin in Kombination geltend macht, lauteten wie folgt:

1. Forstseilwinde, umfassend einen Rahmen (1), an dem Anbaustellen (11, 12, 13) für den Anbau der Seilwinde an den Dreipunkt-Hydraulikmechanismus des Traktors vorgesehen sind, sowie einen entsprechend starren Stützschild (15), der von den genannten Anbaustellen (11, 12, 13) abgewandt und mit den restlichen Teilen des Rahmens (1) starr verbunden ist, ferner umfassend mindestens einen Stützfuß (2), der aus einem nicht verstellbaren Teil (21), das mit dem Rahmen (1) starr verbunden Ist, und einem verstellbaren Teil (22) besteht, das wahlweise in die aktive Position, in der dieses verstellbare Teil (22) auf dem Untergrund aufliegt, oder in die inaktive Position, in der sich dieses nicht verstellbare Teil (22) im entsprechenden Abstand vom Untergrund befindet, verstellbar ist, wobei das genannte verstellbare Teil (22) sowohl in seiner aktiven als auch in seiner inaktiven Position vor unbeabsichtigtem Bewegen in Hinsicht auf das genannte nicht verstellbare Teil (21) geschützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das verstellbare Teil (22) des jeweiligen Fußes (2) mit dem nicht verstellbaren Teil (21) des Fußes (2) schwenkbar verbunden und somit wahlweise aus der aktiven in die inaktive Position oder umgekehrt schwenkbar ist.

3. Forstseilwinde nach dem Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Flansch (211, 212) des nicht verstellbaren Teils (21) an seinem gegen den Untergrund gewandten Ende mit einer in Richtung gegen den Untergrund offenen Einschnappöffnung (215) und an seinem vom Untergrund abgewandten Ende mit einer in Richtung weg vom Untergrund offenen Einschnappöffnung (216) ausgestattet ist, während das verstellbare Teil (22) des Fußes (2) mit mindestens einem Schnappaufsatz (24), vorrangig jedoch mit zwei auseinander ragenden Aufsätzen (24) ausgestattet ist, wobei der jeweilige Aufsatz (24) zum Einschnappen In die jeweilig verfügbare Öffnung (215, 216) dank der zu diesem Zweck verfügbaren Kraft der Feder (25) konzipiert ist.

4. Forstseilwinde nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Feder (25) zwischen dem nicht verstellbaren Teil (21) und dem verstellbaren Teil (22) des Fußes (2) gespannt ist.

Die Beklagte vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Forstseilwinden (angegriffene Ausführungsform), wie sie nachfolgend an Hand von Abbildungen, die unterschiedlichen Anlagen der Klageschrift entnommen wurden, dargestellt ist.

(Anlage PBP 4/3)

(Anlage PBP 5/2)
Die Klägerin fertigte darüber hinaus noch eine Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausführungsform an, welche nachfolgend verkleinert abgebildet ist und der Anlage PBP 8 entnommen wurde. Ob diese Konstruktionszeichnung im Detail zutreffend ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß unmittelbar Gebrauch.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des das Klagegebrauchsmusters betreffenden Löschungsverfahrens (Lö I 67/10) auszusetzen.

Sie meint, die angegriffene Ausführungsform mache keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Es setze voraus, dass der verstellbare Teil des Stützfußes zwei verschiedene Bewegungen ausführen können müsse, zum einen verstellbar und zum anderen schwenkbar. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Vierkantrohr lediglich schwenkbar, indes nicht verstellbar. Außerdem sehe die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters vor, dass die Verstellbarkeit und die Schwenkbarkeit jederzeit sowohl in die aktive als auch inaktive Position erfolgen müsse. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Ferner werde verlangt, dass das verstellbare Teil in Hinsicht auf das nicht verstellbare Teil vor unbeabsichtigten Bewegungen geschützt sei; normale, „beabsichtigte“ Bewegungen seien nicht erfasst. Die angegriffene Ausführungsform schütze hiervor nicht. Zudem müsse der Flansch als Teil eines U-Profils ein längliches Loch aufweisen, welches bei der angegriffenen Ausführungsform fehle. Schließlich müsse die Feder zwischen dem verstellbaren Teil und dem nicht verstellbaren Teil des Fußes unmittelbar gespannt sein. Eine Feder, die zwischen anderen Teilen gespannt sei, verwirkliche nicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters. Im Übrigen erweise sich das Klagegebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig.

Dem und dem hilfsweise gestellten Löschungsantrag tritt die Klägerin entgegen. Das Klagegebrauchsmuster gebe vor, dass das verstellbare Teil relativ zum nicht verstellbaren Teil aus der aktiven in die inaktive Position schwenkbar sein soll. Die Verschwenkbarkeit sei das Mittel, mit dem das Bauteil verstellbar sei. Zudem solle der Stützfuß zwar ohne jegliches Werkzeug verstellbar sein, ein konkreter Zeitpunkt für die Verstellung sei allerdings nicht vorgeschrieben; eine Verstellung der Position müsse nicht jederzeit erfolgen können. Ferner verlange das Klagegebrauchsmuster nicht, dass ein Schutz vor unbeabsichtigten Bewegungen im Sinne des Verständnisses der Beklagten gewährleistet sein müsse, sondern es müsse ein Schutz vor einem unbeabsichtigten Bewegen in Hinsicht auf eine Relativbewegung zwischen verstellbarem und nicht verstellbarem Teil des Fußes geben. Außerdem sei es nicht erforderlich, dass der Flansch ein Langloch aufweise, da der Unteranspruch 2 vorliegend nicht geltend gemacht werde. Schließlich setzte das Klagegebrauchsmuster nicht voraus, dass die Feder unmittelbar zwischen dem verstellbaren und nicht verstellbaren Teil gespannt werde.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die Ansprüche nach §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2 (1. Var.), 24b GebrMG, § 242 BGB für den geltend gemachten Zeitraum zu. Der Einwand der Beklagten der fehlenden Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters greift nicht durch.

I.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer Eintragung in der Gebrauchsmusterrolle Inhaberin des Gebrauchsmusters und zur Geltendmachung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster befugt, § 8 Abs. 4 GebrMG.

II.
Für die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs nach dem Hauptantrag besteht Gebrauchsmusterschutz. Soweit die Klägerin nunmehr die Schutzansprüche 1, 3 und 4 in Kombination geltend macht, verbleiben keine Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Forstseilwinde mit verbessertem Stützfuß“.

Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung handelt es sich bei den relevanten Forstseilwinden, die für den Bedarf der vorliegenden Erfindung den bekannten Stand der Technik darstellen, um eine besondere Art der Seilwinden, die an die Rückseite eines Traktors anbaubar sind, und zwar wie andere Traktoranschlüsse an den sogenannten Dreipunktmechanismus. Die Antriebswelle der Seilwinde wird mit dem Kardangelenk des Traktorantriebs verbunden, sodass daraufhin die Seilwinde durch den Traktorantrieb angetrieben wird. Vor der Anbringung der Seilwinde an den Traktor oder nach dem Abbau der Seilwinde vom Traktor muss die Seilwinde in aufrechter Lage gehalten werden, in welcher mit ihr manipuliert werden kann bzw. sie bei Bedarf wieder an den Traktor angebaut werden kann. Das Halten der Seilwinde in aufrechter Lage wird auch schon bei den bestehenden Seilwinden mithilfe von Stützfüßen sicher gestellt, normalerweise durch zwei Stützfüße, die an der gegen den Traktor gewandten Seite des Rahmens der Seilwinde bzw. an der Rückseite des starren Stützschildes und in unmittelbarer Nähe des unteren Befestigungspunktes für die Verbindung mit der Dreipunkt-Verbindungsbaugruppe des Traktors angeordnet sind. Bei den bisher bekannten Lösungen der Seilwinden handelt es sich – soweit es dem Anmelder bekannt ist – in der Regel um eine Teleskopausführung des Fußes, der aus einem dickeren Quadratrohr und einem dünneren Quadratrohr besteht, das im genannten dickeren Rohr eingesetzt und längs des Letzteren grundsätzlich beweglich ist. Das dickere Rohr stellt den Festteil des Fußes dar, der starr mit dem Rahmen der Seilwinde verbunden ist. Das dünnere Rohr stellt den verstellbaren Teil des Fußes dar. Von seiner Position hängt es ab, ob sich der Fuß im aktiven oder inaktiven Zustand befindet. In den beiden Rohren stehen entsprechend angeordnete Durchführungslöcher zur Verfügung, sodass die genannten Rohre mithilfe eines durch die genannten Löcher eingesetzten Bolzens in den beiden Endpositionen gegenseitig fixierbar sind, nämlich in der aktiven Position, wenn das dünnere Rohr aus dem dickeren Rohr bis zu einem gewissen Maß ausgezogen ist, und in der inaktiven Position, wenn das dünnere Rohr praktisch zur Gänze in das dickere Rohr eingesetzt ist. Ein derartiger Fuß ermöglicht grundsätzlich in aktiver Position eine stabile Abstützung der Seilwinde, gleichzeitig ist jedoch die Handhabung des verstellbaren Teils des Fußes ein verhältnismäßig umständlicher Vorgang und kann vor der Sicherstellung der erforderlichen Stabilität der verhältnismäßig schweren Seilwinde auch gefährlich sein. Der durch die beiden Rohre verlaufende Bolzen ist nämlich an einem Ende mit einem Gewinde ausgestattet und somit vor dem Entfernen aus dem Loch geschützt. Beim Entfernen des Bolzens muss somit geeignetes Werkzeug verfügbar sein, das bei der Arbeit vor Ort, z. B. im Wald, grundsätzlich nicht zu jedem Zeitpunkt verfügbar ist. Außerdem ist die Seilwinde Witterungseinflüssen ausgesetzt, weswegen der jeweilige Fuß der Korrosion und Schmutz ausgesetzt ist, der grundsätzlich auch in den Zwischenraum zwischen dem dickeren und dünneren Rohr gelangt, so dass daraufhin eine Änderung der Länge des Fußes problematisch sein kann, insbesondere weil dabei auch die koaxiale Lage der Löcher zueinander sichergestellt werden muss, die zur Aufnahme des Bolzens vorgesehen sind.

Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt als Problem, wie bei einer Forstseilwinde, die an den Traktor anbaubar ist und durch den Traktorantrieb angetrieben wird, ein solcher Stützfuß zur Abstützung der Seilwinde nach dem Abbau vom Traktor bzw. vor dem Anbau an den Traktor zu konstruieren ist, der schnell und einfach und insbesondere ohne Verwendung jeglichen Werkzeugs aus der aktiven in die inaktive Position und umgekehrt verstellbar ist.

Dies geschieht gemäß den Schutzansprüchen 1, 3 und 4 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

Gebrauchsmusteranspruch 1
1. Forstseilwinde,
2. umfassend einen Rahmen (1),
2.1 an dem Anbaustellen (11, 12, 13) vorgesehen sind
2.2 für den Anbau der Seitwinde an den Dreipunkt-Hydraulikmechanismus des Traktors,
3. sowie einen Stützschild (15), der
3.1 entsprechend starr ist,
3.2 von den genannten Anbaustellen (11, 12, 13) abgewandt ist
3.3 und mit den restlichen Teilen des Rahmens (1) starr verbunden ist,
4. ferner umfassend mindestens einen Stützfuß (2), der
4.1 aus einem nicht verstellbaren Teil (21)
4.2 und einem verstellbaren Teil (22) besteht,
5. wobei das nicht verstellbare Teil (21) mit dem Rahmen (1) starr verbunden ist,
6. wobei das verstellbare Teil (22)
6.1 wahlweise verstellbar ist
6.1.1 in die aktive Position, in der dieses verstellbare Teil (22) auf dem Untergrund aufliegt,
6.1.2 oder in die inaktive Position, in der sich dieses nicht verstellbare Teil (22) im entsprechenden Abstand vom Untergrund befindet,
6.2 geschützt ist
6.2.1 vor unbeabsichtigtem Bewegen in Hinsicht auf das genannte nicht verstellbare Teil (21)
6.2.2. sowohl in seiner aktiven
6.2.3 als auch in seiner inaktiven Position,
6.3 desjeweiligen Fußes (2) mit dem nicht verstellbaren Teil (21) des Fußes (2) schwenkbar verbunden und somit wahlweise aus der aktiven in die inaktive Position oder umgekehrt schwenkbar ist,

Unteranspruch 3
7. wobei die jeweilige Flansch (211, 212) des nicht verstellbaren Teils (21) ausgestattet ist
7.1 an seinem gegen den Untergrund gewandten Ende mit einer in Richtung gegen den Untergrund offenen Einschnappöffnung (215)
7.2 und an seinem vom Untergrund abgewandten Ende mit einer in Richtung weg vom Untergrund offenen Einschnappöffnung (216),
8. während das verstellbare Teil (22) des Fußes (2) mit mindestens einem Schnappaufsatz (24), vorrangig jedoch mit zwei auseinander ragenden Aufsätzen (24) ausgestattet ist,
9. wobei der jeweilige Aufsatz (24) zum Einschnappen in die jeweilig verfügbare Öffnung (215, 216) dank der zu diesem Zweck verfügbaren Kraft der Feder (25) konzipiert ist,

Unteranspruch 4
10. wobei die Feder (25) zwischen dem nicht verstellbaren Teil (21) und dem verstellbaren Teil (22) des Fußes (2) gespannt ist.

III.
Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten erweist sich das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Kombination als schutzfähig. Der Rechtsstreit ist deshalb auch nicht nach § 19 S. 1 GebrMG auszusetzen.

Eine Erfindung beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (BGH, GRUR 2012, 378 – Installiereinrichtung II). Der Begriff „in naheliegender Weise“ umfasst solche Fortbildungen, die einem Fachmann mit seinem Fachwissen in Kenntnis des Standes der Technik möglich sind. Dabei ist eine Erfindung jedoch nicht schon dann naheliegend, wenn ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur Lehre des Erfinders hätte kommen können. Ein Naheliegen ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Fachmann die neue Lösung der technischen Aufgabe auch vorgeschlagen haben würde. Darüber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten (BGH, GRUR 2012, 378 – Installiereinrichtung II). Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

1.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der Entgegenhaltung der D 9 (DE 94 11 XXX.6 U 1) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen der Erfindungsgegenstand nahegelegt ist. Dies überzeugt nicht.

Es fehlt an der Darlegung eines hinreichenden Anlasses für den Fachmann, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Die Beklagte trägt lediglich zur nachprioritär angemeldeten und damit unbeachtlichen Entgegenhaltung D 1 (DE 20 2006 018 XXX U 1) einen Anlass vor, welcher sich zu Merkmal 6.3 verhält. Der Fachmann habe Anlass, die in Merkmal 6.3 angegebene Lösung aufzufinden, da in der D 1 darauf hingewiesen werde, dass die Forstseilwinden in möglichst kleinen Dimensionen gebaut und unnötige Anbauteile vermieden werden sollten (Abschnitt [0008] der Entgegenhaltung). Vortrag, der dem Fachmann Anlass geben könnte, sich ausgehend von der D 9 und seinem Fachwissen mit dem Erfindungsgegenstand zu beschäftigen, ergibt sich aus den Schriftsätzen der Beklagten im vorliegenden Verfahren und im Löschungsverfahren nicht hinreichend. Dies gilt auch dann, wenn die D 9 ebenfalls zum gattungsmäßigen Stand der Technik gehört. Aufgabe der D 9 ist es, eine Seilwinde zu schaffen, die getrennt vom Schlepper aufgestellt und mit diesem verbunden werden kann, wobei Kupplung und Bremse der Seiltrommel derart miteinander in Funktion sind, dass die Seilwinde selbst strengste Sicherheitsbedingungen erfüllt (S. 3, zweiter Abschnitt). Gegenstand der D 9 ist die Anordnung einer Kupplungseinrichtung im Verhältnis zur Bremseinrichtung unter Sicherheitsaspekten. Über einen Stützfuß und seine Funktionsweise verhalten sich weder die Ansprüche noch die Beschreibung. Lediglich in den Figuren 1-3 sind Feststelleinrichtungen abgebildet und auf Seite 5, zweiter Abschnitt erwähnt. Aus welchem Grund der Fachmann ausgehend von der D 9 nunmehr den Weg der Erfindung beschreiten soll, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die in der D 9 erwähnten Feststelleinrichtungen bieten hierfür keinen Anlass, da diese räumlich-körperlich für die Anordnung der Kupplungs- und Bremseinrichtung in keinem technischen Zusammenhang stehen und die Problematik der Handhabung einer Abstützung – so wie im Klagegebrauchsmuster – in der D 9 nicht erwähnt wird. Auch geht es im Gegensatz zur D 1 nicht darum, Forstseilwinden in möglichst kleinen Dimensionen zu bauen, was dem Fachmann ggf. Anlass böte, über eine Verbesserung des verstellbaren Teils des Stützfußes nachzudenken.

Letztlich ist dem Vortrag der Beklagten nur zu entnehmen, dass der Fachmann zur Lehre des Klagegebrauchsmusters hätte kommen können; nicht, dass er auch den Weg vorgeschlagen hätte. Dass aus dem Stand der Technik verschiedene Gelenklagerungen bekannt gewesen sind (vgl. Anlage AS-4 zum Löschungsantrag, Anlage rop 2), rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Fachmann nunmehr genau die Gelenkanordnung des Klagegebrauchsmusters gemäß den Merkmalen 7-9 auch vorgeschlagen hätte.

2.
Entsprechendes gilt für eine Kombination der D 9 mit den Entgegenhaltungen D 4, D 2 und D 3.

a)
Das Klagegebrauchsmuster beruht auch gegenüber der Kombination der D 9 mit der D 4 (DE 1 932 XXX) auf einem erfinderischen Schritt.

Die Entgegenhaltung D 4 betrifft ein Stützrad für einen Einachsenanhänger. Gegenstand der Entgegenhaltung ist ein Stützrad mit einer höhenverstellbaren Spindel; das Stützrad ist in zwei Schwenkstellungen feststellbar. Die Radgabel ist mittels eines Langlochs an der Schwenkachse angelenkt und weist zwei rechtwinkelig zueinander stehende Stützplatten zum Abstützen des Spindelrohrs in abgeschwenkter Fahrstellung des Rades auf. Die untere Stützplatte ist mit einem Loch versehen. Darin wird formschlüssig ein auf einem Spindelrohr befestigter Dorn in aufgeschwenkter Stellung aufgesetzt, wie die nachfolgend verkleinert abgebildeten Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung verdeutlichen:
Nach Auffassung der Beklagten wird das Spindelrohr 4 – bei abgesenktem Stützrad – mittels der Platten 6 sicher in den Sitz der Stützplatten 12 und 13 der Gabel 7 gedrückt und gehalten. Die aufgeschweißten Platten 6 wirkten mechanisch wie eine nach unten offene Einschnappöffnung und die Stützplatten 12 und 13 wie ein Schnappaufsatz. Bei hochgeschwenktem Stützrad werde ein in der Stützplatte 17 befindliches Loch 16 auf den Dorn 17 auf dem Spindelrohr aufgesetzt und das Stützrad dadurch gehalten. Dadurch wirke der Dorn wie ein Schnappaufsatz.

Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann entsprechend des Merkmals 7 die aufgeschweißten Platten 6 als Einschnappöffnung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erkennt, wofür weder der Wortlaut noch die Beschreibung der Entgegenhaltung Anhaltspunkte liefern. Die Platten 6 umfassen nicht die Stützplatten 12 und 13 als Schnappaufsatz, sondern sie umfassen die aufgeschweißten Platten. Zudem müsste der Fachmann im Sinne von Merkmal 7.2 das Loch 16 in der Stützplatte 17 im Zusammenwirken mit dem Dorn 17 als Einschnappöffnung verstehen. Diese Anordnung hätte der Fachmann funktional zu abstrahieren, da sich eine so verstandene Einschnappöffnung entgegen der technischen Lehre des Klagepatents am verstellbaren Teil des Stützfußes befindet. Erst bei einer rein funktionalen Betrachtung müsste der Fachmann die weitere Einschnappöffnung dann dem nicht verstellbaren Teil räumlich-körperlich zuordnen. Aus welchem Grund der Fachmann gerade diese Schritte gehen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b)
Die Kammer kann nicht feststellen, dass Merkmal 7, ausgehend von der D 9 in Kombination mit der D 2 (DE 1 224 XXX), nahegelegt wäre.

Aufgabengemäß beschäftigt sich die D 2 mit einer Abstützwinde mit Stützrad für Stattelaufliegerfahrzeuge, die mittels eines Spindelantriebs mit Kurbelantrieb teleskobartig einziehbar ausgebildet sind, um so eine größere Bodenfreiheit zu schaffen (Sp. 1, Z. 2-5, 47-52). Die Entgegenhaltung liegt technisch nicht näher als die Entgegenhaltung D 4.

Die Beklagte führt in ihrem Löschungsantrag auf Seite 31 ff aus, aus der – nachfolgend verkleinert wiedergegebenen und der Entgegenhaltung D 2 entnommenen – Figur 5 ergebe sich ein federbelasteter Riegel 17, der in der Verriegelungsstellung mit einem nach unten gerichteten Anschlag 18 des nicht verstellbaren Teils 5 zusammenwirke. Erfolge die Einfahrbewegung, so werde der Riegel 17 durch einen an dem feststehenden Teil 6 befestigten Nocken 19 nach innen in die Entriegelungsstellung geschoben.

Die Beklage sieht auf Seite 32 ihres Löschungsantrags in dem Anschlag 18 eine Einschnappöffnung für den Riegel 17. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Riegel 17 im Zusammenwirken mit dem Anschlag 18 eine Einschnappöffnung entsprechend Merkmal 7.1 und eine zusätzliche Vertiefung eine weitere Einschnappöffnung (Merkmal 7.2) darstellen soll, welche sich weder aus Figur 5 noch aus der Beschreibung ergeben. Die Anbringung einer zusätzlichen Vertiefung am nicht verstellbaren Teil 5 erscheint vielmehr eine rückschauende Betrachtung zu sein, die in der Entgegenhaltung D 2 keine Grundlage hat.

c)
Dem Fachmann wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch nicht durch die Kombination der D 9 mit D 3 (DE 1 062 XXX) nahegelegt.

Die Entgegenhaltung D 3 betrifft eine Stützanordnung für Einachsenanhänger. Um zu verhindern, so die Beschreibung, dass das Stützrad bei abgestelltem Einachsenanhänger aus seiner Stützstellung nach hinten wegklappt oder, umgekehrt, aus der Ruhestellung sich löst, seien bereits Verriegelungen für das Stützrad bekannt, die mittels eines vom Schleppersitz aus zu betätigenden Handgriffs ein- oder ausgerückt werden müssen. Dabei bestehe die Gefahr, dass bei abgestelltem Wagen das Stützrad wegklappt. Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine vollautomatische Entriegelung des Stützrades. Hierfür sitze unterhalb des Schwenkzapfens an der Deichsel ein Rastsegment mit einer nach unten offenen Rastöffnung, in welche die Gabel mit einem dafür vorgesehenen Anschlag in der Stützlage unter der Einwirkung des Eigengewichts einrastet.

Die Beklagt legt bereits nicht hinreichend dar, inwiefern diese Entgegenhaltung die Merkmale 7 – 10 dem Fachmann nahelegen sollte. Zwar mag der Fachmann aus der Entgegenhaltung am nicht verstellbaren Teil (Deichsel 5) eine Einschnappöffnung und einen Schnappaufsatz (Anschlag 10) erkennen, indes fehlt es an einer weiteren Einschnappöffnung des nicht verstellbaren Teils sowie an der konkreten Funktionsweise des Schnappaufsatzes mit den beiden Einschnappöffnungen.

Die Beklagte trägt im Antrag auf Löschung auf den Seiten 38 f vor, dass die Nase 15 eine vom Untergrund weggerichtete Einschnappöffnung zur Sicherung der Stützgabel 2 in der inaktiven Position bilde. Der Anschlag 10 schnappe sowohl in der Rastöffnung 9 als auch hinter der Nase ein. Der Anschlag 10 bilde daher einen Schnappaufsatz für den verstellbaren Teil des Fußes. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend eine verkleinerte Kopie der Figur 3 der Entgegenhaltung abgebildet:

Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann in der Nase 15 eine Einschnappöffnung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erkennt, wofür weder der Wortlaut noch die Beschreibung der Entgegenhaltung Anhaltspunkte liefern. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern dem nicht verstellbarem Teil des Stützfußes die beiden Einschnappöffnungen zugeordnet sind und dem verstellbaren Teil des Stützfußes mindestens ein Schnappaufsatz. Die Auffassung der Beklagten erscheint vielmehr rückschauend zu sein, ohne indes aufzuzeigen, dass durch weitere Veränderungen der technischen Lehre der Entgegenhaltung letztendlich der Fachmann zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gelangt.

3.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die von der Klägerin vertriebenen Forstseilwinde B C stelle ebenfalls den gattungsbildenden Stand der Technik dar und lege in Kombination mit dem seit 2003 vertriebenen Pflug „D D 653“ (im Folgenden: Pflug E) die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nahe.

Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, der Fachmann sei durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen, ausgehend von der D 9 bzw. der Forstseilwinde B C zu entwickeln.

Der Pflug E offenbart keine zwei unterschiedlichen Einschnappöffnungen. Die Beklagte trägt vor, dass sowohl an dem gegen den Untergrund gewandten Ende als auch an dem vom Untergrund abgewandten Ende Einschnappöffnung in Form von Abflachungen vorhanden seien. Es erschließt sich nicht, inwiefern Abflachungen des Pflugs E Einschnappöffnungen im Sinne von Merkmal 7 darstellen sollen. Bereits das Wortverständnis legt dies nicht nahe. Der Fachmann erkennt vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens von Schnappaufsatz (Merkmal 8) und den mindestens zwei Einschnappöffnungen (Merkmal 7), dass der Schnappaufsatz in eine Vorrichtung der Einschnappöffnung eingezogen werden kann. Dieses Einziehen wird durch die Öffnung der Vorrichtung begünstigt und verstärkt den Kraftschluss, welcher durch die Feder erzeugt wird. Eine solche räumlich-körperliche Anordnung, die funktional zusammenwirkt, ergibt sich für den Fachmann nicht aus den Abflachungen an dem Pflug E.

Schließlich vermag der Fachmann in der Anordnung der Feder des Pflugs E Merkmal 9 nicht zu erkennen. Beim Pflug E bewirkt die Feder, dass der Fuß aus der Haltestellung nicht herausrutscht. Der bewegliche Teil wird gegen die Kraftwirkung der Feder herausgezogen, um dann den beweglichen Teil in eine geänderte Position zum nicht beweglichen Teil zu führen; anschließend wird durch die Kraftwirkung der Feder das beweglich Teil gegen das unbewegliche Teil gepresst. Damit bewirkt die Feder entgegen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gerade keine Verankerung des Schnappaufsatzes in einer Einschnappöffnung, da die Feder lediglich dazu dient, ein Verrutschen des beweglichen Teils über die jeweilige Ecke einer Seite zu verhindern.

3.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch, § 11 Abs. 1 GebrMG. Dies ist für die Merkmale 1 – 5, 6, 8 und 9 zwischen den Parteien unstreitig, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Auch im Übrigen verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß in der geltend gemachten Fassung.

a)
Die Beklagte ist der Auffassung, Merkmal 6.1 verlange, dass der verstellbare Teil des Fußes 22 zwei verschiedene Bewegungen ausführen können müsse. Er müsse zum einen verstellbar, zum anderen schwenkbar sein. Diese Auffassung überzeugt nicht.

Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut zunächst nur, dass das verstellbare Teil 22 verstellbar sein muss, mithin beweglich angeordnet sein muss. Die Beweglichkeit des verstellbaren Teils ergibt sich nicht nur aus dem Wortverständnis selbst, sondern auch in Abgrenzung zum nicht verstellbaren Teil 21. Wie das verstellbare Teil bewegt werden kann und muss, ergibt sich für den Fachmann aus Merkmal 6.3. Danach ist der nicht verstellbare Teil des Fußes mit dem verstellbaren Teil schwenkbar verbunden, um von einer aktiven in eine inaktive Position bzw. umgekehrt bewegt zu werden. Technischer Hintergrund ist, dass der Stützfuß, der aus einem verstellbaren und nicht verstellbaren Teil besteht, die Forstseilwinde in aktivem Zustand abstützen kann bzw. in eine inaktive Position bewegt werden kann. Diese Bewegung ist – in Abgrenzung zu Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sind – nicht teleskopartig, sondern das verstellbare Teil des Fußes ist schwenkbar angeordnet. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 6.1 und 6.3 nicht mehr, als dass die Schwenkbewegung die Möglichkeit der Bewegung des verstellbaren Teils konkretisiert. Dieses Verständnis findet seine Stütze auch in der allgemeinen Beschreibung (vgl. Abschnitt [0005]). Dort wird dargestellt, dass das verstellbare Teil des jeweiligen Fußes mit dem nicht verstellbaren Teil schwenkbar verbunden ist.

Die angegriffene Ausführungsform weist einen verstellbaren Teil eines Stützfußes auf, der schwenkbar, d. h. um 1800 beweglich drehbar angeordnet ist. Dass das Vierkantrohr nicht zusätzlich verstellbar ist, führt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht hinaus.

b)
Die Merkmalsgruppe 6.1.1, 6.1.2 und 6.3 ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verlange eine Verstellbarkeit und Schwenkbarkeit auch im abgekoppelten Zustand, die ohne Hilfe eines Traktors möglich sein müsse, ergibt sich für ein dahingehendes Verständnis nichts aus dem Anspruchswortlaut und der Beschreibung. Soweit der Auffassung der Beklagten zu entnehmen ist, dass ein Wechsel der Position des Stützfußes von aktiv in passiv jederzeit vorzunehmen sein muss, erscheint dies vor dem tatsächlichen Hintergrund der Nutzung einer Forstseilwinde fernliegend. Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut zunächst nur, dass das verstellbare Teil dazu geeignet sein muss, wahlweise in eine aktive Position oder inaktive Position bewegt zu werden. Eine aktive Position, in der das verstellbare Teil auf dem Untergrund aufliegt oder eine inaktive Position, in der sich das verstellbare Teil im entsprechenden Abstand zum Untergrund befindet, verlangt aus technischer Sicht nicht, dass dies dann erfolgen muss, wenn sich die Forstseilwinde in einem abgekoppelten Zustand befindet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Positionsänderung vor dem abgekoppelten Zustand oder nach Ankopplung erfolgt. Dieses Verständnis findet seine Stütze auch in Abschnitt [0020], aus dem der Fachmann entnehmen kann, dass es erfindungsgemäß ausreichend ist, wenn die Seilwinde nach dem Anschluss an den Traktor bereits einen kleinen Abstand vom Untergrund aufweist und dann erst die Positionsänderung vorgenommen wird.

Die Merkmalsgruppe ist verwirklicht, da bei der angegriffenen Ausführungsform die Positionsänderung nach der Ankopplung an den bzw. vor der Abkopplung vom Traktor möglich ist.

c)
Ferner ist die Merkmalsgruppe 6.2 wortsinngemäß verwirklicht.

Die Beklagte ist der Auffassung, normale, einkalkulierte mithin „beabsichtigte“ Bewegungen seien keine unbeabsichtigten Bewegungen, vor die die angegriffene Ausführungsform schütze. Merkmal 6.2 erfordert für den Fachmann jedoch erkennbar, dass das verstellbare Teil 22 in Hinsicht auf das nicht verstellbare Teil 21 vor unbeabsichtigten Bewegungen geschützt ist. Technischer Hintergrund ist, dass der Stützfuß nur seine Stützfunktion erfüllten kann, wenn beide Teile kontrolliert zueinander beweglich, d. h. schwenkbar sind. Wie diese Sicherungsfunktion des Stützfußes ausgestaltet ist, wird in den Merkmalen 7 bis 9 näher beschrieben. Welche konkreten Situationen dies sind, geben der Anspruchswortlaut und die Beschreibung nicht vor.

Dass unkontrollierte Relativbewegungen des verstellbaren Teils zum nicht verstellbaren Teil bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Öffnungen an der oberen und unteren Seite des nicht beweglichen Teils nicht verhindert werden, kann angesichts des Aufbaus und Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform nicht angenommen werden. Dem ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter entgegen getreten.

d)
Merkmal 7 ist ebenfalls verwirklicht.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, Merkmal 7 verlange einen Flansch mit einem Langloch, ist dieses Verständnis zu eng. Weder der Anspruchswortlaut, in der hier geltend gemachten Fassung, noch die Beschreibung geben für ein derart enges Begriffsverständnis etwas her. Die Beklagte begründet ihre Auffassung unter Rückgriff auf Unteranspruch 2. Dieser ist vorliegend nicht geltend gemacht und stellt nur ein Ausführungsbeispiel dar. Die jeweiligen Flansche des nicht verstellbaren Teils müssen lediglich an der gegen den Untergrund gewandten und vom Untergrund abgewandten Seite eine offene Einschnappöffnung aufweisen, wobei ein Schnappaufsatz des verstellbaren Teils (Merkmal 8) in die Öffnungen einschnappen kann (Merkmal 9). Darüber hinaus ist die konkrete Ausgestaltung des Flansches in das Belieben des Fachmanns gestellt. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern technisch-funktional zwingend ein Langloch erforderlich ist.

e)
Schließlich ist Merkmal 10 wortsinngemäß verwirklicht.

Merkmal 10 verlangt eine Feder 25, welche zwischen dem nicht verstellbaren Teil 21 und dem verstellbaren Teil des Fußes gespannt ist. Dass die Feder zwischen beiden Teilen unmittelbar gespannt sein muss, ist nicht erforderlich.

Weder gibt der Anspruchswortlaut dies vor, noch ist der Beschreibung ein solches Verständnis zu entnehmen. Technisch-funktional gewährleistet die Feder, dass zwischen dem nicht verstellbaren Teil und dem verstellbaren Teil ein Kraftschluss hergestellt wird, durch den der Schnappaufsatz in die Einschnappöffnung eingreifen kann und festsitzt. Hierdurch wird gewährleistet, dass das verstellbare Teil nicht unbeabsichtigt in Bezug auf das nicht verstellbare Teil relativ zueinander bewegt wird. Diese Eingreif- und Sicherungsfunktion ist durch die Feder bedingt. Der Kraftschluss schließt es nicht aus, dass Kräfte auch auf weitere Teile des Stützfußes einwirken. Zudem ist der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht zu entnehmen, dass aufgrund des Korrosions- und Schmutzschutzes lediglich die Feder zwischen dem nicht verstellbaren und dem verstellbaren Teil des Stützfußes unmittelbar angeordnet sein darf. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert in Abschnitt [0003], dass ein teleskopartig ausgestalteter Stützfuß aufgrund von Witterungseinflüssen Korrosionseinflüssen ausgesetzt ist, der sich in den Räumen zwischen dem dünnen und dem dicken Rohr auswirken kann. Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist nicht ein Korrosionsschutz durch eine Anordnung der Feder zwischen verstellbarem und nicht verstellbarem Teil des Stützfußes.

Die angegriffene Ausführungsform weist eine Feder auf, die zwischen einer Sechskantschraube und einem Bolzen gespannt ist. Die Sechskantschraube verbindet das verstellbare und nicht verstellbare Teil des Stützfußes. Der Bolzen, der mit dem verstellbaren Teil verbunden ist, ist geeignet dafür, in die am nicht verstellbaren Teil angeordneten Öffnungen kraftschlüssig einzugreifen. Die Sechskantschraube ist im Hinblick auf den Kraftfluss als Teil des nicht verstellbaren Teils des Fußes zu werten, da durch sie der Kraftschluss zwischen dem Bolzen und dem nicht verstellbarem Teil geschaffen wird und damit die Sicherungsfunktion verwirklicht wird.

4.
Da die angegriffenen Ausführungsformen Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung berechtigt ist, rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

a)
Wegen der Verletzungshandlungen haftet die Beklagte der Klägerin auf Unterlassung, § 24 Abs. 1 GebrMG. Sie haben ohne Berechtigung die angegriffenen Ausführungsformen vertrieben und in den Verkehr gebracht.

b)
Sie haftet auch auf Schadensersatz, § 24 Abs. 2 GebrMG. Sie hat schuldhaft gehandelt, denn als Fachunternehmen hätte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, liegt ein rechtliches Interesse der Klägerin vor, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

c)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 24b GebrMG, § 242 BGB). Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist die Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

d)
Der Vernichtungsanspruch beruht auf § 24a Abs. 1 GebrMG.

e)
Schließlich hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der das Gebrauchsmuster verletzenden Anordnungen aus den Vertriebswegen, gemäß § 24a Abs. 2 (1. Var.) GebrMG. Gesichtspunkte, die für eine Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs sprechen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Anspruch besteht allerdings nur gegenüber den gewerblichen Abnehmern.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Streitwert: 500.000,- EUR.