4a O 37/13 – Schmelzfiltersystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2231

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juni 2014, Az. 4a O 37/13

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 519 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 29. Juni 2002 (DE 10229XXX) am 14. Mai 2003 angemeldet und am 6. April 2005 offengelegt wurde und für das der Hinweis auf die Patenterteilung am 21. November 2007 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen, mit einem innerhalb eines Gehäuses (1) angeordneten hohlzylindrischen Filter (2), einem innerhalb des Filters (2) angeordneten Innenraum (15), einem von der Außenseite des Filters (2) und einer Innenwand des Gehäuse (1) begrenzten Ringraum (22) und einer Reinigungseinrichtung (23, 24) zur Entfernung der am Filter (2) zurückgehaltenen Verunreinigungen, wobei das Filter (2) innerhalb des Gehäuses (1) um eine Achse (3) motorisch drehbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Reinigungseinrichtung (23, 24) mindestens einen Abstreifer (23, 28, 30) zur Entfernung der am Filter (2) zurückgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung und eine Fördervorrichtung (24) zum Abtransport der durch den Abstreifer (23, 28, 30) vom Filter (2) entfernten Verunreinigungen enthält, wobei das motorisch drehangetriebene Filter (2) und die Fördervorrichtung (24) getrennt antreibbar sind.“

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen illustrieren die technische Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Figur 1 zeigt den Längsschnitt durch eine patentgemäße Trennvorrichtung, Figur 2 zeigt dieselbe Vorrichtung im Querschnitt. Figur 5 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines Filterkörpers in Quer- und Längsschnitt.

Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland ein Schmelzfiltersystem in verschiedenen Baugrößen an, welches sie unter der Bezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) beworben hat und weiterhin bewirbt, etwa auf der Fachmesse „B 2012“ (Anlage K 5a), im Internet (Anlage K 5b) sowie in einem Werbeartikel in der Fachzeitschrift „K-Zeitung“ (Anlage K 5c). Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 1 entspricht im Wesentlichen der zeichnerischen Darstellung gemäß den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 aus der durch den Gründer der Beklagten, Helmut C, angemeldeten WO 2008/031XXX A1 (Anlage K 6):

Eine Variante der angegriffenen Ausführungsform 1, welche, insofern unterschiedlich zu dieser, über zwei Filterscheiben statt nur einer verfügt (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2) vertreibt und bietet die Beklagte ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland an. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen zeigen den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 1 (Anlage rop 3)

sowie der angegriffenen Ausführungsform 2 (Anlage rop 6):

Die Filtrierung geschieht bei beiden angegriffenen Ausführungsformen an einem in den obigen Zeichnungen durch die Prozessvertreter der Beklagten mit der Bezugsziffer 15 versehenen scheibenförmigen Element, nämlich bei der angegriffenen Ausführungsform 1 an einer einzigen Filterscheibe und bei der angegriffenen Ausführungsform 2 an zwei gegenüberliegend in einem Gehäuse angebrachten und durch Abstandshalter beabstandeten Filterscheiben.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten beide die technische Lehre des Klagepatents. Beide verfügten über eine im Sinne des Klagepatents hohlzylindrischen Filter, denn diese geometrische Angabe beziehe sich nicht auf das Filtermaterial, welches nicht mit dem Filter insgesamt gleichgesetzt werden dürfe. Bei Ausführungsformen wie den beiden angegriffenen beziehe sich diese Angabe vielmehr auf den den Filter abstützenden Stützkörper. Dementsprechend sei bei den beiden angegriffenen Ausführungsformen der klagepatentgemäße Innenraum des Filters durch diejenigen Bauelemente gebildet, die den Filter stützen, und innerhalb deren sich dementsprechend auch ein Ringraum im Sinne des Klagepatents erstrecke. Auch würden bei den angegriffenen Ausführungsformen die von den Filterelementen zurückgehaltenen Verunreinigungen klagepatentgemäß in radialer Richtung entfernt, denn die Verunreinigungen würden in einer Richtung vom Filterelement abgehoben, die sowohl radiale als auch axiale Bewegungskomponenten umfasse. Die Angabe einer radialen Richtung sei eine Funktionsangabe.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen, mit einem innerhalb eines Gehäuses angeordneten hohlzylindrischen Filter, einem innerhalb des Filters angeordneten Innenraum, einem von der Außenseite des Filters und einer Innenwand des Gehäuses begrenzten Ringraum und einer Reinigungseinrichtung zur Entfernung der am Filter zurückgehaltenen Verunreinigungen, wobei das Filter innerhalb des Gehäuses um eine Achse motorisch drehbar angeordnet ist,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 1 519 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

sofern die Reinigungseinrichtung mindestens einen Abstreifer zur Entfernung der am Filter zurückgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung und eine Fördervorrichtung zum Abtransport der durch den Abstreifer vom Filter entfernten Verunreinigungen enthält, wobei das motorisch drehangetriebene Filter und die Fördervorrichtung getrennt antreibbar sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Dezember 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die dazugehörigen Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt sein dürfen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),

d) der betriebenen Werbung und Werbeanlässe, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Wegen der durch „insbesondere“-Anträge geltend gemachten Verletzung der Unteransprüche 2, 8 und 11 des Klagepatents wird auf die Klageschrift vom 14. Mai 2013 (Bl. 4 GA) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Die Beklagte ist der Auffassung, die beiden angegriffenen Ausführungsformen machten jeweils keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Dieses setze voraus, dass der Filter selber, also das die Filtrierung bewirkende Bauelement die Form eines Hohlzylinders hat. Dies sei bei beiden angegriffenen Ausführungsformen, bei denen – unstreitig – die Filtrierung durch flache, scheibenförmige Filterelemente geschieht, nicht der Fall. Daraus folge zugleich, dass diese flachen Filter im Sinne des Klagepatents keinen Innenraum aufweisen und keinen Ringraum begrenzen können. Schließlich sei es aufgrund der nicht hohlzylindrischen, sondern scheibenförmigen Ausführung der Filter der angegriffenen Ausführungsformen nicht möglich, die von den Filtern zurückgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung zu entfernen, so dass sie entgegen der Lehre des Klagepatents in axialer Richtung entfernt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zu Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a,140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen.

Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, enthalten gebrauchte Kunststoffe oder Kunststoffabfälle hohe Anteile an Fremdstoffen, beispielsweise Metall, Papier, Glas oder Sekundärkunststoffe. Vor der Wiederverwertung der Kunststoffe müssen diese Verunreinigungen entfernt werden, indem die gebrauchten Kunststoffe plastifiziert und als Kunststoffschmelze sodann filtriert werden. Dabei trennen sogenannte Schmelzfilter die Fremdstoffe ab. Diese Schmelzfilter müssen, um kontinuierlich und störungsfrei filtrieren zu können, jedoch ständig gereinigt werden.

Die DE 43 08 XXX C2 (Anlage K 2) offenbart als vorbekannten Stand der Technik eine Trennvorrichtung, in der verschmutzte Kunststoffschmelze in den Innenraum eines in einem Gehäuse angeordneten hohlzylindrischen Filterkörpers gepresst wird. In diesem Innenraum ist eine zum Filterkörper koaxiale und drehangetriebene Schaberwelle angeordnet, die gemeinsam mit der Innenwand des Filterkörpers einen inneren Ringraum begrenzt und zugleich an ihrer Außenseite mehrere, schräg zur Achsrichtung verlaufende, sich zu einem Schneckenwendel ergänzende Schaber trägt. Bei dieser vorbekannten Vorrichtung streifen die Schaber die Rückstände von der Innenseite des Filterkörpers ab und die Schaberwelle transportiert die Rückstände sodann entlang des Filterkörpers zu einem Materialauslass. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass, weil der Materialauslass in axialer Richtung gegenüber der Einlassöffnung liegt, die Rückstände über die gesamte Innenfläche des Filters geführt werden, was insbesondere bei harten und abrasiven Rückständen zu einem schnellen Verschleiß des Filterkörpers führen kann. Die axiale Bewegung der Rückstände kann außerdem zu Verstopfungen der Filteröffnungen führen. Auch wird als nachteilig kritisiert, dass bei der vorbekannten Trennvorrichtung der Filterkörpers konstruktiv aufwendig herzustellen ist und am Gehäuse abgestützt werden muss.

Ferner ist aus der DE 32 39 XXX A1 eine Trennvorrichtung für Gemische aus plastischem Kunststoff vorbekannt, die einen hohlzylindrischen Filterkörper und eine darin befindliche drehangetriebene Schaberwelle umfasst. Zwar weist diese weitere vorbekannten Vorrichtung zwei einander gegenüberliegende und schlitzförmige Auslassöffnungen auf, zu denen die Rückstände von den Schabern bewegt werden. Auch hieran kritisiert das Klagepatent indes als nachteilig, dass die Rückstände über eine recht lange Strecke an der Filterinnenwand entlang bewegt werden müssen.

Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die US-B1-6 378 XXX (Anlage K8a; zugehörige PCT-Anmeldung in deutscher Sprache als Anlage K 8b), ohne jedoch dieses Dokument näher zu würdigen.

Das Klagepatent formuliert es vor diesem Stand der Technik als Aufgabe (Absatz [0006]), eine gattungsgemäße Vorrichtung zu schaffen, die eine möglichst schnelle Entfernung der abgetrennten Rückstände von der Oberfläche des Filters ermöglicht.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, insbesondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen;
2. mit einem Filter (2), das
2.1 innerhalb eines Gehäuses (1) angeordnet,
2.2 hohlzylindrisch und
2.3 innerhalb des Gehäuses (1) um eine Achse (3) motorisch drehbar angeordnet ist;
3. innerhalb des Filters (2) ist ein Innenraum angeordnet;
4. es ist ein Ringraum (22) vorhanden, der von der Außenseite des Filters (2) und einer Innenwand des Gehäuses (1) begrenzt ist;
5. es ist eine Reinigungseinrichtung (23, 24) zur Entfernung der am Filter (2) zurückgehaltenen Verunreinigungen vorhanden, die
5.1 mindestens einen Abstreifer (23, 28, 30) zur Entfernung der am Filter zurückgehaltenen Verunreinigungen in radialer Richtung und
5.2 eine Fördervorrichtung (24) zum Abtransport der durch den Abstreifer (23, 28, 30) vom Filter (2) entfernten Verunreinigungen enthält;
6. das motorisch angetriebene Filter (2) und die Fördervorrichtung (24) sind getrennt antreibbar.

II.

Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung der Merkmale 2.2, 3., 4. und 5.1 im Streit. Allerdings lässt sich die Verwirklichung jedenfalls der streitigen Merkmale 5.1 und 2.2 nicht feststellen.

1.
Der bzw. die Abstreifer der angegriffenen Ausführungsformen entfernt bzw. entfernen die Verunreinigungen entgegen Merkmal 5.1 jeweils nicht in radialer Richtung im Sinne des Klagepatents.

a)
Gemäß Merkmal 5.1 muss der Abstreifer in der Weise wirken, dass er die am Filter zurückgehaltenen und durch ihn entfernten Verunreinigungen in einer Richtung abtransportiert, die im Wesentlichen orthogonal zur Drehachse des Filters verläuft. Die durch das Merkmal vorgegebene radiale Richtung des Abtransports der Verunreinigungen wird definiert durch die Bezugnahme auf eine definierte Achse.

Die radiale Richtung ist nach dem allgemeinen technischen Begriffsverständnis, von dem abzuweichen der Fachmann auf Grundlage des Klagepatents einschließlich seiner Beschreibung und seiner Zeichnungen keinen Anlass hat, diejenige Richtung, die durch die Drehachse verläuft, zu dieser aber orthogonal steht. Die einzige durch den Hauptanspruch 1 definierte Achse ist diejenige, um die gemäß Merkmal 2.3 der hohlzylindrische Filter motorisch drehbar gelagert ist. Aus fachmännischer Sicht kommt allein diese räumlich vorgegebene Achse als Bezugspunkt für die Angabe der radialen Richtung gemäß Merkmal 5.1 in Betracht.

Dieses Verständnis des Merkmals 5.1 ergibt sich zudem aus dem technischen Zusammenhang innerhalb des für die Bestimmung des Schutzumfangs gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ maßgeblichen Anspruchswortlauts des Klagepatents. Der Fachmann erkennt, dass die Entfernung der Rückstände vom Filter weg in der genannten Weise in radialer Richtung des sich um eine Achse drehenden Filters erfolgen muss, weil das unmittelbar filtrierende, also die Filtrierung der Schmelze bewirkende Element gemäß Merkmal 2.2 hohlzylindrisch geformt ist. Weil dieses unmittelbar filtrierende Element auf der Mantelfläche eines Hohlzylinders angebracht ist oder jedenfalls einen Teil der Mantelfläche ausmacht und der Hohlzylinder um seine Längsachse rotiert, werden die gemäß Merkmal 5. am Filter zurückgehaltenen Verunreinigungen in einer Richtung vom Filter entfernt, welche im Wesentlichen orthogonal zur Drehachse verläuft.

Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht gegen diese Auslegung des Merkmals 5.1 nicht, dass das Merkmal 2.2 in der Weise verstanden werden könnte, dass in diesem die räumlich-körperliche Angabe „hohlzylindrisch“ nur auf den Filter insgesamt und nicht auf das unmittelbar filtrierende Material bezogen sei, so dass das filtrierende Material auch scheibenförmig sein könne. Vielmehr lehrt Merkmal 2.2 eine hohlzylindrische Form gerade des unmittelbar filtrierenden Elements. In seinem Hauptanspruch 1 lehrt das Klagepatent außer dem Filter im Sinne eines unmittelbar filtrierenden Elements kein weiteres Bauelement oder Bauteil, auf das sich die räumlich-körperliche Angabe „hohlzylindrisch“ beziehen könnte. Soweit die Klägerin anführt, diese Angabe beziehe sich in Wahrheit nur auf den das unmittelbar filtrierende Element stützenden Stützkörper, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil erstens der Hauptanspruch einen mehrteiligen Aufbau mit einem Stützkörper gar nicht lehrt und einen Stützkörper nicht einmal erwähnt, und weil zweitens der Stützkörper ausweislich der ihn näher erläuternden Beschreibungsstelle (Absatz [0009], Spalte 2, Zeilen 32 bis 34) nur in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel hohlzylindrisch geformt ist. Wäre die Bedeutung des Attributs „hohlzylindrisch“ im Hauptanspruch 1 auf den Stützkörper beschränkt, dann liefe demnach dieses Attribut leer bei allen Ausführungsformen, die keinen oder jedenfalls keinen hohlzylindrischen Stützkörper aufweisen. Der Stützkörper und das auf ihm abgestützte Filterrohr sind vielmehr alleine Gegenstand des vom Hauptanspruch 1 abhängigen Unteranspruchs 9, so dass das Merkmal 2.2 und daraus folgend Merkmal 5.1 des Hauptanspruchs 1 nicht in ihrer Bedeutung darauf eingeengt werden können, diese Elemente des Unteranspruchs zu kennzeichnen.

Vielmehr ergibt sich das genannte Verständnis des Merkmals 5.1 ebenso aus seinem Zusammenhang mit Merkmal 2.3, gemäß dem das Filter innerhalb des Gehäuses motorisch drehbar angeordnet ist. Die Entfernung anfallender Verunreinigung weg von der Oberfläche eines drehbar angeordneten, sich im Betrieb also drehenden Filters, kann nur in einer Richtung geschehen, die orthogonal zur Drehachse verläuft, mithin in radialer Richtung bezogen auf die Ausrichtung des sich drehenden Filters.

Schließlich fügt sich die oben erläuterte Auslegung des Merkmals 5.1 in die technische Begrifflichkeit, wie sie vom Klagepatent bei Erläuterung eines Ausführungspiels (Abschnitt [0015], Spalte 4, Zeilen 18 bis 24) gebraucht wird: Dort wird die Axialrichtung beschrieben als diejenige Richtung, die sich in der Länge eines Filters bzw. Filterrohres erstreckt, während kontrastierend dazu als axial diejenige Richtung bezeichnet wird, in welche die vom Filter zurückgehaltenen Verunreinigung klagepatentgemäß abgeführt werden.

Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Merkmal 5.1 mit seiner Angabe einer Ausrichtung des Abstreifers zur Entfernung der am Filter zurückgehaltenen Verunreinigungen in axialer Richtung als funktionales Merkmal zu verstehen ist. Indes umfasst dieses funktionale Merkmal eine räumlich-körperliche Angabe, indem es eine axiale, durch die Ausrichtung des Abstreifers bewirkte Bewegungsrichtung der am Filter zurückgehaltenen Verunreinigungen vorgibt. Diese Bewegungsrichtung der Verunreinigungen muss durch die funktional umschriebene, klagepatentgemäße Ausrichtung des Abstreifers bewirkt werden.

b)
Demnach ist Merkmal 5.1 nicht verwirklicht. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen werden die vom Filter zurückgehaltenen Verunreinigungen nicht im klagepatentgemäßen Sinne radial zur Drehachse des Filters, sondern in axialer Richtung entfernt, nämlich in der Richtung, in der die Drehachse verläuft. Auf diese Weise werden bei beiden angegriffenen Ausführungsformen die zurückgehaltenen Verunreinigungen von der Oberfläche des scheibenförmigen Filters weg bewegt.

Anders als die Klägerin meint ist die Richtung, in die bei den angegriffenen Ausführungsformen die Verunreinigungen vom Filter wegbewegt werden, auch nicht aus einer axialen und einer radialen Richtungskomponente zusammengesetzt. Weil, was unstreitig ist, auch bei den angegriffenen Ausführungsformen der Abstreifer die Verunreinigungen vom Filter entfernt, sobald er die Verunreinigungen ergreift, geschieht die Entfernung in axialer Richtung, nämlich vom Filter weg. Weil das bzw. die Filter der angegriffenen Ausführungsformen um die senkrecht durch den Mittelpunkt der Scheibe gehende Achse gedreht wird bzw. werden, können die Verunreinigungen von der Scheibe weg nur in Richtung der Achse entfernt werden. Dass der weitere Weg der Verunreinigungen dann in radialer Richtung hin zum Rand der Scheibe führt, ist für die Entfernung von der Filterscheibe nicht mehr von Bedeutung, denn auf diesem weiteren Weg sind die Verunreinigungen bereits vom Filter entfernt.

2.
Auch Merkmal 2.2 wird durch die beiden angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht.

a)
Ein gemäß diesem Merkmal hohlzylindrisches Filter im Sinne des Klagepatents setzt voraus, dass diejenige Fläche, die eine Filtrierung unmittelbar bewirkt, die Mantelfläche eines hohlen Zylinders bildet, mithin einen flächigen, parallel zur Mittelachse sich räumlich erstreckenden Umfang aufweist.

Diese Auslegung folgt aus dem den Schutzumfang bestimmenden Anspruchswortlaut. Der Anspruch ist in der Weise formuliert, dass er in der – für die Auslegung und damit die Bestimmung des Schutzumfangs maßgeblichen – deutschen Verfahrenssprache das Substantiv „Filter“ durch das Adjektiv „hohlzylindrisch“ kennzeichnet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschreibung und den Zeichnungen, welche bei der Auslegung gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zu berücksichtigen sind, versteht der Fachmann diese Anweisung zur Bildung einer patentgemäßen Vorrichtung in der Weise, dass der Filter in räumlich-gegenständlicher Weise die Form eines Hohlzylindermantels einnehmen muss.

Ferner leitet der Fachmann – wie oben unter 1.a) bereits ausgeführt – aus dem Zusammenhang des Merkmals 2.2 mit Merkmal 5 die Erkenntnis ab, dass das Filter im Sinne des Klagepatents dasjenige Bauelement ist, welches die Filterwirkung unmittelbar ausübt.

Die gebotene funktionsorientierte Auslegung des Merkmal 2.2, also seine Deutung in einer ihm nach dem offenbarten Erfindungsgedanke zugedachten technischen Funktion angemessenen Weise (BGH GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung; GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 33 m.w.N.), führt zu demselben Ergebnis: Die technische Lehre des Klagepatents zielt vor dem Hintergrund des gewürdigten Standes der Technik und in Überwindung der hieraus bekannten Nachteile darauf, die am Filter zurückgehaltene Verunreinigungen schnell und endgültig von der Oberfläche des Filters zu entfernen, um dadurch zu gewährleisten, dass die Verunreinigungen, insbesondere harte und abrasive Materialien wie beispielsweise Glas oder Metall, nicht länger in körperlichen Kontakt zum Filter stehen und dieses beschädigen können. Dies ist unter Einsatz eines sich gemäß Merkmal 2.3 um eine Achse drehenden Filters und eines Abstreifers, der die Verunreinigungen – in Richtung der Drehachse betrachtet – radial abstreift, nur möglich mit einer hohlzylindrisch geformten Filteroberfläche. Wäre die Filteroberfläche scheibenförmig und würden die Verunreinigungen in radialer Richtung abgestreift, dann müssten sie entlang des Radius über die Filteroberfläche bis zu deren Umfang transportiert werden mit der sich hieraus ergebenden Folge, dass die Verunreinigungen auf ihrem Weg über die Filteroberfläche hinweg diese beschädigen könnten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem in der Beschreibung des Klagepatents erwähnten Stand der Technik, kein Anhaltspunkt dafür, dass das klagepatentgemäße Filter auch scheibenförmig ausgebildet sein könnte. Selbst wenn die ohne nähere technische Würdigung im Klagepatent (Absatz [0005]) genannte US-B1-6 378 XXX (Anlage K 8a, in deutscher Fassung als PCT-Anmeldung WO 97/26973 Anlage K 8b; im Folgenden: US ‘375) einen Hinweis auf die Bestimmung eines gattungsgemäßen Filters gäbe (zu den kritisch zu prüfenden rechtlichen Voraussetzungen insoweit vgl. Kühnen, a.a.O., Rdn. 36f.), ließe sich dieser Schrift dennoch nicht entnehmen, dass gattungsgemäße Filter scheibenförmig sein müssen: Die US ‘375 offenbart vielmehr sowohl hohlzylindrische als auch scheibenförmige Filter (Anlage K 8b, Seite 7, Zeilen 9 bis 16, einerseits und Seite 10, Zeilen 14 bis 19, andererseits) als jeweils voneinander zu unterscheidende Ausführungsformen. Die Gattung der vom Klagepatent als vorbekannt gewürdigten Filter kann demnach sowohl hohlzylinder- als auch scheibenförmig ausgebildet sein und aus diesen beiden Alternativen entscheidet sich die technische Lehre des Klagepatentes ausweislich des Anspruchswortlauts für die hohlzylindrische Form.

Auch die von der Klägerin zum Beleg des Verständnisses von einem gattungsgemäßen Schmelzfilter in Bezug genommene GB 532,134 (Anlage K 11) führt zu keinem anderen Verständnis. Dieses – ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte – Dokument entfaltet schon deshalb keine Bedeutung, weil es zwar zum prioritätsälteren Stand der Technik gehört, jedoch vom Klagepatent nicht gewürdigt ist, so dass es kein zulässiges Auslegungsmaterial für das Klagepatent bildet (BGH GRUR 1991, 811 – Falzmaschine; Kühnen, a.a.O., Rdn. 36).

b)
Somit fehlt es an einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch beide angegriffene Ausführungsformen. Keine von ihnen weist eine filternde Fläche auf, die hohlzylindrisch geformt wäre. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 geschieht die Filtrierung der Kunststoffschmelze an einer flachen Scheibe, bei der angegriffenen Ausführungsform 2 an zwei solchen flachen Scheiben. Dass bei beiden angegriffenen Ausführungsformen diese Scheibe bzw. diese Scheiben in ein abschnittsweise hohlzylindrisches Gehäuse eingesetzt sind, führt deshalb nicht zur Merkmalsverwirklichung, weil aus den oben dargelegten Gründen gerade diejenige Fläche hohlzylindrisch sein muss, durch die die Schmelze zum Zwecke der Filtrierung hindurchtritt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.