4a O 107/13 – Wiederverschließbare Verschlüsse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2275

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. August 2014, Az. 4a O 107/13

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

wiederverschließbare Verschlussvorrichtungen mit einem männlichen/weiblichen Verschluss zwischen einem Paar sich gegenüberliegender Basisteile, wobei ein einzelner Flansch zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film an lediglich einem der beiden Basisteile vorgesehen ist und jedes Basisteil Mittel zur zusätzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn oder dem Film beinhaltet,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Februar 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie).

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten seit dem 14. Februar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils 601 14 XXX T 2 des Europäischen Patents 1 222 XXX B 1 (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Die Klägerin ist seit dem 14.02.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 05.07.2001 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 11.07.2000; die Eintragung wurde am 19.10.2005 im Patentblatt bekannt gegeben. Es steht in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Recloseable fasteners for plastic bags and other containers/ Wiederverschließbare Verschlüsse für Kunststoffbeutel und andere Behälter“.

Der streitgegenständliche Patentanspruch 1. lautet in der Verfahrenssprache:

“A reclosable fastener (10) comprising a male/female closure (20, 22) between a pair of opposed base members (18), wherein a single flange (16) for attachment of the closure to a web or film (34) is provided on one only of the two base members and each base member includes means (30, 32) to attach the fastener additionally to the web or film.”

Ausweislich der Patentschrift lautet die Übersetzung in Deutsch:

„Wiederverschließbare Verschlussvorrichtung (10) mit einem männlichen/weiblichen Verschluss (20, 22) zwischen einem Paar sich gegenüber liegender Basisteile (18), wobei ein einzelner Flansch (16) zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film (34) an lediglich einem der beiden Basisteile vorgesehen ist und jedes Basisteil Mittel (30, 32) zur zusätzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn oder dem Film beinhaltet.“

Nachfolgende verkleinert wiedergegebene Figur, die der Klagepatentschrift entnommen worden ist, zeigt eine erfindungsgemäße beispielhafte Ausführungsformen.

Die Beklagte ist ein in der Republik Polen ansässiges Unternehmen, das Reißverschlüsse herstellt und vertreibt. Sie liefert Reißverschlüsse der nachfolgend abgebildeten Art (Anlage K 8) in die Bundesrepublik Deutschland (angegriffene Ausführungsform; nach dem Vorbringen der Klägerin unter der Bezeichnung „A“ oder der Bezeichnung „B“).

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da die Klägerin keine konkrete angegriffene Ausführungsform benenne. Neben eine Angebotshandlung habe die Klägerin nicht dargelegt, dass eine Begehungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr für die Benutzungshandlung des Gebrauchens bestehe.

Die angegriffene Ausführungsform weise vier Ansätze als Flansche im Sinne des Klagepatents auf, so wie es aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung, die der Duplik entnommen wurde, ersichtlich ist:

Soweit die Klägerin vortrage, der Ansatz „α“ sei in seinen Ausmaßen um ein Vielfaches voluminöser als der Ansatz „β“, treffe dies nicht zu. Letzterer sei auch nicht funktionslos. Die angegriffene Ausführungsform werde mittels eines trommelförmigen Applikators an das Substrat, mit dem der Reißverschluss verschweißt werden soll, herangeführt und mit ihm verschweißt. Bei der angegriffenen Ausführungsform erstrecke sich nicht nur der Ansatz α, sondern auch der Ansatz β über den Rand der Aussparung hinaus. Dies verhindere, dass der Reißverschluss schräg in der Aussparung positioniert werde. Der Ansatz β lasse sich auch mit dem Film verschweißen, wie es sich aus der aus der Anlage B 6 ersichtliche Fotografie eines Reißverschlusses „B“ ergebe. Die angegriffene Ausführungsform weise keinen einzelnen Flansch zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film auf, sondern mehrere. Was der Fachmann unter mehreren Flanschen verstehe, ergebe sich aus Abschnitt [0004] der Patentbeschreibung, die diesbezüglich auf die US-A 4817XXX verweise.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Der Ansatz β sei kein Flansch im Sinne des Klagepatents. Er sei wesentlich dünner und schmaler. Dieser Ansatz sei funktionslos. Er diene jedenfalls insbesondere nicht der Befestigung oder der Verbindung mit einer Bahn oder Folie.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.

A.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.

Hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, GRUR 2008, 357, 358 – Planfreigabesystem; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl., § 253 Rn.13). Diesen Voraussetzungen werden die von der Klägerin geltend gemachten Anträge gerecht. Streitgegenstand sind unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft wegen einer unmittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen, die sich aus den Anlagen K 2 und K 8 ergeben. Streitgegenständlich ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag und dem Lebenssachverhalt bestimmt wird. Insofern kommt es für den Lebenssachverhalt bei Patentverletzungsklagen typischerweise auf die tatsächliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform an. Vorliegend ist das Klagebegehren in Form der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ausweislich der Abbildungen hinreichend bestimmt. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Tenor nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen.

B.
Die Klage hat auch Erfolg.

I.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu.

1.
Das Klagepatent betrifft eine wiederverschließbare Verschlussvorrichtung.

Wenn ein Reißverschluss an einem Film oder einer Bahn angebracht wird, werden Hitze und Druck angewandt, um das Anschweißen von dem Reißverschluss an dem Film oder der Bahn zu bewirken, aus welchem die Taschen oder andere Behälter hergestellt werden. Um den Reißverschluss am Film oder der Bahn zu sichern, wird der Reißverschluss herkömmlicherweise mit einer Vielzahl von Flanschen an den zwei miteinander in Eingriff bringbaren Bauteilen ausgestattet, die zusammen die Verschlussvorrichtung bilden. Das allgemein gebräuchlichste Verfahren ist die Ausstattung mit vier Flanschen, zwei auf jedem Bauteil, um diese Flansche mit Film- oder Bahnmaterial auf jeder Seite des Reißverschlusses zu versiegeln. Das Versiegeln an den Flanschen wird angewandt, um Hitze und Druck von den empfindlichen männlichen/weiblichen Verschlusselementen abzuhalten. Es ist jedoch ein Problem, dass diese mit mehrfachen Flanschen ausgestatteten Reißverschlüsse dazu tendieren, unhandlich zu sein und sich nicht einfach ablenken lassen, wenn sie bei Kreuzbahntechniken genutzt werden.

Beispiele von Reißverschlüssen mit mehrfachen Flanschen können in der US-A-4817XXX gefunden werden. Reißverschlüsse mit Mitteln zur Anbringung an einer Bahn oder einem Film sind aus der US-A-4673XXX und US-A-4731XXX bekannt, wobei die Mittel zur Anbringung auf den Körperabschnitten der entsprechenden Reißverschlussprofile liegen. Die US-A-5672XXX zeigt ein Reißverschlussprofil mit einem einzelnen Flansch. Das Reißverschlussprofil beinhaltet keinen Körperabschnitt, welcher Mittel zur Anbringung an einer Bahn oder einem Film enthält.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), das Problem der oben genannten Reißverschlüsse mit Mehrfachflanschen zu beheben, da solche Reißverschlüsse dazu tendieren, unhandlich zu sein und sich nicht einfach ablenken lassen, wenn sie bei Kreuzbahntechniken genutzt werden.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

(1) Wiederverschließbare Verschlussvorrichtung (10)

(2) mit einem männlichen/weiblichen Verschluss (20, 22) zwischen einem Paar sich gegenüberliegender Basisteile (18),

(3) ein einzelner Flansch (16) ist zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film (34) an lediglich einem der beiden Basisteile vorgesehen;

(4) jedes Basisteil beinhaltet Mittel (30, 32) zur zusätzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn oder dem Film.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 in Frage stellt, reicht ihr Sachvortrag nicht aus für ein qualifiziertes Bestreiten. Dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine wiederverschließbare Verschlussvorrichtung handelt, ist augenscheinlich.

Ersichtlich verfügt die angegriffene Ausführungsform entsprechend Merkmal 2 über einen männlichen/weiblichen Verschluss zwischen einem Paar sich gegenüberliegender Basisteile. Entscheidend ist, dass – so wie bei den Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sich – die männlichen und weiblichen Teile des Verschluss in Eingriff stehen und somit dem Verschließen des Beutel dienen, so wie es in Abschnitt [0009] der Patentbeschreibung zum Ausdruck kommt. Soweit sich die konkrete Ausgestaltung der formschlüssigen Konfiguration von der Figur des Klagepatents unterscheidet, führt dies nicht aus der Patentverletzung hinaus. Denn dem Fachmann werden gerade keine konkreten räumlich-körperlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des männlich/weiblichen Verschlusses gemacht. Diese sind in das Belieben des Fachmanns gestellt.

2.
Auch Merkmal 3 ist wortsinngemäß verwirklicht.

a)
Da sich das Klagepatent mit dem Vorsehen eines einzelnen Flansches gerade von dem Stand der Technik abheben will, welcher eine Mehrzahl von Befestigungsflanschen vorsieht, ist die Anzahl der Flansche nach der Lehre des Klagepatents – was auch zwischen den Parteien unstreitig ist – eindeutig auf nur einen Flansch beschränkt.

Der Flansch ist vorgesehen, den Verschluss an eine Bahn anzubringen. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand zwar regelmäßig nicht (GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Mittelbar hat sie regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze), wie es Merkmal 3 auch mit den Worten „ist … zur Anbringung vorgesehen ” zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem). Technischer Hintergrund ist, dass Reisverschlüsse, die aus dem Stand der Technik bekannt gewesen sind, mehrfache Flansche aufwiesen. Bei diesen stellte sich das Problem, dass Reißverschlüsse mit mehrfachen Flanschen dazu tendierten, unhandlich zu sein und sich nicht einfach ablenken ließen. Gleichzeitig dienen die Flansche dazu, Hitze und Druck von den empfindlichen männlichen/weiblichen Verschlusselementen abzuhalten, wie es sich auch aus Abschnitt [0003] der Patentbeschreibung ergibt.

Den Begriff des Flansches versteht der Fachmann vor diesem Hintergrund als ein Verbindungsteil zwischen Verschluss und Bahn, wobei der Flansch zum Basisteil im verschweißten Zustand noch hinreichend beabstandet sein muss, damit sichergestellt ist, dass Hitze und Druck von den Verschlusselementen tatsächlich ferngehalten werden. Mit Rücksicht auf diese technische Funktion stellt ein vom Basisteil ausgehender Materialvorsprung noch keinen Flansch dar, wenn er aufgrund seiner Länge oder Größe nicht geeignet ist, die Hitze oder den Druck von den Verschlusselementen fernzuhalten, sondern der Materialvorsprung lediglich mit dem Basisteil mitverschweißt wird.

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist es für die technische Lehre des Klagpatents auch nicht unerheblich, ob ein Materialvorsprung tatsächlich als Befestigungsflansch genutzt werden kann. Es trifft zwar zu, dass die Klagpatentschrift (Abs. [0003]) kritisiert, dass Reißverschlüsse mit mehreren Flanschen unhandlich und nicht leicht abzulenken sein können, wenn sie mit Kreuzbahntechniken genutzt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Patentanspruch 1 entsprechend seiner Zweckangabe lediglich die zur Befestigung geeigneten Flansche betrifft. Mit der Vermeidung von nicht zur flanschmäßigen Befestigung dienenden Materialvorsprüngen befasst die technische Lehre des Klagepatents nicht.

Darüber hinaus werden dem Fachmann keine Vorgaben gemacht, wie er konkret den Flansch auszugestalten hat. Er ist lediglich noch von dem ebenfalls im Anspruch genannten Basisteil abzugrenzen, welches im Rahmen seiner räumlichen Erstreckung auch über sog. Stützpfeiler (24) und Absatzstücke (28) verfügen kann (vgl. Abs. [0009]).

b)
Die angegriffene Ausführungsform weist lediglich einen Flansch im Sinne des Klagepatents, nämlich den Ansatz α auf.

Die Ansätze γ und δ sind bei der gebotenen technischen Betrachtung dem Basisteil zuzuordnen und stellen damit noch keine patentgemäßen Flansche dar. Denn sie dienen ersichtlich nur dazu, dass sich die gegenüberliegenden Fortsätze des Profils I daran abstützen können. Der Sachverhalt ist hier kein anderer wie im Ausführungsbeispiel des Klagepatents, bei dem die Basisteile (18) über zusammenwirkende Stützpfeiler (24) und Absatzstücke (28) verfügen. Insoweit liegt hier noch ein Bereich vor, von dem Hitze und Druck abzuhalten ist, was nach der Patentbeschreibung (Abs. [0003]) vornehmlicher Sinn des Flansches ist. Dementsprechend hat der Patentanwalt der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch selbst im Rahmen seiner Erörterungen vorgetragen, dass sich das Basisteil bis zur Höhe des Beginns der Ansätze α und β erstreckt, was die gegenüberliegenden Ansätze γ und δ einschließt. Der Verweis in Abs. [0004] der Patentbeschreibung auf den Stand der Technik mit mehreren Flanschen vermag hieran – entgegen der Auffassung der Beklagten – nichts zu ändern.

Der Ansatz β ist ebenfalls kein Flansch im Sinne des Klagepatents. Zwar kann dieser Ansatz grundsätzlich mit der Bahn verschweißt werden, wie es sich aus der nachfolgend eingeblendeten verkleinert und teilweise wiedergegebenen Abbildung, die der Anlage B 6 entnommen wurde, ergibt.

Allerdings gewährleistet der Ansatz β nicht die von der technischen Lehre des Klagepatents geforderte Beabstandung zwischen Flansch und Basisteil im verschweißten Zustand. Ausweislich der vorstehenden Abbildung ist es augenscheinlich, dass sowohl der Ansatz selbst als auch das Mittel und darüber hinaus noch das Basisteil zusammen mit der Bahn verschweißt werden. Damit wirken aber Druck und Hitze auf die empfindlichen männlichen und weiblichen Verschlusselemente ein, was ein erfindungsgemäßer Flansch gerade verhindern soll.

3.
Schließlich ist auch Merkmal 4 verwirklicht. Es ist augenscheinlich, dass die angegriffene Ausführungsform über Basisteile verfügt, die Mittel zur zusätzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn beinhalten. Ausweislich der Fotografie der Anlage K 8 sind deutlich solche Basisteile zu erkennen, die an verschiedenen Ansätzen mit der Bahn verschweißt sind.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Der Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG begründet. Die Beklagte ist zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet, da sie zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt gewesen ist.

a)
Anbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 9 Rz. 51). Nicht erforderlich ist es, dass das „Angebot“ eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung beabsichtigt ist, und die Empfänger anregen soll, ein Erzeugnis, das zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben.

Die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass eine Lieferung der in den Anlagen K 2 und K 8 gezeigten Reißverschlüssen an die CD C D GmbH stattgefunden hat. Unstreitig ist, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in die Bundesrepublik Deutschland liefert. Vor diesem Hintergrund hätte es in der mündlichen Verhandlung weiterer Ausführungen bedurft, dass die angegriffene Ausführungsform nicht in die Bundesrepublik Deutschland geliefert wird. Dahingehende ergänzende Ausführungen hat die Beklagte nicht vorgetragen.

b)
Ein Anbieten begründet auch die Begehungsgefahr für die weiteren Verletzungshandlungen. Jede Angebotshandlung schafft eine Begehungsgefahr auch für das Gebrauchen.

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreterin hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 242 BGB).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 500.000,- EUR.