4b O 110/13 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2287

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 21. August 2014, Az. 4b O 110/13

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

TATBESTAND

Die Klägerin wurde unter anderem von den Inhabern der im ursprünglichen Klageantrag zu 1. genannten Sorten mit der Wahrnehmung ihrer Sortenschutzrechte im eigenen Namen beauftragt. Sie hat gegen den Beklagten, den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft (Klageantrag zu 1.), Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2.), Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3.) und Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz (Klageantrag zu 4.) geltend gemacht. Anlass waren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2011/2012 Nachbau betrieben hatte.

Durch Teilversäumnisurteil vom 17.12.2013 ist der Beklagte zur Auskunftserteilung und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte zwischenzeitlich Auskunft erteilt hat, ließ den Klageantrag zu 3. fallen und erklärte den Rechtsstreit im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. für in der Hauptsache erledigt. Der Beklagte hat der (Teil-) Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des vorgenannten Schriftsatzes der Klägerin widersprochen, obwohl er auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2., über die durch das Teilversäumnisurteil vom 17.12.2013 entschieden wurde, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nach billigem Ermessen hat der Beklagte auch diese Kosten zu tragen, weil die Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands mit ihrem Klageantrag zu 4. obsiegt hätte. Denn der Anspruch auf Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz ist schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat den Sachvortrag nicht bestritten, sondern die geforderte Auskunft erteilt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.