4 O 286/01 – Schwangerschaftstestgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 57

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. August 2002, Az. 4 O 286/01

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

analytische Testgeräte, umfassend

einen trockenen porösen Träger,

ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz für einen Analyten,

welches unmarkierte Reagenz auf dem porösen Träger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist,

in trockenem Zustand in einer Zone stromaufwärts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz für dieselbe Nachweissubstanz,

welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des porösen Trägers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Flüssigkeitsprobe, die dem Gerät zugeführt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone einbringen kann,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der poröse Träger und das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb eines hohlen Gehäuses enthalten sind,

das Gehäuse aus feuchtigkeitsundurchlässigem festem Material aufgebaut ist,

der poröse Träger direkt oder indirekt mit dem Äußeren des Gehäuses derart in Verbindung steht, dass flüssige Testprobe auf dem porösen Träger aufgebracht werden kann,

das Gehäuse Mittel zum Feststellen des Ausmaßes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist,

der Markierungsstoff ein teilchenförmiger Direktmarkierungsstoff ist,

das markierte Reagenz in einer ersten Zone des trockenen porösen Trägers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone räumlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist,

die beiden Zonen derart angeordnet sind, dass eine auf dem porösen Träger aufgebrachte Flüssigkeitsprobe über die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann;

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.03.1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

(1)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,

(2)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(3)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(4)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns;

II.

es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 16.03.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter entstehen wird;

III.

die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten.

IV.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3,6 Mio. EUR vorläufig vollstreckbar. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.

VI.

Streitwert: 3.600.000 EUR.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Inhaberin des am 26.04.1988 angemeldeten europäischen Patents 0 291 194, dessen Erteilung am 16.02.1994 veröffentlicht worden ist. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört auch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage W 1 und W 2). Die Übersetzung des europäischen Patents legt die Klägerin als Anlage W 3 vor. Gegen die Erteilung des Klagepatents sind insgesamt zehn Einsprüche zum Europäischen Patentamt eingelegt. In dieser Folge sind der bisherige Anspruch 1 und 2 kombiniert worden.

Die Erfindung des Klagepatents betrifft Assays, insbesondere Immunoassays und Geräte hierfür. Sie eignet sich besonders für analytische Testgeräte, z.B. Schwangerschaftstestgeräte, die einfach, beispielsweise zu Hause zu verwenden sind. In der deutschen Übersetzung hat der hier allein interessierende Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

Analytisches Testgerät, umfassend ein hohles Gehäuse (30), aufgebaut aus einem feuchtigkeitsundurchlässigen festen Material und enthaltend einen trockenen porösen Träger (10), der direkt oder indirekt mit dem Äußeren des Gehäuses derartig in Verbindung steht, dass eine flüssige Testprobe auf den porösen Träger aufgebracht werden kann, wobei das Gerät ferner ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz für eine Nachweissubstanz, welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des porösen Trägers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, und ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz für die gleiche Nachweissubstanz enthält, welches unmarkierte Reagenz auf dem porösen Träger in einer Nachweiszone (14) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, wobei die relative Positionierung des markierten Reagenzes und der Nachweiszone derartig ist, dass eine auf das Gerät aufgebrachte Flüssigkeitsprobe das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann, wobei das Gerät Mittel (32) zum Festestellen des Ausmaßes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Markierungsstoff ein teilchenförmiger Direktmarkierungsstoff ist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 12 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Die Beklagte zu 1., dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt unter anderem diagnostische Schnelltests. Die Beklagte zu 1. hat unter der Bezeichnung „N3xxxxxx 31“, „N3xxxxxx T2xx“, „N3xxxxxx 31 N4“ und „N3xxxxxx 31 F1“ Schwangerschaftstest in Deutschland gemäß nachstehender Abbildungen vertrieben:

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die vorgenannten vier angegriffenen Ausführungsformen verstießen gegen die Lehre des Klagepatents.

Nachdem zunächst die Rechtsvorgängerin der Klägerin (U1xxxxxx N.V.) die vorliegende Klage erhoben hat, übertrug sie die Rechte am Klagepatent einschließlich sämtlicher in der Vergangenheit bereits entstandener Ansprüche wegen Patentverletzung an die jetzige Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens T 0694/01 auszusetzen,

äußerst hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des OLG Düsseldorf, AZ: 2 U 76/99, auszusetzen,

den Streitwert auf eine der Wirtschaftslage der Beklagten angepasste Höhe zu reduzieren.

Die Beklagten behaupten, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten die Lehre des Klagepatents nicht. So wiesen die angegriffenen Ausführungsformen einen „mehrstückigen“ porösen Träger auf, während das Klagepatent einen solchen Träger aus einem Stück verlange. Die Unterschiede der Bauformen gingen zudem aus der von den Beklagten angefertigten Anlage B 6 hervor, die nachstehend abgebildet ist:

Zudem sei die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen im Vergleich zum Klagepatent verschieden. Darüber hinaus sei der Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens T 06941/01 vor dem Europäischen Patentamt bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Düsseldorf, in dem gegen eine andere Partei geführten Verletzungsverfahrens, in dem dieselben Auslegungsfragen zur Entscheidung stünden.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsbegehren entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der nach Rechtshängigkeit vollzogene Parteiwechsel auf Seiten der Klägerin sachdienlich. Die Zulässigkeit des Parteiwechsels beurteilt sich nach den Vorschriften zur Klageänderung (vgl. z.B. BGHZ 17, 340, 342 – st. Rspr. -). Eine solche Sachdienlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da die bisherigen Prozessergebnisse, die im Rechtsstreit vor dem Parteiwechsel stattfanden, für den weiteren Rechtsstreit nutzbar gemacht werden können.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche zu, da die angegriffenen Schwangerschaftstestgeräte „N3xxxxxx 31“, „N3xxxxxx T2xx“, „N3xxxxxx 31 N4“ und „Neonatal 31 F1“ von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch machen.

1.

Die vorliegende Erfindung betrifft Assays, die sich einer spezifischen Bindung bedienen, insbesondere Immunoassays, und Geräte hierfür. Beispiele zur Verwendung der Erfindung sind analytische Testgeräte, die mobil zu Hause oder in der Arztpraxis einsetzbar sind und in kurzer Zeit ein Analyseergebnis liefern, sowie nur geringe Anforderungen an die Handhabung, die Geschicklichkeit des Anwenders und den Arbeitsaufwand stellen. Die im Handel erhältlichen, aus dem Stand der Technik bekannten Geräte erfordern, dass der Benutzer eine Folge von Arbeitsschritten durchführt, bevor das Testergebnis ablesbar ist. Diese Arbeitsschritte bringen die Gefahr von Fehlermessungen mit sich. Nach dem Stand der Technik ist die Verwendung von einem mit einem Reagenz imprägnierten Teststreifen bei spezifischen Bindungsassays, z.B. Immunoassays, bereits vorgeschlagen worden. Hierbei wird eine Probe auf einen Teil eines Teststreifens aufgetragen, die das Streifenmaterial durchdringen kann, und zwar durch ein eluierendes Lösungsmittel, wie z.B. Wasser. Hierdurch bewegt sich die Probe in oder durch die Nachweiszone im Teststreifen, in welchem ein spezifisches Reagenz für eine in der Probe vermutete Nachweissubstanz vorhanden ist. Die in der Probe vorliegende Nachweissubstanz kann innerhalb der Nachweiszone gebunden werden. Das Maß, bis zu welchem die Nachweissubstanz in dieser Zone gebunden wird, kann mit Reagenzien bestimmt werde, die im Teststreifen ebenfalls enthalten sind. Dieser Prinzipien bedienen sich z.B. die Vorschläge der T3xxxxx D4xxxxxxxxx Inc. in GB. 1 589 234, S4xxxx (USA) Inc. in EP 0 183 442 und B4xxxxx W2xxx AG in EP 0 186 799. Darüber hinaus offenbaren die Schriften EP-A-191 604 und WO 86/04683 beide immunochromatographische Geräte unter Verwendung markierter Komponenten, insbesondere Enzyme, die die aufeinanderfolgende Zugabe von Substrat zur Verdeutlichung eines Testergebnisses erfordern. Einen anderen Vorschlag unterbreiten die EP-A-7654 und EP-A-32270, die kolloidale Farbstoffteilchen bzw. metallische Sol (Gold)-Teilchen als in Immunoassays verwendbare Markierungsstoffe vorschlage; diese ziehen nicht eine solche Verwendung im Zusammenhang mit immunochromatographischen Geräten in Betracht.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die vorgenannten Nachteile zum Stand der Technik zu beseitigen und ein analytisches Testgerät zu schaffen, welches leicht von einer ungeübten Person benutzt werden kann. Zudem stellt sich die Erfindung zur Aufgabe, schnell und bequem handhabbar zu sein sowie nur wenige Arbeitsschritte und damit Fehlerquellen aufzuweisen. Diese erfindungsgemäße Aufgabe soll durch den Anspruch 1 gelöst werden, der sich wie nachfolgend darstellt, in folgende Merkmale gliedern lässt:

„Analytisches Testgerät, umfassend

(1)

einen trockenen porösen Träger (10),

(2)

ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz für einen Analyten,

(2.1)

welches unmarkierte Reagenz auf dem porösen Träger in einer Nachweiszone (14) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist,

(3)

in trockenem Zustand in einer Zone (12) stromaufwärts von der Nachweiszone (14) ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz für dieselbe Nachweissubstanz,

(3.1)

welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des porösen Trägers (10) in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Flüssigkeitsprobe, die dem Gerät zugeführt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone (14) eindringen kann,

(4)

der poröse Träger (10) und das markierte spezifische Bindungsreagenz sind innerhalb eines hohlen Gehäuses (30) enthalten,

(4.1)

das Gehäuse ist aus feuchtigkeitsundurchlässigem festen Material aufgebaut,

(4.2)

der poröse Träger (10) steht direkt oder indirekt mit dem Äußeren des Gehäuses derart in Verbindung, dass flüssige Testprobe auf den porösen Träger (10) aufgebracht werden kann,

(5)

das Gehäuse beinhaltet Mittel (32) zum Feststellen des Ausmaßes (sofern gegeben), bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone (14) gebunden ist,

(6)

der Markierungsstoff ist ein teilchenförmiger Direktmarkierungsstoff,

(7)

das markierte Reagenz ist in einer ersten Zone (12) des trockenen porösen Trägers (10) enthalten und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone räumlich getrennten Nachweiszone (14) immobilisiert,

(7.1)

die beiden Zonen sind derart angeordnet, dass eine auf dem porösen Träger (10) aufgebrachte Flüssigkeitsprobe über die erste Zone (12) in die Nachweiszone (14) dringen kann

2.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes im Beschreibungsanpassungsverfahren entschieden hat, liegt für die im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltene Anspruchsfassung eine modifizierte Patentschrift vor, die Grundlage der Auslegung des Klagepatents und der Schutzrechtsbestimmung sein kann. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.07.2002 unwidersprochen mitgeteilt hat, ist die gegen die Neufassung der Patentschrift gerichtete Beschwerde inzwischen von der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes zurückgewiesen worden.

Bedenken ergeben sich auch nicht aus Art. II § 3 IntPatÜG. Dessen Satz 2 bestimmt für in fremder Verfahrenssprache abgefasste Patente, dass eine deutsche Übersetzung eingereicht werden muss, und zwar auch dann, wenn das Europäische Patentamt die Aufrechterhaltung des Patentes in einer geänderten Fassung beabsichtigt. Dem Patentinhaber ist insoweit eine Frist von drei Monaten eingeräumt, die mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einspruchsentscheidung beginnt. Da die Veröffentlichung erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt, bestand, da die Entscheidung der Einspruchsabteilung erneut mit der Beschwerde angefochten worden war, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung für die Klägerin kein Anlass, eine deutsche Übersetzung einzureichen.

Das Klagepatent betrifft folgende angegriffene Schwangerschaftstestgeräte:

1. „N3xxxxxx 31“ (Anlagen W 17, 17 a und 17 b)

2. „N3xxxxxx T2xx“ (Anlagen W 18, 18 a und 18 b)

3. „N3xxxxxx 31 N4“ (Anlagen W 19, 19 a und 19 b)

4. „N3xxxxxx 31 F1“ (Anlagen W 20, 20 a und 20 b)

Die Parteien streiten lediglich um die Verletzung des Merkmals 1, also darum, ob ein „trockener poröser Träger“ bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhanden ist; die Verletzung der restlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 steht zwischen den Parteien außer Streit und ist auch unbedenklich.

Entgegen der Darstellung der Beklagten wird das Merkmal „eines trockenen porösen Trägers“ durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Für den „trockenen porösen Träger“ ist entscheidend, dass er die dem Gesamttest erfindungsgemäß zugrundeliegende chemisch-physikalische Funktion erfüllen kann. Dies wird nicht nur durch einen mit porösem Trägermaterial ausgestatteten Streifen, der aus einem Stück besteht, gewährleistet, sondern auch dann erreicht, wenn der poröse Streifen aus mehreren Stücken besteht, die einander überlappen und auf einem Träger aufgebracht sind. Dass dem so ist knnen auch die Beklagten nicht bestreiten.

Aus Anlage B 6 lässt sich entnehmen, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Funktion erfüllen, ein für einen chromatographischen Flüssigkeitsfluss bestimmtes Trägersystem zur Verfügung zu stellen. Denn dem System der Skizze B 6 zufolge handelt es sich um ein poröses Verbundsystem, bei dem die porösen Stücke miteinander in Kontakt stehen, so dass der Strömungsdurchfluss durch die sogenannte „Kapillarwirkung“ erfolgen kann. Nach dem Auftragen der Probe auf den „als Vorfilter“ bezeichneten Teil gelangt die Probe über einen Träger bis zur Nachweiszone (3) und bei Vorliegen einer Nachweissubstanz in der Probe bis zur Zone (4); zudem ist ein Papierfilter (7) als Flüssigkeitssenke ausgestaltet, die die Flüssigkeit aufhalten soll. Bei allen angegriffenen Ausführungsformen ist diese Anordnung des porösen Verbundsystems entweder auf einem Plastikstreifen oder unter Verwendung einer Verschiebemechanik angebracht, die auf der Skizze der Anlage B 6 nicht enthalten ist. Nach dem Auftragen der Probe und dem Einfahren der Verschiebemechanik entsteht so der Kontakt zu anderen porösen Stücken, so dass auch hier eine Verletzung des Anspruchs 1 gegeben ist. Entscheidend ist allein, dass die patentgemäße Nachweisreaktion stattfinden kann. Dementsprechend zeigen auch die Figuren 8 und 9 der Klagepatentschrift eine entsprechende Variante ausdrücklich als erfindungsgemäß.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (AZ: T 0681/98 = Anlage B 3) und der darin enthaltenen Anpassung des Beschreibungstextes. Mit dieser Änderung hat das Europäische Patentamt lediglich den Beschreibungstext an die geltende Fassung der Patentansprüche angepasst.

Auch die Streichungen des Textes in der englischen Fassung des Klagepatents (Seite 9 Zeilen 47 bis 49) führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Änderung betrifft nur eine Klarstellung, die die Sachverhaltskonstellation betrifft, nach welcher das markierte Reagenz außerhalb des porösen Gehäuses liegt, wie z.B. bei den Ausführungsbeispielen 8 und 9.

Aus der entgegengehaltenen Druckschrift WO 86/04683 („C4xxx“ = Anlage W 8) folgt keine Beschränkung des Klagepatents auf poröse Träger aus einem Stück. Die bereits in dem Beschreibungstext des Klagepatents gewürdigten T-Schrift, die nach Auffassung der Kammer nach einem anderen Prinzip arbeitet, lässt nicht erkennen, dass das Klagepatent so ausgestaltet sein muss, dass ein poröser Träger aus einem Stück vorliegt.

3.

Da die Beklagten nach alledem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagten haben zumindestens fahrlässig gehandelt. Sie sind der Klägerin deswegen zumindest für die Zeit nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zum Schadensersatz und außerdem zur Vernichtung (Artikel 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 140 a PatG) verpflichtet. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang außerdem Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB).

4.

Anlass für eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO besteht nicht.

a)

Die Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung ist zwischenzeitlich von der Technischen Beschwerdekammer zurückgewiesen.

b)

Das Revisionsverfahren rechtfertigt schon im Ansatz keine Aussetzung, weil von seinem Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits nicht im Sinne von § 148 ZPO abhängt.

5.

Der Streitwert ist nicht zu reduzieren (§ 144 PatG).

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist der dahingehende Antrag erst mit Schriftsatz vom 14.05.2002 und damit verspätet gestellt worden (§ 144 Abs. 2 Satz 2, 3 PatG) Die Beklagte zu 1. macht auch nicht geltend, dass sich ihre wirtschaftliche Lage erst nach dem ersten Verhandlungstermin derart verschlechtert hätte, dass sich erst später ein Anlass für einen Ermäßigungsantrag ergeben habe.

Aber auch hinsichtlich des Beklagten zu 2. ist der Streitwert nicht herabzusetzen. Die als Anlage B 1 überreichte Aufstellung befasst sich ausschließlich mit den laufenden Einkünften des Beklagten zu 2. und nur insoweit mit dessen Vermögen als ein Sparguthaben von 3.500,– DM erwähnt wird. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten zu 2. ließe sich aber nur annehmen, wenn er auch nach seinen Vermögensverhältnissen außer Stande wäre, die Prozesskosten nach dem vollen Streitwert zu tragen. Das läßt sich nicht feststellen. Abgesehen davon, dass die Ge

schäftsanteile jedenfalls prima facie ein Aktivvermögen darstellen, verfügt der Beklagte zu 2. offenbar über Immobilienbesitz, aus dem er die in Anlage B 1 erwähnten Mieteinnahmen erzielt.

Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C2xxxxxxxx