I-2 U 123/22 – Fahrzeugbergungsbehälter

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3313

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 17. August 2023, I-2 U 123/22

Vorinstanz: 4a O 10/21

  1. I. Die Berufung gegen das am 29. September 2022 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird, soweit das Urteil die Beklagte zu 2) betrifft, verworfen, im Übrigen – soweit es die Beklagte zu 1) betrifft) -zurückgewiesen.
    II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
    V. Der Streitwert wird für die Berufung gegen die Beklagte zu 1) auf 100.000 EUR und für die Berufung gegen die Beklagte zu 2) auf 13,33 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im landgerichtlichen Verfahren festgesetzt.
  2. Gründe
  3. I.
    Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten (nur die Beklagte zu 1) in Anspruch.
    Sie ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 3 263 XXA, das einen „Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge und Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeugs“ betrifft. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 06.06.2017 – unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 30.06.2016 (DE 102016211XXB) – angemeldet; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10.04.2019 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
    Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 19 haben folgenden Wortlaut (Anm.: Unterstreichungen sind hinzugefügt):
    1. Behälter, insbesondere Abrollbehälter, Absetzbehälter oder ISO-Container, zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge,
    mit einem Behälterboden (2) und mehreren Seitenwänden (4, 4’, 6), die einen Aufnahmebereich (10) für das Fahrzeug (7) definieren,
    einer verschließbaren Öffnung (8) zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),
    einer am Behälter (1) angeordneten Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter (1), und
    gekennzeichnet durch eine Anzahl von am Behälter (1) angeordneten Anschlüssen zum Einleiten (42, 42’) und/oder Abführen (18, 18’) von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich.
    19. Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17, mit den Schritten:
    – Absetzen eines Behälters (1) von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,
    – Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Behälters (1), wobei vorzugsweise das Zugänglichmachen des Aufnahmebereiches (10) das Öffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Behälters (1) beinhaltet;
    – Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Behälters (1); wobei vorzugsweise das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter (1) angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10) umfasst;
    – wobei weiter vorzugsweise der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug (7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende der Winde (38) umfasst;
    – Verschließen des Aufnahmebereiches (10) und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel, insbesondere Löschwasser, in den Aufnahmebereich (10).
    Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
  4. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts befasst sich die in den Niederlanden geschäftsansässige Beklagte zu 1) u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Löschcontainern. Einen solchen lieferte die Beklagte zu 1) an die ebenfalls in den Niederlanden ansässige Beklagte zu 2), welche den Löschcontainer ihrerseits an die A GmbH in B (Deutschland) verkaufte. Die nachstehenden Fotografien (GA 16, 19 f.) zeigen den angegriffenen Löschcontainer, wobei die Beschriftungen von der Klägerin stammen.
  5. Die angegriffene Ausführungsform besitzt – wie aus den nachfolgenden Fotos ersichtlich ist – eine Klappe. Sie ist dazu vorgesehen, das Zugseil einer externen Winde (die sich z.B. auf dem Transport-Lkw für den Container befindet) hindurchzuführen, so dass ein havariertes Fahrzeug mithilfe der fahrzeugseitigen Winde in den Behälter gezogen werden kann.
  6. Nachdem eine vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten zu 1) (Anwaltsschreiben vom 24.08.2020, Anlage K 8) erfolglos geblieben ist, verfolgt die Klägerin ihr Anspruchsbegehren im Klagewege weiter.
    Vor dem Verhandlungstermin vom 25. August 2022 hat die Beklagte zu 2) die Klageansprüche anerkannt, woraufhin gegen sie am 1. Februar 2022 im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.
    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Löschcontainer der Beklagten zu 1) die Patentansprüche 1 und 19 mittelbar wortsinngemäß, hilfsweise äquivalent, benutzen. Zwar liefere die Beklagte zu 1) selbst keine Winde zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter aus und biete eine solche auch nicht an. Die Abnehmer eines angegriffenen Löschcontainers seien jedoch dank der rückseitigen Klappe in der Behälterwand in der Lage, eine am Transportfahrzeug vorhandene Seilwinde zu nutzen, was den Vorgaben des Klagepatents genüge. Die Forderung nach einer „Anordnung der Winde am Behälter“ besage nämlich nicht, dass die Winde fest am Behälter verbaut sein müsse, sondern werde vom Durchschnittsfachmann technisch sinnvoll dahin verstanden, dass es allein auf eine räumlich-funktionale Nähe zwischen Winde und Behälter ankomme, die es erlaube, die Winde für das Verbringen des havarierten Fahrzeuges in den Behälter zu nutzen. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, weil der Behälter während der Beladung stets in direkter Nähe zum Transport-Lkw mit seiner Winde verbleibe.
    Mit dem angefochtenen Schlussurteil hat das Landgericht die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage kostenpflichtig abgewiesen, weil das Klagepatent einen autark funktionsfähigen Behälter verlange, der dank seiner eigenen Winde imstande sei, das havarierte Fahrzeug in das Behälterinnere zu verbringen. Die angegriffenen Löschcontainer genügten dieser Vorgabe nicht. Sie seien zwar mit einer am Transport-Lkw vorhandenen Seilwinde funktionstauglich; ausgehend von einem solchen Betriebsszenario entstehe jedoch kein Behälter mit einer „daran angeordneten Winde“. Soweit es die Beklagte zu 2) betrifft, hat das Landgericht ihr die Kosten der gegen sie gerichteten Klage auferlegt, für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jedoch eine von den Gerichtskosten abweichende Erstattungsquote von 20 % statt 1/3 angewendet, weil die Beklagte zu 2) die Ansprüche im Verhandlungszeitpunkt bereits anerkannt gehabt habe, so dass die Terminsgebühr allein von der Klägerin zu tragen sei.
    Gegen diese Beurteilung wendet sich die Berufung der Klägerin, die sich ausweislich der Berufungsschrift vom 27.10.2022 gegen beide Beklagte richtet. Die Klägerin hält daran fest, dass es bei sachgerechtem Verständnis des Klagepatents nicht darauf ankomme, dass es sich bei der Winde um einen Bestandteil des Behälters handele, sondern allein maßgeblich sei, dass der Behälter räumlich-körperlich in der Nähe der Winde verbleibe und mit ihr eine Funktionseinheit bilde, die es der Winde erlaube, das havarierte Fahrzeug in den Behälter zu verbringen. Das sei auch bei der Benutzung einer am Transport-Lkw vorhandenen Winde möglich und der Fall, weil die Lkw-Seilwinde während der Bergung stets in ausreichender Nähe zum Behälter bleibe.
    Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und
    I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
    a) Behälter, insbesondere ISO-Behälter, zum Bergen havarierter Elektrofahrzeuge, mit einem Behälterboden und mehreren Seitenwänden, die einen Aufnahmebereich für das Fahrzeug definieren, einer verschließbaren Öffnung zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Behälter angeordneten Anschlüssen zum Einleiten und/oder Abführen von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich,
    die geeignet sind, mit einer am Behälter angeordneten Winde, insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter verwendet zu werden,
    Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, insbesondere über die
    C, D 1, 26XC HD E, Niederlande,
    Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
    und/oder über die
    F, G 15a, 44XD H, Niederlande,
    an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern;
    hilfsweise,
    ohne in den Werbebroschüren, in Werbevideos, auf der Firmenwebsite, auf dem Behälter (auf jeder Seite einmal), sowie im Angebot folgenden Warnhinweis ausdrücklich und unübersehbar auszusprechen:
  7. Der Behälter darf nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP 3 262 XXG B1 in einer Weise zur Bergung havarierter PKW eingesetzt werden, dass der Behälter auf dem Schlitten des LKW fest verzurrt ist, sodass der Behälter zusammen mit dem Schlitten am Einsatzort abgesetzt und der havarierte PKW mit der am Schlitten befestigten Winde in den abgesetzten Behälter verbracht werden kann, wie nachstehend eingeblendet:
  8. hilfsweise,
    Behälter, insbesondere ISO-Behälter, zum Bergen havarierter Elektrofahrzeuge, mit einem Behälterboden und mehreren Seitenwänden, die einen Aufnahmebereich für das Fahrzeug definieren, einer verschließbaren Öffnung zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Behälter angeordneten Anschlüssen zum Einleiten und/oder Abführen von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich,
    die geeignet sind, mit einer an einem Transportfahrzeug, das den Behälter trägt, befestigten Seilwinde, wobei das Seil durch eine entsprechende Öffnung in der Stirnwand des Behälters hindurchgeführt wird, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter verwendet zu werden,
    Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
    insbesondere über die
    C, D 1, 26XC HD E, Niederlande,
    Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
    und/oder über die
    F, G 15a, 44XD H, Niederlande,
    an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern,
    hilfsweise,
    ohne in den Werbebroschüren, in Werbevideos, auf der Firmenwebsite, auf dem Behälter (auf jeder Seite einmal), sowie im Angebot folgenden Warnhinweis ausdrücklich und unübersehbar auszusprechen:
  9. Der Behälter darf nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP 3 262 XXG B1 in einer Weise zur Bergung havarierter PKW eingesetzt werden, dass der Behälter auf dem Schlitten des LKW fest verzurrt ist, sodass der Behälter zusammen mit dem Schlitten am Einsatzort abgesetzt und der havarierte PKW mit der am Schlitten befestigten Winde in den abgesetzten Behälter verbracht werden kann, wie nachstehend eingeblendet:
  10. – es folgen die Lichtbilder von Seite 8 –
  11. b) Löschcontainer gemäß Ziffer 1.a), die geeignet sind zur Verwendung in einem Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines solchen Behälters, mit den Schritten:
    – Absetzen eines Behälters von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,
    – Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches des Behälters, wobei das Zugänglichmachen des Aufnahmebereiches das Öffnen einer Klappe an der hinteren Stirnseite des Behälters beinhaltet,
    – Verbringen des havarierten Fahrzeugs in den Aufnahmebereich des Behälters; wobei das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter angeordneten Winde in den Aufnahmebereich umfasst,
    – Verschließen des Aufnahmebereiches und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel, insbesondere Löschwasser, in den Aufnahmebereich;
    Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,
    insbesondere über die
    C, D 1 , 26XC HD E, Niederlande,
    Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
    und/oder über die
    F, G 15a, 44XD H, Niederlande,
    an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern;
    hilfsweise,
    ohne in den Werbebroschüren, in Werbevideos, auf der Firmenwebsite, auf dem Behälter (auf jeder Seite einmal), sowie im Angebot folgenden Warnhinweis ausdrücklich und unübersehbar auszusprechen:
  12. Der Behälter darf nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP 3 262 XXG B1 in einer Weise zur Bergung havarierter PKW eingesetzt werden, dass der Behälter auf dem Schlitten des LKW fest verzurrt ist, sodass der Behälter zusammen mit dem Schlitten am Einsatzort abgesetzt und der havarierte PKW mit der am Schlitten befestigten Winde in den abgesetzten Behälter verbracht werden kann, wie nachstehend eingeblendet:
  13. – es folgen die Lichtbilder von Seite 8 –
  14. 2. Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1., die seit dem 10. Mai 2019 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
    wobei
    zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte zu 1), die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
    wobei
    der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
    II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;
    III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.947,80 als Erstattung für Abmahnkosten zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
    IV. die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten zu 1) und 2) aufzuerlegen.
    Die Beklagte zu 1) beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie hält daran fest, dass die streitbefangenen Löschcontainer das Klagepatent – mangels einer am Behälter angeordneten Winde oder eines gleichwirkenden Äquivalents – nicht verletzen.
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.
    II.
    Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
    A.
    Soweit sich ihr Rechtsmittel – ausweislich der Berufungsschrift sowie der mit der Berufungsbegründung angekündigten Berufungsanträge, die bezüglich des Kostenausspruchs ausdrücklich auch die Beklagte zu 2) einbeziehen (vgl. Antrag zu VI.) – gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist es nicht statthaft und deshalb zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
    1.
    Zutreffend hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich durch Schlussurteil entschieden, nachdem am 01.02.2022 bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu 2) ergangen war und über die restliche Klage erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 entschieden worden ist. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist allein die sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und zwar unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil selbst oder – wie hier – erst in dem späteren Schlussurteil getroffen worden ist (BGH, NJW-RR 1999, 1741).
    2.
    Die Berufungsschrift der Beklagten vom 21.07.2022 kann angesichts ihrer ausdrücklichen Bezeichnung und der bestehenden anwaltlichen Vertretung nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden (vgl. OLG Dresden, MDR 2018, 1017).
    Es kommt auch keine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde in Betracht (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2020, 13195). Sie scheitert daran, dass die gemäß § 569 Abs. 1 ZPO geltende Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt ist. Das angefochtene Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.09.2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief dementsprechend am 13.10.2022 ab. Das als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel datiert deutlich später, nämlich vom 27.10.2022.
    B.
    Die Berufung gegen die Beklagte zu 1) ist zwar zulässig, aber unbegründet.
    Der Klägerin stehen Ansprüche wegen Patentverletzung nicht zu, weil der angegriffene Löschcontainer – wie das Landgericht richtig festgestellt hat – keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.
    1.
    Das Klagepatent betrifft einen Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge (insbesondere havarierter Elektrofahrzeuge) sowie ein Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges mit einem solchen Behälter.
    a)
    Elektrofahrzeuge besitzen Akkumulatoren, die bei einer Havarie in Brand geraten können, wobei der Akkumulator bereits nach wenigen Minuten oberhalb einer kritischen Zündtemperatur von ungefähr 800° Celsius eigenständig abzubrennen beginnt. Zwar ist das Löschen mit Wasser grundsätzlich möglich. Da der abbrennende Akkumulator den Brand selbstständig ernährt, wird jedoch eine große Menge Löschwasser benötigt, da nicht nur der Brand selbst zu löschen ist, sondern darüber hinaus auch der Akkumulator so weit heruntergekühlt werden muss, dass seine Temperatur unterhalb der kritischen Zündtemperatur fällt (Abs. [0002]).
    Nicht nur bei havarierten Elektrofahrzeugen, sondern bei der Havarie von Fahrzeugen allgemein besteht das Problem, dass das eingesetzte Löschmittel einerseits durch aus dem havarierten Fahrzeug austretende Stoffe (wie klassische Fahrzeugbetriebsmittel oder der Inhalt des Akkumulators) sowie andererseits durch im Zuge der Verbrennung entstehende thermische Zersetzungsprodukte, die hoch toxisch sein können, kontaminiert wird. Sowohl das Bodenreich unterhalb des havarierten Fahrzeuges als auch Fahrzeuginsassen und Bergungs- bzw. Löschkräfte können erhebliche Schäden davontragen, wenn sie der Kontamination ausgesetzt werden (Abs. [0004] f.).
    b)
    Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine Möglichkeit zum Bergen und/oder Löschen havarierter Fahrzeuge aufzuzeigen, die die besagten Nachteile möglichst weitgehend überwindet. Insbesondere sollen Vorrichtungen und Verfahren angegeben werden, die ein sicheres Bergen und/oder Löschen havarierter Fahrzeuge ermöglichen, wobei eine möglichst hohe Arbeitssicherheit und insbesondere die Vermeidung von Kontaminationen gewährleistet ist (Abs. [0006]).
    c)
    Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent – bereinigt um die nur fakultativen Vorgaben im Patentanspruch – die folgenden Merkmalskombinationen vor:
    Anspruch 1:
    1. Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge.
    2. Der Behälter hat
    a) einen Behälterboden (2) und mehrere Seitenwände (4, 4’, 6), die einen Aufnahmebereich (10) für das Fahrzeug (7) definieren,
    b) eine verschließbare Öffnung (8) zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),
    c) eine am Behälter (1) angeordnete Winde (38) zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter (1),
    d) eine Anzahl von am Behälter (1) angeordneten Anschlüssen zum Einleiten (42, 42’) von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich und/oder zum Abführen (18, 18’) von Kühl- bzw. Löschmittel aus dem Aufnahmebereich.
    Anspruch 19:
    1. Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17.
    2. Das Verfahren hat folgende Schritte:
    a) Absetzen eines Behälters (1) von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort;
    b) Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Behälters (1);
    c) Verbringen des havarierten Fahrzeuges (7) in den Aufnahmebereich (10) des Behälters (1);
    d) Verschließen des Aufnahmebereiches (10) und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich (10).
    d)
    Absatz [0008] der Klagepatentschrift erläutert dem Fachmann die technischen Hintergründe der vorgeschlagenen Lösung wie folgt:
    Die Erfindung macht sich … die Erkenntnis zu Nutze, dass durch die Verwendung eines Behälters, wie beispielsweise eines Abrollbehälters, Absetzbehälters oder Iso-Containers, mit einem zumindest bereichsweise geschlossenen Aufnahmebereich ein Aufnahmeraum für das insbesondere brennende Elektrofahrzeug ausgebildet ist, der auf einfache Weise mit Wasser als Löschmittel befüllt werden kann, wobei das Löschmittel nicht so ohne Weiteres abfließt. In dem Aufnahmebereich des Behälters kann das havarierte Fahrzeug mitsamt aller Brandquellen, insbesondere seinem Akkumulator, gezielt so lange mit dem Kühl- bzw. Löschmittel in Kontakt gebracht werden, bis ein Selbstentzünden nicht mehr möglich ist. Vorzugsweise wird als Kühl- bzw. Löschmittel Löschwasser verwendet. Mittels der Winde, welche bevorzugt als Seilwinde ausgebildet ist, wird das havarierte Fahrzeug über die vorzugsweise abdichtend verschließbare Öffnung am Behälter einfach in den Aufnahmebereich hinein gezogen. Die Höhe der Seitenwände und des die Öffnung am Behälter verschließenden Konstruktionsteiles ist so gewählt, dass innerhalb des Aufnahmebereichs ein Füllstand möglich ist, mit dem ein brennender Fahrzeugakkumulator ausreichend mit dem Kühl- bzw. Löschmittel in Kontakt gebracht werden kann. Ferner ist mit dem Ausbilden eines geschlossenen Aufnahmeraumes das unkontrollierte Abfließen von bereits mit dem brennenden Gegenstand in Kontakt gelangtem Löschmittel, das dann beispielsweise mit schädlichen bzw. giftigen Schadstoffen kontaminiert sein kann, in die Umwelt vermieden. Das mit Schadstoffen durchsetzte bzw. beladene Kühl- bzw. Löschmittel verbleibt sicher im Aufnahmebereich des Behälters, bis es kontrolliert abgeführt wird, beispielsweise in einen Gefahrgutbehälter abgepumpt wird. Unter einem Behälter sind im Rahmen der Erfindung kranbare Behälter zu verstehen, wie beispielsweise Abrollbehälter, Absetzbehälter oder Iso-Container, die mit Hilfe einer Kraneinrichtung, welche vorzugsweise an einem Fahrzeug angeordnet ist, von dessen Ladefläche abgesetzt werden können oder auf die Ladefläche herauf bewegbar sind. Je nach Behältertyp sind hierzu korrespondierende Greifmittel an Kraneinrichtung und Behälter ausgebildet.
    2.
    Die streitbefangenen Löschcontainer erweisen sich als nicht patentverletzend, weil sie über keine am Container (= Behälter) angeordnete Winde und auch nicht über ein mit einer solchen Winde gleichwirkendes Ersatzmittel verfügen.
    a)
    Unstreitig bietet die Beklagte zu 1) Löschcontainer ohne Winde an und sind ihre Container nicht ohne Zuhilfenahme einer externen Winde funktionstauglich, die sich z.B. auf demjenigen Lkw befindet, der den Löschcontainer an den Einsatzort verbringt.
    Bei dieser Sachlage scheidet eine unmittelbare Verletzung von Patentanspruch 1 – wie die Klägerin selbst zutreffend erkannt hat – von vornherein aus.
    Eine (wenigstens) mittelbare Patentverletzung würde gemäß § 10 Abs. 1 PatG voraussetzen, dass der Löschcontainer ohne Winde (der sich als ein Mittel begreifen lassen mag, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht) von dem belieferten Abnehmer mit einer (anderweitig beschafften) Winde zu einem Löschcontainer vervollständigt werden kann, auf den die Feststellung zutrifft, dass die Winde – wie von Anspruch 1 vorgesehen – „an dem Behälter angeordnet ist“. Denn nur dann versetzt die Lieferung des Löschcontainers den Abnehmer – was Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung ist – in die Lage, mithilfe des Containers eine unmittelbare Benutzung von Patentanspruch 1 zu begehen. Diesbezüglich reicht es – was die Klägerin auch selbst nicht reklamiert – selbstverständlich nicht aus, dass es theoretisch vorstellbar sein mag, dass der Abnehmer in Eigenregie nachträglich eine Winde an den Löschcontainer montiert. Maßgeblich dafür, ob der Löschcontainer für eine unmittelbare Patentbenutzung geeignet und bestimmt ist, ist vielmehr derjenige Gebrauch, der von dem Abnehmer des Containers nach den von der Beklagten zu 1) getroffenen Vorkehrungen oder den sonstigen Umständen berechtigterweise erwartet werden kann. Mangels anderweitigen Sachvortrages kommt insoweit allein in Betracht, dass die Löschcontainer zusammen mit einer Lkw-seitigen Winde verwendet werden, deren Einsatz durch die rückwärtige Klappe im Container eigens ermöglicht wird.
    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit – weil auch der Verfahrensanspruch einen Behälter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 voraussetzt – entscheidend davon ab, ob eine Winde, die fest an dem den Löschcontainer transportierenden Fahrzeug montiert ist, als „an dem Löschcontainer (= Behälter) angeordnet“ angesehen werden kann. Dies ist – mit dem Landgericht – zu verneinen.
    b)
    Beide Patentansprüche überlassen es nicht dem Belieben des Fachmanns, welche Winde zum Verbringen des havarierten Fahrzeuges in den Behälterinnenraum genutzt wird. Unabdingbare Voraussetzung einer Erfindungsbenutzung ist vielmehr, dass eine Winde zum Einsatz kommt, die „am Behälter angeordnet ist“, wobei es im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 – mit Rücksicht auf die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Sachanspruch handelt – ausreicht, dass am Behälter eine Winde angeordnet ist, die sich zum Verbringen des Fahrzeuges in den Aufnahmebereich des Behälters eignet.
    aa)
    Um zu ergründen, wie es zu verstehen ist, dass die Winde „am Behälter angeordnet“ zu sein hat, wird sich der Fachmann die bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung alles entscheidende Frage vorlegen, welcher technische Sinn und Zweck damit verbunden ist, dass das Fahrzeug nicht mit irgendeiner (z.B. externen) Winde in den Aufnahmebereich des Behälters verbracht werden kann, sondern hierzu – explizit und den Anspruch beschränkend – eine „am Behälter angeordnete Winde“ vorgesehen ist. Die einzig sinnvolle Erklärung für diese Forderung liegt aus fachmännischer Sicht darin, dass auf die besagte Weise mit dem beanspruchten Behälter eine für sich allein autarke Funktionseinheit entsteht, nämlich ein Bergungs- und Löschcontainer, der über alle diejenigen Funktionsteile verfügt, derer es zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges mit der Möglichkeit des anschließenden Löschens bedarf. Der für die besonderen Belastungen einer Bergungs- und ggf. Löschmaßnahme ausgestattete Behälter ist dadurch völlig unabhängig von anderweitigen technischen Hilfsmitteln, die (wie etwa die Zugmaschine eines Lkw) ggf. nicht in dem gleichen Maße robust ausgerüstet sind und deswegen Schaden nehmen könnten oder (z.B. wegen des Kraftstofftanks) eine weitere Gefahrenquelle für die Beteiligten, deren Arbeitssicherheit gewährleistet werden soll, mit sich bringen, oder die im konkreten Einsatzfall ggf. überhaupt nicht zeitnah verfügbar sind, z.B. weil das eingesetzte Transportfahrzeug über keine (geeignete) Winde verfügt. Von allen diesen Unwägbarkeiten suspendiert ein Behälter, der dank einer eigenen Winde in der Lage ist, das havarierte Fahrzeug selbst in den Aufnahmebereich des Behälters zu verbringen.
    Der geschilderte Zweck verlangt nicht unbedingt, dass die Winde fest montierter Bestandteil des Behälters ist. Auch mit einer im Bedarfsfall lösbar am Behälter zu befestigenden Winde entsteht eine umfassend funktionsfähige Bergungseinheit, die den Bedürfnissen des Klagepatents gerecht wird.
    Ganz anders verhält es sich hingegen, wenn die Winde fester Bestandteil eines Transportfahrzeuges oder dergleichen ist. Hier kann schon sprachlich nicht die Rede davon sein, dass die Winde „am Behälter angeordnet“ ist; „angeordnet“ ist sie einzig und allein am Lkw oder dergleichen, an dem sie montiert ist. Aber auch aus technischer Sicht erweist sich eine solche Variante als nicht erfindungsgemäß, denn sie verfehlt den vom Klagepatent verfolgten Zweck, den Behälter mit allem auszustatten, was für die Bergung eines havarierten Fahrzeuges erforderlich ist, so dass es keiner anderweitigen, insbesondere weniger robusten Hilfsmittel bedarf, die am Bergungsort zum Einsatz kommen müssten.
    bb)
    Soweit die Klägerin dem widerspricht und geltend macht, die patentgemäße „Anordnung“ der Winde am Behälter begnüge sich zwar nicht mit einem rein funktionalen Zusammenwirken zwischen Winde und Behälter dergestalt, dass ein Verbringen des havarierten Fahrzeuges in den Behälter möglich sei, sondern erfordere darüber hinaus räumlich-körperlich eine definierte Nähe zwischen Winde und Behälter während der Bergung, wie sie bei einer am Transportfahrzeug befestigten Winde, die dem Behälter unablässig benachbart bleibe, gegeben sei, überzeugt dies nicht. Der die Erfindung erläuternde Beschreibungstext bietet für das von der Klägerin verfochtene Verständnis keinen Anhalt. Es macht aus der Sicht des Klagepatents auch keinen rechten Sinn. Wenn es der Erfindung – wie die Klägerin meint – nicht um eine autark funktionsfähige Bergungseinheit gehen sollte, die genau deswegen mit einer ihr zugeordneten Winde versehen sein muss, erscheint allein die Annahme konsequent, dass es einer Winde bedarf, die im Zusammenwirken mit dem Behälter ein Verbringen des havarierten Fahrzeuges in dessen Aufnahmebereich bewerkstelligen kann. Dann aber leuchtet es nicht ein, wieso für diesen technischen Erfolg eine Beschränkung auf ganz bestimmte, nämlich solche Winden sinnvoll sein sollte, die während der Bergung in der räumlichen Nähe des Behälters verbleiben. Denn auch eine entfernt stehende Winde kann, wenn sie mit einem ausreichend langen Seil versehen ist, ohne weiteres die patentgemäße Aufgabe bewältigen, das Fahrzeug zuverlässig in den Behälter zu verbringen. Die Auslegung der Klägerin führt daher zu einer Differenzierung zwischen gleichermaßen tauglichen Ausführungsformen, nämlich solchen, bei denen die behälterfremde Winde im Zuge der Bergung in räumlicher Nähe zum Behälter bleibt und deswegen patentverletzend wäre, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist und die deswegen als patentfrei zu beurteilen wären. Eine derart unterschiedliche patentrechtliche Behandlung bliebe letztlich willkürlich und kann deswegen nicht sachgerecht sein, weil sie – ausgehend von einem weit verstandenen Erfindungsziel, das nicht in der Bereitstellung einer autark funktionstauglichen Bergungseinheit besteht – nicht zu erklären vermag, wieso es auf eine unter technischen Gesichtspunkten belangslose räumlich-körperliche Nähe zwischen Winde und Behälter ankommen sollte.
    c)
    Aus dem unter b), aa) Ausgeführten folgt zugleich, dass eine von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte äquivalente Patentbenutzung nicht in Betracht kommt. Der Einsatz einer Lkw-Winde verfehlt den Zweck einer am Behälter angeordneten Winde, die den Behälter bei der Bergung von sonstigen Hilfsmitteln unabhängig macht, und kann deswegen schon nicht als technisch gleichwirkend betrachtet werden.
    III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
    Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.

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