Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3237
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. September 2022, Az. 4a O 10/21
- I. Die Klage wird abgewiesen.
- II. Von den gerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 2) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP 3 263 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K 2) wegen behaupteter mittelbarer wortsinngemäßer, hilfsweise äquivalenter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz und Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch.
- Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K 1) eingetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem Titel „Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge und Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeugs“. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 06.06.2017 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 30.06.2016 der DE 1XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 10.04.2019 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
- Das Klagepatent steht in Kraft.
- Die nebeneinander geltend gemachten Patentansprüche 1 und 19 des Klagepatents lauten wie folgt:
- „1. Behälter, insbesondere Abrollbehälter, Absetzbehälter oder ISO-Container, zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge,
mit einem Behälterboden (2) und mehreren Seitenwänden (4, 4’, 6), die einen Aufnahmebereich (10) für das Fahrzeug (7) definieren,
einer verschließbaren Öffnung (8) zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),
einer am Behälter (1) angeordneten Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter (1), und
gekennzeichnet durch eine Anzahl von am Behälter (1) angeordneten Anschlüssen zum Einleiten (42, 42’) und/oder Abführen (18, 18’) von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich.“ - „19. Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17, mit den Schritten:
– Absetzen eines Behälters (1) von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,
– Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Behälters (1), wobei vorzugsweise das Zugänglichmachen des Aufnahmebereiches (10) das Öffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Behälters (1) beinhaltet;
– Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Behälters (1); wobei vorzugsweise das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter (1) angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10) umfasst;
– wobei weiter vorzugsweise der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug (7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende der Winde (38) umfasst;
– Verschließen des Aufnahmebereiches (10) und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel, insbesondere Löschwasser, in den Aufnahmebereich (10).“ - Wegen der nur als Insbesondere-Anträge geltend gemachten, von Anspruch 1 abhängigen Unteransprüche 6, 7, 9 – 11 und 16 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
- Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 aus der Klagepatentschrift verkleinert eingeblendet. Dabei zeigt Figur 1 nach Abs. [0038] der Klagepatentbeschreibung eine Ansicht des erfindungsgemäßen Abrollbehälters, während Figur 2 eine Detailansicht dieses Abrollbehälters bei geöffneter Klappe während der Bergung eines havarierten Fahrzeugs zeigt:
- Die Figuren zeigen nach Abs. [0039] der Beschreibung des Klagepatents einen als Abrollbehälter spezifizierten Behälter 1, der einen Behälterboden 2, zwei sich entlang der Längsseiten des Behälterbodens 2 erstreckende Seitenwände 4, 4’ und eine als Stirnwand ausgebildete Seitenwand 6 aufweist. Am Behälter 1 ist eine Öffnung 8 angeordnet, über welche – wie in Figur 2 gezeigt – ein Fahrzeug 7 in den Aufnahmebereich 10 des Behälters 1 überführt wird.
- Die Beklagte zu 1) ist ein holländisches Herstellungs- und Vertriebsunternehmen, unter anderem für Löschcontainer. Auszüge der niederländisch-sprachigen Internetseiten der Beklagten zu 1) unter XXX sind in Anlage K 5 vorgelegt worden.
- Die Beklagte zu 1) lieferte einen Löschcontainer (angegriffene Ausführungsform) an die Beklagte zu 2). Diese wiederum verkaufte diese angegriffene Ausführungsform an die A GmbH in B (Deutschland). Zwei den S. 15 und S. 19 der Klageschrift (Bl. 16 GA / Bl. 19 GA) entnommene Fotos dieses Exemplars der angegriffenen Ausführungsform werden nachfolgend verkleinert eingeblendet, wobei die Beschriftung von der Klägerin stammt:
- Die angegriffene Ausführungsform weist eine Klappe für eine Winde vor, durch die eine etwa an einem Transportfahrzeug befestigte Winde zum Einsatz kommen kann. Zur Veranschaulichung werden zwei weitere Fotos der angegriffenen Ausführungsform von S. 18 f. der Klageschrift (Bl. 19 f. GA) eingeblendet, wobei die Beschriftung von der Klägerin stammt. Wie hierin erkennbar ist, ist an dem LKW eine Winde befestigt, deren Stahlseil durch eine Klappe in der angegriffenen Ausführungsform geführt werden kann:
- Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.08.2020 (Anlage K 8) erfolglos ab.
- Die Klägerin trägt vor, die Beklagte zu 1) verwirkliche die Ansprüche 1 und 19 des Klagepatents durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform mittelbar wortsinngemäß, hilfsweise in äquivalenter Weise.
- Soweit Anspruch 1 des Klagepatents „eine am Behälter angeordnete Winde“ „zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter“ verlange, müsse die Winde nicht „fest, direkt und berührend verbunden am Behälter befestigt sein“, wie die Beklagte zu 1) zu Unrecht meine. Im Gesamtgefüge des Anspruchs sei klar, dass das Verb „angeordnet“ funktional im Sinne einer entsprechenden Anordnung zu verstehen sei, welche das „Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter (1)“ ermögliche. Der Begriff „angeordnet“ sei technisch funktional so zu verstehen, dass die angeordneten Teile zusammenwirken und „als Gesamtheit funktionieren“ sollten. Mit „angeordnet“ beschreibe der Fachmann, dass zwei oder mehr Elemente nicht strukturell, sondern in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zueinanderstehen. In diesem Sinne verstehe auch die Klagepatentschrift den Begriff „angeordnet“, wobei der Unterschied bspw. zu einem Begriff wie „befestigt“ sehr deutlich werde. Für die vom Klagepatent beschriebenen Effekte und Wirkungen sei es technisch allein relevant, dass die Winde relativ zum Behälter-Innenraum derart räumlich positioniert – also so „angeordnet“ – sei, dass mit ihr das Fahrzeug in den Aufnahmeraum verbracht werden könne. Demgegenüber spiele es keine Rolle, ob die Winde mechanisch am Fahrzeug befestigt und funktional am Behälter angeordnet sei oder ob die Winde unmittelbar am Behälter fest montiert und an diesem befestigt sei.
- In anderen Patentverletzungsverfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht Düsseldorf sei dem Begriff „angeordnet“ nie eine Beschränkung auf eine feste, direkte und berührende Verbindung zugemessen worden.
- Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform verletze das Klagepatent mittelbar, da diese im Betrieb – wie vom Klagepatent vorgesehen – eine am Behälter angeordnete Winde zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter aufweise. Dass diese am Transportfahrzeug des Behälters befestigt sei, spiele für die Patentverletzung keine Rolle.
- Hilfsweise stütze sich die Klägerin auf eine äquivalente Verletzung des Klagepatents. Deren Voraussetzungen seien hier gegeben.
- Auch der Verfahrensanspruch 19 werde von der Beklagten zu 1) mittelbar verletzt. Aufgrund der objektiven Umstände und der Kennzeichnung der angegriffenen Ausführungsform mit den Worten „Löschen Bergen Transportieren / Sicherheit in Elektro Mobilität“ sei unmittelbar ersichtlich, zu welchen Zwecken der Container bestimmungsgemäß vom Abnehmer der Beklagten eingesetzt werde, nämlich zum Löschen havarierter Elektrofahrzeuge.
- Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) liefere die angegriffene Ausführungsform EU-weit.
- Die Beklagte zu 1) bestreite wider besseres Wissen ein inländisches Anbieten. Die Klägerin habe über ein befreundetes Unternehmen ein Testangebot bei der Beklagten zu 1) eingeholt, die gegenüber jenem Unternehmen ausdrücklich bestätigt habe, dass sie die streitgegenständlichen Container auch direkt nach Deutschland liefere. Die Beklagte zu 1) habe in einem Telefonat im November 2020 ein Angebot an Herrn C zur Lieferung einer angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland auf dessen Anfrage hin erstellt.
- Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) komme es für ein inländisches Angebot nicht darauf an, dass die Internetseite der Beklagten zu 1) in niederländischer Sprache gehalten ist, da diese in Deutschland von vielen Personen verstanden werde.
- Die Beklagte zu 1) habe die Adressdaten des Angebots und Lieferempfängers des Unternehmens B (B) gekannt, als sie den Container für diese gefertigt habe. Dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform nicht direkt an das Unternehmen B geliefert habe, führe nicht aus der Patentverletzung heraus. Aufgrund ihrer konkreten Kenntnis habe die Beklagte als im Ausland ansässige Lieferantin und Herstellerin die ihr obliegenden Überprüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Die Beklagte zu 1) sei in die Bestellvorgänge unmittelbar involviert gewesen und habe gewusst, dass die Beklagte zu 2) unter der Mitwirkung der Firma D (nachfolgend: D) eine angegriffene Ausführungsform nach Deutschland liefere. Die Beklagte zu 1) sei Mittäterin bei der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland an das Unternehmen B. Hilfsweise hafte die Beklagte zu 1) als Anstifter oder Gehilfe.
- Die Beklagte zu 1) und D hätten für die angegriffene Ausführungsform („E Container“) zudem einen gemeinsamen Internetauftritt unter XXX. Daraus sei ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) und D die angegriffene Ausführungsform zusammen entwickelt und produziert hätten und gemeinsam in Deutschland vermarkteten.
- Die Klägerin hat in der Replik neben den gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüchen auch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch genommen. Die gegen sie gerichteten Ansprüche hat die Beklagte zu 2) anerkannt, woraufhin die Kammer unter dem 01.02.2022 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat (vgl. Bl. 111 ff. GA).
- Die Klägerin beantragt nunmehr,
- I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen
- 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
- a) Behälter, insbesondere Abrollcontainer, zum Bergen havarierter Elektrofahr-zeuge, mit einem Behälterboden und mehreren Seitenwänden, die einen Aufnahmebereich für das Fahrzeug definieren, einer verschließbaren Öffnung zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Behälter angeordneten Anschlüssen zum Einleiten und/oder Abführen von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich,
- die geeignet sind, mit einer am Behälter angeordneten Winde, insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter verwendet zu werden,
- Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, insbesondere über die
- F, XXX,
- Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
- und/oder über die
- H, (…),
- an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern;
- hilfsweise
- Behälter, insbesondere Abrollcontainer, zum Bergen havarierter Elektrofahrzeuge, mit einem Behälterboden und mehreren Seitenwänden, die einen Aufnahmebereich für das Fahrzeug definieren, einer verschließbaren Öffnung zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Behälter angeordneten Anschlüssen zum Einleiten und/oder Abführen von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich,
- die geeignet sind, mit einer an einem Transportfahrzeug, das den Behälter trägt, befestigten Winde, insbesondere Seilwinde, wobei das Seil durch eine entsprechende Öffnung in der Stirnwand des Behälters hindurchgeführt wird, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter verwendet zu werden,
- Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
- insbesondere über die
- F, (…),
- Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und/oder über die
- H, (…),
- an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern,
- b) Löschcontainer gemäß Ziff. 1.a), die geeignet sind zur Verwendung in einem Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines solchen Behälters, mit den Schritten:
- – Absetzen eines Behälters von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,
- – Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches des Behälters, wobei das Zugänglichmachen des Aufnahmebereiches das Öffnen einer Klappe an der hinteren Stirnseite des Behälters beinhaltet,
- – Verbringen des havarierten Fahrzeugs in den Aufnahmebereich des Behälters; wobei das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter angeordneten Winde in den Aufnahmebereich umfasst,
- – Verschließen des Aufnahmebereiches und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel, insbesondere Löschwasser, in den Aufnahmebereich;
- Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,
- insbesondere über die
- F, (…),
- Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und/oder über die
- H, (…),
- an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern.
- 2. Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß vorstehend Ziff. I.1., die seit dem 10. Mai 2019 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
- wobei
- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- 3. Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
- wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
- II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;
- III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.947,80 als Erstattung für Abmahnkosten zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
- Wegen der Insbesondere-Anträge zu den Anträgen I.1a) und b) hinsichtlich der von Klagepatentanspruch 1 abhängigen Unteransprüche 6, 7, 9 -11 und 16 wird auf die Triplik verwiesen.
- Die Beklagte zu 1) beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie verletze das Klagepatent nicht.
- Der Klagepatentanspruch verlange mit einer „am Behälter angeordneten“ Winde „zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter“, dass die Winde eine direkte, berührende Verbindung zum Behälter aufweisen müsse. Der Gesamtoffenbarung des Klagepatents sei ausschließlich eine integrale Anordnung der Winde am Behälter zu entnehmen. Das Wort „am“ (Behälter) sei eine Kombination der Präposition „an“ mit dem Artikel „dem“ und definiere anspruchsgemäß die Lage der Winde bezüglich des Behälters. In Kombination mit „angeordnet“ verlange das Klagepatent eine direkte, berührende Verbindung. Absatz [0027] des Klagepatents beschreibe „Akkumulatoren zur Stromversorgung der Winde“, sodass „ein autarker Betrieb“ der „Winde“, also ein Betrieb ohne zusätzliche Elemente, wie bspw. ein Transportfahrzeug, möglich sei.
- In Absatz [0008] bestätige die Klagepatentbeschreibung dieses Verständnis von „angeordnet an“ in Bezug auf die am Fahrzeug angeordnete Kraneinrichtung. Für diese Auslegung von „angeordnet“ spreche zudem das Erteilungsverfahren, in dem aufgrund des Rechercheberichts gegenüber der Anmeldung zum Anspruch hinzugefügt wurde, dass die Anschlüsse am „Behälter angeordnet sind“.
- Anders als vom Klagepatent verlangt, weise die angegriffene Ausführungsform keine anspruchsgemäße „am Behälter angeordnete Winde“ auf. Eine Winde sei auch in der Abbildung auf S. 19 der Klageschrift nur am Transportfahrzeug vorgesehen und damit nicht am Behälter angeordnet. Die Verletzung sei nicht für alle Merkmale von Anspruch 19 des Klagepatents dargelegt worden.
- Auch eine äquivalente Patentverletzung sei nicht gegeben. Es fehle an der Gleichwirkung, da es ohne Winde an einer autarken Ausgestaltung des Behälters fehle. Auch bestehe keine Gleichwertigkeit (Orientierung am Patentanspruch) zwischen der klagepatentgemäßen Lösung und der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform.
- Aber selbst falls die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents verwirklichen sollte, hätte die Beklagte zu 1) diese nicht in Deutschland angeboten, beworben oder hierhin geliefert. Die Internetseiten der Beklagten zu 1) wendeten sich nur an niederländische Kunden. Des Weiteren fehle es an einem Anbieten, wenn Leistungen ohne Preisangabe und Lieferkonditionen präsentiert würden.
- Der Vortrag zu einem Testangebot der Klägerin an einen Herrn I für eine Lieferung nach Deutschland sei nicht ausreichend substantiiert und werde bestritten. Ein Telefonat von Herrn J mit einem K im November 2020 habe nicht stattgefunden.
- Die Beklagte zu 1) habe bei Gesprächen mit der Beklagten zu 2) klargemacht, dass sie ausschließlich an den Märkten (…) und Belgien interessiert sei.
- Die Beklagte zu 1) sei mit der E-Mail vom 19.08.2020 und damit erst nach dem Verkauf der angegriffenen Ausführungsform an das Unternehmen B in Deutschland informiert worden.
- Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollmächtigten teilweise Gebrauch gemacht.
- Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
- Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist unbegründet, da eine mittelbare Patentverletzung – sowohl wortsinngemäß als auch mit äquivalenten Mitteln – der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grunde stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.
- I.
Eine mittelbare Patentverletzung wird durch ein Anbieten und/oder Liefern der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht, da diese auch in Kombination mit einer an einem Transportfahrzeug angebrachten Seilwinde von der Lehre des Klagepatents keinen (unmittelbaren) Gebrauch macht. - 1.
Das Klagepatent, dem die nachfolgend ohne Quellenangabe genannten Absätze entstammen, betrifft einen Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere Elektrofahrzeuge, sowie ein Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges. - In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Elektrofahrzeuge Akkumulatoren aufweisen, die bei einer Havarie in Brand geraten können. Der Akkumulator beginnt dabei bereits nach wenigen Minuten oberhalb einer kritischen Zündtemperatur von ungefähr 800 Grad Celsius eigenständig abzubrennen. Der abbrennende Akkumulator ernährt selbständig den Brand. Aufgrund der hohen Wärmeentwicklung während eines solchen Brandes gestaltet sich die Bergung und Löschung als äußerst schwierig. Zwar ist das Löschen mit Löschwasser grundsätzlich möglich. Jedoch wird eine große Menge Löschwasser benötigt, da nicht nur der Brand selbst zu löschen ist, sondern darüber hinaus ist auch der Akkumulator soweit herunter zu kühlen ist, dass dieser eine Temperatur unterhalb der kritischen Zündtemperatur hat (Abs. [0002]).
- Im Stand der Technik ist es bekannt, dem verwendeten Löschwasser Zusätze beizumischen, welche die Fließeigenschaften des Löschwassers verändern und/oder deren Kühlwirkung erhöhen. Beispielsweise haben solche modifizierten Löschmittel eine gelartige Konsistenz, sodass dieses nur langsam abfließen kann und hierdurch mehr Wärmeenergie vom Fahrzeug aufnimmt. Das gelartige Löschmittel haftet vermehrt auf dem brennenden Stoff, was dessen Kühlwirkung erhöht (Abs. [0003]). Allerdings ist aus Sicht des Klagepatents hieran die Kontamination des Löschmittels nachteilig. Das Löschmittel wird einerseits durch die aus dem havarierten Fahrzeug austretenden Stoffe hervorgerufen. Hierzu zählen die klassischen Betriebsmittel des Fahrzeugs, aber auch der Inhalt des Akkumulators selbst, sowie im Zuge der Verbrennung entstehende thermische Zersetzungsprodukte, die hoch toxisch sein können. Zum anderen stellt, je nach verwendetem Zusatz, das Löschmittel selbst eine Umweltgefahr dar. Sowohl das Bodenreich unterhalb des havarierten Fahrzeugs als auch Fahrzeuginsassen und Bergungs- bzw. Löschkräfte erleiden potentiell schwere Gesundheitsschäden, wenn sie dieser Kontamination ausgesetzt werden (Abs. [0004]). Bei konventionellen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor besteht ebenfalls das Problem, dass infolge einer aufgetretenen Havarie Gefahrstoffe austreten können und bei Brandgefahr hohe Risiken für Umwelt und umstehende Personen existieren. Auch bei konventionellen Fahrzeugen ist die Vermeidung von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei der Bergung und Löschung ein immer wieder auftretendes Problem (Abs. [0005]).
- Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine Möglichkeit zum Bergen und/oder Löschen havarierter Fahrzeuge aufzuzeigen, die die vorstehend bezeichneten Nachteile möglichst weitgehend überwindet. Insbesondere sollen Vorrichtungen und Verfahren angegeben werden, die ein sicheres Bergen, und/oder Löschen, havarierter Fahrzeuge ermöglichen, und dabei eine möglichst hohe Arbeitssicherheit, und insbesondere Vermeidung von Kontaminationen ermöglichen (Abs. [0006]).
- 2.
Zur Lösung schlägt das Klagepatent einen Behälter nach Maßgabe von Patentanspruch 1 und ein Verfahren gemäß Patentanspruch 19 vor. Diese Ansprüche können in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden, wobei die nicht zwingenden, vorzugsweisen oder insbesondere-Merkmale kursiv gekennzeichnet sind: - Anspruch 1:
- 1 Behälter, insbesondere Abrollbehälter, Absetzbehälter oder ISO-Container.
- 1.1 Der Behälter dient zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge.
- 1.2 Der Behälter weist einen Behälterboden (2) und mehreren Seitenwänden (4, 4’, 6) auf, die einen Aufnahmebereich (10) für das Fahrzeug (7) definieren.
- 1.3 Der Behälter weist eine verschließbare Öffnung (8) zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10) auf.
- 1.4 Der Behälter weist eine am Behälter (1) angeordnete Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter (1) auf.
- 1.5 Der Behälter weist eine Anzahl von am Behälter (1) angeordneten Anschlüssen zum Einleiten (42, 42’) und/oder Abführen (18, 18’) von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich auf.
- Anspruch 19:
- 19 Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17 mit den Schritten:
- 19.1 Absetzen eines Behälters (1) von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort.
- 19.2 Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Behälters (1).
- 19.2.1 Vorzugsweise beinhaltet das Zugänglichmachen des Aufnahmebereiches (10) das Öffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Behälters (1).
- 19.3 Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Behälters (1).
- 19.3.1 Vorzugsweise umfasst das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter (1) angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10).
- 19.3.2 Weiter vorzugsweise umfasst der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug (7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende der Winde (38).
- 19.4 Verschließen des Aufnahmebereiches (10) und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel, insbesondere Löschwasser, in den Aufnahmebereich (10).
- a)
Mit Patentanspruch 1 schützt das Klagepatent einen Behälter zum Bergen von havarierten Fahrzeugen (Merkmale 1, 1.1). Nach Abs. [0008] ist unter einem Behälter ein kranbarer Behälter zu verstehen, der mit Hilfe einer Kraneinrichtung eines anderen Fahrzeuges von dessen Ladefläche abgesetzt werden kann oder auf die Ladefläche herauf bewegbar ist. - Nach Merkmal 1.2 soll der Behälter einen zumindest bereichsweise geschlossenen Aufnahmebereich aufweisen. Dadurch wird ein Aufnahmeraum (insbesondere) für ein brennendes Elektrofahrzeug ausgebildet. Dieser Aufnahmeraum kann auf einfache Weise mit Wasser als Löschmittel befüllt werden, wobei das Löschmittel nicht ohne Weiteres abfließt. In dem Aufnahmebereich des Behälters kann das havarierte Fahrzeug mitsamt aller Brandquellen, insbesondere des Akkumulators, gezielt so lange mit dem Kühl- bzw. Löschmittel in Kontakt gebracht werden, bis ein Selbstentzünden nicht mehr möglich ist. Ferner ist mit dem Ausbilden eines geschlossenen Aufnahmeraumes das unkontrollierte Abfließen von bereits mit dem brennenden Gegenstand in Kontakt gelangtem Löschmittel in die Umwelt vermieden. Das ggf. mit schädlichen oder giftigen Schadstoffen kontaminierte Kühl- bzw. Löschmittel verbleibt vielmehr sicher im Aufnahmebereich des Behälters, bis es kontrolliert abgeführt wird, beispielsweise in einen Gefahrgutbehälter abgepumpt wird.
- Um das Fahrzeug in den Aufnahmebereich ein- und ausführen zu können, besitzt dieses eine verschließbare Öffnung (Merkmal 1.3). Die Höhe der Seitenwände und des die Behälteröffnung verschließenden Konstruktionsteiles ist so gewählt, dass innerhalb des Aufnahmebereichs ein Füllstand möglich ist, mit dem ein brennender Fahrzeugakkumulator ausreichend mit dem Kühl- bzw. Löschmittel in Kontakt gebracht werden kann.
- Mittels der von Merkmal 1.4 vorgesehenen Winde, welche bevorzugt als Seilwinde ausgebildet ist, kann das havarierte Fahrzeug über die verschließbare Öffnung am Behälter einfach in den Aufnahmebereich hinein gezogen werden.
- Schließlich soll der Behälter gemäß Merkmal 1.5 Anschlüsse zum Einleiten und/oder Abführen von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich aufweisen. Diese Anschlüsse haben den Vorteil, dass der über die Anschlüsse befüllbare Behälter als Vorratsbehälter für ein Löschmittel, wie zum Beispiel Löschwasser verwendet werden kann. Ein solcher Vorratsbehälter dient beispielsweise als Befüllstation für ein bei Helikopter-Löscheinsätzen zu befüllendes Löschmittelbehältnis, das dann vom Helikopter zum Brandherd geflogen und darüber entleert wird (Abs. [0009]).
- b)
Patentanspruch 19 des Klagepatents lehrt ein Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges und ist auf Anspruch 1 zurückbezogen, da in dem geschützten Verfahren ein Container nach diesem Anspruch zum Einsatz kommen soll. Ungeachtet der vorzugsweisen und damit lediglich optionalen Merkmale besteht das beanspruchte Verfahren aus den folgenden Schritten: Zunächst soll der Behälter von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort abgesetzt werden (Merkmal 19.1). Ein Aufnahmebereich des Behälters soll für ein havariertes Fahrzeug zugänglich gemacht werden (Merkmal 19.2). Anschließend soll das Fahrzeug in den Aufnahmebereich verbracht werden (Merkmal 19.3). Dieser soll sodann verschlossen und mit Kühl- bzw. Löschmittel befüllt werden (Merkmal 19.4). - 3.
Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1, gemäß dem der Behälter eine „am Behälter angeordnete Winde, insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter“ aufweist, der näheren Erörterung. Dieses Merkmal verlangt, dass die Winde in irgendeiner Weise am Behälter befestigt ist, wobei die Verbindung weder unmittelbar noch dauerhaft sein muss. Dagegen verwirklicht es die Lehre des Klagepatents nicht, wenn ein Behälter mit einer externen Winde betrieben wird. - a)
Die (Seil-) Winde hat innerhalb der Lehre des Klagepatents die Funktion, ein havariertes Fahrzeug in den Behälter zu verbringen, in dem es gelöscht bzw. gekühlt werden kann (vgl. Merkmal 1.5). Das Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter ließe sich grundsätzlich auch durch eine externe Winde oder möglicherweise andere Vorrichtungen erreichen. Dies führt aber nicht dazu, dass auch eine externe Seilwinde – etwa am Transportfahrzeug – Merkmal 1.4 verwirklicht. - aa)
Zunächst darf eine funktionale Betrachtung nicht dazu führen, dass ein räumlich-körperliches Merkmal auf seine bloße Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den räumlich-körperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 f. – Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906). Insoweit ist festzuhalten, dass das Klagepatent eine räumlich-körperliche Anordnung der Winde am Behälter verlangt. Der Anspruchswortlaut fordert nicht nur, dass der Behälter eine Winde aufweist, sondern enthält die zusätzliche Vorgabe, dass die Winde „am Behälter angeordnet“ ist. Letzterer Teil des Anspruchswortlauts zeigt dem Fachmann, dass es nach der Lehre des Klagepatents nicht ausreicht, dass der klagepatentgemäße Behälter irgendwie über eine Winde verfügt oder mit einer solchen verwendet werden kann, sondern dass eine Winde tatsächlich Bestandteil des Behälters oder jedenfalls an diesem befestigt sein muss. Es wäre mit dem Wortsinn „am Behälter angeordnet“ nicht vereinbar, wenn jede Winde, mit der ein Fahrzeug in den Behälter verbracht werden kann, Merkmal 1.4 verwirklicht, selbst wenn die Winde distanziert positioniert ist. Dadurch würde die räumliche Vorgabe „am Behälter angeordnet“ letztlich bedeutungslos. - Weiterhin greift die funktionale Betrachtung von Merkmal 1.4 zu kurz, wenn man den Zweck der Winde auf die Möglichkeit eines irgendwie gearteten Verbringens eines Fahrzeugs in den Behälter reduziert. Vielmehr dient die Anordnung der Winde am Behälter – über das bloße Aufweisen der Winde hinausgehend – dazu, dass der Behälter selbstständig in der Lage ist, ein Fahrzeug in den Container zu verbringen. Für den Fachmann ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Klagepatentschrift, dass die Ermöglichung einer solchen Autarkie Teil der Funktion von Merkmal 1.4 ist.
- (1)
Dies belegt die Beschreibung des Ausführungsbeispiels in der Klagepatentbeschreibung. Wenngleich Ausführungsbeispiele und die darauf bezogenen Beschreibungsteile einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen einschränken (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit), können dennoch Anhaltspunkte für die Funktion eines Merkmals im Rahmen der Erfindung solchen Beschreibungsstellen entnommen werden, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausführungsbeispiel beziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris). In Abs. [0027] wird eine bevorzugte Ausgestaltung beschrieben, bei der zwei Akkumulatoren zur Stromversorgung der Winde vorhanden sind, was einen „autarke[n] Betrieb der im Aufnahmebereich des erfindungsgemäßen Behälters angeordneten Winde möglich“ macht. Wenn es aber nur einer Stromversorgung der Winde durch Akkumulatoren bedarf, um den geschützten Behälter autark betreiben zu können, impliziert dies, dass die Winde unmittelbar am Behälter angeordnet sein muss. Andernfalls wäre trotz der (optionalen) Akkumulatoren kein autarker Betrieb des Behälters möglich, da noch eine Winde gebraucht würde. - (2)
Bestätigt wird dies von Verfahrensanspruch 19, nach dem in dem beanspruchten Verfahren ein Behälter nach Anspruch 1 verwendet werden soll. Damit muss ein dem Klagepatentanspruch 1 entsprechender Behälter dazu geeignet sein, das von Klagepatentanspruch 19 geschützte Verfahren ausführen zu können, so dass wiederum Rückschlüsse auf die Ausgestaltung eines Behälters nach Klagepatentanspruch 1 möglich sind. - Klagepatentanspruch 19 schließt implizit eine Gestaltung aus, bei der die Winde am Transportfahrzeug angeordnet ist. Nach diesem Anspruch soll ein dem Klagepatentanspruch 1 entsprechender Behälter am Einsatzort abgesetzt werden (Merkmal 19.1) und nach der Zugänglichmachung des Aufnahmebereichs (Merkmal 19.2) das havarierte Fahrzeug in den Aufnahmebereich des Behälters verbracht werden (Merkmal 19.3). Bei einem vom Transportfahrzeug abgesetzten Behälter ist die Winde des Transportfahrzeuges aber nicht mehr am Behälter angeordnet und es findet kein Behälter nach Klagepatentanspruch 1 Verwendung. Auch bei einer weiten Auslegung von Merkmal 1.4 ist eine Winde nicht mehr am Behälter angeordnet, wenn die Winde an einem Transportfahrzeug befestigt ist, das von dem Behälter entfernt abgestellt ist.
- bb)
In den Ausführungsbeispielen findet sich kein Indiz dafür, dass ein Behälter ohne eine an diesem befestigte Winde in den Schutzbereich des Klagepatents fällt. In der Beschreibung ist die Winde durchgehend am Container befestigt angeordnet. Allerdings könnte dies alleine einen weiteren Anspruchswortlaut nicht einschränken (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Dass eine „Anordnung am Behälter“ eine Befestigung voraussetzt, ergibt sich vielmehr aus den vorstehenden Erwägungen. - cc)
Die Erteilungsakte trägt vorliegend ebenfalls nicht entscheidend zur Auslegung des Klagepatents bei. Zunächst ist die Erteilungsakte grundsätzlich kein Auslegungsmaterial, da sie in § 14 PatG bzw. Art. 64 EPÜ nicht genannt ist. Jedoch können Äußerungen des Prüfers im Erteilungsverfahren unter Umständen als Indizien für das Verständnis des Fachmannes berücksichtigt werden, worauf eine Auslegung alleine aber nicht gestützt werden darf (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 39 – Pemetrexed). Vorliegend existiert aber keine Aussage des Prüfers, die für das Verständnis von Merkmal 1.4 relevant ist. Die von der Beklagten zu 1) angeführten Äußerungen betreffen die „am Behälter angeordneten Anschlüsse“ nach Merkmal 1.5. Dass hier der Prüfer eine „Anordnung am Behälter“ von einem „Zusammenwirken mit dem Behälter“ abgegrenzt hat, lässt sich nicht zwingend auf die Anordnung der Winde am Behälter übertragen. Zwar ist im Zweifel gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs auch die gleiche Bedeutung zuzumessen (BGH, GRUR 2017, 152, 154 Rn. 17 – Zungenbett), allerdings ist eine Anordnung der Anschlüsse nicht mit einer Anordnung der Winde gleichzusetzen. - dd)
Entsprechendes gilt für den Verweis auf Abs. [0008], der eine „Kraneinrichtung, welche vorzugsweise an einem Fahrzeug angeordnet ist“ beschreibt. Dies kann zum Verständnis von Merkmal 1.4 nichts beitragen, da nicht ersichtlich, dass „angeordnet an“ in Bezug auf die Kraneinrichtung am Fahrzeug im gleichen Sinne zu verstehen ist wie die Anordnung der Winde am Behälter. - ee)
Ebenfalls spricht es nicht gegen die hiesige Auslegung von Merkmal 1.4, wie der Begriff „angeordnet“ in anderen Verfahren durch das Land- oder Oberlandesgericht verstanden wird, worauf die Klägerin verweist. Für die Auslegung des Klagepatents sind diese Verfahren ersichtlich ohne Belang. Aus der Auslegung eines Begriffs in anderen Schutzrechten kann für das Verständnis des Klagepatents nichts hergeleitet werden. Ebenso wenig kann aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen etwas zu einem allgemeinen Fachverständnis von „angeordnet“ geschlossen werden, da die Urteile andere Technikgebiete als das Klagepatent betreffen. - II.
Die Patentansprüche 1 und 19 werden von der angegriffenen Ausführungsform jeweils weder mittelbar wortsinngemäß (hierzu unter 1.) noch auf äquivalente Weise (hierzu unter 2.) verwirklicht. - Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.
- Diese Voraussetzungen sind aber hier nicht gegeben, da die angegriffene Ausführungsform kein Mittel ist, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. In Zusammenwirken mit dem Transportfahrzeug und der daran angeordneten Seilwinde entsteht weder ein Patentanspruch 1 entsprechender Behälter, noch kann mit der angegriffenen Ausführungsform das Verfahren nach Patentanspruch 19 durchgeführt werden.
- 1.
Die Patentansprüche 1 und 19 werden nicht wortsinngemäß verwirklicht. - a)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung von Patentanspruch 1 scheitert an der fehlenden Verwirklichung von Merkmal 1.4. An der angegriffenen Ausführungsform ist keine Winde angeordnet. Auch bei dem von der Klägerin angegriffenen Zusammenwirken der angegriffenen Ausführungsform mit einer an einem Transportfahrzeug angeordneten Seilwinde, wird Klagepatentanspruch 1 nicht verwirklicht. In diesem Fall befindet sich dessen Seilwinde nur in der Nähe der angegriffenen Ausführungsform und kann mit dieser zusammenwirken; gleichwohl ist die Winde nicht „am Behälter angeordnet“, wie es Merkmal 1.4 verlangt. Die Seilwinde ist weder am Behälter befestigt, noch diesem zuzuordnen, sondern Bestandteil des Transportfahrzeuges. Dies zeigt sich insbesondere beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsform. Hierbei wird die angegriffene Ausführungsform zunächst abgesetzt und dann das havarierte Fahrzeug durch eine am Transportfahrzeug angeordnete Winde in den Containerinnenraum gezogen. Hierzu ist eine Klappe in der der Öffnung gegenüberliegenden Wand des Containers vorgesehen, durch den das Seil der Winde geführt werden kann. Beim Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter befindet sich die Winde damit bereits nicht einmal in räumlicher Nähe zur angegriffenen Ausführungsform und ist damit erst recht nicht „am Behälter angeordnet“. - b)
Klagepatentanspruch 19 wird beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsform zum Löschen eines havarierten Fahrzeuges ebenfalls nicht wortsinngemäß verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform ist mangels einer am Behälter angeordneten Winde kein Behälter gemäß Klagepatentanspruch 1, der aber im klagepatentgemäßen Verfahren nach Anspruch 19 zwingend zum Einsatz kommen muss. - 2.
Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln kann weder für Patentanspruch 1 noch für Patentanspruch 19 festgestellt werden. - a)
Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die abweichende Ausgestaltung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2021 – I-2 U 18/19 – Stellglied). - b)
Die Klägerin sieht bei der angegriffenen Ausführungsform eine Klappe (Öffnung) in der Stirnwand des Behälters als Austauschmittel an, durch die das Seil einer am Transportfahrzeug des Behälters angeordneten Winde hindurchgeführt werden kann. Dies stellt kein äquivalentes Austauschmittel für die in Merkmal 1.4 vorgesehene Anordnung der Winde am Behälter dar. Insofern fehlt es sowohl an einer Gleichwirkung als auch an einer Orientierung am Patentanspruch - aa)
Die angegriffene Ausführungsform stellt kein gleichwirkendes Austauschmittel dar. - (1)
Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Anspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Anspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter II; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 – I-2 U 46/20 = GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 76). - (2)
Eine solche Gleichwirkung liegt nicht vor, da die Ausgestaltung bei der angegriffenen Ausführungsform gerade keinen selbstständigen Betrieb des Behälters ermöglicht. Die angegriffene Ausführungsform ist vielmehr auf eine externe Winde, etwa eines Transportfahrzeuges, angewiesen.bb)
Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an einer Orientierung der angegriffenen Ausführungsform am Patentanspruch. - (1)
Das dritte Kriterium der ÄquivaB – die Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) – setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der geschützten Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Ansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Anspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für seine Überlegungen bildet (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 – V-förmige Führungsanordnung). Insoweit ist der Rechtsinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Die Überlegungen dürfen sich nicht vom Sinngehalt des Anspruchs lösen, sondern müssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausführungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Anspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine geschützte Lösung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 – I-2 U 46/20 = GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 85; Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 14 Rn. 114). Enthält der Patentanspruch ein Merkmal, das überhaupt nur in der beanspruchten Weise verwirklicht werden kann oder aber gar nicht, so dass derjenige, der vom Anspruchswortsinn abweicht, das genaue Gegenteil von dem unternimmt, wozu ihn der Anspruch anhält, so scheidet eine ÄquivaB aus. Steht dagegen die in den Anspruch aufgenommene Konstruktion aus der Sicht des Fachmanns stellvertretend für ein bestimmtes Wirkprinzip, ist eine äquivalente Verwirklichung möglich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 – I-2 U 46/20 = GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 86) - (2)
Diese Voraussetzungen erfüllt die angegriffene Ausführungsform nicht. Das Klagepatent verlangt – wie in der obigen Auslegung erörtert – eine Anordnung und damit eine Befestigung der Winde am Behälter. Eine externe Winde an einem Transportfahrzeug ist aber das Gegenteil einer am Behälter angeordneten Winde. Merkmal 1.4 gehört damit zum erstgenannten Fall, bei dem eine Verwirklichung nur in der beanspruchten Weise möglich ist. Die von Merkmal 1.4 beanspruchte Anordnung am Behälter lässt sich auch nicht stellvertretend für ein allgemeines Zusammenwirken einer Winde mit dem Behälter ansehen. Entsprechend ist eine Anordnung an einem Transportfahrzeug und das Vorsehen einer Öffnung am Behälter zum Hindurchführen des Seils aus Sicht des Klagepatents keine gleichwertige (am Patentanspruch orientierte) Alternative zur Lehre von Merkmal 1.4. - c)
Auch eine mittelbare Verwirklichung von Klagepatentanspruch 19 mit äquivalenten Mitteln lässt sich nicht feststellen. Bei der Nutzung der angegriffenen Ausführungsform zum Löschen eines Fahrzeuges wird kein zur Lehre von Klagpatentanspruch 1 äquivalenter Behälter verwendet, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt. - III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100 Abs. 2, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. - Es ist weder von der Beklagten zu 2) geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) hier vorlagen.
- Die unterschiedliche Aufteilung der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Terminsgebühr zulasten der Klägerin entstanden ist, nachdem die Beklagte zu 2) die Ansprüche bereits anerkannt hatte und entsprechend nur von der Klägerin zu tragen ist.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.
- IV.
Der Streitwert wird auf bis zu EUR 150.000,00 festgesetzt, wovon EUR 100.000,00 auf die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) und EUR 50.000,00 auf die Ansprüche gegenüber der Beklagte zu 2) entfallen.