I-2 U 85/22 – Schneidkörper

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3299

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. März 2023, I-2 U 85/22

Vorinstanz: 4c O 8/21

 

  1. I. Die Berufung gegen das am 24. Mai 2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
    dass der Urteilsausspruch zu Ziffer I. 4. wie folgt geändert wird:
    „nur die Beklagte zu 1): die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.03.2023) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen“
    II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
    V. Der Streitwert wird auf 350.000 EUR festgesetzt.
  2. Gründe
  3. I.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 2 040 XXA, das am 22.06.2007 – unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.07.2006 (DE 10 2006 032 XXB) – in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und dessen Erteilung am 22.08.2012 bekanntgemacht worden ist. Eine gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (5 Ni 42/21) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 15.11.2022 abgewiesen (vgl. Anlage rop 5). Die Entscheidungsgründe liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht vor.
    Das Klagepatent betrifft einen Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen und Materialien. Anspruch 1 lautet wie folgt:
    Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen od. dgl., insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wiederlösbar verbindbar ist, wobei der Schneidkörper (R 1 ) gegenüber einem Basisteil (14) mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil (14) eine entsprechende Flanke (16) aufweist, die mit zumindest einer der Schneide (2) abgewandten Rückseite (13) zur Kraftübertragung in Eingriff steht, und der Schneidkörper (R 1 ) einen Schneidenhalter (1) bildet, von dessen Rumpfteil (4) zwei parallel verlaufende Schenkel (5.1, 5.2) mit Bohrungen (7.1, 7.2) für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln (5.1, 5.2) eine Rückseite (15) des Rumpfteils (4) gebildet ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    das Rumpfteil (4) unterhalb der zumindest einen Schneide (2) einen Verstärkungsvorsprung (11) aufweist, dessen Rückseite (13) als Anschlagfläche für das Basisteil (14) verwendbar ist, und dass die Rückseite (13) des Verstärkungsvorsprungs (11) und auch die Rückseite (15) des Rumpfteils (4) mit jeweiligen Flanken (16) des Basisteils (14) formschlüssig zur Anlage kommen.
    Die nachfolgenden Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 3 zeigt die perspektivische Ansicht der Unterseite eines klagepatentgemäßen Schneidkörpers R1, Figur 4 zeigt die Seitenansicht eines solchen Schneidkörpers, der auf ein Basisteil 14 montiert ist.
  4. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt Verschleißwerkzeuge, darunter den nachfolgend abgebildeten Schneidkörper (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform; die Abbildung entstammt S. 10 der Klageschrift, auch abgebildet auf S. 7 des LGU; die Bezugsziffern wurden von der Klägerin hinzugefügt):
  5. Zur Veranschaulichung hat die Klägerin als Anlage K 10 ein Muster der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt. Nähere konstruktive Einzelheiten zu den streitbefangenen Schneidkörpern ergeben sich außerdem aus den als Anlage K 11 zur Akte gereichten Fotografien.
    Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts dient die angegriffene Ausführungsform als Ersatzteil auch für Maschinen der Klägerin. Die nachfolgende Abbildung, die dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.04.2022 (dort S. 3, Bl. 81 eA-LG) entnommen ist, zeigt die angegriffene Ausführungsform in einer Seitenansicht, aufgesetzt auf ein Basisteil der Klägerin (ohne Befestigungsmittel):
  6. Die Klägerin, die den angegriffenen Schneidkörper für patentverletzend hält, mahnte die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2020 (Anlage K 8) unter Fristsetzung bis zum 11.12.2020 mit der Aufforderung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Anerkennung ihrer Schadenersatzverpflichtung ab. Die Beklagte zu 1) wies den Vorwurf mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K9) zurück. Nunmehr verfolgt die Klägerin ihr Anspruchsbegehren im Klagewege weiter.
    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht eine Patentverletzung bejaht und der Klage wie folgt stattgegeben:
    I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
    in der Bundesrepublik Deutschland Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken,
    anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
    bei denen der Schneidkörper mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder lösbar verbindbar ist, wobei der Schneidkörper gegenüber einem Basisteil mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff steht und der Schneidkörper einen Schneidenhalter bildet, von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln eine Rückseite des Rumpfteils gebildet ist, wobei das Rumpfteil unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verstärkungsvorsprung aufweist, dessen Rückseite als Anschlagfläche für das Basisteil verwendbar ist, und dass die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und auch die Rückseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage kommen;
    2. der Klägerin für die Zeit ab dem 22. September 2012 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
    a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, erhaltenen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    – wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilen Rechnungslegung enthalten sind;
    – wobei zu den Angaben in a) und b) Belege in Form von Rechnungskopien und zu den Angaben in c) Kopien der Angebote vorzulegen sind;
    3. nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gemäß I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;
    4. die in I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zurückzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP 2 040 XXA verletzen;
    5. nur die Beklagte zu 1): an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.090,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. März 2021 zu zahlen.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I. 1. bezeichneten und seit dem 22. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
    Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie halten daran fest, dass bei zutreffender Auslegung des Klagepatents keine Patentverletzung vorliege, und führen dazu im Wesentlichen aus:
    Das Urteil des Landgerichts sei in zweifacher Hinsicht unrichtig: Zum einen habe das Landgericht den Begriff des Verstärkungsvorsprungs falsch ausgelegt, zum anderen habe es das erfindungsgemäße Zusammenspiel von Schneidkörper und Basisteil nicht ausreichend gewürdigt.
    Der erfindungsgemäße „Verstärkungsvorsprung“ des Schneidkörpers müsse äußerlich als solcher identifizierbar sein. Schon vom Wortsinn her sei eine Verstärkung des Rumpfteils gemeint, die unterhalb der Schneide über die Schenkel des Schneidkörpers hervorrage bzw. hervorspringe. Die seitlichen Bereiche des Verstärkungsvorsprungs dürften daher nicht von den Schenkeln des Schneidkörpers überdeckt werden. In funktionaler Hinsicht könne der Verstärkungsvorsprung seiner Aufgabe, eine Verstärkung zur Kraftaufnahme der im Bereich der Schneide anfallenden Kräfte zu bilden, nur entsprechen, wenn er die Schenkel überrage. Mangels eines erfindungsgemäßen Verstärkungsvorsprungs bei der angegriffenen Ausführungsform könne dessen Rückseite nicht als Anschlagfläche für ein Basisteil verwendet werden und komme dessen Rückseite nicht mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage.
    Im Übrigen komme auch die Rückseite des Rumpfteils nicht mit einer entsprechenden Flanke des Basisteils formschlüssig zur Anlage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei insoweit erforderlich, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Basisteil tatsächlich existiere. In seinem Hinweis vom 18.07.2022 in dem gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahren habe das Bundespatentgericht ausgeführt, dass die Eignung des beanspruchten Schneidkörpers, mit dem Basisteil in erfindungsgemäßer Weise zusammenzuwirken, im Wesentlichen von der Gestalt des Basisteils abhänge. Dies spreche gegen die vom Landgericht vertretene Auslegung, dass es für eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 nicht auf ein tatsächliches Zusammenwirken des Schneidkörpers mit einem real existierenden Basisteil ankomme.
    Ein mit der angegriffenen Ausführungsform in erfindungsgemäßer Weise zusammenwirkendes Basisteil sei technisch und wirtschaftlich sinnvoll nicht konstruierbar. Schneidenhalter und Basisteil müssten in jedem Einzelfall individuell aufeinander abgestimmt werden, was aufgrund der Vielzahl der an einem Zerkleinerungsmotor befestigten Basisteile und mit diesen verbundenen Schneidkörpern nicht praktikabel sei. Die wirtschaftlich tragbaren Fertigungstoleranzen würden in der Praxis bei der patentgemäßen Anordnung immer verhindern, dass die jeweilige Bohrung 17 der Basisteile mit den Bohrungen 7.1 und 7.2 in den Schenkeln diverser Schneidenhalter so genau fluchte, dass ein Bolzen, eine Schraube oder dergleichen Befestigungsmittel mit einem dem Lochdurchmesser entsprechenden Durchmesser tatsächlich einen Weg durch alle drei Bohrungen finde, wenn die formschlüssige Anlage nach dem Klagepatentanspruch 1 erfolgen solle.
    Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand sei zumindest eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits geboten. Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.
    Die Beklagten beantragen,
    das Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.05.2022, Az. 4c O 8/21 abzuändern und die Klage abzuweisen;
    hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  7. Die Klägerin beantragt,
    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
    wobei sie ihre Klage bezüglich des Rückrufanspruchs zurücknimmt, soweit dieser gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet ist.
    Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten und ihrem Aussetzungsantrag entgegen.
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
  8. II.
    Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht auch im Berufungsrechtszug nicht.
    1.
    Das Klagepatent betrifft einen Schneidkörper für einen Zerkleinerungsrotor, der zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen insbesondere beim Mulchen, Schreddern oder Hacken verwendet wird (Abs. [0001] der Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage K 1; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift).
    Um die Schneidkörper auch unter Betriebsbedingungen funktionssicher befestigen zu können, sind Basisteile vorgesehen, die mit dem Rotor fest verbunden sind. Hieran wiederum werden über Befestigungsmittel die Schneidkörper fest oder wieder lösbar angebracht (Abs. [0001]).
    Derartige Schneidkörper sind nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift beispielsweise aus der DE 94 02 XXC U1 bekannt (Abs. [0004]). Das dort verwendete Schneidenteil (1b) ist, wie die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der DE 94 02 XXC U1 exemplarisch verdeutlicht,
  9. über eine Schraub- und Klemmverbindung (2, 3, 4) mit dem Halter (1a, in Figur 1 nicht bezeichnet) form- und kraftschlüssig verbunden, wobei der Halter wiederum – in der Abbildung nicht erkennbar – an einer rotierenden Arbeitswelle angebracht ist.
    Das in der Klagepatentschrift ebenfalls als Stand der Technik bezeichnete Gebrauchsmuster DE 93 12 XXD U1 (vorgelegt als Anlage rop 1) betrifft eine walzenförmige Schneidvorrichtung mit auf der Oberfläche abstehend aufgebrachten Basisteilen, wobei mit jedem Basisteil ein Schneidenhalter verbunden ist, der wiederum mindestens eine Schneidplatte trägt. Der erfindungsgemäße Schneidenhalter (30) ist – wie nachstehend exemplarisch dargestellt – mit dem Basisteil (20) mittels einer Drehlagerung verbindbar, wobei die Verdrehung zwischen dem Schneidenhalter (30) und dem Basisteil (20) mittels eines Anschlags des Schneidenhalters (30) oder des Basisteils (20) entgegen der Drehrichtung des Schneidkörpers (10) begrenzt ist:
  10. An diesen im Stand der Technik bekannten Schneidkörpern kritisiert die Klagepatentschrift den großen Verschleiß, beispielsweise bei der Bearbeitung von Böden oder organischen Kulturen. Sie seien in der Herstellung zu teuer und würden zum Abbrechen oder Verformen von ihren Aufnahmen bzw. Basisteilen neigen (Abs. [0003]).
    Ausgehend von dieser Problemlage bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Schneidkörper der eingangs genannten Gattung zu schaffen, bei welchem
    – der Schneidkörper sicher und stabil mit dem Rotor verbindbar ist,
    – die Krafteinleitung und Kraftübertragung auf sein Halteteil bzw. den Rotor optimiert werden,
    – die Standzeit im Betrieb wesentlich erhöht und ein Verschleiß minimiert ist,
    – die Herstellungskosten bei Reduktion des Gesamtgewichts minimiert werden.
    (Absatz [0007])
    Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor, Geometrie und Form des Schneidenhalters durch das Vorsehen eines Verstärkungsvorsprungs unterhalb der Schneide dergestalt auszubilden, dass die Übertragung der an der Schneide entstehenden Kräfte auf das Basisteil optimiert wird. Im Einzelnen schützt Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale:
    1. Schneidkörper (R1) zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken.
    2. Der Schneidkörper (R1) ist mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder lösbar verbindbar.
    3. Der Schneidkörper (R1) ist gegenüber einem Basisteil (14) mittels einem Befestigungsmittel verbindbar.
    4. Das Basisteil (14) weist eine entsprechende Flanke (16) auf, die mit zumindest einer der Schneide (2) abgewandten Rückseite (13) zur Kraftübertragung in Eingriff steht.
    5. Der Schneidkörper (R1) bildet einen Schneidenhalter (1)
    a) von dessen Rumpfteil (4) zwei parallel verlaufende Schenkel (5.1, 5.2) mit Bohrungen (7.1, 7.2) für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen, und
    b) wobei zwischen den beiden Schenkeln (5.1, 5.2) eine Rückseite (15) des Rumpfteils (4) gebildet ist.
    6. Das Rumpfteil (4) weist unterhalb der zumindest einen Schneide (2) einen Verstärkungsvorsprung (11) auf.
    7. Die Rückseite (13) des Verstärkungsvorsprungs (11) ist als Anschlagfläche für das Basisteil (14) verwendbar.
    8. Die Rückseite (13) des Verstärkungsvorsprungs (14) und auch die Rückseite (15) des Rumpfteils (4) kommen mit jeweiligen Flanken (16) des Basisteils (14) formschlüssig zur Anlage.
  11. 2.
    Zwischen den Parteien stehen – zu Recht – allein die kennzeichnenden Merkmale 6 bis 8 der vorstehenden Merkmalsgliederung im Streit, insbesondere die Auslegung des Begriffs „Verstärkungsvorsprung“ und das erfindungsgemäße Zusammenwirken zwischen dem Schneidkörper und dem Basisteil im Sinne von Merkmal 8.
  12. a)
    Bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 macht deutlich, dass der „Verstärkungsvorsprung“ erfindungsgemäß dadurch gekennzeichnet ist, dass er in dem Bereich unterhalb der Schneide einen „Vorsprung“ gegenüber dem übrigen Teil des Rumpfes ausbildet, das Rumpfteil hier also „verstärkt“. Dies erfolgt durch eine Materialanhäufung mit einer dadurch abweichenden Kontur (vgl. Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 5, Bl. 202 eA), die durch ihre geometrische Form in der Lage ist, eine verbesserte Aufnahme und Übertragung der beim Schneidvorgang auf die Schneidvorrichtung einwirkenden Kräfte auf das Basisteil bzw. den Rotor zu bewirken. Dies wiederum führt zu einer gegenüber den im Stand der Technik bekannten Schneidkörpern wesentlich besseren Standzeit und Verschleißminderung (vgl. die Aufgabenstellung in Abs. [0007]).
  13. In dieser besonderen Geometrie und Form des Schneidenhalters liegt der Kern der Erfindung (Abs. [0009]). Der Verstärkungsvorsprung – der in der Terminologie der Patentschrift auch als Verstärkungsprofil bezeichnet wird – optimiert die Kraftübertragung der an der Schneide entstehenden Kräfte auf das Basisteil (Abs. [0010]). Abs. [0011] beschreibt die Vorteile des erfindungsgemäßen Verstärkungsvorsprungs wie folgt:
  14. „Dieses Verstärkungsprofil stärkt gleichzeitig den Bereich der Schneide, in welchem ein Großteil der Schneidkräfte aufgenommen werden müssen und bildet gleichzeitig die Aufnahme sowie Auflagerung zur Kraftübertragung über seine Rückseite zum Basisteil.“
  15. Gegenüber dem Stand der Technik ist der erfindungsgemäße Schneidkörper dadurch gekennzeichnet, dass das Rumpfteil in dem Bereich unterhalb der Schneide – also in einem Bereich, wo die Schneidkräfte am stärksten wirken – verstärkt wird, indem aus dem Rumpfteil ein Verstärkungsvorsprung „hervorspringt“. Ein Vergleich der Figur 2 der in der Klagepatentschrift kritisierten DE 93 12 XXD und der Figur 2 der Klagepatentschrift verdeutlicht dies unmittelbar, wobei der Senat auf die vom Bundespatentgericht verwendete und beschriftete Darstellung von Figur 2 der DE 93 12 XXD zurückgegriffen hat (Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 7, Bl. 204 eA), die den Schneidkörper in gleicher Ausrichtung zeigt wie den erfindungsgemäßen Schneidkörper in Figur 2 der Klagepatentschrift:
  16. Während in Figur 2 der DE 93 12 XXD die der Schneide gegenüberliegende Unterseite des Schneidkörpers eine gerade Fläche bildet, steht bei dem in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten Schneidkörper im Bereich unterhalb der Schneide eine Materialverstärkung hervor, die das Rumpfteil hier verstärkt und für eine verbesserte Kraftübertragung auf das Basisteil sorgt. Bei diesem mit der Bezugsziffer 11 gekennzeichneten Bereich handelt es sich um den erfindungsgemäßen Verstärkungsvorsprung. Einen solchen Bereich weist die in der DE 93 12 XXD gezeigte Figur 2 nicht auf. Insbesondere ist die mit der Bezugsziffer 32 gekennzeichnete Abschrägung an der Vorderseite des Rumpfteils kein Verstärkungsvorsprung im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre, weil sie nicht aus der geraden Unterseite des Schneidkörpers durch ihre Kontur „hervorspringt“.
  17. Zwar gibt der Anspruch die Kontur bzw. Geometrie des Rumpfteils nicht konkret vor (vgl. auch Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 5, Bl. 202 eA) und ist deshalb insbesondere nicht auf den in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten annähernd pyramidenstumpfförmigen Rumpfkörper beschränkt. Der Fachmann – ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung und einschlägigen Kenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Zerkleinerungsgeräten (vgl. Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 4, Bl. 201 eA) – erkennt aber anhand der Merkmale 5.b) und 7., dass das Rumpfteil in seiner Formgebung so ausgestaltet sein muss, dass es zum einen selbst eine (zwischen den beiden Schenkeln angeordnete) Rückseite aufweist und zum anderen der aus dem Rumpfteil hervorragende Verstärkungsvorsprung eine solche ausbildet. Durch seine nach Merkmal 7 zu fordernde eigene Rückseite grenzt sich der Verstärkungsvorsprung dabei erfindungsgemäß von dem Rumpfteil ab. Erreicht wird dies durch einen – im Hauptanspruch nicht näher bezeichneten – stumpfen Winkel zwischen der Rückseite des Rumpfteils und der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs. Hierdurch wird der Verstärkungsvorsprung vom Rumpfteil abgrenzbar und bildet zugleich mit seiner Rückseite eine (eigene) Anschlagfläche für das Basisteil, wodurch die Kraftübertragung von der Schneide auf das Basisteil bzw. den Rotor optimiert und der Verschleiß reduziert wird.
  18. Für die erfindungsgemäße Optimierung der Kraftübertragung unerheblich ist, ob der Verstärkungsvorsprung als solcher äußerlich erkennbar ist oder ob er von den Schenkeln des Schneidkörpers überdeckt wird. Die räumlich-körperliche Beziehung zwischen den Schenkeln und dem Rumpfteil beschreibt der Klagepatentanspruch 1 in seiner Merkmalsgruppe 5 lediglich dahingehend, dass von dem erfindungsgemäßen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen (Merkmal 5a), wobei zwischen den beiden Schenkeln eine Rückseite des Rumpfteils gebildet ist (Merkmal 5b). Ob die Schenkel in ihrer axialen Erstreckung den Verstärkungsvorsprung überragen oder nicht, bleibt dem Fachmann überlassen. Insbesondere bedeutet der Wortbestandteil „Vorsprung“ nicht – wie die Beklagten zu argumentieren versuchen –, dass die betreffende Materialverstärkung über die Schenkel hervorstehen muss; Bezugsobjekt des „Vorsprungs“ ist vielmehr das Rumpfteil selbst, das in dem Bereich unterhalb der Schneide „hervorspringt“. Durch die Rückseite dieses Vorsprungs und die Rückseite des Rumpfteils wird die Kraftübertragung über entsprechende Flanken des Basisteils optimiert. Hieran sind die Schenkel funktional nicht beteiligt. Für die technische Funktion der Kraftübertragung vom Schneidkörper auf das Basisteil entscheidend ist allein die geometrische Ausgestaltung der Rückseite des Rumpfteils einschließlich der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs.
  19. Die vom Klagepatent in Abs. [0007] formulierte Aufgabe der Reduktion des Gesamtgewichts hat im Hinblick auf die räumlich-körperliche Gestaltung der Schenkel im Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Soweit in Abs. [0031] – ggf. im Hinblick auf eine Gewichtsreduzierung – erläutert wird, dass der Verstärkungsvorsprung 11, gebildet aus dem Rumpfteil 4, unten die Schenkel 5.1 und 5.2 überragt, bezieht sich dies ausschließlich auf das in den Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel der Erfindung (vgl. Abs. [0020]), dessen konkrete Ausgestaltung aber – mangels Benennung im Anspruch – den Hauptanspruch nicht zu beschränken vermag.
  20. Auch die im Klagepatent formulierten Unteransprüche bestärken den Fachmann in dieser Annahme. Dort werden vorwiegend unterschiedliche Anordnungen der Rückseiten von Rumpfteil und Verstärkungsvorsprung beansprucht, was deren technische Bedeutung für die erfindungsgemäße Aufgabe der verbesserten Kraftübertragung vom Rumpfteil des Schneidkörpers in das Basisteil deutlich macht. Andere Vorrichtungsteile werden nicht näher spezifiziert, insbesondere auch nicht deren räumlich-körperliche Anordnung im Verhältnis zu dem beanspruchten Schneidkörper. Dies gilt insbesondere auch für Unteranspruch 7. Dieser beansprucht zwar eine Anordnung, bei der die Seitenflächen des Verstärkungsvorsprungs verjüngt sind und einen spitzen Winkel bilden, hierin liegt aber keine Festlegung auf eine bestimmte Ausgestaltung der Schenkel. Insbesondere ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die Schenkel die jeweilige Seitenfläche verdecken und das vorgesehene Winkelverhältnis nur in einer Unteransicht der Vorrichtung erkennbar ist. Im Übrigen wäre auch dann, wenn eine Ausgestaltung nach dem Unteranspruch 7 den Verstärkungsvorsprung überragende Schenkel ausschließen würde, der Rückschluss, dass dann auch der (weiter gefasste) Hauptanspruch 1 eine solche Gestaltung nicht zulassen würde, nicht gerechtfertigt.
  21. b)
    Der geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 betrifft ausweislich seines Wortlauts (vgl. Merkmal 1) einen Schneidkörper. Auch wenn dieser Schneidkörper bei der Benutzung mit verschiedenen weiteren Bauteilen wie insbesondere einem Basisteil zusammenwirken soll, ist Gegenstand des vorliegenden Anspruchs alleine der Schneidkörper und dessen Ausgestaltung. In den Merkmalen 2 und 3 heißt es dementsprechend nur, dass der Schneidkörper mit einem Zerkleinerungsrotor sowie mit einem Basisteil (mittels eines Befestigungsmittels) verbindbar ist. Eine tatsächliche Verbindung ist demgegenüber nicht Gegenstand des Anspruchs.
  22. Zwar ist den Beklagten darin Recht zu geben, dass die beabsichtigte Optimierung der Kraftübertragung vom Rumpfteil des Schneidenhalters auf das Basisteil der Schneidvorrichtung aus der Sicht des Fachmanns einen (flächigen) Berühr- und Anlagekontakt zwischen Schneidenhalter und Basisteil verlangt, ohne den es keine Kraftübertragung geben kann. Dementsprechend formuliert Merkmal 8 – bezogen auf den erfindungsgemäßen Schneidkörper –, dass die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und auch die Rückseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage kommen. Die Geometrie des Rumpfteils und die Geometrie des Basisteils müssen daher zwangsläufig in gewisser Weise aufeinander abgestimmt sein. Trotz dieser Ausgangslage ist für die rechtliche Beurteilung jedoch entscheidend, dass der Schutz des Klagepatents nicht auf eine Kombination von Schneidkörper und Basisteil gerichtet ist, sondern ein Patentschutz – isoliert – allein für den Schneidkörper besteht.
  23. Dabei kann der Schneidkörper allerdings nicht mit jedem beliebigen Basisteil in erfindungsgemäßer Weise zusammenwirken. In Merkmal 4 verlangt der Klagepatentanspruch 1 vielmehr ein Basisteil, das eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff steht. Damit macht der Patentanspruch konstruktive Vorgaben im Hinblick auf das zu verwendende Basisteil. Dies wiederum lässt den Fachmann zu der Einsicht gelangen, dass der erfindungsgemäße Schneidkörper geeignet sein muss, mit eben einem solchen Basisteil so zusammenzuwirken, dass eine formschlüssige Anlage zwischen der Rückseite des Rumpfteils, der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und entsprechenden Flanken des Basisteils erzielt wird.
  24. Für den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Schneidkörper bedeutet dies, dass für ihn nur ein solches Verständnis zugrunde gelegt und nur eine solche Auslegung vorgenommen werden kann, dass sich in seinem Zusammenwirken mit einem entsprechend ausgestalteten Basisteil die mit der Lehre des Patentanspruchs verfolgten technischen Wirkungen einstellen können. Nichts anderes besagt der Hinweis des Bundespatentgerichts, wonach die Eignung des unter Schutz gestellten Schneidkörpers, in erfindungsgemäßer Weise durch formschlüssige Anlage mit dem Basisteil zusammenzuwirken, im Wesentlichen von der Gestalt des Basiskörpers abhängen dürfte (vgl. Hinweis des BPatG v. 18.07.2022, vorgelegt als Anlage rop 4, dort S. 6, Bl. 203 eA). Hierdurch wird allerdings noch nicht die Annahme begründet, der Klagepatentanspruch 1 schütze – entgegen seinem Wortlaut in Merkmal 1 – lediglich die Kombination aus einem Schneidkörper und einem Basisteil. Bezugsobjekt des Anspruchs ist vielmehr der Schneidkörper selbst und dessen konstruktive Ausgestaltung.
  25. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 – I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 – Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016, Az I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 – Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012, Az. I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 – Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019, Az. I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 – Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019, Az.: I-2 U 62/1 – Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022, Az.: I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110 – Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022, Az. I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 – Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; vgl. auch OLG Düsseldorf (15. ZS), Urt. v. 27.10.2022, Az. I-15 U 49/21) hat diese Anspruchsformulierung zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Basisteil befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Basisteils mit dem geschützten Schneidkörper resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Schneidkörpers zulassen, die ggf. über die in Bezug auf sie ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Keinesfalls stellt es jedoch eine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Basisteil tatsächlich existiert oder dass die im Markt vorhandenen Basisteile, wenn sie zusammen mit dem angegriffenen Schneidkörper verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Klagepatents genügt. Zu fordern ist lediglich, dass ein Basisteil technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist, das mit dem angegriffenen Schneidkörper, so wie er ist, die Erfindungsvorteile verwirklichen kann.
  26. Die im Mittelpunkt des Bestreitens der Beklagten stehende Eignung der angegriffenen Ausführungsform, im Sinne von Merkmal 8 mit einem Basisteil in erfindungsgemäßer Weise zusammenzuwirken, ist deswegen nicht zwangsläufig mit Blick auf die (real existierenden) Basisteile der Klägerin zu beantworten, für die die Schneidkörper der Beklagten (auch) bestimmt sind, sondern kann rein hypothetisch danach beurteilt werden, ob sich ein Basisteil sinnvoll denken ließe, das, wenn es von den Schenkeln des angegriffenen Schneidkörpers aufgenommen wird, zu einer formschlüssigen Anlage der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und der Rückseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils führt.
  27. Die aus der vorstehenden rechtlichen Grundüberlegung resultierende Freiheit in der Formgestaltung hat notwendigerweise Rückwirkungen auch darauf, welche Anforderungen an die Geometrie des erfindungsgemäßen Rumpfteils zu stellen sind. Als erfindungsgemäß kann diese nicht nur dann angesehen werden, wenn sie mit einem bestimmten, vorhandenen Basiselement formschlüssig zusammenwirken kann, sondern schon dann, wenn ein solches erfindungsgemäßes formschlüssiges Zusammenwirken mit einer technisch und wirtschaftlich sinnvoll umsetzbaren, zu der Erscheinungsform des Rumpfteils des Schneidkörpers ggf. besser korrespondierenden Form des Basisteils denkbar ist.
  28. 3.
    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist das Landgericht mit Recht zu der Auffassung gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform von der klagepatentgemäßen Lehre wortsinngemäßen Gebrauch macht.
  29. a)
    Zutreffend hat das Landgericht den unter den Schenkeln des Schneidkörpers verborgenen hervorspringenden Teil des Rumpfes unterhalb der Schneide als erfindungsgemäßen Verstärkungsvorsprung im Sinne von Merkmal 6 identifiziert. Er grenzt sich durch den zwischen seiner Rückseite und der Rückseite des Rumpfteils liegenden stumpfen Winkel von dem Rumpfteil ab und ist daher als eigenständiges Bauteil identifizierbar. Dass er in der Seitenansicht von den Schenkeln verdeckt wird, ist ohne Belang (s.o). In technischer Hinsicht erfüllt seine Rückseite die Funktion, mit einer entsprechenden Flanke eines Basisteils formschlüssig zur Kraftübertragung in Anlage kommen zu können.
    Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2023 anhand der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform (S. 4, Bl. 145 eA)
  30. die Auffassung vertreten, der gesamte gelb markierte Bereich bilde das Rumpfteil des Schneidenhalters, lassen sie außer Acht, dass das Rumpfteil von dem daran angeordneten, unterhalb der Schneide befindlichen Verstärkungsvorsprung durch den stumpfen Winkel abgrenzbar ist, der sich zwischen der Rückseite des Rumpfteils und der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs befindet. Die spezielle Form der Schenkel mag die Erkennbarkeit des Verstärkungsvorsprungs in der Seitenansicht der angegriffenen Ausführungsform erschweren, sie vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eine von der Rückseite des Rumpfteils zu trennende Rückseite des Verstärkungsvorsprungs gegeben ist und beide Rückseiten geeignet sind, mit entsprechenden Flanken eines Basisteils formschlüssig zur Anlage zu kommen und hierdurch an der Kraftübertragung zwischen dem Schneidkörper und dem Basisteil mitzuwirken.
    Dies verdeutlicht eine weitere von den Beklagten erstellte Zeichnung, die S. 12 ihres Schriftsatzes vom 31.01.2023 entnommen ist (Bl. 153 eA), wobei der Senat diese Zeichnung um 90° gegen den Uhrzeigersinn gedreht hat:
  31. Die Beklagten haben in dieser Zeichnung die Schmiedenarben gekennzeichnet, die die Trennlinie zwischen Ober- und Unterteil markieren. An eben dieser Trennlinie zeigt sich die Abgrenzbarkeit zwischen dem Rumpfteil und dem daran anschließenden Verstärkungsvorsprung. Dass der Verstärkungsvorsprung dabei ggf. gleich groß oder sogar geringfügig größer ist als das eigentliche Rumpfteil, ist für die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre ohne Belang. Zu einem Größenverhältnis zwischen Rumpfteil und Verstärkungsvorsprung enthält das Klagepatent keine Angaben. Jedenfalls sind sowohl das Rumpfteil als auch der Verstärkungsvorsprung bei der angegriffenen Ausführungsform ausreichend groß, um vom Fachmann als eigenständige Bauteile in ihrer jeweiligen Funktion erkannt zu werden und ihre erfindungsgemäße Funktion der verbesserten Kraftübertragung zu erfüllen.
    b)
    Dass sich, wenn die angegriffene Ausführungsform in ein Basisteil der Klägerin eingesetzt wird, zwischen der Rückseite des Rumpfteils und der Flanke des Basisteils ein Spalt befindet mit der Folge, dass die Rückseite des Rumpfteils nicht unmittelbar formschlüssig im Sinne von Merkmal 8 an der Flanke des Basisteils anliegt, steht der Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform nicht entgegen.
    Denn – wie erläutert – kommt es nicht auf die real existierenden Basisteile der Klägerin an, sondern kann stattdessen auf ein technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbares Basisteil abgestellt werden, das der Rückseite des Rumpfteils besser oder ggf. sogar vollständig angepasst ist. Die nach Merkmal 8 geforderte formschlüssige Anlage wäre nur abzulehnen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass ein derart optimiertes, funktionstüchtiges Basisteil nicht zu erhalten ist. Davon ist vorliegend hingegen nicht auszugehen.
    Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt nach den allgemeinen Regeln die Klägerin, die den von ihr geltend gemachten Anspruch und damit die behauptete Patentverletzung darzulegen und zu beweisen hat. Stellt ein Vorrichtungsanspruch, der explizit nur einen Teil einer Gesamtvorrichtung unter Schutz stellt, besondere konstruktive Anforderungen an ein Bezugsobjekt, mit dem der geschützte Vorrichtungsteil in erfindungsgemäßer Weise zusammenwirken soll, so ist es Teil des die wortsinngemäße Benutzung begründenden Vortrags, dass ein Bezugsobjekt wirtschaftlich und technisch sinnvoll gedacht werden kann, das mit der angegriffenen Ausführungsform in erfindungsgemäßer Weise zusammenwirken kann.
    Die Klägerin hat ein speziell konstruiertes, an die angegriffene Ausführungsform angepasstes Basisteil als Anlage K 15 zur Akte gereicht. Wird die angegriffene Ausführungsform auf dieses Muster aufgesetzt, liegen die Rückseite des Rumpfteils und die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs in erfindungsgemäßer Weise formschlüssig an entsprechenden Flanken des Basisteils an. Ein Spalt entsteht auch dann nicht, wenn die Bohrlöcher dergestalt fluchten, dass Befestigungsmittel hindurchgeführt werden können.
    Auch wenn das als Muster vorgelegte Basisteil ersichtlich nicht geschmiedet, sondern aus Kunststoff hergestellt ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein entsprechendes Basisteil technisch und wirtschaftlich sinnvoll nicht auch für die Anwendung in der Praxis geschmiedet werden könnte. Soweit die Beklagten vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 vor dem Senat anhand von Mustern zu verdeutlichen versucht haben, dass die wirtschaftlich tragbaren Fertigungstoleranzen in der Praxis eine patentgemäße Anordnung stets verhindern würden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Merkmal 8 geforderte formschlüssige Anlage nicht voraussetzt, dass die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und die Rückseite des Rumpfteils über ihre gesamte Oberfläche passgenau an den jeweiligen Flanken des Basisteils anliegen. Dem Fachmann ist bewusst, dass gattungsbildende Schneidkörper in der Regel geschmiedet werden. Die Beklagten selbst verweisen in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2023 (dort S. 10, Bl. 151 eA) darauf, dass üblicherweise zur Herstellung gattungsgemäßer Schneidkörper das Gesenkschmiedeverfahren verwendet wird, bei dem es sich verglichen mit anderen Verfahren zur Herstellung von metallischen Maschinenbauteilen um ein sehr grobes Herstellungsverfahren handelt. Der Fachmann versteht vor diesem Hintergrund, dass es dem Klagepatent nicht um eine hochpräzise Fertigung geht, sondern dass üblicherweise mit beträchtlichen Toleranzen produziert wird. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass eine flächige Anlage zu jeder Zeit über den gesamten Oberflächenbereich stattfindet, sondern darauf, dass Flächenbereiche bereitgestellt werden, die im Rahmen dessen, was sich mit den eingesetzten „grobmechanischen“ Mitteln vernünftigerweise erreichen lässt, eine Abstützung und Krafteinleitung vom Schneidenhalter in das Basisteil erlauben.
    Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Seitenstabilisierung des Schneidkörpers und Reduktion des Schwingungsverhaltens gegenüber dem Basisteil und Rotor durch entsprechende Profilierungen, V-artige Nuten und/oder halbkreisartige ovale Nuten in den Rückseiten von Verstärkungsvorsprung und/oder Rumpfteil, in die passgenau entsprechende Stirnflächen der Flanken des Basisteils eingreifen (vgl. Schriftsatz v. 31.01.2023, S. 17, 18, Bl. 158, 159 eA), ist nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1. Sie kann daher erhöhte Anforderungen an eine passgenaue flächige Anlage über den gesamten Oberflächenbereich im Rahmen der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht begründen.
    Geht man dementsprechend davon aus, dass die erfindungsgemäße Lehre eine „formschlüssige Anlage“ bestimmter Bereiche von Schneidkörper und Basisteil nur im Rahmen dessen verlangt, was sich mit den eingesetzten „grobmechanischen“ Mitteln vernünftigerweise erreichen lässt, um eine Abstützung und Krafteinleitung vom Schneidenhalter in das Basisteil zu gewährleisten, so ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Basisteil, das in diesem Sinne mit dem angegriffenen Schneidkörper zusammenwirkt, nicht technisch und wirtschaftlich sinnvoll herstellbar ist. Ein solches Basisteil muss lediglich den Konturen des angegriffenen Schneidkörpers entsprechend angepasst werden, wie die Klägerin durch Vorlage des Musters gemäß Anlage K 15 verdeutlicht hat. Der Fachmann, der die erfindungsgemäße Lehre in der Praxis umzusetzen sucht, erkennt hierbei, dass auftretende Toleranzen bei der Fertigung der Schmiedekörper durch vergrößerte Bohrlöcher im Basisteil ausgeglichen werden können. Auf diese Weise kann er eine formschlüssige Anlage im Sinne von Merkmal 8 des Klagepatentanspruchs 1 auch im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Serienproduktion von Schneidkörpern verwirklichen. Dies lässt sich anhand der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 vorgelegten Muster ohne weiteres nachvollziehen. Bringt man etwa den Schneidkörper 3 in eine erfindungsgemäß formschlüssige Anlage mit dem Basisteil, so ist nur eine geringfügige Vergrößerung des in dem Basisteil vorhandenen Bohrlochs vonnöten, um eine (stabile und sichere) Verbindung mit dem Schneidkörper (mittels Verschraubung) zu ermöglichen.
    Dem steht der Umstand, dass die Klägerin selbst eine solch passgenaue Kombination von Basisteil und Schneidkörper nicht anbietet, nicht entgegen. Es mag preisgünstiger und daher aus wirtschaftlicher Sicht in der Praxis sinnvoller sein, auf die in der Klagepatentschrift vorgesehene formschlüssige Anlage zwischen der Rückseite des Rumpfteils und einer Flanke des Basisteils zu verzichten und ggf. stattdessen Anschlagleisten vorzusehen; dies bedeutet hingegen nicht, dass ein mit dem angegriffenen Schneidkörper in klagepatentgemäßer Weise zusammenwirkendes Basisteil grundsätzlich nicht technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist. Letzteres setzt nicht voraus, dass es sich im Hinblick auf die Gesamtvorrichtung um die technisch und wirtschaftlich sinnvollste Lösung handelt.
    4.
    Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes hat das Landgericht die Beklagten mit Recht zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verurteilt. Wegen der Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts (Umdruck S. 22-23, Bl. 25-26 eA) verwiesen werden, gegen die die Beklagten keinen konkreten Berufungsangriff richten.
    Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Rückruf gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zurückgenommen hat, war der landgerichtliche Tenor entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Formulierung des Rückrufanspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) an die hier übliche Fassung angepasst worden.
    5.
    Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (§ 148 ZPO) bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes über eine eventuelle Nichtigkeitsberufung der Beklagten besteht kein Anlass.
    Wurde das Klagepatent bereits – wie hier – in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 13744; BeckRS 2019, 31342; GRUR-RS 2021, 8206).
    Das Bundespatentgericht hat die durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil vom 16.11.2022 abgewiesen und das Klagepatent ohne Einschränkung aufrechterhalten. Ob die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung einlegt, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Schon deshalb kommt eine Aussetzung von vornherein nicht in Betracht.
    Dass es noch an einer Begründung des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar kann das Verletzungsgericht in Fällen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen, indem es – entgegen dem Votum der gesetzlich zuständigen Instanz – einen hinreichenden Rechtsbestand trotz erstinstanzlich erfolgten Patentwiderrufs bejaht oder einen solchen trotz erstinstanzlich erfolgter Aufrechterhaltung des Klagepatents verneint. Dies setzt aber nicht voraus, dass den Parteien eines parallelen Verletzungsverfahrens – jenseits dessen, was der reguläre Verfahrensablauf an Möglichkeiten eröffnet – die Gelegenheit eingeräumt werden muss, zu der noch ausstehenden Begründung der (im Verkündungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Fall evidenter Unrichtigkeit vorliegt, wird sich zwar ohne Kenntnis der genauen Begründungserwägungen in aller Regel nicht absehen lassen, das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verletzungsverfahren liefe aber auf einen Generalverdacht gegenüber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verlässlichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. Für die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren muss daher die Tatsache genügen, dass die zuständige Fachinstanz in bestimmter – positiver oder negativer – Weise über das Klagepatent erkannt hat (vgl. Senat, Urt. v. 30.09.2021, Az. I-2 U 52/20).
  32. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klägerin ihren auf Rückruf gerichteten Klageantrag gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zurückgenommen hat, hat dies keine Kostenfolge. Die Klagerücknahme ist wirtschaftlich betrachtet geringfügig, weil die Klägerin auch ohne einen eigenen Rückrufanspruch gegen die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die von dieser in die Vertriebswege entlassenen angegriffenen Schneidkörper mit dem Rückrufanspruch gegen die Beklagte zu 1) erfassen kann.
    Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.

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