Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. November 2001, Az. 4a O 165/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 784 030 (Anlage K 4; im Folgenden: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 94 22 186 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster).
Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 27. Juni 1994 beruht und Unionsprioritäten vom 28. Juni 1993 und vom 14. April 1994 in Anspruch nimmt, wurde am 16. Juli 1997 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Patentansprüche in deutscher Sprache erfolgte am 9. April 1998. Die Patenterteilung wurde am 24. März 1999 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster, das am 27. Juni 1994 angemeldet wurde und Unionsprioritäten vom 28. Juni 1993 und vom 14. April 1994 in Anspruch nimmt, wurde am 24. September 1998 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 5. November 1998.
Das Klagepatent, gegen dessen Erteilung von dritter Seite Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt worden ist, sowie das inhaltsgleiche Klagegebrauchsmuster, gegen das ein Löschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist, betreffen einen Antriebsscheibenaufzug. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende in englischer Verfahrenssprache gefasste Patentanspruch 2 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:
„Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich entlang von Aufzugsführungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses von der Aufzugskabine benötigten Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugsschachtes (15), dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsmaschineneinheit (6) relativ zu ihrer Breite flach ausgebildet ist, und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe (7, 318) sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder Schachtwand und/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsführungsschienen (2) erstreckt.“
Der deutsche Teil des Klagepatents ist validiert und die Übersetzung unter der Nummer DE 694 17 454 (Anlage K 6) mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
„Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich entlang von Aufzugsführungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses von der Aufzugskabine benötigten Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugsschachtes (15), dadurch gekennzeichnet, dass der Aufzugmotor relativ zu seiner Breite flach ausgebildet ist, und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe (7, 318) sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder Schachtwand und/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsführungsschienen (2) erstreckt.“ (Unterstreichung diesseits)
Der Wortlaut des hier interessierenden Schutzanspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters (Anlage K 7) lautet:
„Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich entlang von Aufzugsführungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und die mit den Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) im Raum zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses Weges und einer Wand des Aufzugsschachtes (15) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Maschineneinheit (6) verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist, und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe (7, 318) sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder Schachtwand und/oder der Ebene zwischen den Gegengewichtsführungsschienen (2) erstreckt.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift, die mit denen in dem Klagegebrauchsmuster identisch sind, und zeigen anhand von Ausführungsbeispielen die Erfindung nach dem Klagepatent sowie dem Klagegebrauchsmuster. Figur 1 zeigt einen erfindungsgemäßen Antriebsscheibenaufzug in schematischer Form, Figur 2 ist ein Diagramm, das die Anordnung eines Aufzugs gemäß der Erfindung in einem Aufzugschacht in einer Ansicht von oben zeigt und Figur 3 zeigt einen anderen erfindungsgemäßen Antriebsscheibenaufzug in schematischer Form.
Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „SCV-70“ Antriebsmaschinen für Antriebsscheibenaufzüge. Die nähere Ausgestaltung der Antriebsmaschinen ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Akte gereichten Werbeprospekt der Beklagten „a5 S.A.“ (Anlage K 13) sowie den Fotografien gemäß Anlagenkonvolut K 12, die neben der angegriffenen Antriebsmaschine eine von der Beklagten auf ihrem Messestand auf der in A3 stattfindenden Fachmesse „Interlift`99“ ausgestellte Aufzugskonstruktion zeigt. Den Werbeprospekt versandte die Beklagte u.a. an ein Ingenieurbüro in K4 (vgl. Anlage K 14) und verteilte ihn auch an ihrem Messestand. Die nachfolgend wiedergegebenen Konstruktionszeichnungen stammen aus dem Prospekt gemäß Anlagen K 13 und zeigen die Antriebsmaschine im Querschnitt.
Die Klägerin ist der Ansicht, das von der Beklagten auf der „Interlift ‘99“ in A3 gezeigte Aufzugsmodell verwirkliche die technische Lehre der Klageschutzrechte unmittelbar und die von der Beklagten mit dem Prospekt nach Anlage K 13 beworbene Antriebsmaschine „SCV-70“ verwirkliche die technische Lehre der Klageschutzrechte mittelbar. Sie macht insbesondere geltend, die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Antriebsscheibenaufzüge verfügten über eine flache Maschineneinheit, wie es die Lehre des Klagepatents vorsehe. Nach den von der Beklagten beworbenen Daten sei die Einbautiefe der Antriebsmaschineneinheit wesentlich geringer als ihre horizontale und vertikale Erstreckung. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass sich aus den Fotografien 1 und 3 des Anlagenkonvoluts K 12 ergebe, dass sich die Antriebsmaschineneinheit auch im Wesentlichen auf den Raum erstrecke, der für das Gegengewicht im Schachtraum vorgesehen sei.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a.
Antriebsscheibenaufzüge mit einer Aufzugkabine, die sich entlang von Aufzugführungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugkabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit, die eine Antriebsscheibe umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugschachts angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg benötigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Antriebsmaschineneinheit relativ zu ihrer Breite flach ausgebildet ist und die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder Schachtwand und/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsführungsschienen erstreckt;
und/oder
b.
Antriebsmaschineneinheiten, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt und die Antriebsmaschineneinheit relativ zu ihrer Breite flach ausgebildet ist,
und die geeignet sind,
in einem Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugkabine, die sich entlang von Aufzugführungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugkabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, im obersten Teil des Aufzugschachts im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg benötigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes, wobei die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich im Wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder Schachtwand und/oder zur Ebene zwischen den Gegengewichtsführungsschienen erstreckt, angeordnet zu werden,
anzubieten und zu liefern,
ohne
im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebsmaschineneinheit ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung als eingetragene Inhaberin der EP 0 784 030 nicht in Antriebsscheibenaufzüge in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf und im Falle des Lieferns den Abnehmern bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden, an sie, die Klägerin, zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 10.001,00 DM zu verpflichten, die Antriebsmaschineneinheit nicht ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung als eingetragene Inhaberin der EP 0 784 030 in Aufzugschächten von Antriebsscheibenaufzügen in der vorstehend beschriebenen Weise zu installieren;
2.
ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen für die Zeit ab dem 5. Dezember 1998 über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. a. und 1. b. beschriebenen Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
3.
ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. a. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 1998 und die zu 1. b. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Dezember 1998 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt ihr, der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, ihr, der Klägerin, auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind, und
– von der Beklagten die Angaben zu e) für die vorstehend zu I. 1. a. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 5. Dezember 1998 zu machen sind;
4.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend unter I. 1. a. an einen von ihr, der Klägerin, zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin,
1.
eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu I. 1. a. bezeichneten und in der Zeit vom 9. Mai 1998 bis zum 4. Dezember 1998 begangenen Handlungen zu zahlen, sowie
2.
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a. und I. 1. b. bezeichneten und seit dem 5. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Klagepatent und den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.
Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Sie macht geltend, dass es keine Patentverletzungshandlung in NRW gegeben habe. Das Angebotsschreiben gemäß der Anlage K 14 zusammen mit dem Prospekt der Anlage K 13 begründe keine Verletzungshandlung, weil der Prospekt lediglich Antriebsmotoren zeige ohne jeglichen Bezug zu den geschützten Aufzügen. Die Teilnahme an der Messe „Interlift ‘99“ begründe ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf, weil sie in Augsburg stattgefunden habe.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte den Verletzungsvorwurf und macht insbesondere geltend, dass das Demonstrationsmodell auf der Messe über keine Aufzugkabine verfügt habe. Das Merkmal, das in der von der Klägerin veröffentlichten deutschen Übersetzung (Anlage K 6) besage, dass der Aufzugmotor eine flache Maschineneinheit aufweise, sei ebenfalls nicht verwirklicht. Der Aufzugmotor sei vielmehr wie ein herkömmlicher Motor länger als breit ausgebildet. Das besagte Merkmal könne entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf die Ausbildung der Antriebsmaschineneinheit bezogen werden. Dem stehe entgegen, dass die Flachheit der Antriebsmaschineneinheit nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift bereits in einem anderen Merkmal vorgegeben sei, welches besage, dass die Antriebsmaschieneinheit im obersten Teil des Aufzugschachts angeordnet sei im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugschachtes. Selbst wenn es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handele, sei sie jedenfalls gutgläubig gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 hat die Beklagte zudem geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform auch dann nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, wenn dieses Merkmal dahingehend übersetzt werde, dass die Antriebsmaschineneinheit flach ausgebildet sei. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform nehme die Antriebsmaschineneinheit mehr Platz im Schachtraum ein als für das Gegengewicht erforderlich sei.
Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Das Klagegebrauchsmuster sei überdies nicht schutzfähig.
Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte auf eine unmittelbare und mittelbare Patentverletzung gestützten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch macht.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich unter dem Aspekt der Begehungsgefahr. Denn aufgrund der Präsentation des Aufzugmodells und der angegriffenen Antriebsmaschine auf der „Interlift ‘99“ besteht die ernsthafte und konkrete Besorgnis, dass die Beklagte die angegriffene Antriebsmaschine und das Aufzugmodell auch Kunden in NRW anbietet und/oder nach NRW liefert. In der gewerblichen Ausstellung und Vorführung auf einer internationalen Messe liegt ein tatbestandsmäßiges Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 1970, 358, 360 – Heißläuferdetektor) liegt lediglich in der Vorführung eines Erzeugnisses auf einer „allgemeinen Leistungsschau“, die den Fachkreisen und der Öffentlichkeit einen Überblick über den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses (vgl. Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 42, 45). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Wie sich der Informationsbroschüre gemäß Anlage K 11 entnehmen lässt, handelt es sich bei der „Interlift ´99“ um eine Messe, die dazu diente, Kontakte herzustellen und Geschäfte abzuschließen, u.a. von „Einkäufern“ besucht wurde. Sie ist als internationale Fachmesse einzustufen.
Die Beklagte wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dass sie Aufzüge weder herstelle noch vertreibe. Auf der Messe „Interlift ‘99“, auf der sie das angegriffene Aufzugmodell ausgestellt und den als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt verteilt hat, hat sie sich als Herstellerin von Aufzügen, als die sie sich in dem als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt selbst bezeichnet, den Messebesuchern zu erkennen gegeben und zum Ausdruck gebracht, dass sie – zumindest – diesen Aufzug auch zum Verkauf anbietet (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9. Auflage 1993, § 9 PatG Rdnr. 42). Dem steht auch der weitere Vortrag der Beklagten, es habe sich bei dem ausgestellten Aufzugmodell lediglich um ein unverkäufliches Demonstrationsmodell gehandelt, nicht entgegen. Auf einen möglicherweise vorhandenen inneren Vorbehalt kann sich die Beklagte nicht berufen, weil dieser für die Messebesucher nicht erkennbar geworden ist. Dass die Beklagte Maßnahmen ergriffen hätte, um diesen Eindruck zu vermeiden, macht sie selbst nicht geltend.
II.
Die Erfindung nach dem Anspruch 2 der Klageschutzrechte, die nachstehend stellvertretend für beide Klageschutzrechte anhand der Klagepatentschrift erläutert werden, betrifft einen Antriebsscheibenaufzug.
Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift besteht bei der Verwendung konventioneller, durch eine Antriebsscheibe angetriebenen Aufzüge das Problem, dass der Aufzugsmaschinenraum oder ein anderer Raum, der für die Antriebsmaschine reserviert ist, einen beträchtlichen Teil des Gebäuderaumes einnimmt, der für den Aufzug benötigt wird. Zudem besteht das Problem der Anordnung dieses Maschinenraums im Gebäude, ohne die Gestaltung des Gebäudes mindestens im Hinblick auf die Verwendung dieses Raums oder dessen Aussehen wesentlich einzuschränken. Beispielsweise kann die Anordnung eines Maschinenraums als Störung des Erscheinungsbildes empfunden werden. Da es sich um einen speziellen Raum handelt, führt der Maschinenraum im Allgemeinen zu höheren Gebäudekosten.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ist aus der japanischen Gebrauchsmusterschrift 4-50297 (Anlage K 8) ein Aufzug des Rucksacktyps ohne Maschinenraum bekannt, bei dem die Antriebseinheit auf den oberen Enden der Führungsschienen montiert ist.
Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Basisfläche der Antriebseinheit relativ groß ist, so dass ein großer Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand vorgesehen werden muss. Dies bedingt eine größere Grundfläche des Aufzugschachts und daher höhere Aufwendungen bei den Bauwerkkosten.
Ferner geht die Klagepatentschrift auf die FR-A 1 451 792 ein, aus der ein Treibscheibenaufzug mit einer Treibscheibe, die parallel zur benachbarten Schachtwand angeordnet ist, bekannt ist. Die Treibscheibe wird von einer Maschine angetrieben, die außerhalb des Schachts angeordnet ist. Eine solche Konstruktion wird von dem Klagepatent als nachteilig angesehen, weil sie einen separaten Maschinenraum außerhalb des Aufzugschachts erfordert.
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach den Klageschutzrechten das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, einen zuverlässigen Aufzug zu schaffen, der hinsichtlich der Ökonomie und Platzausnutzung vorteilhaft ist und bei dem die Platzanforderung im Gebäude, unabhängig von der Hebehöhe, im Wesentlichen begrenzt ist auf den Platz, der für die Aufzugkabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschließlich der Sicherheitsdistanzen, und des Raumes für die Hubseile benötigt werden, und bei dem die oben erwähnten Nachteile vermieden werden können.
Zur Lösung dieses Problems schlagen die Klageschutzrechte in ihrem Anspruch 2 einen Antriebsscheibenaufzug mit folgenden Merkmalen vor:
2.1
Einer Aufzugkabine, die sich entlang von Aufzugführungsschienen bewegt,
2.2
einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen bewegt,
2.3
einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugkabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und
2.4
einer Antriebsmaschineneinheit, die
2.4.1
eine Antriebsscheibe umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt,
2.4.2
wobei die Antriebsmaschineneinheit des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugschachts angeordnet ist
2.4.3
im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugschachtes;
2.5
die Maschineneinheit ist verglichen mit ihrer Breite flach gebaut;
2.6
die Rotationsebene der Antriebsscheibe erstreckt sich im Wesentlichen parallel
2.6.1
zur benachbarten Kabinenwand, und/oder
2.6.2
zur Schachtwand, und/oder
2.6.3
der Ebene zwischen den Gegengewichtsführungsschienen.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift wird mit dem erfindungsgemäßen Antriebsscheibenaufzug der Vorteil erreicht, dass ein getrennter Maschinenraum nicht benötigt und eine Raumersparnis im Gebäude erzielt wird. Zugleich bedeutet es eine effiziente Verwendung des Querschnittsgebiets des Aufzugschachts. Des Weiteren werden Vorteile bei der Herstellung und Installation erzielt, da das System insgesamt weniger Komponenten aufweist, als bei konventionellen Antriebsscheibenaufzügen üblich. Durch die Aufhängung der Kabine mittels unter dem Boden angeordneter Rollen kann die Kabine in ihrer höchsten Position neben der Antriebseinheit gehoben werden, so dass am Ende des Schachts kein zusätzlicher Raum für Aufzugkomponenten erforderlich ist.
III.
Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents liegt nicht vor. Mit dem angegriffenen Antriebsscheibenaufzugsmodell macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
Merkmal 2.5 besagt, dass die Antriebsmaschineneinheit verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist.
Soweit die Beklagte von einem anderen Wortlaut ausgeht und das Merkmal 2.5 auf den Aufzugmotor bezieht, kann dem nicht beigetreten werden. Die als Anlage K 6 veröffentlichte Fassung des Patentanspruchs 2 enthält hinsichtlich des hier interessierenden Merkmals 2.5 einen Übersetzungsfehler von der englischen in die deutsche Sprache. Maßgeblich ist insoweit jedoch der Wortlaut in der Verfahrenssprache, Art. 70 Abs. 1 EPÜ. Dort heißt es:
„… that the machine unit (6) is of a flat construction type compared to ist width.“ (Anlage K 4, Spalte 10, Zeilen 47 bis 49).
Übersetzt in die deutsche Sprache betrifft das Merkmal mithin die Ausgestaltung der Antriebsmaschineneinheit (6). Das dem so ist, wird durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift bestätigt, in der das Merkmal von der relativ zu seiner Breite flachen Ausbildung auf die Antriebsmaschineneinheit insgesamt bezogen wird und nicht auf die Abmessungen des Antriebsmotors (vgl. Anlage K 6, Seite 5, letzter Absatz; Seite 9, erster vollständiger Absatz; Seite 11, erster vollständiger Absatz).
Dem Wortlaut des Patentanspruchs 2 lässt sich nicht entnehmen, was „flach“ im Sinne des Klagepatents ist. Auch die Patentbeschreibung enthält keine Definition dieses Merkmals. Um den Sinngehalt und die Bedeutung des streitigen Merkmals 2.5 verstehen zu können, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem Merkmal erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieses Merkmals orientieren (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 – Brieflocher; Benkard, Patentgesetz/ Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 14 PatG Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.
Dieser entnimmt er zunächst, dass die Klagepatentschrift am Stand der Technik gemäß der gattungsbildenden japanischen Gebrauchsmusterschrift 4-50297 (Anlage B 3a), bei dem bereits ein Aufzugmaschinenraum nicht vorhanden ist, beanstandet, dass die Basisfläche (21; Bezugszeichen gemäß Anlage B 3a) der dortigen Antriebseinheit relativ groß ist, weshalb ein großer Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand vorgesehen werden muss. Dies bedingt – so die Klagepatentschrift – eine größere Grundfläche des Aufzugschachts. Die Figur 1 der japanischen Gebrauchsmusterschrift zeigt anschaulich, dass die Basisfläche (21) der Antriebseinheit etwa doppelt so breit ist, wie das Gegengewicht (9). Ihr Einbau verlangt mithin viel mehr Platz als eigentlich für die Anordnung des Gegengewichts zuzüglich Sicherheitsabstand erforderlich ist.
Dies will das Klagepatent ändern. Es will einen Aufzug bereit stellen, der hinsichtlich Ökonomie und Platzausnutzung vorteilhaft ist und bei dem die Platzanforderung im Gebäude unabhängig von der Hebehöhe, im Wesentlichen begrenzt ist auf den Platz, der für die Aufzugkabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschließlich der Sicherheitsdistanzen und für die Hubseile benötigt wird.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent vor, die Antriebsmaschineneinheit im obersten Teil des Aufzugschachts im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine auf ihrem Weg benötigt wird und einer Wand des Aufzugschachts und/oder zwischen der Überkopferweiterung des von der Aufzugkabine benötigten Schachtbereichs und der Wand des Schachtraums anzuordnen (Merkmale 2.4.2 und 2.4.3) und die Maschineneinheit „flach“ auszubilden (Merkmal 2.5).
Damit ist gemeint, dass die Antriebsmaschineneinheit auf den Teil des Aufzugsschachts, der sich über dem Gegengewichtsweg erstreckt, angepasst sein soll, und zwar so, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und den zugehörigen Hubseilen belegt ist. Die Antriebseinheit soll sich mithin im Wesentlichen innerhalb der Breite des Gegengewichts erstrecken, was es ermöglicht, den Schachtquerschnitt auf den Platz zu begrenzen, der für die Kabine, das Gegengewicht, die Führungsschienen und die Seile notwendig ist. In diesen notwendigen Querschnittsraum soll auch die Antriebsmaschineneinheit angeordnet werden. Ihre Anordnung soll keinen zusätzlichen Platz erfordern.
Dass es hierauf ankommt, ergibt sich für den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann auch aus der besonderen Patentbeschreibung. Darin heißt es, dass die Maschineneinheit (6; Bezugsziffern gemäß Anlage K 6), die oberhalb des Weges des Gegengewichts (2) angeordnet ist, verglichen mit ihrer Breite von flacher Konstruktion ist und alle wesentlichen Teile der Maschineneinheit (6) und der zugehörigen Ausrüstungen (8) zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugkabine benötigt wird und/oder dessen zusätzlicher Erweiterung und einer Wand des Schachtes untergebracht sind (Anlage K 6, Seite 5 am Ende). Die Maschineneinheit (6) soll von flacher Konstruktion sein verglichen mit der Größe des Gegengewichts, wobei ihre Dicke vorzugsweise in etwa gleich der des Gegengewichts ist, einschließlich der Ausrüstung, die man für die Zuführung der Energie zum Motor benötigt. Alle wesentliche Teile der Antriebsmaschineneinheit (6) mit den zugehörigen Ausrüstungen (8) befinden sich innerhalb der Schachtraumerweiterung, die über den Schachtraum hinaus für das Gegengewicht einschließlich der Sicherheitsdistanz, notwendig ist (Anlage K 6, Seite 9, erster vollständiger Absatz).
Es kommt vor diesem Hintergrund darauf an, die Antriebsmaschineneinheit so zu dimensionieren, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und den zugehörigen Hubseilen nebst Sicherheitsdistanzen belegt ist. Der Raumbedarf kann so reduziert werden auf den Platz für die Aufzugkabine, das Gegengewicht und die Seile einschließlich der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände. Hierdurch unterscheidet sich der Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent von dem in der Patentschrift allein angesprochenen Stand der Technik gemäß der japanischen Gebrauchsmusterschrift 4-50297 (Anlage B 3a), bei dem dies gerade nicht der Fall gewesen ist, weil die Antriebseinheit viel mehr Platz benötigte, als für die Vorsehung des Gegengewichts erforderlich war.
Dagegen kommt es für die Erfüllung des Merkmals nicht allein auf das rechnerische Verhältnis der Breite (Einbautiefe) im Vergleich zur horizontalen (Länge) oder vertikalen Erstreckung (Höhe) der Antriebsmaschineneinheit entlang der Schachtwand an. Zwar kann der Umstand, dass die Einbautiefe (Breite) im Verhältnis zur horizontalen Erstreckung entlang der Schachtwand geringer bzw. kleiner ist, ein Indiz für eine „flache“ Ausbildung sein. Damit ist die Antriebsmaschineneinheit aber nicht schon zwingend „flach“ im Sinne des Klagepatents ausgebildet, weil auch eine Maschineneinheit, deren Breite geringer ist als deren Länge, deutlich breiter als das Gegengewicht sein kann, so dass ihr Einbau wiederum – nicht anders als im Stand der Technik gemäß der japanischen Gebrauchsmusterschrift – einen großen Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand erfordert.
„Flach“ im Sinne des Klagepatents ist die Antriebsmaschineneinheit somit, wenn sie so auf den Teil des Aufzugschachts, der sich über dem Gegengewichtsweg erstreckt, angepasst ist, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnehmen kann, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und die zugehörigen Hubseile belegt ist und ihre Anordnung damit keinen zusätzlichen Platz erfordert.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über eine derartige „flache“ Maschineneinheit im Sinne des Klagepatents. Nach den Maßangaben im Prospekt der Beklagten (Anlage K 13) ist zwar die Breite (Einbautiefe; 274 mm) der Antriebsmaschineneinheit wesentlich geringer als ihre horizontale (Länge; 420 mm) und vertikale (Höhe; 835 mm) Erstreckung entlang der Schachtwand. Auf dieses rechnerische Verhältnis allein kommt es aber nach den obigen Ausführungen nicht an. Entscheidend ist, ob darüber hinaus die Einbautiefe der Antriebsmaschineneinheit im Wesentlichen gleich der Dicke des Gegengewichts ist, wie es der Patentanspruch 2 des Klagepatents vorgibt. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Ausmaße des Gegengewichts und des für das Gegengewicht benötigten Raums wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und lassen sich – entgegen dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 – auch nicht den Fotografien des Anlagenkonvoluts K 12 entnehmen.
Die Fotografie 1 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine von schräg unten aufgenommene Ansicht des oberen Teils des angegriffenen Aufzugmodells. Zu erkennen ist die Anordnung des Gegengewichts am rechten äußeren Rand des Schachtraums und dass kein weiterer Maschinenraum vorgesehen ist. Das Gegengewicht ist durch einen messingfarbenen Kasten mit zwei seitlich gegenüber stehenden Blechprofilen gebildet, innerhalb dessen sich das Gewicht bewegt, und an deren Unterseite eine Umlenkrolle angeordnet ist. Die Einbautiefe des Gegegewichts im Verhältnis zu den Ausmaßen der Antriebsmaschineneinheit ist nicht zu erkennen.
Die Fotografie 2 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine von unten, aus der Entfernung aufgenommene Ansicht des gesamten Aufzugmodells. Die Antriebsmaschineneinheit und die Führungsschienen des Gegengewichts sind erkennbar. Die Antriebsmaschineneinheit ist im oberen Bereich des durch die Glas-/Stahlkonstruktion dargestellten Schachtraums hinter einer Aufzugführungsschiene angeordnet und zwar auf der rechten Seite neben dem Gegengewicht, dessen messingfarbener Kasten mit einem Gewicht am linken äußeren Rand des Schachtraums befestigt ist. Das Verhältnis der Einbautiefe von Gegengewicht und Antriebsmaschineneinheit ist bei dieser Frontalaufnahme nicht erkennbar.
Die Fotografie 3 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine frontal aufgenommene Detailansicht des oberen Bereichs des Schachtraums. Die Antriebsmaschineneinheit ist links neben dem mesingfarbenen Kasten des Gegengewichts angeordnet. Auch hier erlaubt die Frontalansicht keine Aussage darüber, ob sich die Antriebsmaschineneinheit in dem Raum erstreckt, der für das Gegengewicht vorgesehen ist. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Lauf der Hubseile, die rund um die Antriebsscheibe laufen, schließen. Ob diese vor oder hinter dem Raum für das Gegengewicht verlaufen, ist auf der Fotografie nicht zu erkennen.
Die Fotografie 4 des Anlagenkonvoluts K 12 zeigt eine von leicht schräg unten aufgenommene Detailansicht des oberen Bereichs des Schachtraums. Es lässt sich erkennen, dass die Antriebsmaschineneinheit seitlich neben dem mesingfarbenen Kasten des Gegengewichts angeordnet ist. Auch hier erlaubt die Frontalansicht keine Aussage darüber, ob sich die Antriebsmaschineneinheit in dem Raum erstreckt, der für das Gegengewicht vorgesehen ist.
IV.
Eine mittelbare Patentverletzung des Klagepatents ist nach den obigen Ausführungen unter Ziffer III. ebenfalls nicht gegeben.
Zwar gewährt das europäische Patent gemäß Art. 64 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Das Klagepatent hat daher gemäß § 10 Abs. 1 PatG die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung der Klägerin im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und dazu bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei ist bereits fraglich, ob es sich bei der von der Beklagten vertriebenen Antriebsmaschine „S1-70“ um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 PatG handelt. Einzelteile, die Eingang in eine patentierte Gesamtkombination gefunden haben, können Gegenstand einer mittelbaren Patentverletzung sein, wenn sie in Bezug auf das geschützte Kombinationspatent ein wesentliches Element darstellen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Frage, ob das betreffende Mittel für die patentierte Lehre, und zwar den eigentlichen Kern der Erfindung, von wesentlicher oder von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG, Rdnr. 14). Dafür müsste die angegriffene Antriebsmaschine flach im Sinne des Klagepatents ausgebildet sein. Dass ist der Fall, wenn die Antriebseinheit aufgrund ihrer Ausgestaltung so in den Schachtraum eingebaut werden kann, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und der zugehörigen Hubseile nebst Sicherheitsdistanzen belegt ist, so dass der Raumbedarf reduziert werden kann auf den Platz für die Aufzugkabine, das Gegengewicht und die Seile einschließlich der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände. Nur dann ist es möglich, sie in dem Aufzugschacht so anzuordnen, dass der zur Verfügung stehende Schachtraum optimal und effizient ausgenutzt werden kann, ohne dass eine Vergrößerung des Schachtquerschnitts erforderlich wird. Ob die angegriffene Antriebsmaschine in dieser Weise eingebaut werden kann, ist vorliegend nach den obigen Ausführungen unter Ziffer III. nicht feststellbar.
Jedenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nicht erfüllt. Voraussetzung ist insoweit, dass das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant weiß oder aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, für die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer nachzuweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umstände offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG, Rdnr. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen Handlungswillen des Angebotsempfängers bzw. Belieferten voraus. Der Angebotsempfänger bzw. Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstandes wollen. Über die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempfänger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG, Rdnr. 17). Die tatsächliche spätere Verwendung des angebotenen oder gelieferten Gegenstandes ist dabei unerheblich. Der Anbieter bzw. Lieferant muss seinerseits die Bestimmung durch den Angebotsempfänger oder Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wissen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enthält damit eine Zweckbestimmung, d.h. er muss vorsätzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillen des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG, Rdnr. 20). Wenn der Lieferant des Belieferten zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung dafür, dass sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und dass der Lieferant dies weiß.
Im vorliegenden Fall kann nach den Ausführungen unter Ziffer III. nicht festgestellt werden, dass die Angebotsempfänger der Beklagten aufgrund der Präsentation der angegriffenen Antriebsmaschine auf der Messe „Interlift ‘99“ eine Anleitung erhielten, wie diese Antriebsmaschine im Schachtraum eingebaut werden muss, um eine effiziente Platzausnutzung zu erreichen. Für den Angebotsempfänger ist insoweit nicht ersichtlich, dass das Einbaubeispiel eine Anordnung im Schachtraum ohne zusätzlichen Platzbedarf betreffen soll. Daraus folgt, dass auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte damit zumindest gerechnet und billigend in Kauf genommen hätte, dass die Angebotsempfänger das auf der Messe vorgeführte Einbaubeispiel als Anleitung zur erfindungsgemäßen Verwendung der Antriebsmaschine verstehen und sich nach dieser richten.
Auch im Hinblick auf die Übersendung des Katalogs gemäß der Anlage K 13 kann dies nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat ihren Angebotsempfängern mit dieser Produktinformation nämlich nicht empfohlen, die angegriffene Antriebsmaschine so in einen Schachtraum einzubauen, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnimmt, wie er bereits in dem Aufzugschacht von dem Gegengewicht und der zugehörigen Hubseile nebst Sicherheitsdistanzen belegt ist. Die Produktinformation gemäß Anlage K 13 befasst sich allein mit den Außenmaßen der Antriebsmaschine, ohne dass eine Anordnung im Schachtbereich gezeigt wird, so dass nicht ersichtlich ist, wie der Angebotsempfänger eine Verwendung der Antriebsmaschine in patentgemäßer Weise in Betracht ziehen sollte.
V.
Hinsichtlich der Frage einer unmittelbaren oder mittelbaren Verletzung des zum Klagepatent inhaltsgleichen Klagegebrauchsmusters kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter III. und IV. verwiesen werden. Die Beklagte hat danach das Klagegebrauchsmuster weder mit dem angegriffenen Aufzugmodell unmittelbar benutzt noch hat sie die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin an dem Klagegebrauchsmuster durch die Lieferung der angegriffenen Antriebsmaschinen „S1-70“ mittelbar verletzt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 52.02,00 DM.
Dr. G2 Dr. B1 Dr. K3