Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3255
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20.September 2022, Az. 4c O 15/21
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt. - Tatbestand
- Die Klägerin macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 XXX XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher Übersetzung als Anlage K 1a vorgelegt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2005 XXX XXX.5 geführt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 29. September 2004 (EP XXX) am 19. September 2005 angemeldet und als Anmeldung am 16. Januar 2019 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15. April 2020 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft, wurde von der Beklagten indes mit zum Bundespatentgericht erhobener Nichtigkeitsklage vom 30. Juli 2021 (Az. 2 Ni 21/21 (EP)) angegriffen, über die noch nicht entschieden ist.
- Das Klagepatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung. Der Anspruch 1 des – in englischer Sprache angemeldeten und erteilten – Klagepatents lautet:
- „1. A lighting device (1) comprising an envelope (2), a base (3), a solid-state light source (4), and an optical means (5), wherein the solid-state light source (4) is optically coupled to the optical means (5), wherein the optical means (5) is an element inside the lighting device (1) separate from and not integrated with the envelope (2), wherein the optical means (5) is provided with a light-outcoupling surface that allows outcoupling of light from the optical means (5) by a surface roughness of the optical means (5), characterized in that the optical means (5) comprises an optical fiber, wherein the surface roughness is provided along the fiber so that the emission along the fiber resembles the emission of a carbon filament lamp.“
- Übersetzt lautet der Anspruch 1:
- „1. Beleuchtungsvorrichtung (1), umfassend einen Kolben (2), einen Sockel (3), eine Festkörperlichtquelle (4) und ein optisches Mittel (5), wobei die Festkörperlichtquelle (4) optisch an das optische Mittel (5) gekoppelt ist, wobei das optische Mittel (5) ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung (1) getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben (2) ist, wobei das optische Mittel (5) mit einer Lichtauskopplungsoberfläche versehen ist, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel (5) durch eine Oberflächenrauhigkeit des optischen Mittels (5) ermöglicht, dadurch gekennzeichnet, dass das optische Mittel (5) umfasst: eine Lichtleitfaser, wobei die Oberflächenrauhigkeit entlang der Faser vorgesehen ist, sodass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe ähnelt.“
- Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 sowie 7 bis 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
- Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
- Figur 1 zeigt die schematische Darstellung einer erfindungsgemäßen Beleuchtungsvorrichtung mit einer LED und Figur 2 eine erfindungsgemäße Ausführungsform mit drei LEDs. Figur 3 zeigt eine erfindungsgemäße Ausführungsform mit ebenfalls drei LEDs, die anders als die Ausführungsform der Figur 2 jedoch nicht über eine Lichtleitfaser sondern über drei jeweils separate Lichtleitfasern verfügt.
- Die Klägerin bietet Beleuchtungsprodukte und -systeme an. Sie bietet das Klagepatent als Teil eines Lizenzportfolios an, wobei die zwischen den Parteien geführten Lizenzverhandlungen bislang ergebnislos verliefen.
- Die Beklagte zu 2) ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, welches u.a. Leuchtmittel mit Schwerpunkt auf LED vertreibt. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 2).
- Die Beklagte zu 2) stellt her und bewirbt über ihre deutsche Internetseite https://www.A.com/de Leuchten unter der Bezeichnung „XXX“ (vgl. technisches Datenblatt vorgelegt als Anlage K 5; im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) und bietet diese zum Kauf an:
- Sie vertreibt und liefert die angegriffene Ausführungsform auch in die Bundesrepublik Deutschland. Neben der Beklagten zu 2) ist ebenso die Beklagte zu 1) als Ansprechpartner auf der Internetseite aufgeführt. Sie ist mittels eines Kontaktformulars, einer E-Mail-Adresse sowie telefonisch zu erreichen (vgl. Anlage K 4).
- Die angegriffene Ausführungsform weist im Inneren des Glaskolbens vier LED-Leuchtfäden auf. Die Leuchtfäden bestehen jeweils aus einem schmalen Streifen eines transparenten Substrats, auf welchem eine Vielzahl blauer LEDs in gleichmäßigen Abständen angebracht sind. Die Streifen sind von einer Fluoreszenzschicht umhüllt, die aus mit einem Leuchtstoff versetztem Silikon besteht. Die Fluoreszenzschicht wandelt einen Teil des von den LEDs erzeugten blauen Lichts in längerwelliges Licht um, sodass die Leuchtfäden im Ergebnis weißes bzw. gelbliches Licht emittieren. Nachfolgende schematische Darstellung ist der Klageschrift entnommen und zeigt den Aufbau eines solchen Leuchtfadens:
- Nachfolgende, ebenfalls der Klageschrift entnommene und von der Klägerin mit Bezugszeichen versehene Abbildung zeigt den oben gezeigtem Leuchtfaden während des Betriebs:
- Wegen der weiteren Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform durch die Klägerin wird auf den als Anlage K 6 zur Akte gereichten Untersuchungsbericht Bezug genommen.
- Zwischen den Parteien waren bzw. sind vor der Kammer unter den Az. 4c O 61/20, 4c O 71/20 und Az. 4c O 2/21 Parallelverfahren anhängig.
- Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform würde wortsinngemäßen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen.
- Die angegriffene Ausführungsform weise eine Lichtleitfaser auf. Die patentgemäße Lichtleitfaser würde dem Wortlaut und technischen Sinngehalt des Merkmals nach das Vorhandensein einer Faser – mithin eines langgestreckten, dünnen Elements – voraussetzen, welche in technischer Hinsicht dazu geeignet sei, das von der Festkörperlichtquelle emittierte Licht aufzunehmen und zu emittieren. Entsprechendes folge etwa aus Absatz [0011], der zudem auch nur eine bevorzugte Ausführungsform beschreibe. Soweit die Beklagten zur Auslegung des Begriffs der Lichtleitfaser und dem Fachwissen des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt auf die aus dem Telekommunikationsbereich vorbekannten Lichtwellenleiter zurückgreifen würden, gäbe das Klagepatent dem Fachmann keine Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der beanspruchten Lichtleitfaser das Prinzip der Totalreflektion Anwendung finden müsste. Im Gegenteil vermittelte die technische Lehre des Klagepatents einen technischen Wortsinn des Begriffs der Lichtleitfaser, welcher mit Telekommunikations-Lichtwellenleitern nichts zu tun habe und in technischer Hinsicht entgegengesetzte Anforderungen erfüllen müsste.
- Das Klagepatent mache auch keine Vorgaben dazu, wo das Licht eingeleitet werden müsse, insbesondere sei die Einleitung an einem oder beiden Enden der Lichtleitfaser nur beispielhaft. Ebenso wenig würde das Klagepatent es ausschließen, dass eine Umwandlung des von der Festkörperlichtquelle erzeugten Lichts erfolgen könne. Dem Klagepatent komme es nicht darauf an, die Umwandlung des von der LED erzeugten Lichts in Licht mit einer geeigneten Wellenlänge per se zu vermeiden, was sich insbesondere unmittelbar aus Unteranspruch 6 ergäbe. Es ginge der klagepatentgemäßen Erfindung vielmehr darum, die ineffiziente Art der Einkopplung des Lichts, wie sie in der Druckschrift US 6,XXX,XXX offenbart sei, zu vermeiden und zugleich eine effiziente Nachbildung einer Kohlefadenlampe bereitzustellen, mithin ginge es darum, die ineffektive Reflektion des Lichtes und eine kostenintensive Beschichtung des Kolbens zu vermeiden.
- Der Rechtsstreit sei schließlich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
- Die Klägerin beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlungen eine Rechnungslegung über Herstellungsmengen und –zeiten zurückgenommen hat,
A. die Beklagten zu verurteilen, - I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
- 1. Beleuchtungsvorrichtungen, umfassend einen Kolben, einen Sockel, eine Festkörperlichtquelle und ein optisches Mittel, wobei die Festkörperlichtquelle optisch an das optische Mittel gekoppelt ist, wobei das optische Mittel ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben ist, wobei das optische Mittel mit einer Lichtauskopplungsoberfläche versehen ist, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel durch eine Oberflächenrauhigkeit des optischen Mittels ermöglicht, dadurch gekennzeichnet, dass das optische Mittel umfasst: eine Lichtleitfaser, wobei die Oberflächenrauhigkeit entlang der Faser vorgesehen ist, sodass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe ähnelt.
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
– unmittelbare Verletzung von
Anspruch 1 der EP 3 XXX XXX B1 – - 2. insbesondere, wenn die Festkörperlichtquelle mindestens eine LED umfasst,
– unmittelbare Verletzung von
Anspruch 2 der EP 3 XXX XXX B1 – - 3. oder insbesondere wenn die Beleuchtungsvorrichtung ein elektronisches Ansteuerungsmittel umfasst, das mit einer Stromversorgung zum Ansteuern der Festkörperlichtquelle versehen ist,
– unmittelbare Verletzung von
Anspruch 7 der EP 3 XXX XXX B1 – - 4. insbesondere, wenn das elektronische Ansteuerungsmittel weiter mit einer Steuereinheit versehen ist, die angeordnet ist, um die Lichtleistung und/oder Farbe der Beleuchtungsvorrichtung zu steuern,
– unmittelbare Verletzung von
Anspruch 8 der EP 3 XXX XXX B1 – - 5. insbesondere, wenn der Kolben wie ein Kolben geformt ist und wobei der Sockel ein Schraubsockel o-der ein Bajonettsockel ist,
– unmittelbare Verletzung von
Anspruch 9 der EP 3 XXX XXX B1 – - II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.04.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe
- 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; - wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- III. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.05.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:
- 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, - wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- IV. nur die Beklagte zu 1): die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
- V. nur die Beklagte zu 1): die unter A.I. bezeichneten, seit dem 15.04.2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
- B. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 15.05.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen; - hilfsweise
- den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen, hilfsweise erstinstanzlichen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des EP 3 XXX XXX B1 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2005 XXX XXX.5) auszusetzen.
- Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht, da sich deren Funktionsweise grundsätzlich von dem Erfindungsgedanken des Klagepatents unterscheide.
- So weise sie insbesondere keine Lichtleitfaser im Sinne der Lehre des Klagepatents auf. Das Klagepatent enthalte zwar keine eigene Definition des Begriffs der Lichtleitfaser, ein Fachmann verstehe aber unter einer Lichtleitfaser bzw. einem Lichtwellenleiter ein Kabel oder eine Leitung, bei dem/der Licht an einem Ende eingeleitet und an dem anderen Ende nach dem Prinzip der Totalreflexion wieder ausgeleitet werden könne. Entsprechendes folge etwa bereits aus dem Schulwissen des Fachmanns, ergebe sich aber beispielsweise auch aus der als Anlage VP 6/VP6a vorgelegten älteren koreanischen Patentanmeldung KR XXX A (nachfolgend: KR‘XXX) bzw. der beiden als Anlagen VP 7 und VP 8 vorgelegten ebenfalls prioritätsälteren US-Schriften US 5,XXX,XXX und US 5,XXX,XXX (nachfolgend: US‘XXX und US‘XXX).
- Im Unterschied zu den in der Nachrichtentechnik verwendeten Lichtwellenleiter wie etwa Glasfaserkabeln, bei denen es gerade darauf ankomme, dass kein Licht auf dem Weg durch das Kabel verloren gehen solle, sehe das Klagepatent durch die (teilweise) Aufrauhung der Oberfläche eine solchen gezielten Lichtverlust vor. Dementsprechend setze das Klagepatent durch die Vorgabe der optischen Kopplung der Festkörperlichtquelle an das optische Mittel voraus, dass das Licht an einem oder an beiden Enden der Lichtleitfaser und nicht über die gesamte Faser entlang eingeleitet werde. Entsprechendes werde auch von sämtlichen Ausführungsbeispielen des Klagepatents gezeigt.
- Demgegenüber werde bei der angegriffenen Ausführungsform das Licht mit einer ersten Wellenlänge bereits innerhalb der LED-Leuchtfäden erzeugt, wobei hierzu entlang jedes Leuchtfadens eine Vielzahl von LEDs angeordnet seien. Insoweit fehle es bereits an einer Lichtleitfaser, da das von den LEDs abgegebene Licht nicht in der Faser weitertransportiert werden müsste. Die Leuchtfäden wiesen ferner eine Fluoreszenzschicht auf, mittels derer das Licht der ersten Wellenlänge in Licht eines zweiten Wellenlängenbereichs umgewandelt werde, mithin auf eine Art und Weise wie es das Klagepatent vermeiden wolle.
- Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen. Dessen Lehre sei ausgehend von den WO XXX A2 (Anlage VP 3; im Folgenden: NK 3), US XXX A1 (Anlage VP 4; im Folgenden: NK 4) sowie US 6,XXX,XXX B1 (Anlage VP 5; im Folgenden: NK 5) nicht neu. Weiterhin fehle es der klagepatentgemäßen Lehre ausgehend von der NK 4, der NK 5 bzw. der EP 0 XXX XXX A2 (im Folgenden: NK 8) an der Erfindungshöhe.
- Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- A.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. - I.
Das Klagepatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung. - Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] (alle nachstehenden Absätze sind solche des Klagepatents) ausführt, sei eine Beleuchtungsvorrichtung insbesondere aus der US 6,XXX,XXX bekannt. Diese Schrift offenbare ein Beleuchtungssystem, das opto-elektronische Elemente, wie beispielsweise Leuchtdioden, umfasse, die Licht in einem ersten Wellenlängenbereich, vorzugsweise blaues Licht, emittierten. Außerdem sei das Beleuchtungssystem mit einer Wandlereinrichtung versehen, die das von den opto-elektronischen Elementen emittierte Licht absorbiere und Licht in einem zweiten Wellenlängenbereich wieder emittiere. Die Wandlereinrichtung könne an einem Körper bereitgestellt sein, der eine spiralförmige Spule sei. Mit einem Kolben in der bekannten Birnenform würde dieses Beleuchtungssystem einer Kohlefadenlampe ähneln.
- Als nachteilig an dem vorgenannten Beleuchtungssystem kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], dass es zwar Aussehen des Kohlefadens auf hocheffiziente Weise nachahmen könne, das von den opto-elektronischen Elementen emittierte Licht aber in Licht mit der geeigneten Wellenlänge umgewandelt werden müsse, was kompliziert und für die Effizienz abträglich sei. Ein weiterer Nachteil sei die mehrschichtige optische Beschichtung auf der Innenseite des Kolbens, die erforderlich sei, um das von den LEDs emittierte Licht in Richtung der Wandlereinrichtung zu reflektieren. Diese würde dieses Beleuchtungssystem komplex und damit teuer machen.
- Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf die Schrift EP 1 XXX XXX A1, die eine Festkörperlampe zur Raumbeleuchtung mit einer Festkörperquelle offenbare, die Licht durch einen Teiler und Streuer sende, um ein gewünschtes Muster zu erzeugen, vgl. Absatz [0004].
- Das Klagepatent stellt sich daher in Absatz [0005] die (technische) Aufgabe, eine Beleuchtungsvorrichtung bereitzustellen, die die oben genannten Nachteile nicht aufweist und bei der das von der Festkörperlichtquelle emittierte Licht direkt für Beleuchtungszwecke verwendet wird.
- Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Ansprüchen 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
- 1. Beleuchtungsvorrichtung, umfassend einen Kolben, einen Sockel, eine Festkörperlichtquelle und ein optisches Mittel,
1.1. die Festkörperlichtquelle ist optisch an das optische Mittel gekoppelt,
1.2. das optische Mittel
1.2.1. ist ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben,
1.2.2. ist mit einer Lichtauskopplungsoberfläche versehen, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel durch eine Oberflächenrauhigkeit des optischen Mittels ermöglicht,
1.2.3. umfasst eine Lichtleitfaser,
1.2.3.1. wobei die Oberflächenrauhigkeit entlang der Faser vorgesehen ist, sodass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe ähnelt. - II.
Die Parteien streiten im Wesentlichen um das Verständnis des Begriffs der Lichtleitfaser (bzw. „optical fiber“ im für die hiesige Auslegung maßgeblichen englischen Wortlaut), der nicht nur für die die Merkmale 1.2.3 und 1.2.3.1 von Relevanz ist, sondern darüber hinaus auch Auswirkung auf das Verständnis der übrigen Merkmale, insbesondere der Merkmal 1.1 und 1.2.2, hat. - 1.
Das Klagepatent stellt in seinem Anspruch 1 eine Beleuchtungsvorrichtung unter Schutz, die gemäß Merkmal 1 einen Kolben, einen Sockel, eine Festkörperlichtquelle und ein optisches Mittel umfassen soll. - Die weitere (räumlich-körperliche) Ausgestaltung der Beleuchtungsvorrichtung wird von den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 näher beschrieben. Danach soll die Festkörperlichtquelle optisch an das optische Mittel gekoppelt sein (Merkmal 1.1). Das optische Mittel ist sodann Gegenstand der Merkmalsgruppe 1.2, wonach es ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung sein soll, welches getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben ist, Merkmal 1.2.1. Das optische Mittel soll zudem gemäß Merkmal 1.2.2 mit einer Lichtauskopplungsoberfläche versehen sein, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel durch eine Oberflächenrauhigkeit des optischen Mittels ermöglicht. Den eigentlichen Kern der Erfindung beschreibt das Merkmal 1.2.3, gemäß dem das optische Mittel eine Lichtleitfaser umfasst, die nach dem Merkmal 1.2.3.1 eine Oberflächenrauhigkeit entlang der Faser aufweist, so dass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe ähnelt.
- 2.
Zentraler Bestandteil der erfindungsgemäßen Lehre ist die Lichtleitfaser, die der Beleuchtungsvorrichtung die Optik einer handelsüblichen Kohlefadenlampe verleihen soll. - Der Lichtleitfaser kommt dabei die wesentliche Funktion zu, das von der Festkörperlichtquelle, der LED, bereits im gewünschten Farbspektrum erzeugte Licht zu leiten und an vorbestimmten Stellen der Faser, den aufgerauten Stellen, austreten zu lassen. Dafür ist es – wie der Fachmann erkennt – erforderlich, dass das Licht an einem oder beiden Enden der Lichtleitfaser (optical fibre) eingeleitet und sodann im Inneren der Faser über eine bestimmte Strecke bis zu dem Bereich, in dem es austreten soll, (nach dem Prinzip der Totalreflektion) weitertransportiert wird und nicht, wie die Klägerin meint, über die gesamte Länge der Fasern im Inneren der Faser erzeugt und dann unmittelbar abgestrahlt wird.
- Der Begriff der „optical fiber“, der von den Parteien (wie auch vom Klagepatent selbst) ins Deutsche mit Lichtleitfaser übersetzt wurde, ist dem einschlägigen Fachmann seit langem allgemein bekannt. Wie die Beklagten unter Vorlage des englischen Wikipedia-Beitrags zum Begriff „optical fiber“ (Anlage VP 3a) bzw. dem entsprechenden deutschsprachigen Beitrag zum Begriff „Lichtwellenleiter“ (Anlage VP 3b) zur Überzeugung der Kammer aufgezeigt haben, verbindet der Fachmann mit einer optical fiber / Lichtleitfaser eine länglich ausgebildete Leitung, bspw. ein Kabel, in welcher bzw. in welchem das an einer Seite eingeleitete Licht nach dem Prinzip der Totalreflektion an das andere Ende des Kabels / der Leitung weitergeleitet wird, ohne dass etwas von dem Licht austreten kann und damit verloren geht. Nachfolgende, der Anlage VP 3b entnommene Zeichnung verdeutlicht das dem Fachmann geläufige Prinzip der Totalreflektion:
- Die Darstellung zeigt ein Kabel, welches über einen Kern („core“) und eine Ummantelung („cladding“) verfügt. Das eingeleitete Licht wird auf Grund der unterschiedlichen Brechungsindizes im Inneren des Kerns reflektiert und so über die gesamte Leitung weitertransportiert.
- Entsprechende Fasern wurden auch schon in der Licht- bzw. Lampentechnik angewendet, wobei diese Fasern in der Regel aus flexiblen Materialien relativ hoher Dichte bestehen. Auch in diese Fasern wird Licht eingekoppelt und durch Totalreflektion zu einem bestimmten Austrittspunkt weitergeleitet.
- Dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents über ein entsprechendes Verständnis des Begriffs der optical fiber / Lichtleitfaser verfügte, wird durch die seitens der Beklagten in der Duplik in Bezug genommene Schulliteratur sowie die ebenfalls in Bezug genommenen koreanischen bzw. US-amerikanischen Schriften bestätigt, die für das fachmännische Verständnis jedenfalls von indizieller Bedeutung sind.
- So offenbart die koreanische Anmeldeschrift KR XXX eine Beleuchtungsvorrichtung („illumination device“), wobei diese Schrift in Absatz [0020] eine Definition des Begriffs optical fiber enthält. Danach soll sich eine optical fiber dadurch auszeichnen, dass Licht an einem Eingangsende empfangen und ohne nennenswerte Verluste zu einem Ausgangsende und/oder einem lichtemittierenden Bereich weitergeleitet wird. Weiterhin wird in diesem Absatz ausgeführt, dass eine optical fiber nach dem Prinzip der Totalreflektion („principle of total reflection“) arbeitet.
- Auch die US‘XXX offenbart ausweislich ihres Abstracts ein Beleuchtungssystem („illumination system“), welches eine optical fiber als Mechanismus zum Lichttransport umfasst. So führt die US‘XXX in Spalte 1, Zeilen 26ff. insbesondere aus, dass bei einer optical fiber Licht in ein Ende eingespeist werden und an einer bestimmten Stelle entlang der Faser austreten kann.
- Nichts anderes ergibt sich auch aus der ebenfalls eine Beleuchtungsvorrichtung mit Lichtleitfasern offenbarenden US‘XXX, die in Spalte 1, Zeilen 11ff. ausführt, dass eine optical fiber aus einem Kern („core“) und einem Mantel („cladding“) besteht und der Kern dafür sorgt, dass das Licht im Inneren reflektiert wird. Soweit die Klägerin mit Bezug auf die US‘XXX in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese in den Zeilen 32 bis 39 der Spalte 3 unter einer optical fiber sowohl solche Fasern versteht, die einen Mantel aufweisen („clad fibre“), wie auch solche, die keine Ummantelung aufweisen („unclad fibre“), so ergibt sich daraus nicht, dass die in Bezug genommene unclad fibre nach einem anderen Prinzip als der dem Prinzip der Totalreflektion arbeiten sollte, denn auch bei einer Faser ohne Mantel wird das Licht im Inneren des Kerns reflektiert, da Luft einen anderen Brechungsindex aufweist, als das Material des Kerns.
- Ausgehend von dem vorstehend dargestellten fachmännischen Verständnis bietet die Klagepatentschrift dem Fachmann keine Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent unter einer optical fiber / Lichtleitfaser etwas anderes verstanden wissen will, als eine nach dem Prinzip der Totalreflektion arbeitende Faser. Vielmehr findet der Fachmann an verschiedenen Stellen des Klagepatents hinreichende Bestätigung darin, dass das Klagepatent den Begriff der optical fiber / Lichtleitfaser im herkömmlichen Sinne benutzt.
- So wird in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0011] etwa ausgeführt (Hervorhebungen hinzugefügt):
- „Erfindungsgemäß umfasst das optische Mittel eine Lichtleitfaser, die spiralförmig gewickelt sein kann. Die Verwendung von Lichtleitfasern ermöglicht eine große Vielfalt an sehr dekorativen Lampen. Ein oder beide Enden der Faser müssen optisch mit der LED gekoppelt sein. Bei Verwendung von drei LEDs ist es möglich, nur eine Lichtleitfaser zu verwenden, die mit den drei LEDs gekoppelt ist. Die Lichtleitfaser empfängt und emittiert somit die von den drei LEDs erzeugte Mischfarbe. Alternativ ist es möglich, separate Lichtleitfasern zu verwenden, die mit den einzelnen LEDs gekoppelt sind. Folglich hat die Lampe drei Lichtleitfasern, die jeweils eine andere Lichtfarbe emittieren. Es ist auch möglich, ein oder beide Enden der Lichtleitfaser mit der LED oder den LEDs zu koppeln. Letztere Situation, bei der beide Enden gekoppelt sind, ermöglicht eine homogenere Lichtverteilung über die Lichtleitfaser.“
- In dieser, die Erfindung im Allgemeinen beschreibenden Stelle nimmt das Klagepatent erstmalig Bezug auf den Begriff der Lichtleitfaser und greift insoweit das Wirkprinzip einer herkömmlichen Lichtleitfaser auf, bei der das Licht an (mindestens) einem Ende der Faser eingeleitet wird, um sodann im Inneren der Faser weitertransportiert zu werden. Ohne Weiterleitung des Lichts im Inneren der Faser würde eine Einleitung des Lichts an den jeweiligen Enden auch technisch keinen Sinn ergeben, denn dann würde das Licht nicht zu den Stellen der Lichtleitfaser transportiert werden, an denen es austreten soll. Entscheidend für das Vorliegen einer Lichtleitfaser im Sinne der Lehre des Klagepatents ist somit die Eigenschaft, Licht über die oder das Ende(n) der Faser aufzunehmen, es im Inneren weiter zu transportieren und an bestimmten Stellen wieder abzugeben. Im Übrigen überlässt das Klagepatent die Ausgestaltung der Lichtleitfaser dem Belieben des Fachmanns, insbesondere die Form der Faser und an welchen Stellen bzw. in welchem Umfang das eingeleitete Licht über die aufgeraute Oberfläche austritt. Gleiches gilt auch für die Art und Weise der Einleitung des von der LED emittierten Lichts. Die LED und die Lichtleitfaser müssen miteinander gekoppelt sein, wobei das Klagepatent insoweit nur von einer optischen Kopplung spricht, d.h. die Lichtleitfaser und die LED müssen nicht räumlich-körperlich miteinander verbunden sein. Hinreichend ist es vielmehr, diese beiden Bauteile so auszugestalten, dass das von der LED emittierte Licht über die Enden in die Faser eintreten kann. Zuletzt entnimmt der Fachmann dieser Beschreibungsstelle noch, dass zwischen den beiden gelehrten Möglichkeiten der Lichteinleitung (über ein oder beide Enden der Faser), die letztgenannte Variante den Vorteil der homogeneren Lichtverteilung mit sich bringt.
- Nichts anderes ergibt sich für den Fachmann aus den Ausführungsbeispielen des Klagepatents, die zwar dessen technische Lehre nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht zu beschränken vermögen, dem Fachmann dennoch Hinweise auf das technische Verständnis gewähren. Die von den nachfolgend erneut verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 gezeigten Ausführungsbeispiele zeigen allesamt eine erfindungsgemäße Beleuchtungsvorrichtung, bei der die Lichtleitfaser(n) spiralförmig im Kolben angeordnet ist/sind:
- Die drei Ausführungsbeispiele unterscheiden sich allein durch die Anzahl der LEDs und die Anzahl der Lichtleitfasern. In Figur 1 ist nur eine LED (4) als Festkörperlichtquelle vorhanden, die ihr Licht an eine einzelne Lichtleitfaser (5) abgibt. Im Unterschied dazu geben in der Beleuchtungsvorrichtung der Figur 3 insgesamt drei LEDs (41, 41 und 43) ihr Licht in die einzelne Lichtleitfaser (5) ab. In der Figur 3 ist schließlich eine Beleuchtungsvorrichtung mit drei LEDs und drei Lichtleitfasern gezeigt. Allen drei Ausführungsbeispielen gemein ist, dass das von der bzw. den LED erzeugte Licht an den Enden (10) der jeweiligen Lichtleitfaser eingeleitet und sodann bis zu den aufgerauten Stellen (52) transportiert wird. Mithin findet der Fachmann in allen Ausführungsbeispielen das Wirkprinzip der Totalreflektion beschrieben, wobei sich entsprechendes auch aus den zugehörigen Abätzen [0021]f. ergibt. Absatz [0022] führt insoweit aus (Hervorhebungen hinzugefügt):
- „In Figur 1 sind beide Enden 10 der Lichtleitfaser 5 mit der Festkörperlichtquelle 4 verbunden. Das von der Festkörperlichtquelle 4 emittierte Licht tritt nun beidseitig in die Lichtleitfaser 5 ein, was zu einer homogeneren Lichtverteilung über der Lichtleitfaser 5 führt. Alternativ kann auch nur eines der Enden 10 der Lichtleitfaser 5 optisch an die Festkörperlichtquelle 4 gekoppelt sein, wobei das andere Ende 10 nicht in optischem Kontakt mit der Festkörperlichtquelle 4 steht.“
- Das Klagepatent offenbart auch insoweit nur die jeweiligen Enden als mögliche Eintrittspunkte für das von der LED emittierte Licht.
- Soweit die Klägerin zur Stützung ihres Verständnisses des Begriffs der Lichtleitfaser auf Absatz [0007] Bezug genommen hat und daraus schließen möchte, dass eine erfindungsgemäße Lichtleitfaser nicht zwingend nach dem Prinzip der Totalreflektion arbeiten müsse, so ergibt sich dies nicht aus diesem Absatz. Denn Absatz [0007] spricht nur allgemein von optischen Mittel („optical means“), wobei es sich insoweit um einen Oberbegriff zu dem Begriff der Lichtleitfaser handelt. Eine Lichtleitfaser ist ein optisches Mittel aber nicht jedes optische Mittel ist auch eine Lichtleitfaser im Sinne des Klagepatents. Der von Anspruch 1 des Klagepatents verwendete Begriff der Lichtleitfaser wird erstmalig in dem zuvor bereits zitierten Absatz [0011] verwendet mit der Folge, dass der Fachmann für die Auslegung des Begriffs der Lichtleitfaser maßgeblich auf den Absatz [0011] zurückgreift. Im Übrigen handelt es sich bei dem Absatz [0011] – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht nur um die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Erfindungsbeschreibung. Während die Absätze [0009], [0010] und [0012] stets mit „In einer bevorzugten Ausführungsform“ oder „In einer weiteren Ausführungsform“ eingeleitet werden, mithin Angaben zu bevorzugten Ausführungsformen enthalten, die die allgemeine Lehre der Ansprüche nicht einzuschränken vermögen, wird Absatz [0011] mit den Worten „Erfindungsgemäß“ eingeleitet. Das Klagepatent gibt dem Fachmann durch diese Wortwahl zu erkennen, dass die nachfolgenden Angaben den Kern der Erfindung beschreiben und den Schutzumfang der Ansprüche somit definieren.
- III.
Unter Berücksichtigung des vorstehenden Verständnisses des Begriffs der Lichtleitfaser vermochte die Kammer eine Verletzung der klagepatentgemäßen Lehre durch die angegriffene Ausführungsform nicht festzustellen. - Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht daher der von der Klägerin erstellten und nachfolgend erneut wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung sowie der ebenfalls erneut wiedergegebenen Ablichtung eines leuchtenden Fadens:
- Die angegriffene Lampe besteht – wie der nachfolgenden, der Klageschrift entnommenen Ablichtung zu entnehmen ist – aus vier dieser Fäden:
- Insoweit fehlt es jedoch an einer Lichtleitfaser im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3, da kein Licht einer oder mehrerer LED(s) an den jeweiligen Enden der Faser eingeleitet und sodann im Inneren der Faser weitertransportiert wird. Vielmehr befinden sich im Inneren der Faser auf einem Substratstreifen eine Vielzahl von blauem Licht emittierende LEDs, die ihr Licht unmittelbar an die sie umgebende Fluoreszenzschicht abgeben. Es findet daher kein Transport des Lichts im Inneren der Faser statt, insbesondere nicht nach dem Prinzip der Totalreflektion.
- C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.