I-2 U 51/22 –

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3249

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 03. November 2022, I-2 U 51/22

Vorinstanz: 4c O 11/21

  1. I. Die Berufung gegen das am 18.01.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  2. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. V. Der Streitwert wird für beide Instanzen wie folgt festgesetzt:
  6. Bis zum 19.09.2022: 30 Mio. €
    Ab dem 20.09.2022: Summe der bis zu diesem Zeitpunkt
    entstandenen Kosten
  7. Gründe
  8. I.
  9. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, nachdem sie die Beklagte im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen hat und ihre in zweiter Instanz abgegebene Erledigungserklärung einseitig geblieben ist.
  10. Im Jahr 2016 hatte die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 215 XXA (nachfolgend: EP ‘XXA) durch den Vertrieb des Arzneimittels A gegen die Beklagte erhoben und in diesem Rechtsstreit – nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das EP ‘XXA mit Entscheidung vom 30.11.2018 eingeschränkt aufrechterhalten hatte – am 11.07.2019 ein vorläufig vollstreckbares Urteil erwirkt, welches die Beklagte unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtete (Az.: 4c O 39/16). Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein (Az.: I-2 U 35/19) und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, was erfolglos blieb.
  11. Die Klägerin betrieb die vorläufige Vollstreckung des Urteils und forderte die Beklagte in diesem Rahmen zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf. Anfang August 2019 stellte die Beklagte den Vertrieb von A in der Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Erlass eines Zwangsmittelbeschlusses des Landgerichts vom 27.12.2019 erteilte sie zudem in drei Schreiben aus dem Mai, Juni und Juli 2020 Auskunft und legte Rechnung.
  12. Mit einer Entscheidung vom 29.10.2020 hielt die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes das EP ‘XXA nur in einem gegenüber der Entscheidung der Einspruchsabteilung weiter eingeschränkten Umfang aufrecht. Von der aufrechterhaltenen Anspruchsfassung machte A keinen Gebrauch mehr.
  13. Die Klägerin nahm die Klage daraufhin zurück und verzichtete auf die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung. Mit Schlussverzichts-Urteil des Senats vom 05.11.2020 wurde sie mit ihren Ansprüchen abgewiesen und das Urteil des Landgerichts vom 11.07.2019, soweit es die Beklagte verurteilt hat, für gegenstandslos erklärt.
  14. Nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr aufgrund der vorläufigen Vollstreckung ein Schadenersatzanspruch in erheblicher Höhe zustehe, reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.04.2021, der Beklagten zugestellt am 12.04.2021, vor dem Landgericht Düsseldorf die hiesige Klage ein, mit der sie zunächst ausschließlich die Feststellung begehrte, dass die Beklagte gegen sie, die Klägerin, keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39/16) hat. Die Klägerin trug hierzu vor, es sei an der Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher Höhe ihr ein Zahlungsanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, dessen sie sich berühme, tatsächlich zustehe. Sie, die Klägerin, müsse aufgrund ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse und nach dem Inhalt der von der Beklagten erteilten Auskunft davon ausgehen, dass aufgrund der Vollstreckung des Unterlassungstenors kein bezifferbarer Schaden entstanden sei.
  15. Die Beklagte reichte ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.06.2021, der Klägerin zugestellt am 12.08.2021, vor dem Landgericht München I Klage ein (Az.: 21 O 8179/21 bzw. 44 O 8179/21; nachfolgend auch: „erste Schadenersatzklage“), mit der sie beantragte,
  16. 1. die hiesige Klägerin zu verurteilen, an sie 25.207.184,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  17. 2. festzustellen, dass die hiesige Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Patentverletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4c O 39/16, entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.
  18. Zur Begründung ihrer Klage führte die Beklagte aus, bei dem bezifferten Schaden (Antrag zu 1.) handele es sich um Kosten für die Entlassung von Mitarbeitern und Gehaltskosten nach dem erzwungenen Marktaustritt von A. Ihr sei darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, insbesondere in Form von entgangenem Gewinn, den sie derzeit aber noch nicht beziffern könne (Antrag zu 2.). Auf ihr Recht zur Rücknahme dieser Klage verzichtete die Beklagte gegenüber der Klägerin unwiderruflich mit der Klageerwiderung im hiesigen Verfahren vom 28.06.2021, der Klägerin zugestellt am 30.06.2021, und nahm hierauf in einem Schriftsatz vom 01.10.2021 auch vor dem Landgericht München I Bezug.
  19. Nach der Klageerhebung in München machte die Klägerin im hiesigen Verfahren geltend, das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage bestehe ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Leistungs- und Feststellungsklage fort und legte hierzu ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. B, Universität C, vor (Anlage K 32). In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 beantragte sie hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39/16) hat, wobei hiervon der Zahlungsanspruch betreffend Kosten für Abfindungen, Vorruhestandsgehälter und Gehaltsfortzahlungen entlassener Mitarbeiter, den die Beklagte vor dem Landgericht München I (Az.: 44 O 8179/21) geltend macht, ausgenommen ist.
  20. Mit Urteil vom 18.01.2022 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
  21. Die ursprünglich zulässige Klage sei unzulässig geworden. Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse sei für den Haupt- und Hilfsantrag entfallen, nachdem die Beklagte ihrerseits vor dem Landgericht München I Klage erhoben und auf das Recht zu deren Rücknahme verzichtet habe.
  22. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfalle das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben werde und einseitig nicht mehr zurückgenommen werden könne. Leistungsklage meine dabei sowohl eine bezifferte Zahlungsklage als auch eine positive Feststellungsklage. Letzteres folge insbesondere daraus, dass die Verjährung durch eine positive Feststellungsklage gehemmt werde, während dies auf die negative Feststellungsklage oder die Verteidigung hiergegen nicht zutreffe. Der von der überwiegenden Lehre vertretenen anderen Auffassung, die den Beklagten mit Rücksicht auf die Teilrechtshängigkeit zur Leistungswiderklage zwinge, trete die Kammer nicht bei.
  23. Der Streitgegenstand der vorliegenden negativen Feststellungsklage sei, was zwischen den Parteien im Ergebnis auch unstreitig sei, im Streitgegenstand der Münchener Leistungsklage vollumfänglich enthalten. Auch wenn mit dem Zahlungsantrag in München nur die Marktaustrittskosten geltend gemacht würden, stehe ungeachtet dessen der positive Feststellungsantrag im Raum, in dessen Rahmen gegebenenfalls über weitere Schäden zu befinden sei. An diesem Ergebnis ändere auch der Hinweis des Landgerichts München I, wonach die dortige positive Feststellungsklage im Hinblick auf die hiesige negative Feststellungsklage unzulässig sei, nichts. Es bleibe vielmehr bei dem dargestellten Ergebnis, solange die in München erhobene positive Feststellungsklage nicht rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden sei.
  24. Schließlich liege kein Ausnahmetatbestand vor, der das Fortbestehen des Feststellungsinteresses rechtfertige. Die Fallgruppe der verzögerten Erhebung einer umfassenden Leistungsklage sei nicht einschlägig, weil ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass die Bezifferung der von der Beklagten behaupteten weiteren Schadenspositionen Schwierigkeiten bereite. Auch die von der Klägerin angeführte Fallgruppe, wonach das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage nur dann entfalle, wenn sicher feststehe, dass deren Streitgegenstand einer erschöpfenden Klärung zugeführt werde, liege nicht vor. Schließlich sei die Position der Klägerin, es müsse eine „Gesamtsaldierung“ erfolgen, auch Gegenstand des Münchener Verfahrens und werde dort auch vorgetragen. Um zu einer Entscheidung zu gelangen, ob der Beklagten der in München geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO zustehe, werde das Münchener Gericht prüfen müssen, ob die Beklagte aus der Vollstreckung „Vorteile“ in einem Umfang gehabt habe, die zu einer Verneinung des Zahlungsanspruchs führten.
  25. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 18.01.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 24.01.2022 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiterverfolgt. Sie hat ursprünglich sinngemäß beantragt,
  26. das am 18.01.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 4c O 11/21, abzuändern und
  27. festzustellen, dass die Beklagte gegen sie, die Klägerin, keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39/16) hat;
  28. hilfsweise:
    festzustellen, dass die Beklagte gegen sie, die Klägerin, keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39/16) hat, wobei hiervon der Zahlungsanspruch betreffend Kosten für Abfindungen, Vorruhestandsgehälter und Gehaltsfortzahlungen entlassener Mitarbeiter, den die Beklagte vor dem Landgericht München I (Az.: 44 O 8179/21) geltend macht, ausgenommen ist.
  29. Mit Urteil vom 04.05.2022, berichtigt mit Beschluss vom 06.07.2022 (Az.: 44 O 8179/21) – somit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im hiesigen Rechtsstreit – verurteilte das Landgericht München I die Klägerin, an die Beklagte 12.655.600,58 € zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab, wobei es den Feststellungsantrag als wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig erachtete. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt (Az.: 6 U 3306/22).
  30. Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 – ebenfalls nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im hiesigen Verfahren – reichte die hiesige Beklagte beim Landgericht München I eine weitere auf die Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage ein, mit der sie unter anderem den ihr durch die vorläufige Vollstreckung entgangenen Gewinn bezüglich des Geschäfts mit A geltend macht (Az.: 44 O 3725/22; nachfolgend auch: „zweite Schadenersatzklage“). Die Gesamtforderung der Klage, die der hiesigen Klägerin am 16.05.2022 zugestellt wurde, beläuft sich auf über 248 Mio. €. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.06.2022, der Klägerin zugestellt am 28.07.2022, erweiterte die Beklagte die Klage und bezifferte die Gesamtforderung nunmehr auf über 259 Mio. € (nachfolgend auch: „Erweiterung der zweiten Schadenersatzklage“). Mit der Berufungserwiderung im hiesigen Verfahren vom 21.07.2022, der Klägerin zugestellt am 25.07.2022, verzichtete die Beklagte auch im Hinblick auf die zweite Schadenersatzklage gegenüber der Klägerin unwiderruflich auf ihr Recht zur einseitigen Rücknahme. Sie wiederholte den Verzicht mit Schriftsatz vom selben Tag vor dem Landgericht München I.
  31. In einem weiteren vor dem Landgericht München I anhängigen Verfahren zwischen den Parteien (Az.: 44 O 8184/21) reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.03.2022 Widerklage gegen die Beklagte ein, mit der sie Ansprüche wegen der Verletzung eines anderen Patents durch den Vertrieb von A geltend macht (nachfolgend auch: „Widerklage wegen Patentverletzung“).
  32. In ihrer am 20.09.2022 bei Gericht eingegangenen Berufungsreplik vom selben Tag hat die Klägerin den hiesigen Rechtsstreit mit Blick auf die Erweiterung der zweiten Schadenersatzklage vor dem Landgericht München I in Verbindung mit dem Rücknahmeverzicht der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt. Diese Erweiterung habe ihr die vom Bundesgerichtshof (NJW 1997, 870, 872) geforderte Sicherheit gegeben, dass eine erschöpfende Entscheidung über die von ihr begehrte Feststellung unter Einschluss aller Schadenspositionen – insbesondere entgangenem Gewinn – vor dem Landgericht München I ergehen wird und somit das Feststellungsinteresse entfallen lassen.
  33. Die Klägerin trägt weiter vor, bis zu dem erledigenden Ereignis sei die Klage zulässig und begründet gewesen. Das Feststellungsinteresse sei insbesondere nicht bereits durch die erste in München erhobene Schadenersatzklage entfallen:
  34. Die bezifferte Leistungsklage in München sei auf einen speziellen Lebenssachverhalt – die Kosten für Personalabbau – beschränkt gewesen und habe ihr deshalb keine Sicherheit einer erschöpfenden Sachentscheidung über den von der Beklagten behaupteten Schadenersatzanspruch unter Einbeziehung aller ersparten Aufwendungen und Verluste gegeben. Eine erschöpfende Sachentscheidung würde nämlich voraussetzen, dass unter Anwendung der Differenzhypothese die hypothetische Lage ohne die vorläufige Vollstreckung mit der tatsächlichen Lage infolge der vorläufigen Vollstreckung verglichen werde. Es wäre an der Beklagten gewesen, zu allen maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen unter Gegenüberstellung von Erlösen und Kosten und damit auch zu ihrer eigenen Gewinnerwartung im Vollstreckungszeitraum und zu den ersparten Verlusten vorzutragen. Das Unterlassen dieses Vortrages auch im Münchener Verfahren habe eine erschöpfende Sachentscheidung über den dortigen bezifferten Leistungsantrag verhindert, was im hiesigen Verfahren zu einem Fortbestand des Feststellungsinteresses geführt habe.
  35. Auch der positive Feststellungsantrag im ersten Münchener Verfahren habe keine erschöpfende Sachklärung gewährleistet. Dies ergebe sich schon daraus, dass er auf Feststellung dem Grunde nach gerichtet gewesen sei, während es ihr, der Klägerin, um eine Klärung der Frage gegangen sei, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei und wenn ja, in welcher Höhe dieser liege. Der – inzwischen erwartungsgemäß und zu Recht wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit abgewiesene – Feststellungsantrag sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil der Beklagten, wie Äußerungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in München am 26.01.2022 gezeigt hätten, eine Bezifferung des Schadens möglich gewesen wäre und sie diese allein aus prozesstaktischen Gründen unterlassen habe. Eine Hemmung der Verjährung durch eine positive Feststellungsklage sei zudem nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof implizit anerkenne, dass mit der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage ein Neubeginn der Verjährung verbunden sei.
  36. Schließlich habe auch die zweite Schadenersatzklage in München in ihrer ursprünglichen Fassung, also vor der Erweiterung, das Feststellungsinteresse für die hiesige negative Feststellungsklage nicht entfallen lassen. Denn diese habe weder die Anlage noch den Sachvortrag zu den behaupteten Schadenspositionen enthalten.
  37. Die Klage sei bis zu dem erledigenden Ereignis auch begründet gewesen. Die Beklagte habe einen ihr entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass sie mit dem Vertrieb von A im Vollstreckungszeitraum in Deutschland überhaupt Gewinn gemacht hätte. Überdies scheide eine Schadenersatzpflicht nach § 717 Abs. 2 ZPO auch unter Berücksichtigung der in München erhobenen Widerklage wegen der Verletzung eines anderen Patents durch den Vertrieb von A aus.
  38. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  39. das am 18.01.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, (Az.: 4c O 11/21) abzuändern und festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt dadurch erledigt ist, dass vor dem Landgericht München I die zweite bezifferte Klage umgekehrten Rubrums erweitert worden ist (Zustellung am 28.07.2022).
  40. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen und beantragt,
  41. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
  42. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und trägt vor, es liege keine Erledigung vor, weil die Klage zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen sei. Schließlich habe das Landgericht München I bereits bestätigt, dass ihr, der Beklagten, aufgrund der vorläufigen Vollstreckung im Zusammenhang mit der Entlassung von Mitarbeitern ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.655.600,58 € gegen die Klägerin zustehe. Zudem stünden ihr, wozu sie unter Vorlage eines Expertengutachtens in München zwischenzeitlich umfangreich vorgetragen habe, weitere Schadenersatzansprüche im Umfang von rund 260 Mio. € zu. Die von der Klägerin in München erhobene Widerklage wegen Patentverletzung könne schon aus zeitlichen Gründen eine Schadenersatzpflicht nicht (vollständig) ausschließen. Zudem sei die Widerklage unschlüssig und unbegründet und verweise die Klägerin hierauf im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits auch nur pauschal.
  43. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
  44. II.
  45. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwar ist die Klage nunmehr, anders als noch in erster Instanz, zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
  46. 1.
    Die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage ist zulässig. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar, die den Antrag umfasst, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 – Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 – Widerruf der Erledigungserklärung; GRUR 2022, 658 Rz. 7 – Selbstständiger Erstattungsanspruch; Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rz. 34 m.w.N.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2580; Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rz. 36 f.). Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der günstigen Kostenfolge, die die Klägerin nur mit dem Feststellungsantrag erreichen kann (BGH, GRUR 2022, 658 Rz. 7 – Selbstständiger Erstattungsanspruch; MüKo ZPO-Schulz, 6. Aufl., § 91a Rz. 82).
  47. 2.
    Die Klage ist unbegründet.
  48. Der Feststellungsantrag nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist begründet, wenn die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen oder – wenn die Klage, wie hier, in der Vorinstanz erfolglos war – das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl. BGH, NJW 1989, 2885, 2887; NJW 2008, 2580 Rz. 10; NJW 2010, 2422 Rz. 18; GRUR 2018, 1181 Rz. 11 – Anschrift des Klägers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 – Selbstständiger Erstattungsanspruch).
  49. Der Beurteilung zugrunde zu legen ist, wie es der Bundesgerichtshof mit der Formulierung „geltend gemachtes erledigendes Ereignis“ zum Ausdruck bringt (BGH, GRUR 2018, 1181 Rz. 11 – Anschrift des Klägers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 – Selbstständiger Erstattungsanspruch), was der Kläger selbst als das erledigende Ereignis benennt. Seine Dispositionsbefugnis umfasst nicht nur die Erledigungserklärung selbst, sondern auch die Bestimmung, aufgrund welchen Ereignisses er diese Erklärung abgibt. Das Gericht hat die Frage der Erledigung demnach nur im Hinblick auf dieses Ereignis zu prüfen. Ob die zulässige und begründete Klage aufgrund eines anderen Ereignisses nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist, ist demgegenüber, wenn der Kläger insoweit keine Erklärung abgegeben hat, unerheblich.
  50. Danach war vorliegend die Berufung gegen die vor dem Landgericht erfolglose Klage zurückzuweisen. Die Klage war im Haupt- und Hilfsantrag bereits vor dem von der Klägerin benannten erledigenden Ereignis unzulässig.
  51. a)
    Soweit die Klägerin mit ihrem ehemaligen Hauptantrag die Feststellung verlangt hat, dass die Beklagte gegen sie keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 hat, war die Klage bereits vor dem von ihr benannten erledigenden Ereignis – der am 28.07.2022 zugestellten Erweiterung der zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr einseitig zurücknehmbaren zweiten Schadenersatzklage vor dem Landgericht München I – unzulässig. Denn das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage war bereits durch die Erhebung der ersten Schadenersatzklage in München entfallen, die der Klägerin am 12.08.2021 zugestellt wurde und ebenfalls schon zu diesem Zeitpunkt nach dem Verzicht der Beklagten nicht mehr einseitig zurücknehmbar war.
  52. aa)
    Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage ist bereits aufgrund des in München gestellten bezifferten Zahlungsantrages (Antrag zu 1. der ersten Schadenersatzklage) entfallen.
  53. (1)
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs grundsätzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig – durch den Anspruchsteller – nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1985, 41, 44 – REHAB; GRUR 1987, 402 – Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 – Parallelverfahren II; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 – Detektionseinrichtung I). Letzteres kann neben der Verhandlung zur Hauptsache (§ 269 Abs. 1 ZPO) auch durch den Verzicht des Klägers auf das Recht zur Klagerücknahme erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2010, Az.: I ZR 168/09, BeckRS 2010, 20763).
  54. Maßgeblich für das Entfallen des Feststellungsinteresses ist, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – die negative Feststellungsklage und die spätere Leistungsklage deckungsgleich sind (vgl. BGH, NJW 1973, 1500; NJW 1999, 1544, 1546; GRUR 2006, 217, 219 – Detektionseinrichtung I). Die Deckungsgleichheit hängt vom Streitgegenstand der Klagen ab, und zwar konkret von der Frage, ob der Streitgegenstand der Leistungsklage denjenigen der negativen Feststellungsklage (vollständig) umfasst. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, NJW 1995, 1757) und umfasst auch sein sogenanntes „kontradiktorisches Gegenteil“. Eine Identität der Streitgegenstände zweier Prozesse ist daher anzunehmen, wenn im zweiten Prozess die mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozess unvereinbare Umkehr verlangt wird (vgl. BGH, NJW 1993, 2684, 2685; NJW 1995, 1757; NJW 2003, 3058, 3059). Im Verhältnis zwischen negativer Feststellungsklage und Leistungsklage ist allerdings zu bedenken, dass eine vollständige Identität des Streitgegenstandes stets ausscheidet. Denn das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht über dasjenige der Feststellungsklage schon deshalb hinaus, weil ein Leistungstenor in vollstreckungsfähiger Form verlangt wird (BGH, NJW 1989, 2064; GRUR 1994, 846, 848 – Parallelverfahren II m.w.N.). Betreffen Leistungsklage und negative Feststellungsklage somit denselben Lebenssachverhalt, umfasst der Antrag auf Verurteilung zur Leistung den engeren Feststellungsantrag (BGH, NJW 1989, 2064, 2065; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rz. 16).
  55. In bestimmten Fällen ist in der Rechtsprechung angenommen worden, dass das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage auch nach Erhebung einer Leistungsklage ausnahmsweise nicht entfällt. So ist anerkannt, dass das Feststellungsinteresse dann fortbesteht, wenn die negative Feststellungsklage entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, GRUR 1987, 402, 403 – Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532, 1533; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 – Detektionseinrichtung I), wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, GRUR 1987, 402, 403 – Parallelverfahren I). Eine Ausnahme wurde auch für den Fall angenommen, dass der Kläger der negativen Feststellungsklage nicht davon ausgehen kann, dass über das Bestehen der Ansprüche, derer sich der Beklagte berühmt, im Rahmen der Leistungsklage entschieden wird (BGH, NJW 1997, 870, 872).
  56. (2)
    Gemessen an diesen Grundsätzen ist mit Rechtshängigkeit des Zahlungsantrages der ersten Schadenersatzklage vor dem Landgericht München I das Feststellungsinteresse der Klägerin für die hiesige negative Feststellungsklage entfallen.
  57. (a)
    Der Streitgegenstand der in München erhobenen Leistungsklage (Zahlungsantrag) umfasst denjenigen des Hauptantrages der vorliegenden negativen Feststellungsklage vollständig.
  58. Mit ihrem Hauptantrag hat die Klägerin im hiesigen Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch auf Schadenersatz zusteht. Ihrem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass sie das Bestehen eines Anspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO nicht dem Grunde, sondern der Höhe nach in Abrede stellt. Dass sie nur die Feststellung des Nichtbestehens bestimmter Schadenspositionen, etwa eines entgangenen Gewinns, begehrt, lässt sich dem Antrag und dem zu dessen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt demgegenüber nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt die im Laufe des Rechtsstreits vertretene Auffassung der Klägerin, es sei eine Saldierung aller Positionen vorzunehmen, dass sie eine umfassende Feststellung eines der Höhe nach nicht bestehenden Anspruchs im Zusammenhang mit der vorläufigen Vollstreckung verlangt. Bei dem von der Beklagten in München geltend gemachten Leistungsantrag handelt es sich davon ausgehend um das kontradiktorische Gegenteil des Feststellungsbegehrens. Denn das Bestehen eines Anspruchs von 25.207.184,00 € schließt die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs der Höhe nach – also eine Höhe von „Null“ – zwingend aus. Soweit es der Klägerin darum gegangen wäre, nur das Nichtbestehen bestimmter Schadenspositionen feststellen zu lassen, wäre es an ihr gewesen, diese konkret zu bestimmen und ihr Begehren entsprechend zu reduzieren. Von dieser Möglichkeit hat sie mit ihrem Hauptantrag indes keinen Gebrauch gemacht.
  59. (b)
    Es liegt auch keine Konstellation vor, in der von einem ausnahmsweise fortbestehenden Feststellungsinteresse auszugehen wäre.
  60. Soweit die Klägerin das Fortbestehen des Feststellungsinteresses daraus ableitet, dass sie aufgrund der bezifferten, auf einen speziellen Lebenssachverhalt – Kosten des Personalabbaus – beschränkten Leistungsklage keine Sicherheit habe, dass eine erschöpfende Sachentscheidung über den von der Beklagten behaupteten Schadenersatzanspruch unter Einbeziehung aller ersparten Aufwendungen und Verluste ergehen wird, greift dies nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin im Rahmen des Münchener Verfahrens ihre Auffassung geltend machen, es sei eine umfassende Saldierung aller Positionen vorzunehmen. Dass diese Rechtsauffassung von den Münchener Gerichten nicht geteilt werden mag, wie es inzwischen für die erste Instanz feststeht, rechtfertigt keine Ausnahme von dem Vorrang der später erhobenen Leistungsklage. Dem grundsätzlichen Zweck dieses Vorrangs, nämlich widerstreitende Entscheidungen wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGH, GRUR 1987, 402, 403 – Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rz. 12 – Detektionseinrichtung I), würde eine solche Ausnahme nicht nur nicht entsprechen, sondern diesen vielmehr ins Gegenteil verkehren. Ziel des Klägers ist es in einer solchen Konstellation schließlich gerade, dass das Gericht der negativen Feststellungsklage – anders als das Gericht der Leistungsklage – der abweichenden Rechtsauffassung folgt, was sich widersprechende Entscheidungen zwangsläufig zur Folge hätte.
  61. Es vermag auch unabhängig davon nicht zu überzeugen, wenn die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 (NJW 1997, 870, 872) ableitet, es müsse stets eine erschöpfende Sachklärung gewährleistet sein, um von einem Wegfall des Feststellungsinteresses ausgehen zu können. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Ausnahmekonstellation damit begründet, dass sich das später angerufene Gericht der Leistungsklage nach den anwendbaren Vorschriften des EuGVÜ für unzuständig zu erklären hatte, weil das Übereinkommen im Gegensatz zum deutschen Recht einen Vorrang der später erhobenen Leistungsklage nicht kennt. Einen Anknüpfungspunkt dafür, hieraus die Notwendigkeit einer erschöpfenden Klärung unter Saldierung aller Positionen eines Schadensereignisses abzuleiten, bietet diese Fallgestaltung nicht.
  62. Falls die Klägerin mit ihrem Argument, die Beklagte habe durch fehlenden Vortrag insbesondere zu ihrer eigenen Gewinnerwartung und zu ersparten Verlusten im Münchener Verfahren eine erschöpfende Sachentscheidung selbst verhindert, eine Art Rechtsmissbrauch andeuten sollte, greift dies jedenfalls nicht durch. Es stand der Beklagten vielmehr frei, ihren Vortrag – in Einklang mit der Auffassung des Landgerichts München I – auf dasjenige zu beschränken, was sie zur Begründung ihrer dortigen Klage für erforderlich hielt. Ein missbräuchliches Verhalten aufgrund einer verzögerten Bezifferung der weiteren Ansprüche in München ist unter Berücksichtigung der Komplexität des in Rede stehenden Schadensereignisses ebenfalls nicht im Ansatz zu erkennen.
  63. bb)
    Nachdem das Feststellungsinteresse für die vorliegende negative Feststellungsklage bereits aufgrund des Zahlungsantrages entfallen ist, kommt es auf den mit der ersten Schadenersatzklage in München ebenfalls gestellten positiven Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) nicht mehr an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass auch dieser für sich betrachtet das Feststellungsinteresse für die hiesige Klage hat entfallen lassen.
  64. (1)
    Die unter aa) (1) dargestellten Grundsätze sind auch auf den Fall anzuwenden, dass statt oder ergänzend zu der Leistungsklage eine positive Feststellungsklage erhoben wird. Das Feststellungsinteresse für eine bis dahin zulässige negative Feststellungsklage entfällt somit, wenn der Beklagte der negativen Feststellungsklage in zulässiger Weise – etwa zur Hemmung der Verjährung – eine positive Feststellungsklage erhebt und der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage von dem der positiven umfasst ist (KG, NJW 1961, 33; Musielak-Voit, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rz. 17; Macke, NJW 1990, 1651; Tolani, NJW 2019, 2751, 2752; offen gelassen in BGH, NJW-RR 2010, 640, 641: Im dort entschiedenen Fall bestand bereits keine Identität der Streitgegenstände). Der von der Klägerin unter Berufung auf das Gutachten von Prof. Dr. B begründeten und auch vom Landgericht München I in dem Urteil vom 04.05.2022 zur ersten Schadenersatzklage (Anlage AR 25) vertretenen Gegenansicht folgt der Senat nicht. Entscheidend ist dabei, dass der Beklagte der negativen Feststellungsklage nur mit der positiven Feststellungsklage ein weitergehendes Ziel erreichen kann, nämlich die Hemmung der Verjährung. Soweit die Klägerin darauf verweist, mit der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage sei ein Neubeginn der Verjährung verbunden (BGH, NJW 1972, 1043, 1044; NJW 1975, 1320, 1321, jeweils zu § 218 BGB a.F.; Gutachten Prof. Dr. B S. 39), folgt daraus nichts anderes. Zwar hat, wenn eine negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen wird, diese Entscheidung grundsätzlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, NJW 1983, 2032, 2033; NJW 1986, 2508, 2509; NJW 2019, 1610, 1612). Folgerichtig finden auch nach neuem Schuldrecht die §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB unter dem Gesichtspunkt des kontradiktorischen Gegenteils Anwendung, wenn eine negative Feststellungsklage, die sich auf einen konkret umrissenen Anspruch bezieht, als unbegründet abgewiesen wird (vgl. MüKo BGB-Grothe, 9. Aufl., § 197 Rz. 17; Tolani, NJW 2019, 2751, 2753). Die Rechtskraftwirkung gilt aber zum einen nicht uneingeschränkt: So ist der Umfang der Rechtskraft bei einem dem Umfang nach unbestimmten Anspruch zweifelhaft und wird in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1972 (NJW 1972, 1043, 1044) für diesen Fall verneint. Zum anderen hat der Beklagte der negativen Feststellungsklage keinen Einfluss darauf, den Umfang der Rechtskraft und damit eines etwaigen Neubeginns der Verjährung zu bestimmen und kann insbesondere nicht selbst dafür Sorge tragen, dass es noch vor der von ihm befürchteten Verjährung von Ansprüchen zu einer erstens rechtskräftigen und zweitens aus sachlichen Gründen erfolgenden Abweisung der negativen Feststellungsklage kommt. Dem Argument des Landgerichts München I, wonach die Verjährung auch durch eine unzulässige Feststellungsklage gehemmt werden könne, weshalb es nicht zwingend nötig sei, die Rechtshängigkeitssperre der negativen Feststellungsklage zu durchbrechen (Anlage AR 25, S. 43), tritt der Senat nicht bei. Dies liefe darauf hinaus, den Beklagten zur Wahrung seines berechtigten Interesses an einer Hemmung der Verjährung auf die Erhebung einer unzulässigen Klage zu verweisen, was nicht überzeugen kann. Auch das weitere Argument des Landgerichts München I, dass bei der hier vertretenen Ansicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestünde, greift nach Auffassung des Senats nicht durch. Wenn das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage durch die später erhobene positive Feststellungsklage gleichen Streitgegenstandes entfällt, ist ebenfalls eine der Klagen – in diesem Fall die frühere Klage – unzulässig und widersprüchliche Entscheidungen werden gerade vermieden.
  65. Anders als die Klägerin meint, gilt der Vorrang der positiven Feststellungsklage nicht nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für einen demnächst bevorstehenden Verjährungseintritt existieren, und deshalb auszuscheiden hätte, wenn ein Verjährungseintritt deshalb nicht droht, weil vor dem noch entfernten Ablauf der Verjährungsfrist – wie dies vorliegend der Fall gewesen sein mag – eine bezifferte Leistungsklage möglich ist. Solange der Schaden nicht rechts- und beweissicher beziffert werden kann, gestattet das Gesetz dem Geschädigten die Verfolgung seiner Ansprüche mit einer positiven Feststellungsklage. Es ist von daher eine ganz grundsätzlich zu beantwortende Frage, ob der Rechtsverfolgungsklage des Anspruchstellers der Vortritt vor einer Abwehrklage des Anspruchsgegners gebührt. Für den Fall einer Leistungsklage ist dieser Vorrang seit langem anerkannt. Wieso nur deshalb etwas anderes gelten sollte, weil ein Anspruch nicht beziffert, sondern umständehalber nur im Wege der zum fraglichen Zeitpunkt allein möglichen und nach dem Prozessrecht zulässigen Haftungsfeststellung verfolgt werden kann, ist nicht einzusehen.
  66. (2)
    Dies zugrunde gelegt, ist das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage auch aufgrund des mit der zweiten Schadenersatzklage geltend gemachten positiven Feststellungsantrages (Antrag zu 2.) entfallen.
  67. Der positiven Feststellungsklage in München stand – nach der dargestellten Auffassung des Senats – nicht nur die Rechtshängigkeit der hiesigen negativen Feststellungsklage nicht entgegen; sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben worden. Die Beklagte hat insbesondere hinreichend dargetan, dass ihr eine Bezifferung des Schadens zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht möglich war und sie somit zur Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine bezifferte Rechtsverfolgung erst zuzumuten war, nachdem sie den komplexen haftungsrelevanten Sachverhalt so weit aufgeklärt und beweismäßig gesichert hatte, dass ihr eine Rechtsverfolgung mit hoher Erfolgsaussicht möglich war. Soweit die Klägerin argumentiert, der Beklagten sei eine Bezifferung des Schadens zwischenzeitlich möglich geworden und dabei auf Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I abstellt, greift dies nicht durch. Ist die Feststellungsklage zulässig, muss der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn der Anspruch im Laufe des Prozesses bezifferbar wird (BGH, GRUR 2018, 832, 838 – Ballerinaschuh).
  68. Dass das Landgericht München I entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem Vorrang der zuerst erhobenen negativen Feststellungsklage ausgegangen und die positive Feststellungsklage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in erster Instanz als unzulässig abgewiesen hat, ändert an dem Wegfall des Feststellungsinteresses für die negative Feststellungsklage im hiesigen Verfahren nichts. Weder ist der Senat an die rechtliche Beurteilung des Landgerichts München I gebunden noch lässt die erstinstanzliche Entscheidung der Münchener Gerichte das bereits entfallene Feststellungsinteresse wieder aufleben. Maßgeblich für das Schicksal des Feststellungsinteresses im Hinblick auf ein weiteres Verfahren ist der Zeitpunkt, zu dem die dortige Klage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Es ist auch keine Ausnahmekonstellation in Anknüpfung an die bereits erörterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 (NJW 1997, 870, 872) anzunehmen. Ob über die von der Beklagten mit ihrem positiven Feststellungsantrag geltend gemachten Ansprüche in München in der Sache entschieden wird, steht – nachdem beide Parteien Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I eingelegt haben – gerade noch nicht abschließend fest.
  69. Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen der zweiten Schadenersatzklage vor dem Landgericht München I weitere bezifferte Ansprüche geltend gemacht. Dass sie ihr Feststellungsbegehren im Rahmen der ersten Schadenersatzklage in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München vor diesem Hintergrund nicht weiterverfolgt, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.
  70. b)
    Soweit die Klägerin mit ihrem ehemaligen Hilfsantrag die in München geltend gemachten Kosten für Abfindungen, Vorruhestandsgehälter und Gehaltsfortzahlungen entlassener Mitarbeiter aus dem Feststellungsbegehren ausgenommen hat, war die Klage im Zeitpunkt des von der Klägerin geltend gemachten erledigenden Ereignisses ebenfalls unzulässig.
  71. aa)
    Der Zulässigkeit des Hilfsantrages stand von Anfang an § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, wonach die Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann.
  72. Der Hilfsantrag ist gemäß § 261 Abs. 2 ZPO mit dem Zeitpunkt rechtshängig geworden, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, also am 16.12.2021. Bereits am 12.08.2021 war die Klage beim Landgericht München I an die Klägerin zugestellt worden und somit mit dem Leistungsantrag wie auch mit dem positiven Feststellungsantrag rechtshängig (§§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZPO). Dass zwischen den Streitgegenständen der positiven Feststellungsklage in München und der hiesigen negativen Feststellungsklage Deckungsgleichheit besteht, weil es sich bei der einen Klage um das kontradiktorische Gegenteil der anderen Klage handelt, stellt auch die Klägerin zu Recht nicht in Abrede.
  73. bb)
    Abgesehen davon wäre auch insoweit das Feststellungsinteresse jedenfalls durch den einseitig nicht mehr zurücknehmbaren positiven Feststellungsantrag vor dem Landgericht München I entfallen. Auf die Ausführungen unter a) bb) wird Bezug genommen.
  74. III.
  75. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  76. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  77. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO)

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