Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juni 2010, Az. 4b O 81/09
I. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 16.02.2010 auf 1.000 € und für die Zeit danach auf die bis dahin entstandenen Kosten festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, macht in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechte der A GmbH geltend, welche Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte an der Winterweizensorte „B“ (Sortenschlüssel WW 17XXX) ist.
Der Beklagte ist Landwirt. Im Wirtschaftsjahr 2007/2008 verfügte er zumindest über Z-Saatgut der Winterweizensorte „B“. Im April 2008 (Anlage K 2) forderte die Klägerin den Beklagten auf, für das genannte Wirtschaftsjahr Auskunft über etwaigen Nachbau zu erteilen. Da der Beklagte dies unterließ, obwohl er in den Vorjahren Nachbauerklärungen betreffend die Winterweizensorte „B“ abgegeben hatte, wiederholte die Klägerin im November 2008 (Anlage K 4) und durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.2.2009 (Anlage K 5) ihre Aufforderung zur Abgabe der Nachbauerklärung.
Mit Klageschrift vom 23.4.2009 nahm die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und sodann nach Erteilung der Auskunft auf Nachbaugebühren/und oder Schadenersatz in Anspruch.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Die Kammer hat antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren am 14.7.2009 ein Teilversäumnisurteil (Bl. 13 d. GA) erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die A GmbH geschützten Winterweizensorte „B“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Darüber hinaus wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 130,50 € zu zahlen. Die Zustellung des Teilversäumnisurteils an den Beklagten erfolgte am 22.7.2009 (Bl. 20 d. GA).
Nachdem der Beklagte außergerichtlich Auskunft zum Nachbau erteilte, übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2009 eine Rechnung über die Nachbaugebühren, die seitens des Beklagten beglichen wurde. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit sodann hinsichtlich des Antrages betreffend die Nachbaugebühren übereinstimmend für erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g rü n d e
Nach Erlass des Teilversäumnisurteils und nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages betreffend die Nachbaugebühren für erledigt erklärt haben, ist im Wege des Schlussurteils nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat der Beklagte zu tragen.
Mit Blick auf die Verurteilung im Teilversäumnisurteil vom 14.7.2009 folgt die Kostentragungspflicht aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der titulierte Anspruch auf Auskunft entspringt § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6 Gedankenestrich GemSortV i. V. m. Art. 8 GembNachbVO. Hiernach war der Beklagte, der Nachbau betreibt, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang er auf seinen landwirtschaftlichen Flächen Nachbau betreibt. Die Verpflichtung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Auskunftserteilung vorzulegen, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV. Beiden Verpflichtungen ist der Beklagte vorprozessual nicht nachgekommen. Die Verurteilung zur Zahlung von 130,50 € basiert auf §§ 280 Abs. 1, 2 i. V. m. § 286 BGB. Obwohl die Klägerin den Beklagten zur fälligen Auskunftserteilung angemahnt hatte, hat er eine solche unterlassen, wodurch er sich in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch das Schreiben vom 6.2.2009 angefallen sind, zu tragen hat.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits folgt die Pflicht des Beklagten, die Kosten zu tragen aus § 91a ZPO.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Zahlung der ermittelten Nachbaugebühren, in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Der Klägerin stand nach § 37 Abs. 2 SortG, Art. 94 Abs. 2 GemSortV wegen verhehlten Nachbaus ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Nachbau des Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 stellt eine Sortenschutzverletzung gemäß § 10a Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 3, 2 GemSortV dar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 108 ZPO.