4c O 96/18 – Klammergreifer

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3228

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 4c O 96/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfälle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  3. Klammergreifer für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem, mit zwei je einen Greifbereich aufweisenden Greiferarmen, wobei jeder Greiferarm um eine Achse zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken mechanisch gesteuert schwenkbar und in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt ist,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  5. wenn der Kraftspeicher ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete an den Greiferarmen aufweist und
  6. jeder Permanentmagnet in nicht magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt ist;
  7. 2. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis – auch elektronisch, soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind, und mit Ausnahme der beiden Geschäfte A (Februar/März 2018) und B (Juni/Juli 2017) – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. September 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  8. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  9. 3. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis – auch elektronisch, soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind, und mit Ausnahme der beiden Geschäfte A (Februar/März 2018) und B (Juni/Juli 2017) – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Februar 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  10. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) sowie für die seit dem 7. September 2013 begangene Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  11. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  12. 4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. September 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
  13. II. Es wird festgestellt,
    1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 23. Februar 2013 bis 6. September 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  14. 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. September 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  15. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  16. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt.
  17. V. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350.000,00, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 und mit Blick auf die Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  18. VI. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.
  19. Tatbestand
  20. Die Klägerin ist eine weltweit agierende Herstellerin von Komponenten und Anlagen für Getränke und flüssige Lebensmittel. Sie macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 XXX 824 B1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 23. Februar 2005 (DE XXX U) am 25. Januar 2006 angemeldet und als Anmeldung am 23. Januar 2013 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. August 2013 bekanntgemacht.
  21. Das Klagepatent steht in Kraft, ist aber auf die seitens der Beklagten zum Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage vom 29. Mai 2019 (Az. 4 Ni 41/19 (EP)) durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 2021 teilweise aufrechterhalten worden. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent im Umfang der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 teilweise für nichtig erklärt, es mit Blick auf die Ansprüche 3 und 5 indes aufrechterhalten. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils des Bundespatentgerichts wird auf die Anlage B 22 Bezug genommen. Über die seitens der Beklagten gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof eingelegte Berufung (Az. X ZR 126/21) ist noch nicht entschieden.
  22. Das Klagepatent betrifft ein Klammergreifer für ein Gefäßtransportsystem. Die ursprünglich erteilten Ansprüche 1 und 3 des Klagepatents (nachfolgend nur: aufrechterhaltener Anspruch) lauten:
  23. „1. Klammergreifer (K1, K2) für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem, mit zwei je einen Greifbereich (9) aufweisenden Greiferarmen (7), die um eine oder um zwei Achsen (5) zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar und in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftspeicher mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete (P1, P2) an den Greiferarmen (7) aufweist.
  24. 3. Klammergreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Permanentmagnet (P1, P2) in nicht-magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt ist. “
  25. Wegen des Wortlauts des lediglich insbesondere noch geltend gemachten ursprünglichen Patentanspruchs 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  26. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Darstellungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  27. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf einen mechanisch gesteuerten Klammergreifer in der Freigabestellung, während Figur 2 einen solchen Greifer in der Behälter-Greifstellung zeigt.
  28. Die in der Republik Österreich ansässige Beklagte produziert und entwickelt Systeme für die Abfüllindustrie. Auf ihrer in deutscher und englischer Sprache abrufbaren Internetseite www.XXX stellt sie u.a. auch ihr XXX vor (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Wegen der weiteren Einzelheiten des Internetauftritts wird auf den als Anlagenkonvolut K 12 zur Akte gereichten Auszug Bezug genommen. Nachfolgende, von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtungen zeigen einen Klammergreifer des angegriffenen Typs im geöffneten wie auch im Haltezustand:
  29. Mit Schreiben vom 22. November 2016 (Anlage K 16) übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Berechtigungsanfrage, auf die die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Anlagenkonvolut K 17) mitteilte, dass sie das Klagepatent für nicht rechtsbeständig halte. Nachdem die Parteien in der Folgezeit weiter in Kontakt standen, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2018 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, woraufhin die Beklagte dieses Begehren mit Schreiben vom 28. Juni 2018 zurückwies (Anlagenkonvolut K 17).
  30. Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform würde von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Insbesondere seien die Permanentmagnete auch eingekapselt im Sinne der Lehre des Klagepatents, da es für eine entsprechende Einkapselung ausreichend sei, wenn die Magnete – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – vollständig von einem nicht-magnetischen Material umgeben seien.
  31. Die Nutzung der Lehre des Klagepatents sei auch unberechtigt erfolgt, insbesondere habe es keine festen Lieferbeziehungen zwischen den Parteien gegeben. Es sei allenfalls zu zwei Bestellungen durch die Klägerin für ihre Kunden A und B gekommen, wobei unklar sei, ob es sich dabei auch tatsächlich um die angegriffenen Klammern gehandelt habe. Auch sei die Patentabteilung der Klägerin in diese Vorgänge nicht involviert gewesen. Erschöpfung könne daher allenfalls in Bezug auf diese beiden Vorgänge eingetreten sein. Ein generelles konkludentes Nutzungsrecht könne durch diese Bestellungen nicht entstanden sein.
  32. Auch seien die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht erfüllt. So fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, da die erste Bestellung durch die Klägerin erst im Juli 2016, mithin in einem Zeitraum von nur 2,5 Jahren vor Klageerhebung erfolgt sei. Auch liege das Umstandsmoment nicht vor, da die Klägerin die Beklagte mehrfach auf den Rechtsverstoß hingewiesen habe. Zwar habe es zwischen der Berechtigungsanfrage und der Abmahnung einen zeitlichen Versatz gegeben, dieser stehe der Absicht zur Rechtsdurchsetzung indes nicht entgegen. Das Wissen der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung könne auch nicht den Mitarbeitern der Patentabteilung zugerechnet werden.
  33. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der seitens des Bundespatentgerichts aufrechterhaltenen Fassung als rechtsbeständig erweisen.
  34. Nachdem die Klägerin den ursprünglich gestellten Antrag auf Vernichtung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie noch,
  35. wie tenoriert, wobei der Feststellungsantrag wie folgt lautet:
  36. VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 23.02.2013 bis 07.09.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  37. VII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 07.09.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  38. Die Beklagte beantragt,
  39. die Klage abzuweisen;

    hilfsweise

    den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 2021 zum Bundesgerichtshof eingelegte Berufung auszusetzen.

  40. Die Beklagte meint, die angegriffenen Klammergreifer würde von der Lehre des eingeschränkt aufrechterhaltenen Klagepatents keinen Gebrauch machen, da die Magnete dort mit einem erhaben abstehenden Deckel verdeckt seien und es insoweit an einer erfindungsgemäßen Einkapselung in einem separaten Kapselgehäuse fehle. Die Magnete seien vielmehr nur eingebettet, wobei das Klagepatent explizit zwischen der Einbettung und der Einkapselung unterscheide.
  41. Die Beklagte meint ferner, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da sie von der Lehre des Klagepatents berechtigterweise Gebrauch gemacht habe. Dies folge daraus, dass die Klägerin die angegriffenen Klammern jahrelang unmittelbar bei der Beklagten bestellt habe. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche verwirkt, da die Klägerin die Lieferungen der Beklagten jedenfalls geduldet habe.
  42. Insoweit behauptet die Beklagte, dass zwischen den Parteien seit dem Jahr 2014 eine Lieferbeziehung bestehen würde. Im Juli 2016 habe die Klägerin erstmals für ihre Kundin C eine Bestellanfrage für XXX gestellt, wobei es – unstreitig – in Folge zu keiner Beauftragung gekommen sei. Im Juni 2017 habe die Klägerin die angegriffene Ausführungsform für ihre Kundin B bestellt und im Juli 2017 geliefert erhalten. Im Februar 2018 habe sie ferner eine Bestellung für ihre Kundin A getätigt, wobei die Lieferung im März 2018 erfolgt sei. Im Juli 2018 habe es sodann noch eine letztlich ohne Vertragsschluss gebliebene Anfrage bezüglich 1000 Stück der angegriffenen Klammern gegeben. Mit Blick auf diese gelieferten Klammern habe die Klägerin der Beklagten jedenfalls ein Nutzungsrecht eingeräumt, da eine Lieferung im Inland rechtsmängelfrei nur unter einem solchen Nutzungsrecht möglich gewesen sei. Die Beklagte habe die Klägerin im Schreiben vom 14. Dezember 2017 im letzten Absatz auch um die Gewährung eines umfassenden Nutzungsrechts ersucht. Dadurch, dass die Klägerin in ihrer Abmahnung vom 6. Juni 2018 die Abgabe einer in die Zukunft gerichteten Unterlassungserklärung forderte, habe sie auf Ansprüche bis dahin verzichtet bzw. der Klägerin die Forderungen erlassen.
  43. Auf Grund ihrer Kenntnisse habe die Klägerin ihre Ansprüche auch verwirkt. Zwar habe sie im Jahr 2016 eine Berechtigungsanfrage gestellt, auf das Antwortschreiben der Beklagten indes nicht reagiert und vielmehr 2017 und 2018 Bestellungen bei der Beklagten getätigt. Insoweit meint die Beklagte, sie durfte darauf vertrauen, nicht mehr von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden. Daran ändere auch die Abmahnung der Klägerin vom 6. Juni 2018 nichts, da sie anschließend weitere Klammern angefragt habe, wobei sich das Geschäft letztlich nur wegen des Preises zerschlagen habe. Infolge dieses Vertrauens habe die Beklagte auch einen schutzwürdigen Besitzstand aufgebaut und keine Rückstellungen gebildet.
  44. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine fehlende Wissenszurechnung berufen, da die Schreiben und Bestellungen (insbesondere die Berechtigungsanfrage) teilweise von Mitarbeitern der Geschäftsleitung unterzeichnet bzw. an diese adressiert worden seien, bei einer ordnungsgemäßen Organisation des Geschäftsbetriebs die Geschäftsführung aber über die Vorgänge hätten informiert werden müssen.
  45. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung bezogen auf solche Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2015 entstanden sind.
  46. Sie meint, ein uneingeschränkter Rückruf sei jedenfalls unverhältnismäßig, da die Beklagte die angegriffenen Greifer gegen neue, nicht patentverletzende Klammergreifer austauschen könne, die sie bereits fertig entwickelt habe und auch schon bewerbe.
  47. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundesgerichtshof anhängige Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 2021 als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Ferner beruhe die klagepatentgemäße Lehre auf einer unzulässigen Erweiterung.
  48. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  49. Entscheidungsgründe
  50. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
  51. A.
    Die Klage ist zulässig.
  52. Soweit die Klägerin die Klage nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren beschränkt hat, indem sie die Anträge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung stützt, bestehen gegen die Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27. Januar 2022, Az. I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110 – Rührgefäß; Urteil v. 18. März 2021, Az. I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 – Hubsäule; Urt. v. 8. April 2021, Az.: I-2 U 13/20, GRUR-RS 2021, 8206 – Halterahmen II). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzufügen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Klägerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht stützt. Sie verfolgt unverändert das Klageziel, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27. Januar 2022, Az. I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110 – Rührgefäß).
  53. B.
    Die Klage ist auch weitestgehend begründet.
  54. I.
    Das Klagepatent betrifft ein Klammergreifer für ein Gefäßtransportsystem.
  55. Aus der EP 0 XXX 683 A seien, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, Klammergreifer bekannt, die zwischen den Freigabe- und Greifstellungen rein mechanisch gesteuert seien. An diesen Greifern kritisiert das Klagepatent, dass der bauliche Aufwand für die mechanische Steuerung hoch sei.
  56. Das Klagepatent nimmt in Absatz [0003] ferner auf die DE 297 XXX 510 U Bezug, die einen mechanisch gesteuerten Klammergreifer offenbart, der unter Verwendung eines Kraftspeichers arbeite. Der Kraftspeicher könne z.B. eine zwischen den Greiferarmen wirkungsmäßig eingesetzte Spiral oder Schraubendruckfeder sein, wobei der Klammergreifer gegen die in Richtung zur Freigabestellung wirkende Kraft des Kraftspeichers, z.B. eine Gummifeder, durch einen drehbaren Steuernocken in die Greifstellung und zurück verstellt werde. Weitere Stand der Technik sei in den SU 1 XXX 968 A1, JP 2 XXX A und EP 1 XXX 395 A zu finden (vgl. Absatz [0004]).
  57. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass Behältertransportsysteme, insbesondere Flaschen-Transportsysteme hohe Anforderungen hinsichtlich der mikrobiologischen Verhältnisse und der Reinigung erfüllen, und dabei über lange Standzeiten und für sehr hohe Arbeitsfrequenzen betriebssicher sein müssten. Körperliche Federn wie Spiralfedern oder Gummifedern oder dergleichen, die in der Nähe des Greifbereiches, d.h. nahe bei den ergriffenen Behältern positioniert würden, seien im Hinblick auf die Mikrobiologie und die Reinigung kritisch, weil sich dort kleine Verschmutzungen leicht absetzen könnten, ferner seien sie häufig anfällig gegen aggressive Reinigungsmedien, die die Feder-Standzeit verkürzten, und könnten jederzeit mechanisch beschädigt werden oder brechen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Klammergreifers beeinträchtigt werde oder verloren ginge. Außerdem könnten die Federn beim Arbeiten Abrieb oder Inhaltsstoffe absondern.
  58. Es sei – wie das Klagepatent in Absatz [0006] weiter ausführt – in der Flaschentransport-Technik schon vorgeschlagen worden, bei gesteuerten Mehrfachgelenks-Klammergreifern einen Zuhalte-Mechanismus mit einander anziehenden Permanentmagneten vorzusehen. Einander anziehende Permanentmagnete könnten zu dem Problem führen, dass sie bei Berührung oder extremer Annäherung eine extrem hohe Löse- oder Losbrechkraft erforderten, die zu einer unerwünschten Schnappbewegung des Klammergreifers und zu extrem hohen mechanischen Belastungen führen könnten.
  59. Einige der vorgenannten Nachteile seien durch den aus der EP 1 XXX 395 A offenbarten Klammergreifer beseitigt. Dieser Klammergreifer sei über Nocken gesteuert, wobei dessen beide Greiferarme in einer schwenkbaren Haltegabel um getrennte Achsen schwenkbar seien. Die über die Achsen hinausstehenden starren Verlängerungen der Greiferarme seien jeweils an einem Schwenkglied angelenkt. Die beiden Schwenkglieder verfügten über eine etwa dreieckige Form und seien schwenkbeweglich über einen Zapfen gekoppelt, an welchem ein Steuernocken drehbar angeordnet sei, und der von einem mit der Haltegabel verbundenen Stößel durchsetzt werde. In jedem Schwenkglied sei ein Permanentmagnet angeordnet, der kurz vor oder bei Erreichen der Greifstellung der Greiferarme eine Anzugskraft zum Ende des Stößels entwickele. In der Freigabestellung seien die Permanentmagnete so weit voneinander entfernt, dass sie keine gegenseitige Kraftwirkung mehr ausüben (vgl. Absatz [0007]).
  60. Das Klagepatent nimmt in Absatz [0008] schließlich Bezug auf die SU XXX A1. Aus dieser sei ein gesteuerter Klammergreifer für Objekte bekannt, dessen Greiferarme an über die Achsen hinausstehenden Verlängerungen Permanentmagnete tragen würden. Diese Permanentmagnete wiesen gegensinnige Polungen auf, d.h. der Nordpol des einen Permanentmagneten wirke magnetisch mit dem Südpol des anderen Permanentmagneten zusammen, um die Greiferarme über eine Anziehungskraft in der Freigabestellung zu halten. Um die Greiferarme in die Greifstellung zu bringen, werde bei einer Ausführungsform ein aus zwei gegensinnig gepolten Permanentmagneten bestehender Keil mittels eines Hilfsantriebs zwischen keilförmige Aufdrückflächen der Permanentmagnete an den Greiferarm-Verlängerungen eingeschoben, um zunächst die Haftwirkung zwischen den Permanentmagneten an den Greiferarm-Verlängerungen mechanisch zu brechen, und dann unterstützt von magnetischen Abdrückkräften die Greiferarme in die Greifstellung zu schwenken. Um die Greiferarme dieser Ausführungsform wieder in die Freigabestellung zu bringen, werde das Paar keilförmiger Permanentmagnete mittels des Hilfsantriebs wieder zurückgezogen, damit die an den Greiferarm-Verlängerungen angeordneten gegensinnig gepolten Permanentmagnete einander wieder anziehen könnten und die Greiferarme auseinanderschwenkten. In der anderen Ausführungsform sei zwischen den an den Greiferarm-Verlängerungen angeordneten, gegensinnig gepolten Permanentmagneten eine Magnetspule platziert, die zum Einstellen der Greifstellung strombeaufschlagt werde, um die beiden zunächst aneinander haftenden Permanentmagnete an den Greiferarm-Verlängerungen gegen deren Anziehkräfte auseinanderzudrücken.
  61. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0009] als technische Aufgabe einen funktionssicheren, leicht zu reinigenden, und höchste Anforderungen in mikrobiologischer Hinsicht erfüllenden gesteuerten Klammergreifer bereitzustellen.
  62. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 in Verbindung mit Unteranspruch 3 (eingeschränkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor
  63. 1. Klammergreifer für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem,
    2. mit zwei je einen Greifbereich aufweisenden Greiferarmen,
    2.1. die um eine oder um zwei Achsen zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken mechanisch gesteuert schwenkbar
    2.2. und in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind.
    3. Der Kraftspeicher weist mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete an den Greiferarmen auf.
    4. Jeder Permanentmagnet ist in nicht-magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt.
  64. II.
    Zwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale des aufrechterhaltenen Anspruchs – zu Recht – nur mit Blick auf Merkmal 4 in Streit. Auch dieses wird indes durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.
  65. 1.
    Der aufrechterhaltene Anspruch des Klagepatents stellt einen Klammergreifer für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere ein Flaschentransportsystem unter Schutz (Merkmal 1). Die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 4 beschreiben die weitere räumlich-körperliche Ausgestaltung der geschützten Vorrichtung näher. Danach verfügt eine anspruchsgemäße Greifvorrichtung über zwei je einen Greifbereich aufweisende Greifarme (Merkmal 2), die gemäß Merkmal 2.1 um eine oder zwei Achsen zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken mechanisch gesteuert schwenkbar sowie gemäß Merkmal 2.2 in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind. Der Kraftspeicher soll dabei mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete an den Greifarmen aufweisen. Schließlich soll jeder der Permanentmagnete in ein nicht-magnetisches Material eingekapselt sein, welches vorzugsweise Edelstahl sein soll (Merkmal 4).
  66. Zwischen den Parteien steht einzig in Streit, was das Klagepatent unter einer Einkapselung der Magnete versteht. Hierunter versteht der Fachmann den vollständigen Einschluss der Magnete in einem nicht-magnetischen Material. Mit anderen Worten bedeutet eine Einkapslung im Sinne des Klagepatents nichts anderes als dass die Magnete vollständig von einem anderen Material umgeben sein müssen. Nicht entscheidend für die Einkapselung ist dabei, ob alle Seiten des Magneten Kontakt zu dem Material der Einkapselung haben, mithin zwischen der jeweiligen Seite des Magneten und der Umkapselung kein Raum verbleibt, oder ob zu einer oder mehreren Seiten des Magneten ein gewisser Abstand gewahrt bleibt, jedenfalls solange der Magnet vollständig umschlossen ist. Sobald eine Seite des Magneten nicht von dem nicht-magnetischen Material umschlossen ist, versteht das Klagepatent hierunter eine Einbettung des Magneten in den Greifarm.
  67. Das entsprechende Verständnis des Merkmals 4 folgt zunächst bereits aus der philologischen Bedeutung des Wortes „Einkapselung“. Etwas ist eingekapselt, wenn es von einem anderen Stoff oder Sache umhüllt bzw. eingeschlossen ist.
  68. Dass sich das Klagepatent nicht von dieser herkömmlichen Bedeutung des Begriffs der Einkapselung lösen will, ergibt sich für den Fachmann aus der weiteren Begriffswahl und Systematik. Das Klagepatent selbst unterscheidet zwischen einer Einkapselung und einer Einbettung.
  69. Mit Blick zunächst auf eine erfindungsgemäße Einkapselung erkennt der Fachmann dass das Klagepatent im ursprünglichen Unteranspruch 3, der vom BPatG als schutzfähig angesehen wurde, von der Einkapselung der (mindestens zwei) Permanentmagnete spricht, wobei der Fachmann den Absätzen [0015]ff. der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, die er im Rahmen der Auslegung stets mit in den Blick nimmt, weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, was das Klagepatent unter einer Einkapselung im Sinne des Unteranspruchs versteht. Dort wird ausgeführt:
  70. „[0015] Grundsätzlich kann jeder Permanentmagnet zweckmäßig zylinderförmig und in einem Kapselgehäuse geborgen sein.
  71. [0016] Das Kapselgehäuse ist ein Topf, beispielsweise aus Edelstahl, mit einem dünnen Topfboden, dem die Abstoßfläche des Permanentmagneten gegenüberliegt, während die offene Seite des Topfes durch einen Deckel verschlossen ist, der zweckmäßig eingeschweißt ist.
  72. [0017] Zwischen dem Deckel und dem Permanentmagneten kann eine Füllscheibe eingesetzt sein, beispielsweise um mit einer Kapselgehäusegröße unterschiedlich große Permanentmagneten verwenden zu können, oder um den Permanentmagneten gegen den Einfluss der Schweißwärme beim Verschweißen des Deckels zu schützen.“
  73. Der Fachmann kann dieser Beschreibung einer bevorzugten Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Greifvorrichtung zunächst entnehmen, dass die Permanentmagnete in einem Kapselgehäuse geborgen sein können, wobei dieses Kapselgehäuse in der Art eines Topfes mit Deckel ausgestaltet sein kann. Der Fachmann erkennt dabei, dass ein Topf mit Deckel ein vollständig geschlossenes Behältnis darstellt, so dass er die Einkapselung als räumlich-körperliche Vorgabe dergestalt versteht, den jeweiligen Magneten vollständig mit einem Material zu umgeben. Dem Absatz [0017] entnimmt der Fachmann sodann noch, dass zwischen dem Deckel und dem Magneten noch weitere Elemente, wie etwa eine Füllscheibe, eingesetzt sein können. Daraus schließt er, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, dass alle Seiten des Magnets im Kontakt zur Ummantelung stehen müssen.
  74. Bestätigung hierin erhält der Fachmann durch die Ausführungen des Absatzes [0027], der ebenfalls davon spricht, dass die „offene Oberseite“ des den Magneten umgebenden Edelstahl-Topfes mit einem Deckel verschlossen sein kann.
  75. Demgegenüber spricht das Klagepatent in Absatz [0031], der auf das Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 Bezug nimmt, von der Einbettung der Permanentmagnete in die Greifarme. Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt die Draufsicht auf einen mechanisch gesteuerten Klammergreifer in einer Freigabestellung:
  76. Der Fachmann entnimmt dieser Figur, dass die beiden Permanentmagnete P1 und P2 jeweils in einem Kapselgehäuse (12) sitzen, wobei dieses in Richtung der Schließstellung hin eine geöffnete Seite aufweist, d.h. weder mit einem Deckel noch sonst wie verschlossen ist. Daher erkennt er den Unterschied zu einer nicht durch ein Ausführungsbeispiel veranschaulichten Einkapselung der Permanentmagnete gerade in dem Umstand, dass sie bei der Einbettung nicht von allen Seiten umschlossen sind, während die Einkapselung gerade auf diesen vollständige Umschluss der Magnete abzielt.
  77. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht unter Berücksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Das Klagepatent hat sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, eine Greifvorrichtung für Flaschen zur Verfügung zu stellen, die leicht zu reinigen ist und höchsten Anforderungen an die Hygiene genügt. So waren die vorbekannten Greifer, die größtenteils auf Federn zur Steuerung der Greifarme setzten, anfällig für die erforderlichen Reinigungsarbeiten mit teils aggressiven Reinigungsmitteln, was sich unter anderem in einem erhöhten Materialverschleiß und entsprechenden Instandhaltungskosten zeigte. Zwar war auch die Verwendung von Magneten zur Steuerung der Greifarme vorbekannt, der eigentliche Clou des Klagepatent ist aber, wie der Fachmann erkennt, die Verwendung sich gegenseitig abstoßender Permanentmagnete, da so eine gleichmäßigere Steuerung des Öffnungsvorgangs gewährleistet werden kann. Dabei erkennt der Fachmann dann auch, dass eine Einkapselung im Sinne des Klagepatents den Vorteil haben kann, dass kein Schmutz unmittelbar an den Magneten haften bleiben kann, so dass die Reinigung nochmals vereinfacht wird.
  78. Das vorgenannte Verständnis ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Ausführungen des BPatG in seinem Urteil vom 19. Oktober 2021, welche vom Verletzungsgericht als Ausführungen einer technisch fachkundig besetzten Instanz im Rahmen der Auslegung des Klagepatents zu berücksichtigen sind. So führt das BPatG in den letzten beiden Absätzen auf den Seite 16 aus:
  79. „b) Das Merkmal M3.1, wonach jeder Permanentmagnet in nicht-magnetisches Material eingekapselt ist, versteht der Fachmann unter Heranziehung der Absätze [0016] und [0027] dahingehend, dass der Magnet vollständig in einem (separaten) Kapselgehäuse untergebracht ist. Dabei kann es sich beispielsweise um ein topfförmiges Kapselgehäuse mit einem dünnen Topfboden handeln, dem die Abstoßfläche des Permanentmagneten gegenüberliegt, während die offene Seite des Topfes durch einen zweckmäßig eingeschweißten Deckel verschlossen ist.
  80. Dem steht nicht die alternativem in Anspruch 3 bzw. 4 nicht beanspruchte Ausgestaltung nach Absatz [0031] entgegen, wonach „die Permanentmagneten P 1 auch direkt in den Greifarm eingebettet sein [könnten], vorausgesetzt, das Material der Greifarme 7 ist nicht magnetisch, z.B. Edelstahl“. Denn den Begriff „einbetten“ versteht der Fachmann im hier vorliegenden Zusammenhang so, dass die Permanentmagnete nur soweit von einem nicht-magnetischen Material des Greifarms umgeben sind, dass er in dieses eingelegt werden kann, also zumindest eine Seite des Magneten nicht von dem Material umgeben ist, sondern offenbleibt.“
  81. Das BPatG sieht den Unterschied zwischen einer Einkapselung und der Einbettung der Permanentmagnete allein in dem Umstand, ob die Magnete vollständig umschlossen sind oder mindestens eine Seite offenbleibt. Dieses Verständnis legt das BPatG sodann auch der Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagepatent zu Grunde, wenn es im letzten Absatz auf Seite 30 bzw. den ersten Absatz auf Seite 31 seines Urteils ausführt, dass die seitens der Nichtigkeitsklägerin in Bezug genommenen Entgegenhaltungen jeweils eine „Einbettung und keine Einkapselung“ offenbarten. Bei der Einbettung sei der Permanentmagnet „nur soweit von einem […] Material umgeben das er eingelegt werden [könne], also zumindest eine Seite des Magneten nicht von dem Material umgeben ist, sondern offen [bliebe]“. Bei einer Einkapselung im Sinne von Unteranspruch 3 sei der Permanentmagnet demgegenüber „vollständig von diesem [dem nicht-magnetischen Material] umgeben“.
  82. Soweit die Beklagten noch anführen, dass das BPatG auch von einem Kapselgehäuse spricht, ergibt sich daraus nicht, dass es sich dabei um ein eigenes, stets vom Greifarm unabhängiges Element handeln muss. Vielmehr macht das BPatG durch die Verwendung des Begriffs separat in Klammern („(separaten) Kapselgehäuse“) nur deutlich, dass es sich bei dem eigenständigen Kapselgehäuse um eine räumlich-körperliche Vorgabe handelt, die Teil eines weiteren Unteranspruchs, vorliegend des ursprünglichen Unteranspruchs 5, ist.
  83. 2.
    Unter Berücksichtigung des vorgenannten Verständnisses des Begriffs der Einkapselung macht die angegriffene Ausführungsform Gebrauch von Merkmal 4 des aufrechterhaltenen Anspruchs.
  84. Wie den seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 auf der Seite 6 abgebildeten und nachfolgend wiedergegebenen Ablichtungen eines der angegriffenen Greifarme entnommen werden kann, sind die Permanentmagnete in die Greifarme eingelassen und an den jeweiligen innenliegenden Seiten mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen, so dass sie vollständig vom nicht-magnetischen Material der Greifarme umschlossen sind:
  85. Entsprechendes ergibt sich auch aus den seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 2022 auf der Seite 2 zur Akte gereichten Ablichtungen, die von der Klägerin mit Erläuterungen versehen wurden:
  86. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei nicht entscheidend, dass die Deckel aufgesetzt sind und daher etwas erhaben abstehen, da es nach der Lehre des Klagepatents – wie zuvor dargelegt – nicht darauf ankommt, ob die Deckel bündig auf den Magneten aufliegen. Der vollständige Verschluss führt daher zu einer Einkapselung im Sinne des Klagepatents. Dass die Verwendung eines Deckels nicht aus der Verletzung herausführt, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass das Klagepatent einen Deckel explizit als bevorzugte Ausführungsform offenbart.
  87. III.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  88. Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  89. Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte der Klägerin gemäß Art. II § 1 IntPatÜbkG für die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung verübten Benutzungshandlungen eine angemessene Entschädigung. Da die Klägerin Entschädigung und Schadensersatz nicht zugleich verlangen kann, war der Entschädigungsanspruch bis zum 6. September 2013 und nicht – wie beantragt – bis zum 7. September 2013 zuzusprechen.
  90. Da die genaue Schadensersatzhöhe sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  91. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Davon ausgenommen sind nur die beiden im Tenor genannten Geschäfte der Beklagten aus den Jahren 2017 und 2018, da nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien diese beiden Geschäfte mit Zustimmung der Klägerin durchgeführt wurden.
  92. Die Beklagte ist nach Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.
  93. Gründe, die eine Unverhältnismäßigkeit des (uneingeschränkten) Rückrufs nach § 140a Abs. 4 PatG begründen könnten, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer vorgebracht. Um eine Unverhältnismäßigkeit feststellen zu können, bedarf es einer Gesamtabwägung aller relevanter Umstände des Einzelfalls, zu denen neben der Schwere des Schutzrechtseingriffs und dem Grad des Täterverschuldens auch das Rückruf-/Entfernungsinteresse des Verletzten, das entgegengesetzte Verhaltensinteresse des Verletzers sowie die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Sanktionierung für ein rechtverletzendes Tun gehören (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Kapitel D., Rz. 953 mit Verweis auf BGH, GRUR 2019, 518, 519f. – Curapor). Eine Unverhältnismäßigkeit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es um weit zurückliegende Lieferungen geht, bei denen keine realistische Aussicht mehr besteht, dass sich die gelieferten Gegenstände noch beim Abnehmer befinden, oder der Aufwand für die Rückführung (bspw. wegen Lieferungen ins weit entfernte Ausland) die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen der Rückruf lediglich ein (Bau-)Teil einer größeren Anlage betrifft und die Demontage weitreichende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen würde (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 954ff.).
  94. Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Verletzer – wofür er die Beweislast trägt – bereits über eine patentfreie Ausweichtechnik verfügt, die unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten mehr in die Schutzrechte des Klägers eingreifen und die er seinen Abnehmern im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand (Rücknahme oder Umbau) anbieten kann. Bedingung ist jedoch, dass die Ersatzlieferung nicht in einen patentverletzenden Zustand versetzt werden kann bzw. der Umbau eine sowohl technisch als auch wirtschaftlich realistische Option darstellt, so dass mit seiner tatsächlichen und dauerhaften Durchführung ernsthaft gerechnet werden kann (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 961). Daneben ist zu fordern, dass der Verletzer den durch die Lieferung der Ausweichtechnik gesicherten Kundenstamm nicht gerade maßgeblich der Patentverletzung verdankt, weil er ihm dann nicht ohne weiteres erhalten bleiben darf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 9. Juli 2020, Az. I-2 U 31/19).
  95. Gemessen an diesen Grundsätzen vermochte die Kammer die Unverhältnismäßigkeit des uneingeschränkten Rückrufs – wie von der Beklagten zuletzt geltend gemacht – nicht festzustellen. Unabhängig davon, ob es sich bei den von dem Produktflyer der Anlage B 25 gezeigten Klammergreifern um solche handelt, die kein Schutzrecht der Klägerin verletzen, so hat die Beklagte jedenfalls nicht aufzuzeigen vermocht, dass sie ihren bestehenden Kundenkreis auch mit dieser technischen Lösung ursprünglich hätte gewinnen können, d.h. sie ihre Kunden nicht durch den Vertrieb der patentverletzenden Klammergreifer gewonnen hat.
  96. IV.
    Die Beklagte kann der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie generell zur Nutzung der Lehre des Klagepatents befugt (gewesen) ist. Eine entsprechende Nutzungsbefugnis bestand nur mit Blick auf die beiden durchgeführten Bestellungen für die Kunden A und B. Auch vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin auf ihre Rechte verzichtet hat.
  97. 1.
    Die Beklagte kann sich nicht auf ein generelles (vertragliches) Nutzungsrecht berufen, sondern nur auf ein sachlich auf die beiden Aufträge für A und B beschränktes Nutzungsrecht.
  98. Voraussetzung für das Bestehen eines vertraglichen Nutzungsrechts, welches einer Patentverletzungsklage entgegengehalten werden kann, ist, dass die Parteien einen entsprechenden Vertrag (in der Regel einen Lizenzvertrag) wirksam geschlossen haben. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln setzt ein solcher Vertragsschluss grundsätzlich die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und eine Annahme (§§ 145ff. BGB), voraus. Darüber hinaus dürfen dem vertraglichen Nutzungsrecht keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstehen, wie sich insbesondere aus den kartellrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartner ergeben können. Ein vertragliches Nutzungsrecht kann nach dem Willen der Parteien zudem zeitlich, räumlich und/oder sachlich beschränkt sein; etwa kann das Nutzungsrecht nur für eine bestimme Ausführungsform erteilt werden oder nur bestimme Aufträge betreffen. Der Vertragsschluss über ein solches Nutzungsrecht ist grundsätzlich auch konkludent möglich (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 197 m.w.N.), d.h. er kann sich aus dem Verhalten der Parteien ergeben, ohne dass es der expliziten Abgabe entsprechender Willenserklärungen bedarf. An den entsprechenden Nachweis eines konkludenten Nutzungsrechts durch den darlegungs- und beweisbelasteten Benutzer sind allerdings auf Grund der mit den der Erteilung verbundenen rechtlichen Konsequenzen keine geringen Anforderungen zu stellen. In der Regel bedarf es daher zur Darlegung eines konkludent erteilten Nutzungsrechts der Vorlage solcher Unterlagen bzw. des substantiierten Vortrags solcher Umstände, aus denen sich der rechtsverbindliche Wille der Parteien zur Einräumung einer vertraglichen Benutzungsgestattung ergeben (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 197).
  99. Ein rechtswidriger Eingriff in das Patent kann schließlich auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte, d.h. der Patentinhaber oder der (ausschließliche) Lizenznehmer, dem Benutzer zwar kein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, sondern lediglich einseitig in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 229). Es bedarf dabei – wie auch beim konkludent erteilten vertraglichen Nutzungsrechts – keiner auf den Eintritt der besagten Rechtsfolge gerichteten rechtsgeschäftlichen Willenserklärung(en); erforderlich ist vielmehr nur, dass dem gesamten Verhalten des Berechtigten oder den sonstigen Umständen bei objektiver Würdigung entnommen werden kann, dass die Benutzung des Schutzrechts erlaubt wird (für das Urheberrecht: BGH, GRUR 2010, 628, 632 – Vorschaubilder). Solches kann etwa durch eine Nichtangriffsabrede geschehen. Allein dem Umstand, dass der Berechtigte seine Ansprüche über einen längeren Zeitraum nicht verfolgt, kann im Allgemeinen dagegen nicht auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 – Einstiegshilfe für Kanalöffnungen)
  100. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass sie allgemein, d.h. uneingeschränkt, zur Nutzung des Klagepatents berechtigt war/ist.
  101. Vorliegend hat sie weder vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass sie mit der Klägerin einen schuldrechtlichen Nutzungsvertrag geschlossen hat. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin der Beklagten ein generelles Nutzungsrecht – wie von der Beklagten pauschal behauptet – konkludent hatte einräumen wollte. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt vier Angebote für Kunden bei der Beklagten angefragt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie der Beklagten ein allgemeines, d.h. räumlich, zeitlich und sachlich uneingeschränktes Nutzungsrecht einräumen wollte. Ein entsprechendes Nutzungsrecht war für die Beklagte auch nicht erforderlich, da es in zwei Fällen bei der Einholung der Angebote geblieben ist. Soweit die Beklagte zwei Bestellungen auch tatsächlich ausgeführt hat und daher in zwei Fällen patentverletzende Klammergreifer an die deutschen Kunden der Klägerin mit deren Billigung geliefert hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten ein sachlich auf diesen Auftrag beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Denn nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht war für die Durchführung der Aufträge erforderlich. Nicht erkennbar ist, wieso es im Willen der Klägerin gestanden haben sollte, der Beklagten die Nutzung des Klagepatents ganz allgemein zu gestatten, d.h. auch für solche Lieferungen, die keinen Bezug zur Klägerin und ihren Kunden aufweisen. Für die Annahme eines solch weitgehenden Nutzungsrechts hätte es vielmehr konkreter Umstände bzw. Erklärungen der Klägerin bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, da die Beklagte keine Gegenleistung für die Nutzung erbracht hat.
  102. Ein entsprechender Wille zur Erteilung eines Nutzungsrechts bzw. zur folgenlosen Duldung durch die Klägerin lässt sich auch nicht aus der fehlenden bzw. späten Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2016 entnehmen. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2016, mit welchem sie auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin reagiert hat, im letzten Absatz ein Mitbenutzungsrecht angefragt. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Konsequenzen, die die Erteilung eines vollumfänglichen Nutzungsrechts nach sich zieht, kann das bloße Schweigen auf das Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages kein Vertrauen auf der Gegenseite begründen, die Schutzrechtsinhaberin billige die unentgeltliche Nutzung ihres Patents. Soweit es in Folge der Korrespondenz zu Bestellungen durch die Klägerin gekommen ist, haben diese – wie zuvor ausgeführt – allenfalls die Einräumung eines sachlich stark eingeschränkten Nutzungsrechts zur Konsequenz. Schließlich hat die Klägerin auch durch ihre Abmahnung aus dem Jahr 2018 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Nutzung durch die Beklagte nicht dulden will.
  103. 2.
    Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verzicht berufen.
  104. Bei einem Verzicht handelt es sich um eine Rechtshandlung (Willenserklärung) mit weitreichenden rechtlichen wie wirtschaftlichen Folgen, da der Gläubiger endgültig gegenüber dem Empfänger der Verzichtserklärung auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet, § 397 BGB. Daraus folgt, dass an die Annahme eines Verzichts bzw. dessen Wirksamkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 397, Rn. 6). Insoweit hat der sich auf den Verzicht berufende und darlegungs- und beweisbelastete Beklagte regelmäßig substantiiert zu allen Umständen vorzutragen, aus denen sich der Verzichtswille ergibt. Daher hat die beklagte Partei – ebenso wie bei einem konkludent erteilten Nutzungsrecht – Unterlagen vorzulegen bzw. Umstände vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass der Gläubiger auf seine Rechte verzichtet hat.
  105. Entgegen der Ansicht der Beklagten, lässt sich ein entsprechender Verzichtswille dem Abmahnschreiben der Klägerin vom 6. Juni 2018 nicht entnehmen. Denn soweit die Klägerin dort von der Beklagten unter anderem die Abgabe einer in die Zukunft gerichteten Unterlassungserklärung verlangt, ist diese Formulierung („… künftig zu unterlassen …“) dem Umstand geschuldet, dass der Unterlassungsanspruch per se nur in die Zukunft gerichtet ist. Soweit es aber um Ansprüche geht, die bis zum 6. Juni 2018 durch die unberechtigte Nutzung des Klagepatents entstanden sind, so sind diese Ansprüche in erster Linie von dem auch in die Vergangenheit reichenden Schadensersatzanspruch umfasst. Dass die Klägerin auf ihre bereits entstandenen (Schadensersatz- und Begleit-)Ansprüche verzichtet hat, kann der Abmahnung indes nicht entnommen werden, da die Abmahnung diese Ansprüche an keiner Stelle thematisiert. Das Abmahnschreiben diente vielmehr dem (letzten) Versuch, die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verhindern, ohne eine Aussage darüber zu treffen, was mit den bereits entstandenen Schadensersatzansprüchen geschehen solle.
  106. V.
    Auch die Einreden der Verjährung und Verwirkung haben keinen Erfolg.
  107. 1.
    Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf eine teilweise Verjährung der geltend gemachten Ansprüche berufen, soweit sie einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betreffen. Denn die Voraussetzungen der Verjährung liegen nicht vor.
  108. Gemäß § 141 PatG finden auf die Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB Anwendung. Danach beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 800). Der positiven Kenntnis des Gläubigers steht seine grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Diese liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen, so dass ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß bei der Verfolgung seiner Ansprüche vorzuwerfen ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 – Das große Rätselheft). Dazu genügt noch nicht eine bloß fehlende Marktbeobachtung, vielmehr müssen Umstände vorgebracht und festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gläubiger der Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 – Fluch der Karibik; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 803). Die haftungsbegründenden Tataschen zu „Tat“ und „Täter“ müssen so vollständig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 – Das große Rätselheft). Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche aus Patent- und Gebrauchsmusterverletzung regelmäßig nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Verjährungsvoraussetzung liegt auf Seiten des Schuldners (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 797).
  109. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Ansprüche der Klägerin teilweise verjährt sind. Die Klägerin hatte erstmals im Jahr 2016 bei der Beklagten wegen der Lieferung der streitgegenständlichen Klammergreifer angefragt, so dass sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gesicherte Kenntnisse von Tat und Täter hatte. Dass sie vor dem Jahr 2016 solche Kenntnisse besaß, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden, insbesondere hat die Beklagte nicht weiter dazu vorgetragen, wieso die geschäftlichen Beziehungen zur Klägerin – wie mit Klageerwiderung pauschal behauptet – bereits im Jahr 2014 bestanden haben sollten und die Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnisse von den angegriffenen Klammergreifern hatte. Daher ist die Verjährung rechtzeitig durch die Klageerhebung im Jahr 2018 gehemmt worden, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
  110. 2.
    Auch vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen.
  111. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab und setzt neben einem Zeitmoment kumulativ auch ein Umstandsmoment voraus. Auf Grund dieser Wurzel im Grundsatz von Treu und Glauben kann der Verwirkungseinwand auch in Patentverletzungsfällen nicht allgemein ausgeschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 1, 3 – Haubenstretchautomat). Der Patentinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrlässiger Unkenntnis über einen längeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umständen einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich darüber hinaus zum einen bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, zum anderen muss der Verletzer sich tatsächlich darauf eingerichtet haben (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 830 m.w.N.). Es bedarf einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls, wobei das Zeit- und das Umstandsmoment in einer Wechselbeziehung stehen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 1, 3 – Haubenstretchautomat). Ein kurzer Zeitraum kann deswegen ausreichen, wenn die Parteien sich bekanntermaßen ständig mit wechselseitigen Prozessen überziehen, so dass aus objektiver Sicht die Erwartung gerechtfertigt ist, dass bekannt gewordene Rechtsverstöße zeitnah verfolgt und eben nicht dilatorisch behandelt werden, vor allem, wenn sie vorgerichtlich mit abgemahnt waren. Hatte der Berechtigte aus der verständigen Sicht des Beklagten positive Kenntnis von den Verletzungshandlungen, genügt tendenziell ein kürzerer Zeitraum für die Bejahung der Verwirkung als wenn bloß eine Situation bestanden hat, in der der Berechtigte Anlass gehabt hätte, sich wegen einer möglichen Patentverletzung zu vergewissern. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird sich die Annahme einer Verwirkung allerdings regelmäßig verbieten, weil dem Gläubiger die durch die Regelverjährung vorgegebene Zeitspanne verbleiben soll, um die Anspruchsgrundlage zu prüfen und seine Entscheidung für oder gegen eine Anspruchsverfolgung zu treffen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 830 m.w.N.). Im Rahmen des Umstandsmomentes setzt die Verwirkung der hier in Rede stehenden Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadenersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstandes im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, dass der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen. Andererseits können an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Schuldners auf diese Leistungsfähigkeit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch höhere Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungsanspruch. Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets noch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es dem Verletzer zugemutet werden kann, den Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers gleichwohl nachzukommen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 1, 3 – Haubenstretchautomat). Spätestens durch die Abmahnung wird dem Verletzer die Vertrauensgrundlage für eine Nichtinanspruchnahme entzogen.
  112. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte nicht auf Verwirkung berufen. Zum einen fehlt es bereits am erforderlichen Zeitmoment, da die in Streit stehenden Ansprüche noch nicht verjährt sind, d.h. der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung noch Zeit zur Verfügung stand, die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu prüfen. Darüber hinaus liegt auch das Umstandsmoment nicht vor. Durch die Berechtigungsanfrage aus dem Jahr 2016 und die – zeitlich spätere – Abmahnung aus dem Jahr 2018 hat die Klägerin der Beklagte ausreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihre Schutzrechte und der Beachtung als wesentlich empfindet und daher auch bereit und gewillt ist, diese Schutzrechte gegen die Beklagte durchzusetzen. Zwar hat die Klägerin die Beklagte jeweils kurz nach Versendung der Berechtigungsanfrage wie auch des Abmahnschreibens mit Anfragen wegen Lieferungen kontaktiert, daraus durfte die Beklagte als verständige Dritte aber nicht vertrauen, überhaupt nicht in Anspruch genommen werden, da die entsprechenden Anfragen und Bestellungen – wie zuvor ausgeführt – allenfalls ein sachlich eingeschränktes Nutzungsrecht zur Folge hatte, aber keine generelle (kostenfreie) Lizenz.
  113. Vor dem Hintergrund des Fehlens eines Umstands- wie auch eines Zeitmoments kommt es nicht mehr darauf an, ob das Wissen der Einkaufsabteilung der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsleitung zugerechnet werden muss und ob nicht ggf. sogar eigenes Wissen in der Geschäftsleitung über die streitgegenständlichen Vorgänge vorhanden war.
  114. VI.
    Mit Blick auf die von der Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.
  115. 1.
    In der vorliegenden prozessualen Konstellation, in welcher der Rechtsstreit zunächst mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehende erstinstanzliche Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgesetzt worden war, das Klagepatent sodann aber im eingeschränkten, nunmehr auch nur noch im Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Umfang aufrechterhalten worden ist, kann eine erneute Aussetzung mit Blick auf das noch laufende Berufungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Weil in dieser Konstellation nicht nur der – vom Verletzungsgericht grundsätzlich immer zu beachtende – Erteilungsakt für die Patentfähigkeit des Klagepatents spricht, sondern darüber hinaus eine Entscheidung eines fachkundig besetzten gerichtlichen Spruchkörpers in einem kontradiktorischen Streit um den Rechtsbestand, welcher überdies vor dem Hintergrund des Verletzungsrechtsstreits geführt worden ist und weiterhin geführt wird, kommt eine faktische weitere Suspendierung des Patentschutzes für die weitere, ebenfalls erhebliche Zeitdauer des Berufungsrechtszuges im Nichtigkeitsverfahren nur in Betracht, wenn so durchgreifende Zweifel gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils bestehen, dass von seiner Abänderung mit einiger Sicherheit ausgegangen werden muss. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass bei einem erstinstanzlich bestätigten Klagepatent und dessen festgestellter oder unstreitiger Verletzung eine Aussetzung mit Blick auf den Berufungsrechtszug im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Schulte/Voß/Kühnen, Kommentar zum PatG, 10. Aufl., § 139, Rn. 287; vgl. auch BGH GRUR 1958, 179 – Resin). Demgegenüber kommt eine Aussetzung trotz erstinstanzlicher (teilweiser) Aufrechterhaltung des Klagepatents, dessen Verletzung unstreitig oder feststellbar ist, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil an offensichtlichen Mängeln leidet, so dass das Verletzungsgericht ernsthaft befürchten muss, ein Verletzungsurteil auf einer erkennbar unrichtigen Annahme, nämlich der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu gründen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331 – Olanzapin; Kühnen, a.a.O. Kapitel E., Rn. 869, mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass das erstinstanzliche Verletzungsgericht grundsätzlich nicht die Rechtsmittelentscheidung im Rechtsbestandsverfahren vorwegnehmen kann und darf).
  116. 2.
    Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Aussetzung vorliegend nicht geboten, da die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer hat aufzuzeigen vermocht, dass die Entscheidung des BPatG über die teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents offensichtlich unrichtig ist.
  117. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch nicht der in Gebrauchsmusterstreitigkeiten abgemilderte Maßstab anzulegen. Zwar hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung „Schiebedach“ (Urteil v. 30. September 2021, Az. I-2 U 15/20; GRUR RS 2021, 30324) in einem Fall der erstinstanzlichen Teilvernichtung des dortigen Klagepatents angenommen, dass ausnahmsweise bei der Beurteilung einer weiteren Aussetzung der für die beklagte Partei günstigere Aussetzungsmaßstab bei einem Gebrauchsmusterrechtsstreit anzunehmen war. Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf betraf indes eine gänzlich andere Fallkonstellation als im hiesigen Rechtsstreit. Nach dem OLG Düsseldorf ist der abgemilderte Aussetzungsmaßstab nur dann anzulegen, wenn der – nach der teilweisen Aufrechterhaltung nur noch geltend gemachte eingeschränkte – Patentanspruch nicht bereits von Beginn des Verletzungsprozesses an Gegenstand eines „insbesondere“-Antrags war, so dass der Beklagte zunächst keine Veranlassung hatte, den Unteranspruch zum Gegenstand seiner Nichtigkeitsklage zu machen. Vorliegend hat die Klägerin den nunmehr vom BPatG als rechtsbeständig erachteten Unteranspruch 3 von Anfang an als insbesondere-Antrag geltend gemacht und die Beklagte hat diesen auch mit ihrer Nichtigkeitsklage bereits angegriffen.
  118. Das BPatG hat das Klagepatent mit Blick auf die Ansprüche 1 und 4 für nicht patentfähig erachtet, da es diesen Teil der Lehre des Klagepatents mit Blick auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 299 XXX 927 U1 (vorgelegt als Anlage B 8; im Folgenden: B 8) in Verbindung mit der japanische Schrift JP 2000 XXX 736 A (vorgelegt als Anlage B 9, in englischer Übersetzung vorgelegt als Anlage B 9b und in deutscher (Teil-)Übersetzung vorgelegt als Anlage B 9c; im Folgenden: B 9) als nahegelegen angesehen hat (vgl. Ziffern 3 und 4 auf den Seiten 23ff. des Urteils des BPatG).
  119. Anders hat dies das BPatG mit Blick auf die Unteransprüche 3 und 5 gesehen. Zur Begründung hat das BPatG für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass die meisten der Entgegenhaltungen keine Einkapselung im Sinne des Merkmals 4 offenbare würden bzw. der Fachmann keinen Anlass hatte, die entsprechenden Entgegenhaltungen heranzuziehen.
  120. Wieso die Entscheidung des BPatG offensichtlich falsch ein sollte, hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere vermochte die Kammer nicht zu erkennen, wieso der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 18 der B 9 eine erfindungsgemäße Einkapselung zu entnehmen sein sollte.
  121. Der Fachmann dürfte vielmehr – wovon auch das BPatG ausgegangen ist – der Figur mit den Bezugsziffern M30 und M40 zwei Magnete entnehmen können, die – ähnlich wie auch in den Figuren 1 bis 3 des Klagepatents – eingebettet sind, da ihre nach innen weisenden Seiten nicht von einem anderen Material umschlossen sind.
  122. Soweit sich die Beklagte auf eine Kombination der B 8 und B 9 mit der US-amerikanischen Schrift US 6,XXX,609 B1 (vorgelegt als Anlage B 12; im Folgenden: B 12) beruft, hat das BPatG auch insoweit für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, wieso der Fachmann keinen Anlass hatte, die ein anderes technisches Gebiet betreffende B 12 heranzuziehen, insbesondere da es der Lehre der B 12 gar nicht auf die vermeintliche Einkapselung der dort gezeigten Magnete ankommt (vgl. 2. Absatz auf Seite 31 des Urteils des BPatG).
  123. C.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 und 709 ZPO.

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