I–2 U 19/21 – Aufstechvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3196

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. Februar 2022, I–2 U 19/21

Vorinstanz: 4a O 98/19

  1. I. Die Berufung gegen das am 8. Juli 2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  2. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 575.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 575.000,- € festgesetzt.
  7. Gründe
  8. I.
  9. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 618 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  10. Das Klagepatent wurde am 21. Juli 2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 25. Januar 2006. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 31. Januar 2007 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Über eine durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 2020 (Anlage KAP 2) erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.
  11. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut“. Sein Patentanspruch 1 ist in der für die Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen, mit Rücksicht auf nachveröffentlichten Stand der Technik (DE 103 43 XXB , nachfolgend: DE ´XXB) im Vergleich zu anderen Ländern eingeschränkten Fassung wie folgt formuliert:
  12. „Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit:
  13. – einem Gehäuse (1),
  14. – einer in dem Gehäuse (1) geführten Nadel (2), die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist, und
  15. – einer Membran (12) aus einem elastisch dehnbaren Material, wobei mit Hilfe der Membran (12) in dem Gehäuse (1) ein vorderseitiger Raum (1a) auf einer Vorderseite der Membran (12) und ein rückseitiger Raum (1b) auf einer Rückseite der Membran (12) getrennt sind,
  16. wobei mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus die Nadel (2) und die Membran (12) für eine Rückbewegung der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind und
  17. wobei über den Kopplungsmechanismus eine von der Membran (12) erzeugte Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel (2) eingeleitet wird,
  18. dadurch gekennzeichnet, dass
  19. die Membran (12) dehnbare Abschnitte (14) aufweist, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran (12) im wesentlichen in Längsrichtung der Nadel (2) gebildet sind.“
  20. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 2C der Klagepatentschrift erläutern ausweislich der Klagepatentbeschreibung die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut mit einem Gehäuse und einer in dem Gehäuse geführten Nadel im Querschnitt.
  21. In den Figuren 2A bis 2C sind Membrane zur Verwendung in der Vorrichtung nach Figur 1 im Querschnitt zu sehen.
  22. Bei den Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet des Permanent Make-ups. Zu den von der Beklagten über ihren unter anderem in deutscher Sprache unter der Domain www.B.com abrufbaren Onlineshop angebotenen Produkten zählen Nadelmodule der Serie „C“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) (vgl. Anlage K 7). Diese liefert die Beklagte an die D GmbH (im Folgenden: „D“) mit Sitz in Berlin, welche die angegriffene Ausführungsform I ihrerseits innerhalb Deutschlands unter der Domain „„D“-pro.com“ in deutscher Sprache zum Verkauf anbietet (vgl. Anlage K 5). Im Rahmen eines Testkaufs erwarb die Klägerin die angegriffene Ausführungsform I von „D“ (vgl. S. 1 des Anlagenkonvolut K 6). Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen veranschaulichen die technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform I, wobei die Beschriftungen von der Klägerin stammen:
  23. Daneben bietet die Beklagte über ihren Onlineshop auch Module der Serien „J“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 2) sowie „K“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 3; zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform 2 als angegriffene Ausführungsform II bezeichnet) in der Bundesrepublik Deutschland an. Die angegriffene Ausführungsform II hat die Klägerin von der Beklagten im Rahmen einer Testbestellung nach Deutschland erworben (vgl. Rechnung vom 11.07.2019, Anlage K 12). Die nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform II, wobei die Markierungen durch die Beklagte angebracht wurden.
  24. Während die rote Linie die Nadel zeigt, führt die grüne Linie entlang der dehnbaren Abschnitte der jeweiligen Membran.
  25. Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.
  26. Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und im Übrigen die Auffassung vertreten, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.
  27. Mit Urteil vom 8. Juli 2021 hat das Landgericht Düsseldorf eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:
  28. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  29. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
  30. Vorrichtungen zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit
  31. – einem Gehäuse,
  32. – einer in dem Gehäuse geführten Nadel, die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist,
  33. – einer Membran aus einem elastisch dehnbaren Material, wobei mit Hilfe der Membran in dem Gehäuse ein vorderseitiger Raum auf einer Vorderseite der Membran und ein rückseitiger Raum auf einer Rückseite der Membran getrennt sind,
  34. wobei mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus die Nadel und die Membran für eine Rückbewegung der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind, wobei über den Kopplungsmechanismus eine von der Membran erzeugte Rückholkraft, zum Zurückbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet wird,
  35. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen,
  36. wenn die Membran dehnbare Abschnitte aufweist, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in Längsrichtung der Nadel gebildet sind;
  37. 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. März 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe,
  38. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
  39. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  40. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  41. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  42. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  43. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger, statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  44. wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  45. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01. März 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  46. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
  47. Erfindungsgemäß seien die dehnbaren Abschnitte der Membran im entspannten Zustand in Längsrichtung der Nadel orientiert. Dadurch wirkten die Rückholkräfte der Membran dann, wenn sich die Abschnitte nach der Dehnung entspannten, im Wesentlichen in Längsrichtung der Nadel. Patentanspruch 1 enthalte keine Vorgaben dazu, in welchem Winkel die dehnbaren Abschnitte zur Nadel ausgestaltet sein müssten. Der Begriff der Längsrichtung werde in der Klagepatentbeschreibung dahingehend erläutert, dass die dehnbaren Abschnitte dadurch in Längsrichtung gebildet würden, dass ein Querschnitt der Membran U- oder V-förmig sei. Dieser Querschnitt enthalte dehnbare Abschnitte, die nicht notwendig parallel zur Nadel verlaufen müssten. Ein solches Erfordernis sei auch nicht für eine Abgrenzung zu der in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen DE ´XXB notwendig. Ausgehend hiervon machten die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform I weise eine weitgehend parallele, nur leicht angeschrägte Ausgestaltung der dehnbaren Abschnitte der Membran auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform II stünden die abgeschrägten dehnbaren Abschnitte der Membran jeweils in einem stärkeren Winkel zur Nadel. Auch dies führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.
  48. Für eine Aussetzung der Verhandlung bestehe kein Anlass. Keine der durch die Beklagte in Bezug genommenen Entgegenhaltungen nehme die durch die streitgegenständlichen Patentansprüche unter Schutz gestellte technische Lehre neuheitsschädlich vorweg. Ebenso wenig könne mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die technische Lehre werde durch den durch die Beklagte herangezogenen Stand der Technik nahegelegt.
  49. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Juli 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2021 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung weiterverfolgt.
  50. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:
  51. Der für die Bundesrepublik Deutschland maßgebliche Schutzbereich des Klagepatents umfasse nur Vorrichtungen, bei denen der wesentliche Teil der dehnbaren Abschnitte der Membran parallel zur Nadel gebildet sei. Mit der Forderung nach einer Ausrichtung der dehnbaren Abschnitte in Längsrichtung der Nadel grenze sich das Klagepatent von der DE ´XXB ab. Diese offenbare eine Vorrichtung mit einer Membran, die einen Winkel zur Nadel aufweise. Da die Klägerin als Patentinhaberin beabsichtige, sich mit diesem Merkmal vom vorveröffentlichten Stand der Technik abzugrenzen, könnten in Deutschland Membrane mit einem Winkel zur Nadel nicht vom Schutzbereich umfasst sein. Unteranspruch 5 des Klagepatents stehe dem nicht entgegen. Dieser unterscheide nicht zwischen dehnbaren und nicht dehnbaren Abschnitten, sondern spreche nur „vom Querschnitt der Membran“. Er treffe daher keine Aussage zur Position oder Ausrichtung der dehnbaren Abschnitte. Entscheidend sei nur, dass der Querschnitt der Membran insgesamt eine U- oder V-Form bilde. Danach erfasse Unteranspruch 5 auch solche Membrane, deren dehnbare Abschnitte zwar parallel zur Nadel gebildet seien, die im Übrigen jedoch einen V- oder U-förmigen Querschnitt bildeten. Soweit die Kammer auf die Ausführungsbeispiele rekurriere, lasse sie unberücksichtigt, dass sich diese auf alle anderen, außerhalb Deutschlands geltenden Ansprüche bezögen. Sie ließen sich nur bei einer Auslegung mit dem Anspruch in Einklang bringen, welche die notwendige Abgrenzung zu dem in der Klagepatentbeschreibung zitierten Stand der Technik unmöglich mache.
  52. Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents sei gegenüber der CN23566 (NK 4/NK 4a) nicht neu. Zumindest fehle es ausgehend von dieser Entgegenhaltung an der erfinderischen Tätigkeit.
  53. Die Beklagte beantragt,
  54. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2021, Aktenzeichen 4a O 98/19 abzuändern und die Klage abzuweisen;
  55. hilfsweise:
    den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.
  56. Die Klägerin beantragt,
  57. die Berufung zurückzuweisen.
  58. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
  59. Patentanspruch 1 schließe eine V-Form der dehnbaren Abschnitte der Membran ein. Der Begriff der „Längsrichtung“ bedeute nicht „parallel“, sondern enthalte eine Richtungsangabe hinsichtlich der Ausbildung der Membran, aber keinen Hinweis darauf, in welchem Winkel zur Nadel die dehnbaren Abschnitte verlaufen. Die Angabe „im Wesentlichen“ erweitere hierbei den Schutzbereich. Sie sei als technisches Merkmal auszulegen, so dass es darauf ankomme, inwieweit bei Abweichungen und Toleranzen die von dem Merkmal beanspruchte Funktion – hier: Erzeugen einer Rückholkraft im Wesentlichen in Richtung der Nadel – erreicht werde. Soweit das Klagepatent für die Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der DE ´XXB im Erteilungsverfahren eine Einschränkung erfahren habe, rechtfertige dies keine andere Bewertung. Erfindungsgemäß seien es die im Patentanspruch näher spezifizierten dehnbaren Abschnitte der Membran, die für die Bereitstellung der Rückholkraft sorgten. Sie würden aufgrund der Kopplung der Membran mit der Nadel im Fall einer Vorwärtsbewegung der Nadel gedehnt, wodurch die gedehnten Abschnitte der Membran eine Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung erzeugen würden. Die angesprochenen dehnbaren Abschnitte der Membran bezögen sich daher nicht auf beliebige Abschnitte, sondern auf solche, die über den Kopplungsmechanismus durch Dehnung die Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel erzeugen. Diese seien in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in Längsrichtung der Nadel gebildet. In der DE ´XXB seien die Abschnitte der Schutzhülle, die durch Dehnung eine Rückstellkraft in Richtung der einfahrenden Nadel erzeugen würden, in ihrer nicht gedehnten Form quer (im 90°-Winkel) zur Längsrichtung der Nadel gebildet. Die anderen Abschnitte der Schutzhülle nähmen in allen in der DE ´XXB offenbarten Ausführungsformen unterschiedlichste Formen bzw. Positionen ein. Während die eine Rückstellkraft aufbringenden Abschnitte der Schutzhülle in der DE `XXB im nicht gedehnten Zustand vertikal in Querrichtung der Nadel verliefen, seien die dehnbaren Abschnitte erfindungsgemäß in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in Längsrichtung der Nadel gebildet. Die in der Klagepatentbeschreibung angesprochene Abgrenzung beziehe sich nicht auf beliebige Abschnitte der in der DE ´XXB offenbarten Schutzhülle oder auch deren Grundform.
  60. Ausgehend von einem solchen Verständnis machten die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform I seien die dehnbaren Abschnitte der Membran in Längsrichtung der Nadel nahezu parallel ausgebildet. Die bei der angegriffenen Ausführungsform II zu findende Winkelstellung entspreche in etwa der in den Figuren 2A und 2B gezeigten „V-Form“.
  61. Im Übrigen habe die durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage keine Erfolgsaussichten, so dass es auch an den Voraussetzungen der hilfsweise beantragten Aussetzung fehlen würde.
  62. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
  63. II.
    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verurteilt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m.
    §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.
  64. 1.
    Das Klagepatent betrifft insbesondere eine Vorrichtung zum Aufbringen von permantem Make-Up oder Tattoos.
  65. Eine solche Vorrichtung ist beispielsweise aus der US 6,505,XXD bekannt, deren Figur 2 nachfolgend zu Veranschaulichungszwecken verkleinert eingeblendet ist:
  66. Bei der dort offenbarten Gestaltung wird eine Nadel in einem Gehäuse geführt. Während sich die Nadelspitze in einer ausgefahrenen Stellung außerhalb einer Gehäuseöffnung befindet, ist sie in einer eingefahrenen Position in dem Gehäuse angeordnet. Ist die Vorrichtung im Einsatz, wird die Nadel mittels repetierender Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen zwischen der ausgefahrenen und der eingefahrenen Stellung bewegt und wiederholt in die Haut gestochen, so dass etwa ein Farbstoff in flüssiger Form in die Haut eindringen kann. Dabei kann der Farbstoff aufgebracht werden, indem eine Gehäusespitze wiederholt in ein Farbreservoir getaucht wird, so dass sich der Farbstoff entlang der Nadel und ggf. bis in das Gehäuse hinein verteilt. Alternativ oder ergänzend kann am Gehäuse der Vorrichtung ein Farbstofftank angebracht sein, der den Farbstoffnachschub gewährleistet (Abs. [0002]).
  67. Bei der aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtung erfolgt der Antrieb der Nadel in der Vorwärtsbewegung mithilfe einer, einen Motor umfassenden Antriebsvorrichtung. Um das Vordringen von Flüssigkeiten in den Ankopplungsbereich der Antriebseinrichtung oder in diese selbst zu verhindern, ist in dem Gehäuse eine Membran aus einem elastisch dehnbaren Material angeordnet, die in dem Gehäuse zwei Räume dicht trennt. Dabei kann die Nadel durch einen Durchbruch in der Membran geführt und in diesem Bereich von einer Dichtlippe umgriffen sein, so dass die Nadel im Rahmen der Verlagerung zwischen der ausgefahrenen und der eingefahrenen Stellung in dem Durchbruch rutscht und die Dichtlippe der Membran hierbei auf der Nadel gleitet. Beim Betrieb der Vorrichtung wird die Nadel mithilfe einer von der Antriebseinrichtung erzeugten Antriebskraft aus der eingefahrenen in die ausgefahrene Stellung gebracht. Das Zurückholen der Nadel aus der ausgefahrenen in die eingefahrene Stellung wird mithilfe einer Federkraft erreicht, die von einer in dem Gehäuse angeordneten Spiralfeder erzeugt und über den Nadelschaft auf die Nadel geleitet wird (Abs. [0004]).
  68. Neben einer solchen Vorrichtung, bei der sich die Nadelspitze im eingezogenen Zustand im Gehäuse befindet, werden im Stand der Technik Gestaltungen beschrieben, bei denen die Nadelspitze auch in der eingefahrenen Stellung vom Gehäuse übersteht (Abs. [0005]).
  69. Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Vorrichtung zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos bereitzustellen, die über einen vereinfachten mechanischen Aufbau verfügt (Abs. [0007]).
  70. Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:
  71. 1. Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit
  72. 1.1. einem Gehäuse (1),
  73. 1.2. einer in dem Gehäuse (1) geführten Nadel (2), die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist,
  74. und
  75. 1.3. einer Membran (12) aus einem elastisch dehnbaren Material.
  76. 1.3.1. Die Membran (12) weist dehnbare Abschnitte (14) auf.
  77. 1.3.1.1. Die dehnbaren Abschnitte (14) der Membran (12) sind in einer nicht gedehnten Grundform im Wesentlichen in Längsrichtung der Nadel (2) gebildet.
  78. 1.3.2. Mit Hilfe der Membran (12) sind in dem Gehäuse (1) getrennt:
  79. 1.3.2.1. ein vorderseitiger Raum (1a) auf einer Vorderseite der Membran (12);
  80. 1.3.2.2. ein rückseitiger Raum (1b) auf einer Rückseite der Membran (12).
  81. 2. Die Nadel (2) und die Membran (12) sind mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus für eine Rückbewegung der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt.
  82. 3. Über den Kopplungsmechanismus wird eine von der Membran (12) erzeugte Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet.
  83. Die nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinzugekommenen Merkmale sind durch Unterstreichung gekennzeichnet.
  84. 2.
    Zu Recht hat das Landgericht bei den angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 in der für die Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Fassung als verwirklicht angesehen. Im Hinblick auf die Merkmale 1. bis 1.3. und 1.3.2. bis 3. steht dies zwischen den Parteien auch in zweiter Instanz nicht in Streit, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen auch von den Merkmalen 1.3.1. und 1.3.1.1. wortsinngemäß Gebrauch.
  85. a)
    Den Kern der Erfindung bildet die Membran (12). Diese trennt nicht nur – wie bereits aus der in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen US `XXD bekannt (vgl. Abs. [0004]) – das Gehäuse in zwei Räume (Merkmalsgruppe 1.3.2.). Vielmehr ist sie auch mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus in Richtung der eingefahrenen Stellung fest mit der Nadel gekoppelt (Merkmal 2.), wodurch eine von der Membran erzeugte Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet werden kann (Merkmal 3., Abs. [0008]). Dadurch kann die bei der aus der US ´XXD bekannten Lösung notwendige Feder zum Ausbilden der Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung eingespart werden. Die Rückholkraft wird mit Hilfe der Membran zur Verfügung gestellt. Damit kommt der Feder eine Doppelfunktion zu: Diese dient nicht mehr nur der Trennung zweier Räume. Sie holt vielmehr auch die Nadel aus der ausgefahrenen Stellung zurück (Abs. [0009]), [0025]).
  86. Wie der Fachmann der Merkmalsgruppe 1.3. entnimmt, steht die nähere technische Gestaltung der Membran nicht vollumfänglich in seinem Belieben. Diese muss vielmehr dehnbare Abschnitte aufweisen, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in Richtung der Nadel gebildet sind. Den Hintergrund dieser Forderung erläutert Abs. [0015] der allgemeinen Klagepatentbeschreibung, wo es heißt:
  87. „Die Membran weist dehnbare Abschnitte auf, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im wesentlichen in Längsrichtung der Nadel gebildet sind. Bei dieser Ausführungsform wird die Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung wesentlich aufgrund der dehnbaren Abschnitte in Längsrichtung der Nadel erzeugt, so dass die Rückholkräfte im wesentlichen in Längsrichtung der Nadel wirken, was die Effizienz ihrer Wirkung verbessert.“
  88. (Hervorhebung hinzugefügt)
  89. Aus der geforderten Anordnung der dehnbaren Abschnitte der Membran in Längsrichtung der Nadel resultieren daher in Längsrichtung der Nadel wirkende Rückholkräfte.
  90. Nichts gesagt ist damit zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die dehnbaren Abschnitte die in Merkmal 1.3.1.1. normierten Anforderungen erfüllen. Patentanspruch 1 bietet dem Fachmann in diesem Zusammenhang zwei Anknüpfungspunkte. Zum einen müssen die dehnbaren Abschnitte nur im Wesentlichen in Längsrichtung der Nadel gebildet sein. Bestimmte Varianzen sind somit bereits nach dem klaren Wortlaut des Patentanspruchs zulässig. Zum anderen soll die von der Membran erzeugte Rückholkraft in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet werden (Merkmal 3.). Abweichungen von der geforderten Anordnung der dehnbaren Abschnitte in Längsrichtung der Nadel sind somit nur zulässig, soweit dadurch die avisierte Einleitung der Rückholkraft auf die Nadel nicht gefährdet wird.
  91. Mehr verlangt der für die Reichweite des Schutzbereichs maßgebliche Patentanspruch 1 (Art. 69 EPÜ) nicht. Die dehnbaren Abschnitte verlaufen daher im Wesentlichen in Längsrichtung der Nadel, wenn sie parallel zu derselben angeordnet sind. Ebenso vom Schutzbereich erfasst sind jedoch auch Gestaltungen, bei denen die dehnbaren Abschnitte durch einen U- oder V-förmigen Querschnitt der Membran in Längsrichtung gebildet sind (Abs. [0016], [0028] und Fig. 2A und 2B). Soweit die Beklagte den Figuren nebst der zugehörigen Beschreibung unter Verweis auf die für die Bundesrepublik Deutschland maßgebliche eingeschränkte Fassung des Patentanspruchs teilweise keine Beachtung schenken will, geht dies bereits im Ansatz fehl. Zum einen differenziert die Klagepatentbeschreibung bis auf den in Abs. [0006] zu findenden Hinweis auf die freiwillige Beschränkung des Patents für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an keiner Stelle zwischen den jeweils für bestimmte Vertragsstaaten maßgeblichen Anspruchsfassungen. Sie ist somit grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Zum anderen sind die in Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Beispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; GRUR 2021, 942, 944 – Anhängerkupplung II; GRUR 2021, 1167, 1169 – Ultraschallwandler). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, nachdem Abs. [0016] der Klagepatentbeschreibung einen U- bzw. V-förmigen Querschnitt der Membran ausdrücklich als ein bevorzugtes Mittel der Ausbildung der dehnbaren Abschnitte ansieht.
  92. Eine Bestätigung dieses Befundes erhält der Fachmann mit Blick auf Unteranspruch 5. Die dort unter Schutz gestellte Vorrichtung ist ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass ein Querschnitt der Membran in Längsrichtung U- oder V-förmig ist. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher – mittelbar – Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 – Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rz. 35 – Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296, Rz. 71 – Laufsohle; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21 – Rasierapparat). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 – Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2000, Az.: I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rz. 35 – Schutzbügel). Im Streitfall lehrt Unteranspruch 5 eine vorteilhafte Ausgestaltung der dehnbaren Abschnitte der Membran. Es handelt sich daher um eine funktionale Optimierung. Die Membran kann für eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre U- oder V-förmig ausgestaltet sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Umgekehrt fällt eine Gestaltung mit einem V- oder U-förmigen Querschnitt der Membran in den Schutzbereich des Hauptanspruchs. Dass Unteranspruch 5 lediglich den Querschnitt der Membran, nicht aber die ggf. nur einen Teil der Membran bildenden dehnbaren Abschnitte thematisiert, rechtfertigt schon deshalb keine andere Bewertung, weil Abs. [0016] der allgemeinen Patentbeschreibung – wie ausgeführt – eine U- bzw. V-Form als ein bevorzugtes Mittel zur Anordnung der dehnbaren Abschnitte in Längsrichtung der Membran ansieht.
  93. Mit den bisherigen Überlegungen kann die Patentauslegung und Schutzbereichsbestimmung allerdings noch nicht abgeschlossen werden. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die DE ´XXB freiwillig eingeschränkt und gesonderte Patentansprüche für die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt hat (Abs. [0006]). Daraus kann der Fachmann ersehen, dass sich die Klägerin mit den im Vergleich zu der für die übrigen Vertragsstaaten maßgeblichen Anspruchsfassung zusätzlichen Merkmalen 1.3.1. und 1.3.1.1. von der DE ´XXB abzugrenzen versucht. Aus dem Schutzbereich haben deswegen solche Ausführungsformen auszuscheiden, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverständnis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Anspruchsfassung durch die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gewürdigte DE ´XXB neuheitsschädlich getroffen würde (OLG Düsseldorf, PharmR 2021, 438, 444 = GRUR-RR 2021, 258 – Infusionsvorrichtung). Dies ist bei einer Einbeziehung einer V-förmigen Ausbildung der Membran in den Schutzbereich jedoch nicht der Fall. Einer zwingenden parallelen Ausrichtung der dehnbaren Abschnitte bedarf es für eine Abgrenzung zur DE `XXB nicht. Diese offenbart zwar eine Membran, die bei einer Schubbewegung der Nadelstange gedehnt wird und die damit die für die Nachführung der Nadel zur Rückbewegung der Stange erforderliche Rückstellkraft aufbringt (Abs. [0035]). An keiner Stelle befasst sich die Schrift jedoch mit einer bestimmten räumlich-körperlichen Anordnung der dehnbaren Abschnitte dieser Membran. Dies gilt umso mehr, da die Membran nicht ohne Weiteres mit der in der Entgegenhaltung ausführlich beschriebenen Schutzhülle gleichgesetzt werden kann. Wie der Fachmann (Abs. [0036]) der DE ´XXB entnimmt, kann die Membran etwa durch den Teil der Schutzhülle gebildet werden, der die für die Durchführung der Nadel bestimmte Öffnung umgibt (Hervorhebung hinzugefügt). In einem solchen Fall ist die Membran nur ein Teil der Schutzhülle, ohne dass sich die Schrift zu deren Ausrichtung im Verhältnis zur Nadel verhält. Zwar kann die Schutzhülle (insgesamt) ebenfalls aus einem elastischen, gummiähnlichen Material bestehen und sich zur Durchführung der Nadel hin stark verjüngen (Abs. [0056]), wobei die zur Durchführung bestimmte Öffnung der Schutzhülle vorzugsweise mit einem Dichtungsring versehen ist (Abs. [0081]). Auch kann die für die Rückführung der Nadel erforderliche Rückstellkraft bei den in den Figuren gezeigten und im Einzelnen beschriebenen Ausführungsformen von der Schutzhülle aufgebracht werden, welche sich zunehmend dehnt, wenn der Nadelträger von der Nadelstange in Richtung der Nadeldüse geschoben wird (Abs. [0096]). Mit der Frage, welche Bereiche der Schutzhülle dehnbar ausgestaltet sein sollen bzw. sind, beschäftigt sich die Entgegenhaltung jedoch nicht. Abgesehen davon erschließt sich auch nicht, weshalb es sich bei der Schutzhülle überhaupt um eine Membran im Sinne des Klagepatents, d.h. um ein Bauteil, das zwei Räume eines Gehäuses im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3.2. trennt, handeln soll.
  94. b)
    Dass die angegriffenen Ausführungsformen, bei denen die dehnbaren Abschnitte nur leicht angeschrägt (angegriffene Ausführungsform I) oder in einem Winkel zur Längsrichtung der Nadel (angegriffene Ausführungsform II, „V-Form“) angeordnet sind, ausgehend von einem solchen Verständnis wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents in der für die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen, hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  95. 3.
    Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents i.S.v. § 9 Nr. 1 PatG gesehen. Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Ebenso richtig und mit tragfähiger Begründung ist die Kammer von einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz sowie zur Rechnungslegung ausgegangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
  96. 4.
    Zu Recht hat das Landgericht von einer Aussetzung der Verhandlung abgesehen,
    § 148 ZPO. Die Voraussetzungen für ein Abwarten der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren liegen auch in zweiter Instanz nicht vor.
  97. a)
    Wenn das Klagepatent – wie hier – mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 – Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16, Rz. 213).
  98. b)
    Davon ausgehend bietet der durch die Beklagte zur Begründung ihres Aussetzungsantrages herangezogene Stand der Technik für eine Aussetzung der Verhandlung keinen Anlass.
  99. aa)
    Das Vorbringen der Beklagten begründet keine hinreichenden Zweifel an der Neuheit der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Erfindung, Art. 54 EPÜ.
  100. (1)
    Soweit die Beklagte auf die DE 103 43 XXB (NK 10) verweist, kann dies ihrem Aussetzungsbegehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich dabei um im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Klagepatentbeschreibung gewürdigten Stand der Technik handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2021, Az.: I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296 – Laufsohle; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 868). Das gilt umso mehr, da das Klagepatent im Erteilungsverfahren gerade vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Beschränkung erfahren hat. Dass sich die Entgegenhaltung an keiner Stelle mit einer bestimmten räumlich-körperlichen Anordnung der dehnbaren Abschnitte dieser Membran befasst, hat der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents im Einzelnen ausgeführt, so dass es an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen bedarf.
  101. (2)
    Zu Recht hat das Landgericht auch die CN23566 (KAP NK 4/NK 4a) nicht als neuheitsschädlich angesehen. Die Entgegenhaltung offenbart eine Tätowiermaschine, wie sie aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist. Bei Abbildung 1 (links) handelt es sich um eine axiale Querschnittsansicht eines Ausführungsbeispiels einer solchen Tätowiermaschine. Abbildung 2 (rechts) ist eine vergrößerte, ausschnittsweise Darstellung einer solchen Gestaltung.
  102. Wie der Fachmann der Beschreibung der Entgegenhaltung entnimmt, erfolgt der Antrieb der eine Hin- und Herbewegung vollziehenden Tätowierungsnadel (42) über einen Exzenter-Übertragungsmechanismus (36) (Anlage KAP NK 4a, S. 11 unten, S. 14 unten, S. 16 unten). Genauer wird die Drehbewegung des Motors über den Exzenter-Übertragungsmechanismus (36), die Achsstange (38) und die Nadelklemmhalterung (40) in die für die Tätowierung erforderliche lineare Hin- und Herbewegung der Nadel umgewandelt (Anlage KAP NK 4a, S. 14 unten).
  103. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale 2. und 3.
  104. Nach dem Kern der durch das Klagepatent geschützten Erfindung stellt die Membran – anders als im Stand der Technik – die für die Rückholung der Nadel erforderlichen Rückholkräfte bereit (Abs. [0009]). Das bedingt, dass die Nadel und die Membran mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus für eine Rückbewegung der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind (Merkmal 2.). Über diesen Kopplungsmechanismus wird eine von der Membran erzeugte Rückholkraft zum Zurückbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet (Merkmal 3.).
  105. Ein solcher, die Einleitung der für die Rückholung der Nadel notwendigen Rückholkraft ermöglichender Kopplungsmechanismus ist in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Er ist auch nicht notwendig, nachdem die Rückführung der Nadel ohnehin über den Exzenter-Übertragungsmechanismus erfolgt. Auch wenn das von der Beklagten als Membran im Sinne des Klagepatents identifizierte flexible Abdichtungselement (16) eine hohe Elastizität aufweist (Anlage KAP NK 4a, S. 15 oben; S. 17 oben), die Tätowierungsnadel (40) stabilisiert und an ihr befestigt ist (Anlage KAP NK 4a, S. 17), führt bereits die starre Verbindung zwischen dem Exzenter-Übertragungsmechanismus (36), der Achsstange (48) und der die Tätowierungsnadel (42) aufnehmenden Klemmhalterung (40) dazu, dass im Fall der Rückwärtsbewegung eine Zugkraft auf die Tätowierungsnadel eingeleitet wird. Zwar kann das flexible Abdichtungselement (16) mit der Tätowierungsnadel (42) auf und abwärts schwenken und eine Druckwirkung hervorrufen, die das Farbmittel zum Ausströmen veranlassen (Anlage KAP NK 4a, S. 17 Mitte). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die beschriebene Verbindung des primär als Abdichtungsmittel beschriebenen Abdichtungselements (16) und der Tätowierungsnadel (42) die patentgemäß vorgesehene Kraftübertragung von der Membran auf die Nadel ermöglicht. Nachdem die Rückführung der Tätowierungsnadel bereits über den Exzenter-Übertragungsmechanismus gewährleistet ist, hat der Fachmann auch keinen Grund, einen entsprechenden, die Übertragung einer Rückholkraft von der Membran auf die Nadel ermöglichenden Kopplungsmechanismus unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung mitzulesen (BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin; GRUR 2010, 904 – Fälschungssicheres Dokument; GRUR 2014, 758 – Proteintrennung; BeckOK Patentrecht/Fitzner/Lutz/Bodewig, 22. Edition, Stand: 15.10.2021, § 3 Rz. 124). Das gilt umso mehr, da zumindest wesentliche Teile der im nicht gedehnten Zustand in Längsrichtung der Nadel verlaufenden Bereiche des Abdichtungselements eng auf der Außenseite des Rohres (58) anliegen (Merkmale 1.3.1.1.; vgl. Anlage KAP NK 4a, S. 16 oben).
  106. Von einer neuheitsschädlichen Offenbarung der durch Patentanspruch 1 geschützten Erfindung kann daher auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antriebseinrichtung in Patentanspruch 1 keine Erwähnung findet und daher außerhalb der Erfindung liegt, keine Rede sein. Offenbarung und Schutzbereich sind nicht dasselbe. Eine Vorrichtung ohne eine solche Antriebseinrichtung kann in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. In der NK 4 offenbart ist jedoch nur eine Gestaltung mit einer kraftschlüssigen Verbindung zwischen der Antriebseinheit und der Nadel. Der Fachmann hat daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens keinen Grund, die gezeigte Verbindung zwischen Nadel und Dichtungselement als eine Solche zu begreifen, welche den für die Rückführung der Nadel erforderlichen Krafteintrag gewährleistet.
  107. bb)
    Ausgehend von diesen Überlegungen ist auch eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang kann – ohne dass es hierzu einer Entscheidung bedarf – zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass dem Fachmann die Federwirkung elastischer Materialien bekannt war. Nachdem die Rückführung der Nadel bei der in der NK 4/NK 4a offenbarten Lösung bereits über den Exzenter-Übertragungsmechanismus sichergestellt ist, hat er gleichwohl, ohne in eine stets unzulässige Betrachtung zu verfallen (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.1997, I-2 U 39/16, GRUR-RS 2017, 137480, Rz. 127 – Papierumhüllung; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600, Rz. 80 – Rasierapparat), keinen Anlass, auf dieses Fachwissen zurückzugreifen, die Rückführung der Nadel nunmehr über die Rückführkräfte des elastisch ausgebildeten Abdichtungselements zu realisieren und den die Nadel und die Membran verbindenden Kopplungsmechanismus davon ausgehend so zu gestalten, dass er die für die Rückführung der Nadel erforderliche Kraftübertragung von der Membran auf die Nadel ermöglicht.
  108. III.
  109. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  110. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  111. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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