I – 2 U 3/20 – Halterahmen für Steckverbinder II

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3100

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. April 2021, Az. I – 2 U 3/20

Vorinstanz: 4c O 77/18 

  1. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2020 verkünde-te Urteil der 4c Zivil¬kammer des Landge¬richts Düsseldorf abgeändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
  3. III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleis¬tung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  5. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- € festgesetzt.
  7.  Gründe:
  8. I.
  9. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmus-ters DE 20 2014 011 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und – nur die Beklagten zu 1) und 2) – auf Rückruf und Vernichtung in Anspruch.
  10. Das einen Halterahmen für Steckverbinder betreffende und für die Klägerin eingetra-gene Klagegebrauchsmuster wurde am 11. Dezember 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier Schriften vom 12. Dezember 2013 angemeldet und am 27. August 2018 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 4. Oktober 2018. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft. Über einen durch die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 gestellten Löschungsantrag hat das Deut-sche Patent- und Markenamt bisher noch nicht entschieden.
  11. Der im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Schutzanspruch 1 ist wie folgt formuliert:
  12. „Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unter-schiedlicher Module (3), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen we-nigstens eines Moduls (3) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3) im Haltezustand fixiert ist,
  13. dadurch gekennzeichnet,
  14. dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unter-schiedlichen Werkstoffen gebildet sind, dass der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil (2,2′) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, dass der Grundrahmen (1) aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, dass der Grundrahmen (1) mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnflächen (11,11′) sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegenüberlie-genden Seitenteilen (12,12′) ausgeführt ist, wobei an die Stirnflächen (11,11′) jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch (13,13′) angeformt ist, wobei jeder Flansch (13,13′) zwei Schraubbohrungen (131,131′) aufweist, dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt („B“-Kontakt) (33′) aufweist oder zumindest mit einem solchen bestückt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2′) am Grundrahmen (1) durch Verrasten befestigt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2′) aus federelasti-schem Blech ist, und dass das mindestens eine Wangenteil (2,2′) an zumindest einer Biegekante (B,B‘) um 180° gefaltet ist.“
  15. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 2b und 4a der Klagege-brauchsmusterschrift erläuterten die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausfüh-rungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Grundrahmen.
  16. In Figur 2b ist ein erstes Wangenteil zu sehen.
  17. Figur 4a veranschaulicht schließlich einen Halterahmen mit einem beigefügten „B“-Modul.
    Die Beklagten gehören zur C-Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unterneh-men, das Komponenten, Systeme und Lösungen auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik und Automation anbietet und herstellt. Der Beklagte zu 3) ist einer der Ge-schäftsführer der Beklagten zu 1). Er ist dort seit dem Jahr 2001 für Marketing und Produktentwicklung sowie Innovations- und Technologie-Management zuständig. Zu seinen Aufgabenbereichen zählen insbesondere die Leitung der internationalen For-schungs- und Entwicklungszentren der Unternehmensgruppe sowie in der Position des Chief Technology Officer auch die Technologie- und Prozessverantwortung. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertriebstochter der C-Gruppe, welche ausweislich ihrer Homepage für den Vertrieb an deutsche Kunden zuständig ist. Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 4).
  18. Beim Aufruf der Website der Beklagten zu 1) www.C.com (vgl. Anlage K 2, K 2a), Auswählen der Kategorie „Unser Angebot“ sowie der weiteren Unterkategorie „Pro-duktbereich anzeigen“ und der Landeswahl „Deutschland“ erscheint die Kategorie Produkte/Steckverbinder etc. Unter dieser Rubrik werden in den Baugrößen B6, B10, B16 sowie B24 verschiedene Modelle von Halterahmen angeboten (Anlagen K 2b; im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), die auch unmittelbar über diese Web-site zu bestellen sind. Die Beklagte zu 2) wird im Impressum dieser Website genannt (Anlage K 2c); sie ist Ansprechpartnerin für den Vertrieb der angegriffenen Ausfüh-rungsformen und liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus. Außerdem bewerben die Beklagten diese Produkte in ihrem Produktkatalog „Produktkatalog 2: Sensor-/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder“, welcher auch online auf der Website der Beklagten zu 2) unter der Kategorie „Produkte/Produktkataloge“ abrufbar ist (An-lage K 2d). Gleichermaßen werden in dem Produktkatalog mögliche Module, die in die angegriffenen Ausführungsformen eingebracht werden können, abgebildet (vgl. S. 585). Die einzelnen Modelle der angegriffenen Ausführungsformen sind im Wesentli-chen baugleich ausgestaltet; sie unterscheiden sich in der jeweiligen Größe.
  19. Die Klägerin führte über einen deutschen Elektronikhändler Testkäufe der angegriffe-nen Ausführungsformen durch. Die unter dem 17. September 2018 im Online-Shop der Beklagten bestellten Produkte weisen die Beklagte zu 1) als Herstellerin aus und wurden von der Beklagten zu 2) an den Elektronikhändler ausgeliefert (Anlage K 2e).
  20. Nachfolgend eingeblendet ist ein Wangenteil einer angegriffenen Ausführungsform, wobei die Einzeichnung der „Biegekante B“ von der Klägerin stammt (vgl. S. 69 der Klageschrift):
  21. Zwischenzeitlich haben die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen geändert, wobei die Klägerin klargestellt hat, dass auch diese geänderte Gestaltung von ihrer Klage erfasst sein soll. Der einzige Unterschied zu den zunächst den Verfahrensge-genstand bildenden Ausgestaltungen liegt darin, dass die Wangenteile nunmehr als einzelne Laschen ausgestaltet sind und dass deren Rastfenster verkleinert wurden, wie dies aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist:
  22. Auch die geänderten Ausführungsformen werden weiterhin von der Beklagten zu 1) hergestellt und über die Internetseite der Beklagten und in deren Katalogen angeboten (vgl. Anlagen KC 10 und KC 11).
  23. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Verletzung des Klagege-brauchsmusters.
  24. Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt. Es fehle bei den angegriffenen Ausführungsformen an der Faltung eines Wangenteils an zumin-dest einer Biegekante um 180°. Abgesehen davon sei Schutzanspruch 1 sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als auch des fehlenden erfinderischen Schrittes nicht schutzfähig.
  25. Durch Urteil vom 19. Dezember 2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren ent-sprochen und wie folgt erkannt:
  26. 1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  27. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unter-schiedlicher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenomme-nen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzu-stand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Ein-führen wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halter-ahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul im Halterahmen fixiert ist,
  28. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen oder – nur in Bezug auf die Beklagte zu 1) – herzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass
  29. der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens aus unterschiedli-chen Werkstoffen gebildet sind, dass der Grundabschnitt als Grundrahmen und der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausge-führt sind, dass der Grundrahmen aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, dass der Grundrahmen mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnflächen sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegenüberliegenden Seitenteilen ausgeführt ist, wobei an die Stirnflächen jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch angeformt ist, wobei jeder Flansch zwei Schraubbohrungen aufweist, dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt („B“-Kontakt) auf-weist oder zumindest mit einem solchen bestückt ist, dass das mindestens eine Wangenteil am Grundrahmen durch Verrasten befestigt ist, dass das mindestens eine Wangenteil aus federelastischem Blech ist, und dass das mindestens eine Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180° gefaltet ist;
  30. 2. der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der An-gaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittun-gen darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichne-ten Handlungen seit dem 4. November 2018 begangen haben, und zwar unter An-gabe:
  31. a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  32. b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,
  33. c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,
  34. d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Inter-net-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträu-men,
  35. e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,
  36. wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tra-gen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  37. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. November 2018 entstanden ist und noch entstehen wird.
  38. 4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,
  39. a. die in vorstehender Ziff. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endab-nehmer befindlichen und seit dem 4. November 2019 auf den Markt ge-brachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem dieje-nigen gewerblichen Endabnehmer, denen durch die Beklagten oder mit de-ren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hin-weis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den gewerblichen Endabnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnis-se eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises so-wie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;
  40. b. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum be-findlichen unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhän-der oder einem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) und 2) – Kosten herauszugeben.
  41. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
  42. Soweit das Klagegebrauchsmuster eine Faltung des mindestens einen Wangenteils an zumindest einer Biegekante um 180° verlange, verstehe das Schutzrecht unter dem Begriff „Falten“ ein stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen ge-meinsamen Punkt oder entlang einer gemeinsamen Linie, was von der Länge der zu biegenden Kante abhänge. Die Winkelangabe diene dem Fachmann als Hinweis auf die finale Lage des gebogenen Schenkels, etwa in Abgrenzung von lediglich 90°-Biegungen. Als Ergebnis des Biegevorgangs um 180° sei nicht erforderlich, dass die beiden Schenkel lückenlos aufeinanderliegen. In der Klagegebrauchsmusterbeschrei-bung fehlten konkrete Hinweise darauf, dass eine hinreichende Versteifung der Blech-ränder nur durch eine, das Aufeinanderliegen der Schenkel bewirkende Faltung be-werkstelligt werden könne. Da das Klagegebrauchsmuster nicht voraussetze, dass die untere Kante des Wangenteils und dessen gerader Teil voneinander beabstandet sei-en, sei nicht ausgeschlossen, dass der Grundrahmen von diesem Abstand aufge-nommen werde.
  43. Ausgehend von einem solchen Verständnis machten die angegriffenen Ausführungs-formen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Ge-brauch. Diese seien unstreitig so gestaltet, dass die untere Kante des Wangenteils um 180° gebogen wurde; es verlaufe innenseitig parallel zum äußeren Teil des Wan-genteils. Insbesondere sei eine Biegekante auszumachen, die von den Parteien selbst in die Ablichtung eines Wangenteils einer angegriffenen Ausführungsform eingezeich-net worden sei. Durch die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen werde auch eine Verstärkung der Wangenteile im unteren Bereich bewirkt. Selbst wenn die angegriffene Ausformung in erster Linie den Zweck habe, eine Verbindung des Wan-genteils mit dem Grundrahmen herzustellen, hätten die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt, dass diese Konstruktion zugleich eine Verstärkung des Blechs dar-stelle. Schließlich könne die Kammer nicht feststellen, worin eine Falzung im Gegen-satz zur Faltung der unteren Kante, wie von den Beklagten behauptet, liegen solle. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten handele es sich bei einem Falzverfahren um eine solche Fügetechnik, mittels derer zwei Bleche unmittelbar miteinander ver-bunden würden. Daran fehle es den angegriffenen Ausführungsformen.
  44. Im Übrigen sei das Klagegebrauchsmuster nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlen-den erfinderischen Schrittes löschungsreif.
  45. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
  46. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2019 zugestellte Ur-teil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung bzw. hilfsweise auf Aussetzung weiterverfolgen.
  47. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie insbesondere geltend:
  48. Im erstinstanzlichen Urteil fehle es an der Feststellung, dass die angegriffenen Aus-führungsformen um 180° gefaltet seien. Festgestellt sei allein eine Biegung. Eine Bie-gung der Schenkel um 180° bei den angegriffenen Ausführungsformen sei unstreitig. Es fehle jedoch an einem Falten um einen solchen Betrag. Bei einer ausschließlich den parallelen Verlauf der Schenkel in den Blick nehmenden Betrachtung lägen zwei Schenkel vor; es fehle dann jedoch an einem Biegen dieser Schenkel um einen ge-meinsamen Punkt. Andersherum betrachtet seien die Schenkel nicht gerade, sondern in dem Bereich, in dem sie sich einem gemeinsamen Punkt näherten, gekrümmt. Es werde daher auch nicht an einer Kante/Linie gebogen, da der entstehende „Biegebe-reich“ in der Konsequenz einer „Krümmung“ eine Vielzahl von „Biegelinien“ aufweise. Eine davon liege – bei stetiger Krümmung – an einem Scheitelpunkt. Keine dieser Linien aber sei der Schnittpunkt und mithin ein gemeinsamer Punkt zweier gerader Schenkel. An nicht einer dieser Biegelinien werde um 180° gebogen, sondern stets mit einem deutlich kleineren Winkel.
  49. Vor diesem Hintergrund machten die angegriffenen Ausführungsformen von der tech-nischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Das Wangenteil sei zwar im unteren Bereich um 180° gebogen, aber nicht anspruchsgemäß um 180° ge-faltet, denn es fehle an einem gemeinsamen Punkt bzw. einer gemeinsamen Biege-kante. Die Wangenteile wiesen einen gekrümmten, flächigen, teils nahezu senkrecht zu den Schenkeln verlaufenden Biegebereich auf. Bei dem bestehenden Abstand der Schenkel zueinander handele es sich auch um keine bloße Fertigungstoleranz. Der gegebene Abstand sei bewusst ausgeführt, um den Grundrahmen aufnehmen zu können. Demgegenüber führe ein Falten um 180° nach dem unstreitigen fachmänni-schen Verständnis (gerade Schenkel um einen gemeinsamen Punkt) dazu, dass zwi-schen den Schenkeln kein Abstand verbleibe und die Schenkel aufeinanderliegen. Gerade dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen, bei denen die Schenkel bewusst um ein Vielfaches ihrer eigenen Materialstärke voneinander beabstandet seien, nicht der Fall. Eine merkmalsgemäß ausgeführte Faltung um 180° weise somit keine Übereinstimmung mit einem allein um 180° gebogenen Wangenteil der angegrif-fenen Ausführungsformen auf.
  50. Jedenfalls sei das Verletzungsverfahren vor dem Hintergrund des laufenden Lö-schungsverfahrens auszusetzen. Nachdem das Landgericht in der mündlichen Ver-handlung habe erkennen lassen, dass es zwischen dem beanspruchten Falten um 180°, bei dem aufgrund der Ausgestaltung des Biegebereichs zueinander beabstande-te Bereiche/Schenkel entstünden, nicht differenzieren wolle, hätten die Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die bereits zuvor vorgelegten Entgegenhaltungen E 12 (WO2011/69522 A1) und E 13 (Katalog „D-Steckverbinder Han“) sowie anhand eines Originals des dort beanspruchten bzw. dargestellten Steck-verbinders dargelegt und am Produkt demonstriert, dass das Klagegebrauchsmuster bei einem solchen Verständnis nicht neu sei. Dies habe die Kammer jedoch nicht be-rücksichtigt und somit entgegen § 19 GebrMG rechtsfehlerhaft entschieden.
  51. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
  52. Die Beklagten beantragen,
  53. I. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2019 (Az.: 4c O 77/18) aufzuheben;
    II. die Klage abzuweisen;
    III. hilfsweise:
    den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens gegen das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2014 011 XXA auszusetzen.
    Die Klägerin beantragt,
  54. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. De-zember 2019 zum Az. 4c O 77/18 zurückzuweisen.
  55. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ent-gegen.
  56. Anders als durch die Beklagten behauptet sei das Verständnis von „Falten“ zwischen den Parteien nicht unstreitig. Zutreffend sei allein, dass zwischen den Parteien Einig-keit darüber bestehe, dass Falten ein „stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt oder entlang einer gemeinsamen Linie“ sei. Die Be-klagten wollten hieraus aber die Schlussfolgerung ziehen, dass – zumindest bei einem Falten um 180° – die Schenkel im Ergebnis aufeinanderliegen müssten. Dies sei je-doch nicht zutreffend und widerspreche nicht nur der vorgenannten Definition, son-dern jeglichem technischen Verständnis. Zwar müssten die geraden Schenkel für ein Falten um einen gemeinsamen Punkt bzw. um eine gemeinsame Linie gebogen wer-den. Der gemeinsame Punkt bzw. die gemeinsame Linie, an dem bzw. an der die ge-raden Schenkel um 180° gebogen würden, sei jedoch der Scheitelpunkt dieses Biege-bereichs. Das Vorhandensein eines „Biegebereichs“ führe nicht aus dem Schutzbe-reich heraus, sondern sei technisch zwingend.
  57. Während des Biegeumformens, zu der das erfindungsgemäße Falten gehöre, werde die äußere „Faser“, also die Außenseite des Werkstücks, gestreckt. Die innere Faser und mithin die Innenseite des Werkstücks werde gestaucht. Es entstehe daher zwangsweise immer an der Biegekante eine Krümmung, die von den Beklagten als „Biegebereich“ bezeichnet werde. Der richtige Ausdruck sei „Biegeradius“. Hierunter verstehe der Fachmann den Radius, der nach dem Biegevorgang eines Metallbau-teils gemessen werde. Dadurch, dass der Werkstoff an der äußeren Faser gestreckt und an der inneren Faser gestaucht werde, entstehe eine „Biegeverkürzung“. Damit durch die beim Falten auftretende Stauchung und Streckung eine Qualitätsminderung ausgeschlossen werden könne, sei es wichtig, Mindestbiegeradien einzuhalten. Ohne deren Einhaltung entstünden an den Außenseiten Risse und an den Innenseiten Quetschungen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass das Werkzeug breche. Aus der Vorgabe eines Mindestbiegeradius folge, dass immer ein gekrümmter „Mindestbiege-bereich“ vorhanden sein müsse, und zwar auch und gerade beim Falten. Ansonsten würden Risse bzw. Quetschungen im Material auftreten und das Material im schlimmsten Fall brechen. Zudem könnten die Schenkel bei einer Faltung um 180° niemals aufeinanderliegen. Beachte man den technisch zwingenden Mindestbiegera-dius, verliefen die Schenkel nach dem Falten immer beabstandet. Um zu erreichen, dass die Schenkel nach dem Falten aufeinanderliegen, müsse man sie entweder über 180° falten oder mehrfach. Beides stelle jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten kein erfindungsgemäßes Falten um 180° dar, da entweder über 180° gefaltet oder nicht um einen gemeinsamen Punkt gebogen werde.
  58. Im Übrigen sei das Klagegebrauchsmuster auch rechtsbeständig. Der von den Be-klagten in der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Neuheitsangriff sei erkenn-bar konstruiert. Auch hätten es die Beklagten weiterhin nicht darzulegen vermocht, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in Ansehung der Entgegenhaltun-gen E 12 bis E 14 nahegelegen habe. Eine hierfür erforderliche Veranlassung zur Kombination dieser Entgegenhaltungen mit vermeintlich allgemeinem Fachwissen sei weiterhin nicht dargetan.
  59. Die Beklagten sind diesem Vorbringen entgegengetreten. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass sich die durch die Klägerin im Zusammenhang mit dem durch sie angesprochenen „Mindestbiegeradius“ vorgelegten Anlagen KC 13 bis KC 15 aus-schließlich auf ein Biegen und damit nicht ohne Weiteres auf ein anspruchsgemäß gefordertes Falten bezögen. Das Biegen sei der Oberbegriff des Faltens und das Fal-ten somit eine spezielle Form des Biegens. Den Ausführungen zum Biegen wolle die Klägerin entnehmen, dass zwangsweise immer eine Biegekante eine Krümmung er-gebe. Eine solche Krümmung möge sich beim Biegen allgemein einstellen. Sie wider-spreche jedoch expressis verbis dem für ein Falten gegebenen Erfordernis gerader Schenkel. Für ihre weitere Behauptung, dass ein solcher Biegeradius/Biegebereich „auch und gerade beim Falten“ vorhanden sein müsse, lege die Klägerin nichts vor. Sämtliche durch die Klägerin vorgelegten Fachveröffentlichungen zur Thematik des Biegeradius beschäftigten sich ausschließlich mit dem Oberbegriff des Biegens, wo-gegen der geltend gemachte Anspruch mit dem „Falten“ eine Konkretisierung wähle. Der streitgegenständliche Schutzanspruch bzw. die Lehre des Klagegebrauchsmus-ters träfen jedoch keine Aussage über die vermeintliche Notwendigkeit eines Biegera-dius. Hinzu komme, dass der Anspruch über das ausdrücklich geforderte „Falten“ hin-aus einen (Falt)Winkel von 180° erfordere.
  60. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
  61. II.
  62. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
  63. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagege-brauchsmusters keinen Gebrauch machen, scheidet eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, zum Rück-ruf sowie eine Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gemäß §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i.V.m. §§ 242, 259 BGB aus.
  64. 1.
    Die Erfindung bezieht sich auf einen Halterahmen zur Aufnahme mehrerer, zueinan-der gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module, der eine Schutzerdung gemäß der Steckverbinder-Norm EN 61984 ermöglicht (Abs. [0003] f.).
  65. Aus der EP 0 860 XXB ist ein Halterahmen zur Halterung von Steckverbindungsmo-dulen und zum Einbau in Steckverbindergehäuse bzw. zum Anschrauben an Wand-flächen bekannt, wie er aus der nachfolgend zur Veranschaulichungszwecken einge-blendeten Figur 1 ersichtlich ist:
  66. Bei einem solchen Halterahmen werden die Steckverbindermodule in den Halterah-men eingesetzt. An diesen Steckverbindermodulen finden sich Halterungsmittel, die mit an gegenüberliegenden Wandteilen (Seitenteilen) des Halterahmens vorgesehe-nen und als allseitig geschlossene Öffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildeten Ausnehmungen zusammenwirken. Der Halterahmen besteht aus zwei gelenkig miteinander verbundenen Hälften, wobei die Trennung des Halterrahmens quer zu den Seitenteilen des Rahmens vorgesehen ist. Die Gelenke in den Befesti-gungsenden des Halterahmens sind so angeordnet, dass sich die Rahmenteile beim Aufschrauben des Halterahmens auf eine Befestigungsfläche derart ausrichten, dass die Seitenteile des Halterahmens rechtwinklig zur Befestigungsfläche ausgerichtet sind und die Steckverbindermodule über die Halterungsmittel eine formschlüssige Verbindung mit dem Halterahmen aufweisen. In der Praxis werden derartige Halter-ahmen üblicherweise in einem Druckgussverfahren gefertigt (Abs. [0005]).
  67. Die EP 2 581 XXC offenbart nach der Klagegebrauchsmusterbeschreibung einen, zwei Rahmenhälften aufweisenden Halterahmen für Steckverbindermodule. Die Rah-menhälften sind durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenhälfte in eine Schieberichtung miteinander verrastbar, wobei an den Rahmenhälften jeweils zueinander korrespondierende Rastmittel vorgesehen sind, die beim Linearverschie-ben ein Verrasten der beiden Rahmenhälften miteinander in zwei verschiedene Rast-stellungen bewirken, in denen die Rahmenhälften in verschiedenem Abstand zueinan-der beabstandet sind. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass derartige Halterah-men bei der Montage eine aufwändige Bedienung erfordern. So müssen die Halter-ahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei fallen möglicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme nicht erwünscht ist, aus dem Halterahmen heraus und müssen vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der Rahmenhälften wieder eingefügt werden. Überdies müssen sich alle Module bereits vor dem Zusammenfügen der Rahmenhälften gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der Rahmenhälften endgültig im Halte-rahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwert (Abs. [0006] f.).
  68. Schließlich offenbart die EP 1 801 XXD einen aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil bestehenden Halterahmen, wie er aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich ist:
  69. Der Halterahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und weist an seiner Steck-seite mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente auf. Jeweils zwei gegenüber-liegende Wandsegmente bilden einen Einfügebereich für ein Steckermodul, wobei die Wandsegmente fensterartige Öffnungen aufweisen, die zur Aufnahme von an den Schmalseiten der Module angeformten Vorsprüngen dienen. Weiterhin ist an den Wandsegmenten jeweils eine Führungsnut vorgesehen, die oberhalb der Öffnungen mittels eines nach außen versetzten, auf der Innenseite eine Einführschräge aufwei-senden Fenstersteges gebildet ist. Zusätzlich weisen die Steckmodule Rastarme auf, die an den Schmalseiten in Richtung der Kabelanschlüsse wirkend angeformt sind und unterhalb der seitlichen Kragenwand verrasten, so dass zwei unabhängige Rast-mittel die Steckverbindermodule im Halterahmen fixieren (Abs. [0008]).
  70. Eine solche Ausgestaltung des Halterrahmens ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass der Halterahmen aus Kunststoff gebildet ist, weshalb der Rahmen gattungsge-mäß nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den Einbau in metallische Steckver-bindergehäuse geeignet ist. Die Verwendung metallischer Steckverbindergehäuse setzt eine solche Schutzerdung jedoch voraus und ist sowohl wegen ihrer mechani-schen Robustheit und ihrer Temperaturbeständigkeit als auch wegen ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen Fällen notwendig und daher vom Kunden er-wünscht. Außerdem hat sich gezeigt, dass die Herstellung derartiger Kunststoffrah-men im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand reali-sierbar ist. Darüber hinaus ist auch die Hitzebeständigkeit eines solchen Kunststoff-halterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hoch-ofens, nicht immer ausreichend. Schließlich werden das Kunststoffmaterial und die Form, insbesondere die Stärke des Halterrahmens, an den relevanten Stellen primär von den Anforderungen an die Biegsamkeit bestimmt und nicht von deren Tempera-turbeständigkeit (Abs. [0009]).
  71. Das Klagegebrauchsmuster hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebestän-digkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutz-erdung, insbesondere eine PE („Protection Earth“), ermöglicht und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Mo-dule, gewährleistet (Abs. [0010]).
  72. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters einen Halterahmen mit folgenden Merkmalen vor:
  73. 1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unter-schiedlicher Module (3, 3‘), mit
  74. 1.1. einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3‘) in einer Ebene und
  75. 1.2. einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezu-stand annehmen kann.
  76. 1.2.1. Der Einführzustand erlaubt ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3‘) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen.
  77. 1.2.2. Im Haltezustand ist ein aufgenommenes Modul (3,3‘) fixiert.
  78. 2. Der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt sind wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet.
  79. 3. Der Grundabschnitt ist als Grundrahmen (1) ausgeführt.
  80. 1.1. Der Grundrahmen (1) besteht aus Zinkdruckguss und ist starr.
  81. 3.2. Der Grundrahmen (1) ist mit einem im Wesentlichen rechteckigen Quer-schnitt und zwei Stirnflächen (11,11′) sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegenüberliegenden Seitenteilen (12,12′) ausgeführt.
  82. 3.2.1. An die Stirnflächen (11,11′) ist jeweils ein rechtwinklig dazu abste-hender Flansch (13,13′) angeformt, wobei jeder Flansch (13,13′) zwei Schraubbohrungen (131,131′) aufweist.
  83. 4. Der Verformungsabschnitt ist als wenigstens ein Wangenteil (2,2′) am Grundrah-men (1) ausgeführt.
  84. 4.1. Das mindestens eine Wangenteil (2,2′)
  85. 4.1.1. ist am Grundrahmen (1) durch Verrasten befestigt;
  86. 4.1.2. ist aus federelastischem Blech;
  87. 4.1.3. ist zumindest an einer Biegekante (B, B‘) um 180° gefaltet.
  88. 5. Der Halterahmen weist einen Schutzerdungs-Kontakt („B“-Kontakt) (33′) auf oder ist zumindest mit einem solchen bestückt.
  89. 2.
    Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf vor allem Merkmal 4.1.3. näherer Erläu-terung.
  90. a)
    Der erfindungsgemäße Halterahmen setzt sich aus zwei, wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildeten Abschnitten zusammen, einem als Grund-rahmen ausgeführten Grundabschnitt und einem Verformungsabschnitt. Während Ersterer aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, ist der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausgeführt, welches dort durch Verras-ten befestigt und aus einem federelastischen Blech ausgebildet ist (Merkmalsgruppen 2. bis 4.1.2.).
  91. b)
    Den Hintergrund dieser Gestaltung erfährt der Fachmann aus der Klagegebrauchs-musterbeschreibung: Die federelastischen Eigenschaften des Verformungsabschnitts, insbesondere des Wangenteils oder der Wangenteile, gestatten es, Module einzeln mit nur sehr geringem Aufwand einzufügen oder zu entfernen. Gleichzeitig kann der Grundrahmen durch seine Steifigkeit für die notwendige mechanische Stabilität beim Halten der eingefügten Module sorgen (Abs. [0022]). Durch die Verwendung eines oder mehrerer metallischer Werkstoffe ist der Halterahmen besonders hitzebeständig, weist aber gleichwohl durch die Verwendung von federelastischem Blech an den dafür erforderlichen Stellen eine ausreichend hohe Elastizität auf, um die Module einzeln und mit geringem Aufwand in den Modulrahmen einzufügen und wieder zu entnehmen (Abs. [0025], vgl. auch Abs. [0028] f.; [0059], [0061] f.).
  92. c)
    Das aus einem federelastischen Blech ausgebildete Wangenteil weist somit eine ge-ringere Steifigkeit als der Grundabschnitt auf (Abs. [0028]). Um das Wangenteil davon ausgehend zu verstärken, soll es zumindest an einer Biegekante um 180° gefaltet sein (Abs. [0054], Merkmal 4.1.3.). Zwar finden sich Ausführungen zu diesem The-menkreis ausschließlich im besonderen Teil der Klagegebrauchsmusterbeschreibung im Zusammenhang mit der Erörterung der lediglich bevorzugte Ausführungsbeispiele darstellenden Figuren. Diese dienen der Be¬schreibung von Möglichkeiten der Verwirk-lichung des Erfindungsgedankens und er¬lauben daher grundsätzlich keine einschrän-kende Auslegung des die Erfindung all¬gemein kenn¬zeichnenden Schutzanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Boden¬seitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschi¬nenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, Az.: I-2 U 92/09 BeckRS 2011, 8600; Urt. v. 11.02.2016, Az.: I-2 29/15, BeckRS 2016, 9774; Urt. v. 13.08.2020, Az.: I-2 U 25/19). Nichtsdestotrotz stellen die betreffenden Ausführungen in Ermangelung entsprechender Informationen in der allgemeinen Gebrauchsmusterbeschreibung für den Fachmann, der sich die Reichweite des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmus-ters zu erschließen versucht, eine wertvolle Erkenntnisquelle dar. Mit Blick auf die Figuren gelangt der Fachmann daher zu dem Schluss, dass die in Merkmal 4.1.3. angesprochene Faltung des Wangenteils zu dessen Verstärkung beiträgt und damit letztlich dazu führt, dass der erhaltene Rahmen wie erfindungsgemäß angestrebt eine hohe mechanische Robustheit aufweist (Abs. [0010]).
  93. d)
    Dazu, wie das Wangenteil gebogen sein soll, enthält Merkmal 4.1.3. drei Vorgaben: Das Wangenteil soll (1.) an zumindest einer Biegekante (2.) um 180° (3.) gefaltet sein. Nur dann, wenn sich alle drei Elemente bei einer Ausführungsform finden lassen, fällt die betreffende Gestaltung in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters. Der Wortlaut des Schutzanspruchs korrespondiert dabei mit Abs. [0075] der Klagege-brauchsmusterbeschreibung, wonach das Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180° gefaltet werden kann. Zudem gibt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung in Abs. [0054] zu erkennen, dass zumindest die in den Figuren 2b und 2d gezeigte und nachfolgend nochmals eingeblendete Gestaltung den durch Merkmal 4.1.3. aufgestell-ten Anforderungen entspricht.
  94. Hierzu führt Abs. [0054] aus:
  95. „In den Fig. 2b und 2d ist zu erkennen, dass das jeweilige Wangenteil 2, 2‘ im unteren Endbereich an einer Biegelinie B, B‘ gefaltet und damit in diesem Bereich verstärkt ist. Eine untere Kante K, K‘ des dazugehörigen Blechs kommt dabei zwischen den Befesti-gungsausnehmungen 24 und einer dazugehörigen Biegelinie B, B‘ zu liegen, so dass die Befestigungsausnehmungen 24, 24‘ unverdeckt sind und die Befestigungszapfen 124, 124‘ ungehindert darin eingeführt werden können.“
  96. Mit der aus der vorstehenden Figur ersichtlichen Faltung des Wangenteils um 180° entlang zumindest einer Biegelinie B, B‘ um 180° wird somit das aus einem federelas-tischen Blech hergestellte Wangenteil verstärkt. Soweit Abs. [0058] im Zusammen-hang mit den den Halterahmen im zusammengebauten Zustand zeigenden Figuren 4a und 4b eine zusätzliche Stabilisierung der Befestigung der Wangenteile anspricht, in-dem die auch bereits aus der vorstehenden Abbildung ersichtliche untere Kante K (bzw. K‘) direkt mit dem entsprechenden Seitenteil (12, 12‘) des Grundrahmens ab-schließt, hat eine solche Gestaltung in Schutzanspruch 1 keinen Niederschlag gefun-den. Das Vorhandensein eines derart angesprochenen Abschlusses mit dem entspre-chenden Seitenteil des Grundrahmens ist somit für eine Verwirklichung der techni-schen Lehre des Klagegebrauchsmusters keine Bedingung.
  97. e)
    Dazu, was unter dem erfindungsgemäß geforderten Falten zu verstehen sein soll, verhält sich die Klagegebrauchsmusterbeschreibung über die vorstehend angespro-chenen Erläuterungen des bevorzugten Ausführungsbeispiels hinaus nicht, so dass der Fachmann zur Beantwortung dieser Frage auf sein allgemeines Fachwissen zu-rückgreifen muss. Nach dem durch die Klägerin als Anlage KC 4 zur Akte gereichten Auszug aus dem „Handbuch der Umformungstechnik“, dessen Relevanz zwischen den Parteien nicht in Streit steht, ist unter einem „Falten“ ein stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt zu verstehen, wie dies in der nachstehend eingeblendeten und dem vorgenannten Handbuch entnommenen Abbil-dung ersichtlich ist:
  98. Damit in Einklang steht die auf der Internetseite https://de.E.com/wiki/Umformen (vgl. Anlage KC 5) zu findende Definition. Auch danach handelt es sich bei einem Falten um ein stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt. Schließlich findet sich in dem als Anlage KC 7 vorliegenden „Merkblatt 180 – Walzpro-filieren von Flacherzeugnissen aus Stahl“ folgende Darstellung, die sich weitgehend mit dem vorstehend herausgearbeiteten Begriffsverständnis deckt:
  99. Davon ausgehend handelt es sich bei dem im Schutzanspruch angesprochenen Fal-ten somit um einen in der Fachliteratur einheitlich gebrauchten Begriff, unter dem der Fachmann gemeinhin ein stufenweises Biegen von (geraden) Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt versteht. Mit der Forderung nach einer Faltung des Wangenteils verlangt Schutzanspruch 1 somit dessen Biegung um einen bestimmten Punkt. Dabei belässt es Merkmal 4.1.3. jedoch nicht, sondern verlangt zusätzlich ein Falten um zumindest eine Biegekante um 180°. Der Hintergrund dieser ergänzenden Anforde-rungen erschließt sich dem Fachmann bereits mit Blick auf die Figuren 2b und 2d bzw. 4a und 4b nebst der zugehörigen Beschreibung. Durch eine diesen Anforderun-gen entsprechende Faltung soll das Wangenteil im betreffenden Bereich verstärkt werden, indem es letztlich durch die Faltung um 180° zu einer Materialdoppelung kommt, wie sie auch in den vorgenannten Figuren gezeigt ist. Eine solche Doppelung wird auch in dem durch die Klägerin als Anlage KC 7 zur Akte gereichten Merkblatt unter Punkt 3.2. als ein Mittel zur Verstärkung von Walzprofilen beschrieben:
  100. „Dünne Bleche können beim Walzprofilieren durch Faltungen so umgeformt werden, dass leichte Profilsysteme entstehen, die an den Stellen mit höherer Belastung Materi-aldoppelungen aufweisen…“
  101. Auch wenn es sich bei dem Merkblatt mangels Erwähnung in der Klagegebrauchs-musterschrift für sich genommen um kein zulässiges Auslegungsmaterial handelt, hat die Klägerin dieses Merkblatt zur Darlegung des allgemeinen Fachwissens vorgelegt. Mit diesem Wissen liest der Fachmann das Klagegebrauchsmuster und versucht, sich mit diesen Informationen die Bedeutung und die Reichweite der einzelnen, im Schutz-anspruch aufgestellten Anforderungen zu erschließen. Dem Fachmann, der sich hier-von ausgehend mit dem Bedeutungsgehalt von Merkmal 4.1.3. beschäftigt, ist somit klar, dass die Schenkel als Konsequenz des Faltens um zumindest eine Biegekante um 180° aufeinanderliegen müssen, was im Ergebnis der soeben angesprochenen Materialdoppelung entspricht. Verbleibt über stets zu beachtende Fertigungstoleran-zen hinaus ein Freiraum zwischen den geraden, um einen Punkt gebogenen Schen-keln, folgt daraus, dass die Schenkel entweder nicht um 180° gefaltet wurden, oder, dass in Ermangelung eines gemeinsamen Punktes nicht wie gefordert gefaltet, son-dern nur gebogen wurde oder dass die Schenkel nicht gerade sind.
  102. Wollte man dies anders sehen und jegliche Biegung um 180° unabhängig vom Ab-stand der Schenkel ausreichen lassen, gingen jegliche Konturen für die Schutzbe-reichsbestimmung verloren. Anknüpfungspunkte dafür, wie groß der Abstand bei einer solchen Betrachtung maximal sein dürfte, sucht der Fachmann in der Klagege-brauchsmusterbeschreibung vergebens. Ein solcher maximal zulässiger Abstand ließe sich auch nicht über funktionale Erwägungen bestimmen. Der technische Verstei-fungseffekt liefert hierfür schon deshalb keinen Anhaltspunkt, weil unklar ist, welches Maß an Versteifung des Klagegebrauchsmuster im Blick hat. Damit bliebe offen, ab welchem Abstand die Grenze des Schutzbereichs überschritten wird. Dem kann nur durch ein entsprechend enges Verständnis des geforderten Faltens um 180° im vor-genannten Sinne begegnet werden: Die Schenkel müssen als Konsequenz des Fal-tens aufeinanderliegen.
  103. f)
    Daraus, dass das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0078] in dem dort angesprochenen Ausführungsbeispiel 3 davon spricht, dass der Grundabschnitt zumindest einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt, folgt nichts anderes. Zum einen nimmt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung in diesem Zusammenhang auf die zuvor erläuterten Ausführungsbeispiele 1 und 2 Bezug, die anders als Schutz-anspruch 1 keine Faltung des Wangenteils voraussetzen. Zum anderen muss sich das angesprochene Umschließen nicht zwingend auf den gefalteten Bereich bezie-hen. Rückschlüsse auf den Grad der Faltung und auf die Zulässigkeit bzw. eine ggf. bestehende Notwendigkeit eines Freiraums zwischen den Schenkeln lassen sich dar-aus von vornherein nicht ziehen.
  104. g)
    Dass die so ermittelte Reichweite des Schutzbereichs dem entspricht, wie auch der Fachmann Merkmal 4.1.3. versteht, haben die Beklagten durch Vorlage eines Privat-gutachtens von Prof. Dr.-Ing. habil. F (vgl. Anlage CBH 11) nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Klägerin dem erheblich, etwa durch die Vorlage eines eigenen Privat-gutachtens, entgegengetreten wäre. Soweit die Klägerin die Vorlage eines solchen Gutachtens von einem vorausgegangenen Hinweis des Senats abhängig gemacht hat, bestand für die Erteilung eines Solchen gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin kein Grund. Bereits kraft Gesetzes (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hat sich die Klägerin über die durch die Gegenseite aufgestellten tatsächlichen Behauptungen vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären. Entgegen der Auffassung der Kläge-rin ist die Vorlage des Gutachtens im Berufungsverfahren auch nicht verspätet. Der entsprechende Vortrag ist nicht neu i.S.d. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO, sondern vertieft lediglich das bereits erstinstanzlich schlüssige Vorbringen der Beklagten, die Wangenteile der angegriffenen Ausführungsformen seien lediglich um 180° gebogen, nicht aber gefaltet (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2015, 1109; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37/18).
  105. h)
    Der im Zwischenbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts zu findende Hin-weis, aus den Entgegenhaltungen der E8b seien Elemente bekannt, die um eine Bie-gekante um 180° gefaltet seien (vgl. Anlage KC 17, S. 7, zweiter Absatz), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar hat der Senat eine solche fachkundige Stellungnahme in seine Überlegungen einzubeziehen. Jedoch äußert sich das Bundespatentgericht weder im Detail zu dem aus seiner Sicht zutreffenden Verständnis der Forderung nach einer Faltung um eine Biegekante um 180°, noch finden sich Ausführungen zu den Gründen, weshalb der Nichtigkeitssenat dieses Merkmal bei den in der Anlage E8b gezeigten Gestaltungen als offenbart ansieht. Bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmusters helfen die Ausführungen des Bun-despatentgerichts somit nicht weiter.
  106. i)
    Die durch die Klägerin angesprochene und mithilfe der Anlagen KC 13 bis KC 15 er-läuterte Notwendigkeit der Einhaltung bestimmter Mindestbiegeradien zur Vermeidung von Materialbrüchen zwingt ebenfalls zu keinem anderen Verständnis. Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist ein Halterahmen für einen Steckverbinder, der durch die im Einzelnen aufgeführten Merkmale gekennzeichnet ist. Es handelt sich dementspre-chend um einen Vorrichtungs- und keinen Verfahrensanspruch. Für eine Verwirkli-chung der beanspruchten technischen Lehre ist somit allein entscheidend, dass das mindestens eine Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180° gefaltet ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber, welches Verfahren zur Herstellung der betref-fenden Falten zum Einsatz kommt. Dass sich Doppelungen bzw. Umschläge, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten, dem als Anlage CBH 13 zur Akte gereichten Wikipedia-Auszug entnommenen Abbildung ersichtlich ist, per se nicht, gegebenen-falls auch unter Einsatz zusätzlicher, sich an den eigentlichen Biegevorgang anschlie-ßender Bearbeitungsschritte herstellen lassen, behauptet auch Klägerin nicht.
  107. Ein solches Bestreiten stünde auch im Widerspruch zu dem als Anlage KC 7 vorge-legten Merkblatt, in welchem eine entsprechende Materialdoppelung wie nachfolgend eingeblendet gezeigt wird:
  108. Abgesehen davon haben die Beklagten mit dem „Hemming“ (Prinzip von Umschlag-kantungen) eine konkrete Möglichkeit aufgezeigt, wie sich entsprechende Umschläge und damit letztlich die durch Schutzanspruch 1 geforderte Faltung des Wangenteils um 180° an zumindest einer Biegekante realisieren lässt:
  109. Dabei wird eine spitzwinklige Abkantung ausgeführt und der Umschlag sodann unter Einsatz eines hohen Pressdrucks zugedrückt (vgl. Anlage CBH 13). Wie die vorste-hende Abbildung verdeutlicht, liegt im Ergebnis ein um eine Biegekante um 180° ge-faltetes Blech vor, wie es von Merkmal 4.1.3. gefordert wird.
  110. 3.
    Von der so umschriebenen technischen Lehre machen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen keinen Gebrauch. Wie die nachfolgend nochmals eingeblendeten Abbil-dungen zeigen, ist deren Wangenteil zwar um 180° gebogen. Jedoch ist der umgebo-gene Abschnitt beanstandet zum umgebogenen Bereich angeordnet und umschließt im zusammengebauten Zustand des Halterrahmens den Grundrahmen.
  111. Es fehlt damit jeweils an dem durch Merkmal 4.1.3. geforderten, zumindest um eine Biegekante um 180° gefalteten Wangenabschnitt.
  112. III.
  113. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  114. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  115. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  116. X Y Z

Schreibe einen Kommentar