Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3080
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. November 2020, Az. 4c O 15/18
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
- Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Umfang der Nutzung der von ihm getätigten Erfindung, die sich im Europäischen Patent EP 2 157 XXX niedergeschlagen hat, und – auf der zweiten Stufe – die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die nach der Auskunftserteilung angegebenen Benutzungshandlungen.
- Bei dem Kläger handelt es sich um einen Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik, der vor allem im Bereich der Verkehrsüberwachungs- und Beleuchtungssysteme über Fachkenntnisse verfügt. Während des Studiums der Elektrotechnik spezialisierte er sich auf Verkehrssicherheit und übte eine studentische Nebentätigkeit im Unternehmen der A aus, die auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebs von Verkehrsüberwachungssystemen tätig war.
- Das Unternehmen der Beklagten ist in der Herstellung von Anlagen der Verkehrssicherheit, insbesondere von mobilen und stationären Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsgeräten tätig. Zu den Produkten der Beklagten zählen solche Verkehrsüberwachungsgeräte, die unter der Bezeichnung „B“ und „C“ vertrieben werden (vgl. Anlagen K 9 und K 10), wobei insoweit zwischen den Parteien in Streit steht, ob diese Produkte von dem streitgegenständlichen Patent Gebrauch machen.
- Mit Kaufvertrag vom 12.09.2005 erwarb die Beklagte den ursprünglichen Geschäftsbetrieb der A im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Asset Deal), wobei der Kläger in den Jahren von 2002-2005 dort nunmehr als Prokurist und technischer Leiter beschäftigt und aufgrund dessen ebenfalls Partei des Kaufvertrages war. Die Parteien waren sich nämlich darüber einig, dass der Kläger nach dem Unternehmenskauf sein Know-how auf die Beklagte übertragen sollte. Unter dem 30.09.2005 vereinbarten sie daher einen Rahmenvertrag (vgl. Anlage K 1), welcher dazu diente, Arbeiten des Klägers für die Beklagte auf dem Gebiet der Entwicklung von Systemen für die Verkehrssicherheit, primär Verkehrsüberwachung zu regeln. Auszugsweise lautete der Rahmenvertrag wie folgt:
- Wegen des weiteren Inhalts des Rahmenvertrages wird vollumfänglich auf die Anlage K1 Bezug genommen.
- Die als Anlage B2 zur Akte gereichte Einzelvereinbarung der Parteien vom 13.12.2006 lautete, wie auch im Wesentlichen weitere zwischen den Parteien zustande gekommene Einzelbeauftragungen, auszugsweise:
- Der Kläger entwickelte in den Jahren 2003-2004 eine Fotoblitzeinheit mit einer Brenndauerbegrenzung durch Lichtbogenlöschung (VPWC). Diese ermöglichte es auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung in Abhängigkeit von der Entfernung des zu dokumentierenden Objekts ihre Leistung zu regulieren. Durch eine Leistungsreduzierung über die Begrenzung der Brenndauer soll ein schnelles Überhitzen der Fotoblitzeinheit bei hohen Auslöseraten verhindert werden, wodurch das gesamte Überwachungssystem länger einsatzbereit ist, mehr Verkehrsverstöße dokumentieren kann und das Leuchtmittel eine längere Lebenszeit aufweist.
- Im Jahr 2006 beauftragte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr D, den Kläger damit, die bisher von der Beklagten in ihren Verkehrsüberwachungsgeräten eingesetzte Blitztechnik zu untersuchen. In diese Untersuchungen bezog der Kläger die von ihm entwickelte Fotoblitzeinheit ein, um Verbesserungen an der bestehenden Blitztechnik der Beklagten vorzuschlagen. Seine Untersuchungsergebnisse präsentierte er sodann Herrn D, welcher daraufhin den Kläger bat, ein Konzept zu entwickeln, um die Verbesserungsvorschläge in die bestehende Blitztechnik zu integrieren. Als der Kläger Herrn D über die voraussichtlichen Kosten der Verbesserungsvorschläge unterrichtete, entschied dieser, die Vorschläge des Klägers nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen sollte er ein Funktionsmodell für einen externen Blitz erarbeiten. Das Ergebnis seiner Arbeiten präsentierte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten im September 2007. Während dieser Tätigkeiten kam dem Kläger auch die Idee für die streitgegenständliche Erfindung.
- Die Tätigkeitsgrundlage für die Erstellung des Funktionsmodells war die Einzelvereinbarung vom 13.12.2009 (vgl. Anlage B 2), die explizit das Gebiet der Verkehrsüberwachung betraf und für den Kläger die nachfolgend eingeblendete Aufgabenstellung formulierte:
- Auf den Vorschlag des Klägers meldete die Beklagte unter dem 19.08.2008 auf Grundlage der Erfindung des Klägers beim europäischen Patentamt ein Patent an, welches die Bezeichnung „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ trägt. Der Kläger wurde darin neben Herrn E und Herrn D als Erfinder benannt (Anlage K 8). Die Beklagte ist Inhaberin des Patents geworden. Dieser Patentanmeldung vorausgegangen war am 14.01.2008 eine Erfindungsmeldung des Klägers für das Gesamtsystem „Einrichtung zu Leistungsregulierung von Foto Beleuchtungen durch Begrenzung der Einschaltdauer des Leuchtmittels während der Kamerabelichtungszeit; über die Einschaltdauer kann die abgegebene Lichtmenge variiert werden“ (Anlage K 6). In der auf die Patentanmeldung folgenden Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14.10.2008 wurde aufgeführt, dass die Beklagte die Rechte an dem europäischen Patent als Arbeitgeber erlangt hätte (Anlage K 7). Gegenständlich sind in dem Patent die Fotoblitzeinheit, eine Kamera sowie eine Ortserfassung miteinander kombiniert worden.
- Ansprüche 1 und 13 des Streitpatents lauten:
- Anspruch 1:
„Verfahren zur fotografischen Abbildung eines zu erfassenden Fahrzeuges (2) mittels einer Bildaufnahmeeinrichtung (4), insbesondere bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß und/oder einer Abstandsüberwachung, wobei eine Beleuchtungseinrichtung (6) zur Ausleuchtung des Fahrzeuges (2) während der Abbildung vorgesehen ist, gekennzeichnet durch die Schritte:
– Ermitteln der jeweiligen Ortslage des zu erfassenden Fahrzeuges (2) im Abbildungszeitraum mittels einer Ortserfassungseinrichtung (14);
– Steuerung der Strahlungsenergie der von der Beleuchtungseinrichtung kommenden Strahlung in Abhängigkeit von der erfassten Ortslage, um das zu erfassende Fahrzeug (2) mit einer definierten Lichtintensität auszuleuchten“ - Anspruch 13:
„Anordnung zur fotografischen Abbildung eines zu erfassenden Fahrzeuges (2), mit einer Bildaufnahmeeinrichtung (4) zur Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeuges (2) und einer Beleuchtungseinrichtung (6) zur Ausleuchtung des Fahrzeuges (2) während der Abbildung, sowie einer Ortserfassungseinrichtung (14) zur Ermittlung der jeweiligen Ortslage des zu erfassenden Fahrzeuges (2), dadurch gekennzeichnet,
dass die Strahlungsenergie der Beleuchtungseinrichtung (6) in Abhängigkeit von der ermittelten Ortslage steuerbar ist, um das zu erfassende Fahrzeug (2) während der Abbildung mit einer definierten Lichtintensität auszuleuchten“. - Der Kläger meint, dass ihm Ansprüche auf Erfindungsvergütung zustehen würden. Dies ergebe sich daraus, dass er als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen sei. Hierzu behauptet er, personell von der Beklagten abhängig gewesen zu sein. Die Beklagte sei sein einziger Auftraggeber gewesen und habe seinen Lebensunterhalt gesichert. Aufgrund des zeitlichen Umfangs der Beschäftigung seien keine zeitlichen Kapazitäten verblieben, um für Dritte anderweitige Leistung zu erbringen. Er sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten integriert gewesen; ihm sei ein fest eingerichteter, mit PC und Telefon sowie Werkzeugen ausgestatteter Arbeitsplatz zugewiesen worden. Auch wurde ihm eine eigene E-Mail Adresse über die Domain der Beklagten zugeteilt (F) bzw. nach Übernahme durch die Beklagte G). Der Kläger habe konkreten Aufgabenstellungen und Weisungen der Beklagten folgen müssen. Er habe sich entweder bei der Beklagten aufgehalten oder telefonisch zur Verfügung gestanden; eine Freizeiteinteilung sei nicht möglich gewesen. Einzelleistungen seien nicht basierend auf Einzelaufträgen, sondern auf Weisungen/Zuruf ausgeführt worden. Die insoweit seitens der Beklagten als Anlage Anlagenkonvolut B1 bzw. B4 vorgelegten Einzelabrechnungen seien im Jahr 2009 angefertigt und rückdatiert worden, da hinsichtlich der Annahme der Scheinselbstständigkeit ein hohes Risiko bestanden habe. Für die vereinbarte Mindestvergütung i.H.v. 4.000 € netto pro Monat habe der Kläger mindestens 80 Stunden monatlich für die Beklagte tätig werden müssen. Durch Aufträge mit Dritten habe der Kläger in der Zeit von Oktober 2005 bis Ende 2008 Umsätze in Höhe von 6.000,00 € netto generiert.
- Die Beklagte würde spätestens seit dem Jahr 2014 von der Erfindung des Klägers Gebrauch machen. Die von ihr vertriebenen Produkte „H“ und „C“ würden auf die streitgegenständliche Erfindung zurückgreifen. Von dem System „C“ seien bis Ende des Jahre 2014 zumindest 5.000 Exemplare zu einem Listenpreis von EUR 2.350,00 netto veräußert worden.
- Jedenfalls, so meint der Kläger, habe er eine arbeitnehmerähnliche Stellung inne, die ihn für seine Erfindung gleichfalls zu einer Vergütungsabrechnung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz berechtige.
- Wenn sich ein Anspruch auf Vergütung seiner Erfindung nach alledem nicht schon aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer der Beklagten aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebe, seien diese gesetzlichen Vorgaben zur Vergütungsbemessung jedenfalls über die Regelung in Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages anwendbar. Deren zweiter Absatz sei losgelöst von weiteren Regelungen zu verstehen, sodass auch für den Kläger persönlich, da er ohnehin keine Mitarbeiter beschäftigt habe, eine Erfindungsvergütung vereinbart gewesen sei. Andere Klauseln des Rahmenvertrages, wie Ziff. 3.1, seien lediglich auf andere Rechte beispielsweise aus dem Urheberrecht, anwendbar, nicht jedoch auf Erfindungen. Die geschlossenen Einzelaufträge und die darin enthaltene Regelung zur Vergütungsleistung der Beklagten würden allenfalls die im Rahmenvertrag geregelte Mindestvergütung abbedingen, nicht aber auch eine Vergütung für Erfindungen überhaupt.
- Schließlich behauptet der Kläger, dass die Einzelvereinbarung vom 13.12.2006 ohnehin nur die Erstellung eines Funktionsmodells zum Gegenstand gehabt habe; um eine Einzelbeauftragung, mit welcher der Kläger mit der Entwicklung der streitgegenständlichen Erfindung beauftragt worden sei, handele es sich nicht. Die Erfindung unterfalle keiner gesonderten Beauftragung durch die Beklagte.
- Im Hinblick auf die streitgegenständliche Erfindung, welche ein Gesamtsystem umfasse, ist der Kläger ferner der Ansicht, dass die Fotoblitzeinheit jedenfalls ein wesentliches Element der angemeldeten Erfindung sei, weil nur mittels dieser die Regelung der Blitzleistung in Abhängigkeit von der Umgebungshelligkeit und der Entfernung des zu dokumentierenden Objekts realisierbar sei. Außerdem sei sein Miterfinderanteil mit mindestens 80 % zu bewerten. Die von ihm allein und selbstständig entwickelte Fotoblitzeinheit stelle nämlich einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung dar. Der unstreitige Beitrag des Miterfinders, Herrn E, ein Mikrospiegel, werde nämlich derzeit nicht umgesetzt. Das Patent der Beklagten gehe daher nur geringfügig über die Erfindung des Klägers hinaus.
- Der Kläger beantragt,
- 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu geben
– in welchen ihrer Produkte sie die Erfindung des Klägers „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ umgesetzt hat und
– welche weiteren Produkte von ihr vertrieben werden, die es dem Erwerber / Nutzer ermöglichen, durch deren technische Verbindung die Erfindung des Klägers „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ umzusetzen.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu geben, welchen Gesamtnettoumsatz sie in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 28.02.2018 durch den Vertrieb ihrer Produkte oder einer Lizensierung des europäischen Patents 1803/2157XXX
– in denen sie die Erfindung des Klägers „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ umsetzte, und
– die es dem Käufer ermöglichen, durch deren technischer Verbindung, die Erfindung des Klägers „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ umzusetzen,
erzielte sowie
– die vorgenannten Auskünfte zu belegen, durch Vorlage der Aufträge der Kunden, der Auftragsbestätigungen der Beklagten, der Lieferverträge bzw. Nutzungsverträge mit den jeweiligen Kunden sowie der einzelnen Rechnungen der Beklagten an die jeweiligen Kunden, welche den Vertrieb ihrer Produkte, die die Erfindung des Klägers „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ zum Gegenstand hatten oder welche den Vertrieb von Produkten, durch deren technische Verbindung die Erfindung des Klägers „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ umgesetzt werden kann, zum Gegenstand hatten;
3. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben gem. Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Nutzung seiner Erfindung, welche Gegenstand des europäischen Patents 1803/2157XXX betreffend „Verfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs“ ist und an der der Kläger mit mindestens 80% als Miterfinder beteiligt ist, eine sich aus den vorstehenden Auskünften und Rechnungslegungen ergebende Vergütung für den Nutzungszeitraum 14.01.2008 bis 31.12.2014 sowie für die laufende und zukünftige Nutzung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. - Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht aus einer Arbeitnehmerstellung des Klägers herzuleiten seien. Dazu behauptet die Beklagte bezüglich ihrer Benennung als Arbeitgeberin in der Patentanmeldung, dass dies auf einem Kommunikationsfehler mit ihren Patentanwälten beruhe. Denn lediglich in vorherigen Patentanmeldungen sei sie zu Recht als Arbeitgeberin geführt worden; hinsichtlich der hiesigen Erfindung hätte dies aber nicht erfolgen sollen.
Zudem benutze die Beklagte die Patentansprüche 1 und 13, welche unstreitig die Erfindung des Klägers zum Gegenstand haben, nicht in ihren Produkten. Es erfolge auch keine dementsprechende Bewerbung. Die technische Umsetzung zur Steuerung der Strahlungsenergie erfolge anhand der Lehre aus dem Stand der Technik, also ohne Zuhilfenahme der streitgegenständlichen Erfindung. - Die Beklagte behauptet, dem Kläger im Kontext des Unternehmenserwerbs ein Arbeitsverhältnis angeboten zu haben, was der Kläger aber mit Hinweis darauf, als freier Mitarbeiter tätig sein zu wollen, abgelehnt habe. Der Abschluss des Rahmenvertrages habe dazu gedient, den aufgekauften Geschäftsbetrieb nahtlos im Unternehmen der Beklagten fortführen und integrieren zu können, wofür das Wissen des Klägers insbesondere für die Fortsetzung laufender Geschäfte und Entwicklungstätigkeiten essenziell gewesen sei. Eigentliche Grundlage für Leistungen des Klägers seien in der Folgezeit dann jeweilige Einzelverträge gewesen (Anlagenkonvolut B1). Diese Verträge seien zum jeweils ausgewiesenen Zeitpunkt abgeschlossen worden und nicht nachträglich erstellt worden.
Hinsichtlich der Zeit, des Ortes sowie der Art und Weise der Leistungserbringung habe die Beklagte dem Kläger keine Vorgaben gemacht. Dieser sei vielmehr frei in der Einteilung seiner Arbeit gewesen. Lediglich im Hinblick auf notwendige gemeinsame Termine habe es entsprechende Vereinbarungen gegeben. Diese Termine seien dem Kläger jedoch nicht einseitig von der Beklagten vorgegeben worden. Die Selbstbestimmtheit der Arbeitszeit durch den Kläger ergebe sich insbesondere durch die als Anlagen K2 bis K4 vorgelegten Tätigkeitsnachweise für die Jahre 2005-2008. Darin seien insbesondere auch Tätigkeiten enthalten, die an Sonn- und Feiertagen ausgeführt worden seien. Arbeitnehmer der Beklagten würden an diesen Tagen aber keine Leistungen erbringen.
Eine eigene E-Mail-Adresse sei dem Kläger nur deshalb eingerichtet worden, um eine gesicherte Kommunikation zu gewährleisten. Dem Kläger sei eine eigene Zutrittskarte zur Verfügung gestellt worden, weil er als Entwicklungsingenieur auch Zugang zu besonders geschützten Bereichen benötigt habe und bestimmte Tätigkeiten nur dort habe verrichten können.
Der Kläger habe neben seiner Tätigkeit für die Beklagte auch für andere Unternehmen aus dem Bereich der Automatisierungstechnik Leistungen erbracht. Außerdem, so behauptet die Beklagte, habe der Kläger auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausgewiesen, was nach Ansicht der Beklagten gegen eine Arbeitnehmerstellung spreche.
Die Regelung von Wettbewerbsverboten begründe keine Arbeitnehmerstellung und verhindere zulasten des Klägers keine weiteren Tätigkeiten. Denn dieses Verbot beziehe sich ausschließlich auf solche Unternehmen, mit denen die Beklagte im Wettbewerb gestanden haben. Dies sei eine sehr kleine Branche mit wenigen auf dem weltweiten Markt der Verkehrsüberwachung agierenden Anbietern. Da der Kläger aber in der Automatisierungstechnik, Messtechnik, Elektromechanik sowie Elektroakustik tätig sei, verblieben ihm hinreichend weitere Beschäftigungsmöglichkeiten. - Der Kläger könne seinen Vergütungsanspruch nicht aus Ziff. 3.1 des Rahmenvertrags herleiten. Dieser decke eine etwaige Vergütung des Klägers für seine Tätigkeiten sowie für an die Beklagte überlassene Rechte umfassend ab. Aufgrund der Einzelvereinbarung vom 13.12.2006 komme diese Regelung indes nicht mehr zur Anwendung, sondern sei von der dortigen Ziff. 3.2 wirksam mit der Konsequenz abbedungen worden, dass allein die in den Einzelverträgen geregelte Vergütungsbestimmung maßgeblich ist. Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages sei von vornherein keine taugliche Anspruchsgrundlage, da sie eine Vergütung als Arbeitnehmererfinder allenfalls für beim Kläger beteiligte Mitarbeiter vorsehe, jedoch nicht für den Kläger selbst.
- Vor Klageerhebung haben die Parteien zunächst eigens und dann vor einer Schiedsstelle Verhandlungen über die Vergütung der Erfindung des Klägers geführt. Eine einvernehmliche Lösung ist nicht gefunden worden (Anlagenkonvolut K 11, K 12 bis K 14).
- Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- A.
Die zulässigerweise als Stufenklage erhobene Klage ist in der Sache unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte zur Vorbereitung eines späteren Zahlungsantrags auf Erstattung ausstehender Arbeitnehmererfindervergütung. -
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die in der ersten Stufe geltend gemachten Auskünfte zur späteren Berechnung seiner Arbeitnehmererfindungsvergütung nach §§ 9, 12 ArbnErfG i. V. m. § 242 BGB. - Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Auskünfte zu erteilen, die dieser benötigt, um den Umfang und die Höhe der ihm zustehenden Arbeitnehmererfindervergütung zu berechnen, wenn er einen Anspruch auf Vergütung hat und die Auskunftserteilung erforderlich und zumutbar ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 12.4.2012 – I-2 U 15/11, BeckRS 2012, 9186, beck-online).
- Dass es überhaupt zu einer Erfindung des Klägers gekommen ist, die sich in dem hier streitgegenständlichen Patent der Beklagten niedergeschlagen hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Indes fehlen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
- 1.
So ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs gem. § 9 ArbnErfG dem Grunde nach zunächst, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei der Anspruchsteller Arbeitnehmer und der Schuldner der Arbeitgeber ist (vgl. Barthenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Aufl., § 9, Rn. 4). - Mangels eigener Regelung ist davon auszugehen, dass das ArbNErfG den allgemein im Arbeitsrecht geltenden Arbeitnehmerbegriff voraussetzt, also wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (HK-ArbNErfR/Schwab, 4. Aufl. 2018, ArbNErfG, § 1, Rn. 3). Zentrales Merkmal des Arbeitnehmers ist seine persönliche Abhängigkeit infolge Eingliederung in eine betriebliche Organisation (NK-ArbR/ Ulrici, 1. Aufl. 2016, ArbnErfG, § 1, Rn. 6). Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft ist gemäß der allgemeinen prozessualen Regeln der Kläger, da er aus dieser Tatsache eine für sich positive Rechtsfolge ableiten will.
- 2.
Die Kammer vermag ausgehend von dieser Verteilung der Darlegungslast nicht festzustellen, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war. - a.
Die Arbeitnehmerstellung ergibt sich nicht aus den zwischen den Parteien zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen (namentlich Rahmenvertrag nebst Einzelaufträgen) betreffend die Tätigkeit des Klägers. - Ausgangspunkt für die Auslegung ist zunächst der Wortlaut einer Erklärung. In einem zweiten Schritt sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Verträge sind nach §§ 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher in Betracht, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die „Lücke“ von Anfang an bestanden hat oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH, NJW-RR 2008, 562 m.w.N.). Dabei ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts. Die ergänzende Vertragsauslegung darf indes nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen oder zum Vertragsinhalt stehen. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Parteien über den (scheinbar) regelungsbedürftigen Punkt bewusst eine abschließende Regelung getroffen haben. Gegenüber einer eindeutigen vertraglichen Abrede ist sie nur zulässig, wenn sich aus konkreten Tatsachen ergibt, dass trotz des Wortlauts eine Regelungslücke vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 157, Rn. 8 m.w.N.).
- Hier schlossen die Parteien unter dem 30.09.2005 eine mit „Rahmenvertrag“ überschriebene Vereinbarung. Diese sollte nach dem eindeutigen Parteiwillen das Grundgerüst für eine künftige Zusammenarbeit bilden, wobei die konkreten Tätigkeiten des Klägers jeweils in zu vereinbarenden Einzelaufträgen festgelegt werden sollten. Dies ist so ausdrücklich in Ziff. 1.1, zweiter Absatz geregelt. Das Gebiet, auf dem die Beschäftigung des Klägers stattfinden soll, ist im ersten Absatz der Ziff. 1.1 allgemein beschrieben und lautet:
- „Der Entwicklung von Systemen für die Verkehrssicherheit, primär Verkehrsüberwachung, leisten. Außerdem wird der Auftragnehmer I bei Integration, dem Know-How-Transfer und bei technischen Supportaufgaben bezüglich der Übernahme der AD-Elektronik unterstützen.“
- Wie den als Anlagenkonvolut B 1 und B 2 zur Akte gereichten Einzelaufträgen bzw. deren jeweiligen Anlagen 1 zu entnehmen ist, wird darin eine Konkretisierung dieser Aufgabe vorgenommen.
- aa.
Die durchgängige Parteibezeichnung des Klägers im Rahmenvertrag als „Auftragnehmer“ ist als solche nicht geeignet, seine Stellung als Arbeitnehmer zu begründen. Wenngleich die Beklagte – im Rahmenvertrag lediglich benannt nach ihrer vorherigen Firmierung „I“ – als der korrespondierende Auftraggeber zu bezeichnen gewesen wäre, wäre diese Terminologie allein für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses noch nicht ausreichend. Denn gleichermaßen wird in Werk- oder Dienstverträgen von Auftraggeber und Auftragnehmern bzw. Dienstleistenden und Dienstherrn gesprochen, ohne dass arbeitsvertragsrechtliche Pflichten im Sinne eines Über-/Unterordnungsverhältnisses begründet werden. - Gegen die Arbeitnehmerstellung des Klägers spricht ferner die von ihm selbst gewählte Bezeichnung als „selbständig“. Dem Kläger ist im Hinblick auf die in den Dokumenten gewählte Terminologie zwar zuzugestehen, dass er juristischer Laie ist. Dennoch ist von Ingenieuren zu erwarten, dass sie ein Grundverständnis von der Art ihrer Tätigkeit haben; gerade dann, wenn sie diese gegenüber anderen als „selbständig“ angeben (wie im Falle des Klägers z.B. in der Erfindungsmeldung). Insoweit ist auch juristischen Laien bekannt, dass die Arbeitsbeschreibung „selbständig“ in Abgrenzung (wenn nicht sogar als Gegenteil) von abhängiger Beschäftigung gebraucht wird. Entsprechendes gilt für die in der Erfindungsmeldung gewählte Bezeichnung seiner Dienststellung als „freier Mitarbeiter“. Durch diese Wortwahl erfolgt gleichfalls eine Abgrenzung zu abhängig beschäftigten Personen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bezeichnung völlig willkürlich und ohne den Willen, die aktuelle Tätigkeit möglichst genau zu beschreiben, gewählt wurde, sind nicht ersichtlich.
- Dass sich der Kläger mit der Art seiner Betätigung inhaltlich auseinandergesetzt hat, ergibt sich überdies daraus, dass er überhaupt Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut B4) gestellt hat und sodann darin auch die Umsatzsteuer separat ausgewiesen hat. Beides, vor allem die Ausstellung von Rechnungen, wäre indes nicht erforderlich, wenn er zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte, da dann die Beklagte keiner gesonderten Rechnungen bedarf, um zur Zahlung eines Entgelts angehalten zu werden. Auch des Ausweises der Umsatzsteuer bedarf es nur bei gewerblich, freiberuflich oder forst-/landwirtschaftlich tätigen Personen.
- bb.
In Ziff. 1.2 des Rahmenvertrages ist geregelt, dass der Auftragnehmer „selbst“ mit der Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages betraut wird und für die Einhaltung der Vertragspflichten einzustehen hat. Diese Regelung ist nicht geeignet, die Arbeitnehmerstellung des Klägers zu begründen. Denn eine Regelung, wonach der Kläger selbst zur Leistungserbringung verpflichtet ist, bedeutet nicht ohne weiteres, dass er auch als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig werden soll. Vielmehr geht damit ein Hinweis auf die Natur der Aufgabe dergestalt einher, dass deren Erfüllung maßgeblich mit der Person des Klägers verbunden ist. Der Kläger soll einen Wissens-Transfer leisten, nämlich Know-How von dem aufgekauften Unternehmen auf die Beklagte übertragen. Das ist eine überwiegend höchstpersönliche Leistung, die kein Dritter in der gleichen Weise für ihn übernehmen könnte. Im Übrigen lässt der Rahmenvertrag zu, dass der Kläger seinerseits Mitarbeiter einsetzen darf, um seine Aufgabe zu erfüllen. Dies ergibt sich beispielsweise aus Ziff. 1.6 des Rahmenvertrages, wenn dort von einem von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Rede ist. - Für die vorliegende Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Rahmenvertrag um eine Standardversion bzw. Mustervertrag handelte, die bereits seit einiger Zeit von der Beklagten in dieser Form benutzt wird. Es ist nicht ersichtlich, welche Konsequenz der Kläger aus dieser Tatsache ableiten wollte.
- cc.
Das vorstehend erörterte Verständnis der Parteibezeichnungen steht in Einklang mit den weiteren Vertragsregelungen. Denn in Gesamtschau mit diesen wird der Wille der Parteien zur Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses nicht hinreichend ersichtlich. So bestimmt Ziff. 3.3 des Rahmenvertrages Modalitäten bezüglich der Abrechnung und Ziff. 3.5 bezüglich der Abführung von Steuern etc., welche dem Auftragnehmer obliege. Bei der Regelung gehen die Vertragsparteien offenkundig davon aus, dass der Auftragnehmer, namentlich der Kläger, über die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen hat. Diese beiden Regelungen dürften indes nicht erforderlich sein, wenn es ein normaler Arbeitsvertrag wäre, weil sich ein Arbeitnehmer mit solchen Aspekten wie insbesondere der Rechnungsstellung nicht beschäftigen muss. - dd.
Das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot führt gleichfalls nicht dazu, dass der Kläger als Arbeitnehmer anzusehen ist. - Unstreitig wurde bereits im notariellen Kaufvertrag vom 12.09.2005, welcher den Unternehmenskauf der A durch die Beklagte betraf und an dem der Kläger beteiligt war, in § 15 ein zweijähriges Wettbewerbsverbot geregelt und zudem in Ziff. 4 des Rahmenvertrages ein Verbot statuiert, welches dem Kläger als Auftragnehmer untersagt, während der Dauer des Rahmenvertrages und darüber hinaus bis zu zwei Jahre nach dessen Ablauf für Dritte keine Tätigkeit auszuüben, die in irgendeiner Weise im Wettbewerb zur Beklagten steht oder bei der ein Ergebnis eines Projektauftrags verwendet bzw. offenlegt wird.
Die Regelung eines Wettbewerbsverbots als solches lässt keinen Schluss auf die Arbeitnehmerstellung des Klägers zu. Vielmehr ist es gleichfalls in Kooperationsvereinbarungen, als einem Gleichordnungsverhältnis, geläufig, Wettbewerbsverbote zum Gegenstand des Vertrags zu machen. In dieser Regelung liegt mithin kein Indiz für ein Über-/Unterordnungsverhältnis wie es für einen Arbeitsvertrag typisch wäre. Unabhängig von der Üblichkeit einer die Tätigkeit einschränkenden Regelung sah sich der Kläger jedenfalls tatsächlich keinem Wettbewerbsverbot in dem Ausmaß eines Berufsverbots ausgesetzt. Bezweckt mit diesen Regelungen war, dass der Kläger für unmittelbare Wettbewerber der Beklagten in der ohnehin nur kleinen Branche tätig wird. Diese Regelung für dem Kläger schon deshalb kein Berufsverbot gleich, weil er – wie oben bereits – auch auf anderen Gebieten außerhalb der streitgegenständlichen Verkehrsmesstechnik hätte Aufträge annehmen können. - b.
Die Arbeitnehmereigenschaft rührt ferner nicht daher, dass der Kläger von der Beklagten abhängig beschäftigt gewesen wäre und ihren Weisungen unterlegen hätte. - aa.
Der Kläger vermag seine Stellung als Arbeitnehmer nicht damit zu begründen, dass die Tätigkeit für die Beklagte seinen Lebensunterhalt gesichert habe. Denn das sich in dieser Argumentation verbergende Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit reicht für die Frage der Arbeitnehmer-Eigenschaft im Arbeitsrecht nicht aus. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Leistenden vom Leistungsempfänger ist für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses weder erforderlich noch ausreichend. Daraus folgt auch die Unerheblichkeit der Höhe des Entgelts. Wie hoch der Verdienst des Leistenden für die Leistungserbringung ist, spielt für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft keine Rolle. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Entgelt nicht für den Lebensunterhalt reicht, als auch, wenn der Leistende eine besonders hohe Vergütung erhält (vgl. NK-ArbR/Steffen, Schöne, 1. Aufl. 2016, BGB, § 611, beck-online, Rn. 77). - Die Tatsache, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls 6.000,00 € netto in der Zeit von Oktober 2005 bis Ende 2008 zusätzlich zur Beschäftigung für die Beklagte verdient hat, ist nicht per se geeignet, eine Arbeitnehmerstellung zu begründen. Denn entscheidend für die Fragestellung der Arbeitnehmerstellung ist nicht, ob tatsächlich andere Aufträge angenommen worden sind, sondern ob potentiell die Möglichkeit bestanden hat. Es obliegt dabei der Risikosphäre des Auftragnehmers anderweitiger Beschäftigung nachzugehen bzw. vice versa vermag der Umstand, dass er es unterlässt, für weitere Tätigkeiten zu sorgen, nicht zu seinen Gunsten seine Arbeitnehmerstellung bei einem bestimmten Vertragspartner zu begründen. Der Kläger vermag daher mit seinem Vortrag, nur über Expertise im Bereich der Verkehrsmesstechnik zu verfügen und daher nicht die Möglichkeit für anderweitige Aufträge gehabt zu haben, nicht durchzudringen. Die Beklagte hat außerdem auf erhebliche Weise dargelegt, dass der Kläger ein Ingenieurbüro betreibt und neben der Verkehrsmesstechnik auch Automatisierungstechnik, Messtechnik, Elektromechanik und Elektroakustik zu seinen Fachgebieten zählen. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat darauf nur reagiert, indem er auf seine Expertise bezüglich der Verkehrsmesstechnik verwiesen hat. Dies schließt indes nicht aus, dass er tatsächlich Kapazitäten in weiteren Bereichen hatte und diese lediglich nicht ausgeschöpft hat. Selbst wenn der wiederholte Vortrag des Klägers, ab dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. der A im Bereich der Verkehrsüberwachungssysteme beschäftigt gewesen zu sein, als richtig unterstellt wird, ergibt sich daraus trotzdem nicht der zwingende Schluss, dass er während der Auftragszeit für die Beklagte nicht hätte anderweitig auf anderen Gebieten tätig werden können. Wenngleich dies unter Umständen eine entsprechende Einarbeitung bedingt hätte, fehlen Anhaltspunkte, dass dem Kläger dies unzumutbar gewesen sein sollte.
- bb.
Die als Anlagenkonvolute B 1 und B 2 vorgelegten Einzelaufträge sind weder selbst als Weisungen der Beklagten an den Kläger zu verstehen, noch bestätigen sie etwaige zuvor erteilte Weisungen hinsichtlich des Inhalts der Arbeit. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Aufträge erst nachträglich erstellt wurden. - Das Weisungsrecht des Arbeitgebers setzt sich dabei in der Regel aus Bestimmungen über Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit zusammen. Es drückt sich durch die Unterordnung des Arbeitnehmers unter die Arbeitskontrolle des Arbeitgebers aus (ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, BGB, § 611, beck-online, Rn. 69).
- Wenn die streitgegenständlichen Einzelaufträge bereits als Weisungen verstanden würden, wäre jeder Arbeitsvertrag zugleich eine Weisung. So ist der Begriff der Weisung indes nicht zu verstehen. Er umfasst über den eigentlichen Vertragsgehalt hinausgehende Anordnungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, zu welchen Erstgenannter aufgrund seiner Stellung im Ober-/Unterordnungsverhältnis befugt ist und welchen Letztgenannter in der Regel Folge zu leisten hat. Dies korrespondiert mit der Regelung des § 106 GewO, welche das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert und dem Arbeitgeber billiges Ermessen zur näheren Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einräumt, soweit diese Bedingungen eben nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind (vgl. NK-ArbR/Steffen Schöne, a.a.O., § 611, Rn. 65).
- Sofern der Kläger hierzu behauptet, bei den Einzelbeauftragungen handele es sich inhaltlich um Vorgaben der Beklagten an den Kläger, ist dies nicht hinreichend substantiiert. So fehlen jegliche nähere Angaben dazu, wie die einzelnen Beauftragungen zustande gekommen sind. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie ausgehandelt und durch beiderseitiges Einvernehmen vereinbart wurden. So ist es auch bei Vertragsschlüssen und -gestaltungen mit Selbständigen üblich, dass bestimmte inhaltliche Vorgaben getroffen werden, um die Arbeit zu konkretisieren. Andernfalls wäre für keine der Vertragsparteien klar, was von ihr jeweils verlangt wird bzw. was sie vom anderen verlangen darf.
- Auch mit Blick auf ihren Inhalt vermögen die Einzelbeauftragungen keine Arbeitnehmerstellung zu begründen. Alle Einzelvereinbarungen enthalten denselben Inhalt und unterscheiden sich nur durch die jeweils als Anlage 1 beigefügte konkrete Projektbeschreibung. Schon ausweislich der Parteibezeichnungen, die für die Frage der Arbeitnehmerstellung des Klägers indiziell herangezogen werden können, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. So wird der Kläger zwar auch hier als Auftragnehmer beschrieben, in den weiteren Ausführungen unter Ziff. 1 wird er allerdings als „Berater“ bezeichnet. Unter Ziff. 1.2 ist dabei ausdrücklich geregelt, dass dem Berater freistehe, Ort und Zeit der Projektbearbeitung frei zu wählen. Diese Regelung ist für ein Arbeitsverhältnis untypisch. Denn, wenngleich dem Arbeitnehmer gestattet würde, seine Tätigkeiten auch von einem anderen Ort als der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu verrichten, dürfte dennoch üblicherweise durch Mindestpräsenz beim Arbeitgeber ein Bezug zu dessen Betriebsorganisation hergestellt werden. Daran fehlt es in dieser Regelung des einzelnen Auftrags vollständig.
- Das Argument des Klägers, die Einzelaufträge seien nachträglich angefertigt und rückdatiert worden und nur deshalb erforderlich gewesen, um die Scheinselbstständigkeit des Klägers nach außen aufrechtzuerhalten, verfängt im Ergebnis nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dieser Behauptung um einen nicht unerheblichen Vorwurf gegen die Beklagte handeln dürfte, erscheint sie jedenfalls auch nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der als Anlagenkonvolut B4 zur Akte gereichten Rechnungen des Klägers, eingegangen bei der Beklagten. Denn diese weisen jeweils Eingangsstempel, Buchhaltungsvermerke sowie einen „bezahlt“-Stempel auf, die ihrerseits zum Rechnungsdatum passende Daten ausweisen. Deren Richtigkeit ist seitens des Klägers nicht in Abrede gestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückdatierung unplausibel, weil dies bedeuten würde, dass auch alle weiteren auf den jeweiligen Rechnungen befindlichen Daten rückdatiert worden sein müssten. Insbesondere hat der Kläger nicht bestritten, die Zahlungen seitens der Beklagten zu dem jeweils ausgewiesenen Zeitpunkt erhalten zu haben. Im Übrigen ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Weisung der Erstellungszeitpunkt der Aufträge nicht maßgeblich, da Weisungen auch mündlich erteilt werden können; Formvorschriften bestehen insoweit nicht. Der Kläger hat aber auch für solche mündlich erteilten Weisungen nicht einmal exemplarisch vorgetragen, welchen Inhalt sie hatten und unter welchen Umständen sie erteilt wurden.
- cc.
Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er in zeitlicher Hinsicht von der Beklagten abhängig war und insoweit ihren Weisungen unterlegen hätte. - Der Verweis auf andere leitende Angestellte der Beklagten, die auch an Sonn- und Feiertagen tätig waren, ist zum Beleg seiner eigenen Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen als Arbeitnehmer der Beklagten zu unkonkret, weil sie keine etwaige Weisung der Beklagten im Verhältnis gerade zum Kläger dokumentieren.
- Aus den mit der Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarungen folgt auch nicht, dass der Kläger keine zeitliche Kapazität für andere Auftraggeber gehabt hätte. Bei den aus dem Rahmenvertrag ersichtlichen Stunden dürfte dies schon nicht der Fall sein, weil dort pauschal 80 Stunden im Monat abgegolten wurden. Auch die zur Akte gereichten Tätigkeitsnachweise dürften im Ergebnis zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie zeigen erhebliche Schwankungen der monatlichen Arbeitszeiten, was auch der Beklagte in seiner Addition der Arbeitsstunden für einzelne Projekte selbst belegt (vgl. Bl. 69 GA). Auch wenn diese Ausführungen nur das Jahr 2006 betreffen und berücksichtigt wird, dass sich teilweise Stundenangaben verschiedener Projekte auf denselben Monat beziehen, dürfte von durchschnittlich rund 160 Stunden/Monat auszugehen sein, die der Kläger für die Beklagte beschäftigt war. Es stand ihm also hinreichend Zeit für weitere Aufträge abseits des Beklagtenunternehmens zur Verfügung. Außerdem ist den Tätigkeitsnachweisen des Klägers zu entnehmen, dass er selbst bestimmen konnte, wann er die Arbeiten verrichtet. Dafür sprechen die unterschiedlichen Anfangs- und Endzeiten.
- Eine Abhängigkeit von der Beklagten folgt nicht daraus, dass der Kläger behauptet, zu Zeiten, in denen er sich nicht in der Betriebsstätte der Beklagten aufgehalten habe, telefonisch erreichbar gewesen sein zu müssen. Hierzu trägt er nicht vor, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß dies der Fall gewesen sein sollte. Im Übrigen dürfte gleichermaßen bei Selbständigen nicht auszuschließen sein, dass sie in Bezug auf eine ihrer Tätigkeiten telefonisch verfügbar sind, um eventuell aufkommende Nachfragen beantworten zu können.
- Weisungen bezüglich der zu leistenden Arbeitszeit können auch nicht darin erblickt werden, dass notwendige Termine einseitig von der Beklagten bestimmt worden seien. Hierzu trägt der Kläger nämlich nicht einmal exemplarisch für einen derartigen Termin den Abstimmungsprozess vor. Dahingehender Vortrag wäre aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die als Anlagenkonvolut B2 zur Akte gereichten Einzelaufträge in Z. 2.3 eine Regelung vorsehen, wonach Termine für das Projekt-Jour-Fixe von den Parteien einvernehmlich festgelegt werden.
- Im Übrigen gilt, dass zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, für sich genommen keine wesentlichen Merkmale für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses darstellen, da auch im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen von dem Dienstberechtigten oder dem Besteller Termine für die Erledigung von Arbeiten bestimmt werden (vgl. NK-ArbR/Steffen Schöne, a.a.O., § 611, Rn. 70). Selbiges gilt somit auch für vom Kläger einzuhaltende Fälligkeitstermine.
- dd.
Vorgaben zum Leistungsort kommt keine Indizwirkung für die Stellung als Arbeitnehmer zu. Denn gerade moderne Arbeitsformen ermöglichen es häufig auch Arbeitnehmern frei ihre Arbeitsleistung von einem Ort ihrer Wahl zu erbringen. Zudem kann sich aus Umständen des konkreten Auftrages die Notwendigkeit ergeben, Aufgaben in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen, ohne dass dies zwingend einen Rückschluss auf ein Arbeitsverhältnis zulässt. Denn insbesondere dann, wenn Gegenstand der Arbeiten Vorrichtungen sind, die sich in der Sphäre des Auftraggebers befinden, ist es notwendig, auch die entsprechenden Arbeiten dort zu verrichten. Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass die seitens des Klägers zu erbringenden Tätigkeiten Gesamtsysteme betrafen, welche bei der Beklagten entwickelt und in eigens erstellten Prüf- und Testumgebungen getestet wurden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich darum bemüht oder Veranlassung gesehen hätte, die Gesamtsysteme an einem anderen Ort untersuchen und weiterentwickeln zu können. - Unerheblich ist, dass sich andere Freelancer im Betrieb der Beklagten nicht ebenso frei bewegen konnten wie der Kläger. Zunächst war es bereits der konkreten Aufgabe des Klägers geschuldet, auch Zugang zum gesicherten Bereich zu erhalten, da er andernfalls seinen Auftrag nicht erledigen konnte. Im Hinblick auf die erwähnten Freelancer ist schon nicht bekannt, welche Tätigkeiten sie erbringen sollten und ob diese auch ohne Zutritt zu sensiblen Bereichen ausführbar waren bzw. ob ihre Tätigkeit überhaupt mit derjenigen des Klägers vergleichbar war.
Sofern sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass der Kläger Serviceleistungen betreffend Elektronik vorzunehmen hat, geht schon mit der Art der zu erfüllenden Tätigkeiten einher, dass sie bei der Beklagten vorgenommen werden müssen, da sie sich auf dort installierte Anlagen beziehen. - ee.
Auch eine organisatorische Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten ist nicht festzustellen. - Eine organisatorische Weisungsgebundenheit zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass der Arbeitnehmer in Dienst- und Produktionspläne des Arbeitsgebers einbezogen wird. Für eine Eingliederung kann sprechen, dass der Betreffende selbst keine Betriebsstätte hat und auf die Arbeitsmittel und die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers angewiesen ist (NK-ArbR/Steffen Schöne, a.a.O., § 611, Rn. 72f.).
- Zum Nachweis dieser organisatorischen Abhängigkeit listet der Kläger insbesondere verschiedene Werkzeuge auf, die ihm seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien (vgl. Bl. 76 GA). Ersichtlich ist aber, dass viele dieser Werkzeuge wie z.B. ein PC-gebundes Oszilloskop, Löt- und Entlötstationen, messgerätspezifische Werkzeuge, Klimaschränke, eine EMV-Kammer denknotwendig in den Räumen der Beklagten vorhanden sein und vom Kläger benutzt werden müssen, da sie aufgrund ihrer Größe bereits nicht transportabel sind oder einen Bezug zu den Gesamtsystemen aufweisen, an denen der Kläger seine Arbeiten gerade vornehmen soll. Andere, grundsätzlich transportierfähige Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, dürfte darüber hinaus allenfalls Praktikabilitätsgesichtspunkte haben und nicht für eine besondere Einbeziehung des Klägers in die betriebliche Organisation der Beklagten sprechen.
- Überdies ist zu berücksichtigen, dass in Ziff. 7.1 des Rahmenvertrages vorgesehen ist, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Aufgaben kostenlos Services, Räumlichkeiten und technisches Equipment der Beklagten nutzen darf. Ob der Kläger seinerseits über entsprechendes eigenes Werkzeug verfügt hätte, um die Aufgaben ausführen zu können, ist daher irrelevant. Wie schon zuvor hätte es dieser Regelung ebenso wenig bedurft, wenn der Rahmenvertrag als solcher als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre selbst verständlich, dass einem Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers dasjenige Werkzeug zur Verfügung gestellt wird, das für die Erfüllung der Tätigkeit nötig ist.
- Konkret ist außerdem nicht bekannt, wie eine zweckmäßige Betriebsstätte einzurichten gewesen wäre; ob beispielsweise ein eingerichtetes Büro ausreichen würde oder zudem eine Werkstatt erforderlich ist. Offenbar gab es jedenfalls abrechenbare Tätigkeiten, die keiner besonderen Betriebsstätte bedurften, sondern von „zu Hause“ ausgeführt werden konnten, wie den Tätigkeitsübersichten des Klägers zu entnehmen ist.
- ff.
Aus der Benennung der Beklagten in der Patentanmeldung als Arbeitgeberin folgt nicht die Arbeitnehmerstellung des Klägers; ohnehin könnte es sich bei diesem Umstand nur um ein Indiz handeln, zu welchem weitere Tatsachen hinzutreten müssten, um die Arbeitnehmereigenschaft eindeutig zu belegen. Die Beklagte hat auf erhebliche Weise dargelegt, dass es zu der Ausweisung als Arbeitgeber aufgrund eines Missverständnisses mit ihren Patentanwälten gekommen sei. Lediglich aus vorherigen Verfahren hätten sie gewusst, dass die Beklagte als Arbeitgeber anzugeben sei; für den streitgegenständlichen Fall sollte so jedoch nicht verfahren werden. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Allein die Tatsache, dass der Patentanwalt darum gewusst haben soll, dass es sich bei dem Kläger um einen bei der Beklagten ständig beschäftigten Mitarbeiter handelte, bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Diensterfindung angemeldet werden soll. Da diese Vorgehensweise jeweils von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite abhängt. -
II.
Ein Anspruch auf die verlangten Auskünfte kommt auch unter Aspekten einer arbeitnehmernehmerähnlichen Stellung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten nicht in Betracht. - Es bedarf in der Sache keiner Aufklärung, ob der Kläger tatsächlich wenigstens als einem Arbeitnehmer ähnlich Beschäftigter bei der Beklagten anzusehen ist. Denn auch gesetzt den Fall der Bejahung einer arbeitnehmerähnlichen Position wäre jedenfalls der Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes nicht eröffnet.
Da der Wortlaut eine arbeitnehmerähnliche Person nicht erfasst, ist eine unmittelbare Anwendbarkeit dieses Gesetzes von vornherein ausgeschlossen. Aber auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil die Interessenlage zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen nicht hinreichend vergleichbar ist. Außerdem lässt die Gesetzgebung erkennen, dass eine differenzierte Handhabung zwischen Arbeitnehmern einerseits und arbeitnehmerähnlichen Personen andererseits an den Tag gelegt wird (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl., § 1, Rn. 25 f. m.w.N.), die gegen eine analoge Anwendung der Regelungen für Arbeitnehmer spricht. Überdies besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung, weil arbeitnehmerähnliche Personen hinreichend über die allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 631 ff. bzw. 611 ff. BGB geschützt sind. -
III.
Der Kläger hat auch aus den allgemeinen Vorschriften gemäß § 612 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Rahmenvertrag (Ziff. 2.2) keinen Anspruch auf Vergütung für seine Erfindung, was einen vorgelagerten Auskunftsanspruch begründen könnte (vgl. unter Ziff. 1). Auch aus der Gesamtschau des Rahmenvertrages – Ziff. 3.1 – mit den zwischen den Parteien getroffenen Einzelbeauftragungen (insbesondere derjenigen vom 13.12.2006) folgt kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindungsvergütung mit einem vorbereitenden Auskunftsanspruch. Durch die bilateralen Einzelvereinbarungen wurden nämlich sämtliche Ansprüche des Klägers, einschließlich solcher betreffend eine etwaige Erfindung, wirksam abgegolten (vgl. unter Ziff. 2). - 1.
Für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs des Klägers nach Arbeitnehmererfindergesetz beruhend auf den allgemeinen Vorschriften der §§ 612 ff. BGB und Ziff. 2 des Rahmenvertrags ist es erforderlich, dass die Parteien die Anwendbarkeit der Vergütungsvorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes als Bemessungsgrundlage für anwendbar erklärt haben (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1, Rn. 93). Dies könnte sich daraus ergeben, dass Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages Arbeitsergebnisse und Erfindungen betrifft. Jedoch finden sich weder in den Vertragsdokumenten noch in den Vertragsschluss begleitenden Umständen Hinweise für dieses Verständnis. - Die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes folgt nicht im zweiten Absatz der Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages. Darin heißt es:
- „Falls I die Erfindung übernimmt, werden auch die aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz resultierenden Vergütungen für den Erfinder von I übernommen.“
- Zur Ermittlung des Verständnisses dieser Vertragsklausel ist, wie bereits zur Herleitung der Arbeitnehmerposition ausgeführt, auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts gem. §§ 133, 157 BGB zurückzugreifen. Dabei ist für die Auslegung zunächst der Wortlaut der Erklärung heranzuziehen, in einem zweiten Schritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Zu derlei Umständen zählen insbesondere die Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie Äußerungen der Parteien im Zuge des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn. 14 f.).
- Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann vorliegend nur auf den Regelungswortlaut abgestellt werden, da weder ein ausdrücklicher noch ein sich aus Vertragsumständen ergebender schlüssiger Parteiwille zur Zeit des Abschlusses des Rahmenvertrages bekannt sind. Auf die Hinweise der Kammer ist zum Rahmenvertrag weiterhin nur allgemein bekannt, dass er im Zuge einer Unternehmensübertragung auf die Beklagte abgeschlossen wurde und den Kläger verpflichten sollte, persönlich tätig zu werden, was einer nahtlosen Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs der A dienen sollte. Andere Umstände, aus denen der beabsichtigte Regelungsinhalt abgeleitet werden könnte, hat der Kläger darüber hinaus nicht vorgebracht.
- Die Regelung in Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie dem Kläger einen eigenen Vergütungsanspruch für seine Erfindungen gewährt. Ihrem Wortlaut nach besagt diese Vertragsklausel zwar ausdrücklich, dass ein Erfinder die aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgesehene Vergütung erhalten soll, wenn eine Erfindung auf die I übergegangen ist, was dafür sprechen könnte, dass die Parteien eine gesonderte vertragliche Arbeitnehmererfindervergütung haben regeln wollen, weil auch der Kläger ein Erfinder im Sinne dieser Vorschrift sein könnte. Hinzukommt, dass die Überschrift der Regelungsziffer 2 „Arbeitsergebnisse/Erfindungen“ lautet. Indes gibt es für dieses Verständnis keine weiteren Anhaltspunkte in dem Rahmenvertrag. Vielmehr ist „Erfinder“ im Kontext dieser Regelung nur ein Mitarbeiter, der seitens des Klägers bei der Ausführung seiner Tätigkeiten hätte beteiligt werden können. Das Zweipersonenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist im Hinblick auf einen etwaigen Vergütungsanspruch durch diese Vertragsklausel nicht tangiert. Soweit im zweiten Absatz der Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages der bestimmte Artikel „die Erfindung“ verwendet wird, bezieht sich dies unmittelbar auf den ersten Absatz der Ziff. 2.2. Darin ist geregelt, dass der Auftragnehmer (hier der Kläger) im Hinblick auf den beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen wird, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf I (hier die Beklagte) übergehen. Die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes betrifft deshalb auch nur solche Erfindungen, die von anderen Personen als dem Kläger gemacht wurden. Mit dem zweiten Absatz der Ziff. 2.2 soll eine Freistellung des Klägers von derartigen Vergütungen seiner Mitarbeiter erfolgen, um auf diese Weise dafür Sorge zu tragen, dass der Übernahme von Erfindungen durch die Beklagte keine Hindernisse entgegenstehen.
- Dieses Verständnis des zweiten Absatzes der Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages fügt sich so auch in den Zusammenhang mit Ziff. 2.1 ein, welche den Umgang mit Ergebnissen, die im Zusammenhang mit Arbeiten aufgrund dieses Vertrages erzielt werden, betreffen. Gegenständlich erfasst Ziff. 2.1 – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht nur urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte. Vielmehr werden durch den Einschub auch Erfindungen einbezogen. Diese Rechte stehen auf gleicher Ebene neben Nutzungs- und Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz. Dies ergibt sich durch die Verbindung durch das Bindungswort „und“. Wenngleich im Hinblick auf Erfindungen nicht eine Konkretisierung dahingehend erfolgt ist, dass „Rechte an“ Erfindungen gemeint sein sollen, ist dies aber entsprechend mit zu lesen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese vertragliche Regelung von juristischen Laien vereinbart wurde. Zugleich kommt in Ziff. 2.1 zum Ausdruck, dass diejenigen Arbeitsergebnisse die im Rahmen der Tätigkeit des Klägers entstanden sein würden, zur Disposition der Beklagten stehen sollen. Andere Modalitäten, etwa die Vergütung für derlei Arbeitsergebnisse und Erfindungen ist in dieser Vertragsklausel dagegen nicht gesondert vorgesehen. Dem ist zu entnehmen, dass die Parteien nur bezüglich auf Seiten des Klägers etwaig beteiligter Mitarbeiter ausdrücklichen Regelungsbedarf für eine Vergütung gesehen haben, nicht aber für eigene Arbeitsergebnisse des Klägers. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund der Systematik des Rahmenvertrages im Übrigen und ist insoweit stringent. Denn die eigene Vergütung des Klägers wird sodann in der folgenden, mit „Vergütung“ überschriebenen Ziff. 3.1 des Rahmenvertrages abschließend geregelt (zu den Einzelheiten zu Ziff. 3.1 s.u.). Hier ist wiederum das Vertragsverhältnis Kläger-Beklagte Gegenstand der Vertragsklausel.
- Der gegenteiligen, nicht durch Tatsachen untermauerten Auffassung des Klägers, wonach die Regelungsabsätze der Ziff. 2 des Rahmenvertrages jeweils unabhängig voneinander zu verstehen sein sollen, außerdem nur – wie im gesamten Rahmenvertrag überhaupt – ein Bezug zum Urheberrecht bestehen und die Regelung der Ziff. 2.2 mangels eigener Mitarbeiter außerdem auf den Kläger unmittelbar anzuwenden sein soll, vermag die Kammer nicht beizutreten. Es sind keine Tatsachen zu ersehen, die ein solches Vertragsverständnis rechtfertigen würden. Insbesondere ist der Umstand, dass der Kläger tatsächlich keinen Mitarbeiter beschäftigt hat, nicht geeignet, ein anderes Verständnis nahezulegen. Denn gerade bei Vertragsgestaltungen, die nicht konkret auf den Einzelfall zugeschnitten sind, ist es nicht unüblich, dass Klauseln enthalten sind, die nicht zur Anwendung kommen. Dass deshalb einer Klausel eine andere Bedeutung beizumessen sein sollte, ist nicht angezeigt, sondern würde die Vertragsanwendung für die Vertragsparteien mit nicht hinnehmbaren rechtlichen Unsicherheiten belasten. Im Übrigen dürfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages auch nicht ausgeschlossen gewesen sein, dass der Kläger weitere Mitarbeiter bei der Erfüllung seiner ansonsten von ihm persönlich zu erbringenden Leistungen hinzuziehen würde. Zudem zeigt sogar die Systematik des gesamten Vertrages durch ihre Gliederung in einzelne Ziffern nebst Unterziffern sowie der Vergabe von Überschriften für die einzelnen Zifferblöcke, dass eine thematische Aufteilung und Zusammenfassung einzelner Regelungsinhalte vorgenommen worden. Weshalb zwei Absätze derselben Regelungsziffer nicht in Bezug aufeinander zu verstehen sein sollten, ist somit nicht nachzuvollziehen. Es ist auch nicht unüblich, gerade im gewerblichen Zusammenhang, dass eine solche Vertragsgestaltung gewählt wird.
-
2.
Auch aus Ziff. 3.1 des Rahmenvertrages folgt kein Vergütungsanspruch für etwaige Erfindungen des Klägers, weil ein solcher jedenfalls durch die ergänzenden Einzelvereinbarungen abbedungen wurde. - a.
Hinsichtlich etwaiger Vergütungen, die von der Beklagten zu leisten sind, enthält Ziff. 3.1 des Rahmenvertrags eine Regelung, wonach der Klägerin - „eine Vergütung entsprechend dem jeweils erteilten Einzelauftrag, mindestens jedoch monatlich netto 4000,00 Euro“
zusteht. - Diese Regelung adressiert ausdrücklich „Rechte“, die der Beklagten eingeräumt wurden und welche durch die geregelte Vergütung entlohnt werden sollen. Unter diesem Terminus sind, orientiert an der Systematik des Vertrages und den obigen Ausführungen zum Regelungsgehalt der Ziff. 2, sämtliche Rechte, das heißt sowohl Urheberrechte als auch Erfindungen, zu begreifen. Die Ziff. 3 regelt hinsichtlich aller zuvor aufgezeigten Rechte die seitens der Beklagten zu leistende Vergütung. Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten von Rechten (Urheberrecht/Patentrecht) erfolgt nicht mehr. Da aber dem Vertragswerk grundsätzlich, wie Ziff. 2 veranschaulicht, unterschiedliche Rechte, die sich aufgrund der Tätigkeit des Klägers ergeben könnten, bekannt sind, kann das Absehen von einer weiteren Unterscheidung vom objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass absichtlich eine einheitliche Regelung erfolgt ist.
- aa.
Ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach Ziff. 3.1 des Rahmenvertrages dem Kläger daher einen bezifferten Vergütungsanspruch zu. Dass eine Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindergesetzes für die Vergütung von Erfindungen des Klägers vorgesehen ist, ergibt sich aus dieser Vorschrift indes nicht. Dort ist bezogen auf Tätigkeiten des Klägers (ausgeführt im Rahmen der Einzelaufträge) sowie auch auf die der Beklagten durch den Rahmenvertrag eingeräumten Rechte ein Lohn von monatlich netto 4.000,00 Euro für 80 Arbeitsstunden vereinbart. Dieser Lohn ist als Mindestlohn vorgesehen; Einzelvereinbarungen dürfen andere Vergütungssummen bestimmen. - bb.
Aufgrund des Verweises in Ziff. 3.1 auf die erteilten Einzelaufträge ist weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs aus dem Rahmenvertrag, dass dessen Regelungen durch die in Rede stehenden Einzelaufträge keine Abänderung erfahren haben. Dies kann die Kammer nicht feststellen. Vielmehr hat der Kläger im Ergebnis keinen gesonderten Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung beruhend auf dem Rahmenvertrag in Verbindung mit den Einzelvereinbarungen (insbesondere derjenigen vom 13.12.2006) mehr. Denn die Einzelbeauftragungen bedingen die Vergütungsregelung des Rahmenvertrages derart ab, dass mit der Leistung der Vergütung nach der jeweiligen Einzelbeauftragung sämtliche Vergütungsansprüche aus dem Rahmenvertrag gleichsam vollständig abgegolten sind. Umstände, die eine andere Auslegung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. - Dass für die Ermittlung des Verständnisses des Rahmenvertrages überhaupt auf die Einzelvereinbarungen abgestellt werden darf, geht, neben dem allgemeinen Verweis in Ziff. 3.1, bereits aus Ziff. 1.1 des Rahmenvertrages hervor, der ausdrücklich formuliert:
- „Die Arbeiten werden aufgrund jeweils gesondert zu vereinbarender Einzelaufträge, auf die die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages Anwendung finden, unter Angabe der Aufgabenstellung, Leistungsbeschreibung, Bearbeitungsdauer und Vergütung ausgeführt.“
- Es obliegt dem Kläger aufgrund der allgemeinen Darlegungslast Tatsachen vorzutragen, die Aufschluss darüber geben können, in welchem rechtlichen Zusammenhang der Rahmenvertrag auf der einen Seite und die Einzelbeauftragungen auf der anderen Seite stehen und welche Absicht die Parteien bei Abschluss dieser beiden Vertragswerke verfolgten. Dies hat er aber trotz des mehrfachen Hinweises der Kammer, außer der Behauptung, dass die Einzelvereinbarungen rückdatiert worden seien, um einen etwaigen Anschein von Scheinselbständigkeit zu wahren, nicht getan. Es sind keine tatsächlichen Umstände zum Zustandekommen der Einzelvereinbarungen bekannt. Von Belang wären Einzelfallumstände wie Motivation zu diesen Vereinbarungen, dazu geführte Gespräche/Kommunikation zwischen den Parteien, Verhalten der Parteien während der Vertragslaufzeiten sowie Umstände dazu, wie die Vereinbarungen tatsächlich gelebt wurden, gewesen, um die Hintergründe nachvollziehbar zu erläutern.
- Für die Auslegung der vertraglichen Regelungen ist deshalb auch hier auf deren Wortlaut sowie den objektiven Empfängerhorizont abzustellen.
- Zunächst überzeugt die Ansicht des Klägers, wonach dann, wenn der Erhalt der Mindestvergütung abbedungen werde, eine etwaige Erfindung nicht mehr zugleich mit der Tätigkeitsvergütung abgegolten werde, nicht. Ein solcher Regelungsgehalt, dass eine gleichzeitige Abgeltung der Erfindung nur bei einer geltenden Mindestvergütung eingreift, ist der Ziff. 3.2 der Einzelbeauftragungen nicht zu entnehmen. Ziff. 3 der Einzelbeauftragungen regelt allgemein die Vergütung für die projektbezogenen Tätigkeiten des Klägers. In Ziff. 3.1 der Einzelbeauftragung werden dazu die Modalitäten der Abrechnung aufgeführt (EUR 50,-/Stunde zzgl. MwSt). Die folgende Ziff. 3.2 stellt dazu im Verhältnis zum Rahmenvertrag klar, dass die darin geregelte Mindestvergütung nicht mehr zur Anwendung kommt. Dass neben der Abkehr von der im Rahmenvertrag geregelten Mindestvergütung hin zu einer stundenbasierten Abrechnung auch der gegenständliche Umfang der durch die modifizierte Vergütung verändert werden soll, ist indes nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in Ziff. 3.1 nicht mehr separat die Abgeltung etwaiger Rechte erwähnt wird, lässt den Schluss auf einen separaten Anspruch auf Erfindungsabgeltung nicht zu.
- Für diese Auslegung spricht außerdem Ziff. 4 der Einzelbeauftragungen, die explizit regelt, dass die Regelungen des Rahmenvertrages auf den Einzelauftrag solange entsprechende Anwendung finden, wie in dem Einzelauftrag nichts anderes bestimmt ist. Mithin bedürfte es im Einzelauftrag eindeutiger Regelungen, wenn über die Bemessung der Vergütung hinaus auch deren Reichweite abgeändert werden sollte. Derlei offenbaren weder die Einzelaufträge, noch folgt dies aus anderen Umständen des Vertragsschlusses.
- Ein anderer Wille der Parteien dahin, dass in jedem Fall eine separate (Arbeitnehmer-) Erfindervergütung zu leisten sein soll und eine Abgeltung gerade nicht über die in den Einzelvereinbarungen getroffene Vergütung einbezogen ist, ist nicht festzustellen. Der Verweis des Klägers auf die als Anlage K 21a vorgelegte E-Mail vom 16.12.2011 ist dafür nicht ausreichend. Zuzugeben ist dem Kläger, dass der Mitarbeiter Terlau, IP-Manager der Beklagten, dem Kläger mit dieser E-Mail einen Vorschlag zur Vergütung der Erfindung übermittelt hat und dies auch unter Bezugnahme auf das Arbeitnehmererfindergesetz erfolgt ist. Jedoch hat der Kläger auch nach wiederholtem Hinweis der Kammer nicht auf nachvollziehbare Weise vorgetragen, woran sich dieser auf eine gesonderte Arbeitnehmererfindervergütung gerichtete Parteiwille im Tatsächlichen festmachen lässt. Schon der Kontext dieser zur Akte gereichten E-Mail erschließt sich nicht. Ergänzend hat der Kläger dazu zwar ausgeführt, dass mit dieser E-Mail weitere Korrespondenz auf den Jahren 2012/2013 zusammenhänge, indes ohne diese vorzulegen.
- Nichts anderes folgt aus der als Anlage K 26 vorgelegten E-Mail vom 17.01.2013. Denn, wenngleich dieser zu entnehmen ist, dass dem Kläger aus dem geschlossenen Rahmenvertrag eine Vergütung gemäß dem Arbeitnehmererfindergesetz zustehe, ist diese Äußerung nicht plausibel dahin erläutert worden, wie die Vereinbarungen zwischen den Parteien tatsächlich gelebt worden sind. Die Kammer vermag nicht festzustellen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen, ggf. auch unbeschadet des Bestehens des Rahmenvertrages, die Parteien zu dieser Handhabe gelangt sind.
- Es erschließt sich ferner nicht, weshalb erst im Jahr 2011 eine Arbeitnehmererfindervergütung zwischen den Parteien thematisiert worden sein soll, obwohl die Erfindung – nach eigenem Klägervortrag – bereits aus dem Jahr 2007 stammt, und dementsprechend auch die Erfindungsmeldung schon auf den 14.01.2008 datiert ist (vgl. Anlage K 6).
- Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger keine anderen Erläuterungen mehr vorzubringen, die die Kammer von einem anderen Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien hätten überzeugen können.
- Mit dem dargestellten Regelungsregime zur Vergütung haben die Parteien demnach herbeigeführt, dass eine Erfindung, die gelegentlich der Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte erwachsen kann, nicht separat zu behandeln ist, sondern den allgemeinen vertraglichen Vergütungsregelungen unterworfen ist. Die Abgeltung einer Erfindung tritt deshalb durch Zahlung der geschuldeten Tätigkeitsvergütung und unabhängig davon ein, in welchem Zeitpunkt und bei welchen Arbeiten es konkret zu der Erfindung gekommen ist.
-
3.
Die Kammer vermag schließlich keine Gründe festzustellen, weshalb die Einzelvereinbarungen für die Frage der Arbeitnehmererfindervergütung gänzlich unberücksichtigt bleiben sollten. Denn, wenn sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 12.06.2020 darauf beruft, dass die Einzelvereinbarung schon deshalb nicht in die rechtliche Würdigung einer Abgeltung der streitgegenständlichen Erfindung einzubeziehen sein dürfte, da sie diese gar nicht betreffe, verfängt dieses Vorbringen nicht. Es ist – unabhängig von der Frage, ob es nicht bereits verspätet wäre – jedenfalls bei der rechtlichen Würdigung außer Acht zu lassen, weil es in der Sache widersprüchlich gegenüber vorherigem Vorbringen ist, vgl. § 138 ZPO (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 138, Rn. 3). - Die Beklagte hat so nämlich schon in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass die Einzelvereinbarung vom 13.12.2006 Entwicklungsarbeiten des Klägers in Bezug auf Teile der Erfindung betreffe. Dies wurde seitens des Klägers, trotz hinreichender Möglichkeit, nicht in Abrede gestellt. Vielmehr setzt sich der Kläger in der Replik dezidiert genau mit dieser Einzelbeauftragung auseinander. Danach sei dem Kläger bei der Durchführung dieser beauftragten Tätigkeiten der Gedanke der Erfindung gekommen – unter Einbeziehung seiner schon in den Jahren 2003/2004 entwickelten Fotoblitzeinheit. Soweit der Kläger nun behauptet, dieser Einzelauftrag betreffe lediglich ein Funktionsmodell für einen externen Zusatzblitz und nicht die streitgegenständliche Erfindung, verfängt dies nicht. Um einen gegenständlichen Unterschied zwischen diesem Modell und der Erfindung aufzuzeigen, genügt es schon nicht, auf den Titel des Patents zu verweisen. Denn dieser ist nur allgemein gewählt und repräsentiert nicht die technischen Einzelheiten der dahinterstehenden Erfindung. Insoweit ist auch unschädlich, dass es nicht einen bestimmten Einzelauftrag gibt, der der Entwicklung der Erfindung gewidmet war. Ein solcher Auftrag dürfte auch lebensfremd sein, da die Idee zu einer Erfindung regelmäßig bei Gelegenheit einer anderen Tätigkeit aufkommen dürfte – so wie es der Kläger auch vorliegend selbst im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag aus Dezember 2006 beschreibt. Im Übrigen wäre auch nicht erforderlich, dass die gesamte streitgegenständliche Erfindung von einem einzigen Einzelauftrag abgedeckt wäre, es hätte sich auch um sukzessive Arbeiten, geregelt von mehreren Vereinbarungen handeln können.
- Im Übrigen, wenn dieser neue Vortrag des Klägers als wahr unterstellt würde und keinerlei Zusammenhang zur streitgegenständlichen Erfindung bestünde, hat es der Kläger jedenfalls versäumt, aufzuzeigen, bei Gelegenheit welcher anderen Einzelvereinbarung es stattdessen zur Erfindung gekommen ist. Denn ganz ohne solche Aufträge dürfte der Kläger nicht tätig geworden sein; daran ändert auch eine mögliche nachträgliche Datierung nichts, weil sie dennoch Bezug zu bestimmten Tätigkeiten aufweisen und diese beschreiben sollen. Für das grundsätzliche Erfordernis der Einzelbeauftragungen spricht schon die bereits angeführte Ziff. 1.1 des Rahmenvertrages und ebenso hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger ausschließlich im Wege von Einzelbeauftragungen tätig geworden ist. Etwas anders hat der Kläger auch nicht aufgezeigt. Insoweit ist seiner eigenen E-Mail vom 09.02.2009 sogar zu entnehmen (vgl. Anlage K 18), dass schriftliche Einzelaufträge erteilt werden sollten. Lediglich im Zusammenhang mit dem Know-how-Transfer würden die Tätigkeiten unter den Rahmenvertrag fallen. Wie aber auch aus den Anlagenbezeichnungen dieser Mail zu ersehen ist, waren vornehmlich die Entwicklungen eines Fotoblitzes, mithin zur Erfindung führende Tätigkeiten, Gegenstand besagter Einzelvereinbarungen.
- Schließlich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bezüglich des Verständnisses dieser Einzelvereinbarung aus Dezember 2006 von seinem bisherigen Vorbringen abweichen will. Es handelt sich bei dem neuen Vortrag auch nicht um Hilfsvorbringen, welches allenfalls einen inneren Widerspruch zum Hauptvorbringen zulassen würde.
-
B.
Die Akte des Schiedsverfahrens war nicht beizuziehen. Der Kläger hatte im hiesigen Verfahren hinreichend Gelegenheit vorzutragen. Es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich darüber hinaus aus der beizuziehenden Akte hätten ergeben sollen; auch der Kläger hat dies nicht konkret dargetan. - Aufgrund vorliegender Erläuterungen sind alle geltend gemachten Ansprüche unbegründet. Insbesondere bestünde der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nur als Annex zu einem bestehenden Auskunftsanspruch.
- Die mündliche Verhandlung war nicht gem. § 156 Abs. 2 ZPO wiederzueröffnen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 21.10.2020 enthält kein neues Tatsachenvorbringen.
-
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.