4a O 120/19 – Ackerbohnen (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3015

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4a O 120/19

  1. I. Der Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

  2. ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten Erntegut der Ackerbohnensorte „A“ zu erzeugen, wenn der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,
  3. es sei denn, die vorstehend genannte Handlung
  4. • erfolgt
    – im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV);
    – zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV);
    – zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV); oder
  5. • erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§ 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV); oder
  6. • stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder
  7. • stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder
  8. • erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV);
  9. 2. der Klägerin über etwa über die sich aus der Nachbauerklärung des Beklagten vom 15.02.2018 (Anlage K1) ergebenden hinausgehende, weitere Sortenschutzverletzungen Rechnung zu legen, indem er der Klägerin Auskunft darüber erteilt, ob er in seinem Betrieb
  10. seit dem 19.12.2005 bezüglich der Ackerbohnensorte „A“,
  11. Handlungen gemäß Ziffer 1 des Antrags durchgeführt hat und – soweit dies der Fall ist – der Klägerin
  12. • die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;
  13. • im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters, und
  14. • die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierfür gezahlten Preise
  15. mitzuteilen und die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;
  16. 3. an die Klägerin EUR 612,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit 19.01.2020 zu zahlen.
  17. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
  18. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00.
  19. Tatbestand
  20. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft (erste Stufe) sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit der Auskunft (zweite Stufe) sowie auf Zahlung von Schadensersatz (dritte Stufe) in Anspruch. Außerhalb der Stufenklage macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten geltend.
  21. Im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2016/2017 war die B KG Sortenschutzinhaberin der nach Gemeinschaftssortenschutzrecht geschützten Ackerbohnensorte „A“. Die Klägerin ist von der C KG zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte hinsichtlich der Ackerbohnen Sorte „A“ ermächtigt worden.
  22. Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Für die Wirtschaftsjahre 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 gab er Nachbauerklärungen fristgemäß ab.
  23. Die Klägerin forderte den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2016/2017 zur Abgabe einer Nachbauerklärung auf. Der Beklagte gab für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 am 15.02.2018 eine Erklärung ab, wonach er im Wirtschaftsjahr 2016/2017 10,0 dt Saatgut der Sorte „A“ im eigenen Betrieb gewonnen und als Vermehrungsmaterial verwendet hat.
  24. Hieraufhin forderte die Klägerin ihn mit Rechnung vom 06.03.2018 (Anlage K2) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 87,00 auf. Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Eine Mahnung (Anlage K3) blieb erfolglos.
  25. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 26.03.2019 (Anlage K4) forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung von EUR 87,00 Schadensersatz auf. Ferner forderte die Klägerin mit diesem Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über weitere Sortenschutzrechtsverletzungen sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 612,80.
  26. Den Betrag von EUR 87,00 zahlte der Beklagte am 02.04.2019. Die weiteren, von der Klägerin anwaltlich geltend gemachten Ansprüche erfüllte er nicht.
  27. Die Klägerin meint, der Beklagte habe durch den Nachbau eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen, da er die erforderliche Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 nicht rechtzeitig (d.h. bis zum 30.06.2017) abgegeben hat, sondern erst am 15.02.2018, und innerhalb der Frist auch keine Zahlung von Nachbaugebühren vorgenommen hat. Aufgrund der Sortenschutzrechtsverletzung bestehe eine Wiederholungsgefahr, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zustehe.
  28. Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,
  29. 1. – wie zuerkannt –.
  30. 2. – wie zuerkannt –.
  31. 3. – wie zuerkannt –.

    4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 2 des Antrags gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern.

  32. 5. gegebenenfalls an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  33. Der Beklagte beantragt,
  34. die Klage abzuweisen.
  35. Der Beklagte meint, es liege letztlich nur ein Fristverstoß vor, der den Klageanspruch nicht rechtfertige. Ansonsten habe der Beklagte immer die Nachbauerklärungen – insoweit unstreitig – fristgerecht abgegeben; er behauptet, diese seien auch stets wahrheitsgemäß gewesen. Er sei kein Wiederholungstäter. Aus diesem Grunde bestehe keine Wiederholungsgefahr und damit auch kein Unterlassungsanspruch.
  36. Die Klage ist dem Beklagten am 18.01.2020 zugestellt worden.
  37. Mit Zustimmung der Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 22.04.2020 (Bl. 31 GA) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 26.05.2020 festgesetzt.
  38. Entscheidungsgründe
  39. Die zulässige Klage ist in Bezug auf die auf der hiesigen Stufe geltend gemachten Ansprüche begründet. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Sortenschutzrechte aus der Sorte „A“ aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Der Beklagte hat eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen (hierzu unter II.), so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen (hierzu unter III.).
  40. I.
    Die Klägerin kann die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Da die Klägerin prozessführungsbefugt ist, Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der streitgegenständlichen Sorte im eigenen Namen geltend zu machen, ist sie dies erst recht im Rahmen einer Abmahnung. Die Aktivlegitimation hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.
  41. II.
    Der Beklagte hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Sorte eine Sortenschutzrechtsverletzung nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV begangen.
  42. 1.
    Nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bedarf in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer geschützten Sorte (unter anderem) die Erzeugung oder Vermehrung der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.
  43. Art. 14 Abs. 1 GemSortV sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, gemäß der die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 GemSortV genannte Bedingungen erfüllen (EuGH, GRUR 2012 1013 Rn. 22 – Geistbeck; EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 20 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.). Eine dieser in Art. 14 Abs. 3 GemSortV aufgestellten Bedingungen ist die Zahlung einer angemessenen Entschädigung, die dem Inhaber des betreffenden Sortenschutzes für diese Nutzung geschuldet wird (Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV). Eine weitere Bedingung ist die Übermittlung relevanter Informationen durch den Landwirt (Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich GemSortV).
  44. Um sich auf diese in Art. 14 GemSortV normierte Ausnahme von der Pflicht berufen zu können, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte, verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV geschuldete angemessene Entschädigung bis spätestens zum auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni zu zahlen (EuGH, GRUR 2015, 878 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 – 2 U 80/18 – BeckRS 2019, 15701 Rn. 7).
  45. Ein Landwirt, der durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewonnenes Erntegut nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GemSortV zu zahlen, kann sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen. Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 – I-2 U 80/18 – BeckRS 2019, 15701 Rn. 7 m.w.N.). Daher kann dieser Landwirt nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auf beides in Anspruch genommen werden. Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 – STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).
  46. 2.
    Damit liegt eine Sortenschutzrechtsverletzung hinsichtlich der Sorte A vor. Der Beklagte hat hinsichtlich dieser Sorte, für die gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortV genannte Handlung vorgenommen, indem er Saatgut der streitgegenständlichen Sorten im Wirtschaftsjahr 2016/2017 vermehrt hat
  47. Er kann sich insoweit nicht auf das Nachbaurecht (Art. 14 GemSortV) berufen, da er der Pflicht zur Entrichtung einer Entschädigung nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der Beklagte hat bis zum 30.06.2017 weder eine Nachbauerklärung abgeben, noch die fälligen Nachbaugebühren bezahlt. Eine Nachbauerklärung wurde erst am 15.02.2018 abgeben; eine Zahlung (von Schadensersatz) erfolgte erst am 02.04.2019.
  48. III.
    Der Klägerin stehen auch die hier geltend gemachten Ansprüche zu.
  49. 1.
    Der Beklagte war der Klägerin aufgrund der Sortenschutzrechtsverletzung aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV zur Unterlassung verpflichtet.
  50. Auch im Gemeinschaftssortenschutzrecht kann eine aus der früheren Zuwiderhandlung erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch weiterhin handeln wird, nicht allein dadurch ausgeräumt werden, dass der beanstandete Zustand beseitigt wird, der Schaden wieder gut gemacht und der Rechtsstandpunkt der Gegenseite vorbehaltslos anerkannt wird. Die durch eine begangene Sortenschutzrechtsverletzung erzeugte Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wieder ausgeräumt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 – I-2 U 80/18 m.w.N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.
  51. Es ist nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise dennoch keine Wiederholungsgefahr (mehr) bestehen sollte. Dass der Beklagte in drei anderen Wirtschaftsjahren Nachbauerklärungen fristgerecht abgeben hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Der Nachbau im Wirtschaftsjahr 2016/2017 war mangels fristgerechter Nachbauerklärung und Zahlung der Nachbaugebühren – wie oben ausgeführt – eine Sortenschutzrechtsverletzung.
  52. Gegen eine fehlende Wiederholungsgefahr spricht auch, dass der Beklagte die Nachbaugebühr trotz anwaltlicher Abmahnung erst über ein Jahr nach der Inrechnungstellung gezahlt hat.
  53. 2.
    Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. §§ 242, 259 BGB bzw. § 37b SortG zu.
  54. §§ 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – I-2 U 66/05 – Rn. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04 – Rn. 32 bei Juris – Melanie). Die Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs liegen vor, da eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung des geltend gemachten Sortenschutzrechtes vorliegt. Die Klägerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird der Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  55. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der insoweit vorbereitende Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung gelten bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung für die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, BGHZ 117, 264 – Nicola).
  56. 3.
    Die Klägerin hat gegen den Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von EUR 612,80 aus §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag). Im gewerblichen Rechtsschutz liegt eine anwaltliche Abmahnung zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme im Interesse des Störers (vgl. Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, § 683 Rn. 6). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich, was vom Beklagten auch nicht gerügt wird.
  57. Der Klägerin standen die hierin geltend gemachten Ansprüche zu, wie sich aus den obigen Ausführungen ergab. Auch stand ihr ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 87,00 aus Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu, der nach Zahlung am 02.04.2019 hier nicht mehr streitgegenständlich ist.
  58. Die Klage ist hinsichtlich der Abmahnkosten auch der Höhe nach begründet. Dieser Betrag entspricht einer 1,3er (Geschäfts-) Gebühr nach Nr. 2300 VV auf Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 7.587,00 zuzüglich EUR 20,00 Auslagenpauschale. Der angesetzte Gegenstandswert begegnet keinen Bedenken.
  59. Dass die Klägerin die Anwaltskosten bezahlt hat, wurde von dem Beklagten nicht mehr bestritten, nachdem die Zahlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin anwaltlich versichert wurde.
  60. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
  61. IV.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
  62. V.
    Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

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