4a O 30/19 – Anfechtung eines Lizenzvertrages

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3012

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4a O 30/19

  1. I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22.11.2016 geschlossene Lizenz- und Know-How-Vertrag (in englischer Sprache: „License and Know-How-Agreement“) ex tunc nichtig ist.
    II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 zu zahlen.
    III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
    IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc, für den Fall einer entsprechenden Nichtigkeit auf Rückzahlung bereits geleisteter Lizenzgebühren und hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag auf Grund einer Kündigung seit dem 07.06.2018 nicht mehr bestehe, in Anspruch.
  4. Die Parteien schlossen unter dem 22.11.2016 den als Anlage rop 1a vorgelegten Lizenz- und Know-How-Vertrag (deutsche Übersetzung in Anlage rop 1b vorgelegt). Der Lizenzvertrag bezog sich auf mehrere Patentanmeldungen des Beklagten sowie auf Know-How und Markenrechte. Die Parteien vereinbarten für die ersten drei Jahre eine Mindestlizenzgebühr von 750.000,00 EUR. In Art. 9 Abs. 2 S. 2 und 3 des Lizenzvertrags heißt es (deutsche Übersetzung):
  5. ….
  6. Wegen des weiteren Inhalts des Lizenzvertrags wird auf Anlage rop 1a Bezug genommen.
  7. Die Klägerin leistete in der Folgezeit an den Beklagten Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 265.000,00 EUR.
  8. Lizenzvertragsgegenstand sind unter anderem die Patentanmeldungen DE 10 2014 XXX XXX.7 und PCT/EP201X/XXX. Bei der DE-Anmeldung handelt es sich um das Prioritätsdokument der PCT-Anmeldung. Zu der betreffenden PCT-Anmeldung existiert der als Anlage rop 2 vorgelegte internationale Recherchebericht, der den Anwälten des Beklagten am 02.10.2015 übermittelt wurde. Ausweislich des Berichts erachtet die internationale Recherchebehörde die Ansprüche 1-8 nicht als neu und die Ansprüche 1-14 nicht als erfinderisch. Diese Information teilte der Beklagte der Klägerin vor Vertragsschluss nicht mit.
  9. Die Klägerin legt als Anlage rop 9a (deutsche Übersetzung Anlage rop 9b) einen Rahmenvertrag zwischen ihr und der A GmbH vor. Dieser ist auf Seiten der A durch den Beklagten unterzeichnet. Vertragsgegenstand ist die Belieferung der Klägerin mit Komponenten zur Herstellung der im Lizenzvertrag mit dem Beklagten bezeichneten Produkte. Die Klägerin bestellte bei der A unter dem 13.03.2018 … Bauteile. Die Bestellung wurde seitens der A mit der Begründung abgelehnt, dass fällige Lizenzgebühren an den Beklagten noch nicht bezahlt worden seien.
  10. Mit Schreiben vom 06.06.2018, zugestellt am 07.063.2018, erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich die Kündigung.
  11. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sie arglistig getäuscht und hierdurch einen Irrtum über den Bestand der lizenzierten Schutzrechte erregt. Sie behauptet, ihre Entscheidungsträger hätten erst im April 2018 Kenntnis von dem oben genannten Recherchebericht erlangt.
  12. Sie ist der Ansicht, der Lizenzvertrag sei aber jedenfalls durch Kündigung erloschen. Ihr stehe ein Kündigungsrecht aus Art. 12 Abs. 4 lit e) des Lizenzvertrags wegen eines angeblichen Vorbenutzungsrechts eines Dritten, nämlich der B GmbH, zu. Sie bezieht sich hierzu auf eine Eingabe des betreffenden Unternehmens im Erteilungsverfahren zum DE 10 2014 XXX XXX.7, welche als Anlage rop 6 vorgelegt wird.
  13. Ferner ergebe sich ein Kündigungsrecht des Lizenzvertrags aus Art. 7 Nr. 4 des Liefervertrags mit der A (vorgelegt als Anlage rop 9a bzw. 9b – deutsche Übersetzung) wegen der nicht erfolgten Erfüllung der Bestellung von März 2018.
  14. Schließlich folge ein Kündigungsgrund aus Art. Art. 1 i.V.m. Appendix 2 des Lizenzvertrags. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, der Beklagte schulde die Überlassung von Know-How, welches die Klägerin in die Lage versetze, den Transformator selbstständig herzustellen. Eine attraktive wirtschaftliche Verwertung sei nur möglich, wenn die Klägerin in die Lage versetzt werde, sämtliche Komponenten selbst herzustellen. Das Know-How hinsichtlich des Transformators erhielt die Klägerin, was insoweit unstreitig ist, bislang nicht.
  15. Die Klägerin beantragt,
    I. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 22. November 2016 geschlossene Lizenz- und Know-How-Vertrag (in englischer Sprache: „License and Know-How-Agreement“) ex-tunc nichtig ist; sowie
    II. für den Fall, dass dem Antrag zu I. stattgegeben wird (unechter Hilfsantrag):
    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 265.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie
    III. für den Fall, dass dem Antrag zu I. nicht stattgegeben wird (echter Hilfsantrag):
    Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22. November 2016 geschlossene Lizenz- und Know-How-Vertrag (in englischer Sprache: „License- and Know-How-Agreement“) durch Kündigung der Klägerin seit dem 07.06.2018 unwirksam ist.
  16. Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  17. Er ist der Ansicht, weder habe er die Klägerin getäuscht noch einen Irrtum bei ihr erregt. Zum einen weise der internationale Recherchebericht nicht sämtliche Ansprüche als neuheitsschädlich aus, so dass der Beklagte nicht arglistig gehandelt habe, sondern von einer hinreichenden Neuheit der Erfindung habe ausgehen dürfen. Darüber hinaus seien die Ansprüche der PCT-Anmeldung zum Teil in der ebenfalls lizenzierten EP 3 XXX enthalten. Die PCT-Anmeldung werde dort sogar als Stand der Technik gewürdigt. Von der Erteilung des entsprechenden Patents sei der Beklagte sicher ausgegangen.
  18. Ein Irrtum sei bei der Klägerin nicht erregt worden. Schon aus dem Umstand, dass lediglich Patentanmeldungen lizenziert worden seien, sei der Klägerin klar gewesen, dass es sich um ein Risikogeschäft gehandelt habe und sich die Schutzrechtslage habe verändern können.
  19. Aus der pauschalen Behauptung der C GmbH ließe sich kein Vorbenutzungsrecht ableiten.
  20. Es sei den Parteien auch nicht auf die Lizenzierung einzelner Schutzrechte, sondern auf die Lizenzierung des Produkts „D“ angekommen. In dieser Hinsicht habe der Beklagte alles Erforderliche unternommen.
  21. Aus dem Liefervertrag mit der A könne die Klägerin ebenfalls kein Kündigungsrecht herleiten. Zum einen ist der Beklagte der Ansicht, dass schon kein wirksamer Vertrag mit der A zu Stande gekommen sei, da nicht ersichtlich sei, dass deren Geschäftsführerin den Vertrag abgeschlossen, unterschrieben oder genehmigt habe. Außerdem beruft sich der Beklagte auf Art. 10 des entsprechenden Liefervertrags, nach welchem „…“.
  22. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei durchaus in der Lage, die streitgegenständlichen Produkte zu produzieren und sei dies noch immer. Er vermute, dass weiterhin eine Produktion stattfinde. Also sei der Klägerin sämtliches notwendige Know-How zur Verfügung gestellt worden. In Bezug auf die Transformatoren sei er lediglich dazu verpflichtet gewesen, die Bezugsquelle preiszugeben, was schon daraus folge, dass es in Appendix 2 des Lizenzvertrags (Anlage rop 1a) heißt“
    Der Beklagte behauptet, es sei klar kommuniziert worden, dass die beklagte Partei nicht in der Lage sei, den Trafo selbst herzustellen und dass dieser von extern zugekauft werden müsse.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom 05.05.2020 (Bl. 80 f. GA).
  23. Entscheidungsgründe
  24. Die zulässige Klage ist in Bezug auf den Antrag zu Ziffer I. und II. in vollem Umfang begründet. Über den Hilfsantrag zu III. war nicht zu erkennen.
  25. I.
    Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Der unter dem 22.11.2015 geschlossene Lizenzvertrag ist auf Grund der fristgerechten Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Ein Feststellungsinteresse ist vorhanden.
  26. 1.
    Hier ist der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs.1 BGB gegeben. Der Beklagte hat einen Irrtum bei der Klägerin (a) durch vorsätzliche Täuschung (b) erregt und es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum (c).
  27. a)
    Voraussetzung ist zunächst die Erregung eines Irrtums, wobei – im Gegensatz zu den Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 116 ff. BGB – die Erregung eines Motivirrtums hinreichend ist. Mithin werden auch Irrtümer über den Geschäftsgegenstand oder die Vergleichs- bzw. Vertragsgrundlage erfasst (Armbrüster in MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 123 Rn 27).
  28. Ein solcher Motivirrtum liegt hier vor. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Irrtum über die Tatsachengrundlage zur Prognose der Rechtsbeständigkeit zweier der vier lizenzierten Patentanmeldungen. Bei der voraussichtlichen Rechtsbeständigkeit der Patentanmeldungen handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont um eine wesentliche Vertragsgrundlage.
  29. aa)
    Entgegen der Auffassung des Beklagten führt der Umstand, dass es sich bei den lizenzierten Schutzrechten um bloße Anmeldungen handelt, nicht zur Unerheblichkeit der Informationen des Rechercheberichts. Zwar ist im Grundsatz jeder Lizenzvertrag ein Risikogeschäft und Änderungen im Rechtsbestand gehen in der Regel zu Lasten des Lizenznehmers. Dies folgt für den hiesigen Vertrag schon aus dem Umstand, dass Art. 9 Abs. 2 S. 1 des Lizenzvertrags eine Haftung des Lizenzgebers für den Erfolg der Schutzrechtsanmeldungen ausschließt.
  30. Hier ist allerdings nicht das allgemeine Risiko von Schutzrechtsanmeldungen streitgegenständlich, sondern die Möglichkeit, durch vorhandenes Tatsachenmaterial eine Prognose dahingehend zu bilden, wie wahrscheinlich ein Erstarken der Anmeldungen ist.
  31. bb)
    Ebenfalls unerheblich ist, dass der Recherchebericht lediglich zwei der vier Anmeldungen betrifft und dass eine der lizenzierten Patentanmeldungen tatsächlich zum Schutzrecht erstarkte. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten verfügen die Patentanmeldungen und das letztendlich erteilte Patent nicht über einen deckungsgleichen Schutzbereich. Dies folgt unter anderem schon daraus, dass eine der lizenzierten Anmeldungen im erteilten Patent als Stand der Technik gewürdigt wird.
  32. cc)
    Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont handelt es sich bei den zwei Patentanmeldungen um wesentliche Vertragsbestandteile.
  33. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass sie explizit in den Vertrag mit aufgenommen wurden. Es findet in dem Vertrag keine Staffelung nach „wichtigen“ und „unwichtigen“ Schutzrechten statt.
  34. Die hier maßgebliche objektive Vertragspartei musste davon ausgehen, dass die Erlangung sämtlicher im Vertrag genannten Schutzrechtspositionen essentiell zur Erfüllung des Vertragswerks – Produktion eines bestimmten Produkts – ist.
  35. Die Wesentlichkeit eines deckungsgleichen Kenntnisstands beider Vertragsparteien zum prognostizierten Rechtsbestand der Schutzrechte folgt schließlich unmittelbar aus der Garantie in Art. 9 Abs. 2 des Lizenzvertrags, wonach der Lizenzgeber garantiert, dass ihm nach besten Wissen und Gewissen nichts bekannt sei, was die Gültigkeit der Vertragsschutzrechte gefährdet; insbesondere kein neuheitsschädlicher Stand der Technik. Die Aufnahme dieser Klausel verdeutlicht dem maßgeblichen objektiven Lizenzgeber, dass für den Lizenznehmer vorhandene Erkenntnisse zum Rechtsbestand wichtige, den Vertragsschluss beeinflussende Umstände darstellen.
  36. dd)
    Bei den Erkenntnissen des Rechercheberichts handelt es sich um solche Tatsachen, die die Gültigkeit oder Verwertung des vertraglichen Schutzrechts gefährden. Nach dem internationalen Recherchebericht sind die Ansprüche 1-8 der PCT-Anmeldung neuheitsschädlich getroffen. Hierbei ist es unerheblich, dass die weiteren Ansprüche 9-14 von der internationalen Recherchebehörde als neu gegenüber dem Stand der Technik eingestuft werden. Denn die Gültigkeit der entsprechenden PCT-Anmeldung wird in gleicher Weise dadurch gefährdet, dass die Recherchebehörde die übrigen Ansprüche (9-14) als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend einstuft. Über die „insbesondere“-Formulierung der entsprechenden Vertragsklausel werden Gefährdungen, die ähnlich tiefgreifend sind wie neuheitsschädlicher Stand der Technik in die Garantie mit einbezogen. Hierzu zählt die fehlende erfinderische Tätigkeit, da dadurch in gleicher Weise eine Gefährdung der Schutzrechtslage gegeben ist.
  37. ee)
    Mithin liegt hier ein Irrtum der Klägerin über eine wesentliche Vertragsgrundlage vor.
  38. b)
    Diese wurde durch eine Täuschung des Beklagten verursacht. Eine Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen oder aufrecht zu erhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Bei einer Täuschung durch Verschweigen bedeutet dies, dass vorsätzlich handelt, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Es genügt also, wenn der Täuschende wusste, dass der andere ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte Insofern spricht der BGH auch von der „billigenden Erkenntnis“ des Täuschenden (BGH NJW-RR 1991, 411), der Vertragspartner könne durch die falschen Angaben getäuscht und dadurch in seiner Entscheidung beeinflusst werden (Armbrüster in MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 123 Rn 14 und 15).
  39. So liegt der Fall hier. Den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe bereits im Jahr 2015 den internationalen Recherchebericht erhalten, ist vom Beklagten nicht hinreichend bestritten worden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung lediglich vortragen lassen, er verfüge über eine E-Mail, in welcher sein damaliger Patentanwalt ausführe, dass er dem Beklagten den Recherchebericht im Jahr 2017 übersandt habe. Dies stellt allerdings kein taugliches Bestreiten in Bezug auf die tatsächliche Kenntnis des Beklagten im Jahr 2015 dar. Auf einen entsprechenden Hinweis des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung erfolgte kein weitergehender Vortrag des Beklagten, so dass der Vortrag der Klägerin insoweit als zugestanden nach § 138 Abs. 3 ZPO gilt.
  40. Durch die explizite Aufnahme der Garantie in den Vertragstext war dem Beklagten bewusst, dass es sich bei potentiell neuheitsschädlichem Stand der Technik um eine wesentliche und offenbarungspflichtige Tatsache für den Vertragspartner handelt. Er nahm durch das Verschweigen billigend in Kauf, dass die Klägerin die Schutzrechtslage falsch einschätzte. Hieraus leitet sich die billigende Erkenntnis des Beklagten ab, dass die Klägerin durch das Verschweigen der Angaben in ihrer Entscheidung beeinflusst werden könnte.
  41. Darüber hinaus greift hier eine Beweiserleichterung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, also den Täuschungswillen. Beinhaltet ein Schreiben objektiv unrichtige Angaben, so wird insoweit regelmäßig hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen. Der Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig möglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht (BGH, NJW-RR, 2005, 1082). So liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt, gilt die Kenntnis des Beklagten vom Recherchebericht als zugestanden. Damit handelt es sich bei der Versicherung im Lizenzvertrag, dass ihm kein neuheitsschädlicher Stand der Technik bekannt sei, um eine objektiv unrichtige Angabe. Diese lässt unmittelbar den Schluss auf den Täuschungswillen des Beklagten zu. Zum Beweis des Gegenteils fehlt substantiierter Vortrag des Beklagten. Allein der Vortrag, er habe fest mit der Erteilung eines der lizenzierten Schutzrechte gerechnet, ist insoweit nicht hinreichend.
  42. c)
    Zwischen der Täuschung des Beklagten und dem Irrtum der Klägerin besteht schließlich ein Kausalitätszusammenhang. Hier genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss bedeutsam sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Art des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts die Entschließung beeinflusst (BGH, NJW 1995, 2361). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung beeinflusst die Rechtsbestandsprognose der zu lizenzierenden Schutzrechte bei einem Lizenzvertrag maßgeblich die Höhe der Lizenzgebühren, wenn nicht sogar die Entscheidung, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird. Mithin liegt eine entsprechende Kausalität vor.
  43. 2.
    Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB wurde durch die Klägerin eingehalten. Diese beginnt nach § 124 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, an welchem der Getäuschte die Täuschung erkennt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Ablauf der Anfechtungsfrist trägt der Anfechtungsgegner (BGH, NJW 1992, 2346). Wer sich darauf beruft, dass der Anfechtende bereits länger als ein Jahr vor seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der Täuschung hatte, ist dafür folglich beweispflichtig.
  44. Die Klägerin hat vorgetragen, erst im April 2018, und damit zwei Monate vor der Anfechtungserklärung, Kenntnis von dem Recherchebericht erfahren zu haben. Der Beklagte bestreitet dies zwar, hat aber hinsichtlich der Tatsache, dass eine vorherige Kenntnis besteht, weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten. Seine Behauptung erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.
  45. 3.
    Die Anfechtung ist nicht auf Grund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen. Es kann offen bleiben, ob der Anfechtende, der seine Anfechtung trotz vorheriger Kenntnis des Anfechtungsgrunds erst erklärt, nachdem er weitere Leistungen durch den Anfechtungsgegner erhalten hat, treuwidrig handelt. Denn es fehlt bereits substantiierter Vortrag unter Benennung von Beweismitteln des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dazu, dass die Entscheidungsträger der Klägerin zum Zeitpunkt des Know-How-Übergangs, der nach dem Vortrag des Beklagten am 01.03.2018 erfolgte, bereits Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatten.
  46. 4.
    Sämtliche Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung liegen vor, so dass der streitgegenständliche Lizenzvertrag nach § 142 BGB nichtig ist, und zwar ex tunc und in seiner Gesamtheit.
  47. a)
    Grundsätzlich statuiert § 142 Abs. 1 BGB, dass eine Anfechtung zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an führt. Zwar hat die Rechtsprechung hiervon in Bezug auf einzelne Dauerschuldverhältnisse in engem Rahmen Ausnahmen entwickelt (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.1974, Az. | 2 AZR 92/73 zu Arbeitsverträgen). Auch für Patentlizenz- und Know-How-Verträge, die bereits in Vollzug gesetzt worden, soll im Einzelfall eine ex-nunc-Wirkung angezeigt sein (vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-How-Vertrag, 6. Auflage, Abschnitt A VII Rn 507). Allerdings gilt dies nicht bei Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung. Hier verbleibt es bei der ex-tunc-Wirkung (BGH, Urteil vom 13.07.1982, Az. X ZR 50/81, S. 7 – Skiliegesitz).
  48. b)
    Durch die wirksame Anfechtung ist der gesamte Vertrag nichtig, auch wenn die arglistige Täuschung lediglich einen Teil des lizenzierten Schutzrechtsportfolios betrifft. Der arglistig Getäuschte muss sich weder auf eine zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitsfolge verweisen lassen, noch muss er sich grundsätzlich eine inhaltliche Beschränkung entgegenhalten lassen. Das Recht zur Arglistanfechtung eröffnet die Möglichkeit, sich von einer durch Täuschung beeinflussten Willenserklärung vollständig zu lösen. Der Erklärende wird auch nicht an einer hypothetischen Erklärung festgehalten, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage abgegeben hätte. Zwar mag es Fallgestaltungen geben, in denen der Anfechtungsberechtigte auch einen Mittelweg beschreiten und lediglich einzelne, inhaltlich abgrenzbare Teile des Rechtsgeschäfts vernichten kann (vgl. BAG, NJW 1970, 1941). Mit einer solchen Möglichkeit des Anfechtungsberechtigten korrespondiert jedoch grundsätzlich keine Pflicht, hiervon auch Gebrauch zu machen (BGH, NJW 2010, 289). Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es bereits an der logischen Teilbarkeit des Geschäfts, da sich die lizenzierten Schutzrechte und das Know-How auf ein einziges Vertragsprodukt beziehen.
  49. 5.
    Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO folgt daraus, dass der Beklagte die Anfechtung des Lizenzvertrags zurückgewiesen hat und weiterhin Ansprüche aus dem Vertrag gegen die Klägerin geltend macht.
  50. II.
    Der zulässige unechte Hilfsantrag auf Rückzahlung der bereits geleisteten Lizenzgebühren ist ebenfalls im beantragten Umfang begründet.
  51. 1.
    Der Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Lizenzgebühren folgt aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 abs. 2 BGB. Der Rechtsgrund für die Zahlung der Lizenzgebühren durch die Klägerin, nämlich das Lizenzvertragsverhältnis zwischen den Parteien, ist durch die Anfechtung weggefallen. Mangels einer Herausgabemöglichkeit des von dem Beklagten erlangten Auszahlungsanspruchs gegen sein Bankinstitut ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in der beantragten Höhe zu leisten.
  52. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.
  53. 2.
    In Bezug auf einen möglichen Gegenanspruch des Beklagten wegen gezogener Nutzungen aus dem unstreitig jedenfalls zum Teil überlassenen Know-How nach § 818 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag. Auch nach einem entsprechenden Hinweis durch die Kammer in der mündlichen Hauptverhandlung erfolgte kein Vortrag hinsichtlich des konkreten Werts des Know-How.
  54. Darüber hinaus scheidet im Fall der arglistigen Täuschung eine automatische Saldierung der möglichen gegenseitigen Bereicherungsansprüche der Parteien aus (BGH, NJW 1972, 36). Eine prozessuale Geltendmachung möglicher Ansprüche bezüglich des Know-How zum Beispiel im Wege der Widerklage oder Aufrechnung ist durch den Beklagten jedoch nicht erfolgt.
    Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 08.06.2020 gab weder Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung noch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
  55. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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