4a O 71/19 – Lauterkeitsrechtlicher Unterlassugsanspruch

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2992

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Januar 2020, Az. 4a O 71/19

  1. I. Die einstweilige Verfügung vom 29.08.2019 wird bestätigt.
    II. Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.
  2. Tatbestand
  3. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Unterlassung schriftlicher Äußerungen in Anspruch.
  4. Die Verfügungsklägerin ist eine Herstellerin von Kerzen. Sie ist derzeit alleinige Inhaberin des Patents EP 1 XXX 460 betreffend das sogenannte A-System für Kerzen. Der Verfügungsbeklagte zu 1) ist in der entsprechenden Patentanmeldung als Miterfinder neben Herrn B genannt.
  5. Die Parteien befinden sich seit Jahren in rechtlichen Auseinandersetzungen rund um den Themenkomplex A-Kerze.
  6. Die Verfügungsklägerin beliefert unter anderem die C mit Kerzen.
  7. Der Verfügungsbeklagte zu 1) entwickelte unter anderem das Brandschutzsystem „D“ sowie ein Kerzen- und Teelichtsystem mit dem Namen „E“ und vermarktete diese Produkte – insoweit unstreitig – im eigenen Namen sowie im Namen der Verfügungsbeklagten zu 2) jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 (Verfügungsbeklagte zu 2)) bzw. Frühjahr 2017 (Verfügungsbeklagter zu 1)).
  8. Am 09.08.2019 erhielt die F das als Anlage TGH 7 vorgelegte Schreiben, welches vom Verfügungsbeklagten zu 1) unterzeichnet war und in der Sendekennung des Faxes die Bezeichnung „G“ aufweist. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage TGH 7 Bezug genommen.
  9. Mit E-Mail vom 12.08.2019 erhielt die Verfügungsklägerin eine E-Mail von der Adresse XXX@XXX.de, mit welcher ihr ein Anschreiben an die C, datierend auf den 13.08.2019 (beides vorgelegt als Anlage TGH 10), weitergeleitet wurde. Dieses Anschreiben ist mit „H“ unterzeichnet und weist im Briefkopf die Adresse XXX@XXX.de aus. Wegen des weiteren Inhalts des Anschreibens wird auf die Anlage TGH 10 Bezug genommen.
  10. Mit Telefax vom 14.08.2019, vorgelegt als Anlage TGH 11, wurde der Verfügungsklägerin ein Anschreiben weitergeleitet, welches ebenfalls an die C adressiert ist. Das Telefax ist wiederum mit „H“ unterzeichnet, die Sendekennung lautet „G“ und als E-Mail-Adresse ist XXX@XXX.de angegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage TG 11 Bezug genommen.
  11. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagten vermarkteten weiterhin das D- und das E-System und legt hierzu als Anlage TGH 12 einen Screenshot der Internetseite der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 14.11.2019 vor, auf welchem das E-System beschrieben ist und unter der Überschrift „XXX“ das Unternehmen XXX G mit Firmenadresse und weiteren Kontaktdaten aufgeführt ist. Das fortdauernde Wettbewerbsverhältnis mit dem Verfügungsbeklagten zeige sich in dem Boykottaufruf in Zusammenschau mit dem als Anlage TGH 13 vorgelegten Schreiben des Verfügungsbeklagten zu 1), in welchem er der I vorschlägt, ihn bei Interesse in Bezug auf die Herstellung von A-Ware zu kontaktieren. Hieraus werde die Ziel des Verfügungsbeklagten zu 1) deutlich, die Verfügungsklägerin als Herstellerin der A-Kerzen zu verdrängen.
  12. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, bei den Aussagen
  13. „Seit X Jahren betrügt mich die Kerzenfabrik J in K wegen meiner Erfindung A-Kerzen.“
    und
  14. „dass die unglaublich Menschen verachtenden Betrügereien und Fälschungen, die von J-Kerzen begangen wurden und werden, immer noch anhalten.“
  15. in den betreffenden Schreiben handele es sich um eine unzulässige Herabsetzung bzw. Verunglimpfung.
  16. Bei der Aussage
  17. „Kauft keine J Kerzen mehr!“
  18. handele es sich um eine unzulässige gezielte Behinderung. Selbst bei Verneinen eines Wettbewerbsverhältnisses sei ein Unterlassungsanspruch gegeben, nämlich aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB.
  19. Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Düsseldorf den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 29.08.2019 nach Anhörung untersagt,
  20. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten:
  21. „Seit X Jahren betrügt mich die Kerzenfabrik J in K wegen meiner Erfindung A-Kerzen.“
  22. und/oder
  23. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Kunden der Antragstellerin zu äußern:
  24. „Kauft keine J Kerzen mehr!“
  25. wenn dies geschieht wie folgt:
    und/oder
  26. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten:
  27. „dass die unglaublich Menschen verachtenden Betrügereien und Fälschungen, die von J-Kerzen begangen wurden und werden, immer noch anhalten.“
  28. wenn dies geschieht wie folgt:
  29. Die einstweilige Verfügung ist dem Verfügungsbeklagten zu 1) am 29.08.2019 und der Verfügungsbeklagten zu 2) am 05.09.2019 zugestellt worden.
  30. Die Verfügungsbeklagten haben mit Schreiben vom 05.09.2019 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und beantragen nunmehr,
  31. die einstweilige Verfügung vom 29.08.2019 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
  32. Die Verfügungsklägerin beantragt,
  33. den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
  34. Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis, da der Verfügungsbeklagte zu 1) seit dem Frühjahr 2017 Rentner sei. Die Verfügungsbeklagte zu 2) betreibe seit Ende 2016 keinen aktiven Handel mehr.
  35. Die Äußerung der Betrugs- und Fälschungsvorwürfe hätten einen sachlichen Grund, da zwei Gutachten ergeben hätten, dass gewisse Unterschriften des Herrn K unter Patentübertragungsverträge nicht authentisch seien. Es handele sich mithin nicht um unzulässige Schmähkritik. Angesichts der Gutachtenergebnisse sei die vom Verfügungsbeklagten zu 1) als juristischem Laien vorgenommene rechtliche Bewertung mehr als nachvollziehbar.
  36. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 (Bl. 76 f. GA).
  37. Entscheidungsgründe
  38. Durch den zulässigen Widerspruch ist über die Rechtmäßigkeit des Antrags zu entscheiden, § 925 Abs. 1 ZPO. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Es liegen sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu unter I.) als auch ein Verfügungsgrund (hierzu unter II.) vor. Die einstweilige Verfügung ist mithin zu bestätigen.
  39. I.
    Die Verfügungsklägerin hat auf Grund der Wettbewerbsverstöße der Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 1, 4 UWG im beantragten Umfang. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten (hierzu unter 1.). Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um eine Verunglimpfung bzw. gezielte Behinderung (hierzu unter 2. und 3.). Aus den festgestellten Verstößen folgt ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG (hierzu unter 4.).
  40. 1.
    Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 4 UWG. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dabei sind an das konkrete Wettbewerbsverhältnis aus Gründen des wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877 – Werbeblocker). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, WRP 2014, 1307 – nickelfrei).
  41. Dies ist hier der Fall. Die Verfügungsklägerin steht sowohl in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Verfügungsbeklagten zu 2) als auch zu dem Verfügungsbeklagten zu 1).
  42. a)
    Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage der nochmals aktualisierten Screenshots des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten zu 2) hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese das Kerzensystem „E“ weiterhin am Markt anbietet. Hier liegt mithin sogar nach der engen Definition ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, da beide Parteien gleichartige Waren – Kerzensysteme – innerhalb desselben Endverbraucherkreises durch Angebotshandlungen abzusetzen suchen. Die Verfügungsbeklagten haben die Glaubhaftmachung nicht hinreichend erschüttert. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte zu 2) keiner in den Bilanzen auftauchender geschäftlichen Tätigkeit mehr nachgehen sollte, so liegt doch ein konkretes und insoweit nicht bestrittenes Angebot im Internet vor, welches das Wettbewerbsverhältnis selbstständig begründet.
  43. b)
    Das konkrete Wettbewerbsverhältnis besteht ebenfalls mit dem Verfügungsbeklagten zu 1). Die Verfügungsklägerin hat hinreichend durch Vorlage diverser Schreiben des Verfügungsbeklagten zu 1) glaubhaft gemacht, dass dieser durch die Absendung der Schreiben einen Vorteil für sich bzw. die Verfügungsbeklagte zu 2), also sein Unternehmen, erreichen möchte, nämlich A-Kerzen in Kooperation mit Drittunternehmen herstellen zu lassen bzw. derartige Kerzensysteme zu liefern, und zwar an Stelle der Verfügungsklägerin. Dies folgt unter anderem aus dem als Anlage TGH 13 vorgelegten Schreiben des Verfügungsbeklagten zu 1) vom 18.10.2018 an die I, in welchem es unter anderem heißt:
  44. Übrigens: Wenn Sie – in welcher Form auch immer – Interesse an A-Kerzen haben, dann kontaktieren Sie mich bitte. Das gilt für eine eigene Herstellung genauso wie für eine Möglichkeit, für Ihre Kunden deutsche, hoch qualitativ fertige A-Ware von mir zu erhalten.
  45. Dies zeigt die Absicht des Verfügungsbeklagten zu 1), die Verfügungsklägerin vom Markt zu verdrängen und an ihre Stelle zu treten. Dass diese Absicht weiterhin besteht, wird bestätigt durch das als Anlage TGH 7 vorgelegte Telefax, datierend auf den 09.08.2019, in welchem der Verfügungsbeklagte zu 2) davon spricht, dafür zu sorgen, den Großauftrag der Verfügungsklägerin mit C rückgängig machen zu können.
  46. Die Verfügungsbeklagten haben die Glaubhaftmachung insoweit nicht erschüttert. Ihr pauschaler Vortrag, der Verfügungsbeklagte zu 1) sei nunmehr Rentner, ist hierzu nicht geeignet. Darüber hinaus hat der Verfügungsbeklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass er in Kontakt zu Kerzenfabriken in Europa zur Vorbereitung der Produktion von A-Kerzen stehe, um diese nach Erhalt der entsprechenden Rechte anbieten zu können. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht mithin sogar nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten zu 1).
  47. 2.
    In den Aussagen
  48. „dass die unglaublich Menschen verachtenden Betrügereien und Fälschungen, die von J-Kerzen begangen wurden und werden, immer noch anhalten.“
    und
  49. „Seit X Jahren betrügt mich die Kerzenfabrik J in K wegen meiner Erfindung A-Kerzen.“
  50. liegt eine nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässige Verunglimpfung der Verfügungsklägerin.
  51. a)
    In den Aussagen ist keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung zu sehen. Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens geprägt (BGH WRP 2018, 682 – Verkürzter Versorgungsweg II). Oft steckt jedoch in einem Werturteil zugleich die Behauptung einer Tatsache. Ist die Abgrenzung nicht durchführbar, weil Tatsachenbehauptung und Werturteil vermengt werden, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tatsächlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. In diesem Fall wird die Äußerung insgesamt als Werturteil behandelt (vgl. BGH NJW 2016, 1584; BGH WRP 2018, 682 – Verkürzter Versorgungsweg II). Das ist bspw. dann anzunehmen, wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tatsache entnehmen lässt und sie ein bloßes pauschales Urteil enthält (BGH WRP 2012, 77– Coaching-Newsletter).
  52. So liegt der Fall hier. Zwar kommen in den betreffenden Äußerungen die Worte Betrug und Fälschungen vor, was grundsätzlich auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schließen ließe, welches dem Beweis zugänglich wäre. Allerdings sind die Äußerungen in Ermangelung des Nennens konkreter Einzelheiten zu den vorgeworfenen Taten derart wenig greifbar, dass es sich lediglich um ein pauschales Urteil handelt, welches insgesamt als Werturteil bzw. Meinungsäußerung zu bewerten ist.
  53. b)
    Bei der Beurteilung eines geäußerten Werturteils sind das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Aufklärungsinteresse des Adressaten bzw. der Öffentlichkeit zu beachten. Danach ist eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage über politische oder wirtschaftliche Belange dient, erlaubt. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Äußerung kommerziellen Zwecken dient oder es sich um Wirtschaftswerbung mit einem wertenden, meinungsbildenden Inhalt handelt (BVerfG GRUR 2001, 170 – Benetton-Werbung I). Allerdings gelten für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen (OLG Köln WRP 2011, 779). Regelmäßig nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist eine sogenannte Schmähkritik. Eine reine Schmähkritik liegt vor, wenn die kritische Äußerung keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzen oder verunglimpfen, also ihn diffamieren und gleichsam an den Pranger stellen will (BGH WRP 2009, 631 – Fraport-Manila-Skandal; BGH WRP 2018, 682 – Verkürzter Versorgungsweg II). Darunter fällt auch die sog. pauschale Herabsetzung der Konkurrenz bzw. der Konkurrenzerzeugnisse, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, keinen erkennbaren sachlichen Bezug aufweist (BGH GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter; BGH WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung; OLG Frankfurt WRP 2014, 1098).
  54. aa)
    Hier kann offen bleiben, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen bereits um eine per se unzulässige Schmähkritik handelt oder noch ein gewisser sachlicher Bezug zu bejahen ist.
  55. bb)
    Denn auch bei Verneinung einer Schmähkritik stellen sich die Äußerungen als unzulässig dar. Es ist insoweit eine umfassende Abwägung durchzuführen zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG geschützten geschäftlichen Ruf des Betroffenen einerseits, der Meinungsfreiheit andererseits sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 4 Rn 1.21). Hierbei ist zu beachten, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 – Im Immobiliensumpf). Der Gang an die Öffentlichkeit setzt vielmehr ein dringendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit voraus. Für die Kritik muss ein hinreichender Anlass, nämlich ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (BGH GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter; OLG Köln WRP 2011, 779). Die Beweislast dafür, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer, und zwar auch dann, wenn er sich auf Abwehr beruft (OLG Stuttgart WRP 1997, 350).
  56. In die Abwägung einzustellen ist hier zum einen der Umstand, dass sich in die Länge ziehende Rechtstreitigkeiten zwischen Mitbewerbern – insoweit gerichtsbekannt – durchaus üblich sind und insoweit kein erhöhtes Aufklärungsinteresse der Abnehmer der Verfügungsklägerin besteht.
  57. Ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen ist, dass die gegen die Verfügungsklägerin erhobene Betrugs- und Fälschungsvorwürfe in den betreffenden Schreiben durch die in den Schreiben mitgeteilten tatsächlichen Umstände nicht untermauert werden. Vielmehr erschöpfen sich die betreffenden angegriffenen Aussagen in einem pauschalen Betrugs- bzw. Fälschungsvorwurf und sind grob unsachlich.
  58. Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die vorgenommenen Äußerungen geeignet sind, den geschäftlichen Ruf der Verfügungsklägerin erheblich zu schädigen. Der Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere des Betrugs, ist geeignet, das Vertrauen in einen Geschäftspartner nachhaltig zu erschüttern.
  59. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es den Verfügungsbeklagten offensichtlich nicht um den „Schutz“ von Dritten durch Information, geht, sondern darum, die Verfügungsklägerin aus dem Markt zu drängen.
  60. Danach erweisen sich die angegriffenen Äußerungen als unzulässig. Die Bewertung der Verfügungsbeklagten ist grob unsachlich und mangels mitgeteilter tatsächlicher Anhaltspunkte für ein angeblich kriminelles Verhalten der Verfügungsklägerin nicht geeignet, das ohnehin geringe Informationsinteresse der Kunden der Verfügungsklägerin zu befriedigen. Zugleich schädigt die Äußerung das geschäftliche Ansehen der Verfügungsklägerin erheblich und beeinträchtigt das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, weil sie die Zuverlässigkeit der Verfügungsklägerin als Geschäftspartner in ungerechtfertigter Weise in Zweifel zieht.
  61. 3.
    Bei dem Aufruf
  62. „Kauft keine J Kerzen mehr!“
  63. handelt es sich um eine unzulässige gezielte Behinderung in Form eines Boykottaufrufs nach § 4 Nr. 4 UWG.
  64. Unter einem Boykottaufruf versteht man den Versuch, einen anderen dabei zu beeinflussen, bestimmte Lieferbeziehungen nicht einzugehen oder nicht aufrechtzuerhalten (BGH GRUR 1999, 1031 – Sitzender Krankentransport; BGH GRUR 2000, 344). Die Aufforderung muss subjektiv auf die Willensbeeinflussung des Adressaten gerichtet und objektiv dazu geeignet sein (Köhler in Köhler(Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 4 Rn 4.119a). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
  65. Der Aufruf ist in einen als Hilferuf überschriebenen Text eingebettet, in welchem auch Betrugsvorwürfe gegen die Verfügungsklägerin erhoben werden. Er ist damit objektiv geeignet, den Willen potentieller Kunden der Verfügungsklägerin derart zu beeinflussen, dass diese ihre Lieferbeziehungen zu ihr beenden bzw. keine neuen Beziehungen eingehen. Aus der als Anlage TGH 9 vorgelegten E-Mail des Verfügungsbeklagten zu 1) an die Verfügungsklägerin, in welchem der Verfügungsbeklagte zu 1) von der Rückgängigmachung des Großauftrags mit C spricht, geht deutlich die Absicht zur Willensbeeinflussung von C hervor, bei welchem es sich, den Verfügungsbeklagten insoweit bekannt, um einen Kunden der Verfügungsklägerin handelt.
  66. Da es sich bei den Handlungen der Verfügungsbeklagten – wie oben dargestellt – um geschäftliche Handlungen als Mitbewerber handelt, sind alle Voraussetzungen einer unzulässigen gezielten Behinderung erfüllt.
  67. 4.
    Aus den vorgenannten Wettbewerbsverstößen folgt ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG im beantragten Umfang, und zwar gegenüber beiden Verfügungsbeklagten.
  68. a)
    Da das als Anlage TGH 10 vorgelegte Schreiben der C zugegangen und damit ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
  69. In Bezug auf die in dem als Anlage TGH 7 vorgelegten „XXX“ getätigten unzulässigen Aussagen besteht, da nicht klar ist, ob das Schreiben C tatsächlich zugegangen ist, jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Denn die Verfügungsbeklagten haben durch ihre als TGH 9 vorgelegte E-Mail und das als Anlage TGH 11 vorgelegte Telefax ihre Absicht zur Versendung dieses Schreibens hinreichend sicher geäußert, so dass die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes ernstlich und unmittelbar droht.
  70. b)
    Beide Verfügungsbeklagten sind nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als Absender der betreffenden Schreiben zu betrachten und mithin passivlegitimiert.
  71. II.
    Es gilt die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG, so dass ein Verfügungsgrund vorliegt.
  72. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher mit der Verkündung selbst vollstreckbar (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO 33. Auflage 2020, § 925 Rn 7).
  73. IV.
    Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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