4b O 144/18 – Lizenzgebühren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2983

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 20. Dezember 2019, Az. 4b O 144/18

  1. I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.975.524,61 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr seit dem 19. Februar 2019 zu zahlen.
  2. II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 203.912,54 US-Dollar zu zahlen.
  3. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von täglich 514,24 US-Dollar vom 18. Dezember 2018 bis zum 18. Februar 2019 zu zahlen.
  4. IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2017 über
    a) die Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products), die wie im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definiert
    aa) „verkauft“ (Sold) oder
    bb) „anderweitig geliefert“ (Otherwise Supplied) wurden,
    mitsamt einer Beschreibung der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products), einschließlich des Produktnamens und/oder der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Externen Modellnummer“ (External Model Number) sowie
    b) der Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products) mit mehr als drei im Lizenzvertrag der Parteien definierten „Kanälen“ (Channels).
  5. V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  6. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 2.000.000,00 EUR, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
    – Ziffer I. bis III. und V.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-
    trages
    – Ziffer IV.: 50.000,00 EUR
  7. Tatbestand
  8. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) Zahlung und Auskunft aus einem Lizenzvertragsverhältnis.
  9. Die Klägerin betreibt und verwaltet mehrere Patentpools, darunter den Patentpool für den A. Die Beklagten sind Teil einer chinesischen Unternehmensgruppe und vermarkten unter der Marke „B“ weltweit Mobiltelefone.
  10. Der C (nachfolgend als „C“ bezeichnet) verklagte die Beklagte zu 1) und deren deutsche Tochtergesellschaft, die B GmbH, vor dem Landgericht Mannheim wegen Patentverletzung (Az. 2 O 44/XX). Kurz vor der mündlichen Verhandlung schlossen die Beklagten mit der Klägerin am 15. Dezember 2017 einen „A-Patentlizenzvertrag“ („A Patent License Agreement“, nachfolgend als „A-Patentlizenzvertrag“ bezeichnet), einen „Zusatz zum A-Patentlizenzvertrag“ („Addendum to A Patent License Agreement“, nachfolgend als „Addendum“ bezeichnet) und eine „Vergleichs- und Verkaufsvereinbarung für das erste Quartal“ („Settlement and First Quarter Sales Agreement“, nachfolgend als „Settlement“ bezeichnet), zusammen „die Verträge“. Gegenstand der Verträge war eine Lizenz an den in den A-Patentpool eingebrachten Patenten, darunter auch das von C vor dem Landgericht Mannheim geltend gemachte Patent.
  11. Unter Ziffer 2.1 des A-Patentlizenzvertrages gewährte die Klägerin den Beklagten unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer – das sind die Beklagten – und alle Tochtergesellschaften sämtlichen Bedingungen des Vertrages entsprechen, eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, entgeltliche, weltweite Lizenz unter den lizenzierten Patenten, um die lizenzierten Produkte herzustellen, hergestellt zu haben, zu verwenden, zu importieren, zu verkaufen und anderweitig bereitzustellen, und zwar ausschließlich zum Zwecke des Codierend oder Decodierens von Daten in Übereinstimmung mit dem A-Standard. Die lizenzierten Patente und lizenzierten Produkte sind in dem A-Patentlizenzvertrag näher definiert, erstere im Anhang A auch teilweise konkret benannt.
  12. Unter anderem sind in den Verträgen folgende Zahlungs- und Auskunftspflichten der Beklagten geregelt (sämtliche Zitate in deutscher Übersetzung):
  13. Ziffer 4.1 des A-Patentlizenzvertrages betrifft die Anfangsgebühr und hat folgenden Wortlaut:
  14. Anfangsgebühr. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens hat der Lizenznehmer eine Vorauszahlung an Via zu zahlen, und zwar eine einmalige Anfangsgebühr von 15.000 US-Dollar oder im Falle eines Kleinunternehmens von 1.000 US-Dollar („Anfangsgebühr“). Die Anfangsgebühr ist eine an Via gezahlte Verwaltungsgebühr für die Dienstleistungen, die in den Vereinigten Staaten angeboten werden. Die Anfangsgebühr ist nicht erstattungsfähig und wird nicht auf die „Lizenzgebühren“ gutgeschrieben. Die Anfangsgebühr ist unabhängig jeglicher Steuerabkommen oder -pflichten vollständig an Via zu entrichten. Unbeschadet der vorangehenden Darlegungen wird auf die Anfangsgebühr verzichtet, sofern der Lizenznehmer ein Lizenznehmer unter einem bestehenden und wirksamen A-Patentlizenzvertrag ist, der von Via verwaltet wird und für MPEG-2 A, MPEG-4 A oder MPEG-4 HE A gilt.
  15. Ziffer 4.2 enthält Auskunftspflichten der Beklagten, darunter die Ziffern 4.2.1.1 bis 4.2.1.3 nähere Einzelheiten zu erteilenden Angaben. Die Regelungen lauten wie folgt:
  16. 4.2. Vierteljährliche Berichte. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ende eines kalendarischen Quartals nach dem Datum des Inkrafttretens hat der Lizenznehmer Via in elektronischer Form, in Papierform oder in anderer von Via angemessen geforderter Form einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, in dem die Transaktionen des vorangehenden Quartals zusammengefasst werden, welche die lizenzierten Produkte wie unten beschrieben betreffen.
    4.2.1. Die vierteljährlichen Berichte müssen Folgendes umfassen:
    4.2.1.1. die Menge und Beschreibung einschließlich des Produktnamens und/oder der externen Modellnummer der lizenzierten Produkte, die entsprechend diesem Vertrag vom Lizenznehmer und/oder dessen Tochtergesellschaften während des Kalenderjahrs, für die der vierteljährliche Bericht fällig ist, verkauft oder anderweitig bereitgestellt werden;
    4.2.1.2. die Menge und Beschreibung einschließlich des Produktnamens und/oder der Modellnummer der lizenzierten Produkte für den internen Gebrauch;
    4.2.1.3. die Anzahl dieser Produkte, bei denen es sich um Multikanalprodukte handelt (ein Multikanalprodukt ist eines, das drei oder mehr Kanäle bietet);
  17. Dabei sind die Begriffe „verkauft“ („sold“) und „anderweitig geliefert“ („otherwise supplied“) wie folgt definiert:
  18. 1.17. „Anderweitig bereitstellen“ oder „Anderweitig bereitgestellt“ bezeichnet das Anbieten zum/zur Verkauf, Vertrieb, Nutzung, Verleih, Vermietung, Leasing, auf den Markt bringen. Betreiben oder anderweitigen Übertragung ohne Vergütung, Gegenleistung oder Geld.
    1.22. „Verkaufen“ oder „Verkauft“ bezeichnet direkt oder indirekt durch Vertriebskanäle zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu vertreiben, zu nutzen, zu vermieten, zu verleihen, zu leasen, auf den Markt zu bringen, zu betreiben oder anderweitig zu übertragen, und zwar entgeltlich oder gegen eine andere Form von Vergütung oder Gegenleistung.
  19. Gemäß Ziffer 4.3 des A-Patentlizenzvertrages sind innerhalb von fünfzehn Tagen nach Fälligkeit des vierteljährlichen Berichts Lizenzgebühren nach Maßgabe nachstehender Gebührentabelle, die der Anlage B entstammt, an die Klägerin zu zahlen.
  20. Für das Bezahlverfahren regelt unter anderem Ziffer 4.5.4 folgende Zinszahlungspflicht der Beklagten:
  21. Sämtliche Gebühren oder Zahlungen, die hierunter geleistet werden, sind nach Überschreitung der Fälligkeitsfrist Zinsen zu zahlen, die sich monatlich aus dem gesetzlichen Zinssatz von zehn Prozent (10 %) p. a. oder dem höchsten Satz, der unter dem anwendbaren Gesetz zulässig ist, zusammensetzt, je nachdem, welcher von beiden Zinssätzen niedriger ausfällt. Eine Zahlung wird als verspätet erachtet, wenn sie mehr als dreißig (30) Tage nach Ihrer Fälligkeit erhalten wird.
  22. Das Addendum regelt in Ziffer 2 eine anfängliche Vertragsgebühr und in Ziffer 3 eine Gebühr des Eintrittsvertrages. Sie haben folgenden Wortlaut:
  23. 2. Anfängliche Vertragsgebühr. Der Lizenznehmer hat Via eine anfängliche Vertragsgebühr in Höhe des Gesamtnettobetrags von 1.170.000 $ (Bruttobetrag 1.300.000 $) (US-Dollar) („Anfängliche Vertragsgebühr“) wie in der beigefügten Rechnung (Anlage A) beschrieben zu zahlen. Die anfängliche Vertragsgebühr ist bis zum 23. Dezember 2017 an Via zu zahlen. Im Falle einer verspäteten Zahlung der anfänglichen Vertragsgebühr fallen keine Zinsen an, solange die Zahlung der anfänglichen Vertragsgebühr bis zum 20. Januar 2018 geleistet wird. Die anfängliche Vertragsgebühr, die vom Lizenznehmer zu zahlen ist, ist nicht stornierbar und nicht erstattungsfähig.
    3. Abschnitt 4.6.6 des Vertrags wird komplett gelöscht und durch Folgendes ersetzt: Eintrittsvertragsgebühr. Der Lizenznehmer hat Via eine Eintrittsvertragsgebühr in Höhe des Gesamtnettobetrags von 1.510.114,99 $ (Bruttobetrag 2.700.000 $) (US-Dollar) („Eintrittsvertragsgebühr“) wie in der beigefügten Rechnung (Anlage B) beschrieben zu zahlen. Die Eintrittsvertragsgebühr ist bis zum 23. Dezember 2017 an Via zu zahlen. Im Falle einer verspäteten Zahlung der Eintrittsvertragsgebühr fallen keine Zinsen an, solange die Zahlung der Eintrittsvertragsgebühr bis zum 20. Januar 2018 geleistet wird. Die Eintrittsvertragsgebühr, die vom Lizenznehmer zu zahlen ist, ist nicht stornierbar und nicht erstattungsfähig.
  24. Ziffer 2. des Settlements betrifft eine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren für Umsätze vom 31. Oktober bis zum 31. Dezember, soweit die Lizenzgebühr für diesen Zeitraum 1.300.000 USD – das ist der Brutto-Betrag der nach Ziffer 2 des Addendums geschuldeten anfänglichen Vertragsgebühr – übersteigt:
  25. Umsätze vom 31. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem 31. Dezember 2017 hat der Lizenznehmer Via in elektronischer Form, in Papierform oder in anderweitiger, von Via in angemessener Art geforderter Form einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, in dem die Transaktionen des Quartals zusammengefasst werden, die die lizenzierten Produkte betreffen, und zwar einschließlich der Informationen, die im Abschnitt 4.3 des Vertrags genannt werden. Falls die Lizenzgebühren, die entsprechend dem vierteljährlichen Bericht berechnet werden, welcher die Transaktionen zusammenfasst, die die vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 verkauften oder anderweitig bereitgestellten, vom Lizenznehmer gelieferten Produkte zusammengefasst, 1.300.000 $ (US-Dollar) überschreiten, hat der Lizenznehmer Via die Differenz zwischen den beiden Beträgen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen zu bezahlen, nach der der vierteljährliche Bericht für dieses Quartal fällig ist.
  26. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K 3a, K 4a und K 5a, in deutscher Übersetzung als Anlagen K 3b, K 4b und K 5b vorgelegt, Bezug genommen.
  27. Die Beklagten teilten per Email vom 29. Mai 2018 mit, im vierten Quartal 2017 (November und Dezember 2017) 1.377.293 und im ersten Quartal 2018 336.623 „Lizenzierte Produkte“ veräußert zu haben. Die Klägerin rügte diese Auskünfte als verspätet und unvollständig. Am 5. Dezember 2018 luden die Beklagten über das elektronische Abrechnungssystem der Klägerin eine Lizenzabrechnung hoch, noch der im vierten Quartal 1.662.506 „Lizenzierte Produkte“ veräußert wurden. Weitere Angaben wurden nicht erteilt.
  28. Die Beklagten zahlten am 10. April 2018 an die Klägerin 500.000,00 USD. 399.985,00 USD wurden am 31. Mai 2018 gezahlt. Am 30. Oktober 2018 und am 17. Dezember 2018 zahlten die Beklagten dann noch jeweils 90.000,00 USD.
  29. Die Klägerin hält die von den Beklagten getätigten Angaben über die veräußerten „Lizenzierten Produkte“ nach wie vor für unzureichend. Lege man die Zahlen der Beklagten für das vierte Quartal 2017 und das erste Quartal 2018 zugrunde, ergäben sich jedoch offene Lizenzgebühren in Höhe von 360.394,62 USD. Hinzu kämen noch offene Einmalzahlungen in Höhe von 1.615.129,99 USD und Zinsen.
  30. Ursprünglich hat die Klägerin gleichlautende Anträge nicht nur gegen die Beklagte zu 1), sondern auch gegen die Beklagte zu 2) angekündigt. Nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin nunmehr noch,
  31. 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1.975.524,61 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  32. 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 203.912,54 US-Dollar zu zahlen;
  33. 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von täglich 514,24 US-Dollar vom 18. Dezember 2018 bis zu dem Tag zu zahlen, auf den die Rechtshängigkeit folgt;
  34. 4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2017 über
    a) die Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products), die wie im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definiert
    aa) „verkauft (Sold) oder
    bb) „anderweitig geliefert“ (Otherwise Supplied) wurden,
    mitsamt einer Beschreibung der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products), einschließlich des Produktnamens und/oder der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Externen Modellnummer“ (External Model Number) sowie
    b) der Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products) mit mehr als drei im Lizenzvertrag der Parteien definierten „Kanälen“ (Channels).
  35. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, ihr stehe gegenüber der Klägerin und ihren vermeintlichen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Klägerin trete in den Lizenzvertragsverhandlungen und beim Lizenzvertragsabschluss als Vertreterin der Schutzrechtsinhaber, darunter C, auf. Damit seien durch den Abschluss der Lizenzverträge zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) deliktische Ansprüche ausgeschlossen. Sie würden durch die Verträge abschließend geregelt. Gleichwohl seien die Klägerin und C der Auffassung, dass C weiterhin deliktische Ansprüche wie z.B. Schadensersatzansprüche für die vermeintliche Benutzung ihrer Patente geltend machen könne. Dies sei eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Beklagten zu 1). Die Klägerin wirke insoweit mit C kollusiv zusammen. Das Zurückbehaltungsrecht ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rücknahme der vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Patentverletzungsklage habe. Dieser Anspruch ergebe sich – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – aufgrund des Lizenzvertrages und aus Treu und Glauben. Die Fortführung bzw. Androhung weiterer Patentverletzungsklagen sei vertragswidrig. Aus den Verträgen folge, dass keine unbegründeten Patentverletzungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) erhoben und/oder fortgeführt werden dürften, die die lizenzierten Patent beträfen. Es fehle an einem schützenswerten Interesse an der (Fort-)Führung des Patentverletzungsverfahrens. Zudem bestehe der Anspruch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, da die Klägerin und die einzelnen Lizenzgeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, so dass Ansprüche gegen jeden einzelnen Gesellschafter bestünden. Die Konnexität der Ansprüche sei gegeben, weil die Klägerin als Vertreterin von C agiere. Gleiches gelte für die Fälligkeit und die Durchsetzbarkeit. Schließlich könne sich die Beklagte zu 1) auf etwaige Zurückbehaltungsrechte der Beklagten zu 2) berufen, an die die Rechnung gerichtet gewesen sei. Weiterhin ist die Beklagte zu 1) der Auffassung, es sei ihr – soweit vertragliche Pflichten der Beklagten zu 2) betroffen seien, insbesondere Ansprüche auf Auskunft – weder rechtlich noch tatsächlich möglich, für die ehemals Beklagte zu 2) die vermeintlich vertraglich geschuldete Auskunft zu erteilen.
  36. Entscheidungsgründe
  37. Die Klage ist zulässig und begründet.
  38. A
    Die Klage ist zulässig.
  39. Der Klage steht nicht die Rechtshängigkeit der Klage vor dem Landgericht Mannheim entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die hiesige Klage betrifft einen anderen Streitgegenstand. Während vor dem Landgericht Mannheim Ansprüche wegen Patentverletzung von Fraunhhofer geltend gemacht werden, sind im vorliegenden Streitfall Zahlungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin aus einem Lizenzvertrag streitgegenständlich.
  40. B
    Die Klage ist begründet.
  41. I.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 1.975,524,61 EUR zuzüglich Zinsen im tenorierten Umfang aus Ziffer 4.1, 4.3 und 4.5.4 der A-Patentlizenzvertrage, Ziffer 2 und 3 des Addendums und Ziffer 2. des Settlements.
  42. 1.
    Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1) ursprünglich einen vertraglichen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.055.509,61 USD. Dieser setzt sich aus drei Einmalzahlungen zusammen, nämlich aus einer Anfangsgebühr in Höhe von 15.000,00 USD gemäß Ziffer 4.1 des A-Patentlizenzvertrages, einer anfänglichen Vertragsgebühr in Höhe von 1.170.000,00 USD gemäß Ziffer 2 des Addendum und der Gebühr des Eintrittsvertrages in Höhe von 1.510.114,99 USD gemäß Ziffer 3 des Addendum. Hinzu kommen laufende Lizenzgebühren für das vierte Quartal 2017 in Höhe von 30.504,08 USD gemäß Ziffer 4.3 des A-Patentlizenzvertrages mit der Anlage B (das ist gemäß Ziffer 2 des Settlements der den Betrag von 1.300.000,00 EUR übersteigende Betrag) und das erste Quartal 2018 in Höhe von 329.890,54 EUR. Der Zahlungsanspruch ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.
  43. 2.
    Der Zahlungsanspruch ist durch Zahlungen der Beklagte zu 1) in Höhe von 1.079.985,00 USD erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Auch diese Leistungen der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
  44. Soweit die Beklagte zu 1) auf einen bilateralen Lizenzvertrag mit dem Unternehmen „D“ verweist, nach dem Zahlungen auf diesen Vertrag im Falle des Abschlusses einer Pool-Lizenz mit der Klägerin mit Lizenzansprüchen aus dem Pool-Lizenzvertrag verrechnet werden sollten, greift dieser Vortrag nicht durch. Es ist schon nicht ersichtlich, wer Vertragspartner von D ist. Es fehlt zudem an Vortrag dazu, wie die Öffnungsklausel ausgestaltet ist und unter welchen Voraussetzungen eine Verrechnung stattfinden sollte.
  45. 3.
    Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus Ziffer 4.5.4 des A-Lizenzvertrages.
  46. Der Zinsanspruch ist der Höhe nach unstreitig. Der Zinssatz von 10 % p.a. begegnet keinen Bedenken, da gemäß § 288 Abs. 3 BGB der Gläubiger aus einem anderen als dem gesetzlichen Rechtsgrund höhere Zinsen als 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen kann. Die Zinsbelastung veränderte sich durch die Leistung der Beklagten auf die Hauptforderung und betrug zuletzt 514,24 USD. Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klage bei der Beklagten zu 1) am 19. Februar 2019 ein. Dieses Datum ergibt sich mittelbar daraus, dass die Frist zur Verteidigungsanzeige einen Monat betrug und die darauf folgende sechswöchige Klageerwiderungsfrist der Beklagten zu 1) nach ihrer Mitteilung am 30. April 2019 ablief.
  47. 4.
    Den Zahlungsansprüchen steht ein Zurückbehaltungsrecht weder aus § 273 Abs. 1 BGB noch aus anderem Rechtsgrund entgegen. Es ist kein Anspruch der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, der den Zahlungsansprüchen entgegengehalten werden könnte. Vor allem besteht kein Anspruch auf Rücknahme der vor dem Landgerichts Mannheim anhängigen Patentverletzungsklage von C gegen die Beklagte zu 1) (lit. a) bis e)). Ohnedies bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass im Falle ein etwaiger Anspruch auf Klagerücknahme dem Zahlungsanspruch wirksam entgegengehalten werden kann (lit. f))
  48. a)
    Den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen lässt sich eine ausdrückliche Regelung über den Umgang mit den vor dem Landgericht Mannheim zwischen C und der Beklagten zu 1) anhängigen Verfahren nicht entnehmen. Eine Regelung, nach der sich die Klägerin verpflichtet, etwaige Patentverletzungsklagen gegen die Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Mannheim zurückzunehmen oder jedenfalls in entsprechender Weise auf die Lizenzgeber – darunter C – einzuwirken, wurde in den Verträgen nicht getroffen.
  49. b)
    Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg zur Begründung für eine solche Verpflichtung der Klägerin auf eine ergänzende Vertragsauslegung berufen. Diese setzt voraus, dass der Vertrag eine Regelungslücke, eine „planwidrige Unvollständigkeit“ enthält. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, und ohne die Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (Palandt/Ellenberger, BGB 78. Aufl.: § 157 Rn 3). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.
  50. Ziffer 2.1 regelt eindeutig eine Vorleistungspflicht der Beklagten: „Unter der Bedingung dass der Lizenznehmer und alle Tochtergesellschaften sämtlichen Bedingungen des vorliegenden Vertrages entsprechen, gewährt Via hiermit […] Lizenz[…].“.
  51. Dies kann aber sogar dahinstehen. Selbst wenn (gegen den Wortlaut) der Auffassung der Beklagten zu 1) gefolgt würde, dass durch die Verträge mit der Klägerin gesetzliche Ansprüche wegen Patentverletzung gegen die Beklagte zu 1) unbedingt, insbesondere ohne Vorleistung der Zahlung der Beklagten Lizenz erteilt werden sollte, bedarf es keiner Regelung über den weiteren Umfang mit der vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Patentverletzungsklage in den Lizenzverträgen. Denn es bliebe der Beklagten zu 1) unbenommen, diesen Lizenzeinwand vor dem Landgericht Mannheim zu erheben und so einer vermeintlich doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Ein Erfordernis, der Klägerin ein aktives Tun in Form einer Rücknahme einer noch anhängigen Verletzungsklage aufzuerlegen, ist angesichts dessen selbst bei unterstellt unbedingter Lizenzierung nicht ersichtlich.
  52. c)
    Ein Anspruch auf Klagerücknahme lässt sich auch nicht mit Erfolg aus Treu und Glauben herleiten. § 242 BGB enthält als Generalklausel keinen Rechtssatz, aus dem durch bloße Subsumtion bestimmte Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Rechtsprechung und Lehre haben aber den Inhalt von § 242 BGB durch Herausarbeitung von Funktionskreisen und Fallgruppen präzisiert. An diesen Rechtsgrundsätzen haben sich Anwendung und Weiterentwicklung von § 242 BGB zu orientieren. Sie setzen der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Dagegen enthält § 242 BGB keine Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall nach den Grundsätzen der Billigkeit und Angemessenheit anderweitig zu ersetzen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 78. Aufl.: § 242 Rn 2).
  53. Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine Verpflichtung von C, die Klage vor dem Landgericht Mannheim zurückzunehmen, oder eine Verpflichtung der Kläger, auf C in diese Richtung hinzuwirken, nicht annehmen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass das Verhalten der Klägerin oder von C eine unzulässige Ausübung ihrer Rechte darstellt. Die Begründung der Beklagten zu 1) für ihre Einwendungen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und ihr gesetzliche Ansprüche der Poolmitglieder ausschließe. Dies stellt jedoch eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die gesetzlichen Ansprüche der Pool-Mitglieder dar, wie sie etwa mit der Klage von C vor dem Landgericht Mannheim anhängig gemacht worden sind. Damit läuft auch der gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf der unzulässigen doppelten Inanspruchnahme darauf hinaus, die Klägerin und/oder C mache unberechtigte Ansprüche geltend. Ob dies aber der Fall ist, ist von den zuständigen Gerichten zu klären. Daraus kann jedoch nicht weitergehend hergeleitet werden, bereits die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in Form von Patentverletzungsklagen sei (prozessual) unzulässig und die Rechtsdurchsetzung vertraglicher Ansprüche bis zur Rücknahme einer solchen Patentverletzungsklage gehindert. Es muss dem Patentinhaber – im Streitfall gerade auch mit Blick auf Ziffer 2.1 des A-Patentlizenzvertrages – unbenommen bleiben, eine gerichtliche Entscheidung über seine Ansprüche herbeizuführen. Die Beklagte zu 1) ist demgegenüber nicht schutzlos, kann sie doch – wie ausgeführt – den Lizenzeinwand erheben.
  54. d)
    Ein Anspruch auf Rücknahme der vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Klage kann auch nicht mit Erfolg daraus hergeleitet werden, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim fehle. Ob die Klägerin ein solches Interesse hat, kann dahinstehen, da aus seinem Fehlen nicht zugleich positiv ein Anspruch der Beklagten zu 1) auf Rücknahme der vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Klage folgt. Ob die Beklagte zu 1) ein schutzwürdiges Interesse an dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim hat, mag im dortigen Verfahren zu klären sein, kann aber ebenfalls keinen Anspruch auf Rücknahme der Klage begründen.
  55. e)
    Wie aus gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Rücknahme der vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Klage hergeleitet werden soll, erschließt sich nicht. Es ist weder ersichtlich, dass C und die Klägerin eine Gesellschaft bilden, noch dass ein Anspruch auf Rücknahme der Klage gegen die Gesellschaft oder irgendeine der genannten Personen besteht.
  56. f)
    Abgesehen vom Bestand eines Anspruchs auf Rücknahme der vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Klage, kann ein solcher Anspruch auch nicht mit Erfolg dem Zahlungsanspruch der Klägerin im Wege eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB entgegengehalten werden. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
  57. Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Sicherungsmittel und dient zugleich mittelbar als Druckmittel der Durchsetzung des Gegenanspruchs (Palandt/Grüneberg, BGB 78. Aufl.: § 273 Rn 1). Dieses Ziel verfehlt das Zurückbehaltungsrecht, soweit der Gegenanspruch auf die Rücknahme einer anderweitig anhängigen Klage gerichtet ist. Zwar hat die Vereinbarung einer Klagerücknahme nicht unmittelbar die Wirkung des § 269 ZPO, aber auch einer Klage auf Erfüllung einer solchen Vereinbarung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl.: § 269 Rn 3). Vielmehr ist, wenn die Abrede dem Gericht vorgetragen wird, die abredewidrig weiterbetriebene Klage als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 1964, 549; OVG Hamburg NJW 1989, 604). Der Anspruch auf Klagerücknahme ist damit tatsächlich und rechtlich überhaupt nicht klagbar. Stattdessen kann der Gläubiger eines solchen Anspruchs die Wirkungen der Klagerücknahme faktisch selbst herbeiführen, auch wenn die Klage nicht zurückgenommen, sondern als unzulässig abgewiesen wird. Zur Durchsetzung seines Anspruchs bedarf es weder eines Druckmittels, noch eines Sicherungsmittels. Davon ausgehend stellt es sich als treuwidrig dar, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung zurückhält, obwohl der Gegenanspruch nicht klagbar ist und es für seine Durchsetzung faktisch keiner Mitwirkung des Gläubigers des Hauptanspruchs bedarf.
  58. II.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) aus Ziffer 4.2 des A-Patentlizenzvertrages im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft.
  59. 1.
    Soweit die Einwendungen der Beklagten zu 1) gegen den Zahlungsanspruch auch gegen den Auskunftsanspruch erhoben sind, wird hinsichtlich des Auskunftsanspruchs auf die Ausführungen zum Zahlungsanspruch verweisen. Insbesondere besteht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 1).
  60. 2.
    Soweit die Beklagte zu 1) erstmals in der Duplik eingewendet hat, ihr sei die Erteilung der Auskunft rechtlich und tatsächlich unmöglich, weil sie vertragliche Pflichten der Beklagten zu 2) betreffe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Einwand ist bereits nicht schlüssig vorgetragen.
  61. a)
    Es trifft schon nicht zu, dass es sich bei der Verpflichtung zur Auskunft um eine solche der Beklagten zu 2) handelt. Die Beklagte zu 1) hat ist nach dem A-Patentlizenzvertrag ebenso wie die Beklagte zu 2) zur Auskunftserteilung verpflichte. Auch wenn es sich nicht um eine Gesamtschuld handeln sollte, trifft die Beklagte zu 1) die Auskunftspflicht in gleicher Weise.
  62. b)
    Soweit die Beklagte zu 1) gemeint haben will, dass es zu beauskunftende Angaben gebe, die von ihr nicht gemacht werden können, weil allein die Beklagte zu 2) davon Kenntnis habe, greift auch das nicht durch.
  63. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1) diesen Einwand so nie erhoben hat, finden in einem solchen Fall die von der Rechtsprechung für das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgestellten Grundsätze auch im Erkenntnisverfahren Anwendung. Demnach ist die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung – hier der Auskunftserteilung – grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner – erfolglos – alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 443, Rn 13; NJW 2009, 2308, Rn 21, jew. m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 11.04.2019 – 13 WF 64/19). Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; Rn 13 m.w.N.).
  64. Im Streitfall sind an die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen nur geringe Anforderungen zu stellen. Denn die Beklagte zu 1) hat sich aus freien Stücken vertraglich zur Auskunft verpflichtet. Sie ist mit der Beklagten zu 2) gesellschaftsrechtlich verbunden, so dass ohne weiteres erwartet werden kann, dass sie von der grundsätzlich ebenfalls zur Auskunft verpflichteten Beklagten zu 2) die nötigen Angaben – ggf. zwangsweise – erlangen kann, um ihrer Auskunftspflicht zu genügen. Dass die Beklagte zu 1) auch nur im Ansatz alle ihr zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte zu 1) einen Schriftsatznachlass dazu beantragt hat, welche genauen Auskünfte eingeholt wurden, war dem mangels irgendeines sachlichen Grundes nicht nachzugeben. Es ist Sache der Beklagten zu 1), ihre Einwendungen schlüssig vorzutragen. Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht und ein solcher ist auch nicht erteilt worden.
  65. C
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
  66. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  67. Streitwert: 2.000.000,00 EUR

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