4c O 21/19 – Lizenzgebühren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2973

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. November 2019, Az. 4c O 21/19

  1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.430,47 € nebst
    9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.
    Februar 2018 zu zahlen.
    2. Die Beklagte trägt mit Ausnahme der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Lizenzvertrag gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist Inhaber des Europäischen Patents „A“, das unter der internationalen Veröffentlichungsnummer WO 2005/110XXX seit 2009 als Patent u. a. auch in der Schweiz Schutz genießt. Das Patent steht in Kraft. Der Kläger ist ferner Inhaber der Unionsmarke „X“, welche seit dem 21. Oktober 2003 u. a. für Baumaterialien, Bodenbelege und Werbung in den Klassen 19, 27 und 35 unter der Registernummer: 003419XXX beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist. Die Marke steht in Kraft.
  4. Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Schweiz, welches die Erfindung des Klägers in dessen Auftrag vermarktet. Die Parteien haben mit Datum vom 5. November 2010 einen Lizenzvertrag geschlossen. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist in § 24 des Lizenzvertrages geregelt, dass für Streitigkeiten zwischen den Parteien ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommt. Zudem ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lizenzgebers vereinbart. Die Parteien haben ferner einen Nachtrag am 23. August 2012 abgeschlossen.
  5. In den auf den Vertragsschluss folgenden Jahren hat die Beklagte als Lizenznehmerin in Ausübung der Lizenz die Erfindung des Klägers vermarktet und an den Kläger Lizenzgebühren abgeführt. Nach der Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag, Ziffer 5.1.1, schuldet die Beklagte dem Kläger unabhängig von dem mit der Verwertung des Patents und der Unionsmarke erzielten Umsatz eine Lizenzgebühr von monatlich pauschal 5.000,00 €. Die monatliche Lizenzgebühr ist jeweils zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an den Kläger auszuzahlen. Die Lizenzgebühr in Höhe von 5.000,00 € monatlich wurde von der Beklagten bis einschließlich Dezember 2016 an den Kläger gezahlt. Seit Januar 2017 hat die Beklagte die Lizenzgebühr nicht mehr an den Kläger gezahlt. Entgegen der fälligen monatlichen Pauschallizenz hat die Beklagte im gesamten Jahr 2017 lediglich „Royalties“ in Höhe von 12.569,53 € an den Kläger ausgezahlt. Eine Zahlung durch die Beklagte an den Kläger wurde im Jahr 2018 vollständig eingestellt.
  6. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2018 auffordern, die Verwertung des Patents unverzüglich einzustellen und an ihn, den Kläger, die fälligen Lizenzgebühren in Höhe der Klageforderung bis zum 31. Januar 2018 zu zahlen. Die Beklagte erwiderte darauf, es bestünde hinsichtlich diverser Fragen Gesprächsbedarf, auf die zwischen den Parteien vereinbarte Lizenzzahlungspflicht ging die Beklagte nicht ein.
  7. Der Kläger macht geltend, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Lizenzgebühren von 12 x 5.000,00 €, d. h. 60.000,00 € abzüglich der von der Beklagten gezahlten Summe in Höhe von 12.569,53 €, mithin ein Restbetrag von 47.430,47 € zustehe.
  8. Der Kläger hat den Erlass eines Mahnbescheids beantragt und als Prozessgericht das Landgericht Bonn angegeben. Unter dem 24. April 2018 erging ein Mahnbescheid. Am 29. Mai 2018 legte die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Nachdem die Beklagte die Unzuständigkeit des Prozessgerichts, Landgericht Bonn, rügte, verwies das Landgericht Bonn den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2009 an das angerufene Gericht.
  9. Der Kläger beantragt,
  10. zu erkennen wie geschehen, mit Ausnahme der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts.
  11. Die Beklagte beantragt,
  12. die Klage abzuweisen.
  13. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger als Lizenzgeber entgegen § 18 des Lizenzvertrages das Lizenzpatent nicht gegen Verletzter verteidigt habe. Zudem habe die Beklagte die Rechtsbeständigkeit des Patents prüfen lassen. Der Kläger habe gewusst, dass das Lizenzpatent nicht rechtsbeständig sei. Insoweit entfalle die Geschäftsgrundlage des Vertrages, jedenfalls berechtige dies zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage und die Anfechtung ließen auch Ansprüche aus der Gemeinschaftsmarke entfallen. Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.
  14. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen.
  15. Entscheidungsgründe
  16. Die zulässige Klage ist begründet.
  17. I.
    Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Lizenzgebühren in Höhe des tenorierten Betrages für das Jahr 2017 gemäß Ziffer 5.1.1 des Nachtrags des Lizenzvertrages zu.
  18. Die gegen den Zahlungsanspruch gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
  19. Der von der Beklagten zunächst erhobene Einwand der fehlenden Passivlegitimation wurde nicht aufrechterhalten.
  20. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat der Kläger das Lizenzpatent auch gegenüber Verletzern verteidigt. Dies zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 4a O 134/14. Ungeachtet dessen sieht der Lizenzvertrag in § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht vor, dass der Lizenzgeber verpflichtet ist, das Lizenzpatent zu verteidigen.
  21. Soweit die Beklagte ferner darauf verweist, dass die erhobene Nichtigkeitsklage zum Widerruf des Klagepatents führe, da dieses nicht rechtsbeständig sei, vermag eine Nichtigkeitsklage die Verpflichtung zur Lizenzzahlung für die Vergangenheit nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Literatur (vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl. Rn. 1554 m.w.N.) nicht entfallen zu lassen.
  22. Mangels offensichtlich fehlender Rechtsbeständigkeit des Lizenzpatentes und fehlenden entsprechenden Vortrags der Beklagten hierzu, bleibt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne Erfolg.
  23. Der Zinsanspruch ist nach § 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet.
  24. II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
  25. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Abs. 1 ZPO.

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