Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2971
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Oktober 2019, Az. 4c O 6/19
- I. Die Klage wird abgewiesen.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- IV. Der Streitwert wird auf EUR 79.302,50 festgesetzt.
- Tatbestand
- Die Klägerin wendet sich mit vorliegender Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf betreffend Patentanwaltskosten.
- Die Klägerin hatte die A GmbH im Rahmen eines Verfügungsverfahrens wegen der vermeintlichen Verletzung des Europäischen Patents EP 1 694 XXX B1 in Anspruch genommen und die Beklagte war diesem Verfahren als Streithelferin auf Seiten der A GmbH beigetreten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde durch Urteil der Kammer vom 8. Mai 2017 (Az. 4c O 42/17) zurückgewiesen. Die Klägerin nahm ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung im Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurück.
- Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 (Az. 4c O 42/17, vorgelegt als Anlage ZV 1; nachfolgend: Kostenfestsetzungsbeschluss) ist der Klägerin aufgegeben worden, der Beklagten Kosten für ihre rechts- und patentanwaltliche Vertretung in Höhe von EUR 158.605,00 zzgl. Zinsen zu erstatten, wobei sich die Hälfte dieses Betrages (EUR 79.302,50) auf die Kosten der patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten, der Kanzlei A mbB aus München (nachfolgend: A), bezog. Diese hatten der Beklagten mit Rechnung vom 17. August 2018 EUR 79.302,50 für ihre Tätigkeiten in erster Instanz und EUR 50.760,80 für ihre zweitinstanzliche Tätigkeit in Rechnung gestellt, wobei sich der Betrag für die erstinstanzliche Vertretung aus einer 1,3 Verfahrens- sowie einer 1,2 Terminsgebühr auf Grundlage eines Streitwertes von 10 Millionen Euro zzgl. der Kommunikationspauschale ergab. Am Ende der Rechnung befand sich zudem noch ein Verrechnungsposten in Höhe von EUR -13.356,00, der mit „B“ bezeichnet und der von der Gesamtforderung für beide Instanzen in Abzug gebracht worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage ZV 2 (in deutscher Übersetzung als Anlage ZV 2a) zur Akte gereichte Rechnung Bezug genommen. Die Beklagte hat die Rechnung beglichen.
- Die Abrechnung der vorgenannten Vergütung erfolgte vor dem Hintergrund der zwischen der Beklagten und der Kanzlei A geschlossenen Vergütungsvereinbarung („Engagement Letter“) vom 30. November / 14. Dezember 2015 (vorgelegt als Anlage ZV 3, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage ZV 3a) sowie der zugehörigen, als Anlage ZV 4 zur Akte gereichten Anlage 1 („Appendix 1“, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage ZV 4a). In der Anlage 1 heißt es im englischen Originalwortlaut in lit. e):
- „e. General Information for the CLIENT according to the German Laws
In Germany, attorney’s fees are calculated on the basis of the German Attorney Remuneration Law [RVG]. The amount of the fees depends on the ‚value in dispute‘. In principle, the German Laws allow to conclude remuneration agreements with clients on a basis being different from the RVG, e.g. time based billing.
Only in out-of-court-matters, it is allowed to undercut the remuneration calculated on the basis of the RVG by remuneration agreements using a different mode of calculation (§ 4 Sec 1 S. 1 RVG). In other matters, it is not allowed to undercut the amount of fees calculated on the basis of the RVG (§ 49b Sec. 1 of the German Federal Lawyers‘ Act).
In cases, in which the RVG-fees are higher than the amount resulting from billed hours, it is obligatory to bill on RVG basis for avoiding an undercutting of these fees. In order to comply with these rules of the German Law, the parties agree that, except in out-of-court matters, the remuneration shall at least amount to the legal fees for one attorney resulting from the RVG which are calculated on the basis of the value in dispute. The value in dispute is fixed by the court. […]” - Übersetzt lautet die Klausel:
- „e. Allgemeine Informationen für den MANDANTEN nach den deutschen Gesetzen.
Die Anwaltskosten werden in Deutschland auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG berechnet. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem „Streitwert“. Grundsätzlich erlaubt das deutsche Recht den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit dem MANDANTEN auf einer vom RVG abweichenden Grundlage, z.B. eine zeitabhängige Abrechnung.
Nur außergerichtlich ist es zulässig, die auf der Grundlage des RVG berechnete Vergütung durch Vergütungsvereinbarungen mit einer anderen Berechnungsweise zu unterbieten (§ 4 Abs. 1 S.1 RVG). Im Übrigen ist es nicht zulässig, die auf der Grundlage des RVG berechnete Vergütung zu unterschreiten (§ 49b Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO).
In Fällen, in denen die RVG-Gebühren höher sind als der Betrag aus abgerechneten Stunden, ist eine Abrechnung auf RVG-Basis zwingend erforderlich, um eine Unterschreitung dieser Gebühren zu vermeiden. Zur Einhaltung dieser Regeln des deutschen Rechts vereinbaren die Parteien, dass die Vergütung außer in außergerichtlichen Angelegenheiten mindestens die gesetzlichen Gebühren für einen aus dem RVG hervorgehenden Anwalt beträgt, die sich nach dem Streitwert bemessen. Der Streitwert wird vom Gericht festgelegt. […]“ - Die Klägerin hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Az. I-2 W 15/18) wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf die Anlage ZV 5 Bezug genommen.
- Soweit die Klägerin mit Erhebung der vorliegenden Klage zugleich auch den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gestellt hatte, wurde dieser Antrag von der Kammer mit Beschluss vom 25. Februar 2019 (Blatt 29ff. d.A.) zurückgewiesen.
- Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne nur die tatsächlich angefallenen Patentanwaltskosten ersetzt verlangen, die sich auf Grundlage der tatsächlich angefallenen und abgerechneten Stunden allenfalls auf EUR 13.356,00 beliefen. Da die Beklagte jedoch nicht mitgeteilt habe, wie sich dieser Betrag auf die beiden Instanzen aufteile, könne sie überhaupt keine Patentanwaltskosten für die erste Instanz vollstrecken.
- Die Regelung in lit. e) der Anlage 1 zur Mandatsvereinbarung regele nur die Vergütung für die rechtsanwaltliche Beratung und nicht auch die Vergütung der beauftragten Patentanwälte, so dass die Beklagte nur die tatsächlich angefallenen Patentanwaltskosten und keine Mindestgebühr nach dem RVG verlangen könne.
- Die Klägerin meint zudem, bei der Klausel in lit. e) der Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung handle es sich im Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, da diese seitens der Kanzlei A einseitig gestellt und zudem für eine Vielzahl an Verträgen erstellt worden seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sich die Vergütungsvereinbarung und ihre Anlage(n) auf Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei befänden. Zudem sei in den Klauseln nur allgemein von „Law firm“ und „Client“ die Rede, was dafür spreche, dass die Verträge auch für andere Mandanten verwendet werden sollten.
- Die Klausel sei jedenfalls nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da sie nach § 305c BGB überraschend sei. So würde nicht allein auf das deutsche Recht verwiesen, sondern der Beklagten sei versteckt und damit in nicht zu erwartender Art und Weise auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung in der (gesetzlichen) Mindesthöhe nach dem RVG auferlegt worden. Auch sei ungewöhnlich und daher unerwartet, dass diese Verpflichtung auch für patentanwaltliche Dienstleistungen gelten solle, da das deutsche Recht keine entsprechende, auch für Patentanwälte geltende Verpflichtung zur Abrechnung mindestens nach dem RVG vorsehe. Schließlich folge die Unwirksamkeit der Klausel auch aus § 307 BGB, da sie eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten der Beklagten darstelle. Bei der Überprüfung, ob eine Klausel überraschend sei und/oder eine unangemessene Benachteiligung zu Folge habe, sei nicht auf die im Einzelfall betroffene Vertragspartei und deren individuellen Kenntnisse abzustellen, sondern allgemein auf einen normalen Kunden/Vertragspartner.
- Die Klägerin beantragt,
- die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2017, Az. 4c O 42/17, im Umfang von EUR 79.302,59 für unzulässig zu erklären.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte meint, bei der angegriffenen Klausel handele es sich bereits schon nicht um AGB, da die Vergütungsvereinbarung zwischen ihr und ihren patentanwaltlichen Vertretern individuell ausgehandelt und kein zweites Mal verwendet worden sei. Die Verwendung von Kanzlei-Briefpapier und verallgemeinernden Parteibezeichnungen ließe jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit auf eine Wiederverwendung schließen.
- Jedenfalls sei die Klausel nicht überraschend, da sie der geltenden Rechtslage entspreche, nach der Patentanwälte ihre Dienste mindestens nach dem RVG abrechnen dürften. Dies gelte erst Recht für solche Kanzleien, die sowohl rechts- wie auch patentanwaltliche Dienstleistungen erbringen würden. Auch liege kein Verstoß gegen das Transparenzverbot vor, zumal es sich bei der Beklagten um eine in Patentstreitigkeiten erfahrene Mandantin handele und die Vergütungsabrede eine übliche Regelung sei. Zudem handele es sich bei der Vergütungsabrede um eine Hauptleistungspflicht der Beklagten aus der Mandatsvereinbarung, die jedenfalls nicht uneingeschränkt der Kontrolle nach den §§ 305ff. BGB unterliege. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ermögliche auch keine Inhaltskontrolle betreffend das Preis-/Leistungsverhältnisses.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
- A.
Die Klage ist gemäß § 767 ZPO zulässig. Danach sind Einwendungen des Schuldners gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche mit der sogenannten Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, die sich gegen die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Titels richtet. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegeben und zwar ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO, zumindest hinsichtlich solcher Einwendungen, die vom Gericht nicht hätten berücksichtigt werden können (vgl. Herget in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 767, Rn. 6 i.V.m § 103f., Rn. 21). - Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO auch örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, da es den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 erlassen hat.
- B.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht der mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch auf Erstattung der Patentanwaltskosten in voller Höhe zu, so dass keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bestehen. - I.
Die Pflicht zur Zahlung von Patentanwaltsgebühren in der hier streitgegenständlichen Höhe von EUR 79.302,50 und damit auch ihre Erstattungsfähigkeit ergibt sich aus lit. e) der Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung, die die Beklagte mit der Kanzlei A geschlossen hat. - Gemäß lit e) Satz 7 der Klausel hat die Beklagte mit der Kanzlei A vereinbart, dass „die Vergütung außer in außergerichtlichen Angelegenheiten mindestens die gesetzlichen Gebühren für einen aus dem RVG hervorgehenden Anwalt beträgt, die sich nach dem Streitwert bemessen“. Mit anderen Worten hat sich die Beklagte nach dem Wortlaut dieser Klausel dazu verpflichtet, ihren (Patent-)Anwälten für die patentanwaltliche Vertretung in dem Verfügungsverfahren mindestens eine Vergütung zu zahlen, wie sie für einen Rechtsanwalt nach dem RVG gesetzlich geschuldet wäre. Zwar ist in der als Anspruchsgrundlage ausgestalteten Klausel nicht ausdrücklich von den Patentanwälten der Kanzlei A die Rede, die Beklagte hat indes – von der Klägerin unwidersprochen – vorgetragen, dass die Beklagte für die rechtsanwaltliche Vertretung in dem streitgegenständlichen Verfügungsverfahren bereits ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte und die Vertretung der gemischten Rechts- und Patentanwaltskanzlei A nur mit Blick auf die patentanwaltliche Beratung und Vertretung erfolgen sollte. Insoweit war den Vertragsparteien durch die Einbeziehung der Anlage 1 und ihren Regelungen in die Vergütungsvereinbarung klar, dass die entsprechenden Regelungen und Verpflichtungen auch für die geschuldete patentanwaltliche Beratung und ihre Vergütung gelten sollen. Im Rahmen der Vertragsauslegung und des Verständnisses der Parteien von den einzelnen Klauseln muss ferner Berücksichtigung finden, dass es sich bei der Beklagten (und ihrer Muttergesellschaft) um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt, die – insoweit gerichtsbekannt – in der Vergangenheit bereits in eine Vielzahl von Patentverletzungsverfahren involviert war und daher über hinreichende Erfahrungen betreffend den Abschluss von rechts- und patentanwaltlichen Mandatsverträgen verfügt.
- Die Wirksamkeit der Vereinbarung einer RVG-Gebühr als Mindestgebühr ist im Übrigen unabhängig davon zu beurteilen, ob die Beklagte mit der Kanzlei A für die Vertretung der Beklagten in dem betroffenen Verfügungsverfahren darüber hinaus eine über die gesetzliche Vergütung hinausgehende, stundenabhängige Vergütung vereinbart hat und in welcher Höhe tatsächlich abgerechnet wurde. Denn in der Klausel heißt es (Hervorhebung hinzugefügt): „Zur Einhaltung dieser Regeln des deutschen Rechts vereinbaren die Parteien, dass die Vergütung außer in außergerichtlichen Angelegenheiten mindestens die gesetzlichen Gebühren für einen aus dem RVG hervorgehenden Anwalt beträgt, die sich nach dem Streitwert bemessen.“ Diese Einleitung nimmt Bezug auf die diesem Satz vorangestellte Darstellung der deutschen Rechtslage, nach der in Fällen, in denen die RVG-Gebühren höher sind als der Betrag aus abgerechneten Stunden, eine Abrechnung auf RVG-Basis zwingend erforderlich sein soll, um eine Unterschreitung dieser Gebühren zu vermeiden. Daraus folgt, dass die RVG-Mindestgebühr nur dann geschuldet sein soll, wenn die auf Grundlage der angefallenen Stunden geschuldete Vergütung – wie vorliegend – geringer ist, als die gesetzliche Vergütung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es der streitgegenständlichen Klausel auch nicht deshalb an ihrer Eignung als Anspruchsgrundlage, weil sie auf Patentanwälte vermeintlich keine Anwendung findet. Zwar nimmt die Klausel Bezug auf die Regelungen des RVG und der BRAO, mithin auf gesetzliche Vorschriften, die für Rechtsanwälte gelten. So verweist die Klausel insbesondere auf § 4 Abs. 1 RVG und § 49b BRAO, die den Rechtsanwälten die Verpflichtung auferlegt, ihre gerichtlichen Tätigkeiten mindestens in Höhe der gesetzlichen Vergütung als Mindestvergütung abzurechnen. Ob das Verbot der Gebührenunterschreitung überhaupt auf die Abrechnung eines Patentanwalts Anwendung findet, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der Klausel jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass die Vertragsparteien für die patentanwaltliche Vergütung der Dienstleistungen der Kanzlei A vereinbaren wollten, dass sie die Tätigkeiten nur dann nach dem RVG abrechnen darf, wenn § 4 RVG auch für Patentanwälte gilt. Vielmehr haben die Vertragsparteien vereinbart, dass für die Dienstleistungen der Kanzlei A ein Honorar geschuldet sein soll, dass (mindestens) der Vergütung nach dem RVG entspricht, um einen ggf. bestehenden Konflikt mit den Regelungen des RVG in jedem Falle zu vermeiden. Ziel der Vereinbarung war es gerade zu verhindern, dass nachträglich Streit über die Frage entsteht, ob ggf. für die patentanwaltlichen Dienstleistungen ein niedrigeres Honorar als die gesetzlich für Rechtsanwälte festgesetzte Vergütung überhaupt zulässig ist. Entsprechendes hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss betreffenden Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Az. I-2 W 15/18) festgestellt. Dort führt das OLG aus:
- „Es kann dahinstehen, ob das Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren auch für Patentanwälte gilt. Auch wenn die entsprechende Vergütungsvereinbarung in erläuternde Ausführungen zu dem im RVG verankerten Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren eingebettet ist, geht aus ihr klar hervor, dass jedenfalls die gesetzlichen Gebühren geschuldet sein sollen. Eine dahingehende Bedingung, dass die Mindestgebühr nur dann geschuldet sein soll, wenn das Verbot der Gebührenunterschreitung auf den konkreten Fall tatsächlich Anwendung findet, ist nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere auch nicht ohne Weiteres in die einleitende Bemerkung, die Vereinbarung diene der Erfüllung der Vorgaben des deutschen Rechts („In order to comply with these rules oft he German Law…“), hineinlesen. Vielmehr ist die getroffene Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass zur Vermeidung eines die Mindestgebühr betreffenden Gesetzeskonflikts von vornherein zumindest die gesetzliche Gebühr geschuldet sein soll.“
- Die Klägerin hat sich – zu Recht – nicht auch gegen die Höhe der festgesetzten (gesetzlichen) Vergütung gewandt, da insoweit keine Bedenken bestehen.
- II.
Die Klägerin vermochte auch mit ihren Einwänden, die Klausel des lit. e) sei nicht wirksam in die Vergütungsvereinbarung einbezogen, stelle aber jedenfalls eine nach Maßstäben der Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässige Klausel dar, nicht durchzudringen. -
1.
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass es sich bei der angegriffenen Klausel um AGB handelt, so dass eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305ff BGB nicht eröffnet ist. - Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, vgl. § 305 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei AGB handelt es sich daher um Vertragsbedingungen, die vorformuliert sind, für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wurden bzw. gedacht sind und die einseitig von einer Partei gestellt werden. Nach der herrschenden Ansicht sind für eine Vielzahl von Verträgen gedachte Vertragsbedingungen dann vorformuliert, wenn zumindest die Absicht zur dreimaligen Verwendung seitens des Verwenders besteht (vgl. Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 305, Rn. 9; Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 20149, § 305, Rn. 18 jeweils mit Verweis auf BGH, Urt. v. 27. September 2001, Az. VII ZR 388/00, NJW 2002, 138ff.). AGB liegen demgegenüber nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden.
- Wer sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft, den trifft im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Vorschriften gegeben sind. Wird also von einer Vertragspartei geltend gemacht, dass bestimmte Vertragsbedingungen gemäß § 305 Abs. 2, § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden seien oder nach den Regeln der § 305b und § 305c BGB behandelt oder gemäß §§ 307ff. BGB als unwirksam angesehen werden müssten, so trifft sie die Beweislast dafür, dass es sich bei den streitigen Klauseln um Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden (vgl. Basedow/MüKo, a.a.O., § 305, Rn. 49 m.w.N.). Das Vorliegen von AGB ist indes prima facie immer dann anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text oder ein Klauselwerk des anderen Teils verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht mehrfacher Verwendung ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Vertrag zahlreiche formularmäßige Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (vgl. Grüneberg/Palandt, a.a.O., § 305, Rn. 23 m.w.N.).
- Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass es sich bei der angegriffenen Klausel um AGB handelt.
- Entsprechendes ergibt sich zunächst – anders als die Klägerin meint – nicht aus dem Umstand, dass die Vergütungsvereinbarung und die zugehörige Anlage 1 auf Papier abgedruckt sind, welches den Briefkopf der Kanzlei A trägt. Denn die Verwendung entsprechenden Briefpapiers lässt allenfalls einen gesicherten Rückschluss darauf zu, dass der Vertragstext durch die Kanzlei A, jedenfalls aber mit deren Zustimmung ausgedruckt worden ist. Von wem der Vertragstext indes stammt und ob der Text nur einmalig oder ggf. mehrfach verwendet wurde, lässt sich allein aus der Verwendung des Briefpapiers nicht schließen.
- Gleiches gilt auch für die Verwendung verallgemeinernder Parteibezeichnungen, wie etwa „law firm“ und „client“. Wie der einleitenden Wiedergabe der Parteien der Vergütungsvereinbarung zu entnehmen ist, sollen die Vertragsparteien im nachfolgenden Vertragstext als „Law firm“, „Client“ und/oder „Party“ bezeichnet werden. Diese Vereinfachung des Vertragstextes entspricht der üblichen Vorgehensweise bei der Erstellung eines Vertragswerkes. Zur Vermeidung der fehleranfälligen Wiedergabe von teils komplexen Unternehmensbezeichnungen und Eigennamen werden die Parteien regelmäßig mit kürzeren Bezeichnung versehen, bspw. „client“ anstelle von „Huawei Technologies Co., Ltd.“. Daraus, dass in der Vergütungsvereinbarung und insbesondere auch der Anlage 1 so vorgegangen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass – wie die Klägerin meint – der Vertrag auch für andere Mandate und Mandanten verwendet wurde bzw. verwendet werden sollte. Zwar mag die gewählte Klauselgestaltung die mehrfache Verwendung erleichtern, sie ist jedoch nicht geeignet, ohne weitere Anhaltspunkte prima facie die Eigenschaft als AGB zu begründen. Entsprechendes gilt im Übrigen für den Umstand, dass die streitgegenständliche Klausel in der Anlage 1 (Appendix 1) der Vergütungsvereinbarung enthalten ist, da die Aufteilung in Vertrag und Anlage(n) kein Indiz für die Einordnung einzelner Klauseln als AGB bietet.
- 2.
Im Ergebnis kann es letztlich aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angegriffenen Klausel um AGB handelt. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, bei der Klausel in lit. e) der Anlage 1 handele es sich um AGB, so ist die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden und hält auch der Inhaltkostrolle stand. - a.
Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB und damit wirksam in die zwischen der Kanzlei A und der Beklagten geschlossenen Vergütungsvereinbarung einbezogen. - Gemäß § 305c Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 BGB auch auf zwischen Unternehmen verwendet AGBs Anwendung findet, werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. „Überraschend“ im Sinne dieser Norm ist eine AGB-Klausel somit nur dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Vertragspartners des Verwenders eine deutliche Diskrepanz besteht. Dass die Klausel unüblich ist, reicht nicht aus, ebenso wenig genügt es, wenn sie für den Vertragspartner unerwartet kommt. Vielmehr muss der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen; sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Vertragspartner nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte (vgl. Basedow/MüKo, a.a.O., § 305c, Rn. 12). Ob ein solcher Überrumpelungseffekt besteht, ist in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden zu bestimmen, d.h. einem redlichen Kunden von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht (vgl. Grüneberg, Palandt, a.a.O., § 305c, Rn. 4; Basedow/MüKo, a.a.O., § 305c, Rn. 7). Eine Klausel kann schließlich auch deshalb bereits formal überraschend sein, weil sie einen ungewöhnlichen Zuschnitt hat oder an ungewöhnlicher Stelle erscheint (vgl. Basedow/MüKo, a.a.O., § 305c, Rn. 26).
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klausel in lit. e) und die darin enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestgebühr in Höhe des RVG auch für die Tätigkeit des Patentanwaltes nicht überraschend.
- Zwar ist – worauf die Klägerin zu Recht verweist – die Klausel in lit e) der Anlage 1 mit „e. Allgemeine Informationen für den MANDANTEN nach den deutschen Gesetzen“ („e. General Information for the CLIENT according to the German Laws“) überschrieben, was den betroffenen Vertragspartner (Mandaten) nicht zwingend zu der Annahme verleitet, dass in der nachfolgenden Klausel neben den allgemeinen Informationen auch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestgebühr statuiert wird. Indes hängt die Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestgebühr – jedenfalls in Fällen der Dienstleistungserbringung durch einen Rechtsanwalt – zwingend mit den Normen des deutschen RVG und der BRAO zusammen, so dass ein thematischer Zusammenhang zwischen der Information über diese Gesetzeslage und der Pflicht zur Zahlung besteht. Der entsprechende Zusammenhang entfällt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, da die Kanzlei A nicht rechtsanwaltlich sondern nur patentanwaltlich tätig geworden ist, da – wie zuvor unter Ziff. B.I. ausgeführt – dieser Umstand den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bewusst war und sie zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten gerade vereinbaren wollten, dass auch die Patentanwälte eine Mindestgebühr erhalten. Daher kommt es nicht darauf an, ob der deutsche Gesetzgeber eine solche Mindestvergütung auch von Patentanwälten fordert, da die Vereinbarung jedenfalls entsprechende Diskussionen überflüssig machen sollte. Zudem war – wie ebenfalls zuvor ausgeführt – zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Patentanwälten handelt. Zwar hängt die Beurteilung des Überraschungseffekts nicht von den individuellen Kenntnissen der Vertragspartei ab, sondern von den Erkenntnismöglichkeiten eines redlichen Mandanten mit durchschnittlicher Geschäftserfahrung. Da an Patentverletzungsverfahren in der Praxis – bis auf einige wenige Ausnahmen – ganz überwiegend Unternehmen beteiligt sind, kommt es für den Abschluss einer diesbezüglichen Mandats- und Honorarvereinbarung auch auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen Unternehmens an. Auch für ein solches objektives Durchschnittsunternehmen mit Erfahrungen in Patentverletzungsverfahren ist es indes nicht überraschend, dass sich die Vergütung eines Patentanwalts an der Vergütung eines Rechtsanwalts orientiert bzw. auch ein Patentanwalt eine Mindestgebühr als Vergütung beansprucht. Gegenteiliges ist weder von der Klägerin vorgetragen, noch ersichtlich.
- b.
Schließlich hält die angegriffene Klausel auch der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB stand, die gemäß § 310 BGB ebenfalls auf zwischen Unternehmen verwendete AGBs Anwendung findet. - Die Klausel mit der darin enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestvergütung nach den Grundsätzen des RVG stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, sog. Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Transparenzgebot umfasst das Gebot, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Demnach hat der Verwender Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Ferner muss die Klausel dem Verständlichkeitsgebot (Gebot der angemessenen Klarheit und Durchschaubarkeit) genügen, was der Fall ist, wenn sie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen, die aus der Bestimmung resultieren, soweit erkennen lässt, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Wurmnest/MüKo, a.a.O., § 307, Rn. 61 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist – wie auch schon im Rahmen des § 305c BGB – nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen, sondern eine überindividuelle-generalisierende Betrachtung anzustellen, wobei zugleich zu berücksichtigen ist, dass bei einer AGB-Prüfung zwischen Unternehmen ein geschäftserfahrenes Unternehmen nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist, wie ein Verbraucher. Besonderheiten bei der Inhaltskontrolle können sich insbesondere daraus ergeben, dass das Unternehmen Geschäfte der betroffenen Art häufiger abschließt (Grüneberg/Palandt, a.a.O., § 307, Rn. 39).
- Die Kammer vermochte unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht zu erkennen, dass die angegriffene Klausel den vorgenannten Maßstäben des Transparenzgebotes nicht gerecht wird.
- Die Vertragsparteien wollten zur Vermeidung etwaiger Diskussionen und Streitigkeiten über die Reichweite bzw. die Anwendbarkeit des RVG auch auf Patentanwälte vereinbaren, dass die beauftragten Patenanwälte jedenfalls eine Mindestgebühr nach dem RVG erhalten. Mit anderen Worten wollten die Parteien unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht eine Mindestvergütung der Patentanwälte bestimmen.
- Soweit die Klägerin noch meint, der Beklagten seien die finanziellen Auswirkungen einer solchen Verpflichtung nicht bewusst gewesen, da sie in einer Vielzahl von Verfahren die jeweiligen Beklagten als Streithelferin unterstützt und sich jeweils auch durch die Kanzlei A patentanwaltlich vertreten lässt, so trifft dies auf die prozesserfahrene Beklagte nicht zu, jedenfalls ist nicht ersichtlich, wieso die Verwender die Beklagte explizit auf die Höhe der anfallenden Mindestvergütung hätten hinweisen müssen. Eine entsprechende Pflicht fällt Rechtsanwälten jedenfalls nicht zur Last, so dass es unbillig wäre, eine entsprechende Verpflichtung den Patentanwälten aufzuerlegen.
- Mangels Verstoßes gegen das Transparenzgebot kommt es auch nicht mehr darauf an, ob es sich bei der Vergütungspflicht um eine Hauptleistungspflicht handelt, die der Inhaltskontrolle ganz oder teilweise nicht zugänglich ist.
-
C.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.