I- 2 U 34/19 – Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2963

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. November 2019, Az. I- 2 U 34/19

Vorinstanz: 14c O 10/19

  1. I.
    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 13. Juni 2019 verkündete Urteil der 14 c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
    zurückgewiesen.
  2. II.
    Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. III.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – der Streitwert für die erste Instanz – werden auf 100.000,– EUR festgesetzt.
  4. Gründe:
  5. I.
    Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
  6. II.
    Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 13.06.2019, mit dem dieses seine einstweilige Verfügung vom 28.02.2019 aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr die geltend gemachten Verfügungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte zustehen.
  7. 1.
    Die Verfügungsklägerin macht, wie sie im Verhandlungstermin bestätigt hat, im vorliegenden Verfahren ausschließlich gesetzliche Ansprüche geltend. Den von ihr im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruch stützt sie hingegen nicht auch auf den zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten abgeschlossenen Vertriebsvertrag vom 17.01.2011.
  8. 2.
    Mit der Frage, welches materielle Recht im Streitfall auf die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Verfügungsansprüche anwendbar ist, hat sich das Landgericht nicht befasst und hierzu haben die Parteien auch nur eher beiläufig Stellung genommen. Diese Frage muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht abschließend entschieden werden. Es kann offen bleiben, ob irisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. Chinesisches Recht findet vorliegend jedenfalls keine Anwendung.
  9. a)
    Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem unlauteren Wettbewerbs-verhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ROM II-VO zu bestimmen.
  10. b)
    Nach Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus
    unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 16 – Eizellspende, m.w.N.; GRUR 2017, 397 Rn. 42 – World of Warcraft II).
  11. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 ROM II-VO deren Art. 4 anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist, sofern nicht die Spezialregelungen des Absatzes 2 und 3 eingreifen, das Recht des Staates anwendbar, in dem der Schaden eintritt (Erfolgsort), unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis (Handlungsort) oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl., Einleitung Rn. 5.33).
  12. c)
    Nach bislang wohl überwiegend vertretener Auffassung hat sich das auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen anzuwendende materielle Recht im Fall einer
    unlauteren Wettbewerbshandlung aus Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO ergeben (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Einleitung Rn. 5.33a, Vor. §§ 17-19 Rn. 44; MüKoBGB/Drexl, 7. Aufl., IntLautR Rn. 169 und 183). Weitgehend Einigkeit hat insoweit – soweit ersichtlich – jedenfalls darüber bestanden, dass diese Bestimmung sowohl in Bezug auf das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen (vgl. MüKoBGB/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 169, 183; BeckOGK/Poelzig/Windorfer, 01.12.2018, Rom II-VO Art. 6 Rn. 99) als auch für die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen anzuwenden ist (MüKoBGB/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 183; Wiegandt in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., Art. 6 Rom II-VO Rn. 35). Was die Vermarktung von Produkten anbelangt, die unter Verletzung fremder Betriebsgeheimnisse hergestellt wurden, ist bislang allerdings umstritten gewesen, o“B A“rt. 6 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO anzuwenden ist. Teilweise ist insoweit die Auffassung vertreten worden, dass auf den Absatz von Waren, für deren Herstellung unbefugt fremde betriebliche Vorlagen verwendet wurden, gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Absatzmarktes anzuwenden sei (Sack, WRP GRUR Int. 2012, 601, 606; vgl. weiter MüKoLautR/Mankowski, 2. Aufl., Teil II Rn. 333), was hier, da der Verfügungsbeklagten das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Spritzen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden soll, zur Anwendung deutschen Rechts führen würde. Nach der Gegenansicht ist hingegen auch in diesen Fällen Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO anzuwenden gewesen (Köhler, FS Coester-Waltjen, 2015, 501, 508 f.). Begründet wird dies unter anderem damit, dass es an der für Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO erforderlichen Beeinträchtigung der kollektiven Interessen der Verbraucher bzw. der Interessen der gewerblichen Kunden fehle. Eine derartige Beeinträchtigung setze nämlich eine unlautere Einwirkung auf deren geschäftliche Entscheidung voraus, woran es jedoch fehle, wenn der Kunde nicht über die Herkunft des Produkts getäuscht oder sonst unlauter beeinflusst werde (Köhler, FS Coester-Waltjen, 2015, 501, 508).
  13. d)
    Die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO wird in der Literatur auch nach
    Erlass der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (nachfolgend: GeschGeh-RL) befürwortet (MüKoBGB/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 183 ff), und zwar auch für die
    Fälle der im Streitfall bedeutsamen mittelbaren (indirekten) Verletzungshandlungen gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 GeschGeh-RL (MüKoBGB/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 186). Nach dieser Auffassung wäre im Streitfall über Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO Art. 4 Rom II-VO anzuwenden.
  14. e)
    In der Literatur wird nunmehr allerdings die Auffassung vertreten, dass die Sichtweise, wonach die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen als Fall des unlauteren Wettbewerbs i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO anzusehen ist, unter Geltung der
    GeschGeh-RL – und damit erst recht nach deren Umsetzung in das nationale Recht – nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen i.S.d. GeschGeh-RL stellten zwar unerlaubte Handlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1
    Rom II-VO, nicht notwendig aber ein unlauteres Wettbewerbsverhalten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom II-VO dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O.,
    Einleitung Rn. 5.33a). Auch nach dieser Auffassung wäre hier jedoch Art. 4 Abs. 1 Rom II VO anzuwenden, und zwar unmittelbar.
  15. f)
    Der für Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO maßgebliche Ort des Schadenseintritts ist nach
    herrschender Meinung in den in Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO geregelten Fällen grundsätzlich am Ort des Sitzes des betroffenen Wettbewerbers zu lokalisieren (vgl. ÖOGH, GRUR Int. 2012, 464, 466 – alcom-international.at; GRUR Int. 2012, 468, 473 – Rohrprodukte; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Einleitung Rn. 5.33; MüKoBGB/Drexl, a.a.O., IntLautR Rn. 179 m.w.N.; BeckOGK/Poelzig/Windorfer, a.a.O., Art. 6 Rn. 105). Entscheidend ist also der Ort des Sitzes des beeinträchtigten Wettbewerbers. Dieser liegt hier in Irland, was die Anwendbarkeit irischen Rechts zur Folge hätte. Im Falle einer unmittelbaren Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO kann nichts anderes gelten. Maßgebend ist auch dann der Ort des Sitzes des beeinträchtigten Inhabers des Geschäftsgeheimnisses.
  16. Aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO folgt im Streitfall nichts anderes. Nach dieser Norm ist dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich dabei insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. Soweit die Verfügungsklägerin der Verfü-gungsbeklagten ein mittäterschaftliches Handeln mit der in A geschäftsansässigen B Co. Ltd. (im Folgenden: „B A“) vorwirft, kann allein dies hier nicht über Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO zur Anwendung
    chinesischen Rechts führen, zumal das zwischen der Verfügungsklägerin und der „B A“ abgeschlossene „Manufacturing Agreement“ vom 03.04.2011 (Anlage S&J 6) nach dessen Ziffer 13.1 irischem Recht unterliegt und auch der Vertriebsvertrag der Parteien vom 17.01.2011 gemäß seiner Ziffer 12.3 nach irischem Recht erstellt wurde.
  17. g)
    Es stellt sich allerdings die Frage, ob nicht möglicherweise über Art. 8 Abs. 1
    ROM II-VO deutsches Recht anwendbar ist.
  18. Nach Art. 8 Abs. 1 ROM II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.
  19. Ob Geschäftsgeheimnisse ein Recht des geistigen Eigentums i.S.d. Art. 8 Rom II-VO darstellen, ist umstritten (ablehnend z.B. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Einleitung Rn. 533a; MüKoBGB/Drexl, 7. Aufl., IntImmGR Rn. 173; Hüßtege/Mansel/Grünberger, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Art. 8 Rn. 32; vgl. im Einzelnen zur streitigen Einordnung von Geschäftsgeheimnissen: Alexander WRP 2017, 1034, 1035 ff.; WRP 2019, 673, 674 f.; Kiefer, WRP 2018, 910 ff.).
  20. In der Literatur ist zum bisherigen Recht die Auffassung vertreten worden, dass ein Geschäftsgeheimnis zwar ein „Immaterialgut“, aber kein Immaterialgüterrecht im eigentlichen Sinne darstelle, nämlich kein subjektives Ausschließlichkeits- und Ausschließungsrecht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Vor §§ 17–19 Rn. 2 m.w.N.). Im Ergebnis entsprach diese Sichtweise der wohl herrschenden Meinung. Diese sah das Geschäftsgeheimnis auf der Grundlage des bisherigen Rechts nicht als Immaterialgüterrecht geschützt an (vgl. die Nachweis bei Kiefer, WRP 2018, 910 Fn. 4). An der Auffassung, dass es sich bei Geschäftsgeheimnissen nicht um ein Immaterialgüterrecht im eigentlichen Sinne handelt, wird in der deutschsprachigen Literatur auch nach dem Erlass der GeschGeh-RL festgehalten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Vor §§ 17–19 Rn. 2 und 12; Hauck NJW 2016, 2218, 2221). Es wird angenommen, dass diese Einordnung der Konzeption der GeschGeh-RL entspreche (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Vor §§ 17–19 Rn. 2); die GeschGeh-RL ordne Geschäftsgeheimnisse erkennbar nicht als geistiges Eigentum ein (BeckOK UWG/Kalbfus, 4. Ed. 29.04.2017, Vor §§ 17–19 Rn. 25). Nach der Gegenauffassung (vgl. Kiefer, WRP 2018, 910 ff.) soll das Geschäftsgeheimnis hingegen nunmehr dem Immaterialgüterrecht zuzuordnen sein. Im Gegensatz zu der ersteren Auffassung wird angenommen, dass die GeschGeh-RL die Geschäftsgeheimnisse hinsichtlich der Systematik und Regelungstechnik dem Recht des geistigen Eigentums zuordne (BeckOGK/McGuire, 01.12.2016, Rom II-VO Art. 8 Rn. 118; vgl. auch McGuire, GRUR 2016, 1000).
  21. Gegen eine Zuordnung zum geistigen Eigentum sprechen jedenfalls die Gesetzge-bungsmaterialien zum deutschen GeschGehG. In diesen heißt es einleitend, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen weder den Marktverhaltensregelungen des UWG noch den „vollständigen Immaterialgüterrechten“ wie zum Beispiel dem
    Patent- und Markenrecht zugeordnet werden kann (Begründung zum RegE, BT-Drs. 19/4724, 20). Dies bedarf vorliegend aber keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung; es kann hier offen bleiben, ob sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen mit dem Erlass der GeschGeh-RL bzw. deren Umsetzung in das nationale Recht zu
    einem Schutz des geistigen Eigentums fortentwickelt hat.
  22. h)
    Der Senat kann nämlich dahinstehen lassen, ob im Streitfall irisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. Denn die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs weder nach irischem Recht noch nach deutschem Recht hinreichend glaubhaft gemacht.
  23. 3.
    Sollte im Streitfall nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO bzw. unmittelbar nach Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO irisches Recht anwendbar sein, zu dessen Inhalt die Parteien nichts vorgetragen haben, finden nach den Ermittlungen des Senats die Statutory Instruments (S.I.) No. 188/2018 – European Union (Protection of Trade Secrets) Regulations 2018 Anwendung, durch die die GeschGeh-RL in Irland in nationales Recht umgesetzt worden ist.
  24. Die S.I. No. 188/2018 sehen in Ziffer 12 Abs. 1 die Verhängung vorläufiger Maßnahmen, wie das Verbot des Angebots und Inverkehrbringens rechtsverletzender Waren (Ziff. 12 Abs. 1 Buchst. b) sowie die Beschlagnahme rechtsverletzender Waren (Ziff. 12 Abs. 1 Buchst. c) vor. Ferner sehen sie in Ziffer 14 Abs. 1 Buchst. b) die gerichtliche Anordnung des Verbots des Angebots und des Inverkehrbringens von rechtsverletzenden Waren sowie in Ziffer 14 Abs. 1 Buchst. c) die gerichtliche Anordnung der Vernichtung rechtsverletzender Waren vor.
  25. Übergangsprobleme stellen sich im Falle der Anwendung der S.I. No. 188/2018 nicht. Denn die GeschGeh-RL wurde in Irland bereits am 09.06.2018 durch die S.I. No. 188/2018 umgesetzt (Ziffer 1 Abs. 2 S.I. No. 188/2018). Die angegriffenen Spritzen hat die Verfügungsbeklagte erst a“B A“ugust 2018 von der „B A“ bezogen, so dass sie diese erst nach dem 09.06.2018 nach Deutschland eingeführt hat und diese erst hiernach im Inland angeboten und vertrieben haben kann.
  26. 4.
    Sollte vorliegend hingegen deutsches Recht Anwendung finden, ist Rechtsgrundlage für die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Verfügungsansprüche das am 26.04.2019 in Kraft getretene (BGBl. 2019 I 466) Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Denn mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 26.04.2019 sind die §§ 17 bis 19 UWG, in denen der Schutz von Geschäfts- und
    Betriebsgeheimnissen bislang geregelt war, außer Kraft getreten.
  27. Das GeschGehG enthält weder Übergangsfristen noch Übergangsregelungen (vgl. Hoppe/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324). Wird – wie hier – ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, hängt die Entscheidung über diesen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ab. Ändert sich die Rechtslage im Hinblick auf einen ausschließlich zukunftsbezogenen Anspruch, ist das im Entscheidungszeitpunkt geltende (neue) Recht heranzuziehen (Hoppe/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324, 325 unter Hinweis auf BGH, NJW 2009, 3371 Rn. 17). Auch wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gestützt wird, ist der Unterlassungsanspruch deshalb nunmehr an § 6 GeschGehG zu messen (Hoppe/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324, 325). Ob ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch in solchen Fällen voraussetzt, dass die beanstandete Handlung auch nach dem bisherigen Recht gemäß § 17 UWG a.F. verboten war (vgl. hierzu Hoppe/Oldekop, GRUR-Prax 2019, 324, 325), bedarf vorliegend keiner
    Erörterung.
  28. 5.
    Ein (bereits begangener oder drohender) Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen die S.I. No. 188/2018 bzw. das GeschGehG ist von der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. In Betracht kommt vorliegend insoweit allein eine Verletzungshandlung nach Ziffer 5 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 bzw. § 4 Abs. 2 GeschGehG und nach Ziffer 5 Abs. 4 S.I. No. 188/2018 bzw. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 GeschGehG.
  29. a)
    Ein Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen Ziffer 5 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 bzw. § 4 Abs. 2 GeschGehG lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht feststellen, weil die Verfügungsklägerin die Spritzgießwerkzeuge, mit denen die angegriffenen Spritzen in A hergestellt worden sind, selbst nicht
    genutzt hat und ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Verfügungsbeklagten mit der „B A“ nicht glaubhaft gemacht ist.
  30. aa)
    Nach Ziffer 5 Abs. 2 Buchst. c der S.I. No. 188/2018 gilt die Verwendung oder Offen-legung eines Geschäftsgeheimnisses immer dann als rechtswidrig, wenn ohne
    Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses festgestellt wird, dass eine Person gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Verwendung des Geschäftsgeheimnisses verstößt.
  31. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt.
  32. bb)
    Selbst wenn die „B A“ durch die Verwendung der bei ihr vorhandenen Spritzgießwerkzeuge zur Herstellung der an die Verfügungsbeklagte gelieferten streitgegenständlichen Spritzen gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Verwendung eines Geschäftsgeheimnisses (Ziffer 5 Abs. 2 Buchst. c S.I. No. 188/2018) bzw. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG) verstoßen hätte, hat die Verfügungsklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens jedenfalls nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verfügungsbeklagte bewusst und gewollt mit der „B A“ zusammengewirkt hat, so dass sie derselbe Vorwurf trifft.
  33. – Die Verfügungsbeklagte hat vorgebracht, dass nicht sie an die „B A“ herangetreten sei, sondern sie vielmehr Mitte 2018 von dieser die Mitteilung erhalten habe, dass die „B A“ berechtigt und gewillt sei, die Verfügungsbeklagte direkt zu beliefern. Hintergrund sei gewesen, dass die „B A“ hierdurch habe verhindern wollen, dass die Verfügungsbeklagte zu einem anderen Lieferanten wechselt. Von Seiten der „B A“ bzw. deren Geschäftsführers, Herrn C, sei erklärt worden, dass alle zur Herstellung der Spritzen genutzten Werkzeuge dieser bzw. diesem gehörten. Der Geschäftsführer der „B A“ habe wiederholt versichert, dass die Verfügungsklägerin nicht Eigentümerin der im Werk in A vorrätigen Spritzgießwerkzeuge sei und er bzw. die „B A“ nicht an einer direkten Belieferung der Verfügungsbeklagten gehindert sei.- Hierzu hat die Verfügungsbeklagte unter anderem ein Schreiben des Geschäftsführers der „B A“ vom 18.03.2019 (Anlage AG 14) vorgelegt, in dem es heißt, dass die Vereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und der „B A“ im Jahre 2015 geendet habe. Seinerzeit habe die Verfügungsklägerin ihm 300.000,00 $ geschuldet. Die Gerätschaften, die zur Herstellung der Spritzen genutzt würden und sich bei seiner Firma befänden, gehörten ihm. Es gebe keine Ausstattungsgegenstände, die der Verfügungsklägerin gehörten. Als Anlage AG 18 hat die Verfügungsbeklagte ferner ein weiteres Schreiben von Herrn C vom 28.04.2019 überreicht, in dem es unter anderem heißt, dass die Kontaktaufnahme zur Verfügungsbeklagten im Frühjahr 2018 und das Angebot einer
    Direktbelieferung der Verfügungsbeklagten auf seine Initiative zurückzuführen gewesen sei. Hintergrund sei gewesen, dass die Verfügungsklägerin als Ersatz für ihn nach einem anderen Unternehmen in A Ausschau gehalten habe.
  34. – Dass die Verfügungsbeklagte entgegen diesem Vorbringen bewusst und gewollt mit der „B A“ zusammen agiert hat, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Ihre diesbezüglichen Behauptungen hat sie in keiner Weise belegt; sie äußert insoweit letztlich nur Vermutungen.
  35. b)
    Ein Verstoß gegen Ziffer 5 Abs. 4 S.I. No. 188/2018 bzw. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 GeschGehG ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
  36. aa)
    Gemäß Ziffer 5 Abs. 4 S.I. No. 188/2018 gilt die Verwendung eines Geschäftsge-heimnisses u.a. als rechtswidrig, wenn eine Person rechtsverletzende Waren her-stellt, anbietet oder in Verkehr bringt oder rechtsverletzende Waren einführt, ausführt oder lagert, um sie herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen und die
    betreffende Person wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Ziffer 5 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 verwendet wurde.
  37. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person er-langt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen § 4 Abs. 2 GeschGehG genutzt oder offengelegt hat. Das gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GeschGehG insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht. § 4 Abs. 3 Satz 2 GeschGehG stellt nach der Gesetzesbegründung klar, dass die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr, die Ausfuhr und die Lagerung rechtsverletzender Produkte für
    diese Zwecke Formen der Nutzung darstellen (BT-Drs. 19/4724, 28).
  38. Voraussetzung für eine mittelbare (indirekte) Geheimnisverletzung der Verfügungsbeklagten ist hiernach jeweils zum einen, dass es sich bei den angegriffenen Spritzen um rechtsverletzende Produkte (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 4 GeschGeh-RL; § 2 Nr. 4 GeschGehG) handelt, und zum anderen, dass die Verfügungsbeklagte weiß oder hätte wissen müssen, dass ein Geschäftsgeheimnis von der „B A“ entgegen einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung zur Beschränkung der Verwendung bzw. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verwendet worden ist.
  39. bb)
    Dass die Verfügungsbeklagte durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Spritze eine entsprechende mittelbare Geheimnisschutzverletzung begeht, ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
  40. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Spritzgießwerkzeugen, mittels derer die angegriffenen Spritzen hergestellt worden sind, um – wie für ein Geschäftsgeheimnis erforderlich (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a
    GeschGeh-RL; § 2 Nr. 1 Buchst. a GeschGehG) – eine „Information“ handelt, die
    „weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich“ ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die in Rede stehenden Spritzgießwerkzeuge – trotz des Umstandes, dass das zwischen der Verfügungsklägerin und der „B A“ abgeschlossene „Manufacturing Agreement“, weil es nicht durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde, mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von fünf Jahren gemäß seiner Ziffer 5.1 unstreitig im März 2016 beendet wurde – „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ sind, wie dies für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses nunmehr ferner erforderlich ist (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) GeschGeh-RL; § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG). Die Verfügungsklägerin hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermocht, dass es sich bei den betreffenden Formen um ihr Geschäftsgeheimnis handelt, d.h. dass sie selbst Inhaberin des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Ziffer 4, Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 12 GeschGeh-RL bzw. § 2 Nr. 2 GeschGehG ist.
  41. (1)
    Der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses der Verfügungsklägerin steht allerdings nicht schon entgegen, dass die Spritzgießwerkzeuge – wovon auszugehen ist – im Namen und für Rechnung der „B A“ von einem Dritten angefertigt wurden.
  42. (1.1)
    Soweit die Verfügungsklägerin in erster Instanz ursprünglich vorgetragen hat, sie habe der „B A“ die Spritzgießwerkzeuge im Rahmen des Manufacturing Agreements „überlassen“, womit sie zum Ausdruck gebracht hat, es handele sich um von ihr selbst hergestellte bzw. von ihr stammende Spritzgießwerkzeuge, die sie der „B A“ im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit überlassen habe, hält sie hieran nicht mehr fest. Jedenfalls ist sie dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten, wonach die bei der „B A“ vorhandenen Spritzgießwerkzeuge nicht von ihr – der Verfügungsklägerin –, sondern von einem chinesischen Hersteller im Auftrag der „B A“ für diese hergestellt wurden, nicht entgegengetreten. In der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Stellungnahme des Geschäftsführers der „B A“, Herrn C, vom 28.04.2019 (Anlage AG 18) heißt es hierzu, dass dieser jede Gussform entworfen, bestellt und in Betrieb genommen habe. Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin als Anlage AG 19 (Original Bl. 195 GA) eine eidesstattliche Versicherung von Herrn C zu den Akten gereicht, in der dieser erklärt, dass er die Werkzeuge entworfen, die Werkzeuge bei chinesischen Herstellern bestellt und alle Werkzeuge bis zu ihrer Freigabe getestet habe und dass die Werkzeuge an „B A“ geliefert, von den Herstellern der „B A“ in Rechnung gestellt und von „B A“ beglichen worden seien. Gegenteiliges hat die Verfügungsklägerin nicht substantiiert dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht. Es ist darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass in die Entwicklung bzw. Herstellung der Spritzgießwerkzeuge (auch) Know-how der Verfügungsklägerin eingeflossen ist. Um welches Know-how es sich hierbei im Einzelnen handeln sollte, zeigt die Verfügungsklägerin nicht konkret auf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bei der „B A“ befindlichen Spritzgießwerkzeuge von dieser (bzw. von deren Geschäftsführer) entworfen worden sind und diese/dieser die Spritzgießwerkzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten hat herstellen lassen.
  43. (1.2)
    Der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses der Verfügungsklägerin und/oder einer Geheimnisverletzung durch die Verfügungsbeklagte steht dies allerdings nicht von vornherein entgegen. Nach dem bisherigen deutschen Recht ist im Rahmen des § 18 UWG a.F. zwar umstritten gewesen, ob eine tatbestandliche Vorlage „anvertraut“ sein kann, wenn sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erst vom Treunehmer für den Treugeber erstellt wurde, weil es in diesem Fall möglicherweise an der erforderlichen Überlassung fehlt (vgl. zum Streitstand: BeckOK UWG/Kalbfus, 4. Ed. 29.06.2017, § 18 Rn. 17). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 05.10.2011 – I-20 U 29/11, BeckRS 2014,8307 – Brogsitter) hat entschieden, dass ein Anvertrauen auch in derartigen Fällen möglich ist, wenn die tatbestandliche Vorlage dem „Treugeber“ wirtschaftlich zuzuordnen ist (vgl. auch Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 18 Rn. 6). Nach anderer Auffassung soll es hingegen an einem Anvertrauen der Vorlage im Sinne des § 18 UWG a.F. fehlen, wenn diese dem „Treunehmer“ bereits bekannt war oder er sie erst selbst geschaffen hat. Dies soll insbesondere gelten, wenn der „Treugeber“ selbst keine Kenntnis von der Vorlage hat (Brammsen/Apel, WRP 2016, 22; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 18 Rn. 11). Welcher Auffassung in Bezug auf § 18 UWG a.F. zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Weder das GeschGehG noch die S.I. No. 188/2018, durch welche die GeschGeh-RL jeweils in nationales Recht umgesetzt worden ist, verlangen ein „Anvertrauen“ einer (geheimen) Vorlage. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die „die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis“ hat (Ziffer 2 Abs. 2 S.I. No. 188/2018 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 GeschGeh-RL; § 2 Nr. 2 GeschGehG). Es ist deshalb in derartigen Fällen darauf abzustellen, ob der „Treugeber“ die rechtmäßige Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis besitzt (vgl. auch BeckOK UWG/Kalbfus, 4. Ed. 29.06.2017, § 18 a.F. Rn. 17). Das kann prinzipiell auch der Fall sein, wenn der betreffende Gegenstand von dem „Treunehmer“ erst erstellt wurde und dieser nach den Absprachen der Beteiligten dem „Treugeber“ zustehen soll.
  44. (2)
    Es ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehenden Spritz-gießwerkzeuge, mit welchen die streitgegenständlichen Spritzen von der „B A“ hergestellt wurden, der Verfügungsklägerin gehören und damit ihrer rechtmäßigen Kontrolle unterliegen.
  45. (2.1)
    Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin handelt es sich bei den Spritzgießformen, mit denen die Zylinder der angegriffenen Spitzen hergestellt worden sind, um die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der „Werkzeugliste“ („Tooling-List“) gemäß Anlage S&J 21 aufgelisteten Gegenstände. Die dortige Nr. 45 betrifft einen (neuen) „1 ml Zylinder“, Nr. 46 betrifft einen (neuen) „3 ml Zylinder“, Nr. 47 betrifft einen (neuen) „6 ml Zylinder“, Nr. 48 betrifft einen (neuen) „30 ml Zylinder“, Nr. 49 betrifft „10 ml Zylinder 2 Sets“ und Nr. 50 betrifft einen „20 ml Zylinder“, wobei 6 ml- und 30 ml-Spitzen allerdings – wie die Verfügungsklägerin im Verhandlungstermin bestätigt hat – nicht Gegenstand des Verfügungsantrages sind.
  46. (2.2)
    Zwar scheint die Verfügungsbeklagte dies mit Nichtwissen bestreiten zu wollen. Denn sie hat in erster Instanz eingewandt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die von der „B A“ an sie gelieferten Spritzen wirklich aus den Formen stammen, von denen die Verfügungsklägerin behauptet, sie der „B A“ anvertraut zu haben (Schriftsatz v. 25.03.2019, S. 13 [Bl. 73 GA]). Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist allerdings unbehelflich. Die Verfügungsbeklagte ist zwar selbst nicht Herstellerin der streitgegenständlichen Spritzen und deren Herstellung somit nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Andererseits erhält die Verfügungsbeklagte von dem Geschäftsführer der „B A“ nähere Informationen dazu, wem die bei der „B A“ vorhandenen Spritzgießwerkzeuge zustehen. Auf der Grundlage dieser Informationen ist sie dem Vortrag der Verfügungsklägerin zu der von dieser behaupteten Begleichung von Werkzeugrechnungen der „B A“ im Einzelnen entgegengetreten. Sofern die Verfügungsbeklagte keine weiteren Informationen von dem Geschäftsführer der „B A“ dazu erhalten sollte, mit welchen konkreten Formen die streitgegenständlichen Spritzen hergestellt worden sind, insbesondere dazu, ob diese unter Verwendung der in der „Tooling-List“ zum Produktionsvertrag unter den laufenden Nummern 45 bis 50 aufgeführten Zylindergussformen gefertigt worden sind, kann hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Geschäftsführer der B sich hierüber – im Gegensatz zu anderen Vorgängen – bewusst ausschweigt, weil der entsprechende Vortrag der Verfügungsklägerin den Tatsachen entspricht.
  47. (2.3)
    Handelt es sich bei den Spritzgießformen, mit denen die Zylinder der angegriffenen Spitzen hergestellt worden sind, um die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der „Tooling-List“ aufgelisteten Werkzeuge, so spricht dies indiziell dafür, dass die betreffenden Werkzeuge der Verfügungsklägerin von der „B A“ in Rechnung gestellt und von der Verfügungsklägerin bezahlt worden sind und damit in deren Eigentum stehen. Denn nach Ziffer 9.1 ist dies Voraussetzung für die Aufnahme der Werkzeuge in die Werkzeugliste, die offenbar von der „B A“ geführt worden ist. Von dieser sind offenbar auch die in Rede stehenden Zylindergussformen in die Liste eingetragen worden. Wie sich aus den von der Verfügungsklägerin als Anlage S&J 20 vorgelegten E-Mails aus Februar 2015 ergibt, sind die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der „Werkzeugliste“ aufgelisteten Werkzeuge nämlich offenbar von dem Geschäftsführer der „B A“ selbst in die zuvor von der Verfügungsklägerin rot unterlegten, bis dahin nicht ausgefüllten Felder aufgenommen worden. In der „Tooling-List“ werden die betreffenden Gegenstände ausdrücklich der Verfügungsklägerin (D) als Hersteller zugeordnet.
  48. Die Bedeutung der in Rede stehenden „Tooling-List“ für die Zuordnung der in ihr aufgelisteten Gegenstände wird allerdings schon dadurch relativiert, dass in dieser Liste unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Verfügungsklägerin auch Werkzeuge aufgelistet und ihr zugeordnet sind, hinsichtlich derer die Verfügungsklägerin selbst vorträgt, dass sie diese nicht durch eine Barzahlung oder Überweisung von ihr bezahlt hat, hinsichtlich derer sich die Verfügungsklägerin vielmehr auf eine angebliche Verrechnung mit einer streitigen Forderung gegen die „B A“ aus einer Warenlieferung wegen einer Kundenreklamation aus Juni 2014 (Schriftsatz v. 07.06.2016, S. 3 [Bl. 198 GA] beruft (dazu sogleich). Dass es eine diesbezügliche Verrechnung bzw. Aufrechnung vor der Aufnahme der betreffenden Werkzeuge in die „Tooling-List“ gegeben hat, zeigt die Verfügungsklägerin allerdings nicht schlüssig auf und hat sie auch nicht glaubhaft gemacht. Den von ihr vorgelegten Unterlagen, soweit diese von der Verfügungsklägerin schriftsätzlich behandelt werden, vermag der Senat derartiges nicht zu entnehmen. Es kann schon vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass Werkzeuge bereits in die Liste aufgenommen wurden, obwohl diese noch nicht von der Verfügungsklägerin bezahlt worden waren. Grund hierfür kann schlicht gewesen sein, dass diese Werkzeuge zur Fertigung der Spritzen der Verfügungsklägerin eingesetzt wurden.
  49. Selbst wenn man aber annimmt, dass aufgrund der „Tooling-List“ eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die in dieser Liste aufgeführten Formen der Verfügungsklägerin gehören, soweit diese der Verfügungsklägerin in der Liste zugeordnet werden, und es Sache der Verfügungsbeklagten ist, die Richtigkeitsvermutung der Werkzeugliste zu entkräften, reichen die von ihr hierzu vorgelegten Unterlagen sowie eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der „B A“ aus.
  50. Aus ihnen ergibt sich zwar nicht, weshalb die in Rede stehenden Zylindergussformen von der „B A“ in die „Tooling-List“ aufgenommen worden sind, sofern sie von der Verfügungsklägerin nicht bezahlt worden sein sollen. Andererseits ist nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten bereits im Jahr 2015 unklar gewesen, wem die bei der „B A“ vorhandenen Werkzeuge zustehen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass die zwischen den Parteien im Jahre 2015 geführten Verkaufsverhandlungen gerade deshalb gescheitert seien, weil sich die Eigentumsverhältnisse nicht hätten klären lassen bzw. weil sie – die Verfügungsbeklagte – ernste Zweifel am Eigentum der Verfügungsklägerin an den Werkzeugen gehabt habe. Die Verfügungsbeklagte, die naturgemäß selbst keine Kenntnis über von der Verfügungsklägerin an die „B A“ geleisteten Zahlungen hat, beruft sich insoweit auf Angaben des Geschäftsführers der „B A“, Herrn C, wonach die Werkzeuge diesem und nicht der Verfügungsklägerin zustehen sollen. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu u.a. ein Schreiben des Geschäftsführers der „B A“ an sie vom 18.03.2018 (Anlage AG 14) vorgelegt, in dem es heißt, dass die Verfügungsklägerin ihre Verpflichtungen aus der im Jahre 2015 beendeten Vereinbarung von Beginn an nicht erfüllt habe. Die Verfügungsklägerin habe ihre Rechnungen nie pünktlich bezahlt und „B A“ im Jahre 2015 bereits 300.000,– USD geschuldet. Er – Herr C – habe nicht einmal mehr den Versuch unternommen, der Verfügungsklägerin noch Rechnungen für alle Formen zu schicken. Die Gerätschaften, die zur Herstellung der Polycarbonat-Spritzen genützt würden und sich in seiner Firma („B A“) befänden, gehörten ihm; es gebe keine Ausstattungsgegenstände, die der Verfügungsklägerin gehörten. Aus einem von der Verfügungsklägerin ferner vorgelegten Schreiben des Geschäftsführers der „B A“ vom 28.04.2019 (Anlage AG 18) geht ebenfalls hervor, dass die Verfügungsklägerin im Jahre 2015 schwere finanzielle Probleme gehabt und ihn nicht bezahlt haben soll. Ferner heißt es in dieser Stellungnahme, dass die Verfügungsklägerin nicht Eigentümerin der Gussformen sei. In der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn C vom 17.05.2019 (Anlage AG 19; Original Bl. 195 GA) erklärt dieser ferner, dass die „B A“ die Verfügungsklägerin „mit Rechnung für einige Werkzeuge in Anspruch
    genommen“ habe, aber von dieser nicht jede Rechnung beglichen worden sei.
  51. Die Verfügungsklägerin hat in erster Instanz zuletzt behauptet, sämtliche für die Herstellung der streitgegenständlichen Spritzen erforderlichen Formen seien von der „B A“ in Rechnung gestellt und von ihr – der Verfügungsklägerin – bezahlt worden. Sie hat dazu als Anlage S&J 22 die nachfolgend aufgelisteten Rechnungen vorgelegt und geltend gemacht, dass die Rechnung vom 06.06.2013 (Tabelle Nr. 1) am 31.07.2013, die Rechnung vom 01.07.2013 (Nr. 2) ebenfalls am 31.07.2013, die Rechnungen vom 18.05.2016 (Nr. 3 und 4) am 31.05.2016 und die Rechnung vom 28.12.2012 (Nr. 6) am 30.04.2013 bezahlt worden sei (Bl. 155 f. GA), wobei sie sich in diesem Zusammenhang auf einen als Anlage S&J 23 zu den Akten gereichten, schriftsätzlich nicht näher ausgewerteten Auszug aus ihrem Buchhaltungsprogramm („Nominal view“-Liste) berufen hat.
  52. Die Verfügungsbeklagte ist dem Vortrag der Verfügungsklägerin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der „B A“ vom 17.05.2019 (Anlage AG 19; Original Bl. 194 GA) allerdings im Einzelnen entgegengetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf die Angaben von Herrn C geltend gemacht, dass die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 der „Tooling-List“ angeführten Formen unbezahlt seien. Bei den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Rechnungen vom 18.05.2016 (obige Tabelle Nr. 3 und 4) handele es sich um Fälschungen, was sich aus den Rechnungsnummern ergebe. Diese Rechnungen seien von der „B A“ nie erstellt worden. Die Echtheit dieser Rechnungen wird von der Verfügungsbeklagten auch weiterhin bestritten. Gleiches gilt für die in erster Instanz mit der Anlage S&J 22 noch nicht vorgelegte weitere Rechnung mit der Nr. T&M2015/6003R über 24.000,00 $. Ferner hat die Verfügungsbeklagte vor dem Landgericht geltend gemacht, dass auch das mit der Anlage S&J 22 vorgelegte Auftragsschreiben, welches ebenfalls auf den 18.05.2016 datiert ist, niemals bei der „B A“ eingegangen sei. Zu dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Auszug aus deren Buchhaltungsprogramm (Anlage S&J 23) hat die Verfügungsbeklagte vorgebracht, dass die vier ersten markierten „Zahlungen“ auf der ersten Seite dieser Anlage nie bei der „B A“ eingegangen seien. Dies betrifft insbesondere die von der Verfügungsklägerin angeführte Zahlung vom 31.07.2013. Die fünfte markierte Zahlung auf dieser Seite betreffe, so die Verfügungsbeklagte weiter, keine der beigefügten Rechnungen; diese beziehe sich auf ein kundenspezifisches Projekt. Die erste markierte Zahlung auf der zweiten Seite der Liste sei bei der „B A“ eingegangen; diese Zahlung betreffe aber keine der beigefügten Rechnungen. Die drei weiteren „Zahlungen“ auf dieser Seite beträfen die gefälschten Rechnungen aus Mai 2016; diese habe es in Wirklichkeit nie gegeben. Die auf der Seite 3 der Liste markierte Zahlung habe mit den hier streitigen Vorgängen nichts zu tun. Ebenso sei die markierte Zahlung auf Seite 4 der Liste ohne Bedeutung; diese betreffe einen einmaligen Test neuen
    Stopfenmaterials.
  53. Mit Recht hat es das Landgericht vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft gemacht angesehen, dass die Verfügungsklägerin diejenigen Spritzgießwerkzeuge, mit denen die hier angegriffenen Spritzen hergestellt sind, bezahlt hat. Inwieweit diese Formen der Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten in Rechnung gestellt und sodann von der Verfügungsklägerin auch bezahlt wurden, ist nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand gänzlich unklar gewesen. Allein mit dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Auszug aus ihrem Buchhaltungsprogramm konnten und können tatsächliche Zahlungen der Verfügungsklägerin auf Werkzeugrechnungen der Verfügungsbeklagten nicht belegt werden. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht hat die Verfügungsklägerin lediglich ferner einen Transaktionsbeleg über 30.000,00 $ auf einem Smartphone vorgezeigt, der, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, weder eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Rechnung noch zu einem Werkzeugkauf erkennen ließ.
  54. Dass Zahlungen von der Verfügungsklägerin an die „B A“ geleistet wurden, ist zwar unstreitig. Aus der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn C vom 18.05.2019 (Anlage AG 20; Original im Anlagenband der Verfügungsbeklagten) ergeben sich für den Zeitraum vom 27.04.2013 bis 09.08.2013 unstreitige Zahlungen in Höhe von 210.000,00 $. Nach den Angaben des Geschäftsführers der „B A“ in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.05.2019 (Anlage AG 20) soll aber keine dieser Zahlung eine Rechnung über Werkzeuge aus diesem Zeitraum betreffen. Alle eingegangenen Gelder hätten sich vielmehr auf Produktlieferungen bezogen.
  55. Mit nicht nachgelassenem, vom Landgericht zu Recht nicht mehr berücksichtigten Schriftsatz vom 07.06.2019 (Bl. 196 ff. GA) hat die Verfügungsklägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar ergänzend vorgetragen und weitere Unterlagen überreicht. Sie hat unter anderem behauptet, dass ihr eine Regressforderung gegen die „B A“ wegen einer Kundenreklamation aus Juni 2014 zugestanden habe, die eine Rücknahme von mehr als 300.000 Polycarbonat-Spritzen vom US-Markt und eine Rückerstattung des Kaufpreises zur Folge gehabt habe, mit welcher Regressforderung sie aufgerechnet habe. Die mit dieser Reklamation verbundenen Kosten hätten sich auf 133.504,25 $ belaufen, mit denen das Konto der „B A“ belastet worden sei. Tatsächlich schulde die „B A“ ihr – der Verfügungsklägerin – zum jetzigen Zeitpunkt 4.225,00 $. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass sich aus den von ihr nunmehr überreichten Unterlagen die Bezahlung der ihr von der „B A“ in Rechnung gestellten streitgegenständlichen Werkzeuge, die zur Herstellung der angegriffenen (aus drei Bauteilen bestehenden) Polycarbonat-Spritzen verwandt worden seien, ergebe.
  56. Ob die Verfügungsklägerin mit diesem von ihr in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen neuen Vorbringen, soweit dieses zwischen den Parteien streitig ist, in zweiter Instanz noch gehört werden kann, kann dahinstehen Die von ihr mit dem Schriftsatz vom 07.06.2019 neu vorgelegten Unterlagen (Anlagen S&J 32 bis 34b) sind von der Verfügungsklägerin im Wesentlichen nicht schriftsätzlich ausgewertet worden. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich aus diesen Unterlagen etwaige relevante Umstände mühsam herauszusuchen und sodann gegebenenfalls zum Nachteil der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen.
  57. Soweit sich die Verfügungsklägerin zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags auf E-Mail-Schriftverkehr zwischen ihr und dem Geschäftsführer der „B A“ aus dem Zeitraum vom 22.05. bis 31.05.2019 (Anlage S&J 32) beruft, vermag der Senat diesen Unterlagen allerdings auch nicht zu entnehmen, dass die hier in Rede stehenden Spritzgießwerkzeuge abgerechnet und von der Verfügungsklägerin bezahlt worden sind. In der zu den Akten gereichten E-Mail des Geschäftsführers der „B A“ vom 31.05.2019 ist im Gegenteil davon die Rede, dass dieser wegen langer Zahlungsrückstände der Verfügungsklägerin im Mai 2015 die für die Jahre 2012 bis 2013 in Rechnung gestellten Gussformen, auf welche ein Gesamtbetrag i.H.v. 183.087,24 $ entfalle, storniert habe und die betreffenden Gussformen deshalb ihm gehörten.
  58. Die Verfügungsbeklagte hat in zweiter Instanz außerdem eine weitere eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der „B A“ vom 14.08.2019 (Anlage AG 27) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sich die Verbindlichkeiten der Verfügungsklägerin gegenüber der „B A“ zum 31.12.2018 auf 319.573,30 $ belaufen haben sollen. Dieser Betrag habe sich seit Februar 2015 nicht geändert. In der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage AG 27 heißt es zwar auch, dass die Verfügungsklägerin seit Februar 2015 („seitdem“) sämtliche Rechnungen beglichen habe. Daraus folgt aber nicht, dass die Verfügungsklägerin die hier interessierenden Spritzgießwerkzeuge bezahlt hat. Die mit der Anlage S&J 22 überreichten Rechnungen stammen mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 3 (T&M2015/6001R) und Nr. 4 (T&M2015/6002R) gemäß der oben wiedergegebenen Tabelle aus der Zeit vor 2015. Die Echtheit der Rechnungen Nr. 3 (T&M2015/6001R) und 4 (T&M2015/6002R), welche auf den 18.05.2016 datiert sind, wird von der Verfügungsbeklagten weiterhin bestritten. Gleiches gilt für die nachträglich mit der Anlage S&J 34 vorgelegte weitere Rechnung mit der Nummer T&M2015/6003R vom 20.05.2016 über 24.000,00 $. Nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C vom 14.08.2009 (Anlage AG 27) soll auch diese Rechnung nicht von der „B A“ ausgestellt worden sein. Der Geschäftsführer der „B A“ gibt in dieser eidesstattlichen Versicherung im Übrigen an, dass er der Verfügungsklägerin Gutschriften für alle Werkzeugrechnungen (mit Ausnahme der angeblich gefälschten Rechnungen aus Mai 2016) ausgestellt habe und diese von der Verfügungsklägerin kommentarlos entgegengenommen worden seien. Zwar wird nicht näher erläutert, um welche einzelnen Werkzeugrechnungen es sich hierbei gehandelt haben soll. Auch werden die angesprochenen Gutschriften von der Verfügungsbeklagten nicht vorgelegt. Letztlich bleibt aber im
    Dunkeln, welche hier relevanten Werkzeugrechnungen von der Verfügungsklägerin tatsächlich beglichen worden sind.
  59. Soweit sich die Verfügungsklägerin auf eine Verrechnung mit einer eigenen Regressforderung gegen die „B A“ beruft, wird der diesbezügliche Vortrag von der Verfügungsbeklagten ausdrücklich bestritten. Dass ihr gegen die „B A“ ein Schadensersatzanspruch wegen der Lieferung mangelhafter Produkte zusteht, mit dem sie wirksam aufrechnen bzw. eine Verrechnung vornehmen konnte, hat die Verfügungsklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.08.2019 (Anlage AG 27) erklärt der Geschäftsführer der „B A“, dass die angesprochenen mangelbehafteten Produkte nie nach A zurückgesandt worden seien, dass er zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, eine Gutschrift für diese Produkte auszustellen, dass er auch zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis zur Ausstellung einer solchen Gutschrift erklärt habe. Insoweit hätte es weiteren Sachvortrags und einer weiteren Glaubhaftmachung seitens der Verfügungsklägerin zu der von ihr angeführten Kundenreklamation und einem aus dieser resultierenden vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die „B A“ bedurft, zumal ein solcher Schadensersatzanspruch in dem E-Mail-Schriftverkehr zwischen der Verfügungsklägerin und der „B A“ aus Oktober 2014 (Anlage S&J 36 bzw. 43
    gemäß der im Schriftsatz v. 28.08.2019 angegebenen Nummerierung) mit keinem Wort erwähnt wird. Aus der mit der Anlage S&J 34 überreichten – schriftsätzlich nicht weiter thematisierten – E-Mail der Verfügungsklägerin an den Geschäftsführer der „B A“ vom 28.05.2015 ergibt sich nicht, dass die Verfügungsklägerin gegenüber der „B A“ ein auf- bzw. verrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Warenrücklieferungen zustand. Dass es eine fehlerhafte Produktcharge gab, ist zwar unstreitig. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob die „B A“ eine diesbezügliche Verantwortlichkeit trifft. Hierzu und zu den Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs der Verfügungsklägerin gegen die DMV A – nach dem insoweit anzuwendenden Recht – hat die Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend vorgetragen. Soweit sie im Verhandlungstermin weitere Unterlagen mit dem pauschalen Hinweis vorgelegt hat, dass es sich bei diesen um die „Credits der Kunden“ handele, vermögen diese – von der Verfügungsklägerin wiederum nicht weiter ausgewerteten – Unterlagen weder das Bestehen eines auf- bzw. verrechenbaren Schadensersatzanspruchs der Verfügungsklägerin gegenüber „B A“ noch eine gegenüber dieser erklärte Auf- bzw. Verrechnung der Verfügungsklägerin zu belegen.
  60. Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin ferner geltend, das sich aus der nach ihren Angaben nunmehr auf einem ausgelagerten Server aufgefundenen E-Mail des Herrn C vom 12.10.2014 (Anlage S&J 36/43) ergebe, dass dieser die Zahlung der streitgegenständlichen Beträge bzw. die Bezahlung der in Rechnung gestellten Kosten für die streitgegenständlichen Formen bestätigt habe. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob der erste Teil der Unterlage in der Original-Mail vom 12.10.2014 enthalten war oder nicht. Aus der von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen E-Mail ergibt sich zum Stichtag Oktober 2014 eine Verbindlichkeit der Verfügungsklägerin in Höhe von 308.118,33 $. Dies deckt sich in etwa mit der von der Verfügungsbeklagten als Anlage AG 24 überreichten Aufstellung vom 06.02.2015, aus der sich zum Stichtag Februar 2015 eine Verbindlichkeit der Verfügungsklägerin in Höhe von 319.573,33 $ ergibt.
  61. Aus der von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Aufstellung von Oktober 2014 ergeben sich zwar – von der „B A“ berücksichtigte – Zahlungen der Verfügungsklägerin (lfd. Nrn. 1 bis 49) in Höhe von insgesamt 1.644.539,07 $. Worauf die einzelnen Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich aus dieser Unterlage aber nicht. Rein betragsmäßig könnte – soweit ersichtlich – allein die unter Position 28 aufgeführte Zahlung vom 27.04.2013 der Werkzeugrechnung der „B A“ mit der Nummer T&M2012028 vom 28.12.2012 (Tabelle Nr. 6) zuzuordnen sein. Auch in Bezug auf diese Zahlung ergibt sich aus der in Rede stehenden Aufstellung aber nicht, dass diese Zahlung zur Begleichung eben dieser Rechnung erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die weiteren Zahlungen in Bezug auf die hier ferner relevanten Rechnungen. Insoweit vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht festzustellen, dass die „B A“ von der Verfügungsklägerin auf Werkzeugrechnungen geleistete Zahlungen möglicherweise zu Unrecht zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten der Verfügungsklägerin verwendet hat.
  62. Zuletzt hat die Verfügungsklägerin zwar mit Schriftsatz vom 12.09.2019 zu einzelnen Zahlungen weiter vorgetragen. Diese Ausführungen rechtfertigen jedoch kein anderes Ergebnis:
  63. Hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 45 der „Tooling-List“ aufgeführten Zylindergussform für die 1ml-Spritze trägt die Verfügungsklägerin vor, dass diese ihr mit der Rechnung T&M201303008 vom 07.05.2013 (Tabelle Nr. 5) in Rechnung gestellt worden ist. Die betreffende Rechnung (Anlage S&J 22, Bl. 6) beläuft sich auf 33.516,26 $, wovon ein Betrag von 26.016,26 $ auf die Zylinderform entfällt. Die Verfügungsklägerin trägt unter Vorlage eines Kontoauszuges vor, dass die 33.516,26 $ am 14.10.2013 von ihrem Girokonto bei der Farmers & Merchants Bank an die „B A“ überwiesen wurden. Der von ihr in Bezug genommene Kontoauszug weist an der angegebenen Stelle (Anlage S&J 51, S. 6 Z. 7) eine Überweisung in Höhe von 80.000,00 $ aus. Auch bestätigt der Geschäftsführer der „B A“ in seiner E-Mail vom 12.10.2014 (Anlage S&J 36/43) unter der laufenden Nummer 37 einen Zahlungseingang in Höhe von 80.000,00 $ am 22.10.2013. Dieser erst rund fünf Monate nach Stellung der Rechnung T&M201303008 gezahlte Betrag stimmt allerdings mit dem Rechnungsbetrag nicht überein und aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch nicht, worauf dieser Betrag von der Verfügungsklägerin gezahlt worden ist. Soweit die Verfügungsklägerin in Bezug auf die 1ml-Spritze ferner auf die Gussform für das Dichtstück Bezug nimmt, obgleich sie zuletzt selbst darauf hingewiesen hat, dass sie im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens lediglich auf die Zylindergussformen abstellt (Schriftsatz v. 12.09.2019, S. 8 [Bl. 288 GA]), ergibt sich auch aus dem von ihr ergänzend vorgelegten Kontoauszug (Anlage S&J 52, S. 7 Z. 7) nicht, dass mit der von ihr dargetanen, von dem Geschäftsführer der „B A“ bestätigten Zahlung aus April 2013 in Höhe von 30.000,00 $, die erst rund vier Monate nach der Stellung der Rechnung T&M2012028 erfolgt ist, eben diese Rechnung beglichen worden ist.
  64. Bezüglich der unter der laufenden Nummer 46 der „Tooling-List“ aufgeführten Zylindergussform für die 3ml-Spritze führt die Verfügungsklägerin aus, dass diese ihr von der Verfügungsbeklagten mit der Rechnung T&M2013011 vom 06.06.2013 (Tabelle Nr. 1) über 26.143,80 $ (nicht: 25.143,80 $; vgl. Anlage S&J 22, Bl. 1) in Rechnung gestellt worden ist. Die Verfügungsklägerin behauptet, diese Rechnung durch zwei Überweisungen beglichen zu haben, nämlich durch eine am 25.07.2013 getätigte Teil-Überweisung von 14.764,45 $ als Teil einer Überweisung in Höhe von 30.000,00 $ und eine weitere am 27.08.2013 getätigte Teil-Überweisung von 11.379,35 $ als Teil einer Überweisung von 40.000,00 $. Die Überweisungen in Höhe von 30.000,00 $ und 40.000,00 $ hat die Verfügungsklägerin zwar durch Vorlage von Kontoauszügen (Anlage S&J 53, S. 7 Z. 2; Anlage S&J 54, S. 6 Z. 2) belegt. Auch werden entsprechende Zahlungseingänge von dem Geschäftsführer der „B A“ in seiner
    E-Mail vom 12.10.2014 unter den Positionen 32 und 34 bestätigt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass die betreffenden Überweisungen zur Begleichung der in Rede stehenden Werkzeugrechnung erfolgt sind. Soweit die Verfügungsklägerin hinsichtlich der 3ml-Spritze auch zu der Dichtstückgussform vorträgt (Nr. 42 der „Tooling-List“), obgleich sie nach ihrem eigenen Vortrag nur auf die Zylindergussform abstellen will, ergibt sich auch aus den nunmehr vorgelegten Kontoauszügen nicht, dass mit der von ihr angeführten Zahlung vom 26.04.2013 die von ihr in Bezug genommene Rechnung T&M2012028 vom 28.12.2012 (Tabelle Nr. 6) über 30.000,00 $ beglichen werden sollte.
  65. Hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 49 der „Tooling-List“ aufgeführten
    Zylindergussformen für die 10ml-Spritze trägt die Verfügungsklägerin vor, dass diese mit der Rechnung T&M2015/6001R vom 18.05.2016 (Tabelle Nr. 3) über 47.6000,00 $ von der Verfügungsbeklagten abgerechnet worden seien. Bei dieser Rechnung soll es sich aber – wie ausgeführt – um eine gefälschte Rechnung handeln. Außerdem beruft sich die Verfügungsklägerin diesbezüglich weiterhin nur auf eine angebliche Verrechnung mit einer streitigen eigenen Forderung gegen die „B A“ aus einer Warenrücklieferung, welche nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Soweit die Verfügungsklägerin hinsichtlich der 10ml-Spritze wiederum Ausführungen zu der diesbezüglichen Dichtstückgussform macht, ist nicht glaubhaft gemacht, dass mit der angeführten Zahlung von 80.000,00 $ (Anlage S&J 51, S. 5 Z. 7) aus Oktober 2013 die Rechnung T&M201303008 vom 07.05.2013 (Tabelle Nr. 5) über 33.516,26 $ beglichen worden ist. Es handelt sich um einen anderen Betrag und die Zahlung ist auch erst rund fünf Monate nach Rechnungsstellung erfolgt.
  66. In Bezug auf die unter der laufenden Nummer 50 der „Tooling-List“ aufgeführte
    Zylindergussform, welche der Verfügungsklägerin nach ihren Angaben mit der Rechnung T&M2015/6002R vom 18.05.2016 (Tabelle Nr. 4) über 26.800,00 $ in Rechnung gestellt worden ist, gilt das zur Zylindergussform für die 10ml-Spritze Ausgeführte entsprechend. Bei dieser Rechnung soll es sich ebenfalls um eine gefälschte Rechnung handeln und die Verfügungsklägerin beruft sich auch insoweit weiterhin nur auf eine angebliche Verrechnung mit einer streitigen eigenen Forderung gegen die „B A“.
  67. Alles in allem bleibt nach Auswertung des gesamten Sach- und Streitstandes völlig im Dunkeln, ob die Verfügungsklägerin die fraglichen Formen bezahlt hat, diese damit ihr – und nicht der „B A“ – gehören und ob dementsprechend die „B A“ in deren Verwendung in rechtlich relevanter Weise beschränkt war.
  68. cc)
    Zu den aufgezeigten Unwägbarkeiten im Tatsächlichen kommt hinzu, dass das zwischen der Verfügungsklägerin und der „B A“ abgeschlossene „Manufacturing Agreement“, weil es nicht durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde, mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von fünf Jahren gemäß seiner Ziffer 5.1 im März 2016 beendet wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob dessen Regelungen, insbesondere die Nutzungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.1, nach dem Willen der Vertragsparteien auch nach der Beendigung dieser Vereinbarung im Rahmen der weiteren Geschäftsbeziehung der Verfügungsklägerin und der „B A“ fortgelten sollten, wozu die Verfügungsklägerin nichts vorgetragen hat. Diese Frage ist auch nicht mit Blick auf das „Supplier Quality Agreement“ vom 02.08/08.08.2017 irrelevant. Denn bei ihm handelt es sich um eine Vereinbarung zugunsten der Verfügungsklägerin und der „B A“, die diese mit der Verfügungsbeklagten abgeschlossen haben. Allein die Verfügungsbeklagte hat sich darin zur Vertraulichkeit von geschützten Informationen verpflichtet.
  69. 6.
    Das Bestehen eines auf das Unterlassen des Angebots und Inverkehrbringens der angegriffenen Spritzen der Typen 10311400 (20 ml, rot) und/oder 10301200 (10 ml, blau) und/oder 10341100 (3 ml, weiß) und/oder 10311600 (20 ml, hellgrün) und/oder 10341200 (3 ml, blau) und/oder 10351100 (1 ml, weiß) und/oder 10301400 (10 ml, rot) gerichteten Verfügungsanspruchs wegen einer Geschäftsgeheimnisverletzung ist damit nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für einen Sequestrationsanspruch der Verfügungsklägerin.
  70. 7.
    Kann dem Verfügungsbegehren der Verfügungsklägerin schon mangels eines Verfügungsanspruchs nicht entsprochen werden, kann dahinstehen, ob es außerdem an einem Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) fehlt.
  71. 8.
    Die nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Verfügungsklägerin vom 14.11.2019 rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung und auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
  72. a)
    Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, die in der „Tooling-List“ enthaltene Zuordnung des Eigentums“ zu ihr sei unstreitig gestellt, trifft dies nicht zu. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren von Anfang an darüber gestritten, ob die von der Verfügungsklägerin angeführten Spritzgießformen der Verfügungsklägerin gehören. Richtig ist, dass die Verfügungsbeklagte die Echtheit der „Tooling-List“ gemäß Anlage S&J 21 und deren Inhalt (Text) nicht bestritten hat. Die Richtigkeit der sich aus dieser Liste ergebenden Zuordnung der in Rede stehenden Werkzeuge zur Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte jedoch stets in Abrede gestellt, und zwar auch im Verhandlungstermin vor dem Senat. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit stets bestritten, dass die unter den laufenden Nummern 45 bis 50 dieser Liste aufgelisteten Werkzeuge der Verfügungsklägerin tatsächlich gehören. Sie hat behauptet, dass auch diese Gegenstände vielmehr der „B A“ gehören. Aus dem von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 16.10.2019 ergibt sich nichts anderes. Dort hat die Verfügungsbeklagte lediglich ausgeführt, dass die „Zuordnung der Bauteile der vom beantragten Tenor umfassten Spritzen zu den Positionen der Tooling-List A&J 21“ korrekt (wenn auch unvollständig) erscheine. Damit hat die Verfügungsbeklagte lediglich zugestanden, dass entsprechend dem Vortrag der Verfügungsklägerin die von dieser angeführten Bauteile der streitgegenständlichen Spritzen mit den von der Verfügungsklägerin bezeichneten Werkzeugen der „Tooling-List“ hergestellt worden sind. Sie hat jedoch nicht eingeräumt, dass diese Werkzeuge der Verfügungsklägerin gehören. Vielmehr hat sie auch in diesem Schriftsatz ausdrücklich bestritten, dass die Verfügungsklägerin „die hier maßgeblichen Formen“ bei der „B A“ bezahlt hat.
  73. Aus dem von der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.11.2019 in Bezug genommene E-Mail-Verkehr zwischen der Verfügungsbeklagten und ihr aus Februar 2015 (Anlage S&J 13) ergibt sich nur, dass die Verfügungsbeklagte – im Rahmen des damals geplanten Kaufs der Polycarbonat-Spritzenlinie der Verfügungsklägerin – das Eigentum an den Gussformen und anderen Werkzeugen erwerben wollte und deshalb mit der E-Mail vom 06.02.2015 um Vorlage einer Liste der Werkzeuge gebeten hat, die der Verfügungsklägerin zustehen. Daraufhin ist der Verfügungsbeklagten die zuvor von dem Geschäftsführer der „B A“ auf Bitte der Verfügungsklägerin ergänzte „Tooling-List“, in die dieser die „ungefähren Daten der neuen Werkzeuge“ eingepflegt hatte (vgl. E-Mail von Herrn C an die Verfügungsklägerin vom 06.02.2015, Anlage S&J 20), von der Verfügungsklägerin übermittelt worden. Die Verfügungsbeklagte mag seinerzeit (im Februar 2015) – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von der Richtigkeit des Inhalts dieser Liste, an deren Erstellung sie selbst nicht beteiligt war, ausgegangen sein. Daraus kann die Verfügungsklägerin jedoch nichts für sich herleiten, zumal nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten bereits im weiteren Verlauf des Jahres 2015 unklar geworden ist, wem die bei der „B A“ vorhandenen Werkzeuge eigentlich zustehen.
  74. b)
    Die mit dem Schriftsatz vom 14.11.2019 neu überreichten Glaubhaftmachungsmittel und das diesbezügliche neue Vorbringen der Verfügungsbeklagten können bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung rechtfertigt im Verfügungsverfahren grundsätzlich keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 324 m.w.N.). Das gilt auch hier. Die Verfügungsklägerin hatte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hinreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere hatte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Gelegenheit, mit neuem Vorbringen und neuen Glaubhaftmachungsmitteln hervorzutreten.
  75. III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  76. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.
  77. Den Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der im Urteil des Landgerichts enthaltenen Wertfestsetzung (§ 63 GKG) – den Streitwert für den ersten Rechtszug hat der Senat im Hinblick auf die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragenen Umsatzzahlen auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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