4b O 267/08 – Navigationssystem (2) II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1476

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Juli 2010, Az. 4b O 267/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patentes 0 519 XXX (nachfolgend Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 40 08 XXX vom 16. März 1990 am 28. Februar 1991 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 30. Dezember 1992 offengelegt, die Bekanntmachung und Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. Juni 1994. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Navigationssystem. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Navigationssystem für Landfahrzeuge mit einem Ortungssystem zur Bestimmung des Standpunktes des Landfahrzeugs, einer Eingabevorrichtung für den Zielpunkt des Landfahrzeugs, mit Mitteln zur Bestimmung der Route für das Landfahrzeug vom Standpunkt zum Zielpunkt und mit einem Empfänger (2, 3) zum Empfang und zur Auswertung von normiert übertragenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem, wobei der Empfänger geeignet ist, die empfangenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem (5) zu übertragen und das Navigationssystem (5) geeignet ist, unter Berücksichtigung der in den Verkehrsnachrichten enthaltenen Informationen (Straßensperrungen, Staus) eine neue Route für das Landfahrzug zu bestimmen, dadurch gekennzeichnet, dass das Navigationssystem so ausgebildet ist, dass eine alte ermittelte Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten und eine neue Route mit Berücksichtigung von Verkehrsnachrichten in jeweils einem Speicherbereich (6a, 6b) abgelegt sind, dass die beiden abgelegten Routen einem Vergleicher (9) zugeführt sind, der die beiden Routen miteinander vergleicht und die bezüglich der neuen Route abweichenden Strecken mit denen vom Empfänger (2, 3) empfangenen Informationen über die Strecken vergleicht.“

Die Beklagte bietet an und liefert Navigationssysteme verschiedener Modellbezeichnungen. Hierzu gehört unter anderem das Navigationssystem mit der Bezeichnung A (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Als Anlage K 18 überreichte die Klägerin ein Exemplar eines entsprechenden Navigationssystems sowie das zugehörige Benutzerhandbuch, worauf Bezug genommen wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch mache. Das Klagepatent sehe insbesondere nicht vor, dass eine Route ohne Verkehrsnachrichten ermittelt werde. Dies mache technisch keinen Sinn. Vielmehr werde jede Route unter Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Navigationssysteme für Landfahrzeuge mit einem Ortungssystem zur Bestimmung des Standpunktes des Landfahrzeugs, einer Eingabevorrichtung für den Zielpunkt des Landfahrzeuges, einer Eingabevorrichtung für den Zielpunkt des Landfahrzeugs, mit Mitteln zur Bestimmung der Route für das Landfahrzeug vom Standpunkt zum Zielpunkt und mit einem Empfänger zum Empfang und zur Auswertung von normiert übertragenen Verkehrsnachrichten, wobei der Empfänger geeignet ist, die empfangenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem zu übertragen und das Navigationssystem geeignet ist, unter Berücksichtigung der in den Verkehrsnachrichten enthaltenen Informationen (Straßensperrungen, Staus) eine neue Route für das Landfahrzeug zu bestimmen,

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Navigationssystem so ausgebildet ist, dass eine alte ermittelte Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten und eine neue Route mit Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten in jeweils einem Speicherbereich abgelegt sind, dass die beiden abgelegten Routen einem Vergleicher zugeführt sind, der die beiden Routen miteinander vergleicht und die bezüglich der neuen Route abweichenden Strecken mit den vom Empfänger empfangenen Informationen über die Strecken vergleicht;

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Zeiten und Preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Abfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 1004 entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen,

1. die vorstehend zu Ziffer I.1. beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse,

a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit hiesigem Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 519 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme der Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird,

b) sowie die Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

IV. der Klägerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer Zeitschrift nach Wahl der Klägerin erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen;

V. hilfsweise, der Klägerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dem Schiedsverfahren der ICC zwischen der B. und der C, Aktenzeichen ICC Case Number XXX auszusetzen.

Die Beklagte meint, dass das Klagepatent die Ermittlung einer Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten vorsehe. Auf dieser Basis werde zunächst eine Idealroute ermittelt. In einem nächsten Schritt werde dann eine Route unter Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt. Diese beiden Routen würden dann in dem Vergleicher abgelegt. Bei Eingang neuer Verkehrsnachrichten erfolge dann der Vergleich der bezüglich der neuen Route abweichenden Strecken.
Im Übrigen sei sie zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt. Die Klägerin habe der B (B) eine Lizenz an dem Klagepatent erteilt. B wiederum habe der Beklagten eine Lizenz erteilt, so dass die Beklagte zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt sei. Die Frage der Lizenzerteilung der B werde derzeit auch in einem schiedsgerichtlichen Verfahren geklärt, so dass der vorliegende Rechtsstreit jedenfalls wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, so dass es auf die Frage einer möglichen Berechtigung der Beklagten zur Benutzung des Klagepatentes auf Grund einer Lizenzerteilung durch B nicht ankommt und die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Urteilsveröffentlichung abzuweisen waren.

I.
1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Navigationssystem.

Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die DE-OS 35 12 127. Nach dieser Druckschrift ist ein Ortungs- und Navigationssystem für Landfahrzeuge bekannt, mittels dem es möglich ist, auf optimalem Weg das Ziel zu erreichen. Ist der Standort des Fahrzeugs und der Zielort bekannt, wird man durch das vorbekannte Navigationssystem auf jeweils optimalem Weg zum Ziel geführt. Ein weiteres Navigationssystem ist aus der DE-OS 29 25 656 bekannt. Bei diesem Zielführungssystem werden von Stützpunkten im Gelände Daten über die Lage des Stützpunktes zum Fahrzeug übertragen. Auf Grund der gleichzeitig übertragenen möglichen Fahrtrouten wird im Navigationssystem des Fahrzeugs die Fahrtroute ausgewählt, die zum Ziel führt.

Empfänger zum Dekodieren von Verkehrsnachrichten sind, so das Klagepatent, aus der DE-OS 35 36 820 bekannt. Bei den Verkehrsfunkdekodern in den Empfängern werden die Verkehrsnachrichten digital übertragen und optisch oder akustisch zur Anzeige gebracht. Die Verkehrsnachrichten werden dabei normiert übertragen, so dass Straßen und Streckenführungen sowie Ortsnamen sowie die Art der Behinderung leicht erkannt werden können. Die DE-OS 37 24 516 beschreibt ein Verfahren zur fahrtroutenselektiven Wiedergabe von Verkehrsnachrichten sowie einen entsprechenden Fahrzeugempfänger, mittels dem es möglich ist, nur solche Verkehrsnachrichten auszugeben, die auf einer bestimmten Fahrtroute liegen. Durch diese Maßnahme wird erreicht, dass nicht sämtliche Verkehrsnachrichten ausgegeben werden, sondern lediglich eine begrenzte Anzahl von Verkehrsnachrichten, die den Fahrer auch tatsächlich betreffen.

Hieran sieht es das Klagepatent als nachteilig, dass die Route unabhängig von der Verkehrslage bestimmt und ausgegeben wird. Zwar ist es dem Fahrer möglich, beispielsweise bei Straßensperrungen, dem Routenvorschlag nicht zu folgen und stattdessen eine andere Richtung einzuschlagen, woraufhin eine neue Route vom Navigationssystem bestimmt wird. Oftmals sind jedoch Behinderungen nicht sofort zu erkennen, beispielsweise wenn ein Stau im Bereich der empfohlenen Fahrstrecke besteht.

Vor dem geschilderten Stand der Technik schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Navigationssystem mit folgenden Merkmalen vor:

1. Navigationssysteme für Landfahrzeuge

a) mit einem Ortungssystem zur Bestimmung des Standpunktes des Landfahrzeuges,

b) mit einer Eingabevorrichtung für den Zielpunkt des Landfahrzeuges,

c) mit Mitteln zur Bestimmung der Route für das Landfahrzeug vom Standpunkt zum Zielpunkt und

d) mit einem Empfänger (2, 3) zum Empfang und zur Auswertung von normiert übertragenen Verkehrsnachrichten;

2. der Empfänger ist geeignet, die empfangenen Verkehrsnachrichten zum Navigationssystem (5) zu übertragen;

3. das Navigationssystem (5) ist geeignet, unter Berücksichtigung der in den Verkehrsnachrichten enthaltenen Informationen (Straßensperrungen, Staus) eine neue Route für das Landfahrzeug zu bestimmen;

4. das Navigationssystem ist so ausgebildet, dass

a) eine alte ermittelte Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten und

b) eine neue Route mit Berücksichtigung von Verkehrsnachrichten

c) in jeweils einem Speicherbereich (6a, 6b) abgelegt sind;

5. die beiden abgelegten Routen sind einem Vergleicher (9) zugeführt

6. der Vergleicher

a) vergleicht die beiden Routen miteinander und

b) vergleicht die bezüglich der neuen Route abweichenden Strecken mit den vom Empfänger (2, 3) empfangenen Informationen über die Strecken.

2.
Das angegriffene Navigationssystem A, weitere Navigationssysteme hat die Klägerin nicht konkret bezeichnet, macht jedenfalls von Merkmal 4.a) der obigen Merkmalsgliederung keinen Gebrauch. Merkmal 4.a) besagt, dass das Navigationssystem so ausgebildet ist, dass eine alte ermittelte Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten in einem Speicherbereich abgelegt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt das streitige Merkmal die Ermittlung einer Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten voraus.

Hierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Merkmals, in welchem von einer ermittelten Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten die Rede ist. Bestätigt wird diese Routenermittlung ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten durch den Wortlaut des nachfolgenden Merkmals 4.b), welches gerade eine neue Route mit Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten vorsieht.

Ein anderes Verständnis legt auch die Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent nicht zugrunde. So wird in Spalte 2 Zeilen 28 ff. beschrieben, dass es vorteilhaft ist zwei Routen zu ermitteln, eine ohne Berücksichtigung der Verkehrsmeldungen und eine mit. Als Zweck dieser Maßnahme wird ausgeführt, dass es dadurch möglich wird, Streckenabweichungen zu erkennen und diese Streckenabweichungen mit den empfangenen Strecken der Verkehrsnachrichten zu vergleichen. Dadurch wird es möglich, festzustellen, welche Verkehrsmeldungen bei der Routensuche berücksichtigt wurden. Wiederholen sich dann die Verkehrsmeldungen oder ändern sie sich, kann leicht festgestellt werden, ob nun eine neue Route bestimmt werden muss oder ob die neu hinzugekommenen Verkehrsmeldungen keine Änderung der Route erforderlich machen, da sie unter Berücksichtigung von erkannten Verkehrsmeldungen bestimmt wurde. Die Routenbestimmung wird durch diese Maßnahme besonders ökonomisch.

Gegen diese Beschreibungsstelle kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Patentschrift selbst herausstellt, dass es sich um eine vorteilhafte Ausführung handelt. Bei dieser Textstelle handelt es sich nicht lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform. Die Textstelle des allgemeinen Beschreibungsteils entspricht konkret dem Wortlaut des Hauptanspruches und es ist auch kein Unteranspruch vorhanden, der nur diese vorteilhafte Ausführung näher beschreibt und unter Schutz stellt. In der Textstelle wird allgemein ein Vorteil erläutert, der der Erfindung insgesamt anhaftet.

Dieses Verständnis des Merkmals ergibt entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei technisch-funktionaler Betrachtung Sinn. Denn die schnellste Route ist immer diejenige Route, welche ohne Verkehrsbeschränkungen auf direktem Wege zum Ziel führt, d.h. die Idealroute. Wenn diese Route ermittelt wurde und eine weitere Route unter Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten, kann bei dem in Merkmal 6 geforderten Abgleich der Routen/Strecken am besten beurteilt werden, inwieweit eine Abweichung von der Idealroute vorliegt. Würde die alte Route, wie die Klägerin meint, unter Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt und dann im Verlauf eine weitere neue Route unter weiterer Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten, müsste im Vergleicher sowohl eine Überprüfung erfolgen, ob sich Änderungen bezüglich der Streckenführung bei der alten als auch der neuen Route ergeben haben. Denn die Verkehrsbehinderung, die bei Ermittlung der alten Route vorhanden war, könnte weggefallen sein oder sich verlängert/verlagert haben. Das gleiche gilt für die Verkehrsbehinderung bei Ermittlung der neuen Route. Beide Routen müssten daher durch den Vergleicher miteinander auf Abweichungen untersucht werden, was in Merkmal 6.b) nicht vorgesehen ist, da nur die bezüglich der neuen Route abweichenden Strecken verglichen werden sollen. Im Übrigen wäre ein solcher „doppelter“ Vergleich nicht ökonomisch. Ökonomisch erscheinen daher vielmehr die Ermittlung einer „Idealroute“ ohne Berücksichtigung von Verkehrsnachrichten und eine anschließende Ermittlung der neuen Route unter Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten. Bei Eingang einer neuen Verkehrsnachricht ist im Vergleicher dann nur zu überprüfen, ob sich hinsichtlich der neuen Route Abweichungen ergeben, welche möglicherweise eine Rückkehr zur alten „Idealroute“ oder die Ermittlung einer neuen Route bedingen.

Für das vorstehende Verständnis sprechen auch die sachverständigen Äußerungen des Prüfers im Erteilungsverfahren des Klagepatentes, welches aus der WO 91/14XXX (Anlage B1) hervorgegangen ist. Diese Druckschrift entspricht in ihrer Beschreibung im Wesentlichen der Beschreibung des Klagepatentes. Dort findet sich auf Seite 3 Mitte die vorstehend beschriebene Beschreibungsstelle. Im Gegensatz zu den Ansprüchen des Klagepatentes waren die Ansprüche der Druckschrift, insbesondere der Anspruch 1, jedoch weiter gefasst, von einer Routenbestimmung ohne Berücksichtigung von Verkehrsnachrichten war erst im Unteranspruch 3 die Rede. Im Erteilungsverfahren wurde der Anspruch 1 mit dem Anspruch 3 kombiniert zu der hiesigen Fassung des Patentanspruches 1. Der Prüfer führte im Erteilungsverfahren im Prüfungsbericht auf Beiblatt 1 aus, dass eine alte ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelte Route und die neue Route in jeweils einem Speicherbereich abgelegt werden, ein Vergleicher die Strecken der neuen Route mit der alten Route und die Strecken, die von der neuen Route abweichen, mit den empfangenen Streckeninformationen vergleicht. Auch durch diese Aussage wird deutlich, dass nach fachmännischem Verständnis bei erstmaliger Bestimmung der Route – alte Route – die Verkehrsnachrichten keine Berücksichtigung finden.

Von diesem Verständnis ausgehend, macht die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 4.a) keinen Gebrauch, da das angegriffene Navigationsgerät unstreitig keine Route ohne Berücksichtigung der Verkehrsnachrichten ermittelt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz war der Klägerin nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 712 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,- EUR.