I – 2 U 3/18 – Vorschubeinrichtung 1

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2951

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Februar 2019, Az. I – 2 U 3/18

Vorinstanz: 4c O 68/16

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
  4. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  6. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  7. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
  8. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- € festgesetzt, wovon 275.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
  9. Gründe
  10. I.
  11. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 101 13 XXA (nachfolgend: Klagepatent) zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  12. Das Klagepatent wurde am 20. März 2001 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 2. Oktober 2002. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 24. August 2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über eine durch die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Nichtigkeitsklage steht noch aus.
  13. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Vorschubeinrichtung, insbesondere für Cordbänder“. Sein hier streitgegenständlicher Patentanspruch 1 ist folgt gefasst:
  14. „Vorschubeinrichtung zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes (1), insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung (4) auf ein Abtransport-Förderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung (14), die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegend vorlaufende Bandkante (21) ergreifenden Zange (15) besitzt, um das Band (1) um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle (6) durch die Schneidvorrichtung (4) über das vorzugsweise zur Zange (15) tieferliegende Abtransport-Förderband (5) zu ziehen, wobei die Zange (15) über die Zugvorrichtung (15) unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar ist.“
  15. Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
  16. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Seitenansicht einer Vorschubeinrichtung, wobei von der Schneidvorrichtung nur die beiden Messer dargestellt sind.
  17. Die Klägerin ist auf die Herstellung von Cordschneidanlagen für die Reifenindustrie spezialisiert. Sie stellt Stahlcord- und Textilcordschneidanlagen sowie Blechbearbeitungsmaschinen her und vertreibt diese weltweit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wettbewerberin der Klägerin, die unter anderem Schneidelemente für Textil- und Stahlcord herstellt, verkauft und vertreibt.

    Im Februar 2016 stellte die Beklagte auf der Messe „B“ in B1 aus. Während dieser Messe verteilte sie einen Prospekt an Messeteilnehmer, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. Auf Seite 9 dieses Werbeprospekts ist eine Vorschubvorrichtung zur Förderung eines Stahlcordbandes durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-Förderband dargestellt, wie dies aus der im Folgenden verkleinert eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I).

  18. Die äußere Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform I lässt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten, ebenfalls auf Seite 9 des vorgenannten Werbeprospekts zu findenden Abbildung erkennen:
  19. Daneben waren auf dem Messestand der Beklagten Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform I zu sehen, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich sind (vgl. Anlage K 5):
  20. Mit der angegriffenen Ausführungsform I ist es möglich, Schnittwinkel zwischen 15° und 75° herzustellen. Der Benutzer der Vorrichtung stellt hierfür an der Steuereinrichtung den gewünschten Winkel sowie die gewünschte Länge des Abschnitts ein. Hieraus errechnet die Software des Benutzerprogramms zwingend kombiniert eine Bewegung sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante, die bei der Herstellung des Cordbandabschnitts notwendigerweise kombiniert werden.
  21. Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte daher wegen Patentverletzung in Anspruch.
  22. Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform I in Abrede gestellt. Jedenfalls sei eine vollständige Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit so wahrscheinlich, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten sei.
  23. Mit Urteil vom 14. September 2017 hat das Landgericht Düsseldorf, nachdem die Klägerin den Vernichtungsantrag zurückgenommen und im Antrag zu A.1. das Wort „besitzen“ gestrichen hatte, wie folgt erkannt:
  24. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  25. 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  26. Vorschubeinrichtungen zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes, insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-Förderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegende vorlaufende Bandkante ergreifenden Zange besitzt, um das Band um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle durch die Schneidevorrichtung über das vorzugsweise zur Zange tieferliegende Abtransport- Förderband zu ziehen,
  27. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
  28. wobei die Zange über die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist;
  29. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
  30. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
  31. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
  32. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  33. wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
  34. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  35. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  36. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  37. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  38. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
  39. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  40. e) im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
  41. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  42. 4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  43. II. Es wird festgestellt, dass
  44. 1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 2. November 2002 bis zum 23. September 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  45. 2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 24. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  46. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
  47. Die angegriffene Ausführungsform I mache unmittelbar und wortsinngemäß von Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch.
  48. Die Zugvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform I verfüge über eine Zange, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegend „vorlaufende Bandkante“ ergreife. Hierunter sei das in Förderrichtung vordere Ende des Bandabschnitts zu verstehen, ohne dass sich die Bandkante im Zeitpunkt des Ergreifens durch die Zange in einer Förder-Vorwärtsbewegung befinden müsse.
  49. Die bei der angegriffenen Ausführungsform I vorhandene Zange sei auch über die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar. Hierfür sei entscheidend, dass die Bewegungen bzw. verfahrbaren Geschwindigkeiten in die senkrechte und in die parallele Richtung unabhängig voneinander veränderbar seien, um zu gewährleisten, dass ein vorher ausgewählter Abzugswinkel eingestellt werden könne. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die klagepatentgemäße Zugvorrichtung in der Lage sei, jeden möglichen Winkel von 0° bis 90° abzufahren. Die Schneideinrichtung müsse nicht in der Lage sein, auch rechteckige Bandabschnitte ohne schräge Kanten herzustellen. Aus Sicht des Fachmanns sei eine unabhängige Verfahrbarkeit dann gegeben, wenn durch die unabhängige Ansteuerbarkeit der Stellmotoren ein gewünschter Zugwinkel eingestellt werden könne. Die erfindungsgemäße Lehre fordere demgegenüber keine Multifunktionsmaschine, welche sämtliche möglichen Schneidwinkel abfahren könne. Vielmehr sei es ausreichend, dass eine gewisse Variabilität in der Winkeleinstellung erreicht werde. Eine derartige klagepatentgemäße Verfahrbarkeit der Zange sei bei der angegriffenen Ausführungsform I, die in der Lage sei, Zugwinkel von 15° bis 75° zu realisieren, gegeben.
  50. Für eine Aussetzung bestehe keine Veranlassung. Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer könne nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltung NK 3, vernichten werde.
  51. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung, hilfsweise auf Aussetzung, weiterverfolgt.
  52. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:
  53. Die angegriffene Ausführungsform I umfasse keine anspruchsgemäße Zugvorrichtung, deren Zange dazu ausgebildet sei, die vordere Kante eines zu bearbeitenden, sich in einer Förder-Vorwärtsbewegung befindenden Bandes zu ergreifen. Zudem fehle es auch an der anspruchsgemäß notwendigen unabhängigen Verfahrbarkeit der Zugvorrichtung sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung. Der Kern der Erfindung liege genau in dieser voneinander unabhängigen Verfahrbarkeit der Zugvorrichtung im Sinne einer vollständigen Entkopplung der beiden Bewegungsrichtungen. Ohne eine solche vollständige Entkopplung könne das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem, eine Vorrichtung bereitzustellen, mit der dünne und klebrige Bänder unabhängig vom Verlauf der Bandkante und damit mit allen möglichen Schnittwinkeln bis einschließlich 90° ohne die Gefahr eines Verziehens gefördert werden könnten, nicht gelöst werden.
  54. Die Steuerung der Stahlcord-Schneidemaschine, welche die im vorliegenden Verfahren allein angegriffene Vorschubeinrichtung umfasse, lasse nur einen Winkelbereich zwischen 15° und 75° zu, innerhalb dessen die Cordbandabschnitte gefördert werden könnten. Schnittwinkel über 75° und insbesondere 90° würden durch die Steuerung dieser Maschine nicht akzeptiert und seien daher mit der Vorschubeinrichtung der bereits erstinstanzlich diskutierten Stahlcordband-Schneidemaschine nicht möglich.
  55. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Insbesondere habe das Landgericht eine Kombination der NK 3 mit der NK 12 zu Unrecht nicht in Betracht gezogen.
  56. Die Beklagte beantragt,
  57. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2017, Az.: 4c O 68/16, auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen;
  58. hilfsweise:
    das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent gerichteten und beim Bundespatentgericht, Az. 3 Ni 23/17, anhängigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.
  59. Die Klägerin beantragt,
  60. die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 4c O 68/16, zurückzuweisen.
  61. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
  62. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 (Bl. 302 ff. GA) hat sich die Klägerin erstmals darauf berufen, die Beklagte habe auf der Messe „B“ in B1 zusätzlich zu der in der Anlage K 5 bereits dokumentierten Verwendung der angegriffenen Vorschubeinrichtung auf einem Monitor weitere Verwendungsmöglichkeiten präsentiert, wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten, den Anlagen K 11 bis K 14 entnommenen Abbildungen ersichtlich sind:
  63. („simple bias cutter 45° bis 90°“, Anlage K 11, nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II)
  64. Bei den aus den vorstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Anlagen sei die mit der Zange versehene Zugvorrichtung jeweils sowohl parallel als auch senkrecht zur Schneidkante verfahrbar. Die in der Anlage K 11 dargestellte Anlage weise eine Zuführeinrichtung mit einem Verschwenkbereich von 45° bis 90° auf. Aufgrund der feststehenden Schneidvorrichtung würden hierdurch Schnittkanten des Cordbandes in einem der Verschwenkung jeweils entsprechenden Winkel erzeugt. Sei die Zuführeinrichtung um einen Winkel von 90° verschwenkt, müsse das Cordband senkrecht zur Schneidvorrichtung geführt werden und es werde eine senkrechte Schnittkante erzeugt. Den gleichen Verschwenkbereich weise auch die aus der Anlage K 12 ersichtliche Anlage auf. Auch dort würden aufgrund der feststehenden Schneidvorrichtung Schnittkanten des Textilcordbandes in einem der Verschwenkung entsprechenden Winkel erzeugt, wenn die Zuführeinrichtung in einem Winkel von 90° zur Schneidvorrichtung eingestellt sei. Bei der in der Anlage K 13 gezeigten Schneidanlage handele es sich um eine Maschine, die zwei Winkelbereiche abdecken könne (combo breaker/body ply cutter): einen Winkelbereich von 20° und einen Solchen von 80° bis 100°. Werde die Zuführeinrichtung auf 20° verschwenkt, würden die geschnittenen Streifen nach links abtransportiert. Bei einer Verschwenkung auf 80° bis 100° erfolge ein Abtransport nach rechts. Aufgrund der entsprechenden Verschwenkung könnten Schnittwinkel erzeugt werden, so dass bei einem Zuführwinkel von 90° auch senkrechte Schnittwinkel ermöglicht würden. Die Anlage K 14 zeige schließlich das Layout einer kompletten Schneid- und Spleißanlage für eine Textilcordband-Schneideanlage. Im unteren Bereich des Bildes sei die Spleißkapazität für verschiedene, in das System integrierbare Schneideinrichtungen angegeben. Bei einer 90°-Schere könnten bis zu 22 Spleiße pro Minute erfolgen, was 22 Schnitten pro Minute entspreche. Ebenfalls sei die Spleißkapazität bei einer unter einem anderen Winkel anfördernden Maschine, einem sog. „bias cutter“, angegeben. Ein „bias cutter“ sei in den Anlagen K 12 und K 13 dargestellt und könne in einem Winkel von 45° bis 90° verstellt werden. Beispielhaft sei in der Tabelle gemäß Anlage K 14 eine Winkelstellung von 55° genannt, bei der 7 Spleiße pro Minute möglich seien.
  65. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Ausgestaltungen um denselben Streitgegenstand, der mit der Klageschrift zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sei. Soweit es sich doch um einen neuen Streitgegenstand handele, lägen die Voraussetzungen einer Klageänderung nach
    § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO vor, welche die Klägerin im Wege der Anschlussberufung geltend mache.
  66. Die Beklagte ist einer Einbeziehung der in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Vorrichtungen in das vorliegende Verfahren entgegengetreten. Der sich auf die vorgenannten Anlagen beziehende Vortrag betreffe einen anderen Streitgegenstand, da sich die jeweilige tatsächliche Ausgestaltung dieser Anlagen im Hinblick auf die verwendete Vorschubeinrichtung im Kern von der Ausgestaltung der im vorliegenden Verfahren allein angegriffenen Vorschubeinrichtung unterscheide. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf ihre tatsächliche steuerungstechnische Ausgestaltung, da die Vorschubeinrichtungen der von der Klägerin nunmehr angeführten Textilcordband-Schneidemaschinen steuerungstechnisch sämtlich auf andere Winkelbereiche bzw. bestimmte Winkel festgelegt seien, was sich bereits aus deren Bezeichnung ergebe. Abgesehen davon verfügten die angegriffenen Ausführungsformen II bis IV anders als die angegriffene Ausführungsform I nicht über einen „guillotineähnlichen Aufbau“, sondern über ein Schneidrad. Dieses befinde sich im Zeitpunkt des Ergreifens des Textilcordbandes in einer, am rechten oder linken Rand angeordneten, Park- oder Ruheposition.
  67. Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegen getreten.
  68. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
  69. II.
    Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Mit der angegriffenen Ausführungsform I macht die Beklagte entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Klageansprüche nicht zustehen. Soweit sich die Klägerin zur Begründung des Verletzungsvorwurfs nunmehr auf die in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Vorrichtungen beruft, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, dessen Einbeziehung in das vorliegende Verfahren an der fehlenden Wahrung der Anschlussberufungsfrist durch die Klägerin scheitert. Daher war die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen.
  70. 1.
    Das Klagepatent betrifft eine Vorschubeinrichtung zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-Förderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte.
  71. Bei den im Stand der Technik bekannten Vorschubeinrichtungen wird das meist von einer Vorratsrolle abgezogene Cordband durch die Schneidvorrichtung geschoben. Dadurch ergeben sich in der Praxis eine Reihe von Schwierigkeiten. So ist lediglich eine eingeschränkte Vorschublänge möglich. Durch den reibungsbehafteten Materialtransport ergeben sich beim Durchschieben neben der Gefahr eines Materialstaus auch Maßungenauigkeiten durch das Verziehen der Cordbänder. Für sehr dünne, labile und spannungsgeladene Stahl- bzw. Textilbänder sowie sonstige Gummimaterialien lassen sich die bekannten Vorschubeinrichtungen bei Materialdicken < 0,5 mm und Vorschublängen > 800 mm nicht mehr einsetzen. Lediglich für dickere und wenig spannungsgeladene Stahl- bzw. Textilbänder sowie entsprechend dicke Gummibänder lassen sich die bisher bekannten Vorschubeinrichtungen problemlos verwenden (Abs. [0002]).
  72. Aus der DE 39 00 XXD ist eine Vorschubeinrichtung zur Förderung eines Bandes durch eine Schneidvorrichtung bekannt, bei der die unter einem hochgefahrenen Obermesser einer Schneidvorrichtung liegende Bandkante jeweils durch eine Zugvorrichtung mit einer Zange um eine der Abschnittsbreite entsprechende Strecke von einer Abwickelrolle durch die Schneidvorrichtung gezogen wird. Die Vorschubeinrichtung dient der Förderung klebriger Bahnen, wobei abgetrennte Abschnitte einer nicht näher beschriebenen Transportvorrichtung zum Abtransport übergeben werden. Die Zange ist an einem Wagen angeordnet, der seinerseits an zwei ortsfesten Linearführungen in der Bandförderrichtung verfahrbar ist, was die Verarbeitung solcher Bahnen limitiert, deren Bandkante schräg zur Vorschubrichtung verläuft.
  73. Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 712 XXE, in der eine Vorrichtung zum Zerschneiden eines absatzweise bedruckten Bandes beschrieben wird (Abs. [0003]).
  74. Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine Vorschubeinrichtung so auszugestalten, dass
  75. – auch dünne und sehr klebrige Cordbänder
    – unabhängig vom Verlauf der Bandkante
    problemlos und ohne die Gefahr eines Verziehens gefördert werden können (Abs. [0004]).
  76. Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:
  77. 1. Vorschubeinrichtung
  78. 1.1. zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes (1)
    1.2. durch eine Schneidvorrichtung (4)
    1.3. auf ein Abtransport-Förderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte.
    2. Die Vorschubeinrichtung umfasst eine Zugvorrichtung (14).
  79. 2.1. Die Zugvorrichtung (14) umfasst eine Zange (15).
  80. 2.1.1. Die Zange (15) ergreift eine vorlaufende Bandkante (21), die unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegt,
  81. 2.1.1.1. um das Band (1)
  82. – um eine der Abschnittsbreite entsprechende Strecke
    – von der Abwickelrolle (6)
    – durch die Schneidvorrichtung (4)
    – über das Abtransport-Förderband (5) zu ziehen.
    2.1.2. Die Zange (15) ist über die Zugvorrichtung (14) unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar.
  83. 2.
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts macht die angegriffene Ausführungsform I von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zwar ergreift die Zange bei dieser Ausführungsform eine vorlaufende Bandkante im Sinne der Merkmalsgruppe 2.1.1. Sie ist jedoch nicht wie von Merkmal 2.1.2. gefordert unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar.
  84. a)
    Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zange bei der angegriffenen Ausführungsform I eine vorlaufende Bandkante im Sinne der Merkmalsgruppe 2.1.1 ergreift.
  85. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Bandkante im Zeitpunkt ihres Ergreifens nicht in einer Förder-Vorwärtsbewegung befindet. Weder Patentanspruch 1 selbst noch der Klagepatentbeschreibung entnimmt der Fachmann einen Hinweis darauf, dass sich das Cordband im Zeitpunkt des Ergreifens durch die Zange zwingend in einer solchen Bewegung befinden muss. Insbesondere lässt sich ein solches Erfordernis nicht allein aus der Verwendung des Begriffes „vorlaufend“ herleiten, der sich zwangslos so verstehen lässt, dass es sich bei der „vorlaufenden Bandkante“ um diejenige Kante des Cordbandes handelt, die bei seiner Bewegung durch die Schneidvorrichtung vorn angeordnet, also vorlaufend ist. Dafür, dass das Klagepatent den Begriff der „vorlaufenden Bandkante“ im letztgenannten Sinn verstehen will, spricht Abs. [0017] der Klagepatentbeschreibung. Danach kann das durch die Zange ergreifbare vordere Ende des Cordbandes durch die Schneidvorrichtung gezogen werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass das Klagepatent zwischen dem vorderen Ende des Cordbandes einerseits und der vorlaufenden Bandkante andererseits begrifflich unterscheiden will. Der Begriff der „vorlaufenden“ Kante besagt für den Durchschnittsfachmann allein etwas dazu, an welcher der mehreren Kanten (richtiger: Seiten) des zu handhabenden Bandes die Zange der Zugeinrichtung angreifen soll, nämlich an derjenigen Seite, die sich in Förderrichtung des vorzuschiebenden Bandes vorne befindet und die deswegen dem abzuziehenden Band „vorläuft“. Für den Durchschnittsfachmann macht diese Festlegung auch unmittelbar Sinn, weil der Zangenzugriff dort erfolgt, wo sich der Anfang des im nächsten Arbeitstakt abzutrennenden Bandabschnitts befindet, wenn der Schneidvorgang des vorhergehenden Arbeitstaktes beendet ist. Nach jedem Schnitt befindet sich der Anfang des restlichen Bandes, an dem die weiteren Schnitte vorzunehmen sind, nämlich unter dem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung, wo die Zange zugreifen soll. Technisch hat es demgegenüber keinerlei Bedeutung, ob sich das Band im Moment des Zangenzugriffs in einer Vorwärtsbewegung befindet oder stillsteht; die letztgenannte Variante ist vielmehr die allein sinnvolle. Denn nach Beendigung eines Schnittes befindet sich die verbleibende und im nächsten Takt weiter zu verarbeitende Bahn mit ihrer Vorderkante in der für den Zangenzugriff vorgesehenen Position unterhalb des hochgefahrenen Obermessers der Schneidvorrichtung. Allein deswegen ist keinerlei Grund dafür erkennbar, wieso für den Zangenzugriff eine Vorwärtsbewegung erforderlich oder sinnvoll sein sollte, die gerade dazu führen würde, dass das vordere Ende der Bahn, welches es im nächsten Arbeitstakt zu ergreifen gilt, die bereits erreichte, patentgemäße Position unterhalb des Obermessers der Schneidvorrichtung wieder verlässt.
  86. Dass das Klagepatent vor diesem Hintergrund den Begriff der „vorlaufenden Bandkante“ nicht im Sinne einer sich bewegenden Bandkante versteht, wird dem Fachmann nicht zuletzt auch mit Blick auf die in Abs. [0008], Unteranspruch 2 sowie in den Abs. [0019] – [0021] beschriebene bevorzugte Ausgestaltung klar, bei welcher in Förderrichtung vor der Schneidvorrichtung ein Niederhalter (10) mit einer Klemmvorrichtung zum Anheben des vorlaufenden Cordbandes angeordnet ist. Denn der mit einer Klemmvorrichtung versehene Niederhalter soll das vorlaufende Ende des Cordbandes nach dem Schnitt anheben, so dass die Zange die freie Cordbandkante einfach ergreifen kann. Soll die vorlaufende Kante des Cordbandes vor dem Ergreifen durch die Zange geklemmt werden (vgl. auch Abs. [0019]), ist klar, dass sie sich im Zeitpunkt ihres Ergreifens nicht in einer Vorwärtsbewegung befinden kann. Daher wird die vorlaufende Bandkante nach dem in den Figuren 4 ff. gezeigten Ausführungsbeispiel auch durch den Niederhalter auf der Zange abgelegt (vgl. Abs. [0020]).
  87. Dass der Begriff der „vorlaufenden Bandkante“ nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht im Sinne einer dynamischen Förder-Vorwärtsbewegung zu verstehen ist, sondern als Mittel zur Bezeichnung der durch die Zange zu ergreifenden Kante des Cordbandes dient, bestätigt dem Fachmann schließlich Abs. [0021] der Klagepatentbeschreibung. Obwohl das Klagepatent auch dort von einer „vorlaufenden Bandkante“ spricht, soll das Band durch die Zange freigegeben werden, bevor der eigentliche Schneidevorgang beginnt. Auch im Zeitpunkt des Schneidens befindet sich die „vorlaufende Bandkante“ des Cordbandes jedoch nicht in Bewegung.
  88. b)
    Allerdings ist die Zange bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht über die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar (Merkmal 2.1.2.).
  89. Welcher technische Sinn damit verbunden ist, dass die Zange „unabhängig voneinander senkrecht und parallel“ zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahren werden kann, erläutert der allgemeine Beschreibungstext dem Fachmann deutlich. Im Abs. [0007] heißt es (zum besseren Verständnis übersichtlicher formatiert):
  90. „Dabei ist erfindungsgemäß vorgesehen, dass die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist, um
  91. – nicht nur Cordbandabschnitte fördern zu können, deren Schneidkante senkrecht zur Cordbandlängsrichtung verläuft,

    – sondern auch die in der Praxis meist geforderten Cordbandabschnitte mit schrägen Schneidkanten.

  92. Je nach dem gewünschten Schneidwinkel werden die Stellmotoren für das senkrechte und das parallele Verschieben der Zugvorrichtung angesteuert.“
  93. Die Beschreibungsstelle deckt sich mit der Aufgabenformulierung des Klagepatents (Abs. [0004]), wonach die erfindungsgemäße Vorschubeinrichtung Cordbänder „unabhängig vom Verlauf der Bandkante“ (die mithin senkrecht oder schräg zur Bandlängsachse orientiert sein kann) problemlos fördern können soll. Dies bedingt einerseits eine Einsatzfähigkeit, wie sie bereits dem vorbekannten Stand der Technik entsprochen hat, mit dem sich senkrechte Schnittkanten bewältigen ließen, und erfordert darüber hinaus eine bisher noch nicht verfügbar gewesene Einsatzfähigkeit für solche Zuschnitte, deren Schnittkante (wie auch immer) schräg verläuft.
  94. Bei unbefangener Betrachtung wird der Fachmann das sich aus den Absätzen [0004] und [0007] ergebende Anforderungsprofil des Klagepatents dahin verstehen, dass sämtliche Schneidkanten im Winkelbereich zwischen 90° (= senkrechte Schnittkante) bis kleiner 90° (= schräge Schnittkante) möglich sein sollen, wie dies von der Klägerin in der Klageschrift auch noch selbst mit dem Hinweis darauf, dass die patentgemäße Vorrichtung Schnittwinkel zwischen 0° bis 90° verarbeiten kann, dargestellt worden ist. Dementsprechend wird der Fachmann die vom Patentanspruch geforderte unabhängige Verfahrbarkeit der Zange sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung so interpretieren, dass die vorgenannten – sich zum Teil aus dem bereits erreichten Leistungsprofil des Standes der Technik, das erklärtermaßen nicht aufgegeben werden soll, und zum Teil aus dem neuerungsgemäßen Leistungsprofil im Hinblick auf schräg verlaufende Schnittkanten – ergebende Leistungsresultat erzielt werden kann. Damit – wie gefordert – sämtliche Schnittkanten, die entweder senkrecht zur Bandlängsachse verlaufen (Schnittwinkel 90°) oder schräg dazu orientiert sind (Schnittwinkel größer 0° bis kleiner 90°), bedient werden können, ist es eine Voraussetzung, dass die parallel und die senkrecht zur Schneidkante der Schneidvorrichtung stattfindenden Bewegungen der Zange unabhängig voneinander möglich sind. Dies bedeutet nicht nur, dass sich die beiden Bewegungen mit unterschiedlichen Anteilen der senkrechten und der parallelen Bewegung überlagern können (eben so, wie es die schräg verlaufende Schnittkante des Bandes verlangt), sondern darüber hinaus, dass auch ausschließlich eine senkrecht zur Schneidkante orientierte Bewegung stattfinden kann, um (wie im Stand der Technik) den ordnungsgemäßen Zugriff bei einer senkrechten Schnittkante zu ermöglichen. Genau deshalb hält Abs. [0007] des Beschreibungstextes fest, dass „je nach dem gewünschten Schneidwinkel (Anm.: der eben von 0° bis 90° reicht) … die Stellmotoren für das senkrechte und das parallele Verschieben der Zugvorrichtung angesteuert (werden).“ Beträgt der Schneidwinkel 90°, hat lediglich eine senkrechte Verschiebung stattzufinden, liegt der Schneidwinkel zwischen 0° und 90°, hat eine kombiniert senkrechte und parallele Verschiebung zu erfolgen.
  95. bb)
    Ausgehend von diesem vorstehend erläuterten Anforderungsprofil fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform I an der von Merkmal 2.1.2. geforderten unabhängigen Verfahrbarkeit der Zugvorrichtung.
  96. Zwar hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform I unstreitig vorhandene Zange sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist. Dass dem so ist, wird auch aus der nachfolgend eingeblendeten, Seite 14 der Klagerwiderung entnommenen Abbildung deutlich.
  97. Zu sehen ist ein in der vorstehenden Grafik grün dargestellter Trägerrahmen der Vorrichtung, an dem ein bewegbarer orangefarbener Teil montiert ist. Die Schneidkante wird in der Darstellung durch die breite blaue Linie symbolisiert. Nahe der Schneidkante befindet sich die Zange (schwarze Greifbacken), die auf einer gleitfähigen Schiene gelagert ist. Der orangefarbene Rahmen ist als Ganzes senkrecht zur Schneidkante in Richtung des roten Pfeils bewegbar. Der vordere Teil des orangefarbenen Rahmens, an dem die Zange befestigt ist, ist auf einer Gleitschiene parallel zur Schneidkante in Richtung des violetten Pfeils beweglich.
  98. Jedoch ist die Zugvorrichtung bzw. Zange anders als von Merkmal 2.1.2. verlangt nicht unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar. Mit ihr sind lediglich Zugwinkel von 15° bis 75° realisierbar. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, lässt die Steuerung der angegriffenen Ausführungsform I nur Eingaben in dem vorgenannten Winkelbereich zu. Schnittwinkel über 75° und insbesondere 90° werden durch die Steuerung dieser Maschine nicht akzeptiert. Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruch, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als Solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR 2006, 570 – extracoronales Getriebe). Deswegen sind die im Patentanspruch enthaltenen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein Solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGH GRUR 2018, 1128, 1029 – Gurtstraffer; GRUR 2016, 361, 362 – Fugenband; GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGHZ 112, 140, 155f. = NJW 1991, 178 – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Versteht man die geforderte unabhängige Verfahrbarkeit der Zange wie ausgeführt als Angabe einer notwendigen Funktion oder Wirkung, nämlich die Ermöglichung sämtlicher Schnittkanten, die entweder senkrecht zur Bandlängsachse verlaufen (Schnittwinkel 90°) oder schräg dazu orientiert sind (Schnittwinkel größer 0° bis kleiner 90°), so erfordert die patentgemäße Lehre eine Anordnung der Zange, die entweder räumlich-körperlich oder durch eine entsprechende Steuerung so eingerichtet ist, dass die erfindungsgemäße unabhängige Verfahrbarkeit der Zange sowohl parallel als auch senkrecht zur Schneidkante der Schneidvorrichtung erzielt werden kann. An beidem fehlt es jedoch bei der angegriffenen Ausführungsform I. Ob ihr die erforderliche Eignung durch weitere Maßnahmen, wie etwa die Änderung der Steuerung, verliehen werden kann, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH, GRUR 2006, 923, 924 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  99. Ob von dem vorstehend erläuterten, grundsätzlichen Anforderungsprofil gewisse Abweichungen zugelassen werden können, so dass auch ein Leistungsbereich als patentgemäß anzusehen ist, der im Nachkommastellenbereich abweicht, z.B. bei 0,1° (statt exakt bei 0°) beginnt und bei 89,9° (statt exakt 90°) endet, mag dahinstehen. Dagegen spricht, dass die Klägerin in der Klageschrift selbst ausdrücklich darauf hinweist, dass die Zugrichtung exakt parallel zur Zuführrichtung des Bandes sein muss, was bei einer senkrechten Schnittkante für einen nicht exakt senkrecht zur Längsrichtung des Bandes liegenden Zangeneingriff keinerlei Spielräume belässt. Jedenfalls entspricht ein maximal erreichbarer Schnittwinkel von 75°, wie er bei der angegriffenen Ausführungsform I realisierbar ist, nicht mehr der patentgemäßen Forderung nach einer unabhängigen Verfahrbarkeit der Zange senkrecht zur Schneidkante der Schneidvorrichtung; ein Winkel von 90° lässt sich unstreitig mit der angegriffenen Ausführungsform I nicht – auch nicht näherungsweise – erreichen.
  100. 2.
    Auf die erstmals in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 vorgelegten Anlagen K 11 bis K 14 kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens nicht mit Erfolg berufen. Diese sind weder bau- noch kerngleich zu der bislang streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsform I und damit ein weiterer Streitgegenstand. Eine Einbeziehung dieser Vorrichtungen in das vorliegende Verfahren im Wege einer Klageerweiterung kommt nicht in Betracht, nachdem sich die Klägerin erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auf die in den vorgenannten Anlagen gezeigten Vorrichtungen bezogen hat.
  101. a)
    Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für die gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses oder Verfahrens sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis oder Verfahren unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob diese Subsumtion nach Meinung des Klägers eine wortsinngemäße oder eine unter dem Gesichtspunkt der gleichwertigen (äquivalenten) Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale der geschützten Erfindung in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Benutzung der geschützten Erfindung ergibt. Grundsätzlich unerheblich sind ebenso Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. Für die Definition des Streitgegenstands können sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen können, weil es entweder nach dem Gesetz (wie etwa vor oder nach Veröffentlichung der Patenterteilung oder innerhalb oder außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Patentgesetzes begangene Handlungen) oder auf Grund einer entsprechenden Beschränkung des Klageantrags (wie etwa bei einer auf Handlungen während eines Teils der Patentlaufzeit beschränkten Schadenersatzklage) insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (vgl. GRUR 2012, 485, 487 – Rohrreinigungsdüse II; BGHZ 159, 66, 70ff. = GRUR 2004, 755 – Taxameter). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identität des Klagegrundes wird (erst) aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 485, 487 – Rohrreinigungsdüse II; GRUR 2007, 172 = NJW 2007, 83 – Lesezirkel II; BGHZ 154, 342, 348f. = GRUR 2003, 716 = NJW 2003, 2317 – Reinigungsarbeiten).
  102. b)
    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das die in den Anlagen K 11 bis K 14 gezeigten Vorrichtungen betreffende Rechtsbegehren nicht als bloß klarstellende Einführung kerngleicher Verletzungsformen, sondern als neuer Streitgegenstand anzusehen. Die Einbeziehung dieser Vorrichtungen in das vorliegende Verfahren kommt daher nur im Wege einer Klageerweiterung in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
  103. aa)
    Auch wenn es für die Beurteilung der Kerngleichheit auf das der landgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Verständnis des Klagepatents ankommt, weisen die angegriffenen Ausführungsformen II bis IV Unterschiede in ihrer technischen Gestaltung auf, die für die Beurteilung der Verletzung von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die Frage einer Verwirklichung von Merkmal 2.1.1., wonach die Zange eine vorlaufende Bandkante ergreifen soll, die unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegt.
  104. bb)
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Ordnungsmittelverfahren als Alternative zu einer gesonderten Klage nicht schon dann zulässig ist, wenn die Abwandlung im Wortsinn des betreffenden Patentanspruchs liegt. Wenngleich das Ordnungs- bzw. Zwangsmittelverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist es – wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren – lediglich dazu vorgesehen, das ergangene Urteil zu vollziehen. Materiell-rechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 – Lichtemittierende Vorrichtung; Beschluss v. 27.06.2012, Az.: I-2 W 14/12, BeckRS 2014, 01175; Beschluss v. 29.08.2017, Az.: I-2 W 28/13, BeckRS 2015, 07643). Sind materiell-rechtliche Erwägungen erforderlich, um die abgewandelte Ausführungsform zu erfassen, ist für ein Ordnungs- oder Zwangsmittelverfahren kein Raum (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 – Lichtemittierende Vorrichtung). Eine derart abgewandelte Ausführungsform ist dementsprechend auch nicht kerngleich zu den bereits zuvor in das Verfahren eingeführten Verletzungsgegenständen.
  105. cc)
    Davon ausgehend hat sich das Landgericht vorliegend mit Merkmal 2.1.1. nur insoweit beschäftigt, als erstinstanzlich die Bedeutung des Begriffes „vorlaufende Bandkante“ in Streit stand. Welche räumlich-körperlichen Anforderungen sich demgegenüber aus dem Erfordernis des Ergreifens der vorlaufenden Bandkante durch die Zange unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung ergeben, ist – vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und insbesondere der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I verständlich – nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung. Derartiger Erwägungen bedarf es aber für die Beantwortung der Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen II bis IV in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. Diese verfügen anders als die angegriffene Ausführungsform I nicht über einen „guillotineähnlichen Aufbau“, sondern zumindest nach dem Vortrag der Beklagten jeweils über ein Schneidrad, das sich im Zeitpunkt des Ergreifens des zu schneidenden Textilcordbandes außerhalb der Schneidvorrichtung am rechten oder linken Rand in einer „Park- oder Ruheposition“ befindet. Ob die Zange die vorlaufende Bandkante auch bei einer derartigen technischen Gestaltung wie von Merkmal 2.1.1. verlangt unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung ergreift, lässt sich anhand der Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht beurteilen und bedarf weiterer materiell-rechtlicher Überlegungen. Gleiches gilt, soweit die genaue technische Ausgestaltung der Schneidvorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen II bis IV zwischen den Parteien in Streit steht.
  106. c)
    Die Voraussetzungen einer Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren auf die aus den Anlagen K 11 bis K 14 ersichtlichen Vorrichtungen liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob eine solche Klageerweiterung im Berufungsverfahren hier sachdienlich erscheint (§ 533 Nr. 1 ZPO). Jedenfalls hat die Klägerin die aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens zu wahrende Anschlussberufungsfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht eingehalten.
  107. aa)
    Ein in erster Instanz obsiegender Kläger muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen will. Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 – Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 – Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 – Lichtemittierende Vorrichtung; GRUR-RR 2018, 1037, 1041 – Flammpunktfunktionsprüfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33/15, BeckRS 2018, 11286; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 264 Rz. 3). Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kläger, der in der Berufungsinstanz dieselben Ansprüche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausführungsform erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist für eine selbstständige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 – Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).
  108. bb)
    Gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
  109. Mit Verfügung vom 21. März 2018 (Bl. 228 ff. GA) ist der Klägerin eine Erwiderungsfrist bis zum 25. Mai 2018 gesetzt worden. Diese Frist ist wirksam bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Verfügung, mit der der stellvertretende Vorsitzende die Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und mit der die Klägerin über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung nach §§ 524 Abs. 3 S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist, ist dem Klägervertreter am 23. März 2018 zugestellt worden. Da die Klägerin die Anlagen K 11 bis K 14 erstmals mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 in das Verfahren eingeführt hat, ist die Anschlussberufungsfrist nicht gewahrt.
  110. cc)
    Von der Wahrung der Anschlussberufungsfrist war die Klägerin nicht deshalb entbunden, weil sie aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens bis zum Ablauf der Anschlussberufungsfrist nicht beschwert war.
  111. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 dafür entschieden, die Einlegung einer Anschlussberufung nur binnen einer bestimmten Frist zuzulassen, um auf diese Weise das nach der Neukonzeption in erster Linie der Fehlerkontrolle dienende Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 14/4722, 64, 98 f.; vgl. auch BT-Drs. 15/3482, 18). Daran hat er – trotz erheblicher Kritik in Rechtsprechung und Literatur – im 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. 2004 I, 2198) festgehalten und eine Ausnahme allein für wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 323 ZPO geschaffen (s. § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gründen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953; NJW 2009, 1870; offengelassen BGH, NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 1037, 1042 – Flammpunktprüfverfahren). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung auch für die hier maßgebliche Konstellation, in der die Anschlussberufung eine Reaktion der Klägerin auf ein durch den Senat vertretenes, gegenüber dem Landgericht abweichendes Verständnis des Klageschutzrechts ist, an.
  112. Durch das Gebot der Wahrung der Anschlussberufungsfrist wird die Klägerin auch nicht unangemessen in ihren Rechten beschnitten. Abgesehen davon, dass die nunmehr als Anlagen K 11 bis K 14 vorgelegten Unterlagen ebenfalls von der Messe „B“ stammen und der Klägerin damit offenbar bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen, hat sie es in der Hand, im Hinblick auf die dort gezeigten Vorrichtungen ebenfalls eine Verletzungsklage beim Landgericht zu erheben. Ihr ist nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist lediglich eine Einbeziehung dieser weiteren Ausführungsformen in das Berufungsverfahren verwehrt.
  113. III.
  114. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
  115. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  116. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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