Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2927
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 9/19
- I. Die einstweilige Verfügung vom 22.01.2019 wird im Kostenpunkt (Ziff. V. des Tenors) aufgehoben.
- II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
- III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- T a t b e s t a n d
- Zu entscheiden ist allein noch über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
- Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.01.2019 eine von der Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung erlassen und hierbei die Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt (vgl. Ziff. V. des Tenors). Auf diesen Beschluss wird wegen seines Inhalts Bezug genommen.
- Der Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 29.03.2019 Kostenwiderspruch eingelegt und beantragt,
- der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
- Die Verfügungsklägerin erklärte sich mit Schriftsatz vom 22.07.2019 damit einverstanden, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.Die Kammer hat mit Beschluss vom 23.07.2019 das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 09.08.2019 angeordnet.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Der zulässige, auf die Kosten beschränkte Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist begründet.
- I.
Die Kosten des Verfahrens sind der Verfügungsklägerin nach § 93 ZPO aufzuerlegen. - 1.
Ein – gesetzlich nicht geregelter, aber anerkannter – Kostenwiderspruch gibt dem Antragsgegner die Möglichkeit, nur gegen die im Beschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgesehene Kostenentscheidung vorzugehen. Der Kostenwiderspruch wirkt vor diesem Hintergrund wie ein förmliches Anerkenntnis in der Sache, weil die Beschlussverfügung durch diesen zu einer endgültigen Regelung in der Hauptsache erstarkt (LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.2014, Az.: 12 O 321/14, Seite 6). Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104, 3105). In Anbetracht der gleichen Wirkungen eines Kostenwiderspruchs ist es dennoch folgerichtig, wie beim Anerkenntnisurteil für die Kostentragung von dem in § 91 ZPO geregelten Grundsatz auszugehen, es sei denn die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO greift ein (Spätgens, in: Gloy/ Loschelder/ Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2012, § 105, Rn. 11). - 2.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, hier mithin der Verfügungsbeklagte, die Kosten des Rechtsstreits. Vorliegend ist jedoch gemäß § 93 ZPO ausnahmsweise die Verfügungsklägerin verpflichtet, die Kosten zu tragen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Antragsteller bzw. (Verfügungs-) Kläger die Prozess- bzw. Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner (bzw. Verfügungs-) Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verfügungsantrags Veranlassung gegeben hat (vgl. LG Hamburg, NJOZ 2009, 4786 (4787)). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Antragssteller den Antragsgegner nicht vorgerichtlich abgemahnt hat und die Abmahnung nicht entbehrlich war (Schulte/Voß, PatG, 10. Aufl. 2017, § 139 Rn. 428; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. C Rn. 152). - Diese Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen hier vor. Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsbeklagten nicht abgemahnt. Tatsachen, die auf eine Entbehrlichkeit der Abmahnung schließen lassen, sind nicht vorgetragen. Dem ist die Verfügungsklägerin auch nicht entgegengetreten, sondern hat sich mit der Kostentragung einverstanden erklärt.
- II.
Die Kostenentscheidung beinhaltet insbesondere auch eine Entscheidung über die weiteren, durch den Widerspruch angefallenen Kosten. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 2. Var., 711 Satz 1, 2 ZPO.