Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2912
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 01. August 2019, Az. 4a O 95/18
- I. Der Kostentenor zu Ziffer IV. der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2018 (Az. 4a O 95/18) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
- II. Die Verfügungsklägerin trägt auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Tatbestand
- Zu entscheiden ist allein noch über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
- Die Kammer hat am 23.10.2018 eine antragsgemäße einstweilige Verfügung erlassen und die Kosten den Verfügungsbeklagten auferlegt.
- Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.05.2019 haben die Verfügungsbeklagten Kostenwiderspruch eingelegt.
- Sie beantragen,
- sinngemäß wie erkannt.
- Die Verfügungsklägerin erklärte sich mit Schriftsatz vom 16.07.2019 mit einer Kostentragung einverstanden.
- Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.07.2019 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 3 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 18.07.2019 angeordnet.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Der zulässige, auf die Kosten beschränkte Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist begründet. Die Kosten des Verfahrens sind der Verfügungsklägerin nach § 93 ZPO aufzuerlegen.
- I.
Diese Kostenregelung entspricht der sich aus §§ 91 ff. ZPO ergebenden Kostenfolge. - Ein – gesetzlich nicht geregelter, aber anerkannter – Kostenwiderspruch gibt dem Antragsgegner die Möglichkeit, nur gegen die im Beschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgesehene Kostenentscheidung vorzugehen. Der Kostenwiderspruch wirkt vor diesem Hintergrund wie ein förmliches Anerkenntnis in der Sache, weil die Beschlussverfügung durch diesen zu einer endgültigen Regelung in der Hauptsache erstarkt (LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.2014, Az.: 12 O 321/14, Seite 6). Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)). In Anbetracht der gleichen Wirkungen eines Kostenwiderspruchs ist es gleichwohl folgerichtig, wie beim Anerkenntnisurteil für die Kostentragung von dem in § 91 ZPO geregelten Grundsatz auszugehen, es sei denn die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO greift ein (Spätgens, in: Gloy/ Loschelder/ Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2012, § 105, Rn. 11).
- Nach § 93 ZPO fallen dem Antragsteller die Prozess- bzw. Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verfügungsantrags Veranlassung gegeben hat (vgl. LG Hamburg, NJOZ 2009, 4786 (4787)). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Antragsteller den Antragsgegner nicht vorgerichtlich abgemahnt hat und die Abmahnung nicht entbehrlich war (Voß in Schulte, 10. Auflage 2017, § 139 Rn 428).
- Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine vorgerichtliche Abmahnung gab es nicht. Tatsachen, die auf eine Entbehrlichkeit der Abmahnung schließen lassen, sind nicht vorgetragen.
- II.
Die Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6 ZPO. - III.
Der Streitwert des Widerspruchsverfahrens wird auf das Kosteninteresse festgesetzt.