4a O 49/17 – LED-Chip

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2900

Landgericht Düsseldorf

Beschluss vom 01. August 2019, Az. 4a O 49/17

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00
    – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  3. a) Lichtemittierende Dioden(LED)-Chips
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  5. umfassend: ein Substrat;
  6. eine auf dem Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur,
  7. wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht, eine zweite leitende Halbleiterschicht und eine aktive Schicht umfasst, wobei die aktive Schicht zwischen der ersten leitenden Halbleiterschicht und der zweiten leitenden Halbleiterschicht angeordnet ist;
  8. und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur, die unter dem Substrat angeordnet ist;
  9. wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst, wobei jedes der dielektrischen Paare eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex umfasst, wobei der erste Brechungsindex größer als der zweite Brechungsindex ist;
  10. wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst:
  11. eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die erste Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische Dicke von weniger als λ/4 aufweisen;
  12. mindestens ein zweites dielektrisches Paar jeweils mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist; und
  13. eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist;
  14. wobei Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert sind, die auf dem lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip gebildet ist;
  15. wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist;
  16. wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter von dem Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare,
  17. wobei das mindestens eine zweite dielektrische Paar von einem ersten dielektrischen Paar und einem weiteren zweiten dielektrischen Paar umgeben ist;
  18. (Anspruch 1 von DE 20 2011 XXX XXX wie vom DPMA aufrechterhalten)
  19. und/oder
  20. b) Lichtemittierende Dioden(LED)-Chips
  21. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  22. umfassend: ein Substrat;
  23. eine auf dem Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur,
  24. wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht, eine zweite leitende Halbleiterschicht und eine aktive Schicht umfasst, wobei die aktive Schicht zwischen der ersten leitenden Halbleiterschicht und der zweiten leitenden Halbleiterschicht angeordnet ist;
  25. und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur, die unter dem Substrat angeordnet ist;
  26. wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst, wobei jedes der dielektrischen Paare eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex umfasst, wobei der erste Brechungsindex größer als der zweite Brechungsindex ist;
  27. wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst:
  28. eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die erste Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische Dicke von weniger als λ/4 aufweisen;
  29. eine Vielzahl von zweiten dielektrischen Paaren jeweils mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist; und
  30. eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist;
  31. wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist;
  32. wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter von dem Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare;
  33. (Anspruch 12 von DE 20 2011 XXX 910)
  34. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.03.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe
  35. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  36. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  37. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  38. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  39. 3. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.05.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe
  40. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  41. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnun­gen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  42. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren,
  43. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  44. wobei
  45. der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist;
  46. 4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 02.03.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  47. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 13.05.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und der Klägerin noch entstehen wird.
  48. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  49. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  50. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1 Mio. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziffern I. 1. und I. 4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 700.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00. Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  51. T a t b e s t a n d
  52. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2011 XXX XXXU1 (Anlage LL1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  53. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der europäischen Patentanmeldung EP 11 85 XXX.4 abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag vom 13.06.2011 sowie die Priorität der KR10-2010-XXX vom 24.12.2010 in Anspruch.
  54. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 02.03.2017 eingetragen. Am 13.04.2017 wurde die Eintragung im Patentblatt bekannt gemacht. Es steht in Kraft.
  55. Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die A. Diese hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster erteilt (Anlage LL3).
  56. Auf den von der B gestellten Löschungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 02.04.2019 (Anlage B15) das Gebrauchsmuster in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten und im Übrigen gelöscht. Die B hat gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
  57. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip. Die aufrechterhaltenen Schutzansprüche in dem Umfang, in dem die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht hat, ergeben sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem DPMA eingereichten Hilfsantrag. Die darin formulierten Schutzansprüche hat die Klägerin als Anlage LL40a, mit hervorgehobenen Änderungen darüber hinaus als Anlage LL40 vorgelegt.
  58. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren die Verletzung des Schutzanspruchs 1 in der nach der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung eingeschränkten Fassung sowie des Schutzanspruchs 12 geltend. Diese lauten:
  59. Schutzanspruch 1:
  60. „Lichtemittierender Dioden(LED)-Chip umfassend:
  61. ein Substrat;
  62. eine auf dem Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur,
  63. wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht, eine zweite leitende Halbleiterschicht und eine aktive Schicht umfasst, wobei die aktive Schicht zwischen der ersten leitenden Halbleiterschicht und der zweiten leitenden Halbleiterschicht angeordnet ist;
  64. und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur, die unter dem Substrat angeordnet ist;
  65. wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst, wobei jedes der dielektrischen Paare eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex umfasst, wobei der erste Brechungsindex grösser als der zweite Brechungsindex ist;
  66. wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst:
  67. eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die ersten Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische Dicke von weniger als λ/4 aufweisen;
  68. mindestens ein zweites dielektrisches Paar jeweils mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist; und
  69. eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von größer λ/4 als aufweist;
  70. wobei Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert sind, die auf dem lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip gebildet ist;
  71. wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist;
  72. wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter vom dem Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare, wobei das mindestens eine zweite dielektrische Paar von einem ersten dielektrischen Paar und einem weiteren zweiten dielektrischen Paar umgeben ist.“
  73. Schutzanspruch 12:
  74. „Lichtemittierender Dioden(LED)-Chip umfassend:
  75. ein Substrat;
  76. eine auf dem Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur,
  77. wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht, eine zweite leitende Halbleiterschicht und eine aktive Schicht umfasst, wobei die aktive Schicht zwischen der ersten leitenden Halbleiterschicht und der zweiten leitenden Halbleiterschicht angeordnet ist;
  78. und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur, die unter dem Substrat angeordnet ist;
  79. wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst, wobei jedes der dielektrischen Paare eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex umfasst, wobei der erste Brechungsindex grösser als der zweite Brechungsindex ist;
  80. wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst:
  81. eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die ersten Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische Dicke von weniger als λ/4 aufweisen;
  82. eine Vielzahl von zweiten dielektrischen Paaren jeweils mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist; und
  83. eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von größer λ/4 als aufweist;
  84. wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist;
  85. wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter vom dem Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare.“
  86. Wegen des nur „insbesondere“ geltend gemachten Schutzanspruchs 6 und des ebenfalls nur „insbesondere“ geltend gemachten zusätzlichen eingeschränkten Anspruchs wird auf die Anlage LL40a sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2019 Bezug genommen.
  87. Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 1 des Klagegebrauchsmusters eingeblendet, die einen lichtemittierenden Diodenchip gemäß einer Ausführungsform der Erfindung in seitlicher Schnittansicht zeigt:
  88. Der in Fig. 1 gezeigte LED-Chip 100 umfasst ein Substrat 21, eine lichtemittierende Struktur 30, eine alternierende Laminat-Bodenstruktur 43, eine alternierende Laminat-Oberstruktur 37 und eine alternierende Laminat-Unterstruktur 39. Der lichtemittierende Diodenchip 100 kann ferner eine Pufferschicht 23, eine transparente Elektrode 31, ein erstes Elektrodenpad 33, ein zweites Elektrodenpad 35, eine Zwischenschicht 41 und einen Metallreflektor 45 umfassen (vgl. Absatz [0027] der Anlage LL1).
  89. Die Beklagte vertreibt bundesweit über ihren deutschen Online-Shop C unter der Bezeichnung „D“ und der Teilenummer „E“ weiß leuchtende LED-Produkte (angegriffene Ausführungsform). Der Online-Shop ist in deutscher Sprache gestaltet. Als Standort des Kunden kann Deutschland durch die Auswahl einer deutschen Flagge angegeben werden. Die angegriffene Ausführungsform kann unmittelbar über den Online-Shop in Deutschland bestellt werden.
  90. Am 23.03.2017 bestellte eine Mitarbeiterin der Klägerin ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform an die Adresse der Klägerin in G. Die angegriffene Ausführungsform wurde daraufhin durch den Hauptsitz der Beklagten in F an die Adresse der Klägerin in G ausgeliefert.
  91. Nachfolgend wird eine aus der Klageschrift entnommene Abbildung der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet:
  92. Die Klägerin trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Schutzansprüche 1 in seiner eingeschränkten Fassung und 12 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere fordere das Klagegebrauchsmuster nicht, dass die anspruchsgemäße LED tatsächlich Licht im Spektrum zwischen 400 und 700 nm emittiere. Ferner sei eine gleichmäßige Verteilung der Partikel der in einer Harzschicht dispergierten Leuchtstoffe nicht erforderlich. Die dielektrischen Paare der angegriffenen Ausführungsform erfüllten auch die vom Klagegebrauchsmuster aufgestellten Voraussetzungen hinsichtlich der optischen Dicke, wie sie durch ihre Messungen aufgezeigt habe.
  93. Das Klagegebrauchsmuster sei in seiner von der Gebrauchsmusterabteilung aufrechterhaltenen Fassung schutzfähig. Dem stehe insbesondere nicht der von der Beklagten vorgelegte weitere Stand der Technik entgegen. Dieser sei sogar in geringerem Maße relevant als die im Löschungsverfahren bereits berücksichtigten Entgegenhaltungen.
  94. Die Klägerin hat ursprünglich die Verletzung der Schutzansprüche 1 und 12 in ihrer erteilten Fassung sowie eines zusätzlichen eingeschränkten Anspruchs („11a“) geltend gemacht. Nach der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA macht die Klägerin nunmehr die Verletzung des Schutzanspruchs 1 in seiner aufrechterhaltenen, eingeschränkten Fassung sowie des Schutzanspruchs 12 geltend.
  95. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  96. im Wesentlichen wie erkannt,
  97. wobei die Klägerin Rechnungslegung (Antrag zu I. 3.) und Schadensersatz (Antrag zu II.) auch für zwischen dem 02.04.2017 und dem 12.05.2017 begangene Handlungen verlangt.
  98. Ferner beantragt die Klägerin im Wege von „insbesondere“-Anträgen
  99. nach dem Antrag zu I. 1. a):
  100. insbesondere wenn:
  101. 1. aa) bei den in Ziffer a) bezeichneten LED-Diodenchips 80 % oder mehr der ersten dielektrischen Paare gegenüberliegend von 80 % oder mehr der dritten dielektrischen Paare bezüglich der zweiten dielektrischen Paare angeordnet sind;
  102. (Anspruch 6 von DE 20 20XX XXX XXX
  103. wie vom DPMA aufrechterhalten)“
  104. und nach dem Antrag zu I. 1. b):
  105. insbesondere wenn:
  106. 1. aa) bei den in Ziffer b) bezeichneten LED-Diodenchips Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert sind, die auf dem lichtemittierenden Dioden (LED)-Chip gebildet ist;
  107. (zusätzlicher eingeschränkter Anspruch
  108. von DE 20 2011 XXX 910)“
  109. Die Beklagte beantragt,
  110. die Klage abzuweisen;
  111. hilfsweise,
  112. den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens gemäß § 19 GebrMG auszusetzen;
  113. weiter hilfsweise,
  114. ihr im Falle einer Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden (§ 712 ZPO).
  115. Die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Insbesondere müsse danach die Bezugsgröße λ exakt 550 nm bei einem emittierten Lichtspektrum von 400 bis 700 nm betragen. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Der Vortrag der Klägerin belege auch nicht die Verwirklichung der spezifischen Vorgaben an die alternierende Laminat-Bodenstruktur, insbesondere nicht die in den Merkmalen genannte optische Dicke von weniger als λ/4. Die Klägerin substantiiere nicht die gemessenen Lichtbrechungsindizes der TiOx- und SiOx-Schichten der angegriffenen Ausführungsform. Zudem müssten die Leuchtstoffpartikel nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters gleichmäßig in der Harzschicht verteilt sein, was auf die angegriffene Ausführungsform nicht zutreffe.
  116. Das Klagegebrauchsmuster sei, auch nach der Einschränkung durch die Gebrauchsmusterabteilung, nicht schutzfähig. Insbesondere fehle es im Hinblick auf von ihrer Seite neu aufgefundenen Stand der Technik, der im erstinstanzlichen Löschungsverfahren noch nicht habe berücksichtigt werden können, an einem erfinderischen Schritt.
  117. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018 Bezug genommen.
  118. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
  119. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  120. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
  121. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die geltend gemachten Ansprüche des Klagegebrauchsmusters sind zur Überzeugung der Kammer schutzfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG. Die angegriffene Ausführungsform macht von den Schutzansprüchen 1 in seiner eingeschränkten Fassung sowie 12 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die Klägerin hat aufgrund der gebrauchsmusterverletzenden Handlungen der Beklagten im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 19 GebrMG i. V. m. § 148 ZPO ist nicht veranlasst.
  122. 1. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.
  123. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus der ihr erteilten ausschließlichen Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster in Ziffer 2 des Lizenzvertrags vom 24.03.2017 (Anlage LL3), auf den nach dessen Ziffer 5 deutsches Recht anwendbar ist. Die Beklagte hält ihr Bestreiten hinsichtlich der Wirksamkeit des Lizenzvertrags, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018 ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr aufrecht. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent oder Gebrauchsmuster kann aus eigenem Recht Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung geltend machen (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 – Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I; GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 1996, 109 – Klinische Versuche I).
  124. II. Das Klagegebrauchsmuster (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche der Klagegebrauchsmusterschrift) betrifft einen lichtemittierenden Diodenchip, insbesondere einen solchen mit einer verbesserten Leuchteffizienz (Absatz [0001]).
  125. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters werden Galliumnitrid (GaN)-basierte lichtemittierende Dioden (LEDs) in einem breiten Spektrum von Anwendungen eingesetzt. Insbesondere werden verschiedene Arten von LED-Packages zum Emittieren von gemischtem farbigen Licht, beispielsweise weißem Licht, in Hintergrundbeleuchtungseinheiten, Allgemeinbeleuchtung und dergleichen eingesetzt (Absatz [0002]).
  126. Da eine optische Leistung der LED-Packages im Allgemeinen von einer Leuchteffizienz eines LED-Chips abhängt, haben sich zahlreiche Studien auf die Entwicklung von LED-Chips mit verbesserter Leuchteffizienz fokussiert. Beispielsweise kann zur Verbesserung einer Lichtextraktionseffizienz eine raue Oberfläche auf einer lichtemittierenden Fläche des LED-Chips gebildet werden oder die Form einer epitaktischen Schicht oder eines transparenten Substrats kann angepasst werden (Absatz [0003]).
  127. Alternativ kann ein Metallreflektor wie Al auf einer Chipmontageebene gegenüber der Lichtemissionsebene angeordnet sein, um Licht, das in Richtung der Chipmontageebene passiert, zu reflektieren, welches die Leuchteffizienz verbessern kann. Der Metallreflektor kann verwendet werden, um Licht zu reflektieren und optischen Verlust zu reduzieren, wodurch sich die Leuchteffizienz verbessert. Jedoch können reflektierende Metalle nach Oxidation an einem verschlechterten Reflexionsvermögen und insbesondere an einer relativ niedrigen Reflektivität leiden (Absatz [0004]).
  128. Dementsprechend haben sich neuere Studien sowohl auf hohe Reflektivität und auf relativ stabile Reflexionseigenschaften der Reflexionsschicht unter Verwendung eines Laminats aus Materialien mit verschiedenen Brechungsindizes, die alternierend ausgerichtet übereinander gestapelt sind, fokussiert (Absatz [0005]).
  129. Jedoch kann solch eine alternierende Laminatstruktur eine hohe Reflektivität in einem schmalen Wellenlängenbereich und eine geringe Reflektivität in einem anderen Wellenlängenbereich aufweisen. Dementsprechend gilt für ein LED-Package, das Licht zur Wellenlängenkonversion durch Leuchtstoffe oder dergleichen zum Emittieren von weißem Licht vorsieht, dass die alternierende Laminatstruktur keine effektiven Reflexionseigenschaften hinsichtlich des zur Wellenlängenkonversion vorgesehenen Lichts bereitstellt. Es kann eine begrenzte Fähigkeit zum Verbessern der Leuchteffizienz des LED-Packages aufweisen. Ferner kann die alternierende Laminatstruktur eine hohe Reflektivität hinsichtlich vertikal einfallenden Lichts, aber eine relativ niedrige Reflektivität hinsichtlich Licht mit einem relativ hohen Einfallswinkel aufweisen (Absatz [0006]).
  130. Der Wellenlängenbereich mit hoher Reflektivität kann durch Erhöhen der gesamten Anzahl an gestapelten Schichten in der alternierenden Laminatstruktur und Anpassen der Dicke von jeder der Schichten erweitert werden. Allerdings kann eine große Anzahl von Schichten in der alternierenden Laminatstruktur ein Anpassen der Dicke von jeder der Schichten schwierig gestalten. Ein Ändern der Gesamtzahl der Schichten kann die Dicke von jeder der Schichten ändern, wodurch sich ein Bestimmen einer optimalen Dicke von jeder der Schichten als schwierig gestaltet (Absatz [0007]).
  131. Das Klagegebrauchsmuster benennt die zu lösende Aufgabe nicht explizit. Aus den Absätzen [0008], [0009] und [0010] ergibt sich jedoch, dass das technische Problem darin zu sehen ist, einen lichtemittierenden Diodenchip zur Verfügung zu stellen, der über eine verbesserte Leuchteffizienz verfügt, die Leuchteffizienz eines LED-Package verbessern kann und der ein Bestimmen einer optischen Dicke jeder der Schichten und einer Laminatsequenz der Schichten in einer alternierenden Laminatstruktur vereinfacht.
  132. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster einen lichtemittierenden Diodenchip mit den Merkmalen der Schutzansprüche 1 und 12 vor.
  133. Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 in seiner nach der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung eingeschränkten Fassung werden nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben:
  134. 1. Lichtemittierender Dioden(LED)-Chip
  135. 1.1 umfassend: ein Substrat;
  136. 1.2 eine auf dem Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur,
  137. 1.2.1 wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht, eine zweite leitende Halbleiterschicht und eine aktive Schicht umfasst, wobei die aktive Schicht zwischen der ersten leitenden Halbleiterschicht und der zweiten leitenden Halbleiterschicht angeordnet ist;
  138. 1.3 und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur, die unter dem Substrat angeordnet ist;
  139. 1.3.1   wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst, wobei jedes der dielektrischen Paare eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex umfasst, wobei der erste Brechungsindex größer als der zweite Brechungsindex ist;
  140. 1.3.1.1 wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst: eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die erste Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische Dicke von weniger als λ/4 aufweisen;
  141. 1.3.1.2 mindestens ein zweites dielektrisches Paar jeweils mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist; und
  142. 1.3.1.3 eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist;
  143. 1.3.1.4 wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist;
  144. 1.3.1.5 wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter von dem Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare;
  145. 1.3.1.6 wobei das mindestens eine zweite dielektrische Paar von einem ersten dielektrischen Paar und einem weiteren zweiten dielektrischen Paar umgeben ist;
  146. 1.4 wobei Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert sind, die auf dem lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip gebildet ist.
  147. Die Merkmale des Schutzanspruchs 12 lauten in gegliederter Form wie folgt:
  148. 12. Lichtemittierender Dioden(LED)-Chip
  149. 12.1 umfassend: ein Substrat;
  150. 12.2 eine auf dem Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur,
  151. 12.2.1 wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht, eine zweite leitende Halbleiterschicht und eine aktive Schicht umfasst, wobei die aktive Schicht zwischen der ersten leitenden Halbleiterschicht und der zweiten leitenden Halbleiterschicht angeordnet ist;
  152. 12.3 und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur, die unter dem Substrat angeordnet ist;
  153. 12.3.1 wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst, wobei jedes der dielektrischen Paare eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex umfasst, wobei der erste Brechungsindex größer als der zweite Brechungsindex ist;
  154. 12.3.1.1 wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst: eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die erste Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische Dicke von weniger als λ/4 aufweisen;
  155. 12.3.1.2 eine Vielzahl von zweiten dielektrischen Paaren jeweils mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist; und
  156. 12.3.1.3 eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von größer als λ/4 aufweist;
  157. 12.3.1.4 wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist;
  158. 12.3.1.5 wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter von dem Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare.
  159. III. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 1, 1.4, 1.3.1.4 sowie weitere Merkmale der Merkmalsgruppe 1.3 des Schutzanspruchs 1 in seiner eingeschränkten Fassung der näheren Erläuterung.
  160. Nach § 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät); so entspricht § 12a GebrMG inhaltlich den für Patente einschlägigen Regelungen in § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ. Das heißt auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu würdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in: Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, § 12a GebrMG Rn. 3).
  161. 1. Merkmal 1.3.1.4 bestimmt, dass „λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist“.
  162. Mit dem Merkmal legt das Klagegebrauchsmuster den Bereich von 400 bis 700 nm als sichtbaren Lichtbereich und λ als dessen zentrale Wellenlänge fest. Eine Vorgabe, wonach ein anspruchsgemäßer LED-Chip Licht im Spektrum von 400 bis 700 nm emittieren oder über eine zentrale Wellenlänge von 550 nm verfügen muss, lässt sich dem Merkmal demgegenüber nicht entnehmen. Erst recht lässt sich dem Klagegebrauchsmuster nicht entnehmen, dass keine Strahlung außerhalb des Bereichs sichtbaren Lichts abgegeben werden darf.
  163. 2. Nach Merkmal 1.4 sind „Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert, die auf dem lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip gebildet ist“.
  164. Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff des Dispergierens nicht. Der Fachmann versteht unter diesem Begriff im Allgemeinen, worüber zwischen den Parteien auch im Grundsatz Einigkeit besteht, das Durchmischen von Stoffen, die chemisch nicht miteinander verbunden sind, bzw. die feine Verteilung, Zerstreuung oder Verbreitung eines oder mehrerer Stoffe (disperse Phase) in einem anderen Stoff (Dispersionsmedium). Ein Dispergieren setzt nach dem so bestimmten Verständnis des Fachmanns dagegen nicht voraus, dass die disperse Phase gleichmäßig über das gesamte Volumen des Dispersionsmediums verteilt ist. Dass das Klagegebrauchsmuster dem Begriff einen davon abweichenden Bedeutungsgehalt zumessen will, ist nicht ersichtlich.
  165. Funktion der Dispersion der Leuchtstoffpartikel in der Harzschicht ist es, das von dem LED-Chip emittierte Licht einer Wellenlänge (beispielsweise blaues Licht) in eine andere Wellenlänge zu konvertieren, um ein Mischfarbenlicht (beispielsweise weißes Licht) zu erzeugen (vgl. Absatz [0056]). Zur Erfüllung dieses Zwecks müssen die Leuchtstoffpartikel in der Harzschicht in einer Weise verteilt sein, die die Wellenlängenkonversion ermöglicht. Hierzu ist, wie die Klägerin nachvollziehbar und unangegriffen dargelegt hat, eine Verteilung über die horizontale Oberfläche des LED-Chips erforderlich. Wie die Leuchtstoffe in vertikaler Richtung innerhalb der Harzschicht verteilt sind, ob sie sich beispielsweise in deren oberen oder unteren Bereich befinden, ist dagegen nicht von Belang.
  166. Der Fachmann erkennt ferner, dass eine gleichmäßige Verteilung der Leuchtstoffpartikel innerhalb der Harzschicht technisch jedenfalls nicht naheliegend ist. Bei den Leuchtstoffen handelt es sich um feste Partikel, während die Harzschicht anfänglich flüssig ist. Ohne besondere weitere Maßnahmen werden sich die Leuchtstoffpartikel, wie die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat, abhängig von ihrer Dichte entweder an der Oberfläche oder am Boden der Harzschicht sammeln.
  167. Dass in den Fig. 6 und Fig. 7 die Leuchtstoffschicht 53 durchsetzt mit gleichmäßig verteilten Punkten dargestellt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei kann offen bleiben, ob die Punkte, wie die Beklagte vorträgt, die Leuchtstoffpartikel symbolisieren. Selbst wenn man dies unterstellt, handelt es sich lediglich um eine schematische Darstellung. Einer solchen ist bereits der Aussagegehalt einer gleichmäßigen Verteilung der Partikel innerhalb der Leuchtstoffschicht nicht zu entnehmen. Überdies hat eine etwaige gleichmäßige Verteilung der Partikel im Schutzanspruch keinen Niederschlag gefunden, weshalb das Ausführungsbeispiel diesen nicht zu beschränken vermag.
  168. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die in Absatz [0068] der Klagegebrauchsmusterschrift erwähnte weitere Möglichkeit der Ausbildung der Leuchtstoffschicht, nämlich als eine durch Elektrophorese abgeschiedene Schicht, zu einer gleichmäßigen Wanderung geladener Teilchen durch ein elektrisches Feld führt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten daraus keine Rückschlüsse auf die Verteilung der dispergierten Leuchtstoffe innerhalb der Harzschicht gezogen werden.
  169. 3. Nach Merkmal 1 beansprucht der Schutzanspruch 1 einen „LED-Chip“. In seiner Beschreibung und den Ausführungsbeispielen differenziert das Klagegebrauchsmuster zwar zwischen den Begriffen „LED-Chip“ und „LED-Package“. Das Klagegebrauchsmuster geht allerdings nicht davon aus, dass ein anspruchsgemäßer LED-Chip immer nur Licht eines schmalen Wellenlängenbereichs, beispielsweise blaues Licht, emittiert und die Konversion zu Licht einer anderen Wellenlänge erst mit einem LED-Package möglich wäre. Die Leuchtstoffschicht, die zur Wellenlängenkonversion notwendig ist, kann nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters entweder auf dem LED-Chip angeordnet sein oder im Rahmen eines LED-Packages zur Verfügung gestellt und somit von dem LED-Chip weggelassen werden. Dies stellt Absatz [0068] ausdrücklich klar. Somit verwendet das Klagegebrauchsmuster den Begriff LED-Chip auch dann, wenn dieser über eine darauf angeordnete Leuchtstoffschicht im Sinne des Merkmals 1.4 verfügt und dementsprechend Licht in einem breiteren Wellenlängenspektrum emittiert.
  170. 4. Die Merkmalsgruppe 1.3 definiert die unter dem Substrat angeordnete alternierende Laminat-Bodenstruktur näher.
  171. Die alternierende Laminat-Bodenstruktur enthält eine Vielzahl von dielektrischen Paaren. Jedes dielektrische Paar enthält eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex, wobei der erste Brechungsindex größer als der zweite Brechungsindex ist (Merkmal 1.3.1).
  172. Als Beispiel für mögliche Materialien werden im Klagegebrauchsmuster TiO2 und SiO2 genannt (Absatz [0033]). Danach verfügt TiO2 über einen Brechungsindex n von etwa 2,4 und SiO2 über einen Brechungsindex n von etwa 1,5. Erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex kann damit beispielsweise TiO2 sein und zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex SiO2 (n1 > n2).
  173. Die Merkmale 1.3.1.1 bis 1.3.1.3 definieren die dielektrischen Paare näher, nämlich die ersten dielektrischen Paare (Merkmal 1.3.1.1), das mindestens eine zweite dielektrische Paar (Merkmal 1.3.1.2) und die dritten dielektrischen Paare (Merkmal 1.3.1.3). Merkmal 1.3.1.5 bezieht sich auf die Anordnung der ersten und dritten dielektrischen Paare im Verhältnis zueinander und zu dem Substrat. Merkmal 1.3.1.6 bezieht sich auf die Anordnung des zweiten dielektrischen Paars.
  174. IV. Der Schutzanspruch 12 des Klagegebrauchsmusters fordert in Merkmal 12.3.1.2 nicht „mindestens ein zweites dielektrisches Paar“, sondern „eine Vielzahl von zweiten dielektrischen Paaren“, während die Merkmale 1.3.1.6 und 1.4 entfallen. Für die hier zu beurteilende Verletzungsfrage maßgebliche Unterschiede ergeben sich daraus nicht.
  175. V. Das Gebrauchsmuster ist zur Überzeugung der Kammer schutzfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG.
  176. 1. Gem. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (§ 11 GebrMG) nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Ein solcher Löschungsanspruch besteht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist. Nach den §§ 1–3 GebrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zugänglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG besteht ein Löschungsanspruch auch dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
  177. a) Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht für zweifelsfrei schutzunfähig hält und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen Löschungsverfahren gemäß § 19 S. 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht grundsätzlich gemäß § 19 S. 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen eröffnet, wenn es Zweifel an der Schutzfähigkeit hat. Diese Zweifel müssen berechtigt sein, nämlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandsprüfung anknüpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunfähigkeit für überwiegend wahrscheinlich hält, denn anders als bei einem Patent ist die Prüfung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die Möglichkeit der Löschung oder Teillöschung nicht fernliegt (Rogge/Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage 2015, § 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur Überzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 – I-15 W 30/18; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 787).
  178. b) Dieser grundsätzlich geltende verringerte Prüfungsmaßstab ist allerdings regelmäßig nicht mehr anzuwenden, wenn eine Rechtsbestandsentscheidung vorliegt, die die Vermutung des Gebrauchsmusters (in seiner geltend gemachten Fassung) begründet. Denn dann handelt es sich nicht mehr nur um ein ungeprüftes Schutzrecht, sondern die Rechtsbestandssituation ist vergleichbar mit derjenigen, die bei einem – nach Prüfung durch das fachkundige Amt – erteilten Patent besteht. Auch wenn im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren das Trennungsprinzip nicht gilt und das Verletzungsgericht infolge dessen selbstständig über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu entscheiden hat, erscheint es sachgerecht, in einer solchen Situation denselben Maßstab anzuwenden wie bei einer Aussetzungsentscheidung betreffend ein Patent nach § 148 ZPO und somit der von einer fachkundigen Stelle beschiedenen Rechtsbeständigkeit Beachtung zu verleihen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 – I-15 W 30/18; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352, 354 – Stanzwerkzeug; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 784). Aufgrund der Prüfung und Bejahung der Schutzfähigkeit durch die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung besteht nunmehr eine Vermutung zu Gunsten des Rechtsbestands des Gebrauchsmusters, der zumindest gleiches Gewicht beizumessen ist wie derjenigen, die an die Erteilung eines Patents anknüpft (OLG Karlsruhe, a. a. O.).
  179. 2. Nach den unter 1. b) dargestellten Maßstäben spricht vorliegend angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung eine Vermutung für den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters. Diese führt jedenfalls dazu, dass die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 19 GebrMG i. V. m. § 148 ZPO entsprechend den für ein Patent geltenden Maßstäben zu prüfen ist und es somit hinreichender Erfolgsaussichten des anhängigen Beschwerdeverfahrens bedarf.
  180. Keiner Erörterung bedarf vor diesem Hintergrund die Frage, in welchem Umfang sich der Aussetzungsmaßstab auch im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten parallelen Schutzrechte und den in den dortigen Erteilungsverfahren geprüften Entgegenhaltungen an denjenigen bei einem Patent angleicht (dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 – I-15 W 30/18).
  181. 3. Wie bereits unter 1. a) dargelegt, muss die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters jedoch für eine Verurteilung wegen einer Gebrauchsmusterverletzung zur Überzeugung des Verletzungsgerichts positiv feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will. Einer solchen Überzeugungsbildung bedarf es nur dann nicht, wenn aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Löschungsverfahrens zwischen den Parteien des Verletzungsverfahrens bindend feststeht, dass das Gebrauchsmuster im fraglichen Umfang die Schutzvoraussetzungen erfüllt (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 787).
  182. Ob und in welchem Umfang die danach erforderliche positive Feststellung der Schutzfähigkeit von den unter 1. b) dargestellten Grundsätzen beeinflusst wird, ist offen. Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung steht jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest.
  183. a) In die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung waren die Einwendungen, die die Beklagte vor der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung erhoben hat, nicht mehr einzubeziehen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Einwendungen auch nach der nur eingeschränkten Aufrechterhaltung des Klagegebrauchsmusters weiterhin Bestand haben. Nach der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung wendet sich die Beklagte vielmehr nur noch auf der Grundlage von im erstinstanzlichen Löschungsverfahren noch nicht berücksichtigtem Stand der Technik gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters. Eine Begründung der von der B gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung eingelegten Beschwerde liegt ebenfalls nicht vor.
  184. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung positiv festzustellen hat. Die Feststellung der Schutzfähigkeit erfolgt auf der Grundlage des Vorbringens des wegen einer Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch Genommenen. Dieser trägt für das Fehlen der Schutzfähigkeit die Darlegungslast (Grabinski/Zülch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, 2015, § 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864).
  185. b) Die Lehre der Schutzansprüche 1 in seiner eingeschränkten Fassung und 12 beruht auch gegenüber dem von der Beklagten neu geltend gemachten Stand der Technik, der im Löschungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, zur Überzeugung der Kammer auf einem erfinderischen Schritt.
  186. Es handelt sich dabei um einen Artikel mit der Überschrift „(…)“ (Anlage B14b) sowie einen Ausdruck der Website (…) (aktuelle Version als Anlage B14a; Ausdruck mittels „H“ als Anlage B14; nachfolgend gemeinsam: B14) in Kombination mit der WO 2010/XXX A1 (Anlage B4 bzw. RP6; nachfolgend: B4).
  187. aa) Der Berücksichtigung des neu vorgelegten Stands der Technik gemäß den Anlagen B14 und B14b steht entgegen, dass die Beklagte keine deutschen Übersetzungen der englischsprachigen Anlagen vorlegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 – 4b O 13/12 Rn. 70 bei juris; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 725). Nach der zwingenden Regelung des § 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls für Erklärungen gegenüber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zusätzlich in der prozessleitenden Verfügung vom 15.05.2017 (Bl. 64R GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche Übersetzung einzureichen.
  188. Diese Erwägungen gelten erst recht als in den Anlagen B14 und B14b komplexe technische Fragestellungen in einer wissenschaftlichen Art und Weise erörtert werden. Es werden auch schriftsätzlich keine Übersetzungen vorgetragen, die eine Kenntnisnahme des Gesamtzusammenhangs der Anlagen ermöglichen würde.
  189. bb) Unabhängig davon steht die Schutzfähigkeit der Ansprüche 1 in seiner eingeschränkten Fassung und 12 auch bei einer unterstellten Berücksichtigung der Entgegenhaltungen zur Überzeugung der Kammer fest. Die Lehre der Schutzansprüche 1 und 12 des Klagegebrauchsmusters beruht gegenüber der B14 und der B14b in Kombination mit der B4 auf einem erfinderischen Schritt.
  190. (1) Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – X ZB 27/05, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank). Demnach beruht eine Erfindung auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich diese nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Indes reicht es nicht aus, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der beanspruchten Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2009 – X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse).
  191. (2) Daran gemessen beruht die in den Schutzansprüchen 1 in seiner eingeschränkten Fassung und 12 des Klagegebrauchsmusters offenbarte Lehre auf einem erfinderischen Schritt.
  192. (a) Die spezifischen Anforderungen an die alternierende Laminat-Bodenstruktur gemäß Merkmalsgruppe 1.3.1 bzw. 12.3.1 werden in den Anlagen B14 und B14b jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.
  193. Die Auflistung auf Seite 2 der Anlage B14 nennt lediglich die physischen Dicken der dort erörterten Schichten. Um zu der von der Beklagten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 09.05.2019 (Bl. 246 GA) dargestellten Tabelle von optischen Dicken zu gelangen, bedarf es einer Umrechnung. Im Einzelnen ergeben sich die in der dritten Spalte der Tabelle der Beklagten angegebenen optischen Dicken aus der Multiplikation der physischen Dicken der in der Auflistung auf Seite 2 der Anlage B14 genannten Schichten mit einem jeweiligen Brechungsindex. Dabei wurden die in der ersten Spalte der Tabelle der Beklagten angegebenen physischen Dicken der SiO2-Schichten mit dem Brechungsindex von 1,45 und die in der zweiten Spalte der Tabelle der Beklagten angegebenen physischen Dicken der Nb2O5-Schichten mit einem Brechungsindex von 2,35 multipliziert. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf eine Offenbarungsstelle auf Seite 1, 3. Absatz der Anlage B14 sowie eine weitere auf Seite 2140 der Anlage B14b, an denen die verwendeten Brechungsindizes genannt sind.
  194. Der Fachmann mag zwar die notwendigen Informationen, die er benötigt, um zu der von der Beklagten erstellten Tabelle zu gelangen, in der Anlage B14 vorfinden. Einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merkmalsgruppe 1.3.1 bzw. 12.3.1 stehen die dafür notwendigen Umrechnungsschritte aber jedenfalls entgegen. Die physischen Dicken allein können für die spezifische Offenbarung der Eigenschaften der Schichtenpaare in der Merkmalsgruppe 1.3.1 bzw. 12.3.1 nicht herangezogen werden.
  195. (b) Überdies fehlt es an einem Anlass für den Fachmann, die B14, gegebenenfalls in Verbindung mit der B14b, und die B4 zu kombinieren.
  196. Offen bleiben kann dabei die Frage, ob die B14 und die B14b als einheitliche Offenbarung angesehen werden können oder ob, wenn dies nicht der Fall ist, der Fachmann beide Entgegenhaltungen miteinander kombiniert hätte. Jedenfalls ist ein Anlass oder eine Anregung für den Fachmann, die Lehre gemäß der B14 und der B14b mit der B4 zu kombinieren, nicht gegeben. Dass der Fachmann die Schichtenanordnung aus der B14 – eine entsprechende Offenbarung entgegen den Ausführungen unter (a) unterstellt – in die Lehre der B4 implementiert hätte, ist nicht erkennbar. Schließlich befassen sich die B14 und die B14b nicht mit einem in einen LED-Chip integrierten Reflektor, sondern mit einem eigenständigen Reflektor, der auf einem Substrat erzeugt wird. Selbst wenn dessen Eigenschaften einer Implementierung in die Lehre der B4 nicht von vornherein entgegenstehen sollten, ist gleichwohl nicht feststellbar, dass der Fachmann gerade hierauf zurückgegriffen hätte.
  197. Der Hinweis der Beklagten, dass in der B4 auf eine Software verwiesen werde, die auf (…), der Quelle der Internetveröffentlichung gemäß Anlage B14, verfügbar sei und es sich bei der Offenbarung gemäß B14 und B14b um eine der Beispiele handele, die auf den Internetseiten von J beschrieben werde, ändert daran nichts. Eine Anregung für den Fachmann, nach einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 1.3.1/X.3.1 zu suchen und hierfür ausgehend von dem Verweis in der B4 die zum Auffinden der B14 notwendigen Schritte durchzuführen, ist damit nicht verbunden.
  198. (c) Schließlich hätte der Fachmann aufgrund des technischen Zusammenhangs der einzelnen Merkmale die Schichtenstruktur der B14 – eine entsprechende Offenbarung wiederum unterstellt – nicht in die Lehre der B4 implementiert.
  199. Für den Fachmann besteht, wie die Klägerin nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt hat, ein technischer Zusammenhang zwischen der Anordnung von Substrat, lichtemittierender Schicht, alternierender Struktur sowie den einzelnen Schichtdicken der alternierenden Struktur. Insbesondere weiß der Fachmann, dass die Reflexionseigenschaften empfindlich von den Materialübergängen und den jeweiligen Brechungsindizes von Schicht zu Schicht zusammenhängen.
  200. Die Fig. 14 der B4, die eine den Merkmalen 1.2 und 1.3 des Klagegebrauchsmusters entsprechende Anordnung der lichtemittierenden Struktur, der Laminat-Bodenstruktur und des Substrats offenbart, zeigt jedoch keine spezifischen Schichtdicken. Vor dem Hintergrund des erläuterten technischen Zusammenhangs ist es bereits zweifelhaft, ob die Offenbarung der Schichtstruktur aus dem Ausführungsbeispiel nach den Fig. 5 und 6 der B4 auf die Fig. 14 übertragbar ist. Dass die spezifische Schichtstruktur eines auf einem Substrat erzeugten, eigenständigen Reflektors wie demjenigen nach der B14/B14b in die Anordnung nach Fig. 14 der B4 implementierbar ist, zieht der Fachmann nicht in Betracht. Jedenfalls ergibt sich dies nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, sondern bedarf einer aufwendigen Prüfung der Auswirkungen der Implementation dieser Anordnung auf die Reflexionseigenschaften des LED-Chips.
  201. VI. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs 1 in seiner nach der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung eingeschränkten Fassung wortsinngemäß Gebrauch. Dies gilt insbesondere für die unter III. näher erläuterten Merkmale. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausführungen bedarf.
  202. 1. Nach obiger Auslegung ist das Merkmal 1.3.1.4, das lediglich die zentrale Wellenlänge und den sichtbaren Lichtbereich festlegt, ohne weiteres verwirklicht.
  203. Unabhängig davon deckt die angegriffene Ausführungsform auch nach dem Vorbringen der Beklagten den gesamten Bereich zwischen 400 und 700 nm ab. Dies ergibt sich zudem aus dem Produktdatenblatt zu der angegriffenen Ausführungsform (Anlage LL12, dort Seite 11). Dass sie darüber hinaus Strahlung von Wellenlängen über 700 nm emittiert, ist, wie oben ausgeführt, jedenfalls unbeachtlich. Dass die Wellenlänge von 550 nm nicht der zentralen Wellenlänge des tatsächlichen Emissionsspektrums der angegriffenen Ausführungsform entspricht, führt nach obiger Auslegung ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus.
  204. 2. Die angegriffene Ausführungsform verfügt über eine auf dem LED-Chip gebildete Harzschicht, in der Leuchtstoffe dispergiert sind. Sie verwirklicht damit Merkmal 1.4. Dass die Leuchtstoffe nicht gleichmäßig über das gesamte Volumen der Harzschicht verteilt sind, sondern sich in vertikaler Richtung an deren unteren Ende konzentrieren, führt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Die Verteilung in horizontaler Richtung ist ausreichend, um die Wellenlängenkonversion zu erzielen. Unstreitig emittiert die angegriffene Ausführungsform weißes Licht.
  205. 3. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine lichtemittierende Diode (LED) mit einem lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip im Sinne des Merkmals 1. Dass sie selbst über eine Leuchtstoffschicht zur Wellenlängenkonversion verfügt, steht dem nach den Ausführungen unter III. 3. nicht entgegen.
  206. 4. Es lässt sich auch die Verwirklichung der spezifischen Anforderungen an die alternierende Laminat-Bodenstruktur gemäß der Merkmalsgruppe 1.3 feststellen.
  207. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die dielektrischen Paare über die in den Merkmalen 1.3.1.1 bis 1.3.1.3 näher definierten Eigenschaften verfügen. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten in Abrede gestellte optische Dicke von weniger als λ/4. Diese ist in Merkmal 1.3.1.1 für die erste und die zweite Materialschicht der ersten dielektrischen Paare sowie in Merkmal 1.3.1.2 für (nur) eine der beiden Materialschichten des mindestens einen zweiten dielektrischen Paars vorgeschrieben.
  208. Das anspruchsgemäße Verhältnis der Schichten ergibt sich aus der Tabelle der Klägerin auf Seite 37 f. der Klageschrift (Bl. 37 f. GA). Soweit es das nach der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung neu aufgenommene Merkmal 1.3.1.6 betrifft, ergibt sich die anspruchsgemäße Anordnung der Schichten aus der Tabelle auf Seite 44 der Klageschrift (Bl. 44 GA).
  209. Die dieser Tabelle zugrunde liegenden Parameter hat die Klägerin substantiiert dargetan. Sie hat insbesondere dargelegt, dass es sich bei den Schichten der jeweiligen dielektrischen Paare um SiO2 und TiO2 handelt. Sie hat ferner die für SiO2 und TiO2 zugrunde gelegten Lichtbrechungsindizes n dargelegt. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin nicht erheblich entgegen getreten.
  210. a) Die Klägerin hat die Materialien der zwei alternierenden Schichten der Laminat-Struktur mittels einer energie-dispersiven Röntgenspektroskopie (nachfolgend: EDS) ermittelt, die sie in Kombination mit der Transmissions-Elektronenmikroskopie (nachfolgend: TEM) angewendet hat. Eine TEM-EDS-Messung misst das Röntgenspektrum, das von der Probe an der Stelle emittiert wird, an welcher der Elektronenstrahl die Probe passiert. Dadurch erhält man eine chemische Analyse der konkreten Stelle der Probe. Die Analyse erfolgt durch die Identifikation der charakteristischen Linien im Röntgenspektrum für verschiedene chemische Elemente. Die Klägerin hat an sieben Messpunkten Proben der Laminatstruktur näher untersucht.
  211. Die Messung der Klägerin hat ergeben, dass es sich bei einem der für die Schichten verwendeten Materialien um TiO2 handelt. Die Messergebnisse an den Punkten 2, 4 und 6 (hell dargestellte Schichten in der Abbildung auf Seite 4 der Anlage LL11, Seite 33 der Klageschrift, Bl. 33 GA) zeigen eine sehr hohe Konzentration von Titan (Ti) und eine hohe Konzentration von Sauerstoff (O). Dies belegt nach dem Vortrag der Klägerin, dass die Schichten aus TiO2 bestehen. Das weitere Element Argon (Ar) ist demgegenüber nur in geringer Konzentration sichtbar.
  212. Für die andere der Materialschichten hat die Messung der Klägerin ergeben, dass es sich um SiO2 handelt. Die Messungen an den Punkten 3 und 5 zeigen eine hohe Konzentration an Silizium und Sauerstoff. Dies belegt nach dem Vortrag der Klägerin, dass die Schichten aus SiO2 bestehen. Weitere Peaks, die sich von dem Grundrauschen abheben, sind nicht erkennbar.
  213. In der Triplik hat die Klägerin ausgeführt, dass es sich angesichts der nachgewiesenen Elemente Si und O bzw. Ti und O nur um SiO2 und TiO2 handeln kann. Sie begründet dies insbesondere damit, dass es sich dabei um die einzigen farblosen Oxide von Silizium bzw. Titan handelt und farbiges Material für den Reflektor in einer weißen LED ungeeignet wäre. Zudem sei Siliziummonoxid (SiO) für eine industrielle Verarbeitung in dielektrischen Spiegeln zu instabil. Die Kombination von SiO2 und TiO2 sei Industriestandard.
  214. Die Klägerin hat schließlich dargetan, dass es sich um insgesamt zwei Materialien handelt. Alle Schichten haben in der TEM-Abbildung dieselbe helle und dunklere Farbe wie die durch die EDS-Methode untersuchten Schichten (vgl. Seite 4 der Anlage LL11).
  215. Als Lichtbrechungsindizes n hat die Klägerin für TiO2 und SiO2 unter Berücksichtigung der Wellenlänge von 550 nm ca. 2,43 für TiO2 und ca. 1,47 für SiO2 zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um in der Fachliteratur abrufbare Werte.
  216. Schließlich hat die Klägerin ihrer Tabelle eine zentrale Wellenlänge von λ = 550 nm zugrunde gelegt.
  217. b) Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt.
  218. (1)  Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese Erklärung muss – wie jede Erklärung über tatsächliche Umstände – vollständig und der Wahrheit gemäß abgegeben werden, § 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. So kommt der Kläger im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des bloßen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschließen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausführungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Kommt es auf die Einhaltung eines bestimmten Wertes an, so ist vom Kläger vorzutragen, welcher Wert bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben ist. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zunächst noch nicht. Die Notwendigkeit ergänzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich für den Kläger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zunächst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Klägers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein – abweichender, außerhalb des Patentanspruchs liegender – Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen und gegebenenfalls beweisen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 – I-2 U 54/04; Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/17; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 149).
  219. Das Gesagte gilt in der gleichen Weise, wenn der Kläger von vornherein – sozusagen überobligatorisch – diejenigen Untersuchungen preisgibt, die ihn zu dem von ihm behaupteten Wert geführt haben. Seine prozessuale Lage verschlechtert sich hierdurch nicht, weswegen sich der Beklagte auch in einer solchen Situation nicht darauf zurückziehen kann, bloß zu bemängeln, dass die vom Kläger angewandte Analytik untauglich sei. Vielmehr ist der Beklagte für ein prozessual beachtliches Bestreiten angehalten, selbst einen (außerhalb des Patentanspruchs bleibenden) Wert vorzutragen. Solange dies nicht geschieht, ist die Verwirklichung des Anspruchsmerkmals unstreitig (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 150).
  220. (2) Daran gemessen liegt ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht vor.
  221. (a) Ein solches hätte nach den dargestellten Grundsätzen zunächst der Behauptung bedurft, die in der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Schichtenstruktur weise die spezifischen Anforderungen der Merkmalsgruppe 1.3 nicht auf. Dabei kann offen bleiben, ob konkrete, von der Merkmalsgruppe 1.3 abweichende Eigenschaften der Schichtenstruktur hätten benannt werden müssen. Es fehlt bereits an einer Behauptung des Inhalts, die Schichtenstruktur der angegriffenen Ausführungsform erfülle die anspruchsgemäßen Anforderungen nicht. Die Beklagte erklärt sich zu der Ausgestaltung der Schichtenstruktur der angegriffenen Ausführungsform nicht.
  222. (b) Dass die Klägerin ihre Behauptung durch eigene Untersuchungen untermauert hat, verschlechtert ihre prozessuale Situation, wie oben dargestellt, nicht. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn sich aus den dargestellten Untersuchungen ergäbe, dass die Klägerin auf einer offensichtlich unzutreffenden Grundlage zu ihrer konkreten Behauptung gelangt ist, kann offen bleiben. Entsprechendes ist jedenfalls nicht der Fall.
  223. So ist nicht feststellbar, dass die  Klägerin ihrer Auswertung unzutreffende Lichtbrechungsindizes zugrunde gelegt hat. Da keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt worden sind, dass das Vorhandensein weiterer Elemente oder sonstige Gründe den Lichtbrechungsindex beeinflusst haben könnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf die in der Fachliteratur abrufbaren Werte zurückgegriffen hat. Die Beklagte hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass der Nachweis einer geringen Konzentration an Argon der Einordnung als TiO2 und/oder der zutreffenden Ermittlung des Lichtbrechungsindex entgegensteht. Dass die danach von der Klägerin herangezogenen Lichtbrechungsindizes für TiO2 und SiO2 grundsätzlich zutreffen, stellt auch die Beklagte nicht in Frage.
  224. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihrer Tabelle auch zutreffend die Wellenlänge λ = 550 nm zugrunde gelegt. Diesen Wert legt das Klagegebrauchsmuster als zentrale Wellenlänge fest, so dass weder die ermittelte zentralen Wellenlänge des emittierten Spektrums noch die Wellenlänge des blauen Lichts vor Wellenlängenkonversion zugrunde zu legen ist.
  225. VII. Die angegriffene Ausführungsform macht auch von der Lehre des Schutzanspruchs 12 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Für die Merkmalsverwirklichung gilt das zu Schutzanspruch 1 Gesagte entsprechend, so dass es insoweit keiner gesonderten Ausführungen bedarf. Insbesondere führt der Unterschied im Merkmal 12.3.1.2 gegenüber dem Merkmal 1.3.1.2 in der hier zu beurteilenden Frage nicht zu einer anderen Betrachtung.
  226. VIII. Die Beklagte nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, die Benutzungshandlungen des Anbietens, Inverkehrbringens und der Einfuhr zu diesen Zwecken in der Bundesrepublik Deutschland vor, § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Da die durch den Online-Shop der Beklagten verwirklichten Benutzungshandlungen unstreitig geblieben sind, kommt es auf den Testkauf der Klägerin nicht an.
  227. Aufgrund der festgestellten Gebrauchsmusterverletzung der Beklagten ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.
  228. 1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG gegen die Beklagte zu.
  229. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus § 24 Abs. 1 und 2 GebrMG.
  230. a) Es fehlt nicht an dem nach § 24 Abs. 2 GebrMG notwendigen Verschulden.
  231. Wird ein Gebrauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Prüfung seiner Schutzfähigkeit eingetragen wird, ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzfähigkeit rechnen musste (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 13140). Dabei darf sich der Benutzer nicht stets damit begnügen, nur auf den eingetragenen Hauptanspruch zu achten und weitere Prüfungen schon dann einstellen, wenn er dessen Schutzfähigkeit in Zweifel ziehen kann. Er muss vielmehr auch mit der immer wieder eintretenden Möglichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschränkt aufrechterhalten wird, indem sein eingetragener Hauptanspruch mit Unteransprüchen kombiniert wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 62, 66 – Türlagerwinkel).
  232. Danach beging die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Sie musste zudem mit der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters rechnen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der teilweisen Löschung des Klagegebrauchsmusters durch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA und für den Zeitraum vor dieser Entscheidung. Der von der Klägerin geltend gemachte Schutzanspruch 12 ist von der Gebrauchsmusterabteilung nicht eingeschränkt worden. Mit der Einschränkung des Schutzanspruchs 1 und der daraus resultierenden Schutzfähigkeit konnte die Beklagte nach den vorgenannten Maßstäben ebenfalls rechnen. Die Einschränkung basiert auf einer naheliegenden Kombination, nämlich des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung mit dem von der Beklagten ebenfalls verwirklichten Unteranspruch 2.
  233. Das Verschulden der Beklagten ist allerdings erst nach Ablauf eines Karenzzeitraums von einem Monat ab dem Bekanntmachungstag der Eintragung gegeben (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 2, 31 – Darmbefüllungsvorrichtung; Ensthaler, in: BeckOK Patentrecht, 12. Edition Stand: 25.04.2019, § 11 GebrMG Rn. 51), somit ab dem 13.05.2017. Soweit die Klägerin den Anspruch auch für den Zeitraum zwischen dem 02.04.2017 und dem 12.05.2017 geltend macht, ist die Klage unbegründet.
  234. b) Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.
  235. 3. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 24b Abs. 3 GebrMG.
  236. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch auf Rechnungslegung besteht allerdings wie der Schadensersatzanspruch, zu dessen Vorbereitung die Rechnungslegung dient, erst ab dem 13.05.2017.
  237. 4. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rückruf der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß § 24a Abs. 2 GebrMG. Dass die Inanspruchnahme insoweit unverhältnismäßig wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
  238. IX. Für eine Aussetzung des Verfahren gemäß § 19 GebrMG i. V. m. § 148 ZPO besteht angesichts der Überzeugung der Kammer von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters kein Anlass.
  239. X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
  240. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin sind Teilsicherheiten für die gesonderte vorläufige Vollstreckung festgesetzt worden.
  241. Der Beklagten war kein Vollstreckungsschutz nach § 712 Abs. 1 ZPO zu gewähren. Die Beklagte hat weder dargelegt noch – wie von § 714 Abs. 2 ZPO gefordert – glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
  242. XI. Der Streitwert wird auf € 1 Mio. festgesetzt.

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