Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2898
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 07. Juni 2019, Az. 4c O 46/18
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch Verletzungshandlungen in Gestalt eines Anbietens oder Inverkehrbringens – oder Einführens oder Besitzens zu den genannten Zwecken – von Verdrehsicherungen für Elastomerstatoren von Exzenterschneckenpumpen mit einer Elastomerauskleidung und einem diese umschließenden metallischen Mantel,
dadurch gekennzeichnet, dass der metallische, die Elastomerauskleidung umschließende Mantel mit einem zumindest im wesentlichen radial abstehenden Zapfen versehen ist, der an festen Teilen der Exzenterschneckenpumpe zum Anschlag kommen kann, wobei der Mantel mit einem ein Gewindeloch aufweisenden Element, vorzugsweise einer Gewindemutter versehen ist, in das der mit einem entsprechenden Außengewinde versehene Zapfen einschraubbar ist,
seit dem 14.04.2001 entstanden ist und noch entstehen wird.
- 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von EUR 1.973,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2018 an die Klägerin zu zahlen.
- 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
- Die Kostenentscheidung beruht auf der seitens der Parteien im Termin mitgeteilten Einigung über die Kostentragung.