Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2877
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 07. Februar 2019, Az. 4c O 98/17I. Die Beklagte wird verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
- Verschleißbleche, an denen eine radiale und eine tangentiale Führungsfläche für einen Bremspad ausgebildet sind, und die einsetzbar sind in eine
- Scheibenbremse mit einem gegenüber einem Achskörper fest angeordneten Bremsträger mit daran angeordneten Aufnahmeelementen für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremsträger einen Belagschacht zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht Führungsflächen zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremsträger direkt an dem Achskörper angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,
- Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
- wenn der Bremsträger als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist, und zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht angeordneten Führungsflächen mindestens ein innen an dem Belagschacht angeordnetes Verschleißblech vorgesehen ist, an dem eine radiale und eine tangentiale Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist, und der Bremsträger mit dem Achskörper verschweißt ist und an dem Verschleißblech angeformte Mittel zum Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht vorhanden sind in Gestalt von sich bis über die Flachseiten des Bremsträgers erstreckenden Abkantungen;
- 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
- b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
- c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die bestellten Erzeugnisse bezahlt wurden;
- wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:
- a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
- b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
- d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 18. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 8.393,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.
- IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in Höhe von 450.000,- € sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.2./3. in Höhe von 50.000,- € sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. und der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
- Tatbestand
- Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europäischen Patents EP 1 974 XXX B1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 18. Januar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 200X XXX 569 vom 18. Januar 20XX angemeldet und als Anmeldung am 1. Oktober 200X veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18. Juni 2014 bekanntgemacht. Ein gegen das Klagepatent beim Europäischen Patentamt eingelegter Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2017 rechtskräftig zurückgewiesen (Anlagenkonvolut 3). Auf die zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Az. 7 Ni 12/17) wurde das Klagepatent mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Anlage K 11) entsprechend dem Hautpantrag der Klägerin eingeschränkt aufrechterhalten.
- Das Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse. Die Klägerin macht vorliegend Ansprüche aus einer Kombination der Patentansprüche 1, 12 und 16 geltend.
- Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung nachfolgenden Wortlaut:
- „Scheibenbremse mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3) mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremsträger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht (10) Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremsträger (3) direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Bremsträger (3) als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist, und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40a) vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist. - Patentanspruch 12 hat nachfolgenden Wortlaut:
- Scheibenbremse nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremsträger (3; 3a, 3b) mit dem Achskörper (1) verschweißt ist.
- Patentanspruch 16 weist in der geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut auf:
- Scheibenbremse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a) angeformte Mittel zum Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht (10), in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen.“
- Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
- Figur 1 zeigt in einer perspektivischen Darstellung den Achskörper einer nicht angetriebenen Fahrzeugachse mit daran angeschweißten Bremsträgern. Figur 2 gibt eine Draufsicht auf das eine Ende des Achskörpers entsprechend dem Ansichtspfeil II in Figur 1 wieder und Figur 3 eine Schnittdarstellung entsprechend der in Figur 1 markierten Schnittebene III-III.
- Die Beklagte ist nach ihren Angaben auf ihrer Homepage XXX ein (…) Anbieter in der (…) Truck-Industrie. Unter anderem bietet sie über ihre Homepage XXX unter der Marke A Ersatzteile für Produkte anderer Hersteller, insbesondere auch der Klägerin, an. Entsprechend bietet sie Bremsbelagsätze für die Scheibenbremsmodelle der Klägerin an, wie den Ablichtungen der Website in der Klageschrift auf Seite 15 und 16 entnommen werden kann. Die Klägerin erwarb zu Testzwecken die in der Klageschrift gezeigten Bremsklötze mit der Teilenummer 1962XXX in Deutschland. Die von der Klägerin erstellte Fotographie der erhaltenen Lieferung bestehend aus Bremspads nebst Einbauzubehör wird nachstehend wiedergegeben.
- Neben den mit der Scheibenbremse der Klägerin kompatiblen Bremsbelägen lagen der Lieferung auch zwei Verschleißbleche (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) bei, welche in der Fotographie mit einem roten Pfeil durch die Klägerin markiert wurden. Die angegriffene Ausführungsform kann in den Bremstyp B bzw. C der Klägerin eingebaut werden. Nachfolgend wiedergegeben ist eine Abbildung der wesentlichen Bauelemente einer Scheibenbremse des Typs Cd er Klägerin, welche aus der Klageschrift (Seite 18) stammt und ohne Bremsscheibe gezeigt ist.
- Die Klägerin legte als Anlage K 17 eine Rohteilzeichnung des Bremsträgers vor, welches das Rohteil nach dem Schmiedeprozess zeigt.
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. August 2017 ab (Anlage K 7). Die Beklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 17. August 2017 (Anlage K 8) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- Die Klägerin meint, durch das Anbieten und Liefern der zum Einbau in entsprechende Bremsträger bestimmten angegriffenen Ausführungsform an Abnehmer in Deutschland würde die Beklagte das Klagepatent mittelbar verletzen. Die Bremsträger der Klägerin, für welche die angegriffene Ausführungsform zum Einbau bestimmt sei, seien nach der Lehre des Klagepatentes ausgebildet. Bei dem Bremsträger handele es sich um eine ebene, flache Stahlplatte. Eben sei diese, da sie waagerecht und ohne größere Erhebungen oder Senkungen ausgebildet sei. Die vom Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 vertretene Definition, wonach eben als nicht gebogen oder gekrümmt und so ausgebildet sei, dass ihre Oberfläche keine Erhebungen aufweise, überzeuge nicht. Denn für die Beurteilung des Rechtsbestandes sei dieses enge Begriffsverständnis auch nicht von Relevanz gewesen. Die Entscheidungsgründe würden demgegenüber zeigen, dass auch das Bundespatentgericht von einem Verständnis, wonach eben als ohne größere Erhebungen zu verstehen sei, ausgegangen sei. Unzweifelhaft sei der Bremsträger auch flach ausgebildet, also mit einer geringeren Breite als Höhe. Desweiteren handele es sich bei dem Bremsträger um eine Stahlplatte, ungeachtet dessen, dass es nach der Lehre des Klagepatentes nicht darauf ankomme, ob diese aus Stahl geschmiedet, gegossen, gefräst, geschichtet oder auf andere Weise hergestellt werden sei. Entscheidend seien allein die endgültige Plattenform und das verwendete Material Stahl. Der Bremsträger sei aus geschmiedetem Stahl gebildet, wie die als Anlage K 17 überreichte Rohteilzeichnung mit der Erläuterung aus dem Fachbuch „Eisenwerkstoffe“ von Berns/Theisen, 4. Aufl. Seite 386 (Anlage K 18) deutlich mache. Gleiches gelte für das als Anlage K 13 überreichte Muster eines originalen Bremsträgers. Dieser entspreche zwar in seiner Formgebung nicht vollständig demjenigen, welcher in der Klageschrift wiedergegeben sei. Der einzige Unterschied bestehe indes darin, dass das Muster für eine eckige Achse gefertigt sei, wohingegen die Fotographie in der Klageschrift einen Bremsträger für eine runde Achse zeige. Das Material sei das gleiche.
Der erhobene Einwand der Erschöpfung sei unbegründet. Die angegriffenen Verschließblechen seien verantwortlich für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre, so dass kein Austausch eines Verschließteils, sondern eine Neuherstellung vorliege. - Die Klägerin beantragt,
- zu erkennen wie geschehen.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, da der Bremsträger der Klägerin keine ebene, flache Stahlplatte sei. Der Begriff eben beinhalte eine Oberfläche, auf welcher bei Anlegen eines Lineals, sämtliche Oberflächenpunkte berührt würden. Eine solche Oberfläche weise der Bremsträger nicht auf, da dieser Erhebungen aufweise. Auch sei der Bremsträger nicht als Stahlplatte ausgebildet. Das überreichte Muster entspreche nicht der Abbildung eines Bremsträgers in der Klageschrift. Überdies spreche die raue Oberfläche dafür, dass der Bremsträger gesandstrahlt worden sei. Der Einwand der Erschöpfung sei begründet, da es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Verschleißteil handele und damit keine Neuherstellung vorliege.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist zulässig und begründet.
- I.
Mit dem Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der Lehre nach den Klagepatenten mittelbaren Gebrauch, § 10 PatG. - 1.
Das Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse mit einem gegenüber einem Achskörper fest angeordneten Bremsträger mit daran angeordneten Aufnahmeelementen für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels. - Zur Erläuterung des Standes der Technik nimmt das Klagepatent auf die DE 40 36 XXX A1 Bezug und führt hierzu aus, dass eine Scheibenbremse dieser Art als Gleitsattel-Scheibenbremse bekannt ist. Der Bremsträger, welche den Bremssattel mit dem Achskörper verbindet, setzt sich aus zwei getrennten, zu beiden Seiten der Bremsscheibe angeordneten Bremsträgerteilen zusammen, die lösbar miteinander verbunden sind. Nur eines der beiden Bremsträgerteile ist mit dem Achskörper verschweißt. Die Bremspads der Scheibenbremse befinden sich in Bremsbelagschächten der beiden Bremsträgerteile, und sind an Führungsflächen der Bremsbelagschächte abgestützt. Die Montage dieser Scheibenbremse an einem Achskörper muss in zwei aufeinander folgenden Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt muss an dem ersten, direkt an den Achskörper angeschweißten Bremsträgerteil das zweite Bremsträgerteil angeschraubt werden. In einem zweiten Schritt muss sodann der Bremssattel aufgesetzt und mit dem ersten Bremsträgerteil verschraubt werden.
- Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf eine aus der DE 198 57 XXX A1 bekannte Scheibenbremse. Bei der ersten darin beschriebenen Ausführungsform, deren Figuren 1a bis 1c nachfolgend wiedergegeben werden, ist der Bremsträger baulich stark reduziert, indem nur der innere Bremsbelag im Bremsträger gehalten und geführt wird, hingegen der äußere Bremsbelag in dem Bremssattel. Die durch den äußeren Bremsbelag aufgenommenen Bremsmomente müssen daher auf den Bremsträger übertragen werden. Der Bremssattel ist hierzu als Schiebesattel mit Schiebeführungselementen ausgebildet, die sich an korrespondierenden Schiebeführungselementen des Bremsträgers ähnlich einer Kulissenführung abstützen. Zur Bereitstellung der Schiebeführungselemente ist der Bremsträger mit Stützarmen versehen, die sich nach außen bis über die Bremsscheibe hinüber erstrecken. Die Stützarme führen, da sie einteiliger Bestandteil des Bremsträgers sind, zu einem hohen Gewicht des Bremsträgers.
- Das Klagepatent erläutert ferner die aus der DE 2 XXX 774 offenbarte Gleitsattel-Scheibenbremse, bei der an einem Fahrzeugteil befestigte Bremsträger L-förmig gestaltet und sich aus einem vertikalen Plattenabschnitt und einem horizontalen Plattenabschnitt zusammensetzen. Der horizontale Abschnitt dient zugleich der Gleitlagerung, d.h. der schwimmenden Lagerung des Bremssattels, in dem wiederum die beiden Bremspads der Scheibenbremse geführt sind.
- Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik nennt es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung die Bereitstellung einer an einem Achskörper montierbaren Scheibenbremse, die sich aus wenigen Einzelteilen zusammensetzt, in wenigen Montageschritten zusammensetzbar ist und im Verschleißfall wartungsfreundlich ist.
- Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in der vorliegend geltend gemachten Kombination der Patentansprüche 1, 12 und 16 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
- 1. Scheibenbremse mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3)
- 1.1 mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels,
- 1.2 wobei der Bremsträger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist,
- 1.2.1 wobei an dem Belagschacht (10) Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sind, und
- 1.3 wobei der Bremsträger (3) direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt.
- 1.4 Der Bremsträger ist als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet, und
- 1.5 zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) ist mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40a) vorgesehen, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet,
- 1.6 und der Bremsträger (3; 3a, 3b) ist mit dem Achskörper (1) verschweißt und
- 1.7 an dem Verschleißblech sind angeformte Mittel zum Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht (10) vorhanden, in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen.
- 2.
Die Verschleißbleche, angegriffene Ausführungsform, stellen ein wesentliches Mittel der Erfindung nach dem Klagepatent dar. Sie sind geeignet mit dem Bremsträger der Klägerin verwendet zu werden. Der Bremsträger der Klägerin wiederum verwirklicht sämtliche Merkmale der obigen Merkmalsgliederung. - Das allein zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 1.4 wird durch den Bremsträger der Klägerin verwirklicht. Es handelt sich hierbei um eine ebene, flache Stahlplatte.
- a)
Der Bremsträger ist flach. Unter dem Begriff flache Stahlplatte versteht der Fachmann, wie auch das Bundespatentgericht auf Seite 11 des Urteils (Anlage K 11) ausgeführt hat, dass die Stahlplatte im Vergleich zu ihrer Länge, von geringerer Dicke ist. Entsprechendes macht das Klagepatent in Abs. [0019] deutlich, wonach die Dicke z.B. 3 cm betragen kann. In Übereinstimmung mit diesem Verständnis zeigen auch die zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen einen Bremsträger der im Vergleich zu seiner Länge von geringerer Dicke ist. - b)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Bremsträger auch eben, auch wenn einige wenige niedrige Erhebungen in der Platte enthalten sind. Eben ist danach als ohne größere Erhebungen oder Senkungen und nicht gebogen oder gekrümmt zu verstehen. - Soweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil ein anderes Verständnis befürwortet, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
- Das BPatG (Urteilsumdruck S. 11) ist mit Verweis auf einen Auszug aus X Stichwort „eben“ im weiteren Sinne der Auffassung, dass eine Stahlplatte eben sei, wenn sie – wie aus Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtlich – nicht gebogen oder gekrümmt sei und wenn ihre Oberfläche keine Erhebungen aufweise, d.h. wenn die gerade Kante eines Lineals an ihren Flachseiten überall anliegen könne. Somit liege die Platte mit ihren Flachseiten jeweils in einer Ebene, wie sich der Figur 2 und dem Bremsträger 3 mit den Bezugszeichen 25, 26 entnehmen lasse. In diesem Zusammenhang führt das BPatG weiter aus, dass gewichtsreduzierende Ausnehmungen oder Öffnungen innerhalb der Platte unschädlich seien (Figuren 4 und 5, Bezugszeichen 16a bis 16c, i.V.m. den Absätzen [0014] und [0019], sowie Patentanspruch 14). Gleiches gilt für Löcher und Versenkungen, die zur Befestigung und planen Auflage der Aufnahmeelemente in der Platte vorgesehen sind (Figur 8 mit den kreisförmigen Versenkungen an den Flachseiten 25 und 26 i.V.m. den Absätzen [XXX2] und [XXX3]). Diese Abweichungen vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs „eben“ (vgl. X zum Stichwort „eben“ im engeren Sinne: „waagerecht ohne größere Erhebungen oder Senkungen…“) würden sich aus der Klagepatentschrift ergeben, die ihr eigenes Lexikon darstelle. Unschädlich seien lediglich aus der Plattenebene herausragende Gewindebuchsen 22, da diese in eine Bohrung der Stahlplatte nachträglich eingesetzt werden, nicht jedoch integraler Bestandteil der Platte sind.
- Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn – wie das BPatG auf Seite 12 unter Ziffer 2. feststellt – findet der Ausdruck „eben“ keine Erläuterung in der Patentschrift und eine Auslegung allein mit Blick auf eine schematische zeichnerische Darstellung einer Ausführungsform der Erfindung – Figur 2 -, die keine Konstruktionszeichnung darstellt, ohne Berücksichtigung des technischen Sinngehaltes des Merkmals, überzeugt nicht. Hinzukommt, dass sich das BPatG bei der Würdigung der US 6,XXX,866 (D3) zu diesem Verständnis in Widerspruch setzt. So zeigt die Figur 2 der D3 mit den Bezugsziffern X „XXX“, nämlich integrale bzw. angeformte Bestandteile des Bremsträgers, welche aus der Ebene der Bremsträgeroberfläche herausragen. Ungeachtet dessen sieht das BPatG die Platte trotz dieser Erhebungen bis auf die Arme 1X4 und X als eben an (vgl. Seite 17 des Urteils). Dass es sich dabei um Gewindebuchsen handelt, die nachträglich eingesetzt werden, insoweit nach dem Begriffsverständnis des BPatG unschädlich sein müssten, wurde nicht beschrieben.
- Der Begriff „eben“ wird, wie das BPatG zutreffend festgestellt hat, in der Klagepatentschrift nicht näher erläutert. Seine Bedeutung lässt sich indes im Hinblick auf den in Abs. [0004] zitierten und diskutierten Stand der Technik DE 198 57 XXX A1 (Anlage K 5) ermitteln, dessen Figuren 1a bis 1c in Rahmen der Ausführungen zum Stand der Technik wiedergegeben sind, welcher bereits alle Merkmale des Oberbegriffs aufweist und von welchem sich das Klagepatent abzugrenzen sucht. An diesem Stand der Technik schildert es das Klagepatent als nachteilig, dass der Bremsträger mit Stützarmen versehen ist, die sich nach außen bis über die Bremsscheibe hinaus erstrecken. Die Stützarme führen, da sie einteiliger Bestandteil des Bremsträgers sind, zu einem weiterhin hohen Gewicht des Bremsträgers.
- Das Klagepatent möchte mithin solche Stützarme und damit die Bremsscheibe umgreifende Elemente vermeiden. Es sieht daher einen als ebene Stahlplatte ausgestalteten Bremsträger vor, also einen solchen, der die Stützarme des Standes der Technik nicht aufweist. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich für einen Fachmann ohne weiteres, dass der erfindungsgemäße Bremsträger im Gegensatz zum Stand der Technik gerade keine relevanten gewichtsverursachenden Erhebungen aufweist, da ansonsten die beabsichtigte Gewichtsreduktion nicht erzielt werden kann, was sich gerade auch daran zeigt, dass Ausnehmungen und Öffnungen als vorteilhaft angesehen werden. Auf eine vollständig glatte Fläche, also eine solche bei der die Kante eines Lineals an ihren Flachseiten anliegen kann, kommt es daher nicht an. Kleinere Erhebungen sind daher nicht ausgeschlossen.
- Der Fachmann erkennt ferner, dass bei Zugrundelegen einer exakt ebenen Ausgestaltung im Sinne des Verständnisses des BPatG trotz Erreichens der erfindungsgemäßen Gewichtsreduktion Ausgestaltungen nicht berücksichtigt wären, bei denen die Stahlplatte zur Gewichtsreduktion mit einer vergleichsweise geringeren Dicke, d.h. schmaler gebildet werden und lediglich aus technischen Gründen Erhebungen aufweisen. Hierbei sind insbesondere solche Erhebungen in den Blick zu nehmen, die die Funktionsweise des Bremsträgers im Zusammenwirken mit den Bremspads bedingen. Insofern muss der Bremsträger eine gewisse Dicke aufweisen, damit die Bremspads in Achsrichtung auf die Bremsscheibe bewegt werden können. Würde man nunmehr eine streng ebene Ausgestaltung der Bremsträger, die insgesamt nicht über diese technisch notwendige Dicke verfügen und auf Grund der erläuterten technischen Notwendigkeit an den maßgeblichen Stellen eine Verbreitung (Erhebung) aufweisen, fordern, würden solche Bremsträger, obwohl mit ihnen das Ziel der Erfindung – Gewichtsreduktion – erzielt würde, dem Schutzbereich des Klagepatentes entzogen.
- Hinzukommt, dass der Fachmann darüber hinaus erkennt, dass die Flachseiten des Bremsträgers, welche eben ausgestaltet sein sollen, keine Gleitflächen bilden. Diese Vorgabe könnte bedingen, dass eine möglichst glatte Ausgestaltung vorzusehen ist, um eine eventuelle Reibung zu reduzieren. Da indes die Flachseiten gerade keine Gleitflächen ausbilden, kommt es unter diesem Gesichtspunkt auf eine vollständige ebene Fläche im Sinne des Verständnisses des BPatG nicht an.
- Gegen die vorstehend geschilderte Auffassung spricht auch nicht das in Figur 2 gezeigte Ausführungsbeispiel, auf welches das BPatG zur Begründung seiner Ansicht verweist. Hier wird zwar ein Bremsträger mit den Bezugsziffern 25 und 26 gezeigt, der als flache Platte ausgebildet ist. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform, die im Regelfall den Schutzbereich nicht beschränken kann. Denn allein aus in der Beschreibung und/oder den Zeichnungen behandelten Ausführungen darf nicht auf ein engeres Verständnis eines Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt, (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Solche Ausführungen erlauben regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; 172, 88 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Weder der Gegenstand noch der Schutzbereich des Hauptanspruchs des Patents dürfen deshalb in der Regel hierauf beschränkt werden. Anders ist dies, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung der dort dargestellten engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe), was vorliegend entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. Zum anderen dienen Patentzeichnungen üblicherweise nur dazu, das Prinzip des beanspruchten Gegenstandes zu erläutern, weshalb es in der Regel nicht zulässig ist, aus ihnen (einschränkend) exakte Abmessungen zu entnehmen (BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Entsprechend zeigt die Figur 2 lediglich eine schematische Seitenansicht eines erfindungsgemäßen Bremsträgers, in welcher keine Details offenbart werden, so dass diese zur Begründung des von der Beklagten und vom BPatG vertretenen Verständnisses zum Begriff eben nicht ausschließlich herangezogen werden kann.
- Vor dem Hintergrund des geschilderten Verständnisses macht der Bremsträger der Klägerin von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Er ist eben, da er nur geringfügige Erhebungen aufweist. Insgesamt wurde die Oberfläche des Bremsträgers zur Gewichtsreduktion insgesamt schmaler gestaltet. Erhebungen befinden sich in den technisch notwendigen Bereichen entlang der Führungsflächen, bei welchen die entsprechende Distanz technisch vorgegeben ist. Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nehmen die Erhebungen circa 1,8 % im Vergleich zum Gesamtgewicht ein, mithin einen vergleichsweise geringfügigen Teil.
- c)
Der Bremsträger der Klägerin ist auch als eine Stahlplatte ausgebildet. Der Begriff der Stahlplatte beinhaltet, dass sie aus Stahl bestehen soll und als Platte ausgebildet ist. Ob der Träger dabei gegossen, geschmiedet, gefräst, geschichtet oder auf andere Weise hergestellt wurde, lässt das Merkmal offen. Entscheidend sind allein die Plattenform und das verwendete Material Stahl. - Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis dahingehend, dass das Klagepatent zwischen den Alternativen Stahlgussteil, Stahlplatte und geschichteter Stahl unterscheidet, und eine Auswahlentscheidung dahingehend getroffen habe, dass nur eine Fertigung als Stahlplatte vom Gegenstand der Lehre umfasst sein soll, können dem Klagepatent nicht entnommen werden. In dem in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführten Abs. [0019] werden lediglich mehrere alternative Herstellungsverfahren für einen erfindungsgemäßen Bremsträger erläutert, von denen eines eine Stahlplatte als Ausgangsmaterial vorsieht, aus welcher der Bremsträger durch Konturfräsen zu fertigen ist. Andere mögliche Verfahren sehen Gussstahl, Schmiedestahl bzw. zu schichtende Platten als Ausgangsmaterialien vor. Demgegenüber sieht das Merkmal 1.4 eine Stahlplatte als Bremsträger ohne Angaben zu den in Abs. [0019] genannten Herstellungsverfahren vor.
- Gegen eine Beschränkung auf eine Stahlplatte spricht zudem, dass in Unteranspruch 10 eine Fertigung durch Schichten mehrerer dünner Platten unter Schutz gestellt ist. Eine Beschränkung auf eine Stahlplatte hätte zur Folge, dass Unteranspruch 10 nicht als zur Erfindung zugehörig anzusehen wäre.
- Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des Begriffs der Stahlplatte und der weiteren Frage, ob das Bestreiten des Merkmals durch die Beklagte mit Nichtwissen zulässig ist und zudem als verspätet zurückzuweisen wäre, kann festgestellt werden, dass der Bremsträger der Klägerin aus geschmiedetem Stahl besteht.
- Die Klägerin hat die Beschaffenheit des Bremsträgers durch Vorlage einer Rohteilzeichnung (Anlage K 17) verdeutlicht. Die Rohteilzeichnung zeigt das Rohteil nach dem Schmiedeprozess. Als Werkstoff/Material wird insoweit „XXX“ angegeben. Die Klägerin hat unwidersprochen erläutert, dass die Werkstoffkennzeichnung XXX auf die Bezeichnung von Stahlsorten nach der Norm „EN 1XXX5“ verweist. XXX bedeutet danach „beruhigter Stahl, Streckgrenze von X/mm2 bei kleinster Erzeugnisdicke, Gütegruppe X (vgl. Anlage K 18).
- Gegen diese Darlegungen hat die Beklagte keine Einwände erhoben. In der mündlichen Verhandlung wurde lediglich geltend gemacht, dass der als Anlage K 13 vorgelegte originale Bremsträger nicht demjenigen entspreche, welcher in der Klageschrift gezeigt werde. Insofern werde bestritten, dass keine Unterschiede zwischen den beiden Bremsträgern im Hinblick auf ihre Materialbeschaffenheit vorliegen würden. Die Klägerin hat die unterschiedliche Ausgestaltung damit begründet, dass die Unterschiede lediglich darin bestehen würden, dass sie für unterschiedliche Achsen eingesetzt werden würden, ansonsten jedoch das gleiche Material verwendet werde.
- Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, da nicht einzusehen ist, dass die Klägerin für unterschiedliche Achsen unterschiedliches Bremsträgermaterial verwendet und ohne technische Notwendigkeit unterschiedliche Herstellungsverfahren für die Bremsträger anwendet. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die Klägerin mit der Vorlage der Rohteilzeichnung und den Erläuterungen zu der Werkstoffangabe unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Bremsträger der Klägerin aus Stahl geschmiedet wird.
- 3.
Die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG sind ebenfalls gegeben. - Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen eröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist „offensichtlich“), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 841 – Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 – Haubenstretchautomat). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung – rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 – Haubenstretchautomat).
- Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat). Ist das Mittel sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar und weist der Anbietende in seinen Prospekten und dergleichen nur auf die patentgemäße Verwendungsmöglichkeit hin, so kann ebenfalls regelmäßig von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des patentgemäßen Gebrauchs ausgegangen werden. Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten – die patentgemäße und die patentfreie – gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat) oder wenn – ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen – der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 66 – Trägerbahnöse).
- Vorliegend ist jedenfalls bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und damit „offensichtlich“, dass die Abnehmer der Beklagten die angegriffenen Verschleißbleche zur Benutzung in den erfindungsgemäßen Bremsträgern der Klägerin verwenden werden. Die Beklagte weist in ihrem Internetauftritt ausdrücklich auf die Bremsbezeichnung der Klägerin hin.
-
II.
Der von der Beklagten erhobene Einwand der Erschöpfung ist unbegründet. Durch den Vertrieb der Original-Scheibenbremsen der Klägerin ist keine Erschöpfung im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform eingetreten, da der Austausch der Verschließbleche eine Neuherstellung der patentgemäßen Vorrichtung darstellt. - Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich zunächst um Verschleißteile. Diese sollen bewirken, dass aufgrund des üblichen Verschleißes der Führungsflächen für den Bremspad nicht der gesamte Bremsträger ausgetauscht werden muss, sondern nur die Verletzungsformen ausgewechselt werden können.
- Die Einordnung als Verschleißteil schließt jedoch eine mittelbare Patentverletzung nicht automatisch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei Austausch eines Verschleißteils von einer Neuherstellung – und damit einer patentrechtlich relevanten Benutzungshandlung – auszugehen, wenn gerade in dem Verschleißteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten. Eine Neuherstellung liegt immer dann vor, wenn gerade das Austauschteil für die patentgemäßen Vorteile verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 837 – Laufkranz¸ Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E. Rn. 641) oder die Erfindung die Funktionsweise oder Lebensdauer gerade des Austauschteils beeinflusst (Kühnen, a.a.O., m.w.N.).
- Die angegriffen Ausführungsform ist Gegenstand der ersten Fallgruppe. Denn gerade die angegriffenen Verschleißbleche sind verantwortlich für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre.
- So formuliert das Klagepatent in Abs. [0005] die Aufgabe dahingehend:
- „Ziel der Erfindung ist eine an einem Achskörper montierbare Scheibenbremse, die sich aus wenigen Einzelteilen zusammensetzt, in wenigen Montageschritten zusammensetzbar ist, und im Verschleißfall wartungsfreundlich ist.“
- Damit verfolgt das Klagepatent also eine zweifache Zielrichtung, nämlich zum einen die Erleichterung der Montage einer gattungsgemäßen Scheibenbremse durch Vorsehen weniger Einzelteile. Die zweite Teilaufgabe betrifft demgegenüber die Verbesserung der Wartungsfreundlichkeit im Hinblick auf den Verschleiß. Es ist gerade diese letztgenannte Aufgabenstellung einer Verbesserung der Wartungsfreundlichkeit, welche das Klagepatent mithilfe der anspruchsgemäßen Verschleißbleche löst. Entsprechendes wird in Abs. [0032] ausgeführt:
- „Von Vorteil sind die beschriebenen Verschleißbleche, da im Falle des sich mit der Zeit einstellenden Verschleißes der Führungsflächen des Belagschachts 10 nicht der komplette Bremsträger 3, an dem der Belagschacht ausgebildet ist, getauscht werden muss. Vielmehr reicht es aus, die Verschleißbleche 40, 40a auszutauschen. Dies kann im Rahmen der regelmäßigen Wartungsarbeiten an der Scheibenbremse erfolgen, z.B. bei jedem dritten Wechsel der Bremspads.“
- Durch die anspruchsgemäßen Verschleißbleche wird die Wartung der gattungsgemäßen Bremse erheblich vereinfacht, da nur noch die vergleichsweise einfach aus- und wieder einzubauenden Bleche, nicht aber der Bremsträger als solcher ausgetauscht zu werden braucht. Der Bremsträger kann dadurch über die gesamte Lebensdauer der Achse erhalten werden, ohne Einbuße seiner technischen Eigenschaften.
- Damit ist es also gerade die angegriffene Ausführungsform, die für den patentgemäßen Vorteil und die Lösung der (Teil-)Aufgabenstellung der Wartungsfreundlichkeit verantwortlich ist. Daher stellt der Austausch der Verschleißbleche eine Neuherstellung des patentierten Erzeugnisses dar, welche vom gewöhnlichen Gebrauch des einmal in den Verkehr gebrachten Produktes nicht umfasst ist.
- Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung „Trommeleinheit“ (BGH, GRUR 2018, 170) verwiesen hat und geltend macht, dass Vortrag der Klägerin hierzu fehle, verkennt die Beklagte, dass ihr die Darlegungs- und Beweisbelast für den Erschöpfungseinwand obliegt und innerhalb der vom Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gesetzten Fristen von Seiten der Beklagten keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im Duplikschriftsatz und auch nicht zu den Fragestellungen, mit welchen der BGH in der Entscheidung „Trommeleinheit“ (a.a.O.) befasst war, erfolgte.
-
III.
Aus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen: - 1.
Da die Beklagte die Klagepatente widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9, 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. - Ein Schlechthinverbot konnte ausgesprochen werden. Zwar hat eine mittelbare Patentverletzung nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) zur Rechtsfolge. Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – ausschließlich in patentverletzender Weise – und nicht anders – verwendet werden kann. Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Als geeignete Maßnahmen kommen grundsätzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgemäßen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die ggf. mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Welche Maßnahme im Einzelfall geboten und angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat), welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweismöglichkeiten für den Schutzrechtsinhaber einzuschätzen sind. Darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen der patentfreien Benutzungsmöglichkeit ist der Schutzrechtsinhaber.
- Vorliegend hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform ausdrücklich und ausschließlich für den speziellen Bremsentyp der Klägerin geeignet und bestimmt ist. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung wurde lediglich darauf verwiesen, dass Vortrag der Klägerin zum Schlechthinverbot fehle. Dies ist indes nicht der Fall.
- 2.
Nach Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen § 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat. Dabei ist nach überwiegender Auffassung der nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierfür genügt in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I). Eine solche muss zur Feststellung des Schadens nicht zwingend vorliegen. So reicht es grundsätzlich aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (BGH, Urt. vom 18. Juni 2013 – X ZR 69/11; BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung), was vorliegend der Fall ist. - Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG.
- 3.
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, §§ 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG. Im Rahmen der gemäß § 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). - 4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt XXX € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten. Der Anspruch ist Teil des Schadensersatzanspruchs gemäß § 139 Abs. 2 PatG. - Der Anspruch auf Zahlung besteht ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, ob die Kostenrechnung der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte beglichen wurde oder nicht. Denn sobald der Abgemahnte seine Einstandspflicht ernsthaft und endgültig verweigert hat, wandelt sich der Freistellungsanspruch von selbst in einen Kostenerstattungsanspruch um (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. Kap. C Rn. 48 m.w.N.). Allerdings ist auch erst von diesem Zeitpunkt an der (umgewandelte) Zahlungsanspruch auch wegen Verzugs zu verzinsen. Nachdem die anwaltlichen Vertreter die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (Anlage K 7) unter Fristsetzung bis zum 14. August 2017 abgemahnt haben und innerhalb der gesetzten Frist die Beklagte keine Reaktion zeigte, vielmehr mit Schreiben vom 17. August 2017 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, befand sie sich ab dem 15. August 2017 in Verzug.
- Die Beklagte hat entgegen ihrer Ansicht auch keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung Zug-um-Zug gegen Ausstellung einer Rechnung mit Ausweisung der Umsatzsteuer. Denn der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten hängt nicht davon ab, dass dem Abmahnenden und damit auch dem Abgemahnten eine die Fälligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs begründende Rechnung vorliegt, die den besonderen Anforderungen des § 10 RVG, § 14 UStG genügt (BGH, NJW 2011, 2509). Denn der Freistellungs- und Zahlungsanspruch wird mit Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, sofort fällig, unabhängig davon, ob die freizustellende Verbindlichkeit ihrerseits ebenfalls fällig ist. Denn § 10 RVG betrifft lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist. Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der § 10 RVG, § 14 UStG entspreche. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten (BGH, NJW 2011, 2509; Kühnen, a.a.O. Kap. C Rn. 48).
- IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. - Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
- Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.