4c O 94/13 – Übertragung von Bauteilträgerband-Informationen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2876

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Februar 2019, Az. 4c O 94/13

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen,
    a) eine Bandführung, die ein Bauteilband in einer Bauteilmontagemaschine führt und die in einem Bandführungs-Magazin angebracht wird, wobei das Bauteilband Bauteile trägt, die nacheinander angeordnet sind, und mit einer Abdeckung abgedeckt sind und die Bandführung eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung, die Informationen über die Identität der Bandführung enthalten, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in dem Bandführungs-Magazin eingerichtet ist, eine Arretiereinrichtung, die leichtes Anbringen und Lösen der Bandführung an dem Bandführungs-Magazin bzw. von ihm ermöglicht, das eine Bauteil-Zuführeinrichtung umfasst und zum Einführen in eine Bauteilmontagemaschine eingerichtet ist, sowie eine Führungseinrichtung zum Führen des Bauteilbandes umfasst
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
  2. b) sowie
    (i) eine Bauteilmontagemaschine in Kombination mit einem Bandführungs-Magazin und einer Bandführung als ein System, und/oder
    (ii) ein Bandführungs-Magazin und eine Bandführung zusammen als Zuführ-System oder jeweils einzeln,
    die geeignet sind für ein Verfahren zum Übertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verknüpft ist, und die Bandführung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandführungs-Informationen verknüpft ist, Verknüpfen der Informationen der Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes, Anbringen der Bandführung in einem Bandführungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist, Einführen des Bandführungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist, Übertragen von Informationen bzgl. der Bandführungsidentität von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandführung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften Bauteilband- sowie Bandführungsinformationen enthält
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
    ohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempfängern in jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgröße wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fußnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Klägerin als Eigentümerin des europäischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf;
  3. c) eine unter I.1.a) bezeichnete Bandführung zusammen mit einem Bandführungs-Magazin als System oder ein Bandführungs-Magazin,
    die geeignet sind, eine Kombination einer unter I.1.a) bezeichneten Bandführung, einem Bandführungs-Magazin und wenigstens einer Spule, die mit einem Bauteilband versehen ist, das Bauteile trägt, wobei das Bandführungs- Magazin mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der Bandführung vorhanden ist;
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
    ohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempfängern in jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgröße wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fußnote) darauf hinzuweisen, dass die vorab beschriebene Kombination nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Klägerin als Eigentümerin des europäischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf;
  4. d) sowie eine Bauteilmontagemaschine
    die geeignet ist für ein
    Verfahren zum Übertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verknüpft ist, und die Bandführung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandführungs-Informationen verknüpft ist, Verknüpfen der Informationen der Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes, Anbringen der Bandführung in einem Bandführungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist. Einführen des Bandführungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist. Übertragen von Informationen bzgl. der Bandführungsidentität von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandführung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften Bauteilband- sowie Bandführungsinformationen enthält
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu verkaufen,
    ohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempfängern In jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgröße wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fußnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Klägerin als Eigentümerin des europäischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf;
  5. 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter l.1.a)-d) bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2005 begangen haben, unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen (hilfsweise: Lieferscheine, hilfsweise Quittungen, jeweils in Kopie), wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind, über
  6. die Menge der erhaltenen oder bestellten Bauteilmontagemaschinen, Bandführungs-Magazine und Bandführungen nach Ziffer I.1., mit denen die Bauteilmontagemaschine, Bandführungs-Magazine und die Bandführung nach Ziffer I.1. kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden können, insbesondere die Bauteilmontagemaschine A, das Bandführungs-Magazin B und die Bandführung C von dem Hersteller D und deren verbundenen Unternehmen, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
  7. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter l.1.a)-d) bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe
  8. a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (und wenn möglich der Typenangabe, einschließlich Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer),
  9. b) der einzelnen Angebote für die Bauteilmontagemaschinen, die Bandführungs-Magazine und Bandführungen, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (und wenn möglich der Typenangabe) einschließlich der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,
    wobei die Angaben zu a) und b) auch im Hinblick auf diejenigen weiteren Erzeugnisse zu machen sind, die die Beklagten zusammen mit den Bandführungen, Bandführungs- Magazine und Bauteilmontagemaschinen nach Ziff. I.1 angeboten und geliefert haben, und zwar dazugehörige Trägerbänder, Trolleys, Software und Scanner, mit denen die Bandführungen, Bandführungs-Magazine und Bauteilmontagemaschinen kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden können, insbesondere die Bestückungsmaschine A von dem D und deren verbundenen Unternehmen;
    c) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
  10. d) der Kosten aufgeschlüsselt nach individuellen Kostenfaktoren (einschließlich Lieferkosten) und des erzielten Gewinns ohne Abrechnung von Fixkosten und variablen Gemeinkosten (soweit diese nicht direkt den unter I.1. genannten Bauteilmontagemaschinen, Bandführungs-Magazinen und Bandführungen) zugeordnet werden können,
  11. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  12. 4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und seit dem 02.02.2005 in den Verkehr gebrachten Bandführungs-Magazine und Bandführungen, insbesondere des Typs B und C von dem Hersteller D und deren verbundenen Unternehmen, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Bandführungen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem beantragten Urteil eine Verletzung des Patents EP 1 147 XXX B1 festgestellt hat und diese Dritten ernsthaft aufgefordert werden, die Bandführungs-Magazine und die Bandführungen an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur Rücknahme der Bandführung und der Bandführungs-Magazine durch die Beklagten unterbreitet und für den Fall der Rückgabe der Bandführungs-Magazine und Bandführungen eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten für die Rückgabe zugesagt wird und die Beklagten die Bandführung in diesem Fall wieder an sich nehmen.
  13. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 02.03.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  14. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  15. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
  16. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I.1.a), b) und c), I.2. und I.3. jeweils mit Rückbezug auf Ziff. I.1. a) bis c) ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich Ziff. I.1.d) und Ziff. I.4 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.2. und I.3 jeweils mit Rückbezug auf Ziff. I.1.d) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  17. Tatbestand
  18. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 147 XXX B1 (Anlage K 14, als deutsche Übersetzung DE 699 23 XXX T2 Anlage K 26; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme zweier schwedischer Prioritäten vom 22. Dezember 1998 (SE 9804495) und vom 23. März 1999 (SE 9901057) am 22. Dezember 1999 angemeldet und am 29. Juni 2000 veröffentlicht wurde, und für das die Patenterteilung am 2. Februar 2005 im Patentblatt veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Bauteilträgerband-lnformationen zu einem Bauteil-Bestückungsapparat und eine Vorrichtung dafür.
    Die Ansprüche 4, 14 und 23 des Klagepatents lauten:
    „4. Verfahren zum Übertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte um- fasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verknüpft ist, und die Bandführung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandführungs-Informationen verknüpft ist; Verknüpfen der Informationen der Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes; Anbringen der Bandführung in einem Bandführungsmagazin, wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen ein- gerichtet ist; Einfuhren des Bandführungsmagazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist; Übertragen von Informationen bezüglich der Bandführungs-ldentität von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung. die in der Bandführung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften Bauteilband- sowie Bandführungs-lnformationen enthält.
  19. 14. Bandführung (10), die ein Bauteilband (2) in einer Bauteilmontagemaschine führt und die entweder direkt in der Maschine angebracht wird oder zunächst in einem Bandführungs-Magazin angebracht wird, wobei das Bauteilband (2) Bauteile (6) trägt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind, und die Bandführung eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung um- fasst, die Informationen über die Identität der Bandführung enthalten, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der Bauteilmontagemaschine oder in dem Bandführungs-Magazin (40) eingerichtet ist, eine Arretiereinrichtung (25, 26), die leichtes An- bringen und Lösen der Bandführung (10) an der Bauteilmontagemaschine bzw. von ihr ermöglicht, die eine Bauteilband-Zuführeinrichtung umfasst, oder an dem Bandführungs-Magazin bzw. von ihm, das eine Bauteilband-Zuführeinrichtung umfasst und zum Ein- führen in eine Bauteilmontagemaschine eingerichtet ist, sowie eine Führungseinrichtung (15) zum Führen des Bauteilbandes (2).
    23. Kombination aus wenigstens einer Bandführung (10) nach einem der Ansprüche 14 – 22, einem Bandführungsmagazin (40) und wenigstens einer Spule (9), die mit einem Bauteilband (2) versehen ist, das Bauteile (6) trägt, wobei das Bandführungs-Magazin (40) mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der Bandführung vorhanden ist.“
    Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand von Ausführungsbeispielen.
  20. Figur 1 ist eine schematische Seitenansicht des aus dem Stand der Technik vorbekannten Prinzips des Einlegens eines Bauteil-Bandes in eine Montagemaschine. Figur 2 ist eine Schrägansicht einer Bandführung in einer bevorzugten Ausführungsform nach der Lehre des Klagepatents, Figur 3 ist ein entsprechender Querschnitt. Figur 4 zeigt im Querschnitt die Verbindungen der in Figur 2 dargestellten Bandführung in einer Bauteil-Montagemaschine.
    Mit Schriftsatz vom 29. August 2013 (Anlage B 3) hat die Beklagte zu 1. das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Mit Urteil vom 14.02.2018 hat der Bundesgerichtshof das der Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.04.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Klagepatent wurde vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. Anlage K46).
    Die Beklagten vertreiben über die E als exklusives Vertriebsunternehmen Systeme für SMT-Bestückungsmaschinen, unter anderem Bandführungen mit dem Handelsnamen „Cer“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1), die in zwei, nämlich einer schmaleren und einer breiteren, Varianten angeboten werden. Diese Bandführungen finden Verwendung in Bandführungsmagazinen, welche die Beklagten unter der Bezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2) vertreiben. Die in die angegriffene Ausführungsform 2 (also das Bandführungsmagazin) eingesetzten angegriffenen Ausführungsformen 1 sind geeignet, Bauteilbänder einer von den Beklagten unter der Bezeichnung „A“ vertriebene Bestückungsmaschine (Bauteilmontagemaschine; im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 3) zuzuführen. Die Beklagte zu 1. bietet die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland an. Sie war insbesondere im April 2013 in Nürnberg auf der Messe „F“ und im November 2013 in München auf der Messe „G“ als Ausstellerin anwesend und stellte die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 aus. Die Beklagte zu 2. stellt die angegriffenen Ausführungsformen in Frankreich her. Auf der Website des Unternehmens der Beklagten sind Videos abrufbar, welche die angegriffenen Ausführungsformen sowie deren Aufbau und Funktionsweise erläuterten (vgl. Screenshots als Anlagen K 24, K 25).
    Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten würden wortsinngemäßen unmittelbaren bzw. mittelbaren Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre machen. Insbesondere begründe auch der isolierte Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 3 eine mittelbare Patentverletzung, da ohne sie der Verfahrensanspruch 4 des Klagepatents nicht erfüllt werden könnte, weil, was unstreitig ist, Informationen der Bandführung gerade an diese weitergegeben würden, nachdem zuvor das Bandführungs-Magazin eingelegt worden sei.
    Es bestehe auch ein Vernichtungsanspruch. Die Beklagten hätten angegriffene Ausführungsformen nach der Patenterteilung in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar oder mittelbar in Besitz und im Eigentum gehabt. Der Anspruch sei nicht durch die Vollstreckung der Parallelentscheidung (LG Düsseldorf, Az. 4c O 58/13; nachfolgend: OLG Düsseldorf, Az. I-U 71/16) entfallen, da insoweit – unstreitig – seitens der Klägerin nur der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch vollstreckt worden seien. Es würde seitens der Beklagten hinreichender Vortrag fehlen, dass sie ursprünglichen Besitz oder Eigentum an angegriffenen Ausführungsformen wieder verloren hätten.
    Nachdem die Klägerin die Klageanträge mit Schriftsätzen vom 24.01.2014, 09.04.2014 und 02.11.2018 mehrfach erweitert und konkretisiert hat, hat sie nunmehr die Anträge aus dem Schriftsatz vom 03.12.2018 gestellt, von denen die Beklagten die Anträge zu Ziff. I.1. a) bis c) und die jeweils rückbezogenen Anträge zu Ziff. I.2, I.3. und Ziff. II. anerkannt haben.
  21. Darüber hinaus beantragt die Klägerin,

    die Beklagten zu verurteilen,
    – es gleichfalls bei Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, eine Bauteilmontagemaschine
    die geeignet ist für ein
    Verfahren zum Übertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verknüpft ist, und die Bandführung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandführungs-Informationen verknüpft ist, Verknüpfen der Informationen der Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes, Anbringen der Bandführung in einem Bandführungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist. Einführen des Bandführungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist. Übertragen von Informationen bzgl. der Bandführungsidentität von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandführung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften Bauteilband- sowie Bandführungsinformationen enthält
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu verkaufen,
    ohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempfängern In jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgröße wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fußnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Klägerin als Eigentümerin des europäischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf; wobei sich auch die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung auf diese Verletzungshandlung beziehen;
    – alle Bandführungs-Magazine und Bandführungen wie unter I.1. bezeichnet, insbesondere das Bandführungs-Magazin des Typs B und die Bandführung des Typs C von dem D und deren verbundenen Unternehmen, die in ihrem indirektem Besitz sind, an einen Treuhänder, der von der Klägerin zum Zwecke der Vernichtung der Produkte benannt wird, herauszugeben, wobei die Beklagten die Kosten der Vernichtung zu tragen haben.
    Die Beklagten beantragen,

    die Klage, soweit sie nicht anerkannt wurde, abzuweisen.

  22. Sie sind der Ansicht, dass sie keinen mittelbaren Gebrauch des Klagepatents machen würden, indem lediglich die angegriffene Ausführungsform 3 (A-Bauteilmontagemaschinen) ohne Bandführung oder Bandführungs-Magazin vertrieben werde. Denn diese sei kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehe, sondern nur Empfängerin der von den Identifizierungseinrichtungen der angegriffenen Ausführungsform 1 ausgelesenen Informationen. Außerdem wirke sie bei der Verwirklichung des Verfahrens nicht aktiv mit.
    Der Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch sei zu weit gefasst, da er sich auch auf Peripheriegeräte wie u.a. Trägerbänder, Trolleys, Software und Scanner beziehe. Im Übrigen sei er, soweit er die mittelbare Patentverletzung betreffe, auch in zeitlicher Hinsicht zu weitreichend, da die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 erst ab dem 24.10.2012 auf den Markt gebracht worden seien, was unstreitig ist. Jedenfalls hätten sie den Anspruch durch rechtsverbindliche Erklärung mit Schriftsatz vom 15.11.2018 unter Bezugnahme der Rechnungslegung aus dem Parallelverfahren (vgl. Anlage B28) vollständig erfüllt. Die Beklagten behaupten dazu insbesondere, sie hätten Modelle der angegriffenen Ausführungsformen 1 in den Jahren 2013 bis 2015 nur zu Präsentationszwecken zu den Messen „H“ nach Nürnberg geliefert. Ein Verkauf sei durch sie nicht erfolgt. Auch eine Lieferung der Beklagten zu 2 an die I sei nur auf Anweisung und zur Abwicklung eines Geschäfts des Vertriebspartners E erfolgt. Die Beklagten meinen, die Klägerin erkenne diese Auskünfte auch inhaltlich an, was sich aus der Tatsache ergebe, dass sie den Entschädigungsanspruch – unstreitig – nicht weiterverfolge.
    Ferner meinen die Beklagten, dass sie nicht zum Rückruf verpflichtet seien. Ihre gewerblichen Abnehmer würden die Produkte nicht weitervertreiben; zudem führe der Anspruch nur zur Begründung ausländischen Besitzes/Eigentums der Beklagten. Hierzu behaupten sie im Übrigen, dass ihr Abnehmer I die erhaltenen angegriffenen Ausführungsformen vollständig an sie zurückgegeben habe. Zu einer Vernichtung dieser Produkte sei es deshalb nicht gekommen, da die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung ihnen keinen Treuhänder für die Herausgabe benannt habe.
  23. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
    Der Rechtsstreit ist, nachdem er durch Beschluss vom 18.11.2014 im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ausgesetzt wurde, aufgrund Schriftsatzes des Klägerin vom 11.07.2018 wieder aufgenommen und mit weiterem Beschluss vom 04.12.2018 in ein schriftliches Verfahren übergeleitet worden. Der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, ist auf den 31.12.2018 bestimmt worden.
  24. Entscheidungsgründe
  25. A.
    Die zulässige Klage ist über den anerkannten Teil hinaus überwiegend begründet.
    I.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Bauteilträgerband-lnformationen zu einem Bauteil-Bestückungsapparat und eine Vorrichtung dafür.
    Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Absätzen ausführt, werden bei der Herstellung und Montage von Leiterplatten mit elektronischen Bauteilen eben diese Bauteile mithilfe von Bändern zur Bauteil-Montagemaschine transportiert. Ein solches Bauteilband wird auf eine Spule aufgewickelt, die entweder unmittelbar mit der Montagemaschine verbunden oder, wie beispielsweise in der WO 86/00XXX offenbart, in einem Kassettenmagazin verwendet wird, das wiederum über Zuführeinrichtungen mit der Montagemaschine verbunden ist.
    Weil Leiterplatten üblicherweise mit einer Vielzahl unterschiedlicher Bauteile versehen werden, müssen diese unterschiedlichen Arten der Bauteilmontagemaschine von jeweils besonderen Bauteilbändern zugeführt werden. In der Bauteilmontagemaschine muss dann die Information vorhanden sein, welche Bauteilart an welcher Entnahmeposition vorhanden ist. Herkömmlich werden diese Informationen beim Einlegen eines Bauteilbandes manuell in eine von der Maschine verwendete Speichereinrichtung eingegeben, was das Klagepatent als zeitraubend und außerdem fehlerträchtig kritisiert, wobei das Klagepatent davor warnt, dass Falscheingaben zu einer falschen Montage von Leiterplatten und damit zu einer Unterbrechung des Herstellungsvorgangs führten. Vorbekannt, etwa aus der ÜS-A-5515 XXX und der JP- A- 02 274 XXX, ist die Verwendung von Strichcodes, mithilfe derer beim Einlegen des Bauteilbandes Position und Art der Bauteile eingegeben werden. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass dieser Vorgang bei jedem Einlegen eines Bauteilbandes wiederholt werden muss und immer noch die Gefahr des fehlerhaften Lesens des Strichcodes für eine benachbarte Position besteht.
    Wird ein Bandmagazin verwendet, müssen Informationen über die im Magazin eingelegten Bandspulen ebenso eingegeben werden wie Informationen über die Magazinidentität, wie dies aus der GB-A-2 317 XXX und aus der JP-A-06 232 XXX vorbekannt ist. Beim Umschalten zwischen zwei Magazinen reicht die Eingabe der Magazinidentität nur dann aus, wenn sich Position und Art der in den Bauteilbändern befindlichen Bauteile sie der letzten Verwendung des Magazins nicht verändert haben. Zur Optimierung des Montageprozesses sollten in der Bauteilmontagemaschine vorzugsweise auch Informationen darüber vorhanden sein, welche Anzahl von Bauteilen auf einem Band noch vorhanden ist. Werden diese Informationen manuell eingegeben, kann die Maschine hieraus durch Abzählen der verwendeten Bauteile die Anzahl der übrigen Bauteile ableiten, jedoch gehen diese Informationen beim Wechsel des Bauteilbandes verloren.
    Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als Aufgabe (Absätze [0009] bis [0011]), das Problem des zeitraubenden Einlegens eines Bauteilbandes und des Eingebens von Bauteilinformationen in eine Bauteilmontagemaschine zu lösen, die Gefahr der fehlerhaften Eingabe von Bauteilinformationen zu verringern sowie eine höhere Flexibilität beim Einlegen von Bauteilbändern in eine Bauteilmontagemaschine zu erreichen.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinen Ansprüchen 4, 14 und 23 ein Verfahren, eine Vorrichtung sowie die Kombination zweier Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen vor:
    [4]
    1. Verfahren zum Übertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
    2. Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung,
    a) wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verknüpft ist,
    b) und die Bandführung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandführungs-Informationen verknüpft ist;
    3. Verknüpfen der Informationen der Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes;
    4. Anbringen der Bandführung in einem Bandführungsmagazin,
    a) wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuführt,
    b) und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist;
    5. Einführen des Bandführungsmagazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist;
    6. Übertragen von Informationen bezüglich der Bandführungs-Identität von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine
    a) durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandführung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung,
    b) wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften Bauteil- band- sowie Bandführungs-lnformationen enthält.
    [14]
    1. Bandführung (10), die ein Bauteilband (2) in einer Bauteilmontagemaschine führt und
    a) die entweder direkt In der Maschine angebracht wird oder zunächst in einem Bandführungs-Magazin angebracht wird,
    b) wobei das Bauteilband (2) Bauteile (6) trägt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind,
    und die Bandführung umfasst
    2. eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung, die Informationen über die Identität der Bandführung enthalten,
    3. wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der Bauteilmontagemaschine oder in dem Bandführungs-Magazin (40) eingerichtet ist,
    4. eine Arretiereinrichtung (25, 26), die leichtes Anbringen und Lösen der Bandführung (10) an der Bauteilmontagemaschine bzw. von ihr ermöglicht, die eine Bauteilband-Zuführeinrichtung umfasst, oder an dem Bandführungs-Magazin bzw. von ihm, das eine Bauteilband-Zuführeinrichtung umfasst und zum Einfuhren in eine Bauteilmontagemaschine eingerichtet ist,
    5. sowie eine Führungseinrichtung (15) zum Führen des Bauteilbandes (2).
    [23]
    1. Kombination aus
    a) wenigstens einer Bandführung (10) nach einem der Ansprüche 14 bis 22,
    b) einem Bandführungsmagazin (40) und
    c) wenigstens einer Spule (9), die mit einem Bauteilband (2) versehen ist, das Bauteile (6) trägt,
    2. wobei das Bandführungs-Magazin (40) mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der Bandführung vorhanden ist.
  26. II.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – außer Streit, dass die drei angegriffenen Ausführungsformen (bei ihrer gemeinsamen Verwendung) sämtliche der genannten Merkmale verwirklichen.
  27. III.
    Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich, soweit die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von der Beklagten nicht anerkannt worden sind, nachstehende Rechtsfolgen.
    1.
    Weil die Beklagten die technische Lehre des Klagepatents widerrechtlich benutzt haben, schulden sie für die Zukunft Unterlassung im tenorierten Umfang, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
  28. a.
    Soweit zwischen den Parteien ursprünglich der Umfang des Unterlassungsanspruchs zu Ziff. I.1.a in Streit stand, weil der dahingehende Antrag auch die Variante „Bandführungen, […] entweder direkt in die Bauteilmontagemaschine angebracht wird“ vorsah, ist diese Fragestellung durch die Umformulierung des Antrags durch die Klägerin überholt.
    Nicht auch in die Tenorierung aufzunehmen waren dagegen die „insbesondere wenn“-Anträge, bezogen auf die Klagepatentansprüche 16 und 17. Denn bei dieser Antragsfassung handelt es sich prozessrechtlich um unechte Hilfsanträge, die allenfalls zum Tragen kämen und Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung würden, wenn über den Hauptantrag abschlägig beschieden würde.
    b.
    Im Vertrieb von Bandführungen gemäß der angegriffenen Ausführungsform 1 zusammen mit Bandführungs-Magazinen gemäß der angegriffenen Ausführungsform 2 liegt eine mittelbare Verletzung des Unteranspruchs 23 des Klagepatents. Die Beklagten haben – zu Recht – nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2, indem sie zusammen vertrieben werden, wesentliche Mittel nach der technischen Lehre gemäß Unteranspruch 23 sind, und dass sie außerdem objektiv geeignet und aufgrund der konkreten Ausgestaltung zwingend dazu bestimmt sind, gemeinsam als Kombination zusammen mit einem Bauteilband und einer Spule verwendet zu werden.
    c.
    Die Unterlassungspflicht der Beklagten bezieht sich auch, wie unter I.1.d) zuerkannt, auf das Anbieten und Verkaufen einer Bauteilmontagemaschine, welche geeignet ist, ein Verfahren gemäß Anspruch 4 des Klagepatents auszuführen. Die Bauteil-Montagemaschine A der Beklagten, also die angegriffene Ausführungsform 3, ist ein wesentliches Mittel der technischen Lehre nach dem Klagepatent.
    Für die Eigenschaft eines Mittels als wesentliches Mittel der Erfindung spricht es, wenn dieses Mittel im Anspruchswortlaut genannt ist (Schulte/Rinken/Kühnen, a.a.O., § 10 Rn. 14), weil insoweit die beanspruchte Lehre das Gebrauchen dieses Mittels umfasst. Ferner zeichnet sich ein wesentliches Mittel durch seine Eignung aus, mit anderen wesentlichen, im Patentanspruch genannten Elementen funktional zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens zusammenzuwirken (Schulte/Rinken/Kühnen, a.a.O., § 10 Rn. 15).
    Demnach ist die Eigenschaft der Bauteilmaschine als wesentliches Mittel im Sinne von § 10 PatG vorliegend zu bejahen. Die Bauteil-Montagemaschine ist in Merkmal 4.1 und 4.6 ausdrücklich genannt, und zwar in der Weise, dass eine Informationsübertragung von Bauteilband-Informationen hin zu eben dieser Bauteil-Montagemaschine erfolgt. Hinzu kommt, dass die insoweit beanspruchte Bauteil-Montagemaschine an dem durch die Identifizierungsmittel der Bandführung initiierten Informationsfluss mitwirken muss, um den technischen Erfolg nach der Lehre des Klagepatents zu erreichen. Die Maschine muss nämliche Mittel enthalten, welche die Informationen zur Position bestimmter Bauteilbänder mit bestimmten Bauteilen empfängt – so die ausdrückliche Lehre nach Merkmal 4.6a) unter Erwähnung einer Identitäts- Erfassungseinrichtung – und in der Entscheidung umsetzt, von welchem Bauteilband an welcher Position welche Bauteile in den Montageprozess zu übernehmen sind. Die Mitwirkung der Bauteil-Montagemaschine geht deshalb über eine bloße Kompatibilität zum Verfahren nach Anspruch 4 hinaus, sie erstreckt sich auf eine aktive Mitwirkung an der Ausführung des Verfahrens und der Erreichung des durch dieses Verfahren vermittelten Erfolgs, nämlich der Möglichkeit, beliebige Bandführung in beliebigen Magazinen an beliebiger Position der Bauteil-Montagemaschine zuzuführen.
    Dass die angegriffene Ausführungsform 3 als Mittel objektiv geeignet und dazu bestimmt ist, ein Verfahren nach Anspruch 4 auszuführen, steht zwischen den Parteien
    – zu Recht – außer Streit.
    Als Rechtfolge aus der mittelbaren Verletzung des Hauptanspruchs 4 des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 3 folgt jedenfalls das von der Klägerin beantragte eingeschränkte Verbot des Verkaufs und des Anbietens an den Abnehmer.
    Seitens der Beklagten schon nicht als mittelbare Patentverletzung in Abrede gestellt, ist das Anbieten und/oder Liefern einer Bauteilmontagemaschine in Kombination mit einem Bandführungs-Magazin und einer Bandführung als System bzw. ein Bandführungsmagazin und eine Bandführung zusammen als Zuführ-System oder jeweils einzeln (Ziff. I.1.b).
    Sofern im Tenor statt wie in der Antragsformulierung „Bauteil-Magazin“ der Begriff „Bandführungs-Magazin“ benutzt wurde, handelt es sich dabei lediglich um eine begriffliche Klarstellung und nicht um eine inhaltliche Änderung des Antrags. Denn die Klägerin hat den Begriff „Bauteil-Magazin“ lediglich versehentlich fälschlicherweise benutzt. Dies ergibt sich aus dem Kontext der gesamten Antragsformulierung, in welcher sich an keiner weiteren Stelle dieser Ausdruck wiederfindet, sondern durchgängig von einem, wie auch im Klagepatent vorgesehenen, Bandführungs-Magazin gesprochen wird. Der Begriff des Bauteil-Magazins wird und wurde demgegenüber weder im Laufe des hiesigen Verfahrens noch im Klagepatent verwendet.
    2.
    Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätten sie bei Anwendung der von Ihnen zu fordernden Sorgfalt die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden sie daher als Gesamtschuldnerinnen Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß §256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
    a.
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz (Art. 64 EPÜ i.V.m. 139 Abs. 2 PatG) zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Art. 64 EPÜ i.Vm. § 140 b PatG bzw. §§ 242, 259 BGB).
    Zur Vorbereitung des als Feststellungsantrag geltend gemachten verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung nach Patenterteilung, mithin ab dem 2. Februar 2005 verlangen. Auf den Zeitpunkt der ersten von der Klägerin geltend gemachten Verletzungshandlung, also den 24. Oktober 2012, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, weil Auskunft nicht erst ab der ersten feststellbaren konkreten Benutzungshandlung geschuldet wird (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D, Rn. 477, 513). Eine Begrenzung gemäß dem Klägervortrag muss schon deshalb ausscheiden, weil es vom Kläger unentdeckte frühere Benutzungshandlungen gegeben haben mag.
    Dem Umfang nach sind die Beklagten auch antragsgemäß zur Auskunft und Rechnungslegung über Peripheriegeräte und Bestückungs- oder Montagemaschinen verpflichtet, soweit diese zu der im Klageantrag zu I.1.d) geltend gemachten mittelbaren Verletzung des Hauptanspruchs 4 des Klagepatents beitragen. Dadurch, dass die Klägerin diese Auskünfte rückbezogen auf diesen Anspruch geltend macht, ist klargestellt, dass die geforderten Auskünfte und die geforderte Rechnungslegung hierauf beschränkt sind.
    Nicht dagegen auch bezieht sich die Auskunftspflicht der Beklagten auf Peripherieprodukte wie Trolleys, Scanner und Software, die mit den angegriffenen Ausführungsformen kompatibel sein können. Nachdem die Beklagte bestritten hat, dass entsprechende Informationen für eine hinreichende Beauskunftung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlich seien, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin ihren Vortrag nicht konkretisiert, inwieweit diese Produkte im Zusammenhang – ausschließlich – mit den angegriffenen Ausführungsformen stehen und zu diesem Zweck vertrieben werden.
    Im Rahmen der gemäß § 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg); dies allerdings betreffend Verkaufsstellen, Einkaufpreise und Verkaufspreise nur ab dem 30.04.2006 (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 711). Darauf wurde die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 auch hingewiesen. Hinsichtlich der Angebotsempfänger und ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen, a.a.O., Rn. 514).
  29. b.
    Der Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung ist auch nicht gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ein Schuldverhältnis erlischt im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Leistung durch den Schuldner bewirkt wird.
    Hier kann nicht festgestellt werden, dass die seitens der Beklagten zur Akte gereichten Auskünfte vollständig waren.
    Die Beklagten haben unbestritten Auskünfte erteilt, welchen die Klägerin inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Sie haben unter Verweis auf diejenigen Angaben, die sie bereits zum Parallelverfahren Az. 4c O 58/13 gemacht haben, dargelegt, dass die Beklagte zu 2. auf Weisung der J zur Erfüllung eines Kundenauftrages der hier nicht beteiligten K, welcher ab dem 20.04.2015 bestand, Produkte unmittelbar an die I geliefert hat. Die Beklagten haben seit dem 30.05.2008 keine C-Bandführungen in der Bundesrepublik Deutschland verkauft. Eine Lieferung von solchen Bandführungen, Bs und Zubehörteilen durch die Beklagte zu 2. erfolgte nur jeweils zu den Messen „F“ stattfindend im April 2013, Mai 2014 sowie Mai 2015 jeweils in Nürnberg, wobei die jeweiligen Messepräsentationen von der Vertriebspartnerin der Beklagten verantwortet wurden. Unmittelbar nach der Präsentation dieser Produkte auf den Messen wurden sie zurück nach Frankreich bzw. Belgien verbracht.
    Angebote betreffend die angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten gab es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Ebenso wenig veranlassten sie eigens Werbemaßnahmen.
    Indes sind die Informationen bisher nicht vollständig, da Angaben zur Bauteilmontagemaschine A fehlen. Die Beklagten offenbaren zudem, dass sie sich insoweit der Unvollständigkeit ihrer Auskunft bewusst sind und ziehen sich zur Begründung darauf zurück, dass diese Angaben nicht geschuldet seien.
  30. 3.
    Aufgrund ihrer widerrechtlichen Verletzung des Patents, sind die Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG verpflichtet, die patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
    a.
    Dem Anspruch steht schon nicht entgegen, dass die Beklagten ihren Sitz im Ausland haben (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 679; BGH, GRUR 2017, 785 – Abdichtsystem). Der Zweck des Rückrufs, der in der Bereinigung des Marktes von verletzenden Produkten und der Schaffung einer erneuten Nachfrage an erfindungsgemäßen Produkten zugunsten des Schutzrechtsinhabers liegt, wird nämlich auch in diesen Fällen erreicht.
    Ferner steht dem Rückrufanspruch nicht entgegen, dass, wie die Beklagten behaupten, die patentverletzenden Erzeugnisse von den gewerblichen Endabnehmern höchstwahrscheinlich nicht mehr weiterveräußert werden. Der Rückruf ist auch gegenüber solchen Endabnehmern auszusprechen, welche die Gegenstände ausschließlich selber, aber immerhin gewerblich nutzen, denn der Verbleib bei solchen Endabnehmern würde den zu beseitigenden Störungszustand verlängern (im Ergebnis wohl ebenso Schulte /Voß / Kühnen, a.a.O., § 139 PatG Rn. 32).
  31. b.
    Der Rückrufanspruch ist nicht durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
    Danach erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wurde. Im Falle eines Rückrufanspruchs ist dies nur dann der Fall, wenn die angegriffenen Ausführungsformen vollständig zurückgerufen wurden, d.h. die gewerblichen Besitzer ernsthaft aufgefordert wurden, die patentverletzenden Erzeugnisse entweder zur Verfügung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder das Erzeugnis freiwillig zurückzugeben, wenn andernfalls der Störungszustand nicht hinreichend beseitigt würde (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 140a, Rn. 31).
  32. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegenüber allen ihren Abnehmern bzw. Abnehmerin ihrer Vertriebsgesellschaft die patentverletzenden Produkte zurückgerufen hat. Unstreitig ist ein Rückruf gegenüber der I erfolgt. Indes ist ein darüberhinausgehender Rückruf nicht erfolgt. Sofern die Beklagten mit Schriftsatz vom 17.01.2019 ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.12.2018 dahingehend ergänzen, dass nunmehr auch ein Rückruf gegenüber der L als Abnehmerin der E stattgefunden habe, ist dieser Vortrag gem. § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn dieses Vorbringen erfolgte nach der mit Beschluss vom 04.12.2018 gesetzten Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 31.12.2018, deren Ablauf zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
  33. 4.
    Hingegen schulden die Beklagten nicht die von der Klägerin verlangte Vernichtung patentverletzender Gegenstände. Die Beklagten haben ihren Unternehmenssitz jeweils zwar innerhalb der EU, aber im Ausland. Der Vernichtungsanspruch setzt indes voraus, dass der Verletzer jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland Besitz oder Eigentum an Verletzungsgegenständen hatte (Kühnen, a.a.O., Rn. 639). Dass dies in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen der Fall ist oder war, hat die Klägerin nicht konkret dargetan. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen im Inland exklusiv über ein Vertriebsunternehmen ins Werk gesetzt haben, nämlich die vor dem Landgericht Mannheim aus demselben Patent in Anspruch genommene E. Es erscheint damit möglich, dass im Inland nur dieses Vertriebsunternehmen Besitz und Eigentum an den Verletzungsgegenständen hat. Dass stattdessen die Beklagten Besitz oder Eigentum im Inland hatten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht Aufgabe der Beklagten darzulegen, dass sie ursprünglichen Besitz oder vormaliges Eigentum verloren haben. Vielmehr genügt die Klägerin ihrer eigenen Darlegungslast nur dann, wenn sie hinreichend konkret derartigen Tatsachenvortrag beibringt. Die Behauptung, die Beklagten hätten mittelbaren Besitz gehabt, wenn die Produkte an ihre Vertriebsgesellschaft überbracht wurden, ist unsubstantiiert, da im Tatsächlichen nicht vorgetragen wird, wie der mittelbare Besitz begründet worden sein soll.
    Da der Vernichtungsanspruch bereits mangels hinreichenden Vortrags der Klägerin nicht besteht, kann dahingestellt bleiben, ob ihr im Übrigen eine nur unzureichende Mitwirkung an der Erfüllung vorzuwerfen wäre, da sie trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten keinen Treuhänder benannt hat, an welchen die zu vernichtenden Vorrichtungen herausgegeben werden könnten.
    B.
    Die prozessualen Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 91, 93, 708 Nr. 1, 709 ZPO. Das teilweise Anerkenntnis der Beklagten vermochte nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO zu ihren Gunsten auszulösen, weil es nicht sofort, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt ist.
  34. Streitwert: 250.000,- €

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