4a O 54/18 – Kabelbaumbandagierband

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2855

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. März 2019, Az. 4a O 54/18

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 4) begehrt die Klägerin zudem die Vernichtung und den Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie die Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung dem Grunde nach. Schließlich nimmt sie die Beklagte zu 1) auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage KAP-B4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 722 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage KAP-B3). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 04.03.2005 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 04.03.2004 der DE 10 2004 011 XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 27.07.2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  7. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte zu 1) Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hielt das Klagepatent auf die Verhandlung vom 30.10.2018 hin uneingeschränkt aufrecht.
  8. Die geltend gemachten Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents lauten wie folgt:
  9. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend eine Skizze aus Abs. [0035] der Beschreibung des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
  10. Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in T, das technische Klebebänder herstellt und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist ein chinesisches Unternehmen und betreibt einen chinesischen Produktionsstandort für die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer auch der Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 1) bis zu 3) vertreiben das Produkt „A“ in Deutschland (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform, vgl. Anlagen KAP-B8 bis KAP-B11).
  11. Nachfolgend wird ein Foto der angegriffenen Ausführungsform (aus Anlage KAP-B9) verkleinert eingeblendet:
  12. Ferner wird nachfolgend eine Skizze aus einem (älteren) Datenblatt zur angegriffenen Ausführungsform (Anlage KAP-B8) eingeblendet:
  13. Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.07.2017 (vgl. Anlage KAP-B1) wegen der (behaupteten) Verletzung des Klagepatents ab. Die Beklagte zu 1) wies die Abmahnung mit Schreiben vom 17.08.2017 (vgl. Anlage KAP-B2) zurück.
  14. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Anspruch 1 unmittelbar wortsinngemäß. Deren Anbieten und Liefern verletze Anspruch 8 mittelbar.
  15. Die Klägerin behauptet, sie habe die untersuchte angegriffene Ausführungsform in Deutschland erworben.
  16. Das Klagepatent sei nicht auf die Verbindung von maximal zwei Deckschichten beschränkt. Auch drei Deckschichten, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, seien vom Anspruch erfasst.
  17. Sofern die angegriffene Ausführungsform teilweise eine oder zwei 1 – 2 mm breite Unterbrechung(en) aufweist, seien diese Spalte schon deshalb unbeachtlich, da das Angebot der Beklagten im (alten) Datenblatt (Anlage KAP-B8) auf eine Ausführungsform ohne Spalt ausgerichtet ist. Aufgrund von Fertigungstoleranzen könnten die Beklagten bei den angegriffenen Ausführungsformen offenbar nicht ausschließen, dass kein oder nur ein Spalt entsteht.
  18. Das Klagepatent differenziere zwischen dem Band und dem Träger. Nur für den Träger seien vom Anspruch der Aufbau aus zwei Deckschichten und einer Zwischenschicht und die hieraus resultierende Abriebfestigkeit vorgeschrieben. Die Zwischenschicht müsse sich klagepatentgemäß nur dort zwischen den Deckschichten befinden, wo sie diese miteinander verbindet. Eine Schicht, die sich nicht zwischen zwei Deckschichten befindet, sei keine Zwischenschicht im Sinne des Klagepatents. Auch aus diesem Grund sei der Spalt bei der angegriffenen Ausführungsform unbeachtlich: Trotz des Spaltes sei an allen Stellen der angegriffenen Ausführungsform, an denen die Deckschichten als Doppellage vorhanden sind, eine Zwischenschicht in Form einer Acrylamatmasse vorhanden.
  19. Es liege jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung von Anspruch 8 vor, da beim Umwickeln von Kabelbäumen ein Band im Sinne von Anspruch 1 entstehe. Dem Fachmann komme es darauf an, dass das Band bei der Bandagierung eines Kabelbaums so gewickelt werden kann, dass an jeder Stelle der Ummantelung die vom Klagepatent geforderte Abriebfestigkeit erfüllt ist. Bei der bestimmungsgemäßen Längsverklebung von Kabelsätzen werde die angegriffene Ausführungsform mindestens doppelt um die Kabel gewickelt, so dass der oder die Spalte jedenfalls überdeckt werden.
  20. Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform die vom Klagepatent geforderte Abriebfestigkeit auf, was Untersuchungen (vgl. Anlage KAP-B12) der Klägerin bestätigten. Es komme insofern ebenfalls nur auf den Träger an; dies seien jene Bereiche in der angegriffenen Ausführungsform, in denen zwei Deckschichten in Doppellage vorhanden sind.
  21. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) sei passivlegitimiert, da sie den deutschen Markt von China aus beliefern würde, wenn die Beklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt würde.
  22. Das Klagepatent sei rechtsbeständig, so dass eine Aussetzung nicht angezeigt sei. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei zutreffend.
  23. Die Klägerin beantragt:
  24. I. Die Beklagten werden verurteilt,
  25. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist,
  26. zu unterlassen
  27. a) hochabriebfestes Band für die Bandagierung von Kabelbäumen, insbesondere in Automobilen, wobei die Abriebfestigkeit des Trägers zumindest 150% der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 „Scrape Abrasion Resistance“, beträgt, aus einem Träger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B, wobei sich zwischen den Deckschichten A und B eine Zwischenschicht C befindet, die mit den Deckschichten A und B jeweils über deren gesamte Fläche fest verbunden ist, die Deckschichten A und B aus einem Gewebe bestehen,
  28. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  29. wobei
  30. das Gewebe ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern ist und 40 bis 50 Fäden pro Zentimeter in Kett-Richtung sowie 20 bis 30 Fäden pro Zentimeter in Schussrichtung aufweist,
  31. die Zwischenschicht C aus einer visko-elastischen Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem beidseitig klebenden ausgerüsteten Klebeband besteht;
    (unmittelbare Verletzung des unbeschränkten Anspruchs 1, EP 1 722 XXX)
  32. b) hoch abriebfestes Band für die Bandagierung von Kabelbäumen, insbesondere in Automobilen,
  33. die zur Ummantelung von langgestrecktem Gut, wie insbesondere einem Kabelsatz, geeignet sind,
  34. Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern
  35. wobei die Abriebfestigkeit des Trägers zumindest 150% der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 „Scrape Abrasion Resistance“, beträgt, aus einem Träger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B, wobei sich zwischen den Deckschichten A und B eine Zwischenschicht C befindet, die mit den Deckschichten A und B jeweils über deren gesamte Fläche fest verbunden ist, die Deckschichten A und B aus einem Gewebe bestehen, wobei das Gewebe ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern ist und 40 bis 50 Fäden pro Zentimeter in Kett-Richtung sowie 20 bis 30 Fäden pro Zentimeter in Schussrichtung aufweist, die Zwischenschicht C aus einer visko- elastischen Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem beidseitig klebenden ausgerüsteten Klebeband besteht;
    (mittelbare Verletzung Anspruch 8, EP 1 722 XXX)
  36. 2. der Klägerin jeweils in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte zu 1. bis 4.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.07.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
  37. a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  38. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  39. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  40. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  41. 3. der Klägerin jeweils in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte zu 1. bis 4.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.12.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
  42. a) Herstellungsmengen- und zeiten,
  43. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  44. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  45. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungsschalträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefe, die Namen und Anschriften der Empfänger,
  46. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  47. wobei:
  48. – die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 27.08.2016 zu machen sind;
  49. – der jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  50. II. Es wird festgestellt,
  51. 1. dass die Beklagten zu 1. und zu 4. verpflichtet sind, der Klägerin für die in I.1.a) bezeichneten, in der Zeit vom 22.12.2006 bis zum 26.08.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  52. 2. dass die Beklagten zu 1. bis 3. und die Beklagten zu 2. und 4. jeweils gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 27.08.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  53. III. Die Beklagten zu 1. und 4. werden weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1.a) fallenden Klebebänder auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (die Beklagten) Kosten herauszugeben.
  54. IV. Die Beklagten zu 1. und 4. werden weiter verurteilt, die oben unter I.1.a) fallenden seit dem 27.08.2016 in Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Klebebänder aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Klebebändern eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 722 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Klebebänder an die jeweilige Beklagte zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Klebebänder eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zuzusagen und wieder an sich zu nehmen.
  55. V. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, EUR 6.799,- zzgl. der gesetzlichen Verzinsung ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen (Abmahnkosten).
  56. Weiterhin beantragt die Klägerin die Festlegung einer separaten Sicherheitsleistung für die Anträge zu I.2. und I.3. (Auskunft und Rechnungslegung) und für den Antrag auf Zahlung sowie für die Kostenentscheidung.
  57. Die Beklagten beantragen,
  58. die Klage abzuweisen;
  59. hilfsweise,
    den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über das gegen das Klagepatent (EP 1 722 XXX B1) anhängigen Einspruch auszusetzen.
  60. Die Beklagten tragen vor, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Auch eine mittelbare Verwirklichung von Anspruch 8 sei nicht gegeben.
  61. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents nicht, da hier eine weitere Deckschicht aus Gewebe vorhanden ist. Statt zwei Deckschichten seien drei Deckschichten vorhanden, von denen zwei Deckschichten im Abstand voneinander auf die dritte Deckschicht aufgebracht sind – was außerhalb des Schutzbereiches des Klagepatents liege.
  62. Der „Witz“ der Erfindung liege darin, dass die Zwischenschicht C nicht nur eine partielle Verbindung zwischen zwei Lagen herstellt, sondern eine vollflächige Verbindung erzielt, die die gesamte Fläche der Deckschicht A mit der gesamten Fläche der Deckschicht B verbindet („jeweils über deren gesamte Fläche“). Jedem Punkt der Deckschicht – A oder B – müsse sowohl die Zwischenschicht als auch ein entsprechender Punkt der jeweils anderen Deckschicht (B oder A) gegenüberliegen. Lücken zwischen zwei längs nebeneinander angeordneten Trägerstreifen wären demgegenüber stets der Gefährdung durch scharfe Kanten ausgesetzt, was die Lehre des Klagepatents gerade vermeiden wolle.
  63. Bei der angegriffenen Ausführungsform besteht – unstreitig – zwischen beiden Klebestreifen eine Lücke, in der sich jedenfalls partiell eine Klebemasse befindet. In diesem Bereich bestehe kein Verbund aus zwei Deckschichten und einer visko-elastischen Zwischenschicht.
  64. Aus dem alten Datenblatt zur angegriffenen Ausführungsform könne ebenfalls keine Verletzung des Klagepatents hergeleitet werden. Es liege im Datenblatt schon kein Angebot für eine Ausführungsform ohne Spalt, da es an einem Bezug zu einem körperlich vorhandenen Gegenstand fehle. Die vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen wiesen stets Spalte auf. Jedenfalls seit der zweiten Jahreshälfte 2014 werde dies durch eine Fertigungsanweisung in der Produktion sichergestellt.
  65. Es sei erforderlich, dass das gesamte Band patentgemäß die im Anspruch spezifizierte Abriebfestigkeit aufweist, so dass bei der angegriffenen Ausführungsform insofern nicht nur auf den Abschnitt D (Doppellage) abgestellt werden dürfe. Denn hierbei handele es sich nur um einen Teilbereich des Trägers.
  66. Die Beklagte zu 4) nehme keine der von der Klägerin behaupteten Benutzungshandlungen im Inland vor. Sie liefere nicht nach Deutschland oder Europa.
  67. Das Verfahren sei jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei evident unrichtig.
  68. Die Einspruchsabteilung hat ausgeführt, dass die Entgegenhaltung D1 – DE 197 XXX 58 – nicht die Lehre von Anspruch 1 offenbart; diese zeige, dass ein anspruchsgemäßes Band bereits vor seiner Weiterverarbeitung alle Merkmale erfüllen müsse. Wenn man eine Patentverletzung durch die Umwickelung annimmt, so wäre das Klagepatent nicht rechtsbeständig.
  69. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2019 Bezug genommen.
  70. Entscheidungsgründe
  71. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 683 i.V.m. 670 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG nicht zu, da eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden kann.
  72. Es lässt sich weder eine unmittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 noch eine mittelbare Patentverletzung von Anspruch 8 des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen feststellen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 4) überhaupt Benutzungshandlungen im Inland vornimmt.
  73. I.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein hoch abriebfestes Band, das insbesondere für die Bandagierung von Kabelbäumen in Automobilen Verwendung finden kann.
  74. 1.
    In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass in vielen Industriebereichen Bündel aus einer Vielzahl von elektrischen Leitungen vor dem Einbau oder in bereits montiertem Zustand umwickelt würden, um den Raumbedarf des Leitungsbündels durch Bandagieren zu reduzieren sowie zusätzlich Schutzfunktionen zu erzielen (Abs. [0002]).
  75. Mit Folienklebebändern werde ein gewisser Schutz vor Flüssigkeitszutritt erreicht, mit luftigen und voluminösen Klebebändern auf Basis von dicken Vliesstoffen oder Schaumstoffen als Träger erhalte man dämpfende Eigenschaften, bei Verwendung von abriebfesten, stabilen Trägermaterialien werde schließlich eine Schutzfunktion gegen Scheuern und Reiben erzielt (Abs. [0002]). Besonders die Schutzfunktion gegenüber Scheuern, Reiben, Schleifen an scharfen Kanten und Graten etc., im Klagepatent zusammengefasst unter dem Begriff der Abriebfestigkeit, nehme an Bedeutung zu. Die durch Produktionsprozesse verursachten scharfen Kanten, Grate, Schweißstellen etc. würden immer weniger durch aufwendige Nacharbeit entschärft, da dieses einen zusätzlichen Arbeitsgang und Mehrkosten bedeute. Dies gelte insbesondere bei den Rohkarossen in der Automobilindustrie, aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel bei Waschmaschinen, vibrierenden Maschinen wie Kompressoren und dergleichen. Kabelstränge, die in solchen Bereichen verlaufen und die durch Vibration, Relativbewegungen und ähnlichem an derartigen, scharfen Stellen scheuern, seien daher potenziell gefährdet, dass die Schutzhülle zerstört wird (Abs. [0003]).
  76. Diese Schutzhülle könne die zusätzliche Wickelbandage sein, aber auch die Isolierung um das Kupferkabel selber. In diesem Falle wäre ein Kurzschluss mit vollständigem Funktionsausfall und Zerstörung von elektrischen/elektronischen Bauteilen bis hin zum Brandereignis die Folge mit den daraus resultierenden Risiken an Sach- und Personenschäden (Abs. [0003]).
  77. Um derartige Gefährdungspotenziale zu minimieren, würden an kritischen Stellen die Kabelstränge nicht nur mit normalen Wickelbändern bandagiert, sondern es werde zusätzliche Vorsorge getroffen: Entweder würden Spezialklebebänder verwendet oder aber es kämen besondere Schutzkomponenten zum Einsatz. Dies könnten beispielsweise Kabelkanäle aus verschleißfesten Polymeren wie Polyamid oder Rillrohre oder Geflechtschläuche aus Polyester oder Polyamid sein.
  78. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die vorgenannten Komponenten im Hinblick auf Kosten, gesonderte Logistik und die aufwendige Handhabung bei der Montage ungünstig seien (Abs. [0004]).
  79. Das Klagepatent führt weiter aus, dass in Bereichen mit erhöhtem Abrieb- und Scheuerschutz auch Spezialklebebänder eingesetzt würden (Abs. [0005]). Klebebänder für die Wickelung von Kabelsätzen oder ähnlichen langgestreckten Systemen mit zusätzlichen Funktionalitäten seien im Stand der Technik bekannt und würden teilweise auch kommerziell genutzt.
  80. Anschließend erörtert das Klagepatent verschiedene Bänder aus dem Stand der Technik (Abs. [0005] ff.) und konstatiert, dass eine Vielzahl von Lösungsansätzen bekannt sei, bei denen bevorzugt das sehr kostspielige textile Trägermaterial Velours im Verbund mit mindestens einem weiteren textilen oder nicht-textilen Flächengebilde für den besonderen Abrieb- und/oder Klapperschutz zuständig sei. Der Trägerverbund werde entweder ohne Klebeschicht oder aber durch einen besonderen wärmeaktivierbaren Kaschierkleber, häufig in nur teilbereichsweiser Verwendung, erzeugt. Selbstklebemassen dienten nur dazu, um als separate Schicht aus diesem Trägerverbund ein Klebeband herzustellen. Derartige Klebebänder seien durch die Verwendung des Wirkwaren-Velours nicht nur sehr teuer, sondern durch die Schlingenstruktur so dick, dass derartige Spezialwickelbänder bei der normalen überlappenden Spiralwicklung oder bei der Längsummantelung wegen den zur Verfügung stehenden knappen Verbauräumen nicht eingesetzt werden könnten.
  81. Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als seine Aufgabe, gegenüber dem Stand der Technik eine merkliche Verbesserung zu erzielen und ein Band bereitzustellen, das die Möglichkeit zur Bandagierung von Einzelleitungen zu Kabelsätzen mit hohem Schutz gegen mechanische Schädigungen durch Scheuern und Reiben an scharfen Kanten, Graten, Schweißpunkten etc. kombiniert. Dieses Band solle vorzugsweise Klebeband sein und sowohl für die Standardwickeltechniken mit überlappender oder offener Spiralwicklung um das Leitungsbündel geeignet sein als auch für die Längsapplikation mittels Applikatoren.
  82. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Band nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
  83. 1 Hoch abriebfestes Band für die Bandagierung von Kabelbäumen, insbesondere in Automobilen.
  84. 2 Das Band besteht aus einem Träger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B.
  85. 3 Zwischen den Deckschichten A und B befindet sich eine Zwischenschicht C.
  86. 3.1 Die Zwischenschicht C ist mit den Deckschichten A und B jeweils über deren gesamte Fläche fest verbunden.
  87. 3.2 Die Zwischenschicht C besteht aus einer visko-elastischen Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem beidseitig klebend ausgerüsteten Klebeband.
  88. 4 Die Deckschichten A und B bestehen aus einem Gewebe.
  89. 4.1 Das Gewebe ist ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern.4.2 Das Gewebe weist 40 bis 50 Fäden pro cm in Kettrichtung sowie 20 bis 30 Fäden pro cm in Schussrichtung auf.
  90. 5 Die Abriebfestigkeit des Trägers beträgt zumindest 150 % der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 „Scrape abrasion resistance“.
  91. 3.
    Der geltend gemachte Anspruch lehrt ein Band, das nach der Maßgabe von Merkmal 5 hoch abriebfest ist, wobei die Abriebfestigkeit relativ beziffert wird – nämlich im Vergleich zur Summe der Abriebfestigkeiten der verwendeten Einzelschichten.
  92. a)
    Das anspruchsgemäße Band nach Anspruch 1 besteht zur Erzeugung der hohen Abriebfestigkeit aus einem Träger mit einer ersten und zweiten Deckschicht A und B, zwischen denen sich eine Zwischenschicht C befindet (Merkmale 2 und 3). Die Zwischenschicht besteht ihrerseits aus einer Klebemasse oder Klebeband (Merkmal 3.2; vgl. Abs. [0019] f.), während die Deckschichten aus einem in Merkmalsgruppe 4 näher spezifizierten Gewebe bestehen.
  93. Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Unteranspruch 8,
  94. „8. Langgestrecktes Gut, wie insbesondere ein Kabelsatz, ummantelt mit einem Band nach zumindest einem der vorherigen Ansprüche“,
  95. beansprucht ein langgestrecktes Gut, das mit einem Band ummantelt ist, welches jedenfalls die Merkmale der obigen Merkmalsanalyse verwirklicht.
  96. b)
    Die Zwischenschicht sorgt nach der patentgemäßen Lehre zum einen für den dauerhaften Verbund zwischen den Deckschichten; zum anderen kann sie die Kräfte und Energien, die bei Reib- und Scheuerbewegungen auftreten, aufnehmen und „vernichten“, indem sie beispielsweise die mechanischen Energie an andere Teile in dem Band oder dessen Umgebung weiterleitet oder die Energie in Wärme umwandelt. Damit wird verhindert, dass die ursprüngliche, mechanische Energie die Deckschichten zerstört, was die Funktionsfähigkeit des Bandes als Wickelband und Schutzhülle verlängert (Abs. [0023]).
  97. Die Verbesserung der Abriebfestigkeit nach der Lehre des Klagepatents beruht dabei auf der Erkenntnis, dass die Abriebfestigkeit eines mehrlagigen Systems im Gesamtverbundes deutlich höher ausfällt als die Summe aus den Abriebfestigkeiten der Einzellagen (welche Merkmal 5 als Vergleichsmaßstab nimmt).
  98. Hierdurch kann eine erhebliche Steigerung der Schutzwirkung gegen reibende und scheuernde Einwirkungen erzielt werden, ohne gesonderte Schutzmaßnahmen ergreifen zu müssen (Abs. [0021]). Dies ermöglicht es, eine Kombination aus den Bandagiermöglichkeiten eines normalen Wickelbandes mit dem Abriebschutz von Sondersystemen wie Geflechtschläuche, Wellrohren und ähnlichem herzustellen (Abs. [0021]). Nach dem Klagepatent ermöglicht es ein patentgemäßes Band auf diese Weise in vielen Fällen, dass auf zusätzliche, kosten- und arbeitsintensive Schutzsysteme verzichtet werden kann (Abs. [0023]).
  99. 4.
    Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 2, 3 und 3.1,
  100. „2 Das Band besteht aus einem Träger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B.
  101. 3 Zwischen den Deckschichten A und B befindet sich eine Zwischenschicht C.
  102. 3.1 Die Zwischenschicht C ist mit den Deckschichten A und B jeweils über deren gesamte Fläche fest verbunden“,
  103. näherer Erörterung.
  104. a)
    Nach Merkmal 2 besteht das Band aus einem Träger (im Anspruchswortlaut: „Band (…) aus einem Träger“), dessen Aufbau von den Merkmalen 2 – 3.1 näher spezifiziert wird: Der Träger besitzt zwei Deckschichten, zwischen denen sich eine Zwischenschicht befindet.
  105. aa)
    Als Träger – der den anspruchsgemäßen Aufbau besitzen muss – ist das gesamte Band, jedenfalls aber dessen aktiver Teil, anzusehen.
  106. Bereits der Wortlaut von Merkmal 2 (besteht) „aus“ deutet darauf hin, dass das Band und der Träger gleichzusetzen sind. Denn „besteht aus“ ist abzugrenzen von Formulierungen wie „weist auf“, die regelmäßig verwendet werden, wenn nur ein Bestandteil einer Vorrichtung beschrieben wird.
  107. Die Gleichsetzung von Träger und Band entspricht auch der Funktion des beanspruchten Gegenstands: Das Band soll die bandagierten Kabelbäume vor der Beschädigung in Folge von Abrieb schützen. Hierzu ist es erforderlich, dass das gesamte Band hoch abriebfest ist. Wäre dagegen der vorteilhafte Aufbau des Trägers nur in einem Teilbereich des Bandes vorhanden, entständen Schutzlücken im Band, so dass das erfindungswesentliche Ziel verfehlt würde.
  108. Dies sieht der Fachmann in Merkmal 5 bestätigt, der bei der Auslegung der übrigen Merkmale heranzuziehen ist. Denn die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, so dass der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Merkmal 5 macht Vorgaben zur Abriebfestigkeit und zwar in Bezug auf den Träger. Wäre damit nur ein Teil des beanspruchten Bandes gemeint, würde eine patentgemäße Ausführungsform keinen ausreichenden Schutz gegen Abrieb bieten. Denn dann würden von Anspruch 1 des Klagepatents auch solche Bänder erfasst, die zwar in einem (möglicherweise sehr kleinen) Teilstück hochabriebfest sind, ansonsten aber keinen ausreichenden Schutz für Kabelbäume bieten.
  109. bb)
    Dem Klagepatent lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Band mit unvollständigem Abriebschutz beansprucht werden soll.
  110. In Unteranspruch 5, dessen Gegenstand dadurch gekennzeichnet ist, dass „der Träger zumindest einseitig mit einer Selbstklebemasse beschichtet wird“, ist eine Selbstklebemasse zusätzlich auf dem Träger aufgebracht. Die Selbstklebemasse ermöglicht ein Wickeln des Bandes um einen Kabelbaum ohne zusätzlichen Kleber. Da der Träger aber mit der Selbstklebemasse beschichtet wird, besteht der für den Träger vorgeschriebenen, drei-lagige Aufbau auch an den Stellen, die für eine Verklebung des Bandes verwendet werden können.
  111. Soweit in den Abs. [0034] ff. ein Aufbau beschrieben wird, bei dem eine Deckschicht weggelassen wird, erfolgt dies, damit „ein schmaler Streifen an Klebemasse offen und klebaktiv verbleibt“ (Abs. [0034]). Das Klagepatent spricht in Abs. [0034] ff. Ausgestaltungen an, bei denen am Rande des aktiven Teils (mit einem patentgemäßen Träger) Klebestreifen vorgesehen sind, um – wie in Ausführungsformen nach Unteranspruch 5 – die Bandagierung zu erleichtern, indem es ermöglicht wird, das Band mit sich selbst zu verkleben. Dies betrifft aber ausdrücklich nur schmale Streifen am Rand. Der überwiegende Teil des Bandes (der aktive Teil) dient nicht dem Verkleben, sondern weist den Aufbau nach den Merkmalen 2 – 3.1 auf.
  112. b)
    Die Merkmale 2 – 3.1 geben den Aufbau des patentgemäßen Bandes / Trägers vor. Während Merkmal 2 nur allgemein das Vorhandensein von zwei Deckschichten vorsieht, konkretisiert dies Merkmal 3 dahingehend, dass zwischen diesen Deckschichten eine Zwischenschicht vorhanden sein soll. Weiterhin soll die Zwischenschicht C nach Merkmal 3.1 mit beiden Deckschichten „fest verbunden“ sein. Damit werden durch die Zwischenschicht C die Schichten des Bandes zusammengehalten. Auch kann so die Zwischenschicht ihre patentgemäße Funktion bei der Vernichtung von Energie ausfüllen (vgl. Abs. [0021] / [0023]). Da jeweils beide Deckschichten fest mit der Zwischenschicht verbunden sind, sorgt die Zwischenschicht letztlich für den Zusammenhalt der beiden Deckschichten.
  113. Zudem gibt Merkmal 3.1 in räumlich-körperlicher Hinsicht vor, dass sich die Verbindung der Deckschichten mit der Zwischenschicht jeweils „über deren gesamte Fläche“ erstrecken soll. Anders ausgedrückt: Über die gesamte Fläche der jeweiligen Deckschicht soll diese mit der Zwischenschicht verbunden sein. Die Verbindung zur Zwischenschicht soll also ausgehend von den Deckschichten vollflächig sein.
  114. Soweit die Klägerin vorträgt, eine Zwischenschicht sei vom Klagepatent nur dort vorgesehen, wo sie „zwischen“ zwei Deckschichten vorhanden sein kann, geht dies an der Sache vorbei. Der klare Wortlaut des Klagepatents verlangt, dass über die gesamte Fläche der Deckschicht jeweils auch eine Zwischenschicht vorhanden sein muss – auf deren anderer Seite sich wiederum die andere Deckschicht befinden muss. Dies gilt für den gesamten Träger.
  115. Bestätigt wird dies durch funktionale Erwägungen: Nach der Lehre des Klagepatents wird gerade durch die Kombination von zwei Deckschichten und einer Zwischenschicht die hohe Abriebfestigkeit zum Schutz der Kabelbäumen bereitgestellt. Diese wäre aber nicht mehr ausreichend gewährleistet, wenn das Band Teilbereiche aufweisen darf, in denen der von den Merkmalen 2 – 3.1 vorgeschriebene Aufbau und die damit verbundenen Abriebfestigkeit nicht vorhanden ist.
  116. c)
    Der vom Anspruch vorgeschriebene Aufbau des Trägers muss vor einem eventuellen Umwickeln des Bandes um einen Kabelbaum vorhanden sein. Anspruch 1 ist auf ein
    Band gerichtet, welches aus sich heraus bereits alle Merkmale der geschützten Lehre erfüllen muss. Merkmal 1 beansprucht ein Band „für die Bandagierung von Kabelbäumen“. Das Band muss also die Vorgaben des Anspruchs bereits vor der Bandagierung verwirklichen. Andernfalls wäre es vom Geschick des Verwenders und der Art des Umwickelns abhängig, ob ein ausreichender Schutz des Kabelbaums vor dem Abrieb tatsächlich erzielt wird, worauf die patentgemäße Lehre nicht gerichtet ist.
  117. Dies entspricht auch dem Verständnis der Einspruchsabteilung, deren Entscheidung von der Kammer bei der Auslegung als fachkundige Äußerung zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken). Die Einspruchsabteilung geht davon aus, dass die Merkmale des Anspruchs 1 bei einem (einfachen) Band vorhanden sein müssen. Auf S. 9 in Ziff. 4.2.2 der Entscheidung (vorgelegt als Anlage KAP4 im zeitgleich verhandelten Parallelverfahren 4a O 112/18) führt die Einspruchsabteilung aus, das Klagepatent werde nicht von der Entgegenhaltung D1 vorweggenommen. Zur Begründung heißt es:
    Entsprechend argumentiert die Einspruchsabteilung auch hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des Klagepatents ausgehend von der D1 auf S. 12 in Ziff. 4.3.3 der Entscheidung.
  118. II.
    Die angegriffene Ausführungsform – in allen von der Klägerin angeführten Varianten –verwirklicht weder Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar (hierzu unter 1.) noch Anspruch 8 mittelbar (hierzu unter 2.).
    1.
    Die angegriffene Ausführungsform besteht nicht aus einem Träger, der einen Aufbau gemäß der Merkmale 2 – 3.1 besitzt. Weiterhin fehlt es dem Band an einer Abriebfestigkeit gemäß Merkmal 5.
  119. a)
    Der aktive Teil der angegriffenen Ausführungsform besteht nicht aus einem Träger, der die Merkmale 2 – 3.1 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der angegriffenen Ausführungsform Spalte vorhanden sind oder nicht (wie im alten Datenblatt und bei dem in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2019 überreichten Band).
  120. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend je eine Skizze aus einem (älteren) Datenblatt zur angegriffenen Ausführungsform (aus Anlage KAP-B8) und darunter aus dem aktuellen Datenblatt der Beklagten (aus Anlage 2 der Klägerin) eingeblendet:
  121. Wie aus beiden Skizzen ersichtlich ist, existiert ein Bereich, bei dem die (in der unteren Abbildung) untere Schicht (aus Polyestergewebe = Deckschicht) unterbrochen ist. In der so entstehenden Lücke ist eine Klebemasse eingesetzt. Unabhängig davon, ob diese als Zwischenschicht anzusehen ist, fehlt es jedenfalls an einer vollflächigen Verbindung dieser Schicht mit einer zweiten Deckschicht (oben in der unteren Abbildung).
  122. Im Bereich dieser eingesetzten Klebemasse (die in der unteren Abbildung zwischen zwei Spalten liegt) ist die durchgängige, obere Polyestergewebeschicht gerade nicht „über deren gesamte Fläche“ über eine Zwischenschicht mit einer zweiten Deckschicht fest verbunden. Damit ist ersichtlich, dass es Bereiche gibt, in denen der einen Deckschicht keine zweite Deckschicht gegenüberliegt.
  123. Es handelt sich bei dem Abschnitt mit der grauen Klebemasse auch um einen Bereich, der dem aktiven Teil des Klebebands zuzuordnen ist und damit – anders als die Randstreifen – auch den patentgemäßen Anforderungen genügen muss.
  124. b)
    Die Verwirklichung von Merkmal 5,
  125. „5 Die Abriebfestigkeit des Trägers beträgt zumindest 150 % der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 „Scrape abrasion resistance“,
  126. kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Denn in einem relevanten Teilbereich des aktiven Teils der angegriffenen Ausführungsform besteht keine ausreichende Abriebfestigkeit.
  127. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 des Laborberichts nach Anlage KAP-B12 eingeblendet.
  128. Nach der Lehre des Klagepatents muss im gesamten aktiven Teil (die Bereiche D, B und der oben unbenannte Abschnitt zwischen den Bereichen B und A, von den Beklagten als D‘ bezeichnet) die in Merkmal 5 geforderte Abriebfestigkeit vorhanden sein. Dies ist jedenfalls für den Bereich B nicht ersichtlich.
  129. c)
    Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Frage der Verwirklichung von Anspruch 1 auf das Band in seiner nicht-umwickelten Form an. Insofern lässt sich eine Patentverletzung nicht mit der Argumentation begründen, die Anspruchsmerkmale würden verwirklicht, wenn man die angegriffene Ausführungsform mehrmals um ein Kabel wickelt. Auch bei der Umwicklung ist kein Band vorhanden, welches den von Anspruch 1 vorgegebenen Schichtenaufbau aufweist. Durch das Umwickeln wird nur eine angegriffene Ausführungsform mehrfach übereinander gelegt. Es entsteht hierdurch aber kein Band nach Maßgabe von Anspruch 1 des Klagepatents, das zur Bandagierung von Kabelbäumen geeignet ist – wie es aber Merkmal 1 verlangt.
  130. 2.
    Die geltend gemachte mittelbare Patentverletzung von Anspruch 8 des Klagepatents,
  131. „8. Langgestrecktes Gut, wie insbesondere ein Kabelsatz, ummantelt mit einem Band nach zumindest einem der vorherigen Ansprüche.“
  132. lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
  133. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist die Eignung des angebotenen oder gelieferten Gegenstands zur Benutzung der patentgeschützten Erfindung eine der Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung.
  134. Diese Eignung ist hier nicht feststellbar. Es ist nicht ersichtlich, dass es bei der Verwendung der angegriffenen Ausführungsform zu einer Verwirklichung von Anspruch 8 (oder von Anspruch 1) des Klagepatents kommt oder auch nur kommen kann. Anspruch 8 setzt ein Band nach Anspruch 1 voraus, was – wie oben dargelegt – für die angegriffene Ausführungsform nicht feststellbar ist. Die nicht verwirklichten Merkmale werden auch bei der Verwendung der angegriffenen Ausführungsform durch einen Abnehmer der Beklagten, insbesondere bei der Umwicklung eines Kabelsatzes, nicht verwirklicht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
  135. III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
  136. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hinsichtlich der Kosten) folgt aus § 709 ZPO.
  137. IV.
    Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.

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