4a O 143/14 – Gurtaufroller

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2854

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. März 2019, Az. 4a O 143/14

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  3. Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule für einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt,
  4. eine Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindungen mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht,
  5. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  6. bei denen zwischen dem Rotor und der Gurtspule eine schaltbare Kupplung angeordnet ist, welche in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor geliefertes Drehmoment vom Rotor auf die Gurtspule zur Vorstraffung des Sicherheitsgurts überträgt;
    (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1)
  7. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
  8. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  9. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  10. c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  11. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  12. 3. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
  13. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  14. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  15. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  16. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
  17. wobei die Angaben zu Ziff. I.3.d) nur für die Zeit ab dem 01.01.2015 zu machen sind; und
  18. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  19. II. Es wird festgestellt,
  20. a) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 01.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und
  21. b) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlten, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstands der DE 199 27 XXX auf Kosten der A erlangt hat.
  22. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  23. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %.
  24. V. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 185.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors sind gemeinsam gesondert vorläufig vollsteckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00
  25. Hinsichtlich des Kostenpunkts ist das Urteil für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  26. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  27. Tatbestand
  28. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.
  29. Die A (nachfolgend: „A“ oder „die Patentinhaberin“) ist seit dem 06.09.XXX6 die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 199 27 XXX C2 (im Folgenden: Klagepatent; vorgelegt Anlage K7). Das Klagepatent wurde am 17.06.1999 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 20.05.1999 der PCT/XXX/XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 07.12.XXX0 offengelegt. Das Deutsche Patent und Markenamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 17.10.XXX2 den Hinweis auf die Erteilung.
  30. Das Klagepatent steht in Kraft. In einem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren (Az. 7 Ni 2/15) hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 14.04.2016 (vgl. Anlage K11) unverändert aufrecht. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.04.2018 (vorgelegt als Anlage GDM2; Az. X ZR 63/16; nachfolgend zitiert als „BGH-Urteil“) zurückgewiesen.
  31. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  32. „Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule für einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt, einer Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht,
  33. dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet ist, welche in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor (1) geliefertes Drehmoment vom Rotor (2; 32) auf die Gurtspule (4) zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes überträgt.“
  34. Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 3 und 19 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  35. Nachfolgend wird zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents dessen Fig. 2 verkleinert eingeblendet, die eine Ausführungsform der Erfindung zeigt:
  36. Die B (auch als „B“ bezeichnet) und die C schlossen am 01.12.XXX0 einen Lizenzvertrag (vorgelegt als Anlage K1; nachfolgend auch: der Lizenzvertrag). Hierin wird u.a. das Klagepatent in § 1 (mittlere Spalte, oben) als (Vertrags-) „Schutzrecht“ bezeichnet. In § 2.1 des Lizenzvertrages heißt es:
  37. „B erteilt C eine ausschließliche Lizenz an den Vertragsschutzrechten, mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, zur Herstellung und zum Vertrieb vom EMA-Rückhaltesystemen, wobei B und sein Inhaber (d.h. die Gesellschaft, die zu mehr als 50 % Eigentümer von B ist) ein kostenlosen Nutzungsrecht auf die Vertragsschutzrechte zurückbehalten.“
  38. Für die weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf Anlage K1 verwiesen.
  39. Auf Seiten der B übernahm die Firma A, deren US-amerikanische Muttergesellschaft (A) seit dem 06.09.XXX6 als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen ist, die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag im Wege der Rechtsnachfolge.
  40. Die Patentinhaberin trug im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich des Klagepatents vor, dieses sei „(…) (vgl. S. 5 Anlage GDM8 und S. 12 Anlage GDM9).
  41. Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt Gurtvorstrafferantriebe mit der Bezeichnung XXX (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend werden von der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 20 ff. GA) gezeigte und von ihr beschriftete Bilder der angegriffenen Ausführungsform zur Veranschaulichung eingeblendet:
  42. Mit Schreiben vom 04.12.2012 (Anlage GDM6) trat die Klägerin mit einer Berechtigungsanfrage hinsichtlich des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform an die Beklagte heran.
  43. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
  44. Die Klägerin trägt vor, sie sei für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Klagepatent aktivlegitimiert. Dies folge aus einer Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung (vorgelegt in Anlage K21). Die Klägerin habe auch ein eigenes Interesse, da sie den Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 (Anlage K1) ausübe. So habe sie (die Klägerin) die Beklagte mit patentgemäßen Ausführungsformen beliefert und sei vertraglich verpflichtet, weiter lieferbereit zu sein.
  45. Dieser Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 sei wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Die Klägerin behauptet, sie sei insoweit Rechtsnachfolgerin der C als Lizenznehmerin im Lizenzvertrag. Hierzu behauptet die Klägerin, die in Anlage K19 vorgelegte Liste sei „Exhibit 5.1“ zum „(…)“, in dessen Rahmen der Lizenzvertrag (Anlage K1) auf die Klägerin übertragen wurde.
  46. Hilfsweise geht die Klägerin aus behauptetem eigenem Recht als ausschließliche Lizenznehmerin gemäß dem Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 (Anlage K1) vor. Der Ausschließlichkeit der Lizenz stehe nicht entgegen, dass die HSDT und ihr Mehrheitsgesellschafter ein kostenloses Nutzungsrecht zurückbehalten hätten.
  47. Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß verletzt.
  48. Soweit der Anspruch einen Elektromotor vorsehe, der von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusse, beziehe sich dies auf die Funktion der Triebfeder, die Gurtspule in Aufwickelrichtung anzutreiben. Eine Beeinflussung in beide Richtungen sei nicht erforderlich. Ebenso wenig verlange die Lehre des Klagepatents eine Einstellung des Gurtbandtragekomforts. Eine Beeinflussung der von der Triebfeder bewirkten Funktionen durch den Elektromotor sei bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben, da durch die Anschaltung des Elektromotors die Kraft der Triebfeder erhöht wird, während sie sich bei der Abschaltung wieder verringert.
  49. Der Bezug auf „(…)“ in Abs. [0005] der Patentbeschreibung beziehe sich allgemein auf den Oberbegriff, verlange aber keine Komfortfunktion. Auch im Anspruchswortlaut „Funktionen“ sei kein Hinweis auf eine Komfortfunktion zu sehen. Daher könne eine Komfortfunktion auch kein Grund für eine zwingend starre Ausgestaltung der Drehverbindung sein.
  50. Der Anspruch umfasse Drehverbindungen sowohl mit dem inneren Ende (Federherz, Bezugsziffer 13 in den Figuren des Klagepatents) der Triebfeder als auch mit deren äußeren Ende (Einhängepunkt, Bezugsziffer 25). Diese Drehverbindung diene der Verstellung der Federkraft. Weitere Vorgaben mache das Klagepatent an diese Verbindung nicht. Es gebe im Klagepatent keine Stütze dafür, dass die beanspruchte Drehverbindung, dauerhaft, permanent oder starr sein müsse oder dass diese schon vor der Unfallvorstufe „steht“. Es bestehe kein Gegensatz zwischen „steht in Drehverbindung“ und der „schaltbaren Kupplungen“. Anspruch 1 werde auch bei einer über die Kupplung schaltbaren Drehverbindung verwirklicht, wobei die Drehverbindung steht, sobald die Kupplung in Abhängigkeit von einer Unfallvorstufe schaltet. Das Erfordernis einer starren Drehverbindung ergebe sich insbesondere nicht implizit aus dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent.
  51. Entgegen der Ansicht der Beklagten müssten innerhalb der Drehverbindung anspruchsgemäß nicht Motor und Feder in Reihe geschaltet sein (statt parallel). Es sei nicht ersichtlich, warum eine Parallelschaltung von der anspruchsgemäßen Lehre ausgeschlossen sein sollte.
  52. Die Kupplung müsse klagepatentgemäß zwischen einem ein- und einem ausgekuppelten Zustand schaltbar sein. Vom Klagepatent werde keine aktive oder passive Kupplung thematisiert.
  53. Bei der – unstreitig vorhandenen – Kupplung in der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine „schaltbare“ Kupplung im Sinne von Anspruch 1. Dies sei von einem ausgekuppelten in einen eingekuppelten Zustand und umgekehrt schaltbar.
  54. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
  55. I. – wie im jetzigen Antrag zu Ziff. I.1. –
  56. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
  57. a. der Herstellungsmengen und -zeiten, Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf die erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  58. b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
    -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  59. c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
  60. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.03.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entsteht.
  61. I. die Beklagte wird verurteilt,
  62. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  63. Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule für einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt,
  64. eine Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindungen mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht,
  65. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  66. bei denen zwischen dem Rotor und der Gurtspule eine schaltbare Kupplung angeordnet ist, welche in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor geliefertes Drehmoment vom Rotor auf die Gurtspule zur Vorstraffung des Sicherheitsgurts überträgt;
    (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1)
  67. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
  68. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  69. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  70. c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  71. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  72. 3. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
  73. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  74. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  75. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  76. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
  77. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  78. II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 01.03.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  79. Hilfsweise zum Antrag zu Ziff. II.:
    Festzustellen,
  80. a) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 01.01.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und
  81. b) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlten, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklage durch die Benutzung des Gegenstands der DE 199 27 XXX auf Kosten der A erlangt hat.
  82. Weiter hilfsweise zum Antrag zu Ziff. II:
    Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 01.03.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  83. äußerst hilfsweise:
    der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden;
  84. Weiterhin beantragt die Klägerin für jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidungen Teilsicherheiten festzusetzen, wobei sie konkrete Beträge nennt.
  85. Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 3 und 19 wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.03.2018 (Bl. 129 f. GA) verwiesen.
  86. Die Beklagte beantragt,
  87. die Klage abzuweisen.
  88. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin habe kein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent in Prozessstandschaft, da sie die Lizenz nicht ausübe.
  89. Die Beklagte bestreitet den Übergang des Lizenzvertrages vom 01.12.XXX0 (Anlage K1) auf die Klägerin. Dieser könne ohnehin allenfalls eine einfache Lizenz vermitteln, so dass die Klägerin auch nicht als ausschließliche Lizenznehmerin hieraus vorgehen kann. Dies zeigten auch die von der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren erwähnten „ausgeübten Lizenzverträge“, die sich nicht auf einen Vertrag mit der Klägerin beziehen könnten.
  90. Die Einrede der Verjährung beziehe sich auf etwaige Ansprüche der Patentinhaberin. Die Klägerin sei als Lizenznehmerin aufgrund der Regelungen im Lizenzvertrag (Anlage K1) Wissensvertreterin der Patentinhaberin, so dass deren Wissen der Patentinhaberin zugerechnet werden müsse.
  91. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht.
  92. Das Klagepatent nennt es als Aufgabe, einen Gurtaufroller „der eingangs genannten Art“ weiterzuentwickeln, dass er unter anderem „weitere Funktion“ erfüllt (Abs. [0005]). Dies setze voraus, dass Gurtaufroller nach dem Oberbegriff bereits einige Funktionen erfüllen – wie die Komfortfunktion, was Abs. [0007] des Klagepatents belege. Die beanspruchte „Verstellung der Kraft der Triebfeder“ beziehe sich auf die Erhöhung des Gurtbandtragekomforts. Daneben existiere die Gurtvorstrafffunktion. Hierfür sei eine schaltbare Kupplung vorgesehen, die im Rahmen einer Unfallvorstufe aktiv wird. Diese Kupplungsverbindung bestehe neben der Komfortfunktion, für die der Elektromotor schon (im Normalbetrieb, stets und unabhängig von der Kupplung) über die (starre) Drehverbindung mit der Feder verbunden ist und auf diese wirkt.
  93. Der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Elektromotor beeinflusse nicht „von der Triebfeder bewirkte Funktion“ im Sinne des Klagepatents, da eine Einstellung des Tragekomfort durch diesen nicht möglich ist. Der Elektromotor könne die Kraft der Triebfeder aufgrund der nur in eine Richtung wirkenden Rutsch- bzw. Reibkupplung nur erhöhen, nicht verringern.
  94. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei keine patentgemäße starre Drehverbindung zwischen dem Rotor und einem der beiden Enden der Triebfeder vorhanden. Die Drehverbindung müsse unabhängig von der Verbindung bestehen, die von der schaltbaren Kupplung herstellbar ist. Der Anspruchswortlaut, wonach die Drehverbindung „steht“, sei abzugrenzen von dem Begriff „schaltbar“ im Zusammenhang mit der Kupplung.
  95. Während für den Elektromotor allgemein gelehrt wird, dieser solle die von der Triebfeder bewirkten Funktionen beeinflussen, werde für den Rotor konkretisiert, dass dieser in einer bestimmten Weise – nämlich über eine Drehverbindung – mit der Feder verbunden werden soll, und zwar so, dass er die Federkraft verstellen kann. Beansprucht werde eine Reihenschaltung von Motor und Federn – welche abzugrenzen sei von einer Parallelschaltung dieser Bauelemente.
  96. Diese Auslegung bestätige das Urteil des Bundespatentgerichts (vgl. S. 8 Abs. 2 Anlage K11 unter Bezugnahme auf Sp. 1 Z. 60 – 64 des Klagepatents). Der BGH habe zwar ausgeführt, die Frage, ob die Drehverbindung starr ist, offen zu lassen; implizit habe er sich der Auslegung des Bundespatentgericht aber bei der Abgrenzung von der Entgegenhaltung D13 angeschlossen.
  97. Entgegen der Lehre von Anspruch 1 kommt (unstreitig) bei der angegriffenen Ausführungsform die von der Klägerin angeführte „Drehverbindung“ erst durch das Schalten der Kupplung zustande. Da diese vermeintliche Drehverbindung erst über die Gurtspule zustande kommt, entspreche die angegriffene Ausführungsform einer Parallelschaltung von Motor samt Rotor einerseits und Feder andererseits – dies sei (anders als eine Reihenschaltung) nicht anspruchsgemäß.
  98. Eine Verbindung des Rotors mit der Triebfeder über eine Rutschkupplung werde in Abs. [0009] des Klagepatents ausdrücklich ausgeschlossen. Die angegriffene Ausführungsform weise keine schaltbare Kupplung auf.
  99. Erst wenn die angegriffene Ausführungsform in einem Fahrzeug verkabelt ist, kann sie Informationen von Sensoren des Fahrzeuges erhalten, so dass in der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform keine unmittelbare Patentverletzung liege.
  100. Bei der angegriffenen Ausführungsform übertrage die Kupplung das Drehmoment nicht in Abhängigkeit eines Signals. Nur im eingerückten Zustand der Kupplung sei eine Drehmomentübertragung möglich. Zudem wird mit dem Signal nicht die Kupplung gesteuert, sondern der Elektromotor.
  101. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 und vom 05.02.2019 verwiesen.
  102. Entscheidungsgründe
  103. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents wortsinngemäß (hierzu unter II.). Daher stehen der Klägerin aufgrund der Benutzungshandlung der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, wobei aufgrund der Verjährungseinrede die Ansprüche teilweise nicht mehr durchgesetzt werden können (hierzu unter III.).
  104. Die Umstellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2019 ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nunmehr in der Hauptsache Schadensersatzfeststellung hinsichtlich des Schadens der Patentinhaberin geltend macht, hilfsweise (teilweise) Rest-Schadensersatz. Wenn eine Aktivlegitimation hinsichtlich der Hauptanträge nicht festgestellt werden kann, macht sie weiter hilfsweise eigene Schadensersatzansprüche als behauptete ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent geltend.
  105. I.
    Die Klägerin ist für die nunmehr im Hauptsacheantrag geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Das Entitlement- and Assignment-Agreement (Anlage K21, nachfolgend: das Agreement) ist wirksam zwischen der Klägerin und der Patentinhaberin abgeschlossen worden (hierzu unter 1.). Die Klägerin kann auf dieser Grundlage den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (hierzu unter 2.). Ferner wurden ihr hierin die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz der Patentinhaberin wirksam abgetreten (hierzu unter 3).
  106. 1)
    Das Agreement (Anlage K21) ist wirksam zustande gekommen. Die Beklagte rügt insofern nur, dass nicht vorgetragen sei, dass die Annahmeerklärung der Klägerin der Patentinhaberin (A) zugegangen sei.
  107. Dies steht dem Vertragsschluss nicht entgegen. Nach § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat, wobei auch ein konkludenter Verzicht möglich ist (BeckOGK/Möslein, 1.2.2018, BGB § 151 Rn. 16).
  108. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, das Agreement sei von der Klägerin ausgearbeitet und an die Patentinhaberin geschickt worden, wo es unterzeichnet und dann zurückgesandt worden sei. Anschließend sei der Vertrag von der Klägerin unterschrieben worden. Hierdurch wurde der Antrag der Patentinhaberin auf Abschluss des Agreements von der Klägerin angenommen.
  109. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf den Zugang der Annahme der Verkehrssitte entsprach. Jedenfalls hat die A konkludent hierauf verzichtet. Ein konkludenter Verzicht liegt nahe, wenn es sich um ein für den Antragsempfänger (hier die Klägerin) vorteilhaftes Geschäft handelt (BGH, NJW XXX0, 276, 277). Dies ist hier der Fall: Im Agreement sollte die Aktivlegitimation der Klägerin gesichert werden, wozu ihr zusätzlich zu der nach der Vorstellung der Parteien des Agreements ohnehin bestehenden Aktivlegitimation als ausschließliche Lizenzinhaberin vorsorglich von der Patentinhaberin ihre Rechte aus dem Klagepatent abgetreten wurden und sie zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt wurde. Eine Gegenleistung der Klägerin sieht das Agreement nicht vor.
  110. Der Schluss auf einen konkludenten Verzicht der Annahme wird gestützt durch den Umstand, dass das Agreement von der Klägerin ausgearbeitet wurde. In der Übersendung des Agreements von der Klägerin an die Patentinhaberin lag zwar noch kein Angebot der Klägerin im Sinne der §§ 145 ff. BGB, da das Agreement noch von der Klägerin unterschrieben werden sollte, worin erst die Annahme lag. Allerdings konnte die Patentinhaberin hier sicher von der Annahme des Agreements ausgehen, da die Klägerin durch die Übersendung des Texts des Agreements deutlich ihr Einverständnis mit diesem Vertrag zum Ausdruck gebracht hat. Bei dieser Sachlage kann von einem Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung ausgegangen werden.
  111. 2)
    Auf Grundlage des Agreements kann die Klägerin den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durchsetzen; insofern ist die Klägerin prozessführungsbefugt.
  112. Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2016, 1048, 1050). Sowohl eine Ermächtigung durch die Patentinhaberin A (hierzu unter a)) als auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse (hierzu unter b)) sind in Person der Klägerin gegeben.
  113. a)
    Die Klägerin ist in § 1 des Agreements (Anlage K21) von der Patentinhaberin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte ermächtigt worden. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2019 gerügt hat, dass aus der Abtretungserklärung nicht hervorgehe, dass diese auch gegen den Ermächtigenden gilt, geht dies ins Leere. Für Vorbehalte von Rechten für die Patentinhaberin, die für die Wirksamkeit der Ermächtigung schädlich sein könnten (vgl. hierzu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. D. Rn. 153), finden sich keine Anhaltspunkte.
  114. b)
    Die Klägerin hat im Ergebnis auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, nämlich jedenfalls in Form eines Anspruchs auf die Hälfte eingehender Lizenzzahlungen der Beklagten.
  115. aa)
    Dies ergibt sich aus der Regelung in § 8 des Lizenzvertrages vom 01.12.XXX0 (Anlage K1). Der Übergang dieses Lizenzvertrages (Anlage K1) ist zwar streitig. Allerdings wird durch die Präambel des Agreements (Anlage K21),
  116. „Wobei Brose gemäß einem Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 (…) eine ausschließliche Lizenz (…) am Deutschen Patent 199 27 XXX.1 inne hat (…)“ (Übersetzung diesseits),
  117. deutlich, dass sich die Klägerin und die Patentinhaberin an den Lizenzvertrag gebunden fühlen.
  118. Der Lizenzvertrag sieht in § 8 Abs. 3 vor, dass die Klägerin die Hälfte der eingehenden Zahlungen u.a. von Lizenzgebühren durch dritte Verletzer erhält, gegen welche die Klägerin unter anderem aus dem Klagepatent vorgeht.
  119. bb)
    Der Umstand, dass die Klägerin die Hälfte von Lizenzgebührenzahlungen der Beklagten erhält, stellt ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung dar. Während Schadensersatzansprüche durch das Durchsetzen eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs eher verringert werden, verschafft die Aussicht auf einen Anteil der in Folge eines Prozesses erhaltenen Lizenzgebühren ein legitimes wirtschaftliches Interesse, den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen zu dürfen. Denn zu einem Abschluss eines Lizenzvertrages mit einem Verletzer, gegen den gerichtlich vorgegangen wird, kommt es oftmals aufgrund der Drucksituation, die über den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch entsteht.
  120. Setzt ein Kläger den Unterlassungsanspruch aus einem Patent erfolgreich durch, bleibt dem Verletzer nur die Möglichkeit, eine Lizenz an diesem Schutzrecht zu nehmen und Lizenzgebühren für dessen Nutzung zu zahlen, will er beispielsweise den Vertrieb der patentverletzenden Ausführungsform fortsetzen. Die Bereitschaft eines Verletzers, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ist demgegenüber wesentlich geringer, wenn dieser keinen Unterlassungsanspruch fürchten muss. Selbst wenn in einer solchen Situation ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden sollte, wird der fehlende Druck eines Unterlassungsanspruchs regelmäßig zu einer Vereinbarung von geringeren Lizenzgebühren führen.
  121. Dementsprechend hat die Klägerin hier ein wirtschaftliches Interesse, den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent durchzusetzen, da sie hierdurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von ihr zu vereinnahmenden möglichen Lizenzgebührenzahlungen der Beklagten steigern kann.
  122. 3.
    Die Klägerin kann ebenfalls die Ansprüche der Patentinhaberin auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus dem Klagepatent gegen die Beklagte geltend machen, da ihr diese von der Patentinhaberin A im Agreement (Anlage K21) wirksam abgetreten (§§ 398 ff. BGB) wurden.
  123. II.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
  124. 1.
    Das Klagepatent (im Folgenden entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft Gurtaufroller.
  125. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei einem aus der DE 41 12 XXX A1 (nachfolgend: DE‘XXX, vorgelegt als Anlage B&B6-D7) bekannten Gurtaufroller die Aufwickelfeder durch einen Elektromotor so beaufschlagt wird, dass nach dem Anlegen des Sicherheitsgurtes die auf das Gurtband ausgeübte Anlegekraft geringer wird als die auf das in die Parkposition ausgezogene Gurtband (Abs. [0002]). Mit anderen Worten wird der von einer Aufwickelfeder ausgeübte Zug auf den angelegten Sicherheitsgurt durch einen Elektromotor verringert, um den Tragekomfort für den Benutzer zu verbessern. Hierzu wirkt der Elektromotor auf das drehbar gelagerte Federgehäuse am Gurtaufroller. Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 1 der DE‘XXX verkleinert eingeblendet:
  126. Die in der DE‘XXX offenbarte Aufwickelvorrichtung umfasst ein Gehäuse 10, in welchem eine Aufwickelwelle 12 drehbar gelagert ist, wie in der oben eingeblendeten Fig. 1 ersichtlich ist. An dieser Aufwickelwelle ist über eine Aufwickeltrommel 14 das Gurtband 16 befestigt. Dieses kann gegen die Kraft der Aufwickelfeder 18 herausgezogen werden, etwa beim Anschnallen. Die Aufwickelfeder ist als Spiralfeder ausgebildet und auf einem drehbar auf der Aufwickelwelle 12 gelagerten Federgehäuse 20 angeordnet. Dass innere Ende 22 der Aufwickelfeder 18 greift an der Aufwickelwelle 12 an, das äußere Ende der Aufwickelfeder ist dagegen am Federgehäuse 20 befestigt, wie in der nachfolgend eingeblendeten Fig. 2 der DE‘XXX erkennbar ist:
  127. Das Federgehäuse 20 der Aufwickelfeder 18 ist mit einem Zahnkranz 26 versehen. Ein Elektromotor 30 (nur in Fig. 1 eingezeichnet) treibt ein Abtriebszahnrad 28 an, das wiederum über den Zahnkranz 26 das Federgehäuse 20 dreht. Durch diese Drehung des Federgehäuses 20 kann die Vorspannung der Aufwickelfeder 18 variiert werden, indem der Abstand zwischen dem an der Aufwickelwelle 12 befestigten inneren Ende und dem an dem Federgehäuse 20 befestigten äußeren Ende der Aufwickelfeder 18 verkürzt oder verlängert wird. Auf diese Weise kann bei der in der DE‘XXX offenbarten Vorrichtung durch die Wirkung des Elektromotors die von der Aufwickelfeder auf das Gurtband ausgeübte Kraft reduziert werden, so dass der Gurt weniger straff sitzt.
  128. Das Klagepatent erläutert in Abs. [0003] weiter einen aus der DE 27 42 XXX (vorgelegt als Anlage B&B6-D9) bekannten Gurtaufroller. Hierbei ist an der Federseite des Gurtaufrollers ein Elektromotor vorgesehen, welcher über eine Kupplung auf die Triebfeder wirkt. Hierdurch kann die Rückstellkraft der Triebfeder eingestellt werden. Die Kupplung kann als Rutschkupplung ausgebildet sein, um das vom Elektromotor (Stellmotor) übertragene Drehmoment auf einen Höchstwert zu begrenzen.
  129. Schließlich erörtert das Klagepatent die DE 296 05 XXX U1 (vorgelegt als Anlage B&B6-D10), aus der ein Gurtaufroller mit einer Lastbegrenzungseinrichtung bekannt ist, die aus einem in der Achse der Gurtspule angeordneten Torsionsstab besteht. Der Torsionsstab besitzt einen axialen Fortsatz, an welchem ein Rotor zur Übertragung eines von einem Linearstrafferantrieb erzeugten Drehmoments zur Leistungsstraffung des Gurtbandes übertragen wird.
  130. Das Klagepatent übt an dem erörterten Stand der Technik keine ausdrückliche Kritik. Vielmehr nennt es das Klagepatent in Abs. [0005] als seine Aufgabe (technisches Problem), einen Gurtaufroller der eingangs genannten Art zu schaffen, bei welchem der mit dem Elektromotor ausgestattete Gurtaufroller mit kompaktem Aufbau weitere Funktionen erfüllt.
  131. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen lässt:
  132. 1 Gurtaufroller mit
  133. 2 Einer Gurtspule (4) für einen Sicherheitsgurt.2.1 Die Gurtspule (4) ist an einem Rahmen (9) um eine Achse drehbar gelagert.
  134. 3 Einer Triebfeder (5).3.1 Die Triebfeder (5) treibt die Gurtspule in Aufwickelrichtung an.
  135. 4 Einer Blockiereinrichtung,
  136. 4.1 zum Blockieren der Gurtspule (4) gegen einen Bandauszug.
  137. 5 Einem Elektromotor (1).
  138. 5.1 Der Elektromotor (1) beeinflusst von der Triebfeder (5) bewirkte Funktionen.
  139. 6 Einem Rotor (2; 32).6.1 Der Rotor (2; 32) ist um einen in axialer Richtung an der Gurtspule (4) sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet.
  140. 6.2 Der Rotor (2; 32) steht in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder (5),
  141. 6.2.1 zur Verstellung der Kraft der Triebfeder (5).
  142. 7 Zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) ist eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet.
  143. 8 Die Kupplung überträgt ein Drehmoment vom Rotor (2, 32) auf die Gurtspule (4),
  144. 8.1 in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal;
  145. 8.2 zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes.
  146. 8.3 Das Drehmoment wird vom Elektromotor (1) geliefert.
  147. 3.
    Anspruch 1 des Klagepatents betrifft einen Gurtaufroller mit einer drehbar gelagerten Gurtspule für einen Sicherheitsgurt (Merkmal 1 bis 2.1). Wie im Stand der Technik bekannt, existiert eine Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt – also eine Kraft zum Wiederaufwickeln des Gurtes bereitstellt (Merkmale 3/3.1, so auch Rn. 11 BGH-Urteil, Anlage GDM2). Hierdurch kann erreicht werden, dass der Gurt nach Gebrauch, also insbesondere nach dem Abschnallen, wieder aufgewickelt wird; zudem kann so der Gurt näher an den Körper des Benutzers (Fahrgast) gezogen werden.
  148. Weiterhin ist eine Blockiereinrichtung vorhanden, welche die Gurtspule gegen einen Bandauszug blockieren kann (Merkmale 4/4.1). Sinn dieser Blockiereinrichtung ist es, das weitere Herausziehen des Gurtes insbesondere bei einem Unfall zu verhindern.
  149. Die Merkmale 1 bis 4.1 werden von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, was zwischen den Parteien zu recht nicht in Streit steht, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich sind.
  150. 4.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die übrigen Merkmale von Anspruch 1, deren Verwirklichung zwischen den Parteien (teilweise) in Streit steht.
  151. Anspruch 1 des Klagepatents erfordert entgegen der Ansicht der Beklagten keine Komfortfunktion, wie bei der Diskussion der einzelnen Merkmale näher aufgezeigt wird.
  152. a)
    Die Merkmale 5/5.1,
  153. „5 Einem Elektromotor (1).
  154. 5.1 Der Elektromotor (1) beeinflusst von der Triebfeder (5) bewirkte Funktionen“,
  155. werden von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.
  156. aa)
    Aus Sicht des Fachmanns, einem Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Insassenrückhaltesystemen (vgl. Rn. 44 i.V.m. Rn. 25 BGH-Urteil) verlangt Anspruch 1 des Klagepatents keine „Komfortfunktion“, also eine Verringerung der Kraft der Triebfeder in Aufwickelrichtung im angeschnallten Zustand, um beim Benutzer (etwa dem Fahrgast) das Gefühl des Einschnürens zu vermeiden.
  157. Anspruch 1 des Klagepatents ermöglicht nur eine Vorrichtung, bei der die erfindungsgemäße Gurtvorstraffung eine zusätzliche Funktion ist. Gleichwohl setzt das Klagepatent nicht voraus, dass die Gurtvorstraffung bei einem patentgemäßen Gurtaufroller tatsächlich eine zusätzliche Funktion darstellt. Vielmehr sind auch solche Vorrichtungen patentgemäß, bei denen nur Gurtvorstraffung vorhanden ist, nicht aber eine Komfortfunktion.
  158. (1)
    Nach Merkmal 5.1 muss der Elektromotor „von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflussen“ können. Die von der Triebfeder patentgemäß ausgeübte Funktion ist – wie der Fachmann Merkmal 3.1 entnimmt – das Antreiben der Gurtspule in Aufwickelrichtung. Damit soll der Elektromotor in der Lage sein, den von der Triebfeder auf die Gurtspule ausgeübten Zug, also die Kraft des Gurteinzugs, zu beeinflussen. Merkmal 5.1 spricht aber keine spezielle Art der Beeinflussung an, sondern verlangt nur allgemein eine Beeinflussung. Nähere Vorgaben lassen sich dem Anspruchswortlaut an dieser Stelle nicht entnehmen.
  159. Aus der Verwendung des Plurals „Funktionen“ kann nicht geschlossen werden, dass hiermit Vorstraffungs- und Komfortfunktion angesprochen sind. Dass der Anspruch hier (diese) konkrete Funktionen meint, kann nicht festgestellt werden, da hierzu jeder Hinweis im Anspruchswortlaut fehlt. Der Plural „Funktionen“ bezieht sich vielmehr auf eine Mehrzahl von Aufwickelvorgängen. Der Wortlaut „von der Triebfeder bewirkte Funktionen“ ist im Übrigen nicht ausreichend konkret, um hieraus gerade eine Komfortfunktion herauslesen zu können.
  160. Auch in der stets vorzunehmenden Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs lässt sich kein hinreichender Ansatzpunkt dafür erblicken, dass die patentgemäße Lehre eine Komfortfunktion zwingend umfasst.
  161. (2)
    Das zwingende Vorhandensein einer Komfortfunktion lässt sich nicht aus Abs. [0005] der Beschreibung des Klagepatents ableiten, wonach es Aufgabe des Klagepatents sein soll, „einen Gurtaufroller der eingangs genannten Art zu schaffen, bei welchem der mit dem Elektromotor ausgestattete Gurtaufroller mit kompaktem Aufbau weitere Funktionen erfüllt“.
  162. Das Klagepatent bezieht sich in Abs. [0005] mit den Worten „eingangs genannten Art“ auf eine Vorrichtung, wie sie in Abs. [0002] unter Verweis auf die DE‘XXX beschrieben ist, und die eine Komfortfunktion aufweist. So heißt es in Abs. [0002], in der Vorrichtung nach der DE‘XXX werde „die Aufwickelfeder durch einen Elektromotor so beaufschlagt, dass nach dem Anlegen des Sicherheitsgurtes die auf das Gurtband ausgeübte Anlegekraft geringer wird als die auf das in die Parkposition ausgezogene Gurtband“.
  163. Dies mag zwar darauf hindeuten, dass eine patentgemäße Vorrichtung eine vom Klagepatent als vorteilhaft angesehene Komfortfunktion besitzen kann. Gleichwohl entnimmt der Fachmann dem Klagepatent in seiner Gesamtheit nicht, dass eine Komfortfunktion Bestandteil einer anspruchsgemäßen Vorrichtung sein muss.
  164. Das technische Problem ist im Rahmen der Auslegung aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung können zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Solche Angaben dürfen aber nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 270 – Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 – Palettenbehälter II). Jede Aufgabenbeschreibung ist deshalb in einem nachfolgenden Schritt darauf hin zu überprüfen, ob sie mit den durch Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH, Urteil vom 14.06.2016 – X ZR 29/15 – Rn. 15 – Pemetrexed).
  165. Insofern ist festzustellen, dass der bei der Auslegung vorrangige Patentanspruch keinen hinreichenden Hinweis auf eine Komfortfunktion enthält, wie bereits dargelegt wurde.
  166. (3)
    Entsprechendes gilt in Bezug auf die allgemeine Erfindungsbeschreibung in Abs. [0007] (Sp. 1 Z. 33 – 37), wo es heißt:
  167. „Neben der Einstellung des Gurtbandtragekomforts durch entsprechende Verstellung der Rückstellkraft der Triebfeder kann eine Gurtvorstraffung (…) durchgeführt werden.“
  168. Der Fachmann entnimmt dem, dass das Klagepatent aus Sicht der Patentbeschreibung eine zusätzliche Funktion lehrt – namentlich die Gurtvorstraffung. Das Wort „zusätzlich“ bezieht sich auf die im Stand der Technik bekannten Funktionen; hierdurch wird nicht verlangt, dass die Gurtvorstraffung auch bei einer patentgemäßen Vorrichtung tatsächlich zusätzlich zu einer Komfortfunktion vorhanden sein muss. Denn eine solche ist – wie bereits ausgeführt – im Anspruch 1 nicht angelegt.
  169. (4)
    Dass die Vorrichtungen in den Ausführungsbeispielen alle eine Komfortfunktion aufweisen, ist kein durchgreifender Grund dafür, Anspruch 1 auf Vorrichtungen mit einer solchen Funktion zu beschränken. Ausführungsbeispiele sowie die darauf bezogenen Beschreibungsteile können einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen einschränken (BGH, GRUR XXX4, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Ausführungsbeispiele stellen lediglich bevorzugte Gestaltungen dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR XXX8, 779 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung).
  170. (5)
    Merkmal 5.1 macht keine Angaben über die Art und Weise oder das Maß der Beeinflussung der Triebfeder durch den Elektromotor. Es bleibt damit dem Fachmann überlassen, wie stark die Beeinflussung durch den Elektromotor verglichen mit der von der Triebfeder selbst bewirkten Aufwickelfunktion ist. Die von Merkmal 5.1 verlangte Beeinflussung der Triebfeder durch den Elektromotor schließt damit nicht aus, dass etwa die Vorstraffung durch die Wirkung des Elektromotors erfolgt und so stark ist, dass die Federkraft dagegen nahezu funktionslos ist. Dies stellt sich nur als eine besonders starke Art der Beeinflussung dar.
  171. bb)
    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen lässt sich die Verwirklichung von Merkmal 5.1 in der angegriffenen Ausführungsform feststellen. Unstreitig kann der Elektromotor in der angegriffenen Ausführungsform die Triebfederkraft beeinflussen, indem dieser in Aufwickelrichtung wirkt. Dies stellt eine Beeinflussung der von der Triebfeder bewirkten Funktionen dar.
  172. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt es nicht aus der Patentverletzung heraus, dass beim Vorstraffen die Kraft des Elektromotors dominiert und die Triebfeder (weitgehend) funktionslos ist. Nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 69 Rn. 67 GA) wird durch den Elektromotor die Triebfeder „stets in Aufwickelrichtung mit verdreht“. Damit wird die Federfunktion durch den Elektromotor weiter beeinflusst, ohne dass es eine Rolle spielt, dass die Federkraftwirkung letztlich die Kraft des Elektromotors nur marginal verstärkt.
  173. c)
    Hinsichtlich der Merkmale von Merkmalsgruppe 6,
  174. „6 Einem Rotor (2; 32).
  175. 6.1 Der Rotor (2; 32) ist um einen in axialer Richtung an der Gurtspule (4) sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet.
  176. 6.2 Der Rotor (2; 32) steht in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder (5),
  177. 6.2.1 zur Verstellung der Kraft der Triebfeder (5)“,
  178. lässt sich eine Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform ebenfalls feststellen.
  179. aa)
    Merkmalsgruppe 6 betrifft einen Rotor, der mit (wenigstens) einem Ende der Triebfeder in Drehverbindung steht und hierdurch die Kraft der Triebfeder verstellen kann. Patentgemäß ist dabei nicht erforderlich, dass es sich um eine feste, starre oder permanente Drehverbindung handelt. Vielmehr werden auch solche Ausgestaltungen vom Anspruch erfasst, bei denen die Drehverbindung in Form der kuppelbaren Verbindung zwischen Rotor und Gurtspule nach den Merkmalen 7 – 8.3 implementiert ist.
  180. (1)
    Der Rotor nach Merkmalsgruppe 6 kann Teil des Elektromotors sein und in diesem mit einem Stator zusammenwirken, wie es der üblichen Definition eines Rotors in einem Elektromotor entspricht. Im Rahmen des Anspruchs kann es sich bei dem Rotor aber auch um ein zusätzliches (selbstständiges) Teil handeln, welches zwischen Elektromotor und Triebfeder angeordnet ist. Eine solche Ausgestaltung zeigt das vierte Ausführungsbeispiel nach Fig. 5. Hier besitzt der Elektromotor eine Ausgangswelle 33, die über ein Getriebe mit dem Rotor 32 verbunden ist (Abs. [0038], so auch Rn. 13 BGH-Urteil). In diesem Ausführungsbeispiel ist der Rotor 32 kein Teil des Elektromotors, sondern wird von diesem nur angetrieben.
  181. Merkmal 6.1 lehrt, dass sich an der Gurtspule in axialer Richtung ein Fortsatz erstreckt und zwar an der Federseite. Hiervon ausgehend, enthält das Merkmal eine räumlich-körperliche Anweisung zur Positionierung des Rotors: Dieser soll anspruchsgemäß an der Federseite um den Fortsatz angeordnet sein. Damit ermöglicht es der axiale Fortsatz, Triebfeder und Rotor an derselben Seite der Gurtspule anzuordnen (so auch Rn. 52 BGH-Urteil), wodurch eine kompakte Bauweise ermöglicht wird.
  182. (2)
    Merkmal 6.2 gibt zum einen vor, dass zwischen dem Rotor und einem der Enden der Triebfeder eine Drehverbindung besteht, zum anderen enthält Merkmal 6.2.1 die Zweckangabe, dass diese Drehverbindung der Verstellung der Kraft der Triebfeder dient.
  183. Der Fachmann versteht Merkmal 6.2.1 im Zusammenhang mit Merkmal 5.1, wonach der Elektromotor von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst. Dies konkretisieren die Merkmale 6.2 und 6.2.1 dahingehend, dass die Beeinflussung über eine Verstellung der Kraft der Triebfeder erfolgt und hierbei ein Rotor die Kraft des Elektromotors mittels einer Drehverbindung auf ein Ende der Triebfeder überträgt. Indem eine Kraft auf ein Ende der Triebfeder ausgeübt wird, kann diese stärker oder weniger stark gespannt werden, wodurch wiederum der auf das Gurtband wirkende Zug vergrößert oder verkleinert wird.
  184. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Lehre von Anspruch 1 nicht auf Ausführungsformen beschränkt, bei denen die Drehverbindung des Rotors nur mit dem äußeren Ende der Triebfeder (das von der Gurtspule abgewandte Ende) besteht. Eine solche Auslegung widerspräche dem klaren Anspruchswort von Merkmal 6.2, der beide Enden als mögliche Angriffspunkte nennt.
  185. (3)
    Anspruch 1 verlangt nicht, dass die Drehverbindung permanent vorhanden sein muss; es kann sich bei der in Merkmal 6.2 angesprochenen Drehverbindung auch um die Wirkverbindung über die in den Merkmalen 7 – 8.3 näher definierte Kupplung handeln. Nach diesen Merkmalen soll (unter anderem) zwischen Rotor und Gurtspule eine Kupplung angeordnet sein, die während einer Unfallvorstufe ein Drehmoment vom Elektromotor auf die Gurtspule überträgt und so eine Vorstraffung des Sicherheitsgurts bewirkt.
  186. (a)
    Soweit die Beklagte argumentiert, patentgemäß müsse eine permanente Drehverbindung bestehen, damit so der Tragekomfort des Gurts angepasst werden kann, greift dies nicht durch, da eine solche Komfortfunktion gerade nicht von der anspruchsgemäßen Lehre vorausgesetzt wird, wie oben dargestellt wurde.
  187. (b)
    Es besteht in Anspruch 1 kein Gegensatz zwischen „steht“ und „schaltbar“. Dass der Rotor in Drehverbindung mit der Triebfeder steht (Merkmal 6.2), bedeutet nicht, dass diese Verbindung permanent bestehen muss. Auch eine durch eine Kupplung unterbrechbare Drehverbindung stellt eine (be-) stehende Drehverbindung dar. Es reicht aus, wenn die Verbindung so ausgestaltet ist, dass – wie von Merkmal 6.2.1 verlangt – die Kraft der Triebfeder über den Rotor verstellt werden kann, wenn die Kupplung eingekuppelt ist. Dass im ausgekuppelten Zustand keine Übertragung des Drehmoments möglich ist, steht dem nicht entgegen.
  188. (c)
    Zu einer anderen Auslegung kommt die Kammer auch nicht aufgrund der Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich des Klagepatents.
  189. (aa)
    Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Auslegung im Nichtigkeitsverfahren für die Kammer nicht bindend ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 858, 859 Rn. 15 m.w.N. – Crimpwerkzeug III). Vielmehr muss jedes mit der Patentauslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage (BGH, GRUR XXX6, 131 – Zerfallszeitmessgerät) eigenverantwortlich vornehmen (BGH, GRUR 2010, 858, 859 Rn. 15 – Crimpwerkzeug III). Allerdings ist das Urteil des Bundesgerichtshofs – ebenso wie das Urteil des Bundepatentgerichts – als sachverständige Äußerung zu würdigen (BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine).
  190. (bb)
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren spricht nicht gegen die hiesige Auslegung. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof explizit offen gelassen, ob der Rotor mit der Triebfeder permanent verbunden sein muss (Rn. 15 BGH-Urteil). Dass der Bundesgerichtshof an anderer Stelle im Urteil – bei der Diskussion der Entgegenhaltung D13 in Rn. 35 f. oder der D3 in Rn. 42 des BGH-Urteils – implizit von dem Erfordernis einer starren Drehverbindung ausgegangen ist, kann die Kammer nicht hinreichend sicher feststellen. Eine direkte Aussage zur Auslegung von Merkmal 6.2 fehlt auch an den von der Beklagten angeführten Stellen.
  191. Selbst wenn der Bundesgerichtshof implizit eine Auslegung vorgenommen haben sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Kammer ein anderes Verständnis von Merkmal 6.2 zugrunde legen müsste. Wie vorstehend erörtert, ist die Auslegung des Bundesgerichtshofs für die Verletzungsgerichte nicht bindend; vielmehr hat sich die Kammer mit dieser nur auseinanderzusetzen. Dies scheitert aber daran, dass der Bundesgerichtshof auch bei einer (unterstellen) impliziten Aussage zu Merkmal 6.2 hierfür jedenfalls keine Begründung anführt. Gerade vor dem Hintergrund des expliziten Offenlassens der hier streitigen Auslegungsfrage bildet das BGH-Urteil keine ausreichende Grundlage, entgegen der obigen Gründe von dem Auslegungsergebnis abzurücken, dass die in Merkmal 6.2 angesprochene Drehverbindung nicht starr sein muss.
  192. (cc)
    Ähnliches gilt für das erstinstanzliche Urteils des Bundespatentgericht vom 14.04.2016 (Anlage K11) im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent: Aus diesem ergibt sich ebenfalls kein durchgreifender Grund, warum Anspruch 1 nur solche Vorrichtungen erfassen sollte, die über eine feste Drehverbindung verfügen (die sich von der schaltbaren Verbindung gemäß den Merkmalen 7 – 8.3. unterscheidet).
  193. Das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil Merkmal 6.2 zwar dahingehend ausgelegt, dass insoweit eine „permanente, insbesondere von einer Abgabe des in Merkmal 1.8 angesprochenen Signals unabhängige Verbindung“ gefordert werde (S. 8 Abs. 2 Anlage K11) und es patentgemäß daneben eine zweite, über die Kupplung schaltbare Verbindung geben müsse (S. 8 Abs. 3 Anlage K11). Als Begründung für diese Ansicht verweist das Bundespatentgericht nur auf Abs. [0009] (Sp. 1 Z. 60 – 64) des Klagepatents, worin es heißt:
  194. „Diese Drehverbindung ist insbesondere eine starre Drehverbindung ohne Zwischenschaltung einer Rutschkupplung.“
  195. Hieraus kann aus Sicht der Kammer nicht hinreichend geschlossen werden, dass Anspruch 1 nur starre Drehverbindungen erfasst. Schon die Formulierung „insbesondere“ spricht gegen ein solches Verständnis und deutet vielmehr daraufhin, dass es sich bei „starr“ um ein optionales Merkmal handelt. Ferner findet sich das Wort „starr“ gerade nicht im Anspruchswortlaut wieder.
  196. (d)
    Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eine andere Auslegung deshalb geboten ist, weil das Klagepatent die D4 (DE 196 47 XXX A1) in Abs. [0034] (Sp. 5 Z. 32) des Klagepatents „nur beiläufig zwecks Angabe eines Beispiels für eine Kupplung“ anführt, wie die Beklagte geltend macht.
  197. (4)
    Weiterhin erfasst das Klagepatent sowohl solche Gestaltungen, bei denen Elektromotor und Triebfeder in Reihe geschaltet sind, als auch solche, bei denen die Kräfte des Elektromotors und die der Triebfeder parallel auf die Gurtspule wirken können. Bei einer solchen „Reihenschaltung“ wird durch den Elektromotor die Triebfeder gestaucht oder gestreckt, so dass sich deren Kraft verändert. Bei einer parallelen Anordnung wirken Elektromotor und Triebfeder jeweils unabhängig voneinander auf die Gurtspule. In diesem Fall wirkt die Kraft des Elektromotors nicht unmittelbar auf die Triebfeder, sondern nur über die Gurtspule.
  198. Im Klagepatent gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Klagepatent nur die erste Variante erfasst. Eine Beeinflussung der von der Triebfeder bewirkten Funktionen im Sinne von Merkmal 5.1 und eine Verstellung der Kraft der Triebfeder kann auch erfolgen, wenn die Kraft des Elektromotors nur über die Gurtspule die Triebfeder stauchen oder strecken kann. Wird der Elektromotor zugeschaltet, wirken die Kräfte von Elektromotor und Triebfeder gemeinsam auf die Gurtspule.
  199. bb)
    Merkmalsgruppe 6 wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.
  200. Wie in Abb. 19 auf S. 30 der Klageschrift (Bl. 30 GA) erkennbar ist, ist bei der angegriffenen Ausführungsform ein Rotor um einen axialen Fortsatz der Gurtspule auf der Federseite angeordnet.
  201. Der Rotor steht auch in einer – kuppelbaren – Drehverbindung mit einem der Enden der Triebfeder. Wie in den Abb. 6 und 7 (S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 GA) erkennbar ist, greift ein Ende der Triebfeder über den Fortsatz ebenfalls an der Gurtspule an. Konkret ist das innere Federende (Federherz) über ein Zwischenstück drehfest mit einem Fortsatz der Gurtspulenachse verbunden. Im eingekuppelten Zustand besteht eine Drehverbindung zwischen dem Rotor und Gurtspule (vgl. Abb. 21 und 22 auf S. 31 der Klageschrift = Bl. 31 GA). Über die Gurtspule und die Kupplung besteht damit eine Drehverbindung zwischen dem Rotor und einem Ende der Triebfeder.
  202. Im eingekuppelten Zustand kann der Rotor damit über eine Drehverbindung die Kraft der Triebfeder im Sinne von Merkmal 6.2.1 verstellen.
  203. d)
    Merkmal 7,
  204. „7 Zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) ist eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet“,
  205. wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Wie vorstehend unter Ziff. II.4.c)bb) erörtert wurde, existiert eine schaltbare Kupplung zwischen Rotor und der Gurtspule.
  206. Das Klagepatent verlangt nicht, dass die Kupplung nach Merkmal 7 ein solches Drehmoment übertragen können muss, mit dem eine Lockerung des Gurtes herbeigeführt wird. Merkmal 7 erfordert ebenfalls nicht, dass sich die Kupplung zwischen Rotor und Triebfeder befinden muss. Für beides gibt der Anspruch keinen Anhaltspunkt. Auch die Funktion der Kupplung erfordert keine solche Beschränkung der beanspruchten Lehre. Schließlich schreibt das Klagepatent keine bestimmte Art der Kupplung vor. Diese muss nur einerseits schaltbar sein, andererseits in bestimmten Situationen ein Drehmoment in der von Merkmalsgruppe 8 vorgegebenen Weise übertragen.
  207. e)
    Merkmalsgruppe 8,
  208. „8 Die Kupplung überträgt ein Drehmoment vom Rotor (2, 32) auf die Gurtspule (4),
  209. 8.1 in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal;
  210. 8.2 zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes.
  211. 8.3 Das Drehmoment wird vom Elektromotor (1) geliefert“,
  212. wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.
  213. aa)
    Die Merkmale 8 und 8.3 verlangen, dass ein Drehmoment, welches vom Elektromotor geliefert wird, über den Rotor von der Kupplung auf die Gurtspule übertragen wird. Dies soll nach Merkmal 8.1 in Abhängigkeit von einem Signal erfolgen, welches in einer Unfallvorstufe abgegeben wird. Das Signal soll also dann ausgelöst werden, wenn eine – im Klagepatent nicht näher definierte – Vorstufe eines Unfalls detektiert wird. Die Übertragung des Drehmoments hat den Zweck, den Sicherheitsgurt vorzustraffen (Merkmal 8.2). In einer Gefahrensituation soll so dem Benutzer eines Fahrzeuges durch die (Vor-) Straffung der Sicherheitsgurte ein Sicherheitsgefühl vermittelt werden (Abs. [0007]).
  214. Merkmal 8.1 macht keine Vorgaben, wie genau das Signal wirkt. Klagepatentgemäß entscheidend ist lediglich, dass in Folge des Signals ein entsprechendes Vorstraffungs-Drehmoment über die Kupplung übertragen wird. Es ist also möglich, dass durch das Signal der Elektromotor angeregt wird, ein Drehmoment zu erzeugen, dass dann über die eingeschaltete Kupplung auf die Gurtspule übertragen wird. Ebenso ist möglich, dass die Kupplung aufgrund des Signals in den eingekuppelten Zustand versetzt wird und die Übertragung des Drehmoments dadurch erst möglich wird. Schließlich entspräche es ebenfalls der patentgemäßen Lehre, wenn das Signal Kupplung und Elektromotor zugleich steuert. Denn in jedem dieser Fälle wird in Abhängigkeit eines Signals von der Kupplung ein vom Elektromotor bereitgestelltes Drehmoment vom Rotor auf die Gurtspule übertragen, was der Vorstraffung dient.
  215. Es lässt sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass bei der Gurtvorstraffung nach Merkmalsgruppe 8 die Triebfeder zunächst auf Block gewickelt werden muss. Hierfür finden sich im Anspruchswortlaut keine Hinweise.
  216. Auch verlangt Merkmal 8.2 nur eine Übertragung des Drehmoments „in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal“. Die Einrichtung, die dieses Signal produziert (etwa Sensoren etc.) sowie die Kabel o.ä., die dieses Signal an die patentgemäße Vorrichtung übertragen, werden nicht von Anspruch 1 erfasst. Es genügt, wenn der anspruchsgemäße Gurtaufroller auf ein auf ein entsprechendes Signal mit der Übertragung eines Drehmoments reagieren kann.
  217. bb)
    Nach diesen Erwägungen ist Merkmalsgruppe 8 in der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Unstreitig ist die angegriffene Ausführungsform in der Lage, ein Signal vom Fahrzeug zu empfangen, wodurch ein Drehmoment, welches vom Elektromotor stammt, vom Rotor unter Zwischenschaltung der Kupplung auf die Gurtspule übertragen wird. Dies führt zu einer Vorstraffung des Sicherheitsgurts bei der angegriffenen Ausführungsform.
  218. Die Gründe, mit denen die Beklagte die Patentverletzung bestreitet, gehen dagegen ins Leere: Sofern die Beklagte vorträgt, mit dem Signal werde nicht die Kupplung, sondern der Elektromotor gesteuert, greift dies nicht durch. Dass eine Vorstraffung unter Einbeziehung der Kupplung bei der angegriffenen Ausführungsform stattfindet, stellt die Beklagte damit nicht in Abrede.
  219. Wie den obigen Ausführungen zu Merkmal 6 ferner zu entnehmen ist, steht es der Patentverletzung nicht entgegen, wenn nur im eingekuppelten Zustand ein Drehmoment übertragen wird, also keine permanente Drehverbindung vorhanden ist.
  220. Dass die Sensoren nicht Teil der angegriffenen Ausführungsform sind, ist für die Merkmalsverwirklichung unerheblich, da – wie gesehen – ausreichend ist, dass die angegriffene Ausführungsform ein entsprechendes Signal empfangen und hierauf anspruchsgemäß reagieren kann.
  221. III.
    Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch Herstellung und Vertrieb der patentgemäß ausgestalteten angegriffenen Ausführungsform (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:
  222. 1.
    Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.
  223. 2.
    Des Weiteren hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte (§ 139 Abs. 2 PatG).
  224. Aufgrund der Verjährungseinrede der Beklagten kann die Klägerin nur für Handlungen ab dem 01.01.2015 Schadensersatzansprüche durchsetzen; für Handlungen im Zeitraum davor (01.03.2011 bis 31.12.2014) steht ihr ein durchsetzbarer Anspruch auf Restschadensersatz zu.
  225. Da der Restschadensersatzanspruch als Minus im Schadensersatzanspruch enthalten ist, kam es auf den Hilfsantrag (der Schadensersatzansprüche erst ab dem 01.01.2016 vorsah) nicht an. Das Gericht konnte somit ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits Schadensersatz ab dem 01.01.2015 zusprechen, da dies vom Hauptantrag der Klägerin gedeckt ist.
  226. a)
    Der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach folgt aus § 139 PatG. Als Fachunternehmen hätten die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
  227. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  228. b)
    Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung führt dazu, dass der Schadensersatzanspruch für Handlungen bis zum 31.12.2014 nicht durchsetzbar ist, sondern insoweit nur ein Restschadensersatzanspruch zugesprochen werden kann.
  229. aa)
    Nach § 141 PatG unterliegt der Schadensersatzanspruch nach § 139 Abs. 2 PatG der regelmäßigen Verjährung nach dem BGB, welche nach § 195 BGB drei Jahre beträgt. Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  230. Der Anspruch auf Schadensersatz für Verletzungshandlungen bis zum 31.12.2014 ist in diesem Zeitraum entstanden. Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verjährung (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) schon 2012 vorlagen. Die A als vorherige Gläubigerin ihres Schadensersatzanspruchs (im Falle eines Gläubigerwechsels läuft die Verjährung weiter; vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 663) hatte bis zum Schluss des Jahres 2014 Kenntnis von den Verletzungshandlungen, da die Klägerin 2014 Klage wegen der Verletzungshandlungen erhoben hat. Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, dass von einer Kenntnis schon im Jahre 2012 ausgegangen werden kann.
  231. bb)
    Aufgrund der im Jahre 2014 erhobenen Klage war die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Patentinhaberin nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach gehemmt. Der Umfang der Hemmung nach dieser Vorschrift bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 204 Rn. 13 u. 15). Demnach kann die erhobene Klage auf Schadensersatz für Schäden der Klägerin nicht die Verjährung von Ansprüchen der A hemmen, da es sich nicht um dieselben Ansprüche handelt.
  232. cc)
    Dagegen sind Schadensersatzansprüche der A für Verletzungshandlungen ab dem 01.01.2015 durchsetzbar, da insoweit die Verjährung (bereits) durch die Geltendmachung des entsprechenden (damaligen) Hilfsantrages gehemmt wurde. Durch die Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 16.10.2018 an die Beklagte am 22.10.2018 (vgl. EB, Bl. 236 GA), in der ein hilfsweiser Antrag auf Schadensersatz für die Schäden der A enthalten war, wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (auf die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO kommt es hier nicht an, da beim Abstellen auf den Eingang des Schriftsatzes vom 16.10.2018 bei Gericht keine weiterreichende Hemmung eingetreten wäre). Die Hemmung nach dieser Vorschrift umfasst auch hilfsweise geltend gemachte Ansprüche (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 204 Rn. 13). Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche aus Verletzungshandlungen bis (einschließlich) zum 31.12.2014 schon verjährt, nicht aber solche für Handlungen ab dem 01.01.2015.
  233. c)
    Für Handlungen in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2014 hat Klägerin einen Restschadensersatzanspruch (§ 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 BGB) als Minus zum Schadensersatzanspruch, der auf die von der Klägerin beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangtem gerichtet ist.
  234. Dieser Anspruch war für den eingeklagten Zeitraum (ab 01.03.2011) auch nicht verjährt. Der Restschadensersatzanspruch verjährt in10 Jahren ab dessen Entstehung (§ 852 S. 2 BGB). Die Verjährungsregel des § 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des § 199 Abs. 3 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 852 Rn. 2 a.E.). Für diese gilt die Ultimo-Regel von § 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern eine taggenaue Verjährung (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 199 Rn. 42).
  235. 3.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
  236. Allerdings ist der auskunftspflichtige Zeitraum aufgrund der Einrede der Verjährung auf Handlungen ab dem 01.01.2015 begrenzt. Hier gelten die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch entsprechend. Insbesondere trat auch insoweit durch die ursprünglichen Klageanträge keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein. Denn der Anspruch auf Auskunft der Klägerin als behauptete ausschließliche Lizenznehmerin aus § 140b PatG ist nicht mit dem Anspruch der Patentinhaberin A identisch – wenngleich die zu machenden Angaben letztlich dieselben sind.
  237. 4.
    Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch und ihren Restschadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  238. Für die Zeit, in der die Klägerin nur einen Anspruch auf Restschadensersatz hat, hat die Beklagte allerdings keinen Anspruch auf Angaben zum Gewinn (Ziff. I.3.d) des Klageantrags) der Beklagten. Der Rechnungslegungsanspruch nach §§ 242, 259 BGB dient der Bezifferung des Schadens- bzw. Restschadensersatzanspruchs. Die zu machenden Angaben sind auf die für diesen Zweck erforderlichen Informationen begrenzt. Für den Zeitraum, in dem der Klägerin nur ein Restschadensersatzanspruch zusteht, kann keine Angaben zum Gewinn verlangt werden. Denn der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach der Lizenzanalogie, wobei der Gewinn hierbei nicht berücksichtigt wird (vgl. BGH, GRUR XXX8, 896 – Tintenpatrone I; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. D. Rn. 615).
  239. Eine weitergehende Verjährung des Anspruchs aus §§ 242, 259 BGB ist nicht eingetreten. Zwar verjährt der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch selbstständig vom Hauptanspruch, allerdings tritt eine Verjährung hier nicht ein, da ansonsten der gewährte Restschadensanspruch nicht beziffert werden könne und dieser Anspruch somit konterkariert würde (vgl. Kammer, Urteil vom 26.03.XXX9 – 4a O 89/08 – Rn. 44 bei Juris).
  240. IV.
    Der Klägerin war die beantragte Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2019 nicht zu gewähren. Nach § 283 ZPO kann das Gericht einer Partei auf Antrag eine Frist zum Nachbringen von Erklärungen gewähren, wenn sich diese Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Klägers nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Dass diese Voraussetzung vorliegen ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie zum Vortrag der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren, wonach das Klagepatent Gegenstand ausgeübter Lizenzverträge sei, in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2019 nicht vortragen konnte. Im Übrigen kam es auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.01.2019 zur Ausschließlichkeit der Lizenz für den Hauptantrag nicht mehr an, da die Klägerin nunmehr aus Prozessstandschaft und abgetretenem Recht vorgeht
  241. V.
    Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.

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