4c O 13/18 – Bauteilträgerband-Informationsübertragung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2786

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 17. Mai 2018,  Az. 4c O 13/18

  1. 1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
    2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Antragstellerin ist durch eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung Rechtsnachfolgerin der A C AB und infolgedessen auch Inhaberin des Verfügungspatents EP 1 147 XXX, welches am 22.12.1999 angemeldet wurde (Anlage HL4), geworden. Das Verfügungspatent bezieht sich auf Verfahren zur Übertragung von Bauteilträgerband-Informationen zu einem Bauteil-Bestückungsapparat und die Vorrichtung dafür. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Patents wird auf die Anlage HL4 Bezug genommen.
    Mit Schriftsatz vom 02.03.2018, bei Gericht eingegangen am 05.03.2018, beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf das Verfügungspatent den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, ohne dass diese zuvor abgemahnt worden war. Innerhalb der der Antragsgegnerin vom Gericht gewährten einwöchigen Frist zur Stellungnahme erkannte sie – im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen „Intelligente Elemente“ und „Intelligenter Trolley“ – die geltend gemachten Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
  4. Die Kammer hat am 4. April 2018 2018 antragsgemäß durch Teil-Anerkenntnisurteil entschieden, wobei die Kostenentscheidung einer Schlussentscheidung vorbehalten worden ist. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer das Verfahren in ein schriftliches Verfahren gem. § 128 Abs. 3 ZPO mit Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30. April 2018 übergeleitet.
  5. Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
    die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
    Die Antragsgegnerin beantragt,
    die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
  6. Sie ist der Ansicht, die Verfügungsansprüche sofort anerkannt und auch keinen Anlass zur Einreichung der einstweiligen Verfügung gegeben zu haben. Die Antragsgegnerin behauptet – was unstreitig ist – im zum Verfügungspatent geführten Hauptsacheverfahren (4c O 94/13) zwischen der hiesigen Antragstellerin und der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin nicht mitverklagt worden zu sein. Sie sei, was ebenfalls unstreitig ist, ohnehin erst gegründet worden, nachdem das Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund des beim BPatG anhängigen Nichtigkeitsverfahrens bereits ausgesetzt gewesen sei. Vorgerichtliche Kommunikation habe – unstreitig – zwischen den Parteien zu keiner Zeit stattgefunden.
  7. Die Antragstellerin ist dagegen der Ansicht, die Antragsgegnerin habe durch den Vertrieb der Intelligenten Elemente und des dazugehörigen Trolleys eine Verletzung des Verfügungspatentes über drei Jahre hinweg billigend in Kauf genommen. Denn bei diesen Ausführungsformen handele es sich im Hinblick auf die rechtliche Auseinandersetzung bezüglich des Parallelpatents um Umgehungslösungen, wobei die Antragsgegnerin – unstreitig – an dem dazugehörigen Gerichtsverfahren auch als Partei beteiligt war. Es sei aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin im Parallelprozess zu erwarten, dass sich die Antragsgegnerin in einem Verletzungsverfahren zum hiesigen Verfügungspatent insbesondere gegen die Aktivlegitimation der Antragstellerin wenden würde. Deshalb sei eine außergerichtliche Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin von vornherein aussichtslos gewesen.
  8. Wege des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  9. Entscheidungsgründe
  10. I.
    Aufgrund des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren gemäß § 93 ZPO, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar ist (MüKoZPO/Schulz ZPO § 93 Rn. 2, beck-online), der Antragstellerin aufzuerlegen. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten dann zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
  11. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses liegen vor, weil die Antragsgegnerin die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Forderungen der Antragstellerin mit am 15. März 2018 und damit innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz anerkannt hat.
  12. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch keine Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben.
    Veranlassung gibt der Antragsgegner, wenn der Antragsteller aufgrund dessen vorprozessualen Verhaltens annehmen musste, seine Rechte ohne gerichtliches Vorgehen nicht durchsetzen zu können. Sofern Unterlassungsansprüche wegen einer Patentverletzung geltend gemacht werden, hat der Antragsgegner in der Regel nur dann Anlass zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung gegeben, wenn er zuvor ordnungsgemäß abgemahnt worden ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. E., Rn. 5; LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 4a O 209/08 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn nur, wenn der Antragsgegner einer ordnungsgemäßen, d.h. unter konkreter Benennung des beanstandeten Verstoßes erfolgten, Abmahnung nicht Folge leistet und nicht freiwillig eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgibt, besteht für den Anspruchsinhaber Anlass zur Klageerhebung bzw. Ergreifung gerichtlicher Schritte.
    Vorliegend hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin unstreitig vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt. Dies wäre nur dann unschädlich, wenn die Abmahnung entbehrlich war. Dies war letztlich jedoch nicht der Fall.
    Von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Tatsachen auszugehen, die dem Kläger unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs eine vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen. Denkbare Fälle von Unzumutbarkeit sind außergewöhnliche Eilbedürftigkeit oder die Ausnutzung einer etwaigen generellen Abmahnpflicht durch den Verletzer. Eine Abmahnung ist außerdem dann entbehrlich, wenn sie lediglich bloße Förmelei darstellen würde (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C., Rn. 146 ff.).
    Unabhängig davon, dass sich die Antragstellerin hier schon nicht ausdrücklich auf eine der oben genannten Ausnahmen beruft, ist das Vorliegen einer solchen auch nicht ersichtlich. Insbesondere hätte es sich bei einer Abmahnung auch im Hinblick auf weitere zwischen den Parteien bzw. der Antragstellerin und der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin geführte Rechtsstreitigkeiten nicht um bloße Förmelei gehandelt.
    Das zwischen der Antragstellerin und der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin bezüglich des Verfügungspatents geführte Nichtigkeitsverfahren ändert am Erfordernis einer Abmahnung nichts. Denn trotz der konzernmäßigen Verbundenheit der Unternehmen bleibt es dabei, dass es sich bei der Antragsgegnerin und ihrer Muttergesellschaft um zwei juristisch selbständige und deshalb ihrem Verhalten nach getrennt zu betrachtende Personen handelt. Aus diesem Grund vermag auch das prozessual zulässige Verhalten der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin im Nichtigkeitsverfahren (Bestreiten der Aktivlegitimation), unabhängig davon, dass sie von demselben Prozessbevollmächtigten wie die Antragsgegnerin vertreten wurde, die Entbehrlichkeit der Abmahnung nicht zu begründen.
    Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext auf den Zeitablauf zwischen der das Verfügungspatent bekräftigenden Verhandlung des BGH vom 14. Februar 2018 und der Einreichung des streitgegenständlichen Antrags abstellt und eine nicht zeitnahe Reaktion der Antragsgegnerin moniert, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Entbehrlichkeit der Abmahnung zu begründen. Denn unbeschadet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin an dem Nichtigkeitsverfahren unstreitig schon nicht selbst beteiligt war, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Antragstellerin nicht innerhalb desselben Zeitraums, innerhalb dessen sie eine Reaktion der Antragsgegnerin erwartete, eine Abmahnung möglich gewesen sein sollte. Einer etwaigen besonderen Eilbedürftigkeit hätte durch das Setzen einer kurzen Frist Rechnung getragen werden können.
    Die Abmahnung der Antragsgegnerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin an anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Parallelpatente beteiligt war und deshalb Kenntnis vom patentverletzenden Charakter der nunmehr vermarkteten angegriffenen Ausführungsformen hatte, die zugleich eine Umgehung des Parallelpatentes darstellen würden.
    Die Beteiligung an einem Rechtsstreit über ein Parallelpatent und die daraufhin entwickelten bzw. veränderten Ausführungsformen einer Technik lassen nicht ohne Weiteres den Rückschluss darauf zu, dass dadurch nunmehr wissentlich ein anderes Patent verletzt wird. Wenngleich es Parallelpatente sind, handelt es sich juristisch um verschiedene (Tatsachen-) Komplexe, die ihrerseits jeweils der Auslegung zugänglich sind und grundsätzlich getrennt voneinander zu bewerten sind. Im Übrigen hat die hinsichtlich der Kenntnis darlegungsbelastete Antragstellerin auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, woraus sich ergibt, dass die Antragsgegnerin die Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffenen Ausführungsformen billigend in Kauf genommen hat.
    Erwartetes prozessuales Verhalten der Anspruchsgegnerin stellt keinen Grund dar, von vornherein von einer Abmahnung absehen zu dürfen. Denn, selbst wenn die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation der Antragstellerin in einem Verletzungsverfahren tatsächlich bestreiten würde, ist etwaiges späteres Prozessverhalten nicht heranzuziehen, um die Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung zu beurteilen. Vielmehr verwirklicht sich in der zulässigen Verteidigung des Anspruchsgegners lediglich das allgemeine Prozessrisiko. Es lässt aber ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte nicht den Schluss zu, dass einer Abmahnung nicht Folge geleistet würde.
    Für die Kostenentscheidung unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin bereits Maßnahmen ergriffen hat, patentverletzende Handlungsformen (bspw. Barcodes oder im Internetauftritt enthaltene Lichtbilder) zu beseitigen. Denn für die Beurteilung, ob eine Abmahnung von vornherein zwecklos gewesen wäre, ist nur vorprozessuales Verhalten des Anspruchsgegners relevant und nicht mehr solches, das nach Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung liegt (LG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12).
  13. II.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 93, 709 S. 2 ZPO.
  14. Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

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