Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2775
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 08. Mai 2018, Az. 4b O 131/17
- I.
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Erlass eines Arrestbefehls werden zurückgewiesen. - II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt. - III.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
- Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Mobilitätsroller, sog. Scooter. Sie streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um lauterkeitsrechtliche Ansprüche basierend auf ergänzendem Leistungsschutz.
- Die Verfügungsklägerin ist eine spezialisierte Herstellerin u.a. von Elektrorollern, Rollstühlen und einer Vielzahl von Karbonfaserprodukten. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt u.a. Elektrorollstühle und Elektroroller.
- Die Antragstellerin vertreibt u.a. einen Scooter unter der Bezeichnung „A“, der mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet ist und sich zusammenfalten lässt. Dem Produkt wurde im Jahr 2014 der „B“ verliehen. Es wird in Deutschland über die „C GmbH“ vertrieben. Eine leicht vergrößerte Abbildung des klägerischen Produkts ist der Klageschrift entnommen und nachfolgend eingeblendet.
- Das Produkt der Klägerin kennzeichnet sich durch folgende seitens der Klägerin zusammengestellte Merkmale:
- (1)
Faltbares Elektromobil mit einem flachen Boden und mit vier kleinen Rädern.
(2)
Über den hinteren Rädern befinden sich Abdeckungen.
(3)
Zwischen den vorderen Rädern erstreckt sich eine Lenkstange gerade nach oben.
(4)
Am oberen Ende der Lenkstange befindet sich ein Lenker, der ca. im 90-Grad-Winkel zur Lenkstange und parallel zum Boden abgeklappt ist und einen oval geformten Griff aufweist.
(5)
Vor den hinteren Rädern erstreckt sich ein gekreuztes Gestänge nach oben, auf dem ein Klappsitz angebracht ist.
(6)
Teile am Lenker, Teile im vorderen Bereich des Elektromobils, Teile im mittleren Bereich sowie die Abdeckungen über den Reifen sind andersfarbig hervorgehoben. - Die Verfügungsbeklagten haben einen Scooter unter der Bezeichnung „D“ im Sortiment. Die nachfolgend eingeblendete, leicht vergrößerte Abbildung des Produktes der Verfügungsbeklagten ist der Klageschrift entnommen.
- Beide Parteien waren Aussteller auf der Messe „E“, die vom 4. Juli bis zum 7. Oktober 2017 in F stattfand.
- Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 (Bl. 36 ff. GA) eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erlassen, wonach ihr untersagt wird, Elektromobile mit den oben aufgeführten Gestaltungsmerkmalen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen (Ziffer I. des Beschlusstenors), und wegen eines Betrages in Höhe von 1.594,95 € der dingliche Arrest angeordnet wird (Ziffer III. des Beschlusstenors). Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte am 18. Januar 2018 Widerspruch eingelegt.
- Die Verfügungsklägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei denen in der Anlage VP 2 gezeigten Produkten um solche von relevanten Wettbewerbern auf dem deutschen Markt handele.
Die Verfügungsklägerin sei aktiv legitimiert. Sie sei im Handelsregister als G Limited eingetragen, halte eine Internetseite und sei auch auf der Messe anwesend gewesen. Sie habe ihren Sitz in H und eine Zweigstelle in China, an der sie die J-Scooter produziere. Bei der Unternehmensbezeichnung „Corp.“ habe es sich um ein Versehen gehandelt, das aus der Kommunikation zwischen Mitarbeitern der Klägerin, Mitarbeitern der zur klägerischen Firmengruppe gehörigen US-amerikanischen Gesellschaft und der klägerischen Prozessbevollmächtigten herrührte.
Die konkrete Ausgestaltung von Lenkstange, Lenkgriff, Sitz und flacher Boden des Produkts sei gerade nicht technisch zwingend notwendig, sondern könne variieren. Die Faltbarkeit sei kein rein technisches Merkmal, sondern könne ebenfalls auf mehrere Weisen vorgenommen werden. Ob die Abdeckungen im Boden integriert seien oder nicht, sei unerheblich. Die Mehr- oder Einstückigkeit des Bodens trage ebenfalls nichts zum Gesamteindruck bei. Gleiches gelte für die Abrundung der Lenkstange, der Lücke im Lenker und dem Design des Bedienelements. Keines der sonstigen Produkte vereine die genannten prägenden Gestaltungsmerkmale des J-Produkts in seinem Design. Der J Scooter vermittele einen sportlich leichten, modernen und schnittigen Gesamteindruck. - Es sei irrelevant, über welchen Vertriebskanal die Produkte größtenteils vertrieben würden, da sich auch der Groß- oder Fachhandel letztlich nach der Kundennachfrage durch den Endverbraucher richte. Der Erhalt des Design-Awards belege – ungeachtet seiner Bewerber- und Verleihanzahl – indiziell die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Produkts.
- Auf der Messe „E“ sei es möglich, dass Interessenten die Produkte bestellen können. Es handele sich daher nicht nur um eine bloße Leistungsschau.
- Die Verfügungsklägerin hat den Rechtsstreit in Bezug auf Ziffer III. einseitig für erledigt erklärt.
- Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
- die einstweilige Verfügung vom 5. Oktober 2017 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit im Umfang der Ziffer III. erledigt hat.
- Die Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß,
- die einstweilige Verfügung vom 5. Oktober 2017, Az. 4b O 131/17 aufzuheben und die Anträge der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29. September 2017 sowie auf Erlass eines Arrestbefehls vom 4. Oktober 2017 zurückzuweisen.
- Die Verfügungsbeklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Verfügungsklägerin als juristische Person in China existiere. Es läge keine Personenidentität zwischen der im Rubrum genannten Verfügungsklägerin und der aus dem Handelsregister/der Internetseite ersichtlichen Gesellschaft vor. Auch würden die Geschäftssitze – H/Volksrepublik China – auseinanderfallen. Eine Domainabfrage habe ergeben, dass es sich bei der Inhaberin der Internetseite nicht um die Verfügungsklägerin handele. Daher sei die Verfügungsklägerin nicht aktiv legitimiert.
- Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass dem Produkt der Verfügungsklägerin angesichts des Umfangs des vorbekannten Formenschatzes keine wettbewerbliche Eigenart zukomme.
Die am Markt bekannten Scooter-Modelle verfügten über fast sämtliche prägenden Merkmale des Produkts der Verfügungsklägerin. Der klägerische Scooter zeichne sich vor allem durch technisch notwendige Merkmale aus, die vom wettbewerblichen Leistungsschutz ausgenommen seien. Die darüber hinausgehenden Merkmale wie Abdeckungen und Zweifarbigkeit verleihten dem klägerischen Produkt keinerlei Eigentümlichkeit oder Prägung.
Sofern Fachkreise angesprochen seien, könnten die behaupteten Werbeaufwendungen im Zusammenhang mit dem N nicht relevant sein, da es sich überwiegend um Illustrierte und nicht um Fachzeitschriften für Medizinprodukte handele. Abgesehen davon, dass Werbeaufwendungen allenfalls Indizien für die wettbewerbliche Eigenart darstellten, sei überhaupt nicht klar, wie hoch die Aufwendungen letztlich seien und wie viele von den 11,3 Millionen Kontakten erreicht würden.
Überdies läge keine Nachahmung vor. Zunächst würden Fachkreise bereits geringe Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten auf dem Markt feststellen. Darüber hinaus gäbe es jedoch zahlreiche, teils offensichtliche Unterschiede zwischen den Produkten. Diese beträfen die Teleskop-Lenkstange, den Griff, die Reifenabdeckungen, die Bedienelemente und die Ausgestaltung des Bodens. Daneben unterscheide sich die Profilierung der Räder, die Verkleidung der vorderen Achse, die Kabelverbindung zwischen Akku und Geschwindigkeitsregler am Griff und die Faltbarkeit beider Produkte.
Eine Herkunftstäuschung sei mangels Bekanntheit des Originals nicht ersichtlich. Die Werbeaufwendungen würden keine gewisse Bekanntheit vermitteln, da sie allein durch den exklusiven Vertriebspartner getätigt würden. Dass die Werbung durch die Verfügungsklägerin selbst betrieben worden wäre, sei der rein tabellarischen Aufstellung in der Anlage KAP 17 nicht zu entnehmen. Hinzu trete, dass eine Herkunftstäuschung bereits durch die unterschiedliche Farbgebung und die Verwendung einer eigenen Kennzeichnung ausgeschlossen werde.
Auch nutze das Produkt der Verfügungsbeklagten keine Wertschätzung unangemessen aus. Die Verfügungsklägerin habe keine Umstände dargetan, aufgrund derer auf eine gewisse Bekanntheit/einen gewissen Ruf geschlossen werden könne.
Schließlich habe keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr mangels Angebot bestanden, da es sich bei der Messe um eine reine Leistungsschau gehandelt habe.
Ein Verfügungsgrund scheide mangels Abmahnung ebenfalls aus.
Aus den oben genannten Gründen liege auch kein Arrestanspruch vor. Ebenfalls scheide ein Arrestgrund aus, da mit der Volksrepublik China die Gegenseitigkeit verbürgt sei. - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2018 Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und der zulässige Antrag zurückzuweisen (dazu unter A.). Der zulässige Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren sich in Bezug auf den Arrestanspruch erledigt hat, ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen (dazu unter B.).
- A.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. - I.
Der Antrag ist zulässig. Das Rubrum war allerdings dahingehend gem. § 319 ZPO zu berichtigen, dass es sich bei der Klägerin nicht um die „G Corp.“, sondern um die „G Limited“ handelt. - 1.
Wer Partei eines Zivilverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgeblich ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht der Empfänger beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien sind neben den im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (natürlichen oder juristischen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich ge-meint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat. Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 394 m.w.N.). - 2.
Diese Grundsätze finden hier ebenfalls Anwendung. Die Verfügungsklägerin ist irrtümlich falsch benannt worden. So ergibt sich aus der Klageschrift unter Verweis auf die Homepage (Anlage KAP 1), dass die G Limited das in China ansässige Unternehmen ist, dessen Kernkompetenz in der Herstellung und Entwicklung von insbesondere Elektrorollern bzw. sog. Scootern liegt. In diesem Zusammenhang wird erklärt, dass die Limited diejenige Partei sei, der wettbewerbliche Ansprüche zustünden. Ferner ist es auch die Limited gewesen, die ausweislich der Anlage KAP 2 auf der Messe E ihre Scooter präsentiert hat. Dass die Limited existiert, ist durch den Handelsregisterauszug (Anlage KAP 15) glaubhaft gemacht, der die G Limited als Gesellschaft, die in H errichtet wurde, ausweist. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, dass die Verfügungsklägerin ihren Sitz in H hat und über eine Zweigstelle in China verfügt, an der sie die Scooter herstellt. Schließlich ist es auch die Limited gewesen, der für den Scooter A der B verliehen wurde (Anlage KAP 6). Dagegen spricht auch nicht die eidesstattliche Versicherung des Herrn K (Anlage KAP 8), aus der sich lediglich ergibt, dass er die Funktion eines Vertriebsleiters in der J Gruppe innehat. Er hat seine Unterschrift nicht mit einer konkreten Unternehmensbezeichnung versehen. Es wird objektiv deutlich, dass von Anfang an tatsächlich die Limited als Partei gemeint war. Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die versehentliche Falschbezeichnung aus der geführten Kommunikation zwischen ihm und Mitarbeitern der Klägerin und Mitarbeitern der zur klägerischen Firmengruppe gehörigen US-amerikanischen Gesellschaft herrührte. Alles in allem hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel, dass die Limited von Anfang an diejenige Gesellschaft war, die das vorliegende Verfahren führen wollte und auch geführt hat. - II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet. - Es liegt kein Verfügungsanspruch vor, da nach dem im Widerspruch vorgebrachten neuen Vortrag eine Unterlauterkeitshandlung im Sinne von § 4 Nr. 3 a) oder b) nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Wenn man angesichts der auf dem deutschen Markt erhältlichen Scooter überhaupt noch von einer wettbewerblichen Eigenart ausgehen will, ist diese sehr schwach ausgeprägt und es handelt sich bei der angegriffenen Ausführungsform allenfalls um eine nachschaffende Nachahmung. Dies führt aber dazu, dass die hohen Anforderungen an die Herkunftstäuschung bzw. an die Gefahr einer solchen, die durch die Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale untereinander bedingt sind, nicht erfüllt werden.
- 1.
Angesichts des im Widerspruch gezeigten Scooters „L“, der jedenfalls auf dem deutschen Markt erhältlich war, beurteilt die Kammer die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Produkts als geringfügig bzw. schwach. - a)
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil; GRUR 2013, 951 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052– Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 – Hot Sox; GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole). Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 – Tchibo/Rolex I; GRUR 2007, 795 – Handtaschen; GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne). Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Her-steller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, GRUR 2006, 79 – Jeans I; GRUR 2007, 984 – Gartenliege; GRUR 2015, 909– Exzenterzähne; GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole).
Technische Erzeugnisse können wettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1073– Ausbeinmesser; GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil; GRUR 2013, 951 – Regalsystem; GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 – Herrnhuter Stern; GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole). Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonder-rechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst I; GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole). Bei der Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart spielt der Gesamteindruck eines Erzeugnisses eine entscheidende Rolle (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 – LikeABike). - b)
Der Gesamteindruck des klägerischen Produkts wird durch die schmale und minimalistische Ausführung und die klare Linienführung geprägt. Das Lenkstangenrohr ist nicht verkleidet und die Bodenplatte niedrig angesetzt. Durch den Aufbau des horizontalen Lenkers, der senkrechten Lenkstange und der horizontalen Fußplatte mit halbhohem Klappsitz auf dem Scherengestänge erscheint der Scooter komprimiert quadratisch. Er verfügt insofern „nur“ über die technischen Bauteile, die zum Betrieb des Scooters erforderlich sind (Lenker, Sitz und Boden mit Rädern). Diese beinhalten aber keine technisch notwendigen Gestaltungsmerkmale im obigen Sinne, sondern sind zwar technisch bedingt, aber in ihrer Gestaltung frei wählbar. Indem sich der klägerische Scooter auf das Wesentliche reduziert und seine Bauteile kompakt angeordnet sind, vermittelt er einen leicht bedienbaren, wendigen Eindruck. Auffällig sind daneben auch das Scherengestänge und die farblichen Akzente wie die farbige Steuerung am Lenkerkreuz, die abgesetzten farbigen Radabdeckungen sowie der farbige Keil seitlich an der Fußplatte mit Querstreifen auf der Fußplatte. Die minimalistische Bauweise, das Scherengestänge und der Klappsitz sind sicherlich auch der Faltbarkeit des Scooters geschuldet, aber technisch nicht zwingend notwendig, so dass sämtliche Merkmale, vor allem aber die rein ästhetischen Zwecken dienenden Farbakzente, geeignet sind, auf die Herkunft des Scooters hinzuweisen, da sich das Originalprodukt darüber von anderen Scootern abhebt. - Bei den hier angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Fachkreise, wie z.B. Sanitätshäuser oder sonstige Fachhändler im Kranken- und Senioren- Mobilitätsbereich.
- Die genannten Merkmale sind jedoch im wettbewerblichen Umfeld vorhanden. Die Verfügungsbeklagte hat mit der Anlage VP 2 einen Überblick über das wettbewerbliche Umfeld gegeben. Sie konnte mangels substantiiertem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend darlegen, dass sämtliche der in der Anlage VP 2 gezeigten Modelle auf dem deutschen Markt erhältlich sind, jedoch hat sie durch die Anlage VP 2 jedenfalls glaubhaft gemacht, dass das Model „L“ auf dem deutschen Markt existiert. Das Modell „L“ ist ein unmittelbares Wettbewerbsprodukt der exklusiven Vertriebsunternehmen der Klägerin in Deutschland, nämlich der C GmbH. Dieser unstreitige Herstellerhinweis des L-Modells genügt der Kammer als Indiz, dass auch das L-Modell in Deutschland vertrieben wird. Insoweit verfängt auch das klägerische Bestreiten mit Nichtwissen nicht, da dieser Umstand zu ihrer Wahrnehmung gehört. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin ihre Augen davor verschließt, wenn das für den Vertrieb ihrer Produkte zuständige Unternehmen ein direktes Konkurrenzprodukt auf den Markt bringt. Insoweit besteht das wettbewerbliche Umfeld aber gerade nicht nur aus den behäbig, etwas klobig wirkenden Modellen, die in der Anlage KAP 10 abgebildet sind.
- Das „L“-Modell weist wesentliche Merkmale des klägerischen Produktes auf, insbesondere die minimalistische Ausführung und die klare Linienführung im Sinne eines kompakten Aufbaus. Es wird zudem auch in der Variante mit Kreuzgestänge vertrieben, wie sich aus dem Bild auf Blatt 127 der Akte ergibt. Einzige Unterschiede sind die dreiecksförmige Abdeckung an der Lenkstange und die mangelnden Farbapplikationen. Etwas anderes ist auch nicht der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers, Herrn M, zu entnehmen (Anlage KAP 12). Sofern er dort erklärt, dass das klägerische Produkt das einzige auf dem deutschen Markt sei, bezieht er sich in diesem Zusammenhang gerade auf die Gestaltungsmerkmale der außergewöhnlich schlanken Lenkstange und der besonderen grafischen Gestaltung der Bodenplatte mit farblichen Akzenten, die das Modell L eben nicht aufweist.
- Das Modell L zeigt anschaulich, dass die Kombination der Ausgestaltungsmerkmale der Verfügungsklägerin am Markt (fast) identisch auftritt, so dass ihr eine besondere Prägung, die nur mit einem Hersteller in Verbindung gebracht wird, gerade fehlt. Die Gestaltungsmerkmale in ihrem Zusammenwirken begründen damit so gut wie keine wettbewerbliche Eigenart mehr. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die Verleihung des Design Preises „B“ revidiert.
- Die wettbewerbliche Eigenart – die grundsätzlich keine Bekanntheit des Produkts der Klägerin erfordert (vgl. BGH, GRUR 2009, 79 – Gepäckpresse) – kann durch tatsächliche Bekanntheit verstärkt werden. Eine solche hat die Verfügungsklägerin indes weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es fehlt an Vortrag der Verfügungsklägerin zu ihren Marktanteilen, zu ihren Umsätzen und zu den Verkaufszahlen. Der allgemeine Hinweis, dass es sich um ein mittelgroßes Geschäft handelt, genügt nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn M (Anlage KAP 12), der letztlich den Vertrieb auf verschiedenen Messen bekundet hat sowie, dass seit der 34. Kalenderwoche 2016 Werbung im N – einer Zeitschrift für Endkunden, die hier nicht zum angesprochenen Verkehrskreis zählen –, geschaltet wird, die 11,3 Millionen Kontakte im Quartal erreicht. Abgesehen davon, dass sich letztere Angaben in Widerspruch zu den Zahlen in der Anlage KAP 17 setzen, die die Verbreitung von Plakaten und Zeitungen in den Jahren 2016 und 2017 beziffern – wobei Anlage KAP 17 weder die Größe der Plakate nennt oder zeigt noch eine genauere Bezeichnung der Druckumschläge für die Zeitungen enthält –, trifft die Werbung für den Endkunden keine verlässlichen Aussagen über die Bekanntheit bei den Fachhändlern, welche die angesprochenen Verkehrskreise darstellen.
Auch der pauschalen Behauptung, die C GmbH, sei Marktführer, lässt sich nicht entnehmen, ob konkret der klägerische Scooter in der Branche so bekannt ist, dass er nur einem Hersteller zugeordnet wird. Gleiches gilt für den Verweis auf nicht näher benannte Fachleute, die überrascht waren zu hören, dass die angegriffene Ausführungsform nicht von der Verfügungsklägerin stammte. Es ist nicht ersichtlich, wer diese Fachleute sein sollen und wie groß die Branche ist. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn O (Anlage KAP 13) hat wenig Gehalt, weil sie diese pauschale Aussage lediglich bestätigt, ohne Aufschluss zu geben, warum Herr O dies bestätigen kann. Dass er bei der Befragung anwesend war, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Der Umstand als solcher, dass er selbst die Scooter zum Verwechseln ähnlich findet, sagt ebenfalls nichts über die Bekanntheit des klägerischen Produktes aus. - Schließlich lassen sich der eidesstattlichen Versicherung von Herrn M auch keine konkreten Geschäftszahlen entnehmen. Darüber hinaus ist der genaue Inhalt der Werbung (Texte, Fotos, etc.) nicht bekannt. Eine Beispielwerbung wurde nicht vorgelegt. In welchem Umfang und in welcher Art und Weise beworben wurde, hat die Verfügungsklägerin nicht substantiiert vorgetragen. Eine Verstärkung der wettbewerbliche Eigenart durch eine tatsächliche Bekanntheit ist daher weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
- 2.
Weiter handelt es sich allenfalls um eine nachschaffende Nachahmung, bei der keine nahezu identische Übernahme des Originalproduktes zu beobachten ist, sondern letzteres nur als Vorbild dient und unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird. - Die Abweichungen der angegriffenen Ausführungsform vom Originalprodukt sind im Gesamteindruck nicht nur geringfügig. Auch wenn die prägenden Gestaltungselemente vorhanden sind, wie die minimalistische Ausgestaltung und der kompakte Aufbau, werden andere farbliche Akzente gesetzt. Ferner gibt es für die angesprochenen Fachkreise erkennbare Abweichungen in Form und Anordnung der Fußplatte mit den Radabdeckungen, das Steuergerät am Lenkerkreuz, die Gestalt des Klappsitzes sowie die Form des Scherengestänges.
- 3.
Die Kammer kann vor diesem Hintergrund weder eine Herkunftstäuschung noch eine Beeinträchtigung des Rufs der Klägerin durch das Produkt der Verfügungsbeklagten erkennen. - a)
Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole m.w.N.). - b)
Abgesehen davon, dass der Unlauterkeitstatbestand eine nicht vorhandene wettbewerbliche Eigenart nicht zu ersetzen vermag, sind bei der vorliegend geringen wettbewerblichen Eigenart und einer lediglich nachschaffenden Nachahmung die hohen Anforderungen an den Unlauterkeitstatbestand nicht erfüllt.
Die für die besonderen Umstände der Unlauterkeit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin hat eine gewisse Bekanntheit nicht ausreichend glaubhaft gemacht. - Die Kammer vermag in dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform keine Herkunftstäuschung der Abnehmer oder auch keine Täuschungsgefahr erkennen. Angesprochene Verkehrskreise sind wie gesehen die Fachkreise, nämlich der Fachhandel wie z.B. Sanitätshäuser. Diese werden sich regelmäßig intensiver mit dem Produkt befassen und sich naturgemäß auch für den Hersteller interessieren. Bei den Fachkreisen ist von einem höheren Kenntnisstand über die auf dem Markt angebotenen Produkte, ihre Form und Marktanteile sowie über die Hersteller und Vertriebsgesellschaften auszugehen (BGH, GRUR 2015, 603 – Keksstangen). Auch die Verfügungsklägerin selbst trägt vor, dass die Hersteller bekanntermaßen mit einem exklusiven Vertriebspartner zusammenarbeiten und etwa das Originalprodukt als Produkt der Verfügungsklägerin im Vertrieb der C wahrnehmen. Hinzu kommt, dass das Originalprodukt mit dem Herkunftshinweis „J“ auf dem Lenker versehen ist. Dass sich der Fachhandel an der Kundennachfrage orientiere, ist sicher richtig, ändert aber nichts an dem „besseren“ Kenntnisstand der Fachkreise. Schließlich vermag die Kammer – wie ausgeführt – nicht festzustellen, welchen Bekanntheitsgrad das Originalprodukt hat. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung des Bekanntheitsgrades wird Bezug genommen.
- b)
Eine Rufausbeutung nach § 4 Nr. 3 b) UWG ist mangels Darlegung einer gewissen Bekanntheit und einer daraus resultierenden Wertschätzung im Sinne eines guten Rufs ebenfalls nicht ersichtlich. - B.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. - I.
Die Umstellung des Antrags zu III. auf die Feststellung der Erledigung dieses Antrags stellt eine Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO, die ohne Einwilligung der Verfügungsbeklagten zulässig ist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO besteht im Hinblick auf die Kostentragung. - II.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der ursprünglich zulässige Arrestantrag bereits im Zeitpunkt der Erledigung nach Rechtshängigkeit unbegründet war. Es bestand kein Arrestanspruch. Insoweit wird auf die vorherigen Ausführungen unter A. Bezug genommen. - C.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 6 ZPO. - D.
Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.