Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2778
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 03. Mai 2018, Az. 4b O 140/17
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
- im geschäftlichen Verkehr mit Spielzeugautos – unabhängig davon, ob sie einzeln oder konfektioniert mit Autorennbahnteilen vertrieben werden – zu Zwecken des Wettbewerbs die Angabe
- „DE-Patent 197 41 XXX“
- und / oder
- „DE-Patent-Nr. 197 41 XXX-1“
- und / oder
- „mit einem patentierten Stromabnehmer“
- zu benutzen;
- 2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 24.10.2007 begangenen Handlungen schriftlich Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe
- a) der mit dem Patenthinweis beworbenen Produkte unter An-gabe der Artikelbezeichnung und Artikelnummer,
- b) der einzelnen Lieferungen der mit dem Patenthinweis be-worbenen Produkte, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnung und nummer, Liefermengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Produkte bestimmt waren,
- c) der Art der Werbung mit dem Patenthinweis, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern (insbesondere auf Produktverpackungen für Einzelfahrzeuge oder Rennbahnsets, in Gebrauchsan-leitungen, Printmedien, Internet), deren Herstellungs und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der Dauer der Internet-Werbung und der Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite;
- 3. an die Klägerin insgesamt 4.630,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu zahlen.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 24.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Antrag zu I. 1.: 100.000 EUR
Antrag zu I. 2.: 40.000 EUR
Antrag zu I. 3. und III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. - Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentberühmung auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Er-stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch.
- Die Klägerin ist eine weltweit bekannte Herstellerin von Rennwagen. Neben Auto-mobilen erzielt sie erhebliche Umsätze mit Merchandising-Artikeln. Zu diesen Artikeln gehören Spielzeugrennbahnsets. Diese bietet sie unter anderem über ihren deutschsprachigen Internetstore <http://A.com/B.html> an (vgl. Anlagen rop 2, rop 8).
- Die Beklagte bietet an und vertreibt deutschlandweit Spielzeugautos für Autorenn-bahnen unter der Marke „B“, darunter Modelle, die bekannte Modelle der Klägerin nachahmen. Der Vertrieb erfolgt einzeln sowie in Rennbahnsets, und zwar über den Einzelhandel sowie über die Internetseite der Beklagten <www.B.eu>.
- Die Beklagte wirbt für die von ihr vertriebenen Spielzeugautos und Rennbahnsets auf Verpackungen von Spielzeugautos sowie Verpackungen von B-Rennbahnsets, in den Anleitungen sowie in den Produktbeschreibungen mit dem Hinweis auf ein deutsches Patent mit der Nummer DE 197 41 XXX-1, teilweise unter Bezugnahme auf einen patentierten Stromabnehmer.
Das Brachenmagazin „C“ wies in einem Artikel vom 24.05.2017 darauf hin, dass ein Spielzeugauto der Beklagten „über den von B patentierten Stromabnehmer aus Federstahl“ verfüge (Anlage rop 4).
Ausweislich des Patentregisters (Anlage rop 5) ist das genannte deutsche Patent DE 197 41 XXX-1, dessen Inhaber der Vorstandsvorsitzende der Beklagten war, bereits am 03.04.2007 mangels Zahlung der Jahresgebühr erloschen. - Die Klägerin mahnte die Beklagte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 22.06.2017 unter Fristsetzung bis zum 26.06.2017 (Unterlassung) bzw. 20.07.2018 (Auskunft) fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage rop 6 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Klägerin in Höhe von 2.657 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 150.000 EUR und einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale geltend.
- Mit Urteil vom 18.07.2017 hat die Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Spielzeugautos zu Zwecken des Wettbewerbs die Angabe „DE-Patent 197 41 XXX“ und / oder „DE Patent-Nr. 197 41 XXX-1“ und / oder „mit einem patentierten Stromabnehmer“ zu benutzen (Anlage rop 1).
- In der Folge forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2017 unter Fristsetzung zum 23.08.2017, verlängert bis zum 06.09.2017, fruchtlos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Die Klägerin macht für das Abschlussschreiben Kosten in Höhe von 1.973,90 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale geltend.
- Die Klägerin ist der Auffassung, die Parteien seien Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, es bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zu den von ihr, der Klägerin, vertriebenen Merchandisingartikeln gehörten auch Spielzeugautos, die Nachbildungen ihrer Automobile darstellten. Die von ihr vertriebenen Rennbahnsets enthielten Spielzeugautos für die Rennbahnen, sog. Slot-cars.
Außerdem habe sie ihre Marken und weitere Schutzrechte an namhafte Hersteller von Spielzeugautos für den Vertrieb, u.a. in der Bundesrepublik Deutschland, lizen-ziert. Exklusive Lizenznehmerin für Slot-cars sei die D GmbH (im Folgenden: D), die solche Modelle unter der bekannten Marke „E“ vertreibe. Dies sei der Beklagten bekannt, deren Vorstandsvorsitzender – unstreitig – früher Geschäftsführer bei E gewesen sei. Vor Erteilung der Exklusivlizenz seien die „E Slot-cars“ mit Lizenz der Klägerin vertrieben worden.
Der Hinweis auf einen patentierten Stromabnehmer sei irreführend nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, weil der irrige Eindruck erweckt werde, dass das Patent nach wie vor in Kraft sei und Patentschutz für den Stromabnehmer verleihe. - Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt, wobei in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 der Antrag laut Ziff. I. 1. nach den Worten „mit Spielzeugautos“ um die folgende Parenthese ergänzt gestellt worden ist: „unabhängig davon, ob sie einzeln oder konfektioniert mit Autorennbahnteilen vertrieben werden“; Zinsen sind erst für die Zeit seit dem 03.11.2017 geltend gemacht worden.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht Mitbewerberin der Beklagten, es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Das angegriffene Verhalten der Beklagten berühre nicht die wettbewerblich geschützten Interessen der Klägerin. Insbesondere könne es nicht den Absatz der Klägerin beeinträchtigen. Der Verkehr bringe die Klägerin generell nicht mit der Herstellung von Spielzeugautos oder autorennbahnen in Verbindung. Denn der Verkehr sehe in auf Spielzeugmodellen aufgebrachten Marken keinen Hinweis auf die Herkunft von Spielzeugmodellen. Der Verkehr setze daher auch den angegriffenen Hinweis auf das Patent Nr. 197 41 XX im Zusammenhang mit Spielzeugautos weder unmittelbar noch mittelbar zum Unternehmen der Klägerin oder zu Spielzeugmodellen der Klägerin in Beziehung.
Für die Beeinträchtigung des Lizenzierungsinteresses der Klägerin fehle jeder An-haltspunkt, dieses Interesse sei zudem nicht schützenswert. Die angegriffenen Aussagen seien nicht irreführend. Die mit dem Hinweis auf das Patent verbundene Aussage bliebe auch nach dessen Ablauf gültig. Dies sei vergleichbar mit der Aussage der F AG, die werblich herausstelle, dass G sein Fahrzeug mit Gas-motorenbetrieb am 29.01.1886 zum Patent angemeldet habe und die Patentschrift DRP 37XXX als Geburtsstunde des Automobils gelte (Anlage B 5).
Der Streitwert sei überhöht, die Beklagte habe die angegriffenen Hinweise lediglich zurückhaltend benutzt, und zwar auf Rückseiten ihrer Verpackungen sowie im Internet und nur auf geringen Restmengen. Sie habe mit den angegriffenen Spiel-zeugautos in den letzten Jahren einen Umsatz von wenigen Tausend Euro erzielt. Im Übrigen sei in Fällen von Patentberühmung allenfalls von Streitwerten in der Größenordnung von 10.000 EUR bis 25.000 EUR auszugehen. - Die Akte des Verfahrens 4b O 80/17 ist beigezogen worden und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- I.
Die Klage ist zulässig und begründet. - Die Klage ist zulässig. Ob die Anpassung des Antrags zu Ziff. I. 1 eine Klage-änderung nach § 263 ZPO oder einen der Fälle des § 264 ZPO darstellt, mag dahin-gestellt bleiben. Denn die Anpassung des Antrags war jedenfalls aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich.
- Die Klage ist zudem begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gem. § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 242, 259 BGB sowie §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB und §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.
- 1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Klägerin und die Beklagte sind Mitbewerberinnen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mitbewerber ist nach dieser Vor-schrift jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. - a)
Die Klägerin und die Beklagte sind Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG, nämlich juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäft-liche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornehmen, indem sie ihre Waren vertreiben. Die Klägerin vertreibt unstreitig über ihren Internetstore Spielzeugautorennbahnen und die Beklagte Spielzeugautos und Rennbahnsets. - b)
Ferner stehen die Klägerin und die Beklagte in einem konkreten Wettbewerbsver-hältnis. Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucher-kreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wett-bewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014, I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114, 1115, Rn. 24 – nickelfrei). An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Grundsatz im Interesse eines wirksamen lauter-keitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler/
Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. A., 2018, § 2 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). - Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist in Ansehung des Vertriebs von Spielzeug-rennbahnen zu bejahen. Die Klägerin vertreibt über ihre Internetseite unstreitig Autorennbahnen wie die Rennbahnen „H“ und „I“ (Anlage rop 2). Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie mit diesen Autorennbahnen die dazugehörigen Slot-cars vertreibt, und zwar die Autos „J“ und „K“ (Anlagen rop 8 und rop 9). Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin wendet sich außerdem auch gegen Spielzeugrennbahnen der Beklagten, siehe nur Antragsfassung zu Ziff. I. 1. und S. 7 ff. der Klageschrift, die die Beklagte auch unstreitig mit den angegriffenen Hinweisen vertreibt.
- Ausgehend von den Autorennbahnen der Klägerin besteht auch in Bezug auf die von der Beklagten angebotenen Slot-cars ein Wettbewerbsverhältnis. Denn der Eigentümer einer E-Bahn, der einzelne Slot-cars sucht, kann den Erwerb einer Autorennbahn der Klägerin als Erweiterung der vorhandenen Bahn in Erwägung ziehen, um die mitgelieferten Slot-cars zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn es dem potentiellen Kunden gerade auf den Erwerb von Slot-car-Modellen von L ankommt. Im Übrigen werden L E-Fahrzeuge ausweislich Anlage rop 15 auch in Maßstäben angeboten, in denen die Slot-cars der Beklagten erhältlich sind.
- Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt ebenfalls in Bezug auf das Lizenzierungsinteresse der Klägerin vor. Die Klägerin hat D ausweislich des Lizenzvertrages in Anlage rop 14, Ziff. 2.1, die Lizenz erteilt, die Marken und Modelle der Klägerin für die Entwicklung, Produktion / Herstellung, den Vertrieb, die Werbung, Verkaufsförderung und den Verkauf der Produkte weltweit (vgl. Anlage A) zu verwenden. Die entsprechenden Marken sind in Anlage B aufgeführt, die Produkte in Anlage F. Danach ist die D berechtigt, „[z]usammengebaute, elektrisch betriebene Slot Cars, welche die Modelle nachbilden, zusammen mit einem elektrisch betriebenen Rennset und / oder einzeln zu verkaufen.“ Dieses Lizenzrecht besteht trotz der Änderungen des Lizenzvertrages ausweislich der Anlagen rop 14a und rop 14b fort. Soweit die Beklagte den Lizenzvertrag samt Änderungen bestreitet, so ist dies unbeachtlich. Ihr Bestreiten ist in Bezug auf die vorgelegten Auszüge der Verträge nicht hinreichend substantiiert, denn es wird nicht dargelegt, warum es an einem Lizenzvertrag fehlen sollte.
Laut Anlage rop 14b, Ziff. 2.11, akzeptiert D, dass die Klägerin ihr eigenes Verkaufsprogramm für L-Produkte hat und weiterentwickeln wird, und dass diese L-Produkte in einigen Fällen ähnlich wie die Produkte laut Lizenzvertrag sind (oder sein sollen) und an den L-Verkaufsstellen verkauft werden. Ausweislich des Lizenzvertrages und seiner Änderungen hängt der Absatzerfolg der Klägerin als Lizenzgeberin (auch) vom Absatzerfolg der lizenzierten Produkte ab, zu denen Slot-cars, einzeln und / oder in Rennbahnen gehören. Denn die Lizenzgebühr ist u.a. vom Absatzerfolg der Slot-cars (zusammen mit Rennsets oder einzeln) abhängig. Dadurch kann das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten die Klägerin in ihrem Absatz mittelbar über ihre Lizenznehmerin sowie unmittelbar behindern oder stören. Wie groß der Absatz der Klägerin selbst ist, mag vor diesem Hintergrund dahinstehen. - Die Entscheidung Opel-Blitz II (BGH, Urt. v. 14.01.2010, I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsinteresse der Klägerin nicht einschlägig. Denn der Lizenz-vertrag zwischen der Klägerin und der Firma D geht über die Verwendung einer Marke auf Modellautos hinaus. Er umfasst ausweislich Ziff. 2.1 (iii), (v) u.a. den Vertrieb von Produkten unter Verwendung von Marken und Modellen der Klägerin sowie die Werbung und Verkaufsförderung. Dementsprechend enthalten auch die E-Produktverpackungen L-Logos (Anlage rop 10). Ob eine der Parteien aus einer Markenverletzung gegen Dritte vorgehen kann, ist insoweit unerheblich. Denn dies schließt jedenfalls das Vorgehen aus anderen Rechtsgründen, z.B. aufgrund unlauteren Wettbewerbs, nicht aus. Bereits deswegen läuft der Lizenzvertrag nicht „leer“, wie die Beklagte vorträgt. Es verbleibt dabei, dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten die Klägerin in ihrem Absatz mittelbar über ihre Lizenznehmerin sowie unmittelbar behindern oder stören kann.
- 2.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Es besteht eine Wiederholungsgefahr für eine irreführende geschäftliche Handlung. - a)
Ob eine Werbung mit gewerblichen Schutzrechten nach Lauterkeitsrecht zulässig ist, ist zunächst vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten. Richtet sie sich an die breite Masse der Verbraucher und betrifft Gegenstände, deren Anschaffung routinemäßig erfolgt, ist auf den Eindruck des situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers abzustellen. Sofern sie sich ausschließlich an Fachkreise richtet, so sind deren Kenntnisse patentrechtlicher Art bei der Beurteilung derartiger Werbung zu berücksichtigen (vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, 11. A., 2015, § 146 Rn. 22; BGH, Urt. v. 27.09.1963, Ib ZR 24/62, GRUR 1964, 144, 145 f. – Sintex). Die Werbung mit einem Patenthinweis wird allgemein als besonders zugkräftig angesehen; der Verkehr erwartet bei patentierten Waren etwas technisch Vorteilhaftes (vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, 11. A., 2015, § 146 Rn. 23 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.11.1969, I ZR 53/67; BGH, Urt. v. 16.05.1973, VIII ZR 42/72, NJW 1973, 1545, 1546 – Rolladenstäbe; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.05.1990, 2 U 197/89, NJW 1990, 3097). Auch muss das Patent, auf das sich der Inhaber in der Werbung beruft, tatsächlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. A., 2018, § 5 Rn. 4.127). - Nach diesen Grundsätzen liegt in dem Hinweis auf das unstreitig abgelaufene Patent mit und ohne zusätzliche Erwähnung des angeblich patentierten Stromabnehmers eine Irreführung. Dass das Patent infolge nicht gezahlter Jahresgebühren vorzeitig erloschen ist, können die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Angaben nicht entnehmen. Dass die Produkte früher patentgeschützt waren, hebt sie heute technisch nicht von vergleichbaren Produkten ab, weil auch diese die früher geschützte Technik verwenden dürfen.
Der Vergleich mit der Werbung des Unternehmens F trägt keine Früchte, weil aus dem Kontext der Anlage AG 5 aus dem Verfahren 4b O 80/17 unmissverständlich klar wird, dass es sich hierbei um die Darstellung der Unternehmenshistorie handelt und das erwähnte erteilte Patent mittlerweile erloschen ist. Im Streitfall hingegen ist das Verständnis des Verbrauchers, dass es sich um ein laufendes Patent handelt, das der Beklagten eine gewisse Exklusivität im Wettbewerb verleiht. Dies zeigt u.a. die Erwähnung des „patentierten Stromabnehmers“ in dem Magazin „C“ (Anlage rop 4, dort im Zusammenhang mit dem Spielzeugauto Porsche 935).
Unbeachtlich ist ferner, dass sich aus dem Patentregister ergibt, dass das Patent erloschen ist. Denn die angesprochenen Verkehrskreise haben keinen Anlass, die Richtigkeit der Angabe zu prüfen und werden daher nicht ins Register schauen.
Durch den streitgegenständlichen Hinweis wird auch ein Kaufentschluss des Ver-brauchers beeinflusst, weil er dadurch animiert wird, Nachkäufe von weiteren Spiel-zeugmodellen für ein authentisches Renngeschehen mit verschiedenen Teams bei der Beklagten zu tätigen. - b)
Aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG besteht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein schon einmal begangener Wettbewerbsverstoß dessen Wiederholung befürchten lässt (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. A., 2016, § 8 Rn. 7 f. m. w. N.), die tatsächliche Vermutung für die Gefahr der Wiederholung des Verstoßes. - 3.
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach ergibt sich aus § 9 UWG. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 (wie hier) oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Schuldnerin ist hier die Beklagte als Unter-nehmerin, die zur geschädigten Klägerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Sie hätte die Unlauterkeit ihres Handelns bei Anwendung der im Geschäfts-verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
Die Klägerin ist außerdem derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch den Wettbe-werbsverstoß der Beklagten ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zu-lässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest-stellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht. - 4.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz-anspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben ange-wiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. - 5.
Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf die geltend ge-machten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 4.630,90 EUR zu, und zwar gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (Abmahnkosten) bzw. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB (Abschlussschreiben, hierzu BGH, Urt. v. 04.02.2010, I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038, 1039 Rn. 26 – Kosten für Abschlussschreiben).
Unter Heranziehung des Gegenstandswerts von 150.000 EUR und einer – ange-messenen sowie nicht angegriffenen – Geschäftsgebühr von 1,5 zzgl. der Auslagenpauschale ergeben sich Abmahnkosten in Höhe von 2.657,00 EUR.
Die Kosten des Abschlussschreibens belaufen sich bei Ansatz eines Gegenstands-werts von 100.000 EUR sowie der Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. der Auslagen-pauschale auf 1.973,90 EUR.
Insgesamt ergibt sich der Betrag von 4.630,90 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. - II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO. - III.
Der Streitwert wird auf 150.000 EUR festgesetzt. Auf die einzelnen Anträge entfallen folgende Beträge: - Antrag zu I. 1.: 100.000 EUR,
Antrag zu I. 2.: 40.000 EUR,
Antrag zu I. 3.: keine Berücksichtigung nach § 43 GKG,
Antrag zu II.: 10.000 EUR. - Es wird auf die Begründung im Beschluss vom 09.10.2017 in der Sache 4b O 80/17 verwiesen, die sich auch zum Wert der Hauptsache verhält (Ziff. II), sowie den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2017, I-2 W 42/17. Die Beklagte legt nach wie vor keine Umsatzzahlen vor, die Anlass zur Herabsetzung des Streitwerts geben könnten. In Bezug auf Rennbahnen werden noch nicht einmal vage Zahlen genannt. Es fehlt zudem an substantiiertem Vortrag dazu, dass die angegriffenen Hinweise lediglich auf geringen Restmengen zu finden gewesen sein sollen. Entsprechende Zahlen wurden nicht vorgelegt.