Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2762
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 07. Juni 2018, Az. I- 2 U 32/17
Vorinstanz: 4b O 9/16
- In dem Rechtsstreit
- für R e c h t erkannt:
- I.
Die Anträge der Klägerinnen auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 04.07.2017 und Berichtigung des Tatbestandes des vorbezeichneten Urteils werden zurückgewiesen. - II.
Der Antrag der Klägerinnen auf Ergänzung des vorbezeichneten Urteils wird abgewiesen. - III.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens zu
tragen. - III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. - G r ü n d e :
- I.
Die Klägerinnen begehren eine Tatbestandsberichtigung und Urteilsberichtigung sowie eine Urteilsergänzung. - Die Klägerin zu 2. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 312 AAA B1 (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht hat sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen. Erhoben worden ist die Patentverletzungsklage von der Klägerin zu 1. Mit Schriftsatz vom 26.01.2017 hat die Klägerin zu 2. im ersten Rechtszug erklärt, dass sie im Wege der subjektiven Klageänderung an deren Stelle in den Rechtsstreit eintritt. Einem solchen Klägerwechsel haben die Beklagten in erster Instanz widersprochen.
- Durch Urteil vom 04.07.2017 hat das Landgericht, das den Klägerwechsel von der Klägerin zu 1. auf die Klägerin zu 2. zugelassen hat, dem Klagebegehren teilweise entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
- „I.
Die Beklagten werden verurteilt, - 1.
es gegenüber der Klägerin zu 2. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, - Vorrichtungen für die Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getränks, die eine Kapselstütze und einen Kapselkäfig, in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Käfig dazu bemessen ist, durch an der Innenwand des Käfigs angeordnete Verformungsmittel jede Kapsel zumindest teilweise zu verformen, wobei die Kapsel aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist, und so in dem Käfig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem heißen Wasser in dem Käfig festgehalten wird, wobei die besagten Mittel eine Struktur nach Art einer Harpune sind,
- insbesondere die B-Kaffeemaschinen der Modellreihen „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H“, „U“ und „I“;
- 2.
der Klägerin zu 2. darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang - die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.07.2013 begangen haben,
- und zwar unter Angabe
- i) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- ii) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- iii) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
- wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- 3.
der Klägerin zu 2. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe - i) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- ii) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Angebotsempfänger, - iii) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- iv) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei die Angaben seit dem 31.08.2013 zu machen sind,
- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 2. einem von der Klägerin zu 2. zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin zu 2. auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- 4.
die Brüheinheiten der im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu 2. zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung der Brüheinheiten auf Kosten der Beklagten herauszugeben; - 5.
die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.07.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. - II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 2. durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. seit dem 31.08.2013 entstanden ist und noch entstehen wird. - III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ - Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten als auch die Klägerin zu 2. Berufung eingelegt.
- Mit ihrer Berufung haben die Beklagten, die beantragt haben, abändernd die Klage insgesamt abzuweisen, eine vollständige Abweisung der Klage begehrt. Sie haben unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen entgegen der Beurteilung des Landgerichts das Klagepatent nicht verletzen. Außerdem haben sie gerügt, dass das Landgericht den erst nach dem frühen ersten Termin erklärten Klägerwechsel trotz ihrer fehlenden Zustimmung rechtsfehlerhaft für zulässig erachtet habe. Ein Klägerwechsel ohne Zustimmung sei nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich gewesen.
- Durch Urteil vom 12.04.2018, in dessen Rubrum auf Klägerseite nur die Klägerin zu 2. als Berufungsbeklagte (und Berufungsklägerin) aufgeführt ist, hat der Senat auf die Berufung der Beklagten das am 04.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Senat zurückgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 haben die Klägerinnen um Berichtigung und Ergänzung dieses Urteils gebeten. Zur Begründung tragen sie vor:
- Das Rubrum des Berufungsurteils des Senats sei offenbar unrichtig. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil habe sich nicht nur gegen die Klägerin zu 2., sondern auch gegen die Klägerin zu 1. gerichtet. In sämtlichen, im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen hätten die Beklagten die ursprüngliche Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. als „Klägerinnen und Berufungsbeklagte“ bezeichnet. Zudem sei der Tenor des Urteils unvollständig, weil der Ausspruch über die Berufung der Beklagten gegen die Klägerin zu 1. fehle. Der Senat habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die Entscheidung über den Klägerwechsel nicht anfechtbar sei und dass das Landgericht darüber hinaus den Klägerwechsel zu Recht als sachdienlich zugelassen habe. Damit sei in den Entscheidungsgründen über die Berufung der Beklagten gegen die ursprüngliche Klägerin zu 1. entschieden worden, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gekommen sei. Diese offenkundige Unrichtigkeit sei daher gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Sofern der Senat zu der Auffassung kommen sollte, über den Antrag der Beklagten noch nicht entschieden zu haben, enthalte das Urteil eine Entscheidungslücke, die gemäß § 321 ZPO zu füllen sei. Der Tenor sei entsprechend zu ergänzen und die Berufung gegen die Klägerin zu 1. aus den zuvor genannten Gründen abzuweisen. Darauf sei auch schriftsätzlich hingewiesen worden. Diese Angabe fehle im Tatbestand jedoch, weshalb dieser gemäß § 320 ZPO zu berichtigen sei. Das Urteil enthalte zudem keine Entscheidung über die Kosten der Berufung gegen die Klägerin zu 1. Diese seien den Beklagten aufzuerlegen. Insoweit sei das Urteil gemäß § 321 ZPO zu ergänzen.
- Die Klägerinnen beantragen,
- das Urteil des Senats vom 12.04.2018
- 1. dahin zu berichtigen, dass
- a) die J SA im Rubrum zusätzlich als Berufungsbeklagte zu 1. bezeichnet wird,
- b) die K SA im Rubrum als Berufungsbeklagte zu 2. bezeichnet wird,
- 2. im Tenor um den Ausspruch zu ergänzen, dass die Berufung der Beklagten, Berufungsklägerinnen und Berufungsbeklagten gegen die J SA zurückgewiesen wird,
- 3. im Tatbestand
- a) auf Seite 17 wie folgt zu ergänzen:
- „Die Klägerinnen tragen vor, dass die Berufung gegen die Klägerin zu 1. bereits unzulässig ist, da das Ausscheiden der Klägerin zu 1. aus dem Prozess gemäß § 268 ZPO nicht anfechtbar sei. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Das Landgericht habe die subjektive Klageänderung zutreffend als sachdienlich und damit als nach § 263 ZPO zulässig angesehen.“
- b) auf Seite 17 im ersten Satz des vorletzten Absatzes „die Klägerin zu 2.“ durch „die Klägerinnen“ zu ersetzen,
- 4. dahin zu ergänzen, dass den Beklagten, Berufungsklägerinnen und Berufungsbeklagten die Kosten der Berufung gegen die Klägerin zu 1. und Berufungsbeklagte zu 1. auferlegt werden.
- Die Beklagten beantragen,
- die entsprechenden Anträge auf Berichtigung und Ergänzung des Rubrums, des
Tenors und des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 12.04.2018 zurückzuweisen. - Sie machen geltend, dass die Anträge, bei denen es sich nach ihrer Ansicht um solche der Klägerin zu 2. handelt, vollumfänglich zurückzuweisen seien. Die Anträge auf Berichtigung und Ergänzung zielten auf die Anfechtung vermeintlicher Rechtsfehler ab. Hierzu kämen die Berichtigungs- und Ergänzungsverfahren gemäß §§ 319 bis 321 ZPO von vornherein nicht in Betracht. Abgesehen davon weise das Urteil des Senats aber auch keine „offensichtlichen Unrichtigkeiten“ auf und dessen Tatbestand enthalte auch keine sonstigen Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Das Rubrum sei nicht offensichtlich unrichtig; es sei im Gegenteil offensichtlich richtig. Der Senat habe ihre Berufung (die Berufung der Beklagten) rechtlich zutreffend dahingehend bewertet, dass ausschließlich die Begünstigte des angefochtenen landgerichtlichen Urteils, die Klägerin zu 2., Berufungsbeklagte sei. Der Senat habe daher nicht versehentlich über Ansprüche nicht entschieden oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen. Eine Berufung gegen die Klägerin zu 1. habe es nicht gegeben. Es liege eine bewusste Entscheidung des Senats vor, im Tenor keinen Ausspruch betreffend die Zurückweisung der vermeintlichen Berufung gegen die Klägerin zu 1. und infolgedessen auch keinen korrespondierenden Kostenausspruch aufzunehmen. Das Senatsurteil weise deshalb auch keine Entscheidungslücken auf und sei demgemäß nicht zu ergänzen.
- Wegen dessen Tatbestand der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
- II.
Die Anträge der Klägerin zu 1. (frühere Klägerin) und der Klägerin zu 2. haben allesamt keinen Erfolg. Ob die Klägerin zu 1. als ehemalige Klägerin zu einer entsprechenden Antragstellung überhaupt befugt ist, kann dahinstehen. Denn eine Urteilsergänzung kommt ungeachtet dieser Frage nicht in Betracht. - 1.
Der Antrag, dass Rubrum des Berufungsurteils des Senats gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Klägerin zu 1. dort zusätzlich als Berufungsbeklagte zu 1. und die Klägerin zu 2. dort als Berufungsbeklagte zu 2. bezeichnet wird, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO liegen nämlich nicht vor. - a)
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine (vermeintlich)
falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem „offenbar“ sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, NJW 1985, 742; BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch – auch versehentlich – nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine – fristgebundene – Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.4.2013 – II ZR 297/11, BeckRS 2013, 07617). - b)
Hiervon ausgehend kommt vorliegend eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO, wie sie von der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. erstrebt wird, nicht in Betracht. - aa)
Der Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Berufung der Beklagten nur gegen die Klägerin zu 2. richtet. Das ergibt sich daraus, dass er im Rubrum seines Urteils ausdrücklich nur die Klägerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet und er ferner in den Entscheidungsgründen unter A. einleitend ausgeführt hat, das auf Klägerseite allein die Klägerin zu 2. Partei des Rechtsstreits (genauer: des Berufungsverfahrens) ist. Richtig ist zwar, dass die Beklagten die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. in den meisten im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen als „Klägerinnen und Berufungsbeklagte“ aufgeführt haben, so u.a. in ihrem Berufungsschriftsatz vom 03.08.2017 (Bl. 289 GA) und in der Berufungsbegründung vom 06.11.2017 (Bl. 321 GA). Der Senat ist bei seiner Entscheidung aber davon ausgegangen, dass sich die Berufung der Beklagten gleichwohl allein gegen die Klägerin zu 2. als diejenige Klagepartei richtet, die das mit der Berufung angefochtene Urteil erwirkt hat und durch dieses begünstigt ist. Allein auf den Klageantrag der Klägerin zu 2. sind die Beklagten dieser gegenüber zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände, zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie zum Schadensersatz verurteilt worden. Über Ansprüche der Klägerin zu 1. gegen die Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht erkannt. Zwar haben die Beklagten mit ihrer Berufungsbegründung (S. 38 Rn. 149 ff. [Bl. 358 GA]) auch gerügt, dass das Landgericht den erst nach dem frühen ersten Termin erklärten Klägerwechsel trotz ihrer fehlenden Zustimmung rechtsfehlerhaft für zulässig und wirksam erachtet habe. Diesen Berufungsangriff hat der Senat jedoch dahingehend interpretiert, dass die Beklagten hiermit geltend machen wollen, dass die (gegen die Klägerin zu 2.) gerichtete Berufung bereits aus diesem Grunde begründet sei. Einen Berufungsantrag des Inhalts, den Parteiwechsel auf Klägerseite von der Klägerin zu 1. auf die Klägerin zu 2. nicht zuzulassen oder für unzulässig zu erklären und die Klage der Klägerin zu 1. abzuweisen, haben die Beklagten im Berufungsverfahren nämlich nicht gestellt. Sie haben vielmehr nur beantragt, das landgerichtliche Urteil (mit dem die Beklagten auf Antrag der Klägerin zu 2. gegenüber der Klägerin zu 2. verurteilt worden sind) abzuändern und die Klage (sic.: die Klage der Klägerin zu 2., über die das Landgericht entschieden hat) abzuweisen. Dieser Antrag hat sich denklogisch gegen die Begünstigte des landgerichtlichen Urteils, also gegen die Klägerin zu 2. gerichtet. Außerdem haben die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 06.11.2017 (S. 2 [Bl. 322 GA]) einleitend auch ausgeführt, dass sie sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wenden, „soweit sie darin verurteilt worden sind“. Verurteilt worden sind die Beklagten – wie bereits ausgeführt – allein aufgrund der Klageanträge der Klägerin zu 2. und nur dieser gegenüber. Schließlich haben die Beklagten die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. auch keineswegs in allen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen als „Klägerinnen und Berufungsbeklagte“ bezeichnet. Vielmehr haben sie in ihrer Berufungserwiderung vom 08.01.2018 nur die K SA (= Klägerin zu 2.) als „Klägerin zu 2., Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte“ angegeben. - bb)
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Senat mit seinen Ausführungen unter A. 1. und 2. seines Urteils nicht über eine Berufung der Beklagten gegen die Klägerin zu 1. als frühere Klägerin entscheiden wollte und nicht entschieden hat. Die von den Klägerinnen in Bezug genommenen Ausführungen des Senats im Berufungsurteil behandeln allein den Berufungsangriff der Beklagten betreffend die Zulassung des Klägerwechsels durch das Landgericht im Rahmen der gegen die Klägerin zu 2.
gerichteten Berufung. - 2.
Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. - a)
Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag ein Urteil durch nachträgliche Entscheidung dann zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, wobei „Hauptanspruch“ auch ein Rechtsmittelantrag sein kann (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 790, 791; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 321 Rn. 10). Die Vorschrift dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils, nicht der Richtigstellung eines – vermeintlich – falschen Urteils (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1664; BGH, NJW 1980, 840 f.; NJW-RR 1996, 1238; NJW 2006, 1351, 1352; BAG, NZA 2012, 582 Rn. 10; Zöller/Festkorn, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 2). Die Ergänzung eines Urteils nach § 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn die Entscheidung bewusst (vgl. BGH, NJW 2006, 1351 Rn. 9; GRUR 2008, 443 Rn. 28 – Saugeinlagen; GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 06.03.2014 – V ZB 17/14, BeckRS 2014, 07720 Rn. 4; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 321 Rn. 8)
oder rechtsirrtümlich unterblieben ist (vgl. BGH, MDR 1953, 164, 165 = BeckRS 1952, 31205426; NJW 2006, 1351 Rn. 9; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 321 Rn. 8). Ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur „übergangen” im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn er rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde (BGH, MDR 1953, 164; NJW 2006, 1351 Rn. 9). Hat das Gericht willentlich von einer Entscheidung Abstand genommen, dann hat es den Anspruch und den Kostenpunkt nicht „übergangen“, und zwar auch dann nicht, wenn sich das Gericht dabei in einem Rechtsirrtum befunden hat (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 321 Rn. 4 m. w. Nachw.; Zöller/Festkorn, a.a.O., § 321 Rn. 2). Im Sinne des § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Anspruch einer Partei insbesondere nicht „übergangen“, wenn das Gericht ihn deshalb nicht beschieden hat, weil es das Begehren der Partei unrichtig ausgelegt hat (BGH, NJW 1980, 840; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 321 Rn. 8). - b)
Nach diesen Maßstäben scheidet im Streitfall eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO aus. Sowohl aus dem ursprünglich festgestellten als auch aus dem nach Erledigung der Berichtigungsanträge geltenden Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich gerade nicht, dass sich die von den Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung auch gegen die Klägerin zu 1. richtet. Nach dem Tatbestand dieses Urteil ist die Berufung der Beklagten vielmehr allein gegen die Klägerin zu 2. gerichtet. Wie bereits ausgeführt, hat der Senat auch bewusst nur eine Entscheidung über die gegen die Klägerin zu 2. gerichtete Berufung der Beklagten getroffen. Denn er hat das Rechtsmittelbegehren der Beklagten dahin ausgelegt, dass sich die Berufung der Beklagten (allein) gegen die Klägerin zu 2. richtet, weil nur die Klägerin zu 2. das angefochtene Urteil erwirkt hat und die Beklagten allein ihr gegenüber vom Landgericht verurteilt worden sind. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat der Senat dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er dort ausgeführt hat, dass auf Klägerseite allein die Klägerin zu 2. Partei des Rechtsstreits ist, d.h. nur diese am Berufungsverfahren beteiligt ist. - Eine Urteilsergänzung gemäß den Anträgen zu 2. und 4. scheidet deshalb aus. Da sich die Berufung der Beklagten aus Sicht des Senats nicht gegen die Klägerin zu 1. gerichtet hat, ist über eine solche (nicht existente) Berufung auch nicht zu befinden gewesen und ist auch keine diesbezügliche Kostenentscheidung zu treffen gewesen.
- 3.
Keinen Erfolg hat schließlich auch der auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO gerichtete Antrag zu 2. Da aus Sicht des Senats auf Klägerseite allein die Klägerin zu 2. Partei des Berufungsverfahrens gewesen ist, musste im Tatbestand des Senatsurteils auch kein etwaiges Vorbringen der Klägerin zu 1. wiedergegeben werden. - III.
Über den Antrag, das Berufungsurteil des Senats gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, ist – wie geschehen – gemäß § 321 Abs. 1 und 3 ZPO durch Urteil zu entscheiden gewesen. Dies gilt auch im Falle einer Ablehnung des Ergänzungsantrags (BGH, WM 1982, 491; Zöller/Festkorn, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 321 Rn. 9; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 30 m. w. Nachw.; a. A. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 321 Rn. 41: Beschluss). Da die Klägerinnen ihren Urteilsergänzungsantrag mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 sowie einem Antrag auf Urteilberichtigung nach § 319 ZPO verbunden haben, hat der Senat aus Gründen des Sachzusammenhangs im Rahmen dieses Urteils auch über diese Anträge entschieden und hierüber nicht durch gesonderten Beschluss erkannt. - Die (allein) die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da das Ergänzungsurteil eine eigenständige Entscheidung darstellt, müssen in ihm ein selbständiger Kostenausspruch und eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit enthalten sein (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, a.a.O., § 321 Rn. 12; MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 321 Rn. 15; Zöller/Festkorn, a.a.O., § 321 Rn. 13; zum Kostenausspruch vgl. auch BAG, NZA 2012, 582 = BeckRS 2012, 66697 Rn. 13).
- Es besteht keine Veranlassung, die Revision betreffend die den Urteilsergänzungsantrag ablehnende Entscheidung zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.