4b O 171/09 – Verwertungsvereinbarung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1499

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 171/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 152.714,75 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 28. Februar und 7. März 2005 eine „Geheimhaltungsver-pflichtung und Verwertungsvereinbarung“ (Anlage K 1, im Folgenden: Verwertungsvereinbarung) sowie eine als „Angebot 95501“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage B 1). In der Verwertungsvereinbarung heißt es auszugsweise:

„Der Auftraggeber (sc.: die Beklagte) beabsichtigt, vom Beauftragen (sc.: die Klä-gerin) die im Rahmen des Forschungsprojektes „A“ gewonnenen Ergebnisse in Form von Berichten für 120.000,00 EUR netto zu erwerben.
Dazu wird das Angebot 95501 des Beauftragten vom 23.02.2005 zeitglich mit die-ser Geheimhaltungsverpflichtung und dieser Verwertungsvereinbarung unter-zeichnet. (Anlage 1)
Dieser Auftrag ist Bestandteil dieser Vereinbarung. […]

IV. Nutzung/Schutz neuer Erkenntnisse
Alle Erkenntnisse, die im Rahmen der Durchführung der zuvor genannten For-schungsdienstleistungen gemäß Angebot 955001 vom 23.02.2005 erlangt wer-den, dürfen außerhalb des konkreten Auftrages ausschließlich vom Auftraggeber genutzt und verwertet werden. Insbesondere ist es dem Beauftragen untersagt, solche Erkenntnisse für eigene oder fremde Entwicklungen zu verwenden, sofern sie in den Interessenbereich des Auftraggebers fallen.
Für den Fall, dass im Rahmen der oben genannten Forschungsdienstleistungen vom Beauftragten schutzfähige Erfindungen erarbeitet werden, gilt Folgendes:
Der Beauftragte nimmt die Erfindung gegenüber seinen Arbeitnehmern gem. §§ 6, 7 ArbnErfG in Anspruch, hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auf seinen Namen eine deutsche Patentanmeldung und stellt hierfür unverzüglich Prüfungsantrag gemäß § 44 PatG und sorgt ggf. mittels Beschleunigungsantrag dafür, dass innerhalb eines Jahres der erste Prüfungsbescheid des DPMA vorliegt. […] Der Beauftragte übernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Anmeldung entstehen, bis die Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt ist. […]
Nach Vorliegen des ersten Prüfbescheides für die deutsche Anmeldung, aber spätestens 11 Monate nach dem Anmeldetag, wird zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten abgestimmt, ob und in welchem Umfang der Beauftragte auf eigenen Namen und unter Inanspruchnahme der Priorität der Deutschen Pa-tentanmeldung Auslandsschutzrechte erwerben soll.
Die Kosten für die Auslandsanmeldung trägt der Auftraggeber. […]

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Beauftragten als Gegenleis-tungen für die deutsche Patentanmeldung / das deutsche Patent folgende Zahlungen vorzunehmen:

1. Nach Vorliegen des positiven Prüfungsbescheids einen Teilbetrag von € 70.000,- (siebzigtausend EURO)
2. Nach Patenterteilung der deutschen Anmeldung weitere € 70.000,- (sieb-zigtausend EURO).
3. Weitere € 60.000,- (sechzigtausend EURO) sind fällig, wenn die Ein-spruchsfrist ohne rechtskräftig eingelegten Einspruch durch einen Dritten abgelaufen ist, oder im Falle eines Einspruchs die letztinstanzliche Ent-scheidung vorliegt und das Patent aufrecht erhalten bliebt, ohne dass An-spruchsinhalte untergeordneter Bedeutung in den Hauptanspruch aufge-nommen werden müssen.

Die beiden Parteien verständigen sich vor der Anmeldung der deutschen Patent-anmeldung und halten dies schriftlich fest, welche Ansprüche sie als wesentlich erachten und welche eine untergeordnete Bedeutung haben. Für den Fall, dass die Patentanmeldung nur durch Aufnahme von Anspruchsinhalten untergeordneter Bedeutung in den Hauptanspruch aufrecht erhalten werden kann, werden die Parteien innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage des Ertei-lungsbeschlusses beim Auftraggeber neue Zahlungsbeträge gemäß Pkt. 1-3 festlegen, wobei der Mindestgesamtbetrag € 100.000,- (einhunderttausend EURO) beträgt.
Nach Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von mindestens € 100.000,- bis ma-ximal € 200.000,- gemäß obiger Pkt 1.-3., der Kosten der eventuellen zeitgleichen, inhaltlich und örtlich über die deutsche Patentanmeldung hinausgehenden Parallelanmeldung und der Kosten der Auslandsanmeldung an den Beauftragten werden alle Patentanmeldungen / Patente, die auf der Priorität des Deutschen Patents beruhen, auf den Auftraggeber umgeschrieben. Die Kosten der Übertragung trägt der Auftraggeber.
Alle obengenannten Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehr-wertsteuer und sind nach Stellung der Rechnung binnen 14 Tagen fällig.“

Bereits zuvor, nämlich am 21. September 2004, hatte die Klägerin ein Schutzrecht mit der Anmeldenummer DE 10 2004 046 XXX.8 vorläufig angemeldet. Hiervon informierte die Klägerin die Beklagte durch Schreiben vom 21. Juni 2005 (Anlage B 2), in dem es auszugsweise lautet:

„vor unserem ersten technischen Gespräch am 21. September 2004 haben wir mit unserem bis dato vorhandenen Know-how, wie in der Industrie üblich, eine vorläufige Schutzrechtsanmeldung hinsichtlich A getätigt (DE 10 2004 046 XXX.8, Anmeldedatum 21. September 2004).
Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass wir diesen Vorgang bis zum Vorlie-gen einer ersten belastbaren Stellungnahme des Patentamtes vertraulich behan-delt haben, da wir zunächst Sicherheit über die Werthaltigkeit unserer Ideen gewinnen wollten. Ein positives Rechercheergebnis liegt uns nunmehr vor.
Aufgrund der bisherigen guten Zusammenarbeit und der bestehenden Verträge halten wir es für sehr wünschenswert, sinnvoll und sachgerecht dieses Schutzrecht mit Ihnen gemeinsam exklusiv zu verwerten.
Daher schlagen wir Ihnen vor, diese außerhalb unserer Vereinbarung entstan-dene Schutzrechtsanmeldung in Anlehnung an die bereits bestehende Verein-barung zu behandeln.
In Anlehnung an Pkt. IV unserer Vertrages vom 28. Februar bzw. / 7. März 2005 senden wir Ihnen anbei vertraulich die Anmeldung und oben erwähnten Bericht.
Die Prioritätsfrist zur vorläufigen Patentanmeldung endet am 21. September 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt müsste über eine endgültige deutsche – und Auslandsanmeldung entschieden werden.
Wir bitten Sie, die Unterlagen zu prüfen und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Sie am Erwerb dieses Schutzrechtes Interesse haben.“

Mit E-Mail vom 20. September 2005 (Anlage K 14) wandte sich ein Mitarbeiter der Be-klagten an den patentanwaltlichen Vertreter der Klägerin wie folgt:

„unter Bezug auf unseres gestriges Telefonat habe ich mit Dr. B (sc.: einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten) sprechen können. Wir sind dabei überein gekommen, dass wir die Priorität der Deutschen Anmeldung vom 21.09.2004 nutzen wollen. Ich ersuche Sie daher nochmals morgen eine internationale An-meldung unter Inanspruchnahme der Priorität einzureichen […].“

Unter Inanspruchnahme der Priorität der genannten vorläufigen Anmeldung meldete die Klägerin am 21. September 2005 die am 30. März 2006 veröffentlichte internati-onale Anmeldung WO 2006/032XXX (Anlage B 15, im Folgenden: WO ‘XXX) sowie die am 6. April 2006 veröffentlichte deutsche Patentanmeldung DE 10 2005 046 XXX A1 (im Folgenden: DE ‘XXX) an. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage B 4) übersandte die Klägerin der Beklagten einen Entwurf zu einem „Vertrag über den Erwerb von Patentanmeldungen“ betreffenden die DE ‘XXX und die WO ‘XXX. In diesem Schreiben der Klägerin heißt es auszugsweise:

„hier im Nachgang zu unserer Verhandlung am 5. Juni 2007 in C nochmals unseren Standpunkt zu den D Schutzrechtsanmeldungen.
Mit Schreiben vom 21.6.2005 hatten wir ausdrücklich von „in Anlehnung an“ und nicht wie Sie es interpretieren von „Einbringen in“ die vorhandene Vereinbarung gesprochen.
Mit email vom 19.9.2005 bestätigen sie dies indirekt durch den Wunsch nach einer – dem bisherigen Vertrag entgegenstehenden – exklusiven Lizenz und dem Wunsch, nun nicht das deutsche, sondern die europäische Schutzrechts-anmeldung erwerben zu wollen.
D.h., auch Sie sind nicht davon ausgegangen, dass die Anmeldungen zu identi-schen Konditionen veräußert werden, bzw. weichen mit Ihren Wünschen deut-lich vom bestehenden Vertrag ab, der z.B. die Zahlungstermine an das deutsche Schutzrecht knüpft und nicht, wie in Ihrer Fassung, an die europäische Anmel-dung. […]
Nur der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass wir mit Sicherheit keine vertragliche Abmachung unter Einschluss der Anmeldung mit den Kondi-tionen des Punktes IV abgeschlossen hätten, denn in diesem Fall hätten wir im Jahr 2005 über konkrete, bewertbare Anmeldungen und nicht über fiktive An-meldungen verhandelt. […]
Unter Berücksichtigung, dass […] ergänzend der Anspruch „C“ mit enthalten ist, bieten wir E (sc.: der Beklagten) beide Anmeldungen, so „wie sie stehen und liegen“ zum u.E. günstigen Preis von 200T€ netto zzgl der bis zur Ver-tragsunterzeichnung nachweislich angefallenen Kosten für das europäische Schutzrecht, an. D.h. wir halten uns an den Rahmen des Grundvertrages, obwohl wir u.E. dazu nicht verpflichtet wären.“

Hierauf antwortete die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2007 (An-lage B 5), in dem es auszugsweise wie folgt heißt:

„Zwischen dem D (sc.: der Klägerin) und unserer Mandantin (sc.: der Beklagten) besteht Uneinigkeit darüber ob die Patentanmeldung DE 10 2004 046 XXX.8 und die deren Priorität in Anspruch nehmende DE 10 2005 046 XXX sowie die inhaltsgleiche europäische Patentanmeldung Nr. 05791XXX.3 […] auf Basis der internationalen Patentanmeldung WO 20067/032XXX A1 dem zwischen unserer Mandantin und dem D am 7. März 2005 geschlossenen Vertrag über die Verwertung der Ergebnisse des Forschungsprojekts „A“ (nachfolgend: Verwer-tungsvereinbarung) unterfällt und damit diese Schutzrechtsanmeldungen gemäß Ziff. IV der Verwertungsvereinbarung zu übertragen sind. […]
In dieser Stellungnahme vom 13. Juli 2007 äußern Sie die Auffassung, dass die vorgenannten Patentanmeldungen nicht der Verwertungsvereinbarung unter-fallen. Sie bieten diese unserer Mandantin stattdessen zu einem Gesamtpreis von € 200.000,00 netto zzgl. angefallener Kosten für die europäischen Schutz-rechtsanmeldung so „wie sie stehen und liegen“ an.
Hierzu halten wir fest, dass unsere Mandantin nicht bereit ist, dieses Angebot an-zunehmen, da das D verpflichtet ist, der E. (sc.: der Beklagten) die vorgenannten Schutzrechtsanmeldungen gemäß Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung gegen Erbringung der dort vorgesehenen vom Stadium der Anmeldungen abhängigen Zahlung von Teilbeträgen zu übertragen. […]
c) Schließlich ist es für die Verpflichtung des D zur Übertragung der Schutz-rechtsanmeldungen gemäß den Vorgaben des Vertrages auch ohne Belang, wenn die Patentmeldung DE 10 2004 046 XXX.8 inhaltlich über den Umfang des Forschungsauftrags hinausgeht. Es besteht eine Reihe von Möglichkeiten, diese Frage vertraglich zu lösen. Im Übrigen entnehmen wir Ihrem insoweit nicht diffe-renzierenden Angebot vom 13. Juli 2007, dass das D ohnehin kein nachhaltiges Interesse daran hat, den „überschießenden“ Anteil der Patentanmeldung zu be-halten bzw. sich ein Verwertungsrecht hieran vorzubehalten.
Abschließend haben wir Sie somit aufzufordern, bis zum Montag, den 22. Ok-tober 2007 zu bestätigen, dass die zu Beginn dieses Schreibens aufgeführten Schutzrechtsanmeldungen der Verwertungsvereinbarung vom 7. März 2005 unterfallen und dass das D daher bereit ist, sie zu den in der Verwertungs-vereinbarung niedergelegten Konditionen auf unsere Mandantin zu übertragen.“

Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 (Anlage B 6), in dem es auszugsweise wie folgt lautet:

„Da sowohl unsere patentanwaltliche Vertretung als auch wir die in Ihrem Schrei-ben dargelegte Auffassung nach wie vor nicht teilen, würden wir der von Ihnen in Aussicht gestellten gerichtlichen Klärung mit Ruhe entgegensehen. Die Gründe dafür müssen an dieser Stelle sicherlich nicht nochmals aufgeführt werden.
Unabhängig davon erklären wir uns jedoch […] bereit, die folgenden Schutz-rechte:
– deutsche Patentanmeldung DE 10 2005 046 XXX A1 […] sowie die inhaltsgleiche
– europäische Patentanmeldung Nr. 05791XXX.3 […] auf Basis der internati-onalen Patentanmeldung WO 2006/032XXX A1
wie von Ihrer Mandantin (sc.: der Beklagten) gewünscht unter die „Geheimhal-tungsverpflichtung im Rahmen eines Forschungsauftrages und Verwertungsver-einbarung“ vom 28. Februar bzw. 7. März 2005 fallen zu lassen und gemäß Ziffer IV zu übertragen.
Aus unserer Sicht ist Ihre im Schreiben geäußerte Interpretation in Pkt. c nicht zutreffend. Ganz im Gegenteil haben wir die 200 T€ als Kaufpreis auch ange-setzt, weil eben der Anspruch „C“ mit enthalten ist. Wir bitten daher – falls Interesse besteht – um ein konkretes Angebot, um wie viel Ihre Mandantin die Preisspanne von jetzt 100 bis 200T€ aufstocken würde, um diesen Anspruch zu-sätzlich zu erwerben.“

Dies beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage B 7), dem sie den Entwurf für eine „1. Ergänzung vom 9.1.2008 zur Geheimhaltungsver-pflichtung im Rahmen eines Forschungsvertrages und Verwertungsvereinbarung“ beifügte, und in dem es folgendermaßen heißt:

„Mit Datum vom 8.10.2007 wurde Ihnen eine Sachverhaltsdarstellung […] zuge-sandt, die Sie mit Schreiben vom 12.10.2007 beantwortet haben. Aus Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie dem Vorschlag zustimmen, die DE 10 2005 046 XXX A1 als Schutzrecht im Sinne unseres Vertrages […] vom 28.2.2005 zu sehen.
Zur vertraglichen Umsetzung finden Sie nun beigeschlossen die Ihnen bereits bekannte Ergänzung zum Vertrag. Wir bitten Sie den Vertrag zu unterschreiben und ein Original an uns zurückzusenden. […]
Das gegenständliche Schutzrecht erhält, wie Sie in Ihrem Schreiben vom 12.10.2007 ebenfalls anführen, einen abhängigen Unteranspruch, der den Ein-satz von C vorsieht. Aus heutiger Sicht kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Übernahme dieses Teiles des Schutzrechtes von E (sc.: der Beklagten) gewünscht wird oder nicht. Ich bitte Sie daher uns in dieser Frage noch entsprechend Zeit zu geben.“

Den von der Beklagten übersandten Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung unter-zeichnete die Klägerin nicht, vielmehr übersandte sie mit E-Mail vom 26. September 2008 (Anlage B 8) einen anderen Entwurf für einen „Vertrag über den Verkauf eines Patentes“ betreffend die DE ‘XXX und die WO ‘XXX. Dies beantwortete die Beklagte mit einer E-Mail vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 9) wie folgt:

„Für unsere Entscheidung zur Übernahme des Schutzrechtes ist letztlich wichtig, welcher Hauptanspruch zur Erteilung kommt. Der Vollständigkeit halber finden Sie beigeschlossen den Letztentwurf unserer Vereinbarung. Diese sieht vor, dass eine Übernahme des Patentes zu einem Fixpreis erfolgt. Somit ist die Wertigkeit des Schutzrechtes entscheidend, ob eine Übernahme des Patentes für E (sc.: die Beklagte) ökonomisch sinnvoll ist.
Somit schlage ich vor, dass Sie uns die Option zur Patentübernahme solange of-fen zu halten, bis ein abschließendes Urteil des Patentamtes vorliegt.“

Auf die Anmeldung der DE ‘XXX hin erging am 3. April 2009 der Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (Anlage K 2). Dies teilte die Klägerin der Be-klagten in einer E-Mail vom 6. Mai 2009 (Anlage B 10) wie folgt mit:

„wir freuen uns Ihnen den beigefügten Erteilungsbeschluss übersenden zu kön-nen.
Wir bitten nun nach dieser von uns eingeräumten langen Optionsfrist um kurz-fristige Prüfung und würden uns bei positiver Entscheidung über die Unter-zeichnung des abgesprochenen Vertrages freuen.
Sollten Sie – wider erwarten – von einem Kauf absehen wollen, bitten wir Sie uns dies schriftlich bis spätestens 30.06.2009 verbindlich zu erklären.“

Dies beantwortete die Beklagte mit einer E-Mail vom 29. Juni 2009 (Anlage B 11) fol-gendermaßen:

„Danke für die Erinnerung. […] Wie Sie wissen liegt zwischenzeitlich ein negati-ver Prüfungsbescheid für das europäische Patent vor. Somit hat das Patentamt neue Tatsachen geschaffen, die den Wert des Schutzrechts deutlich schmälern. […]
Unter Berücksichtigung dieser neuen Entwicklung möchte ich Ihnen nun fol-gendes Angebot unterbreiten:
Übernahme des Schutzrechts durch E (sc.: die Beklagte), wobei wir die bislang angelaufenen Kosten für das Schutzrecht übernehmen […].
Zusätzlich zur Kostenabdeckung wären wir bereit, eine einmalige Bonuszahlung in der Höhe von 10.000,- zu leisten.“

Die Antwort der Klägerin hierauf mit E-Mail vom 1. Juli 2009 (Anlage B 12) lautete:

„wir nehmen hiermit Ihre fristgerechte Entscheidung, das Schutzrecht nicht zu den vereinbarten Konditionen erwerben zu wollen, mit Bedauern zur Kenntnis.
Wir betrachten uns nun als frei, nach alternativen Verwertungsmöglichkeiten zu suchen.“

Am 6. August 2009 wurde die Erteilungsurkunde für die DE ‘XXX (Anlage K 4) erteilt. Im Hinblick auf den Erteilungsbeschluss und die Erteilungsurkunde betreffend die DE ‘XXX stellte die Klägerin der Beklagten Rechnungen über Beträge von jeweils 70.000,00 EUR am 20. Juli 2009 (Anlage K 3) und am 12. August 2009 (Anlage K 5). Ferner stellte die Klägerin der Beklagten am 21. August 2009 einen Betrag in Höhe von 6.931,96 EUR in Rechnung (Anlage K 7), nachdem sie bereits am 31. Dezember 2007 einen Betrag in Höhe von 5.782,79 EUR (Anlage K 6) in Rechnung gestellt hatte. In Höhe dieser beiden Beträge von insgesamt 12.714,75 EUR waren der Klägerin Kosten für die Durchführung der Auslandsanmeldungen auf Grundlage der prioritätsgebenden Anmeldungen entstanden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. August 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung auf, was die Beklagte jedoch ablehnte.

Die Klägerin macht geltend, die technische Lehre der DE ‘XXX und der WO ‘XXX sei aus ihrer Forschungstätigkeit für die Beklagte entstanden, so dass auf diese Schutzrechte die Regelung nach Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung 28. Februar bzw. 7. März 2005 (Anlage K 1) anwendbar sei. Jedenfalls sei es zu einer Einigung zwischen ihr und der Beklagten über den Erwerb des Schutzrechts gekommen mit dem Inhalt, dass die Anmeldung und Erteilung des Schutzrechts nach Maßgabe der genannten vertraglichen Regelung durch die Beklagte vergütet und sodann das Schutzrecht auf die Beklagte übertragen werden sollte. Die Klägerin meint, die Be-klagte verstoße treuwidrig gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“, da sie in Kenntnis der prioritätsgebenden Anmeldung der Klägerin gleichwohl im Oktober 2007 den Standpunkt eingenommen hatte, die DE ‘XXX und die WO ‘XXX seien von der Verwertungsvereinbarung (Anlage K 1) erfasst. Die Klägerin macht daher im Hinblick auf den Erteilungsbeschluss und die Erteilung des DE ‘XXX die beiden Teil-beträge in Höhe von jeweils 70.000,00 EUR gemäß Ziff. IV. des Verwertungsvertrages geltend sowie eine Erstattung von Kosten der Auslandsanmeldung der priori-tätsgebenden Anmeldung in Höhe von insgesamt 12.714,75 EUR. Ferner begehrt sie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.475,80 EUR, nämlich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 152.714,25 EUR zuzüglich Telekommunikati-onspauschale und Umsatzsteuer.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

1. 152.714,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000,00 EUR seit dem 26. Juli 2009, aus 70.000,00 EUR seit dem 26. August 2009, aus 5.782,79 EUR seit dem 31. Januar 2008 und aus 6.931,96 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. 2.475,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, auf die DE ‘XXX und die WO ’XXX sei die Verwertungsvereinba-rung (Anlage K 1) nicht anwendbar, weil das Schutzrecht nicht eine Erfindung bean-spruche, die aus den Forschungsarbeiten der Klägerin für die Beklagte hervorge-gangen sei. Dies werde schon dadurch belegt, dass die prioritätsgebende Anmeldung bereits im September 2004 angemeldet worden sei, die Verwertungsvereinbarung jedoch erst im Februar bzw. März 2005 abgeschlossen wurde. Auch der vereinbarte zeitliche Ablauf des Forschungsprogrammes zeige, dass die technische Lehre der DE ‘XXX und der WO ‘XXX nicht aus den Forschungsarbeiten hervorgegangen sein könne. Ferner wendet die Beklagte ein, sie sei zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Übertragung der DE ‘XXX an sie verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zah-lungsanspruch gegen die Beklagte weder aus der Verwertungsvereinbarung vom 28. Februar bzw. 7. März 2005 (Anlage K 1) noch aus einer anderweitigen Vereinbarung zur Übertragung der DE ‘XXX von der Klägerin an die Beklagte.

I.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin lässt sich nicht auf die zwischen den Parteien geschlossene Verwertungsvereinbarung (Anlage K 1) stützen, weil sich zum einen nicht feststellen lässt, dass die technische Lehre der DE ‘XXX und der WO ‘XXX im Zuge der Forschungstätigkeit der Klägerin im Auftrag der Be-klagten auf Grundlage und in Ausführung des „Angebot 955001“ entstanden ist, und weil zum anderen die Klägerin sich treuwidrig verhält, indem sie den Zahlungsan-spruch nunmehr auf die Verwertungsvereinbarung stützt.

1.

Dass die technische Lehre der DE ‘XXX und der WO ‘XXX auf denjenigen Forschungstätigkeiten beruht, die sie in Ausführung des „Angebots 955001“ und somit innerhalb des Geltungsbereichs des Verwertungsvertrages für die Beklagte ausgeführt hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie beschränkt sich insoweit auf die bloße Behauptung eines derartigen Zusammenhangs zwischen der Forschungstätigkeit und der technischen Lehre der Schutzrechtsanmeldungen und den Verweis auf den zeitlichen Zusammenhang. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast nicht.

Ein Zahlungsanspruch gemäß Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung besteht nur, soweit „im Rahmen der Forschungsdienstleistungen“ durch die Klägerin „schutzfähige Erfindungen erarbeitet“ und die im Einzelnen genannten Schritte des Ertei-lungsverfahrens (positiver Prüfungsbescheid, Erteilung, Ablauf der Einspruchsfrist) erreicht wurden. Dies ist in der Weise auszulegen, dass die technische Lehre eines angemeldeten Schutzrechts innerhalb derjenigen Forschungstätigkeiten gefunden werden muss, wie sie durch das der Verwertungsvereinbarung zugrunde liegende „Angebot 955001“ durch die Beklagte bei der Klägerin in Auftrag gegeben wurden. Diese Auslegung ergibt sich zum einen daraus, dass das „Angebot 955001“ zum Bestandteil der Verwertungsvereinbarung gemacht wurde, und zum anderen daraus, dass die Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung sich ihrem gesamten Inhalt nach damit befasst, wie neue „Erkenntnisse“ aus dieser Forschungstätigkeit zu nutzen und zu schützen seien. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den durch die Forschungstätigkeit gewonnenen Erkenntnissen und dem angemeldeten Schutzrecht ist somit ein inhaltlicher und kein bloß zeitlicher: das Ergebnis der Forschungstätigkeit muss in das Schutzrecht bzw. dessen Anmeldung Eingang gefunden haben, wäh-rend es nicht darauf ankommt, ob die Anmeldung oder gar die prioritätsgebende Anmeldung vor, während oder nach Durchführung der Forschungstätigkeiten vorge-nommen wurde. Zwar können wegen des Verbots der unzulässigen Erweiterung einer Anmeldung und wegen der Prioritätsfristen weder inhaltlich beliebige technische Lehren nachträglich in die Anmeldung aufgenommen werden, noch lässt sich die Anmeldung prioritätswahrend beliebig lange verändern; indes ist es nicht nur theore-tisch möglich, dass unter Nutzung einer Priorität vor Beginn der Forschungstätigkeit der Klägerin für die Beklagte die Ergebnisse aus dieser Forschungstätigkeit in das entsprechende Schutzrecht Eingang finden.

Ob das vorliegend im Hinblick auf die DE ‘XXX anzunehmen ist, lässt sich dem Vor-bringen der Klägerin nicht entnehmen. Sie hat keinerlei konkrete Umstände dazu vorgetragen, was das Ergebnis ihrer Forschungstätigkeit gewesen sei. Erst recht hat sie nicht die technische Lehre der DE ‘XXX gewürdigt und aufgezeigt, was davon auf ihre Forschungstätigkeit zurückgehe. Eine Feststellung dazu, ob der genannten Zu-sammenhang zwischen der Forschungstätigkeit und der technischen Lehre der DE ‘XXX besteht, ist damit nicht möglich.

Umgekehrt spricht gegen die Annahme dieses Zusammenhangs der Umstand, dass die Klägerin sich in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2005 (Anlage B 2) auf den Stand-punkt gestellt hat, die technische Lehre der prioritätsgebenden Anmeldung könne „in Anlehnung“ an die Verwertungsvereinbarung behandelt werden. Daraus lässt sich folgern, dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt selbst nicht davon ausging, dass die prioritätsgebende Anmeldung der Regelung nach Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung unterfalle. Entsprechendes gilt für das weitere Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 2007 (Anlage B 4), in dem sie auch im Hinblick auf die mittlerweile getätigten Anmeldungen zur DE ‘XXX und zur WO ‘XXX die Auffassung vertreten hat, diese Anmeldungen seien nicht auf Grundlage der Verwertungsvereinbarung zu übertragen und zu vergüten, vielmehr bedürfe es einer neuerlichen Vereinbarung.

2.

Einer Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auf Grundlage der Verwertungsver-einbarung und im Hinblick auf die Erteilung der DE ‘XXX steht ferner entgegen, dass die Klägerin insoweit widersprüchlich handelt in einem Maße, das, gemessen am Maßstab des § 242 BGB und unter Berücksichtigung des anerkannten Verbots des „venire contra factum proprium“, als treuwidrig zu beurteilen ist. Grundsätzlich ist es zwar Vertragsparteien nicht verwehrt, sich zu früherem Verhalten in Widerspruch zu setzen; als missbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist widersprüchliches Verhalten aber dann anzusehen, wenn das frühere Verhalten, zu dem sich eine Partei nunmehr in Widerspruch setzt, beim Gegner Vertrauen begründet und der Gegner dieses Vertrauen auch ausgeübt hat (vgl. Roth, in: MünchKomm z. BGB, 7. Aufl., § 242 Rn. 255; Palandt / Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 242 Rn. 55; jeweils m.w.N.).

Vorliegend bestand, wie sich sowohl aus dem Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 2005 (Anlage B 2) als auch demjenigen der Beklagten vom 8. Oktober 2007 (Anlage B 5) ergibt, nicht nur Uneinigkeit sondern in tatsächlicher Hinsicht auch Unklarheit darüber, ob die DE ‘XXX und die WO ‘XXX der Verwertungsvereinbarung unterfallen, ob nämlich diese Anmeldungen ihre Grundlage in den von der Klägerin für die Beklagte erzielten Forschungsergebnissen haben. Die Klägerin stellte sich (damals) auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall, während die Beklagte die Anwendung der Verwertungsvereinbarung auf diese Anmeldungen anstrebte. In dieser Situation schlug die Beklagte durch ihr Schreiben vom 21. Juni 2007 (Anlage B 2) sowie dasjenige vom 12. Oktober 2007 (Anlage B 6) der Klägerin vor, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, dass die Anmeldungen so behandelt würden, als seien sie von der Verwertungsvereinbarung erfasst. Mit ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat die Klägerin nicht etwa die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 gefor-derte Bestätigung erklärt, dass die DE ‘XXX und die WO ‘XXX der Verwertungsverein-barung unterfallen. Denn anders als von der Beklagten geltend gemacht, hat sie sich nicht bereit erklärt, diese Anmeldungen zu den Konditionen gemäß Ziff. IV. der Ver-wertungsvereinbarung zu übertragen. Vielmehr hat die Klägerin im Hinblick auf den mit dem Stichwort „C“ bezeichneten Unteranspruch eine zusätzliche Vergütung für die Übertragung gefordert. Darin lag gerade nicht die Abgabe der von der Beklagten geforderten Erklärung. Denn zum einen hat die Klägerin in dem genannten Schreiben klargestellt, dass sie die Auffassung der Beklagten – das Schutzrecht sei von der Verwertungsvereinbarung – nicht teilt, und sie, die Klägerin, nur kulanter Weise bereit ist, das Schutzrecht nach Maßgabe der Verwertungsvereinbarung zu behandeln und zu übertragen. Zum anderen hat sie sich eben nicht bereit erklärt, das Schutzrecht zu dem in der Verwertungsvereinbarung vereinbarten Preis zu übertragen. Stattdessen hat sie eine zusätzliche Vergütung gefordert. Dass die Beklagte der Zahlung der Vergütung dadurch hätte entgehen können, dass die Schutzrechte geteilt und ohne den „C“ betreffenden Unteranspruch hätten übertragen werden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass die Schutzrechte nur als ganzes hätten übertragen werden können, so dass die Erklärung der Klägerin aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten so zu verstehen war, dass die Klägerin mehr als vereinbart forderte. Dem in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 geäußerten Argument der Klägerin, sie hätte auf das Schreiben der Klägerin vom 8. Oktober 2007 gar nicht anders reagieren können, als die geforderte Erklärung abzugeben, schließlich habe sie eine gerichtliche Inanspruchnahme durch die Beklagte befürchten müssen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Klägerin hat vielmehr in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2007 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich ihres Standpunkts sicher sei und eine gerichtliche Auseinandersetzung deshalb nicht fürchte.

Auf das Ansinnen der Klägerin, eine weitere Vereinbarung zu treffen, ließ sich die Be-klagte ein, indem sie mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage B 7) den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung übersandte und damit konkrete Ver-handlungen über die Vereinbarung eröffnete, welche sodann bis in den Juli 2009 hin andauerten, freilich ohne zu einem Ergebnis zu gelangen. Die Klägerin hat somit bei der Beklagten das Vertrauen erweckt, die Frage, ob die Verwertungsvereinbarung auf die DE ‘XXX und die WO ‘XXX tatsächlich anwendbar ist, sei ungeklärt, sie, die Kläge-rin wolle aber auf ihrem damaligen Standpunkt – die Anmeldungen seien nicht von der Verwertungsvereinbarung erfasst – nicht beharren, sondern es vom Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung abhängig machen. Dieses Vertrauen hat die Be-klagte auch ausgeübt, indem sie sich auf die (schließlich ergebnislosen) Verhand-lungen mit der Klägerin über den Abschluss dieser zusätzlichen Vereinbarung einließ. Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass die Klägerin – erstens – nach dem ergebnislosen Ende der Vertragsverhandlungen nicht die gegenteilige Auffassung einnehmen und klageweise Zahlungsansprüche aus der Verwertungsvereinbarung im Hinblick auf die DE ‘XXX erheben werde, und dass die Klägerin – zweitens – solche Zahlungsansprüche ohnehin nur dann geltend machen werde, wenn es zu einer weiteren Vereinbarung käme.

Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens, den die Klägerin erhoben hat, fällt in diesem Sinne auf sie selber zurück. Es ist als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu bewerten, dass die Klägerin bis in den Juli 2009 mit der Beklagten über den Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung zur Übertragung der DE ‘XXX und der WO ‘XXX ver-handelte und diese Verhandlungen mit der E-Mail vom 1. Juli 2009 (Anlage B 12) beendete, um dann nur wenige Wochen später die Zahlungsbeträge gemäß Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung in Rechnung zu stellen (Anlage K 3 und K 5) und schließlich im September 2009 Klage zu erheben.

Rechtsfolge dieses widersprüchlichen Verhaltens ist eine von Amts wegen zu beach-tende Einwendung der Beklagten, die einer Geltendmachung eines Zahlungsan-spruchs der Klägerin aus der Verwertungsvereinbarung entgegensteht (Roth, a.a.O., Rn. 197; Palandt / Heinrichs, a.a.O., Rn. 41).

II.

Ebenso wenig ergibt sich aus einer anderweitigen Vereinbarung zur Übertragung der DE ‘XXX der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin. Eine solche Verein-barung ist nicht zustande gekommen. Es fehlt an der korrespondierenden Abgabe von Angebot und Annahme durch die Parteien.

In dem mit Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage B 4) übersandten Vertragsentwurf ist zwar ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung zu erblicken, durch die sich die Klägerin zur Übertragung der DE ‘XXX und die Beklagte im Gegenzug zur Zahlung eines „Kaufpreises“ in Höhe von 200.000,00 EUR verpflichtet hätte. Dieses Angebot hat die Beklagte jedoch nicht angenommen. Dies hat sie ausdrücklich in ihrem Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2007 erklärt. Auch liegt in diesem Anwaltsschreiben nicht seinerseits ein Angebot zum Abschluss einer entsprechenden, wenngleich inhaltlich abweichenden Vereinbarung. Vielmehr hat die Beklagte die Klägerin inso-weit, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob auch sie, die Klägerin, davon ausgehe, dass auf die DE ‘XXX die Verwertungsvereinbarung anzuwenden sei. Diese Bestätigung hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2007, wie oben unter I.2. dargelegt, nicht abgegeben. Ebenso wenig liegt in diesem Schreiben der Klägerin ein Angebot für eine neue Vereinbarung, denn die Klägerin hat in diesem Schreiben lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie grund-sätzlich zum Abschluss einer solchen weiteren Vereinbarung bereit sei, und sie die Beklagte auffordere, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, das insbesondere auch die Übertragung des Unteranspruchs betreffend „C“ berücksichtigen sollte.

Ein solches Angebot der Beklagten wiederum ist in dem Vertragsentwurf zu erblicken, den die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage B 7) übersandt hat. Dieses Angebot hat die Klägerin aber nicht angenommen, da sie den von der Beklagten gefertigten Entwurf – unstreitig – nicht unterschrieb. Stattdessen übersandte sie mit E-Mail vom 26. September 2008 (Anlage B 8) einen anderen Entwurf einer Vereinbarung, was lediglich als abändernde Annahme anzusehen und daher gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung und zugleich neues Angebot zu beurteilen ist. Dieses neuerliche Angebot der Klägerin wiederum hat nun aber die Beklagte nicht angenommen. Sie hat vielmehr mit ihrer E-Mail vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 9) darum gebeten, mit der Annahme bis zu einer Erteilungsentscheidung zuwarten zu dürfen, was die Klägerin ihr gestattete. Mit ihrer E-Mail vom 29. Juni 2009 (Anlage B 11) schließlich unterbreitete die Beklagte der Klägerin wiederum ein abänderndes Angebot, das sich insbesondere im Hinblick auf die an die Klägerin zu zahlende Vergütung von deren vorherigem Angebot unterschied: während die Klägerin in ihrem mit E-Mail vom 26. September übersandten Vertragsentwurf von einem „Kaufpreis“ in Höhe von 125.000,00 EUR ausgegangen war, bot die Beklagte in der E-Mail vom 29. Juni 2009 die Zahlung von nur 10.000,00 EUR zusätzlich zur Erstattung von Schutzrechtskosten in Höhe von 10.000,00 bis 15.000,00 EUR an. Dass die Klägerin ihrerseits dieses neue Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB) der Beklagten nicht annahm, ergibt sich deutlich aus ihrer E-Mail vom 1. Juli 2009 (Anlage B 12), in der die Klägerin erklärte, sie betrachte sich nunmehr als frei, die Schutzrechte anderweitig zu verwerten, also jedenfalls nicht an die Beklagte gegen Zahlung einer Gegenleistung zu übertragen.

Mithin haben die Parteien zwar über lange Zeit hinweg und unter Unterbreitung mehrerer voneinander abweichender Angebote über den Abschluss einer weiteren Verein-barung zur Übertragung der DE ‘XXX verhandelt, indes kam eine solche Vereinbarung mangels Annahme eines Angebots nicht zustande.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.