Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2751
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 08. Februar 2018, Az. 4b O 108/16
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
- Druckmaterialbehälter in der Bundesrepublik Deutschland anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, der
- (1) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
- (2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und
- (3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schlüssen enthält, wobei die Vielzahl von ersten An-schlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungs-anschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktan-schluss und einen Datenanschluss umfasst und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
- (4) eine zweite Einrichtung; und
- (5) eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:
- (6) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Ein-richtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontakt-abschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen An-schlüssen enthält,
- (7) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,
- (8) der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss ist und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Erfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
- (9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,
- (10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und
- (11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der ver-bleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und
- (12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;
- 2. an die Klägerinnen 17.006,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2016 zu zahlen;
- 3. den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. aufgeführten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
- b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbe-zeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbe-zeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebots-empfänger,
- d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei
- – die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziff. 3. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat,
- – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, ver-eidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
- 4. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
- 5. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 15. August 2009 in Ver-kehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Ab-nehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Ver-letzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziff. I. 1. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.
- III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000 EUR, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziff. I. 1., I. 4. und I. 5: 3.750.000 EUR
Ziff. I. 3. 1.000.000 EUR
Ziff. I. 2. und IV: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages - Tatbestand
- Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unter-lassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadens-ersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Anwalts-kosten in Anspruch.
- Die Klägerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 22.12.2006 unter Inanspruchnahme zweier A Prioritäten vom 26.12.2005 und vom 11.08.2006 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 27.06.2007. Am 15.07.2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 60 2006 007 XXX.X geführt (Anlage HEK 4).
- Gegen das Klagepatent wurde von dritter Seite unter dem 15.04.2010 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) hielt das Klagepatent mit Beschluss vom 03.11.2011 in beschränktem Umfang aufrecht. Die sodann angerufene Beschwerdekammer des EPA bestätigte diese Entscheidung weitgehend und hielt das Klagepatent mit Beschluss vom 27.09.2013 ebenfalls in beschränktem Umfang aufrecht (Anlage HEK 5). Die geänderte Fassung des Klage-patents ist aus Anlage HEK 6 ersichtlich; eine weitgehende Übersetzung in die deutsche Sprache wurde als Anlage HEK 7 vorgelegt.
- Am 27.04.2017 beantragte die Klägerin zu 1) beim DPMA die Beschränkung des deutschen Teils des Klagepatents. Insoweit wird auf Anlage HEK 21 verwiesen. Das DPMA bestätigte die Beschränkung mit Beschluss vom 10.08.2017 (Anlage HEK 24, dort HEB 2).
- Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 08.05.2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht (BPatG), über die noch nicht entschieden wurde.
- Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Druck-materialbehälter und eine Platine, die am Druckmaterialbehälter montiert ist.
- Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der gegenüber dem DPMA beschränkten (siehe insoweit die Hervorhebung durch Unterstreichung) und von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:
- „Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen ab-nehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
eine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und einen Masseanschluss (220), einen Leistungsversorgungsanschluss (230), einen Rücksetzungsanschluss (260), einen Taktanschluss (270) und einen Datenanschluss (280) umfasst und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält und wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist;
dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:
eine zweite Einrichtung (104); und
eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:
die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen An-schlüssen enthält,
die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen,
die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,
der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Detektionsanschluss ist, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontakt-abschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektions-anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontakt-abschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,
die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile ange-ordnet sind, und
der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und
der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontakt-abschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.“ - Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von „insbesondere-wenn-Anträgen“ geltend gemachten Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 11, 13 und 14 sowie 22, 27 und 29 wird auf Anlage HEK 21 verwiesen.
- Die nachfolgenden Abbildungen zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Er-findung. Dabei zeigt Fig. 2 eine Tintenpatrone mit darauf angebrachter Platine und die Fig. 3 A, 3 B und 15 C verschiedene Möglichkeiten der Platinengestaltung (Be-stückung mit Anschlüssen). Fig. 13 und Fig. 14D zeigen Szenarien des Kurz-schlusses, bei dem ein Tintentropfen (S 1, S 6) bzw. ein Wassertropfen (S 2) in den Anschlussbereich eingedrungen sind und dort Anschlüsse überdecken.
- Die Klägerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1) und mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubehör in Deutschland betraut. Die Klägerinnen schlossen mit Wirkung zum 01.01.1993 einen Lizenzvertrag ab (Anlage HEK 1, in deutscher Übersetzung als Anlage HEK 2 vorgelegt), mit dem die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2) unter anderem eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent einräumte. Als Gegenleistung für die Lizenz verpflichtete sich die Klägerin zu 2) gemäß Ziff. 3 des Vertrags zum Erwerb von Tintenpatronen der Marke B für Drucker derselben Marke bei der Klägerin zu 1) und ihren verbundenen Unternehmen sowie zum Vertrieb dieser Produkte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen verpflichteten sich zudem, bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zusammenzuarbeiten und gerichtliche Verfahren – im Grundsatz – in beider Namen zu führen.
- Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte bietet an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über ihren Onlineshop unter der Adresse <www.C.de> Druckerzubehör. Zu diesem Druckerzubehör gehören Tintenpatronen, und zwar u.a. solche, die Originalpatronen der Klägerinnen sub-stituieren. Die Tintenpatronen besitzen jeweils einen Chip mit einer Anschlussan-ordnung. Die Klägerinnen wenden sich gegen folgende Ausführungsformen, die sich in Bezug auf die Anordnung und Realisierung der elektronischen Bauteile auf der Platine unterscheiden:
- Die angegriffene Ausführungsform I umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern X-1, X-2, X-3, X-4, die mit B X-5/X-6, X-7/X-8, X-9/X-10, X-11/X-12 kompatibel sind. Die Tintenpatronen besitzen eine Platine, die nachfolgend anhand von Fotos der Klägerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:
- Die angegriffene Ausführungsform II umfasst Tintenpatronen mit den gleichen Seriennummern wie die angegriffene Ausführungsform I, die ebenfalls mit B X-5/X-6, X-7/X-8, X-9/X-10, X-11/X-12 kompatibel sind, jedoch folgende Platine aufweisen, die anhand von Fotos der Klägerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:
- Die angegriffene Ausführungsform III umfasst Tintenpatronen mit den Serien-nummern X-13, X-14, X-15, X-16, die mit der B-Serie X-17 kompatibel sind. Sie weisen eine Platine auf, die nachfolgend anhand von Fotos der Klägerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:
- Die angegriffene Ausführungsform IV umfasst Tintenpatronen mit den Serien-nummern X-18, X-19, X-20, X-21, die mit der B-Serie X-22 kompatibel sind. Sie weisen eine Platine auf, die nachfolgend anhand von Fotos der Klägerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:
- Die angegriffene Ausführungsform V schließlich umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern X-23, X-24, X-25, X-26, X-27, die mit der B-Serie X-28 kompatibel sind. Die Tintenpatronen weisen eine Platine auf, die nachfolgend anhand von Fotos der Klägerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:
- Die Klägerinnen mahnten die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2016 fruchtlos ab. Die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts und Patentanwaltskosten machen die Klägerinnen in Höhe von insgesamt 17.006,80 EUR geltend, und zwar ausgehend von einem Gegenstandswert von 1 Mio. EUR und unter Zugrundelegung einer 1,8 Gebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR je für Rechts und Patentanwalt.
- Die Klägerinnen sehen im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungs-formen eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Dies zeigten technische Untersuchungen von Exemplaren der angegriffenen Ausführungsformen (insb. Anlagen HEK 11, HEK 13, HEK 15, HEK 17, HEK 19). Die Klägerinnen sind der Auffassung, für die Verwirklichung der anspruchsgemäßen Lehre in Bezug auf die Anordnung und Positionierung der zweiten Kontaktabschnitte und des mindestens eines dritten Kontaktabschnitts genüge, dass die Anschlüsse der angegriffenen Ausführungsformen objektiv geeignet seien, diese Vorgaben zu erfüllen. Als zweite Einrichtung nach dem Klagepatent sei der in den angegriffenen Ausführungsformen jeweils vorgesehene Widerstand zwischen den Anschlüssen A und I anzusehen. Dieser stelle beim Anlegen einer bestimmten Spannung U ein Antwortsignal in Form der Stromstärke I bereit, die nach dem Ohmschen Gesetz vom Widerstandswert R des Widerstandsbauteils abhinge. Die Anschlüsse H und B stellten dritte Anschlüsse im Sinne des Klagepatents aufgrund ihrer elektrischen Leitfähigkeit dar.
- Die Klägerinnen beantragen,
- zu erkennen, wie geschehen,
- wobei im Antrag zu Ziff. I. 2. 5% Zinsen für die Zeit seit dem 7. Oktober 2016 geltend gemacht werden,
- hilfsweise, ihnen nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des BPatG über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage 1 Ni 25/17 (EP) auszusetzen.
- Die Klägerinnen treten dem Aussetzungsantrag entgegen.
- Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie von der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Es fehle an einem entsprechend platzierten Kurzschluss-Detektionsanschluss. Die Kontaktabschnitte seien zudem nicht in zwei Zeilen angeordnet. Es gebe auch keine zweite Einrichtung, die mit einer höheren Spannung betrieben werde. Die Klägerinnen dürften aus kartellrechtlichen Gründen Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung sowie teilweise auf Auskunft und Schadensersatz nicht geltend machen.
Im Übrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Die patentgemäße Lehre sei weder neu noch beruhe sie auf erfinderischer Tätigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Klagepatent zu Unrecht die Priorität JP 2005372XXX vom 26.12.2005 in Anspruch nehme. Weiter offenbare das Klagepatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Schließlich gehe der Gegenstand des Klagepatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- I.
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. - Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Re-chnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 17.006 EUR zuzüglich Zinsen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB sowie §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB und §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.
- 1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungs-seitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann. - In der Beschreibung des Klagepatents wird einleitend zum Stand der Technik aus-geführt, es sei in den letzten Jahren üblich gewesen, Tintenpatronen mit einer oder mehreren zusätzlichen Einrichtungen auszurüsten; solche Einrichtungen können etwa ein Speicher für tintenbezogene Informationen und eine Hochspannungs-schaltung sein, an die eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Spei-chers angelegt wird. Insoweit wird als Beispiel ein Resttintenpegelsensor genannt, der ein piezoelektrisches Element verwendet.
- Im Stand der Technik gab es bereits Beispiele, in denen die Tintenpatrone und die Druckvorrichtung durch Anschlüsse elektrisch verbunden wurden und Maßnahmen vorgesehen waren, um zu verhindern, dass der Speicher – etwa wegen eines an den Anschlüssen anhaftenden Tintentropfens – kurzgeschlossen und beschädigt wird. Allerdings handelte es sich dabei nicht um Lösungen, bei denen die Tintenpatronen mit einer Vielzahl von Einrichtungen ausgerüstet sind, z.B. mit einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung und mit Anschlüssen für beide Einrichtungen. Bei Patronen dieser Art besteht das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen einem Anschluss für die eine Einrichtung und dem Anschluss für die andere Einrichtung eintritt, so dass sowohl die Tintenpatrone als auch der mit ihr bestückte Drucker beschädigt werden können.
- Das Klagepatent erwähnt in diesem Zusammenhang die Schrift EP 1 219 437, die eine Schaltungsplatine für eine Tintenpatrone offenbart, bei der ein kreisförmiger Prüfanschluss an dem oberen Ende vorgesehen ist und weitere Anschlüsse in zwei Zeilen darunter angeordnet sind. Masseanschlüsse sind an den jeweiligen Enden der unteren Zeilen vorgesehen. Außerdem wird die US-Patentanmeldung US 2004 / 0155913 erwähnt, die eine Tintenpatrone offenbart, die einen Sensor enthält.
- Davon ausgehend besteht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem), ohne dass diese als solche erwähnt wird, darin, einen Druck-materialbehälter mit einer Vielzahl von Einrichtungen vorzusehen, bei dem Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschlüsse zwischen den Anschlüssen verursacht wird, verhindert oder reduziert wird.
- Zur Lösung schlägt der Klagepatentanspruch 1 in der gegenüber dem DPMA be-schränkten und von der Klägerin zu 1) im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung einen Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen vor:
- 1. Druckmaterialbehälter (100);
- 2. der Druckmaterialbehälter (100) kann an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen An-schlüssen abnehmbar angebracht werden;
- 3. der Druckmaterialbehälter (100) umfasst:
3.1 eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,
3.2 eine zweite Einrichtung (104), die durch eine höhere Spannung be-trieben wird als die erste Einrichtung,
3.3 eine Anschlussgruppe, die enthält:
3.3.1 eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280),
3.3.2 eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und
3.3.3 mindestens einen dritten Anschluss (210, 240); - 4. die Vielzahl von ersten Anschlüssen
4.1 ist mit der ersten Einrichtung verbunden,
4.2 umfasst einen Masseanschluss (220), einen Leistungsversorgungsan-schluss (230), einen Rücksetzungsanschluss (260), einen Taktan-schluss (270) und einen Datenanschluss (280),
4.3 enthält jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrich-tungsseitigen Anschlüssen; - 5. die Vielzahl von zweiten Anschlüssen
5.1 ist mit der zweiten Einrichtung verbunden,
5.2 enthält jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungs-seitigen Anschlüssen,
5.3 ist so angeordnet, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen; - 6. der mindestens eine dritte Anschluss
6.1 ist ein Kurzschluss-Detektionsanschluss,
6.2 dient der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten An-schluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und
6.3 enthält einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen; - 7. die zweiten Kontaktabschnitte
7.1 sind mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so ange-ordnet, dass sie eine erste Zeile bilden, und
7.2 sind jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet; - 8. der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte sind so angeordnet,
8.1 dass sie eine zweite Zeile bilden, und
8.2 der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt ist an einem der zwei En-den der zweiten Zeile angeordnet. - 2.
Der Kern der Erfindung besteht darin, bei einem Druckmaterialbehälter mit zwei mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betriebenen Einrichtungen und dazu passenden elektrischen Anschlüssen einen Anschluss dritter Kategorie zur Er-fassung von Kurzschlüssen vorzusehen und außerdem die Kontaktabschnitte der genannten Anschlüsse innerhalb der Anschlussgruppe in einer bestimmten Art und Weise räumlich anzuordnen.
Dadurch, dass die Kontaktabschnitte der der zweiten Einrichtung zugeordneten zweiten Anschlüsse, an denen eine höhere Spannung anliegt als an den der ersten Einrichtung zugeordneten ersten Anschlüssen, auf der Platine in einer ersten Zeile und dort an deren Ende angeordnet sind, wird die Zahl der gegenüber den zweiten Anschlüssen benachbarten ersten Anschlüsse möglichst gering gehalten, weil jeder zweite Kontaktabschnitt nur zu einem einzigen ersten Kontaktabschnitt benachbart ist. Dadurch wird die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschlüssen vermindert (vgl. S. 3 und S. 28 f. der Anlage HEK 7).
Indem der dritte Kontaktabschnitt des Kurzschluss-Detektionsanschlusses mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl erster Kontaktabschnitte gemeinsam in einer zweiten Zeile und an deren Ende liegt, soll der endständige Kurzschlusserfassungsanschluss in die Lage versetzt werden, das seitliche Eindringen kurzschlussauslösenden Fremdmaterials (z.B. Tinte) in die Anschlussgruppe sofort zu erfassen, bevor das Material zu den weiter innen liegenden ersten Anschlüssen vordringen und dort Schaden anrichten kann (S. 29 und S. 30 f. der Anlage HEK 7). - a)
Für die Auslegung des Klagepatentanspruchs ist zu berücksichtigen, dass Gegen-stand der Erfindung ausschließlich ein Druckmaterialbehälter ist und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbehälter. Soweit der Klagepatentanspruch daher Merkmale zur Ausgestaltung der Druckvor-richtung enthält (Druckkopf, eine Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen) bzw. Bestandteile des Druckmaterialbehälters im Hinblick auf konstruktive Eigen-schaften der Druckvorrichtung definiert, wird damit allenfalls der Funktions-zusammenhang zwischen dem Druckmaterialbehälter und einer Druckvorrichtung verdeutlicht mit der Folge, dass der Druckmaterialbehälter lediglich geeignet sein muss, mit einer Druckvorrichtung entsprechend den Vorgaben des Klagepatent-anspruchs zusammenzuwirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Drucker existiert, der den vom Klagepatentanspruch aufgestellten Anforderungen an die Druckvorrichtung entspricht. Es genügt vielmehr, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem in Rede stehenden Druckmaterialbehälter erlaubt. - b)
Die vorstehenden Auslegungsgrundsätze kommen bereits bei der Frage zur An-wendung, was nach der Lehre des Klagepatentanspruchs unter einer zweiten Ein-richtung zu verstehen ist. Der Begriff der zweiten Einrichtung setzt zunächst ein räumlich-körperliches Bauteil voraus im Sinne eines elektrischen Bauelements oder Bauteils. Denn die zweite Einrichtung soll nach den Vorgaben des Anspruchs durch eine höhere Spannung betrieben werden als die erste Einrichtung (Merkmal 3.2). Damit steht auch im Zusammenhang, dass die mit der zweiten Einrichtung ver-bundenen zweiten Anschlüsse so angeordnet sein müssen, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen (Merkmal 5.3), die mit der ersten Einrichtung – dem Speicher – verbunden sind. Bereits daraus wird deutlich („extern“; „Spannung angelegt wird“), dass die an den Anschlüssen und damit auch an der zweiten Einrichtung anliegende Spannung druckerseitig vorgegeben wird. Dass die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, besagt damit zunächst nur, dass sie verkraften muss, wenn an sie eine höhere Spannung angelegt wird.
Da die Anschlussanordnung eines erfindungsgemäßen Druckmaterialbehälters zu-dem dazu dient, die konkrete Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschlüssen zu verringern, muss weiterhin hinzukommen, dass in einem (gedachten) Druckbetrieb an der zweiten Einrichtung eine höhere Spannung anliegt als an der ersten Einrichtung. Daraus folgt aber nicht, dass die zweite Ein-richtung so gestaltet sein muss, dass sie nur bei einer im Vergleich zur ersten Ein-richtung höheren Spannung auch tatsächlich funktioniert. Da die Höhe der ange-legten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung abhängt, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschließlich mit einer höheren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden.
Dies geht auch aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 16.05.2013, Az. I-2 U 57/11, zur Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents her-vor (Anlage HEK 20, S. 27). Demnach besteht ein Unterschied zwischen einer Spannung, die extern an die Patronenanschlüsse angelegt wird, und derjenigen Spannung, mit der die Patroneneinrichtung betrieben wird. Ersteres besagt nichts Zwingendes für letzteres. Jedenfalls ist die Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, dass die zum Funktionieren der zweiten Einrichtung erforderliche Spannung die einzige Spannung ist, bei der es zu einem Betrieb der zweiten Einrichtung kommt. Demnach verlangt der Klagepatentanspruch nicht, dass die zweite Einrichtung bauartbedingt einen Betrieb mit höherer Spannung vorgibt.
Mit seinen Ausführungen auf S. 27 der Anlage HEK 20 würdigt das OLG Düsseldorf gerade auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA (Anlage B 5). Danach ist mit der Betriebsspannung der Patroneneinrichtung diejenige Spannung gemeint, mit der die Einrichtung der Patrone „funktioniert“ (Anlage B 5, S. 10, vor-letzter Absatz, letzter Satz). Das EPA bemängelte, dass die Formulierung „the plurality of second terminals are arranged to have a higher voltage externally applied thereto than the plurality of first terminals“ (extern eine höhere Spannung angelegt wird) breiter sei als die Wendung „the second device is operated by a higher voltage than the first device“ (die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung). Denn es könnte eine unterschiedliche Spannung an die Anschlüsse angelegt werden, selbst wenn die angeschlossenen Einrichtungen nicht mit unterschiedlicher Spannung funktionierten (Anlage B 5, S. 10, vorletzter Absatz). Wie das OLG Düsseldorf ausführt, ist mit diesen Ausführungen nichts dazu gesagt, dass die zum Funktionieren der zweiten Patroneneinrichtung erforderliche Spannung die einzige Spannung ist, bei der es zu einem Betrieb der zweiten Einrichtung kommt (Anlage HEK 20, S. 27). - Welche Funktion die zweite Einrichtung für den Druckmaterialbehälter übernimmt, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Vor allem ist die zweite Einrichtung nicht auf einen Sensor zur Bestimmung des Tintenfüllstands beschränkt. Diese Funktion der zweiten Einrichtung wird lediglich in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents offenbart, die eine weiter gefasste technische Lehre regelmäßig nicht einzuschränken vermögen. So liegt der Fall auch hier, weil der Klagepatentanspruch lediglich eine zweite Einrichtung verlangt.
Daher kann die Beklagte auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, bei der zweiten Einrichtung müsse es sich um eine Einrichtung handeln, welche unter Nutzung einer höheren Spannung eine erforderliche technische Funktion in der Patrone wahrnehme. Eine solche Auslegung haftet zu sehr am Wortlaut „betrieben wird“. Denn es ist noch nicht einmal ausgeschlossen, dass die zweite Einrichtung für den Druckmaterialbehälter gar keine Funktion hat, sondern stattdessen für die Druckvorrichtung oder eine andere Vorrichtung. Insofern kommen wiederum die einleitenden Grundsätze zur Auslegung des Klagepatentanspruchs zum Tragen, wonach der Druckmaterialbehälter lediglich geeignet sein muss, mit der Druckvorrichtung in dem vom Anspruch verlangten Umfang zusammenzuwirken. Demzufolge muss es sich bei der zweiten Einrichtung zwar um ein elektrisches Bauelement handeln, weil an sie eine bestimmte Spannung angelegt werden können muss, mit der eine bestimmte Wirkung erzielt werden soll. In welcher Weise aber eine Wirkung erzielt wird, vor allem ob diese Wirkung am Druckmaterialbehälter oder an der Druckvorrichtung eintritt oder festgestellt wird, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Damit ist es auch dem Fachmann überlassen, welche Funktion die zweite Einrichtung übernehmen soll und wie er sie in Abhängigkeit davon zweckmäßig gestaltet. Daher greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, dass die obige Auslegung im Hinblick auf die zweite Einrichtung zu einer Entkernung des Begriffs führe, der ohne technisch-funktionale Bedeutung verbleibe.
Ob es sich bei der zweiten Einrichtung dann um ein aktives oder passives Bau-element, um ein einfaches Bauelement oder eine komplexe Schaltung oder um ein anderweitig nur von der bloßen elektrischen Leitung zu unterscheidendes Bauteil handelt, ändert nach obiger Auslegung nichts an der Einordnung als zweite Ein-richtung im Sinne des Klagepatents. Dies zeigt auch ein Ausführungsbeispiel des Klagepatents, das sich auf ein passives Bauteil als zweite Einrichtung bezieht, und zwar ein piezoelektrisches Element (Abs. [0110]).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis, dass die Einrichtung „betrieben wird“, da es – wie zuvor ausgeführt – letztlich nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung eine höhere Spannung verkraften kann und mit dem durch die angelegte Spannung erzeugten Strom eine Wirkung erzielt wird. - c)
Das Klagepatent macht ferner keine Vorgaben hinsichtlich der genauen Ab-messungen der Anschlüsse (Merkmalsgruppen 3.3, 4, 5 und 6). In Bezug auf ein Ausführungsbeispiel, dass die Lehre nach dem Klagepatent nicht einschränkt, heißt es lediglich in Abs. [0022] (die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben), die Anschlüsse 210-290 (in Fig. 3A, hierzu Abs. [0021]) hätten jeder eine Breite von ungefähr 1,8 mm in der Einführungsrichtung R und eine Breite von ungefähr 1,05 mm in der Richtung orthogonal zu der Einführungsrichtung R. Differenzen von +/- 0,5 mm seien akzeptabel.
Im Übrigen ist in Bezug auf die Abmessungen lediglich Folgendes zu berück-sichtigen: Wie oben ausgeführt, ist Gegenstand der Erfindung ausschließlich ein Druckmaterialbehälter und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbehälter. Es handelt sich mithin nicht um eine System-erfindung. Es kommt also letztlich darauf an, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem in Rede stehenden Druckmaterialbehälter erlaubt. Dies ist auch bei der Frage der Abmessungen der Anschlüsse zu berücksichtigen.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Anschlussanordnung eines erfindungs-gemäßen Druckmaterialbehälters dazu dient, die konkrete Gefahr eines Kurz-schlusses zwischen den ersten und zweiten Anschlüssen zu verringern. Der Ab-stand zwischen den Anschlüssen – oder falls nur ein Anschluss mit verlängerter Form vorgesehen sein sollte wie in Fig. 15C dargestellt, seine Länge – dürfen daher nicht so kurz sein, dass die Gefahr eines Kurzschlusses gar nicht mehr verringert werden kann. Im Übrigen enthält die patentgemäße Lehre keine Vorgaben in Bezug auf die Abmessung der Anschlüsse. - d)
Für die in den Merkmalsgruppen 7 und 8 vorgegebenen Zeilenanordnungen zur Verringerung der Kurzschlussgefahr stellt der Klagepatentanspruch auf die Positio-nierung der Kontaktabschnitte ab. Diese sind von den Anschlüssen der Anschluss-gruppe (Merkmal 3.3) zu unterscheiden. Bei den Kontaktabschnitten handelt es sich um räumliche Bereiche auf den Anschlüssen, die so gestaltet sind, dass innerhalb dieser Bereiche der Kontakt zwischen den Anschlüssen des Druckmaterialbehälters und denen der Druckvorrichtung stattfinden kann. Die Kontaktabschnitte der ersten, zweiten und dritten Anschlüsse bilden so gesehen den Teil eines (mitunter groß-flächigeren) Anschlusses des Druckmaterialbehälters, der bei bestimmungsgemäßer Verwendung in einem Drucker mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt steht.
Dies ergibt sich aus den Merkmalen 4.3, 5.2 und 6.3, wonach die jeweiligen An-schlüsse entsprechende Kontaktabschnitte enthalten, deren Funktion in dem Kontaktieren eines entsprechenden druckerseitigen Anschlusses besteht. Dies wird auch beispielhaft in der Beschreibung des Klagepatents ausgeführt. Vor allem die Figur 15C der Klagepatentschrift (Anlage HEK 6) zeigt Anschlüsse, die zwar in einer Zeile, deren Kontaktabschnitte cp aber in zwei Zeilen angeordnet sind (vgl. dazu S. 38 der Anlage HEK 7). Sofern die Anschlüsse nicht selbst eine besondere Formgebung besitzen, die Teilbereiche als Kontaktabschnitte ausweist, ergibt sich die Position und Erstreckung der Kontaktabschnitte notwendigerweise erst aus den Gegenanschlüssen der Druckvorrichtung, in die der Druckmaterialbehälter bestimmungsgemäß so eingesetzt wird, dass die Anschlüsse der Platine mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt gebracht werden. Mithin handelt es sich bei den Kontaktabschnitten nicht um fest definierte räumlich-körperliche Merkmale des Druckmittelbehälters; maßgeblich ist vielmehr, ob die Anschlüsse des Druckmaterialbehälters objektiv geeignet sind, beim Einsatz in eine Druckvorrichtung die im Anspruch spezifizierten Kontaktabschnitte zu bilden. Diese Auslegung steht im Einklang mit der bereits genannten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2013, I-2 U 57/11, Anlage HEK 20, S. 29. - Das Klagepatent setzt dagegen nicht voraus, dass die Anschlüsse in Zeilen orthogonal im rechten Winkel zur Einführungsrichtung liegen. Denn der Klagepatentanspruch 1 enthält insoweit keine Vorgabe. Die entsprechenden Ausführungen in der Klagepatentschrift (z.B. Anlage HEK 6, Fig. 3A; Anlage HEK 7, S. 9, 11) betreffen lediglich Ausführungsbeispiele, die die geschützte Lehre nicht einschränken.
- Anspruch 1 des Klagepatents enthält ferner keine Vorgaben dahingehend, dass die Enden der zweiten Zeile der Kontaktabschnitte (Merkmal 8.2) an den räumlich äußersten Anschlüssen liegen müssten. Die Zeilen werden aus den jeweiligen Kontaktabschnitten gebildet: die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Merkmal 7.1) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Merkmal 8 und 8.1). Bereits hieraus wird ersichtlich, dass das Ende einer Kontaktabschnittzeile nicht zwingend auf die Anschlüsse bezogen ist.
Der Sinn der Anordnung nach Merkmal 7.2 liegt – wie eingangs bereits dargelegt – darin, die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschlüssen zu vermindern (Anlage HEK 7, insb. S. 3). Grund für die Anordnung nach Merkmal 8.2 ist, das seitliche Eindringen kurzschlussauslösenden Fremd-materials sofort zu erfassen, bevor ein Schaden entstehen kann (Anlage HEK 7, S. 29). Diese Ziele werden auch dann erreicht, wenn im Falle einer verlängerten Form der Anschlüsse die zweiten Kontaktabschnitte an den räumlich äußersten Anschlüssen angeordnet sind und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt auf dem benachbarten Anschluss nach innen angeordnet wird. Das Ende nach Merkmal 8.2 ist dann bezogen auf die Kontaktabschnitte in der zweiten Zeile, was die Klagepatentschrift – wie oben dargelegt – lehrt. Dies wird bestätigt durch das Ausführungsbeispiel laut Fig. 14D (Anlage HEK 6). - Aufgrund der widerspruchsfreien Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 verbietet sich ein Rückgriff auf die Äußerungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens. Denn grundsätzlich bleibt der Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Veröffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung außer Betracht, denn sie sind in § 14 PatG und Art. 69 EPÜ nicht erwähnt und im Falle der Erteilungsakten sind sie auch nicht allgemein veröffentlicht (vgl. Schulte/Rinken, PatG, 10. A., 2017, § 14 Rn. 54). Weder darf der Patentanspruch – zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung – nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 17 – Rotorelemente m. w. N.). Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die „Anspruchsgeschichte“ zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt wird, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 17 – Rotorelemente m. w. N.). Das ist hier jedoch, wie gezeigt, nicht der Fall.
- e)
Schließlich ist es nicht erforderlich, dass der Druckmaterialbehälter selbst über eine Schaltung verfügt, mit der der dritte Anschluss verbunden ist und ein Kurzschluss erfasst werden kann. Eine solche Gestaltung sieht Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor; insbesondere ist der Kurzschlusserfassungsanschluss für sich allein nicht geeignet, einen Kurzschluss zu detektieren. Es genügt, wenn er im Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung einen Kurzschluss erfassen kann. Insofern kann eine entsprechende Schaltung auch druckerseitig vorgesehen sein, wie das in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents beschrieben wird (vgl. etwa S. 16 f. der Anlage HEK 7 sowie Fig. 7 der Anlage HEK 6).
Für die Einordnung als dritter Anschluss im Sinne des Klagepatents genügt es des-wegen, dass dieser Anschluss überhaupt elektrisch leitfähig ist. Denn bereits auf-grund dieser Leitfähigkeit kann er gewährleisten, dass im Falle eines Kurzschlusses mit dem mindestens einen zweiten Anschluss die dort anliegende höhere Spannung am Kurzschlusserfassungsanschluss anliegt und die Druckvorrichtung durch geeignete Mittel die höhere Spannung erfassen und entsprechende Maßnahmen veranlassen kann, um mögliche Schäden durch den Kurzschluss zu unterbinden. - 3.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. - a)
Die zweite Einrichtung im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents wird bei den angegriffenen Ausführungsformen jeweils durch den Widerstand gebildet. Hierbei handelt es sich um ein elektrisches Bauteil, das mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird (Merkmal 3.2). Dies haben die von den Klägerinnen durchgeführten und insoweit nicht bestrittenen Untersuchungen gezeigt. Danach wurden die angegriffenen Ausführungsformen in einen kompatiblen Drucker eingesetzt. An die der zweiten Einrichtung zugeordneten zweiten Anschlüsse war eine höhere Spannung angelegt als an der ersten Einrichtung, dem Speicher.
Aufgrund des Ohmschen Gesetzes hat der Widerstand auch Auswirkungen auf das Verhältnis der angelegten Spannung zur Stromstärke. Insofern treten mit der ange-legten Spannung Wirkungen ein, für die ohne weiteres denkbar ist, dass sie druckerseitig oder anderweitig genutzt werden können. Es ist jedenfalls unter Zugrundelegung der zutreffenden Auslegung (hierzu oben) unbeachtlich, wenn die zweite Einrichtung für die Druckerpatrone keine unmittelbare Funktion hat. Unerheblich ist ferner, dass es sich bei dem Widerstand um ein passives Bauteil handelt. Denn das Klagepatent schließt – nach der zutreffenden, oben aufgezeigten Auslegung – ein passives Bauelement als zweite Einrichtung nicht aus. - b)
Die Anschlüsse der angegriffenen Ausführungsformen stellen klagepatentgemäße Anschlüsse dar (Merkmalsgruppen 3.3, 4, 5 und 6). Wie bereits oben dargelegt, schreibt das Klagepatent konkrete Ausmaße der Anschlüsse nicht vor. Unabhängig hiervon fallen die Anschlüsse der angegriffenen Ausführungsformen ihrer Breite nach in den Beispielskorridor nach Abs. [0022] der Beschreibung der Klagepatentschrift. Danach beträgt die Breite der Anschlüsse nach dem Ausführungsbeispiel („Breite … in der Richtung orthogonal zu der Einführungsrichtung R“) 1,05 mm, wobei Differenzen in der Größenordnung von +/- 0,5 mm akzeptabel sind. Die Breite der Anschlüsse der angegriffenen Ausführungsformen beträgt unstreitig 1 mm und fällt in den vom Klagepatent im Ausführungsbeispiel genannten Bereich.
Ob dies auch für die Länge der Anschlüsse gilt, mag dahingestellt bleiben. Das Ausführungsbeispiel nennt in Abs. [0022] die Länge von 1,8 mm („Breite in der Ein-führungsrichtung R“), und zwar für jeden der Anschlüsse 210-290 nach Fig. 3A (vgl. Abs. [0021]). Auch insoweit sind laut Beschreibung Differenzen von 0,5 mm akzeptabel. Ob die Länge von 1,8 mm auch in Bezug auf einen Anschluss mit verlängerter Form, siehe etwa Fig. 15C, gelten soll oder dieser Wert zu verdoppeln ist, folgt aus Abs. [0022] nicht. Hierauf kommt es jedoch letztlich, wie bereits ausgeführt, nicht an. Denn das Klagepatent schreibt konkrete Werte nicht vor. Die Länge der Anschlüsse der angegriffenen Ausführungsformen von 1,5 mm schließt jedenfalls nicht aus, dass die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und den zweiten Anschlüssen verringert wird. - c)
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen zudem über erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte, die entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruchs in zwei Zeilen angeordnet und innerhalb der jeweiligen Zeile positioniert sind. Insoweit ist – wie oben bereits ausgeführt – maßgeblich, dass die angegriffenen Ausführungsformen objektiv geeignet sind, beim Einsatz in eine Druckvorrichtung die im Anspruch 1 spezifischen Kontaktabschnitte zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob es einen solchen Drucker tatsächlich gibt; entscheidend ist, ob ein solcher Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist.
Die Röntgenaufnahmen der Klägerinnen in den Anlagen HEK 11, HEK 13, HEK 15, HEK 17 und HEK 19 sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 von den Klägerinnen überreichten Röntgenaufnahmen zeigen jedenfalls, dass es durchaus theoretisch möglich ist, die angegriffenen Ausführungsformen in eine Druckvorrichtung so einzusetzen, dass die spezifischen Kontaktabschnitte nach Anspruch 1 des Klagepatents gebildet werden. Zudem zeigen die Bilder auf S. 13 und 17 der Klageerwiderung vom 16.05.2017 sowie die vorgelegten Muster in Anlagen B 3, B 8 und B 9 aufgrund der Anordnung der Druckeranschlüsse, dass letztere auf zwei unterschiedlichen Höhen mit den Kontaktabschnitten der Patrone kontaktieren können. Die Bilder auf S. 17 der Klageerwiderung zeigen, dass die unteren, sog. „roten“ Druckeranschlüsse einen Überstand nach unten aufweisen und anhand des vorgelegten Musters lässt sich erkennen, dass die obere, sog. „blaue“ Reihe der Druckeranschlüsse nicht nach unten, sondern nach innen Richtung Druckerauf-nahmeschale eingedrückt wird, wenn die Patrone einrastet. Die so erzielten Kontaktflächen zwischen Patrone und den Druckeranschlüssen entsprechen den Röntgenaufnahmen der Klägerinnen in den Anlagen HEK 11, HEK 13 und HEK 15 sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 überreichten Aufnahmen, die zusätzlich die Einraststellung der einzelnen Druckeranschlüsse von der Seite zeigen. Auch die Abbildungen in Anlage B 9 korrespondieren mit den Röntgenaufnahmen in den Anlagen HEK 17 und HEK 19.
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beklagten, dass Drucker mit druckerseitigen Anschlüssen, welche eine reproduzierbare Kontaktierung der An-schlüsse der angegriffenen Tintenpatronen in zwei Reihen erlauben, weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll seien, nicht hinreichend dargelegt. Sie legt nicht im Einzelnen dar, warum eine technische Realisierbarkeit zu verneinen sein soll. Wirtschaftliche Aspekte werden nicht im Einzelnen aufgezeigt. - d)
Schließlich weisen die angegriffenen Ausführungsformen zumindest einen als dritten Anschluss fungierenden Kurzschluss-Detektionsanschluss auf (Merkmalsgruppe 6). Die dritten Anschlüsse der angegriffenen Ausführungsformen (B / H) sind nämlich unstreitig elektrisch leitfähig. Dies bestätigen sowohl die Untersuchungen der Klägerinnen als auch die Untersuchungen der Beklagten. Dadurch sind die dritten Anschlüsse der angegriffenen Ausführungsformen in der Lage, im Falle eines Kurzschlusses mit dem mindestens einen zweiten Anschluss sicherzustellen, dass die am zweiten Anschluss anliegende höhere Spannung auch am Kurzschlusserfassungsanschluss anliegt und die Druckvorrichtung entsprechend reagieren kann.
Die Existenz eines Spannungsreglers in den angegriffenen Ausführungsformen, die die Anschlüsse H und B mit der Masse verbindet, ändert an diesem Ergebnis nichts. Nach dem Vortrag der Beklagten reduziere der Spannungsregler die (durch einen Kurzschluss herbeigeführte) Spannung an den zweiten Anschlüssen A / I derart, dass an den Anschlüssen B / H keine höhere Spannung feststellbar sei. Eine Messung an den Anschlüssen B / H führte daher lediglich zu dem Ergebnis, dass dort eine ordnungsgemäße (niedrige) Spannung anliege. Der Kurzschluss könnte daher an den Anschlüssen B / H wegen der Funktion des Spannungsreglers nicht festgestellt werden.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Klagepatentschrift selbst nicht aus-schließt, dass die Kurzschluss-Erfassungsanschlüsse mit der Masse verbunden sind, wie sich aus Abs. [0028] der Beschreibung ergibt. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang abermals maßgeblich, dass Gegenstand der Erfindung ein Druck-materialbehälter ist und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbehälter. Es genügt mithin, dass ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der den von der technischen Lehre nach dem Klagepatent aufgestellten Anforderungen an die Druckvorrichtung entspricht. Dies vorausgeschickt ist im Hinblick auf die Anschlüsse B und H maßgeblich, dass an ihnen im Falle eines Kurzschlusses trotz des Spannungsreglers eine Spannung anliegt. Werden die dritten Anschlüsse druckerseitig nicht mit einer Spannung beaufschlagt, kann die bei einem Kurzschluss zwischen einem zweiten und einem dritten Anschluss auftretende Spannung am dritten Anschluss von einem gedachten Drucker detektiert und so der Kurzschluss erfasst werden. Dass eine solche Kurz-schlusserfassungsschaltung unter Umständen auch Kurzschlüsse zwischen einem ersten und einem dritten Anschluss detektieren kann, ist unschädlich. Weder schließt der Klagepatentanspruch die Erfassung von Kurzschlüssen zwischen anderen Anschlüssen aus, noch verlangt er, dass ein detektierter Kurzschluss bestimmten Anschlüssen zugeordnet werden kann. Denn das Klagepatent verlangt in seinem Anspruch 1 lediglich die Fähigkeit der dritten Anschlüsse zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dem mindestens einen dritten Anschluss, die wie oben gezeigt, in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen zu bejahen ist. - 4.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nach-stehenden Rechtsfolgen. - a)
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG ver-pflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Druckmaterialbehälter in der Bundes-republik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffenen Aus-führungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und ver-trieben hat. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle oben genannten Benutzungsarten des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet. - b)
Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG.
Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB.
Die Klägerinnen sind derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass den Klägerinnen durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht. - c)
Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Be-nutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Um-fang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunfts-pflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerinnen sind auf die geltend ge-machten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver-fügen. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. - d)
Weiter steht den Klägerinnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und auf Rückruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG zu, da die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Für die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. - 5.
Schließlich steht den Klägerinnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 17.006,80 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.
Die Abmahnung liegt regelmäßig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kostengünstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung eines Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Ansprüche zu erfüllen.
Gegen die Höhe der Kosten wurden keine Einwände erhoben. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 1.000.000 EUR und einer 1,8 Gebühr ergibt sich zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 EUR ein Betrag von 8.503,40 EUR, für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zusammen 17.006,80 EUR. - Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Zinsen für den Zeit-raum vor Rechtshängigkeit der am 09.11.2016 zugestellten Klage können hingegen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Beklagte mit der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Verzug gem. § 286 BGB befand.
Darüber hinaus hat die Kammer den Antrag „5% Zinsen“ in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass es sich um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten handeln soll (BGH, Beschl. v. 07.02.2013, VII ZB 2/12, NJW-RR 2013, 511). - 6.
Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten greift nicht durch. Selbst wenn eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin zu 2) bejaht werden sollte, so hat die Beklagte jedenfalls den Missbrauch einer solchen marktbeherrschenden Stellung nicht aufgezeigt, Art. 102 AEUV. - Die Klägerin zu 2) ist ausschließliche Lizenznehmerin der Klägerin zu 1). Weitere Lizenzerteilungen seitens der Klägerin zu 2) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Patentinhaber handelt grundsätzlich im Rahmen seiner ihm gesetzlich zustehenden Monopolmacht, wenn er Dritten nach seinem Belieben die Benutzung eines Patents verwehrt, wenn das in Rede stehende Schutzrecht bislang weder lizenziert wurde noch standard-essentiell ist; denn die Nutzung der Substanz eines gewerblichen Schutzrechts stellt regelmäßig keinen Missbrauch dar. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, I-15 U 47/15, Juris-Rn. 123 m. w. N.). Der Patentinhaber ist trotz einer etwaigen (hier streitigen) marktbeherrschenden Stellung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kartellrechtlich (Art. 102 AEUV) verpflichtet, Dritten Lizenzen zu gewähren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, I-15 U 47/15, Juris-Rn. 123 m. w. N.). Damit eine sog. de-novo-Geschäftsverweigerung als missbräuchlich anzusehen ist, bedarf es des kumulativen Vorliegens der folgenden Voraussetzungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, I-15 U 47/15, Juris-Rn. 123 f. m. w. N.):
die begehrte Patentbenutzung muss für die Ausübung der Tätigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich sein, dass für sie auch bei gehöriger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist;
das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und für die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht;
die Lizenzverweigerung darf nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein und
durch die Weigerung des Patentinhabers muss jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen werden.
Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Patentinhaber eine ausschließliche Lizenz an eine Tochtergesellschaft erteilt hat und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Tochtergesellschaft zur Prüfung ansteht. - Dies vorausgeschickt hat die Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt, dass sie be-absichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten (2. Spiegelstrich oben). Die Neuheit ist insoweit nicht patent , sondern kartell-rechtlich zu beurteilen. Maßgeblich ist danach, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgemäßen Gegenständen andererseits aus Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass demnach die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgemäßen Gegenstände nicht befriedigt werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, I-2 U 92/10, Juris-Rn. 76). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die angegriffenen Ausführungsformen. Dabei übersieht sie, dass diese mit den Druckerpatronen der Klägerinnen gerade substituierbar und daher nicht neu sind.
- II.
Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtig-keitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die für eine Aussetzung erforderliche hin-reichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage lässt sich nicht fest-stellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 – Kurznachrichten). - 1.
Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent neuheitsschädlich vorweggenommen wurde, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 54 EPÜ. - a)
Im Hinblick auf die Entgegenhaltungen WO 2006/104258 A1 (Anlage B 6, dort NK 1) und DE 10 2006 014 860 A1 (NK 1c) ist die Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Entgegenhaltungen mindestens einen Kurzschluss-Detektionsanschluss offenbaren (Merkmalsgruppe 6), der einen dritten Kontaktabschnitt enthält, welcher mit ersten Kontaktabschnitten im Sinne der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents angeordnet ist.
Insoweit führt die Beklagte aus, es genüge, dass die Entgegenhaltungen in der zweiten Zeile lediglich erste Anschlüsse zeigten (Fig. 17(A) der Entgegenhaltung). Auch wenn nach zutreffender Auslegung für den dritten Anschluss lediglich er-forderlich ist, dass es sich um einen elektrisch leitfähigen Anschluss handelt, so ist dieser mindestens eine dritte Anschluss von den ersten Anschlüssen zu trennen. Andernfalls könnte der dritte Anschluss nicht seine Funktion erfüllen, Schäden auf-grund von Kurzschlüssen zu verhindern bzw. zu reduzieren, indem er das (seitliche) Eindringen kurzschlussauslösenden Fremdmaterials erfasst, bevor es zu Schäden kommt.
Darüber hinaus werden – auch nach dem Vortrag der Beklagten – der Rücksetzungsanschluss und der Taktanschluss (Merkmal 4.2) nicht offenbart. Die Beklagte legt nicht dar, warum die ersten Anschlüsse nach der Entgegenhaltung als Rücksetzungs bzw. Taktanschluss verwendet werden können und warum der Fachmann diesen Umstand in Gedanken „mitlesen“ sollte. - b)
Die Entgegenhaltung US 2002/0024559 A1 (Anlage B 6, dort NK 3, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage NK 3a), die bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigt wurde, nimmt die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.
Merkmal 2 des Klagepatents verlangt eine Druckvorrichtung mit einem Druckkopf. Mit einer solchen Druckvorrichtung kann der erfindungsgemäße Druckmaterialbehälter nur dann funktionieren, wenn er selbst keinen Druckkopf oder zumindest einen abnehmbaren Druckkopf aufweist. Die Entgegenhaltung zeigt einen Druckmaterialbehälter mit einem Druckkopf (Fig. 3). Sie offenbart nicht, dass es möglich ist, diesen Druckkopf von der Patrone zu entfernen. Der Hinweis auf Anlage B 6, dort Anlage IV, führt nicht weiter. Denn diese Anlage zeigt lediglich, dass Patronen mit abnehmbaren Druckköpfen bereits zum Stand der Technik gehörten. Warum der Fachmann diese Möglichkeit im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung NK 3 „mitlesen“ sollte, wird weder dargelegt noch ist dies im Übrigen ersichtlich. - c)
Auch die Entgegenhaltung EP 0 882 594 A1 (Anlage B 6, dort NK 4, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage NK 4a) nimmt die technische Lehre des Klage-patents nicht neuheitsschädlich vorweg.
Zum einen fehlt es an der Offenbarung von ersten Anschlüssen im Sinne des Merkmals 4.2. Zum anderen legt die Beklagte nicht hinreichend dar, dass Merk-mal 3.2 offenbart wäre, wonach die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung. Die Feststellung allein, dass keine Anzeichen dafür erkennbar seien, warum die Eignung zur Funktion mit einer höheren Spannung nicht gegeben sein sollte, genügt insoweit nicht. Schließlich fehlt es an der Offenbarung der Zeilenanordnungen nach den Merkmalsgruppen 7 und 8. - d)
Die Entgegenhaltungen NK 2, NK 9 sowie NK 9a liegen nicht in deutscher Sprache vor, so dass eine Auseinandersetzung mit diesen ausscheidet.
Die übrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht schriftsätzlich diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit ihnen erübrigt. - 2.
Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent für nichtig erklärt wird, weil die Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 56 EPÜ.
Der Vortrag der Beklagtenseite ist bereits nicht hinreichend substantiiert, soweit im Schriftsatz vom 16.05.2017, S. 63 (Bl. 194 GA), lediglich pauschal auf die Nichtig-keitsklage verwiesen wird. Die im Schriftsatz vom 02.01.2018 erwähnten Entgegen-haltungen NK 2, NK 9 und NK 9a wurden nicht in deutscher Übersetzung zur Akte gereicht, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen erübrigt. - 3.
Weiter ist der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG nicht hin-reichend wahrscheinlich, weil die erfindungsgemäße Lehre nach dem Anspruch 1 des Klagepatents so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Art. 83 EPÜ. Dies ist dann zu bejahen, wenn es dem Fachmann ohne weiteres erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (Schulte/
Moufang, PatG, 10. A., 2017, § 34 Rn. 338 m. w. N.).
Der Fachmann entnimmt die Funktion des Kurzschluss-Detektionsanschlusses der Beschreibung des Klagepatents auf S. 29 ff. der Anlage HEK 7 (= Abs. [0059] ff.), wie bereits im Rahmen der Auslegung dargelegt wurde. Die Ausgestaltung des An-schlusses kann er den zahlreichen Ausführungsbeispielen entnehmen.
Die Lage der dritten Kontaktabschnitte ist außerdem nicht irrelevant für die Ver-meidung / die Detektion eines Kurzschlusses. Etwas anderes folgt auch nicht aus Fig. 14C und Fig. 14D der Klagepatentschrift. Wie im Rahmen der Auslegung dar-gelegt wurde, soll nämlich durch die Lage des zumindest einen Kurzschluss-Detektionsanschlusses ein Schaden an den weiter innen liegenden ersten An-schlüssen und damit den entsprechenden Schaltungen vermieden bzw. reduziert werden. Es geht mithin nicht um einen gänzlichen Ausschluss dieser Schäden.
Im Hinblick auf die ersten Anschlüsse nach Merkmal 4.2 ergibt sich die Ausführ-barkeit für den Fachmann aus Abs. [0027] der Klagepatentschrift und den ver-schiedenen Ausführungsbeispielen, etwa in Fig. 3A. - 4.
Es ist schließlich nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent gem. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG wegen unzulässiger Erweiterung des Schutzbereichs für nichtig erklärt werden wird.
Eine solche liegt in Ansehung des Merkmals 5.3 nicht vor. Der Zusammenhang zwischen diesem Merkmal und dem Merkmal 3.2 ist bereits im Rahmen der Aus-legung gewürdigt worden. Der Gehalt des Merkmals 5.3 („angelegt wird“) ist jedenfalls angesichts des Anspruchs 26 der Offenlegungsschrift (Anlage B 6, dort Anlage V) ursprünglich offenbart, wie dies im Einzelnen von der Beschwerde-abteilung des EPA in der Entscheidung vom 27.09.2013, T-0250/12, auf S. 19 fest-gehalten wurde.
Eine unzulässige Erweiterung kommt in Bezug auf Merkmal 4.2 ebenfalls nicht in Betracht. Die dort aufgezählten Anschlüsse stellen Konkretisierungen der ersten Anschlüsse dar, die mit der ersten Einrichtung (Merkmal 4.1) verbunden sind. Die ersten Anschlüsse nach Merkmal 4.2 werden außerdem jedenfalls in Abs. [0043] der Offenlegungsschrift (Anlage B 6, dort Anlage V) sowie in Fig. 7 dieser Schrift allgemein offenbart. Die Offenlegungsschrift bezieht sich damit nicht nur auf eine konkrete Anordnung der Anschlüsse, was insbesondere aus ihrer Nennung in Fig. 7 folgt. - III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO. Auf Antrag der Klägerinnen waren für die Vollstreckung dieses Urteils Teilsicherheiten festzusetzen. Die Sicherheit für die Vollstreckung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung war in gleicher Höhe festzusetzen, weil die Vollstreckung des Rückruf oder Vernichtungsanspruchs letztlich auf eine Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausläuft. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat hingegen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, der die Festsetzung einer Vollstreckungssicherheit rechtfertigen würde. - IV.
Der Streitwert wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.