4b O 17/09 – Papierpresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1431

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 4b O 17/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 75/10

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist seit dem 24. April 2009 eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents (EP 0 571 XXX; im Folgenden: Klagepatent), welches auch mit Wirkung für Deutschland eingetragen ist. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Klagepatent wurde am 10. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität (DE 4140XXX) vom 11. Dezember 1991 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 1. Dezember 1993 veröffentlicht. Am 17. Juli 1996 erfolgte die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung. Ursprünglicher Patentinhaber war die A GmbH. Das Klagepatent betrifft eine Walzenpresse.

Die Rechte an dem Klagepatent sind – wie die Beklagte im Haupttermin vom 11. Mai 2010 unstreitig gestellt hat – durch die folgende Übertragungskette auf die Klägerin übergegangen: Die ursprüngliche Patentinhaberin, die A GmbH, übertrug die Rechte aus dem Klagepatent der B GmbH durch Übertragungs- und Abtretungserklärung vom 25. April 1997. Die C GmbH & Co. KG wurde dann Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH. Diese übertrug wiederum die Rechte aus dem Klagepatent durch Übertragungs- und Abtretungserklärung der D GmbH & Co. KG.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Patentanspruch 1 des Klagepatents, der wie folgt lautet:

„Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten (1, 3), deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn läuft, ferner mit den folgenden Merkmalen:

a) eine der zwei Presseinheiten (3) hat einen stationären und sich durch einen drehbaren Walzenmantel (3a) erstreckenden Tragkörper (4, 4a) und eine interne Anpresseinrichtung (4b, 4c) zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;
b) an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerböcken (5, 6) abgestützt, die paarweise aneinandergekoppelt sind mittels lösbarer und zum Übertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugstäben (7, 8);
c) die Lagerböcke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen abgestützt und tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3);
gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:
d) die Zugstäbe (7, 8) sind bei Presskraft Null auf höchstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;
e) ein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke (5, 6) ist relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich, sodass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegenüber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;
f) die Lagerböcke (5, 6) sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächenpaares (24, 25; 24, 26), wobei die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell (15), Rahmen oder dgl.“
(Anspruch 1)

Die nachfolgenden beiden einzigen Abbildungen des Klagepatents verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung. Figur 1 ist eine Ansicht auf eine Stirnseite der Walzenpresse. Die Figur 2 zeigt einen Längsschnitt entlang der Linie II der Figur 1.

Die Beklagte ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das ebenfalls Vorrichtungen zur Produktion von Papier herstellt und vertreibt. Zum Programm der Beklagten gehören insbesondere auch Papierpressen. Hierzu gehört auch eine sog. Schuhpresse (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Diese Walzenpresse ist in der Anlage K1 abgelichtet und in der Anlage K2 zeichnerisch dargestellt:

Die angegriffene Ausführungsform wird im englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten (Anlagen K 3a, K 11) beworben. Die Beklagte lieferte ein anderes Produkt an ein deutsches Unternehmen mit Sitz in E.

Im Jahr 2005 korrespondierten die Parteien außergerichtlich. Mit Schreiben vom 3. März 2005 informierte die Klägerin die Beklagte dahingehend, dass sie eine Patentverletzung prüfe und erbat von der Klägerin weitere Informationen. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte mit Schreiben durch ihre Patentanwälte vom 27. April 2005 und sendete der Klägerin eine Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K2). Im August erfolgte eine Sachstandsanfrage durch die Beklagte, woraufhin die Klägerin angab, dass die Patentverletzung noch geprüft werde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent in wortsinngemäßer, zumindest aber in äquivalenter Weise. Insbesondere lägen deren Führungsflächen parallel zu einer Pressebene (E); der Fachmann erkenne, dass mit dem Begriff „parallel“ nur ausgedrückt werden solle, dass eine Führungsfunktion erzielt werden solle, bei der die Hauptachsen der beiden Presseinheiten genau in der Pressebene liegen. Auch seien die Lagerböcke der angegriffenen Ausführungsform nicht Teil des Maschinengestells, sodass sie unabhängig seien von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Walzenpressen, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten, deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch die die Bahn läuft, ferner mit den folgenden Merkmalen:

a) eine der zwei Presseinheiten hat einen stationären und sich durch einen drehbaren Walzenmantel erstreckenden Tragkörper und eine interne Anpresseinrichtung zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;

b) an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten in Lagerböcken abgestützt, die paarweise aneinander gekoppelt sind mittels lösbarer und zum Übertragen der Pressbahn von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugstäben;

c) die Lagerböcke einer der zwei Presseinheiten sind unmittelbar auf einem Maschinengestell, Fundament oder dergleichen, abgestützt und tragen zumindest einen Teil des Gewichts der anderen Presseinheit;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die folgenden Merkmale verwirklicht sind:

d) die Zugstäbe sind bei Presskraft Null auf höchstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;

e) ein Lagerbock der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke ist relativ zu dem anderen Lagerbock beweglich, sodass dieser im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage in unbelastetem Zustand der Walzenpresse gegenüber dem anderen Lagerbock ausgelegt ist;

f) die Lagerböcke sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares, wobei die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen (EP 0 571 XXX B1, Anspruch 1)

hilfsweise:

wie Ziffer I.1., außer dass es statt der Ziffer I.1.f) wie folgt heißt:

f ) die Lagerböcke sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares, wobei sich die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) erstrecken und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen,

äußerst hilfsweise:

wie Ziffer I.1., außer dass es statt der Ziffer I.1.f) wie folgt heißt:

f ) die Lagerböcke sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares, wobei die Führungsflächen unter Bildung eines flachen V im Wesentlichen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Handlungen Rechnungen zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

wobei von der Beklagten die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 17. August 1996 zu machen sind
und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 16. August 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr – der Klägerin – ab dem 24. November 2008 durch Verletzungshandlungen der Beklagten und der den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, nämlich der A GmbH und der B GmbH und der C GmbH & Co.KG bis einschließlich 23. November 2008 durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 17. August 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die ihrer Ansicht nach fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Sie meint, die angegriffene Ausführungsform mache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Soweit der Anspruch 1 des Klagepatents lehre, dass die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen, sei das bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erfüllt, weil – wie in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist – die Führungsflächen der angegriffenen Ausführungsform die Schenkel eines flachen V bildeten. Ferner sei eine Unterscheidung zwischen dem Maschinengestell und dem Lagerbock nicht möglich, so dass die patentgemäß geforderte Unabhängigkeit dieser Vorrichtungselemente nicht erfüllt sei.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf international zuständig gemäß Art 5 Abs. 3 EuGVVO.
Zumindest hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Internet angeboten. Die Internetseite der Beklagten ist sowohl in englischer Sprache als auch in italienischer Sprache abrufbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Internetauftritt auch in deutscher Sprache abrufbar ist, solange das Angebot sonst einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat (vgl. BGH, GRUR 2005, 431 (432) – Hotel Maritime; vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 4. Auflage, Rn. 481). Es kann angenommen werden, dass sich Interessierte nicht von der englischen Fassung der Internetseite abhalten lassen oder davon ausgehen werden, dass die Beklagte nicht auch den deutschen Markt bewerben möchte (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 10, 193 – Geogitter). Auf ihrer Internetseite stellt die Beklagte ihre weltweite Aktivität (vgl. Anlage K3a, S.8) in den Vordergrund und benennt Sales Manager für alle Kontinente, u.a. auch für Europa (Anlage K 11, S. 21). Deutschland wird dabei nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus belegt das im Internet aufgeführte Referenzobjekt in Deutschland (Anlage K14; vgl. auch Anlage K13, S. 51) – der Umbau einer Saugwalzen-Langsiebmaschine in einen Crescent-Former in E – die grundsätzliche Aktivität der Beklagten auf dem deutschen Markt (vgl. auch LG Düsseldorf, InstGE 10, 193 – Geogitter).
In Fällen der flächendeckenden Werbung im Internet kann der Kläger gemäß § 32 ZPO im gesamten Bundesgebiet Klage erheben, sodass auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben ist.

B.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz sowie Entschädigung gemäß Art. 2, 64 EPÜ, §§ 9, 139, 140 b PatG, §§ 242, 259, 852 BGB, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder in wortsinngemäßer noch in äquivalenter Weise Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn. Die Walzenpresse umfasst zwei Presseinheiten, z.B. Presswalzen, deren Hauptachsen in einer Pressebene liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn läuft.

Die Klagepatentschrift würdigt als Stand der Technik die US-Schrift US 3,921,514. Bei dieser Konstruktion wird die intern erzeugbare (zwischen Null und einem Maximum einstellbare) Presskraft mit Hilfe von Zugstäben, die als Schrauben ausgebildet sind, unmittelbar von den Lagerböcken der einen Walze auf Lagerböcke der anderen Walze übertragen. Die zur Walzenpresse gehörenden Maschinengestelle brauchen daher nur für das Eigengewicht der Walzen, nicht jedoch für die Übertragung der Presskraft dimensioniert werden. Die Erfindung betrifft speziell diejenige Bauweise, bei welcher der eine der beiden Walzenmäntel mittels einer internen Anpresseinrichtung (z.B. Pressschuh) an die andere Walze andrückbar und von dieser wieder entfernbar ist. Ein immer wiederkehrendes Problem tritt auf, wenn in einer Walzenpresse beispielsweise ein durch den Pressspalt laufendes endloses Filzband ausgewechselt werden muss. Im Falle einer Schuhpresseinheit komme hinzu, dass auch der flexible Pressmantel von Zeit zu Zeit ausgewechselt werden muss. Bei einer Schuhpresseinheit komme hinzu, dass auch der flexible Pressmantel von Zeit zu Zeit ausgewechselt werden muss. In den genannten Fällen muss an wenigstens einem der beiden Walzenenden zwischen den Lagerböcken vorübergehend eine Lücke geschaffen werden. Hierzu müssen die Zugstäbe gelöst und vorübergehend entfernt werden. Nach Beendigung des Bandwechsels müssen die Zugstäbe wieder gespannt werden. Laut der US 3,921,514 muss die Vorspannkraft der Zugstäbe höher sein als die maximale Presskraft. Diese Forderung ist beispielsweise bei einer Walzenpresse mit einer Schuhpresseinheit nur mit enormem Aufwand erfüllbar, weil die maximale Presskraft sehr hohe Werte annimmt (1000 kN/m). Somit erfordert das schon erwähnte Auswechseln eines Filzbandes oder Pressmantels einen enorm hohen Zeitaufwand.
Bei einer Bauweise gemäß US 3,921,514 sind die Funktion der Zugstäbe übernehmende Schraubverbindungen vorgesehen, welche die Lagerböcke miteinander verspannen. Somit müssen diese Schraubverbindungen schon im unbelasteten Zustand der Walzenpresse stark vorgespannt werden. Derartige Schraubverbindungen sind in hochbelasteten Walzenpressen außerordentlich voluminös und teuer. Das Montieren und Wieder-Lösen ist nur mit enormem Aufwand durchführbar.

Das Klagepatent kritisiert diese genannten Nachteile der US 3,921,514.

Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, eine Walzenpresse der eingangs genannten Art derart weiter zu entwickeln, dass diese Nachteile vermieden werden und immer eine gleichmäßige Behandlung der Bahn über deren Breite gewährleistet ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird eine Walzenpresse vorgeschlagen, die durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 charakterisiert wird:

Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn

1. mit zwei Presseinheiten (1, 3),
1.1 deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen,
1.2 und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn läuft;
a. eine der zwei Presseinheiten hat
a.1 einen Tragkörper (4, 4a),
a.1.1. der Tragkörper ist stationär
a.1.2. und erstreckt sich durch einen drehbaren Walzenmantel
(3a)
a.2. und eine interne Anpresseinrichtung (4b, 4c)
a.2.1. zum radialen Bewegen des Walzenmantels
a.2.2. und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn
wirkende Presskraft;
b. an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerböcken (5, 6) abgestützt,
b.1.die Lagerböcke sind paarweise aneinander gekoppelt mittels lösbarer und zum Übertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugstäben (7, 8);
c. die Lagerböcke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen, abgestützt
c.1. und tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3),

dadurch gekennzeichnet, dass

d. die Zugstäbe (7, 8) bei Presskraft Null auf höchstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt sind;
e. ein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke (5, 6) relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich ist, sodass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegenüber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;
f. die Lagerböcke (5, 6) relativ zueinander geführt sind mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares (24, 25; 24, 26),
f.1. wobei die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen
f.2. und unabhängig von einem stationären Maschinengestell (15), Rahmen oder dergleichen sind.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder in wortsinngemäßer Weise noch in äquivalenter Weise Gebrauch.

1.
Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal f.1. keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Das Merkmal f.1 verlangt, dass eine Parallelität der Führungsflächen zur Pressebene (E) gegeben ist.

Der Fachmann erkennt, dass mit Hilfe der Führungsflächen die Lagerböcke (5, 6) relativ zueinander geführt werden. Dies geschieht wenigstens mit einem Führungsflächen-Paar (24, 25; 24, 26). Damit wird erreicht, dass trotz der Beweglichkeit der Lagerböcke die Hauptachsen der beiden Walzen im Betrieb stets genau in der Pressebene (E) bleiben. Eine ungleiche Behandlung der Bahn oder eine ungleichmäßige Abnutzung eines Walzenmantels wird somit vermieden (Sp. 3, Z. 55 – Sp. 4, Z. 3 des Klagepatents, Anlagen K 6). Die Lagerböcke werden auf diese Weise zueinander „zentriert“ (S. 3, Sp. 54 des Klagepatents, Anlage K 6).

Das Merkmal f.1. gibt seinem Wortlaut nach eindeutig vor, dass diese Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) ausgestaltet werden müssen. Das Klagepatent enthält im Anspruch keinen Hinweis darauf, dass der Begriff „parallel“ anders als in einem streng geometrischen Sinne zu verstehen sein sollte; es heißt etwa nicht „im Wesentlichen parallel“ oder dergleichen.

Auch eine funktionsorientierte Auslegung berechtigt vorliegend nicht zu der Annahme, dass geringe, über bloße Fertigungstoleranzen hinausgehende Abweichungen von einer Parallelität anspruchsgemäß seien. Zwar ist grundsätzlich eine funktionsorientierte Auslegung geboten, so dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Die gebotene Auslegung darf jedoch bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass deren Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, die dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht. Anderenfalls wird die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung aufgelöst (Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907)).

Auch wenn daher der Fachmann erkennen sollte, dass Führungsflächen, die nicht parallel zur Pressebene liegen, ebenfalls dazu geeignet sein sollten, die Achsen der Walzen auf der Pressebene zu positionieren, sieht der Fachmann sich daran gehindert, nicht parallel zur Pressebene (E) liegende Führungsflächen als anspruchsgemäß zu werten, weil das Klagepatent sich in seinem Anspruch 1 auf eine bestimmte räumlich-körperliche Konstruktionsweise festgelegt hat, indem es gerade deren Parallelität zur Pressebene (E) verlangt.

Die Führungsflächen der angegriffenen Ausführungsform liegen unstreitig nicht in einem geometrisch verstandenen Sinne parallel zur Pressebene. Sie werden vielmehr durch ein „flaches V“ gebildet und sind daher schräg zur Pressebene ausgestaltet, wobei die Klägerin im Haupttermin insoweit eine Abweichung von mehreren Grad eingeräumt hat, so dass es sich um eine Abweichung handelt, die nicht mit bloßen Fertigungstoleranzen zu erklären ist. Auch geben die Zeichnung in Anlage K2 und das Lichtbild in Anlage K4 eine derartige Ausgestaltung der Führungsflächen wieder. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme einer wortsinngemäßen Verwirklichung aus.

2.
Auch macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents nicht in äquivalenter Weise Gebrauch.

a)
Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) – Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät).

b)
Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, und man ferner zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bemühen auffinden konnte, weil hier nur eine geringfügige Abweichung von der Parallelität der Führungsflächen vorliegt und dem Fachmann gängige Führungsformen, wie die Schwalbenschwanz- und die Prismenführung, bekannt sind, fehlt es in jedem Fall an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei dem streitbefangenen Gegenstand verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen Lösung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Abwandlung als technisch sinnvoll und objektiv gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen seine Überlegungen beim Auffinden der Abwandlung an der in den Patentansprüchen zum Ausdruck gebrachten technischen Lehre anknüpfen, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen scheidet vorliegend eine Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz aus.

Das Klagepatent gibt für den Fachmann keinen Anlass, von der im Patentanspruch vorgegebenen Ausgestaltung abzuweichen. Weder der Patentanspruch noch die Beschreibung des Klagepatents bieten hierzu einen Anhaltspunkt.

Der Patentanspruch schreibt in seinem Merkmal f.1. vor, dass die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen. Die Ausgestaltung der Führungsflächen ist somit eindeutig festgelegt. Es heißt nicht etwa, dass sich die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) erstrecken sollen. Aufgrund dieser vorgegebenen Ausgestaltung sollen – wie bereits dargestellt – die Lagerböcke relativ zueinander geführt werden (Merkmal f.). Diese Ausgestaltung ist die einzige vom Patentanspruch vorgegebene Möglichkeit, mit der dieses Ziel erreicht werden soll.

Der Fachmann wird deshalb auch keine andere Anordnung der Führungsflächen, wie etwa die Schwalbenschwanz- oder Prismenführung, in die Bezeichnung „parallel“ hineinlesen. Die Annahme einer äquivalenten Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kann insbesondere nicht mit dem Argument begründet werden, der Fachmann erkenne, dass auf die Verwirklichung des Merkmals f.1. verzichtet werden könnte, um die entsprechende (Teil-)Aufgabe zu lösen. Eine sog. Unterkombination fällt nämlich selbst dann nicht in den Schutzbereich eines Patents, wenn ein nicht verwirklichtes Merkmal erkennbar zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre überflüssig ist (BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät). Gegenstand und Schutzbereich eines technischen Schutzrechts dürfen nicht unter Außerachtlassung einzelner räumlich-körperlich oder funktional definierter Merkmale des Anspruchs bestimmt werden. Dies liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den erteilten Patentanspruch zu Grunde zu legen, sondern einen fiktiven Anspruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht. Damit verlöre der Anspruch seine Bedeutung als maßgebliche Grundlage der Schutzbereichsbestimmung zu Gunsten eines aus der Beschreibung abgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens alten Rechts. Mit Art. 69 EPÜ wäre dies nicht vereinbar. Daher gebietet das Prinzip der Rechtssicherheit, dass der Schutzrechtsinhaber an seine Anspruchsfassung gebunden ist. Die Fachwelt darf darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät). Dies gilt auch für geringfügige Abweichungen vom Wortlaut des Patentanspruchs. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet gerade das Prinzip der Rechtssicherheit eine eindeutige Auslegung des Patentanspruchs, die keine Unterscheidung in quantitativer Hinsicht macht. Eine vorhersehbare Entscheidung, ob eine Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents fällt, wäre dann kaum möglich. Es kann daher nicht maßgeblich sein, dass hier nur in geringem Maße vom Wortlaut abgewichen wird, indem die Führungsflächen der angegriffenen Ausführungsform ein „sehr flaches V“ bilden.

Daher kann sich die Klägerin für ihre Sichtweise auch nicht mit Erfolg auf folgende Passage in der Beschreibung des Klagepatents berufen:

„Wesentlich ist nur, dass jeder bewegliche Lagerbock durch eine Führungsfläche des benachbarten starr abgestützten Lagerbocks derart positioniert wird, dass seine Hauptachse stets in der Pressebene liegt.“ (Sp. 5, Z. 6-10 des Klagepatents, Anlage K 6).

Selbst wenn der Fachmann dieser Passage entnehmen sollte, dass auch eine Schwalbenschwanz- oder Prismenführung zur Positionierung geeignet ist, hat sich das Klagepatent im Merkmal f.1. auf die Lösung „parallel“ festgelegt. Alternative Möglichkeiten werden nicht berücksichtigt. So sieht auch der Unteranspruch 2 vor, dass die Ausnehmungen parallel zur Pressebene (E) liegen und das Führungsstück mit parallel zur Pressebene liegenden Seitenflächen ausgestattet ist und somit einen Quader bildet (vgl. Sp. 6, Z. 54 – Sp. 7, Z. 5 des Klagepatents, Anlage K 6).
Auch die in der Patentschrift ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, auf die axiale Führung verzichten zu können (Sp. 6, Z. 44 – 51), gibt dem Fachmann keinen Anlass, auf die Parallelität der Führungsflächen zu verzichten. Der Verzicht auf die axiale Gleitfläche ist ausweislich des Klagepatents nicht auf eine andere Ausgestaltung der Führungsflächen zurückzuführen, sondern auf eine starre Verbindung des oberen Lagerbocks mit dem Lagerzapfen (Sp. 6, Z. 43 – 44).

C.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.