Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2724
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 4a O 5/16
- I. Die Beklagten werden verurteilt – die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form –, vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern,
- dass sie die Auskunft und Rechnungslegung gemäß den mit Schriftsatz vom 22. November 2017 vorgelegten Anlagen
- – Anlage B7 (Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. November 2017),
- – Anlage B8 („Stellungnahme“ der A B C GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. November 2017),
- – Anlage B9 (Anlagenverzeichnis),
- – Anlage B10 (USB-Stick umfassend Dateien gemäß Anlage KE11)
- betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1/14, nach bestem Wissen so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande sind.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00.
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T a t b e s t a n d
- Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eine erfolgte Rechnungslegung und Auskunft so vollständig und richtig erteilt zu haben, wie sie dazu imstande waren, in Anspruch.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 27.02.2014, Aktenzeichen: I-15 U 1/14 (Anlage G1; nachfolgend: das OLG-Urteil), wegen der Verletzung des deutschen Teils des EP 0 970 XXX (nachfolgend: Klagepatent), unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (vgl. Ziff. A.I.2 des Tenors):
- „A.I. Die Beklagten werden verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
- mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil,
- in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
- wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind;
- 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
- a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit ab dem 06.01.2002 zu erteilen sind und
- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.“
- Der Verurteilung lag die Herstellung und der Vertrieb von wandhängenden Öl-Brennwert-Kesseln, etwa mit der Bezeichnung „D XXX“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), durch die Beklagten zugrunde.
- Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.02.2014 wurde nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch den BGH am 12.05.2015 rechtskräftig. Eine Restitutionsklage gegen das genannte OLG-Urteil wies das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.04.2017 (Az. I-15 UH 1/16) ab. Das Bundespatentgericht hielt in einem Nichtigkeitsverfahren mit Urteil vom 21.06.2016 (Az.: 1 Ni 31/14 (EP), vgl. Anlage K8) das Klagepatent EP 970 XXX vollumfänglich aufrecht.
- Das OLG-Urteil wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage G2) vollstreckt. Nachdem die Klägerin am 11.09.2014 einen (ersten) Zwangsmittelantrag gestellt hatte, erteilten die Beklagten am 12.11.2014 erstmals Auskunft. Im Rahmen dieses ersten Zwangsmittelverfahrens machten die Beklagten weitere Angaben bzw. korrigierten die zuvor gemachten Angaben, und zwar mit den Schriftsätzen vom 13.02.2015, vom 17.04.2015, vom 01.06.2015 und vom 04.09.2015. Die vorgenannten Angaben samt Ergänzungen werden nachfolgend als „erste Rechnungslegung“ bezeichnet. Die erste Rechnungslegung blieb unvollständig, so dass die Kammer die Beklagten mit Beschluss vom 24.02.2015 mit einem Zwangsgeld von jeweils EUR 10.000,00 zur vollständigen Auskunft und Rechnungslegung gemäß dem genannten Urteil anhielt (Az.: 4a O 373/06 ZV I). Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. I-15 W 12/15) zurück bzw. verwarf diese.
- Nach der Bestätigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses der Kammer durch das OLG Düsseldorf forderte die Klägerin die Beklagten am 16.03.2016 erneut zur vollständigen Auskunft und Rechnungslegung auf (vgl. Anlage G14) und stellte am 24.03.2016 einen zweiten Zwangsmittelantrag. Hieraufhin machten die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.05.2016 neue Angaben, welche sie mit Schriftsätzen vom 13.09.2016, vom 29.11.2016 und vom 26.01.2017 ergänzten (zusammenfassend nachfolgend als „zweite Rechnungslegung“ bezeichnet). Die Kammer verhängte gegen die Beklagten mit Beschluss vom 17.10.2016 (Az. 4a O 373/06 ZV II) ein Zwangsgeld in Höhe von je EUR 25.000,00, da auch die zweite Rechnungslegung unvollständig blieb. Die gegen den (zweiten) Zwangsgeldbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerden der Parteien wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.07.2017 (Az. I-15 W 22/17, Anlage KE10) zurück.
- In der Klageerwiderung vom 02.06.2016 erklärten die Beklagten, die erste Rechnungslegung sei durch die zweite Rechnungslegung überholt; sie würden sich hieran nicht mehr festhalten lassen wollen.
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 überreichten die Beklagten eine weitere Auskunft- und Rechnungslegung samt den Anlagen B7 – B10 (nachfolgend als „dritte Rechnungslegung“ oder „aktuelle Rechnungslegung“ bezeichnet) und erklärten, sich (auch) an der zweiten Rechnungslegung nicht mehr festhalten lassen zu wollen.
- Die dritte Rechnungslegung kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen einen Verlust von insgesamt EUR 3.356.216 gemacht haben, während sie in der zweiten Rechnungslegung einen Verlust von EUR 5.335.329 und in der ersten Rechnungslegung einen Verlust von EUR 7.678.847 angegeben hatten.
- In der ersten Rechnungslegung waren Entwicklungskosten angegeben worden, die zumindest auch für nicht angegriffene Geräte angefallen waren, so für Geräte vom Typ „E XXX-C“. Weiterhin fehlten zunächst die Namen und Anschriften von über 1.000 Abnehmern der angegriffenen Ausführungsformen, die später von den Beklagten benannt wurden. Daneben gaben die Beklagten in der ersten Rechnungslegung in 12 Fällen an, angeblich Austauschgeräte an Kunden geliefert zu haben, wobei für diese Kunden keine vorherige Lieferungen auffindbar waren (vgl. OLG-Beschluss vom 21.01.2016 S. 15 Ziff. ii). Weiterhin waren verschiedene Messepräsentationen der angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten in der ersten Rechnungslegung nicht enthalten.
- Die Klägerin trägt vor, sie sei überzeugt, dass die von den Beklagten gemachten Angaben weiterhin teilweise unvollständig und / oder unrichtig seien, wobei diese Mängel mindestens auf mangelnder Sorgfalt beruhen. Dies gelte auch für die zweite und dritte (aktuelle) Rechnungslegung; es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die jetzigen Angaben vollständig und richtig seien. Der Verdacht der mangelnden Sorgfalt ergebe sich schon aus der mehrmaligen Korrektur und Ergänzung der Auskunft und Rechnungslegung. Den Verdacht auf Unrichtigkeit und Unvollständigkeit bezüglich der ersten und zweiten Rechnungslegung könnten die Beklagten nicht einfach durch eine neue Rechnungslegung entkräften.
- Die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer (Anlage B8) im Rahmen der dritten Rechnungslegung könne deren Richtigkeit nicht belegen. Im Gegenteil zeige diese Stellungnahme die Unrichtigkeit, da – unstreitig – hierin nur festgestellt wird, dass keine wesentlichen Fehler in der Rechnungslegung enthalten sind.
- Die Klägerin meint, die von den Beklagten in den Rechnungslegungen vorgetragenen Verluste durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen seien gänzlich unglaubhaft. Dass die Beklagten Verluste in Kauf genommen hätten, um als Komplettanbieter am Markt wahrgenommen zu werden, sei für die Klägerin nicht verifizierbar. Die Lebenserfahrung lasse den Verlust der Beklagten in Höhe von mehreren Millionen Euro als unglaubhaft erscheinen. Auch die Gewährleistungskosten von ca. EUR 11,9 Mio. gemäß der dritten Rechnungslegung seien nicht plausibel.
- Bei den von den Beklagten angegebenen Stückzahlen verkaufter bzw. hergestellter angegriffener Ausführungsformen bestehe der Verdacht der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit. Es sei für die angegriffenen Ausführungsformen eine positivere Verkaufsentwicklung zu erwarten.
- Die Beklagten haben – unstreitig – im Rahmen der ersten Rechnungslegung zwischenzeitlich behauptet, eine Verknüpfung von Rechnungs- und Lieferdaten sei unmöglich, was sich als falsch erwiesen hat und ein Verdachtsmoment begründe.
- Es bestehe in der ersten Rechnungslegung eine Differenz zwischen Herstellung und Absatz, die sich auch nicht mit kostenlos gelieferten Austauschgeräten und Inventurdifferenzen oder Schwund hinreichend erklären lasse. Auch nach den Erklärungen der Beklagten im hiesigen Verfahren verbleibt – unstreitig – eine Differenz von 361 Exemplaren, für die keine ausreichende Erklärung existiere.
- Die fehlende Angabe einer Präsentation der angegriffene Ausführungsform vom Typ F XXX-F auf der Messe G 2013 in H sowie von weiteren Messeauftritten zeige, dass man den Angaben der Beklagten keinen Glauben schenken dürfe.
- Die Beklagten hätten die Auskunftserteilung und Rechnungslegung bewusst immer wieder verzögert. Die mangelnde Sorgfalt könnten die Beklagten auch nicht mit einer angeblichen Gefahrneigung der Auskunft und Rechnungslegung aufgrund ihres Umfangs begründen.
- Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen:
- I. Die Beklagten werden verurteilt – die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form –, vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern,
- dass sie die Auskünfte gemäß ihren Schriftsätzen
- – vom 12. November 2014 nebst Anlage ZV1 und den hierzu gehörigen Analgen 1, 2a, 2b, 3, 4 und 5
- – vom 13. Februar 2015 nebst Analgen ZV2, ZV3 und ZV4
- – vom 17. April 2015 nebst den beigefügten Analgen ZV6 und ZV7 sowie
- – vom 4. September 2015 nebst beigefügter Anlage ZV7 und den diesbezüglichen Anlagen 1, 2a, 2b, 3, I und II
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 373/06 ZV, sowie vor dem OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-15 W 12/15,
- betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1/14, so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande waren.
- II. Die Beklagten werden verurteilt – die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form –, vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern,
- dass sie die Auskünfte gemäß ihren Schriftsätzen
- – vom 10. Mai 2016 nebst Anlagen S1, S2 und S3 (USB-Stick, umfassend Dateien aufgezählt in Anlage G16)
- – vom 13. September 2016 nebst Anlagen S 3D und S4
- – vom 29. November 2016 nebst Anlagen S7 (USB-Stick umfassend die Dateien „Anlage X1 – Rechnungslegung 10112016.pdf“, „Anlage 2b – Lieferungen der I GmbH Co KG 2001 bis 1. HJ 2008.xlsx“ und „Anlage 2b – Lieferungen der I GmbH Co KG ab 2. HJ 2008 bis 2014.xlsx“), S8 und S9 sowie
- – vom 26. Januar 2017
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 373/06 ZV II
- betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1/14, so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande waren.
- Nach Vorlage der dritten Rechnungslegung mit Schriftsatz vom 22.11.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 übereinstimmend für teilweise – hinsichtlich der vorstehenden, ursprünglich angekündigten Klageanträge – erledigt erklärt.
- Die Klägerin beantragt nunmehr,
- – wie zuerkannt –.
- Die Beklagten beantragen,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagten tragen vor, sie hätten stets versucht, die Rechnungslegung so gut wie möglich zu erstellen. Die neuen Rechnungslegungen seien jeweils nur Ergänzungen der vorherigen Rechnungslegungen gewesen; um ein einheitliches Verzeichnis zu erstellen, seien jeweils komplett neue Rechnungslegungen übermittelt worden. Die Korrekturen der Rechnungslegungen seien jeweils ausreichend erklärt worden.
- Die Erstellung der dritten Rechnungslegung sei sehr aufwendig gewesen, da nunmehr aufgrund der Beschlüsse im Zwangsmittelverfahren die tatsächlich in Rechnung gestellten Lieferpreise angegeben werden mussten. Abweichungen zwischen den ersten beiden Rechnungslegungen hätten sich auch daraus ergeben, dass das LG Düsseldorf (unstreitig) verlangt hat, dass für die Rechnungslegung auf die tatsächliche gesellschaftliche Umstrukturierung am 21.07.2008 abgestellt werden muss und diese nicht auf den 01.01.2008 zurückdatiert werden dürfe. Auch die Zuordnung der Lieferungen zu den Daten der Lieferscheine sei nur durch die umfangreiche Rekonstruktion archivierter Datensätze möglich gewesen.
- Die angegebenen Verluste mit den angegriffenen Ausführungsformen seien zutreffend und (auch) deshalb eingetreten, weil hohe Entwicklungskosten aufgewendet, jedoch die erwarteten Verkaufszahlen nicht erreicht worden seien. Zudem seien unerwartet hohe Gewährleistungskosten angefallen. Die angegriffenen Heizkessel seien ein Nischenprodukt der Beklagten zu 1) geblieben. Der weitaus überwiegende Teil der Abnehmer habe sich für bodenständige Heizkessel entschieden. Grund hierfür seien Geruchsimmission und die Geräuschentwicklung der angegriffenen Öl-Heizkessel, die ihrer Verwendung in Wohnräumen entgegengestanden hätten. In Heizungsräumen hätten die wandhängenden angegriffenen Ausführungsformen dagegen keinen entscheidenden Vorteil gegenüber bodenständigen Heizkesseln. Die angegriffenen Ausführungsformen habe die Beklagte dennoch im Programm belassen, damit sie im Markt weiter als Komplettanbieter wahrgenommen werde.
- Zu berücksichtigen sei der lange auskunftspflichtige Zeitraum von mehr als 12 Jahren und die hohe Zahl von etwa 40.000 Geräten. Auch sei es zu Schwierigkeiten aufgrund wiederholter Umstellungen im EDV-System der Beklagten zu 1) gekommen. Die Einhaltung der notwendigen Sorgfalt zeige sich auch in der Beauftragung von Wirtschaftsprüfern zur Unterstützung der Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die Beklagten hätten auch keine Verzögerungstaktik angewandt.
- Schließlich sei das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fraglich, da die Beklagten – unstreitig – anbieten, dass die Klägerin die Rechnungslegung bei den Beklagten durch eigene Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen kann.
- Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 Bezug genommen.
-
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB zu.
- I.
In der gestellten Form begegnet der Klageantrag keinen Bedenken. Dass im Gesetz nur „Einnahmen“ genannt sind, steht Ansprüchen aus § 259 Abs. 2 BGB in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Angaben nicht entgegen (vgl. auch Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 259 Rn. 38, der in bestimmten Konstellationen auch die im Gesetz nicht genannten „Ausgaben“ von § 259 Abs. 2 BGB erfasst sieht, sofern ein Interesse an der Richtigkeit dieser Daten besteht.) Als Rechnung werden von § 259 Abs. 2 BGB alle Angaben erfasst, die im Rahmen einer Rechnungslegung (basierend auf §§ 242, 259 BGB) und (Dritt-) Auskunft (basierend auf § 140b PatG) zu machen sind (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Kap. H. Rn. 241; OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 (zu § 101a UrhG)).
- II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 259 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der aktuellen (dritten) Rechnungslegung, die mit Schriftsatz vom 22.11.2017 eingereicht wurde.
- 1.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden.
- Es muss der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht. Dabei müssen die Unvollständigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, vielmehr setzt § 259 Abs. 2 BGB nur den dahingehenden Verdacht voraus (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 242; Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 259 Rn. 38). Dieser Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss (Krüger, a.a.O., § 259 Rn. 38). Der Verdachtsgrund kann sich aus der Rechnungslegung selbst ergeben oder auf anderen Umständen beruhen, etwa auf einer früheren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Informationen des Verpflichteten oder auf einer mehrfach berichtigten Rechnungslegung. Auch der Versuch, die Rechnungslegung zu verhindern oder zu verzögern, kann den Verdacht rechtfertigen, selbst wenn keine inhaltlichen Mängel (mehr) bestehen (BeckOK BGB/Lorzen, 43. Ed. 01.02.2017, § 259 Rn. 26; Krüger, a.a.O., § 259 Rn. 38).
- Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So kann eine große Datenmenge gegen eine mangelnde Sorgfalt sprechen, wenn sich hieraus die Gefahr von einzelnen Fehlern selbst bei größter Sorgfalt ergibt (Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 242). Werden Korrekturen vorgenommen, so muss der Schuldner, um eine eidesstattliche Versicherung unnötig zu machen, den Korrekturanlass benennen und die korrigierten Zahlen so weit erläutern, dass sie für den Gläubiger schlüssig und nachvollziehbar sind (Kühnen, a.a.o, Kap. H. Rn. 242).
- Erteilt der Schuldner wiederholt Auskünfte, die alle mehr oder weniger unrichtig, unvollständig oder ungenau sind, so besteht regelmäßig allein deshalb schon der Verdacht, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, selbst wenn die zuletzt erteilte Auskunft nun richtig, vollständig und genau wäre. Die Versicherung an Eides statt soll gerade dazu dienen, hierüber Gewissheit zu verschaffen (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 – sorgfältige Auskunft). Ein Anspruch auf Abgabe der eidessstattlichen Versicherung kann bei einer solchen Sachlage allenfalls dann zu verneinen sein, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verdacht einer Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit mehr besteht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil. Vom 09.02.2012 – 4b O 112/11 = BeckRS 2013, 14875) – also der Rechnungslegungsgläubiger sein Rechtsschutzziel einer richtigen und vollständigen Rechnungslegung bereits erreicht hat.
- 2.
Hinsichtlich der aktuellen Rechnungslegung, die Gegenstand des jetzigen Klageantrags ist, besteht Grund zur Annahme, dass die gemachten Angaben unvollständig und/oder unrichtig sind und dies auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht. Dieser Verdacht ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtschau der bisherigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung der Beklagten, die davon geprägt ist, dass die Beklagten nur zögerlich und unter dem Druck von Zwangsmittelverfahren Angaben gemacht haben, die sie dann jeweils mehrfach ergänzen und korrigieren mussten. Dem kann nicht erfolgreich der Umfang der Daten oder die Dauer des auskunftspflichtigen Zeitraums entgegen gehalten werden. Denn auch vor diesem Hintergrund sind die Unzulänglichkeiten der bisherigen Auskunft und Rechnungslegungen so gravierend, dass ein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB besteht.
- a)
Verdachtsmomente für einen Mangel an Sorgfalt ergeben sich bereits daraus, dass die Beklagten erst am 22.11.2017 – also nur wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren – eine dritte Rechnungslegung vorgelegt haben, wodurch sich der Gegenstand des Verfahrens ein weiteres Mal geändert hat. Die Vorlage der Rechnungslegung zu diesem Zeitpunkt erschwert der Klägerin eine Kontrolle der angegebenen Daten vor der mündlichen Verhandlung und eine Stellungnahme hierzu. Diese Umstände lassen in Kombination mit dem übrigen Verhalten der Beklagten den Verdacht aufkommen, dass die Beklagten die Ansprüche der Klägerin auf eine richtige Rechnungslegung bewusst behindern möchten, was wiederum Grund zur Annahme gibt, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden und deshalb unrichtig sein könnten.
- Die spät vorgelegte (dritte) Rechnungslegung lässt sich auch nicht damit entschuldigen, dass der Umfang der Daten sehr groß war. Die Beklagten berufen sich darauf, dass sie erst aufgrund der Ansicht der Kammer und des OLG Düsseldorf in den Zwangsmittelverfahren Anlass dazu hatten, bei der Angabe der Lieferpreise nicht mehr rein interne Preise einer Bedien- und Steuereinheit in Abzug zu bringen, was zu umfangreichen Korrekturen geführt habe. Die Beklagten haben aber keinen triftigen Grund dargetan, warum sie nicht schon früher die Daten insoweit korrigieren konnten. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 vorgetragen haben, erst im Sommer (2017) mit der Neuerstellung angefangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass die Kammer bereits mit Beschluss vom 17.10.2016 (auch) wegen dieses Mangels der Rechnungslegung ein Zwangsgeld verhängt hat (vgl. auch S. 5 f. des (Nichtabhilfe-) Beschlusses der Kammer vom 10.04.2017 (Az. 4a O 373/06 ZV II) sowie S. 3 des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 04.07.2017 (Az. I-15 W 22/17), wo dies jeweils bestätigt wurde). Statt hierauf zu reagieren, haben die Beklagten entsprechend korrigierte Daten erst zum spätesten möglichen Zeitpunkt im Verfahren eingebracht.
- Die Verdachtsmomente gegenüber der aktuellen Rechnungslegung werden auch von dem zeitlichen Ablauf der Rechnungslegung gestützt, der davon geprägt war, dass die Beklagten zögerlich und nur unter dem Druck der Zwangsmittelverfahren oder der hiesigen Klage Angaben gemacht haben. Die aktuelle Rechnungslegung ist deutlich mehr als drei Jahre nach der Aufforderung der Klägerin erfolgt, gemäß dem Urteil vom 27.02.2014 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Selbst nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.07.2017 die Verhängung von Zwangsgeldern bestätigt hat, die mit EUR 25.000,00 den gesetzlichen Rahmen des § 888 Abs. 1 ZPO vollständig ausreizen, haben die Beklagten bis zum 22.11.2017 benötigt, um die Angaben zu ergänzen.
- b)
Den Verdacht der Unvollständigkeit aufgrund mangelnder Sorgfalt nähren auch die immer wieder erfolgten Nachbesserungen der Rechnungslegungen, wobei erschwerend hinzukommt, dass die Beklagten nur unter dem Druck von Zwangsmittelverfahren und den Beanstandungen des Gerichts oder der Klägerin Angaben gemacht oder ergänzt haben. Die Anzahl der erforderlichen Nachbesserungen ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beklagten die Rechnungslegung nicht mit der notwendigen Sorgfalt vornehmen. Dies wirkt auch auf die aktuelle Auskunft und Rechnungslegung fort, da nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die nun vorgelegten Daten mit höherer Sorgfalt zusammengestellt worden sind.
- Bereits die erste Rechnungslegung wurde zwischen dem 12.11.2014 und dem 04.09.2015 vier Mal ergänzt oder berichtigt. Dennoch entsprach diese Auskunft nicht der Anforderung eines „einheitlichen geordneten Verzeichnisses“ und wies zudem verschiedene weitere Mängel auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 20.02.2015 und vom 06.07.2015 (Az.: 4a O 373/06 ZV I) und des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016 (Az.: I-15 W 12/15) verwiesen. Auch nachdem die Beklagten unter dem 10.05.2016 eine vollständig neue Auskunft und Rechnungslegung vorgelegt haben, blieben Ergänzungen nicht aus. Vielmehr korrigierten die Beklagten die im Rahmen der zweiten Rechnungslegung gemachten Angaben weitere drei Male.
- c)
Darüber hinaus wiesen die bisherigen Rechnungslegungen verschiedene Fehler auf. Wenngleich die nachfolgend genannten Unrichtigkeiten zwischenzeitlich berichtigt worden sind, tragen sie zur Annahme der Unvollständigkeit der dritten Rechnungslegung aufgrund mangelnder Sorgfalt der Beklagten bei. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten später mit einer größeren Sorgfalt vorgegangen sein sollten, mit der derartige Mängel vermieden werden.
- aa)
So ist ein klarer Anhaltpunkt für die mangelnde Sorgfalt auch der aktuellen Rechnungslegung, dass die Beklagten im Rahmen der ersten Rechnungslegung zwischenzeitlich behauptet haben, die Verknüpfung von Rechnungs- und Lieferdaten sei unmöglich, was sich später als unrichtig erwiesen hat (vgl. S. 10 des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016, I-15 W 12/15). Soweit die Beklagten nun vortragen, die Verknüpfung sei nur aufgrund aufwendiger Rekonstruktionen von Daten möglich gewesen, belegt dies nur, dass die Beklagten zumindest zwischenzeitlich nicht die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen.
- bb)
Ferner fehlten in der ersten Rechnungslegung zunächst mehr als 1.000 Adressen. Auch die von den Beklagten hierfür abgegebene Erklärung, den zuständigen Mitarbeitern hätten die Daten zunächst nicht vorgelegen und es sei ihnen mitgeteilt worden, diese Daten ließen sich nicht mehr ermitteln (Bl. 12 Klageerwiderung = Bl. 47 GA), bestärkt eher den Verdacht mangelnder Sorgfalt als ihn zu entkräften.
- cc)
Auch wurden in der ersten Rechnungslegung – unstreitig – Entwicklungskosten vollständig den angegriffenen Ausführungsformen zugeordnet, obwohl diese auch für nicht streitgegenständliche Geräte angefallen waren.
- dd)
Schließlich haben die Beklagten in der erste Rechnungslegung in 12 Fällen angegeben, Austauschgeräte an Kunden geliefert zu haben, für die keine vorherige Lieferung auffindbar war. Damit waren diese Angaben offenbar unzutreffend (vgl. OLG-Beschluss vom 21.01.2016, S. 15 Ziff. ii).
- ee)
Weiterhin hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass in der ersten Rechnungslegung ein Messeauftritt fehlte, woraufhin die Beklagten diesen und einige weitere Messepräsentationen in der zweiten Rechnungslegung angegeben haben.
- ff)
Ferner geben auch die Beklagten zu (S. 29 Duplik = Bl. 116 GA), dass es bei der Addition zu Fehlern gekommen ist, die zu Differenzen bei Lieferpreis und Rechnungspreis für das Jahr 2014 geführt haben.
- d)
Die Verdachtsmomente werden dadurch verstärkt, dass sich nach der aktuellen Rechnungslegung durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen ein Verlust von ca. EUR 3,3 Mio. insgesamt ergibt, wobei die Beklagten angeben, von 2001 bis 2009 durchgängig Verluste eingefahren zu haben. Ein solches Verhalten kann nicht ohne weiteres von einem wirtschaftlich vernünftig agierenden Unternehmen erwartet werden (vgl. Kühnen, a.a.O, Kap. H. Rn. 221). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Gewährleistungskosten von ca. EUR 11,9 Mio. (gegenüber einem Umsatz von ca. EUR 88,5 Mio.). Die Gewährleistungskosten wurden zudem bislang unzureichend den einzelnen Lieferungen zugeordnet.
- Zwar erscheint es möglich, dass die Beklagten – angesichts ihrer wirtschaftlichen Größe und dem Wunsch, als Komplettanbieter wahrgenommen zu werden – diese Verluste in Kauf nahmen, insbesondere, wenn sie zu einem großen Teil auf schwer prognostizierbaren Gewährleistungskosten beruhen. Gleichwohl verbleibt insoweit – vor allem unter Berücksichtigung der übrigen Umstände – ein Verdachtsmoment.
- Auch besteht nach der dritten Rechnungslegung (vgl. S. 37 Rn. 117 Anlage B8) eine Differenz zwischen der Anzahl der hergestellten und der Anzahl der verkauften angegriffenen Ausführungsformen von 361 Stück, die nicht ausreichend erklärt wird. Auch wenn man berücksichtigt, dass einige Geräte nur intern verwendet wurden und dass es sich um weniger als 1 % der Gesamtanzahl der hergestellten angegriffenen Ausführungsformen handelt, erscheint diese Angabe zweifelhaft. Angesichts des Werts und der Größe der angegriffenen Ausführungsformen wird die Differenz nicht überzeugend mit Inventurdifferenzen und/oder Schwund erklärt.
- Aufgrund der dargestellten Verdachtsmomente für eine Unrichtigkeit auch der dritten Rechnungslegung unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Sachverhalt in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Düsseldorf vom 09.02.2012 (Az. 4b 112/11 = BeckRS 2013, 14875), wo die dortige Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade keine Anhaltspunkte mehr für die inhaltliche Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung erkennen vermochte.
- e)
Da die aufgezählten Umstände zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs aus § 259 Abs. 2 BGB ausreichen, kann dahingestellt bleiben, ob andere Aspekte ebenfalls ausreichende Verdachtsmomente rechtfertigen.
- 3.
Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an dem geltend gemachten Anspruch. Soweit die Beklagten dies mit Hinweis darauf abstreiten, dass sie der Klägerin die Überprüfung der Rechnungslegung durch eigene Wirtschaftsprüfer ermöglichen würden, greift dies nicht durch. Eine solche Überprüfung stellt verglichen mit der hiesigen Klage keinen schnelleren, günstigeren und einfacheren Weg dar, das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen.
- Bei einer Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer hätte die Klägerin gerade keine durch die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung verbürgte Gewähr der Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung. Zudem wäre eine Überprüfung der Richtigkeit nur anhand der von den Beklagten bereitgestellten Daten möglich, was wiederum hinter dem Aussagewert einer eidessstattlichen Versicherung zurück bleibt. Schließlich wäre die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern für die Klägerin mit erheblichen Kosten verbunden, die bei einer Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für sie nicht anfallen.
- III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100, 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO.
- Die Beklagten tragen die Kosten auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise – hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Anträge – für erledigt erklärt haben.
- Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Hierbei ist insbesondere der zu erwartende Ausgang des Rechtsstreits ohne die Erledigung entscheidend (Zöller/ Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 91a Rn. 24).
- Die Beklagten haben sich von der ersten und der zweiten Rechnungslegung, die Gegenstand der für erledigt erklärten Klageanträge sind, jeweils distanziert und zum Ausdruck gebracht, sich hieran nicht mehr festhalten lassen zu wollen. Damit haben sie das Erledigungsereignis selbst herbeigeführt (zur Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen des § 91a ZPO: Zöller/Althammer, a.a.O., § 91a Rn. 25) und die Richtigkeit und Einhaltung der Sorgfalt bei den vorherigen Rechnungslegungen nicht weiter verteidigt.
- Zudem waren die angekündigten Anträge im Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. der Einreichung der Replik bei summarischer Prüfung zulässig und begründet. Ein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB bestand, was sich aus den oben aufgeführten unstreitigen Fehlern in den ersten beiden Rechnungslegungen ergibt, die wiederum hinreichende Verdachtsmomente begründen. Auch insoweit erfolgten die Angaben der Beklagten nur zögerlich und unter dem Druck der Zwangsmittelverfahren.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
- IV.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2017, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO.
- V.
Der Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.