4b O 15/16 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2697

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 07. September 2017, Az. 4b O 37/17

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin hat für die A GmbH im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zahlung von Nachbaugebühren beziehungsweise von Schadensersatz gegen den Beklagten geltend gemacht.

Die A GmbH ist Inhaberin beziehungsweise Nutzungsberechtigte der Sorte “B“. Der Beklagte ist Landwirt. Er erwarb im Jahr 2011/2012 zertifiziertes Saatgut der Sorte „B“, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass dieses Saatgut unter Sortenschutz steht und dessen Verwendung Beschränkungen unterliegt.

Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2014, erfolglos zur Abgabe der Nachbauerklärung für das Jahr 2013/2014 auf.

Auf der ersten Stufe ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Auskunft über den Umfang des vom Beklagten mit der zuvor genannten Sorte betriebenen Nachbaus im Wirtschaftsjahr 2013/2014 und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR gefordert. Mit Teilversäumnisurteil vom 27.05.2016 ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.

Nachdem der Beklagte eine Nullauskunft erteilte, hat die Klägerin den auf der zweiten Stufe angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fallengelassen und den auf dritter Stufe angekündigten Antrag auf Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in der sich nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Sie beantragt nunmehr nur noch,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat und er über die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs belehrt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zwar war die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unbegründet, weil nach Erteilung der Auskunft feststand, dass kein Anspruch auf Zahlung von Nachbaugebühren oder Schadensersatz gegen den Beklagten bestand. Es entspricht aber billigem Ermessen, dem Beklagten in reziproker Anwendung des Grundgedankens von § 93 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl.: § 91a Rn 25) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn der Beklagte befand sich mit der Erfüllung seiner Auskunftspflicht in Verzug und wäre er auf das außergerichtliche Verlangen der Klägerin seiner Auskunftspflicht nachgekommen, hätte für die Klägerin kein Anlass zur Klage bestanden.

Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3 NachbauVO. Demnach ist der Landwirt verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten – hier der Klägerin – Auskunft hinsichtlich des aktuellen Wirtschaftsjahres und der bis zu drei vorangehenden Wirtschaftsjahre zu erteilen, wobei es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, für das Auskunft verlangt wird, um das Jahr handeln soll, in dem der Landwirt Vermehrungsmaterial der betroffenen Sorte erwarb und über den Sortenschutz und die Bedingungen der Verwendung des Vermehrungsmaterials informiert wurde. Im Streitfall hat die Klägerin schlüssig und vom Beklagten unbestritten vorgetragen, dass diese Voraussetzungen für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 vorlagen. Demzufolge befand sich der Beklagte aufgrund der außergerichtlichen Auskunftsverlangen der Klägerin in Verzug.

Streitwert: 1.000,00 EUR